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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.04.2021 400 21 16

20. April 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,976 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Anweisung an Schuldner

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 20. April 2021 (400 21 16) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Im internationalen Verhältnis ist auf ein Schuldneranweisungsgesuch das Recht des Vollstreckungsstaats, hier Schweizer Recht, anzuwenden (E. 3.3); der Anweisungsrichter hat von Amtes wegen das Vorliegen eines gültigen Vollstreckungstitels zu prüfen (E. 3.4); Anpassung eines bestehenden Schweizer Unterhaltstitels in Deutschland (E. 3.5); Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung (E. 4.1 ff.); Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten (E. 5 und 6).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter C.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Gesuchsklägerinnen und Berufungsklägerinnen gegen D.____, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, RS Rechtsservice AG, Steinentorstrasse 39, Postfach 403, 4010 Basel, Gesuchsbeklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Anweisung an Schuldner Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Dezember 2020

A. C.____ und D.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Zwillinge A.____ und B.____, beide geboren am xx. November 2004. Der Kindsvater anerkannte die Kinder am 3. Dezember 2004 beim Standesamt V.____ an. Mit zwei Unterhaltsverträgen vom 15. September 2010, die am 22. Dezember 2010 durch die Vormundschaftsbehörde Z.____ genehmigt wurden, verpflichtete sich der Kindsvater je Kind zur monatlichen Zahlung von CHF 800.00 bis zum vollendeten sechsten Altersjahr, von CHF 850.00 vom siebten bis zum vollendeten zwölf-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Altersjahr und von CHF 900.00 vom dreizehnten Altersjahr bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie zuzüglich 15 % allfälliger an den Kindsvater geleisteten Lohnzusatzzahlungen. Grundlage für die Unterhaltshöhe bildete gemäss Protokollauszug der Vormundschaftsbehörde vom 22. Dezember 2010 (Gesuchsbeilage 2) das damalige Nettoeinkommen des Kindsvaters von monatlich CHF 6'472.70 (inkl. 13. Monatslohn). B. Am 7. Oktober 2013 hielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal im Nachgang zu einer Überprüfung der Kinderunterhaltsbeiträge gestützt auf aktuelle Einkommensunterlagen des Kindsvaters schriftlich fest, dass die bestehenden Unterhaltsverträge aufgrund einer Lohnerhöhung beim Kindsvater von weniger als 10 % derzeit nicht angepasst würden. Der Kindsvater habe daher gemäss den Unterhaltsverträgen vom 15. September 2010 pro Kind monatlich CHF 850.00 zuzüglich einer Kinderzulage von je CHF 200.00 sowie eine Familienzulage von CHF 130.00, total CHF 2'230.00 pro Monat, zu leisten. Zusätzlich habe er 15 % allfälliger Zusatzzahlungen pro Kind zu bezahlen, woraus sich nach einer Bonuszahlung an den Kindsvater von CHF 10'770.00 für das Jahr 2011 eine einmalige Zusatzzahlung von CHF 1'615.50 je Kind ergebe. C. Mit Schreiben des kantonalen Sozialamtes Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2013 wurde der Kindsvater darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kindsmutter die Unterhaltsbeiträge für A.____ und B.____ zum Inkasso an das Amt übergeben habe. Die Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 850.00 zuzüglich einer Kinderzulage von CHF 200.00 pro Kind, total CHF 2'100.00 pro Monat, würden nun vom Amt bevorschusst und er könne ab sofort die Unterhaltsbeiträge schuldbefreiend nur noch an das Amt entrichten. Die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das kantonale Sozialamt endete am 19. Januar 2016 mit dem Umzug der Kindsmutter und der Kinder nach X.____, Deutschland. D. Am 28. April 2016 erwirkte der Kindsvater beim Landratsamt V.____, Fachbereich Jugend und Familie, die Ausfertigung zweier Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für A.____ und B.____. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen je Kind von EUR 615.00 ab März 2016 und von EUR 720.00 ab November 2016, wobei von diesen Unterhaltsbeiträgen ein Kindergeldanteil von je EUR 95.00 pro Kind in Abzug gebracht werden kann. Gestützt darauf zahlte der Kindsvater ab März 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'341.00 an die Kindsmutter. Diese wirkte bei der Unterhaltsfestsetzung durch das Landratsamt V.____ nicht mit. Von den Unterhaltsurkunden des Landratsamtes erhielt die Kindsmutter erstmals mit E-Mail des Kindsvaters vom 27. Juli 2020 Kenntnis, nachdem sie von ihm mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin, Advokatin Dr. Helena Hess, vom 14. Juli 2020 die sofortige Leistung der Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 2'480.00 pro Monat sowie die Bezahlung der Unterhaltsausstände für die Zeit von Januar 2016 bis und mit Juli 2020 in Höhe von CHF 55'827.00 gefordert hatte. Der durch die Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof vertretene Kindsvater wies diese Unterhaltsforderung unter Hinweis auf die deutschen Unterhaltsurkunden vom 28. April 2016 als ungerechtfertigt zurück. E. Mit Gesuch an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 4. August 2020 ersuchten die Zwillinge A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.____ und diese wiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht derum vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, um Anweisung der Arbeitgeberin des Kindsvaters, von dessen Monatslohn den Betrag von CHF 2'480.00 (inklusive Kinder- und Familienzulagen) direkt an die Kindsmutter zu leisten, erstmals per Ende August 2020. Darüber hinaus verlangten sie vom Kindsvater, eventualiter von dessen Arbeitgeberin, die Herausgabe der Lohnausweise 2012 bis 2019 sowie die Lohnabrechnungen der Jahre 2016 bis 2019 bzw. eine Aufstellung über die in den Jahren 2016 bis 2019 ausbezahlten Kinderzulagen. Der Kindsvater sollte sodann verpflichtet werden, einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu leisten und die Gerichtskosten zu übernehmen, wobei den Zwillingen eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte. In ihrem Lohnanweisungsgesuch vom 4. August 2020 wurde im Wesentlichen argumentiert, dass die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 nach wie vor wirksam und durch die einseitig vom Kindsvater erwirkten Unterhaltsurkunden des Landratsamtes V.____ vom 28. April 2016 nicht gültig aufgehoben worden seien. F. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West das Lohnanweisungsgesuch vom 4. August 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dem Kindsvater könne keine schwere Pflichtvergessenheit im Sinne von Art. 291 ZGB vorgeworfen werden, da er seit März 2016 stets monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'341.00 geleistet habe. Der Zivilkreisgerichtspräsident wies ebenso die Anträge auf Herausgabe von Lohnunterlagen sowie auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kindsvater ab. Ausgangsgemäss auferlegte er den Gesuchsklägerinnen eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und er verpflichtete sie, dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'231.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Gesuchsklägerinnen wurden die Gerichtsgebühr sowie eine Parteientschädigung zugunsten ihrer Rechtsbeiständin, Advokatin Dr. Helena Hess, in Höhe von CHF 2'584.80 einstweilen aus der Staatskasse entrichtet. G. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Dezember 2020 erhoben die Gesuchsklägerinnen, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.____ und diese wiederum vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 1. Februar 2021 Berufung mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 8. Dezember 2020 sei in dem Sinne aufzuheben, als das Rechtsbegehren Nr. 1 des Gesuches vom 4. August 2020 gutzuheissen sei und die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten, die Y.____, angewiesen werden soll, vom Lohn des Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 2'480.00 (inkl. Kinder- und Familienzulagen) abzuziehen und erstmals per Ende August 2020 auf das Konto der Kindesmutter, lautend auf C.____, BLKB, IBAN XYZ, zu überweisen. 2. Eventualiter sei Ziffer 3 des Dispositives im Entscheid vom 8. Dezember 2020 in dem Sinne zu ergänzen, als der Berufungsbeklagte verpflichtet werden soll, aufgrund der elterlichen Unterstützungspflicht, den Berufungsklägerinnen einen Betrag in Höhe von CHF 6'962.00 auf das Konto der Kindesmutter gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 zu bezahlen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen auf das Konto der Kindesmutter gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 einen Prozesskostenvorschuss für einen Verfahrenskosten- sowie Anwaltskostenvorschuss im laufenden Berufungsverfahren in der Höhe von vorerst insgesamt CHF 4'000.00 zu bezahlen, wobei von je CHF 2'000.00 ausgegangen wird. Sollte ein höherer Verfahrenskostenvorschuss verlangt werden, dann sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen entsprechend höheren Prozesskostenvorschuss an die Berufungsklägerinnen zu bezahlen. 4. Eventualiter sei den Berufungsklägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge. Die Berufungsklägerinnen stellten zudem die Verfahrensanträge, ihnen eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Belege anzusetzen, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen. H. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 verzichtete der Präsident der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er liess die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten zur Berufungsantwort innert 10 Tagen seit Zustellung zugehen und zog die Akten des zivilkreisgerichtlichen Schuldneranweisungsverfahren bei. I. Am 5. Februar 2021 reichten die Berufungsklägerinnen eine Ergänzung zu ihrer Berufung ein und brachten weitere Beweisurkunden bei. Diese ergänzende Eingabe wurde daraufhin an den Berufungsbeklagten zur Antwort innert der bereits angesetzten zehntägigen Frist zugestellt. J. Mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2021 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. K. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. März 2021 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und angekündigt, dass der Entscheid über den seitens der Berufungsklägerinnen beantragten Prozesskostenvorschuss sowie über deren Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Hauptentscheid auf Grundlage der Akten ergehen werde. Die Verfügung vom 1. März 2021, mit welcher implizit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wurde, blieb unangefochten. L. Die Berufungsklägerinnen sahen sich am 12. März 2021 veranlasst, mit einer Replik auf die Berufungsantwort vom 15. Februar 2021 zu reagieren. Der Berufungsbeklagte reichte am 25. März 2021 seinerseits eine Duplik ein. M. Die Vorbringen beider Parteien werden in den nachfolgenden Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Es stellt sich zunächst die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanz zur allfälligen Anweisung eines Lohnabzugs gegenüber der in Basel-Stadt domizilierten Arbeitgebehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin des Berufungsbeklagten (Y.____) zuständig war. Bei Unzuständigkeit der Vorinstanz wäre das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur materiellen Behandlung des Rechtsmittels nicht kompetent. Da der Wohnsitz der Berufsklägerinnen in Deutschland und derjenige des Berufungsbeklagten in W.____ (BL) ist, gelangt im internationalen Verhältnis Art. 22 Ziff. 5 des revidierten Lugano Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12) zur Anwendung. Diese Bestimmung legt fest, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte am Vollstreckungsort ausschliesslich zuständig sind (BGE 138 III 11 E. 7.2.4; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i). Die Berufungsklägerinnen verlangen gestützt auf vollstreckbare Urkunden, welche Entscheidungen im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ darstellen, die Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in der Schweiz. Nach dem Recht der Schweiz bestimmt sich die örtliche Gerichtszuständigkeit für die vorliegende Schuldneranweisung (Art. 291 ZGB) nach Art. 26 ZPO. Diese Bestimmung gewährt dem auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil klagenden Kind einen zwingenden Gerichtsstand am Wohnsitz des Kindes oder des eingeklagten Elternteils (BGE 145 III 255 E. 5.4 und 5.6; SPYCHER, BK ZPO, 2012, Art. 26 N 8; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 2. Aufl., 2014, Art. 26 N 3). Das von den Berufungsklägerinnen angerufene Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West war demnach für die Beurteilung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020 örtlich und auch sachlich zuständig, zumal in Summarsachen kein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 198 lit. a ZPO). Das zuständige Gericht wendet auch im internationales Verhältnis sein eigenes Verfahrensrecht an. Die Schuldneranweisung ist vermögensrechtlicher Natur und dem Rechtsmittel der Berufung zugänglich, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 378a). Mit ihrem Gesuch vom 4. August 2020 forderten die Berufungsklägerinnen die Schuldneranweisung für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 2'480.00 ab Ende August 2020. Der Berufungsbeklagte ist hingegen der Ansicht, zu Kinderunterhaltszahlungen in Höhe von monatlich nur CHF 1'341.00 verpflichtet zu sein, was einer Differenz von monatlich CHF 1'139.00 entspricht. Dieser monatliche Differenzbetrag ist bei der Streitwertermittlung gesuchsgemäss ab August 2020 aufzurechnen. Der Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach für die Streitwertermittlung die deutschen Unterhaltsurkunden massgebend seien und der Streitwert für eine Berufung nicht erreicht sei, da er unstreitig den darin festgelegten Unterhaltsbeitrag vollständig geleistet habe bzw. leiste, kann nicht gefolgt werden. Die von den Berufungsklägerinnen verlangten Unterhaltsbeiträge sind über ihre Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet, deren Beginn und Dauer ungewiss ist. Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen von ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung als massgeblicher Streitwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Wird demzufolge der Kapitalwert der streitigen einjährigen strittigen Unterhaltsleistung von CHF 13'668.00 (12 x CHF 1'139.00) mit dem Faktor 20 multipliziert, resultiert ein Streitwert von CHF 273'360.00. Selbst wenn von einer Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten lediglich bis zum Erreichen der Mündigkeit der Berufungsklägerinnen am xx. November 2022 ausgegangen würde, ergäbe diese Berechnung einen Streitwert von CHF 30'753.00 (27 Monate von Ende August 2020 bis Ende Oktober 2022 multipliziert mit CHF 1'139.00). So oder anders ist der Mindeststreitwert für die Berufung von CHF 10'000.00 allemal erreicht. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innerhalb von 10 Tagen zu erheben. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2020 wurde den Berufungsklägerinnen gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 22. Januar 2021 zugestellt. Mit der am 1. Februar 2021 eingereichten Berufung ist die Rechtsmittelfrist eingehalten. Die Berufungsklägerinnen rügen vorliegend eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts gemäss Art. 310 ZPO. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufungsbegehren Ziffern 1 und 3 (dazu vorstehende lit. G) einzutreten. Hinsichtlich des Berufungsbegehrens Ziffer 2 ist der Berufungsbeklagte der Ansicht, dass mit diesem ein unzulässiges neues Leistungsbegehren gestellt werde. Demnach handle es sich um eine Klageänderung, auf welche nicht einzutreten sei. Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist im Berufungsverfahren eine Klageänderung nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Da das Rechtsbegehren Ziffer 2 indes als Eventualbegehren formuliert ist, braucht dieses erst bei einer allfälligen Abweisung des Berufungsbegehrens Ziffer 1 beurteilt zu werden. Wie sich noch zeigen wird, ist das Berufungsbegehren Ziffer 1 der Berufungsklägerinnen gutzuheissen, weshalb die Zulässigkeit des Eventualbegehrens dahingestellt bleiben kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der Akten. 2. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können allerdings in Verfahren betreffend Kinderbelange, in denen nach Art. 296 Abs. 1 und 3 die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime gelten, selbst dann Noven im Berufungsverfahren vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGE BL 400 20 10 vom 21. April 2020 E. 2.1; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Die von den Parteien erst im Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel und vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind demnach im Berufungsverfahren zuzulassen, und zwar ungeachtet des am 1. März 2021 verfügten Aktenschlusses. 3.1 In materieller Hinsicht wehren sich die Berufungsklägerinnen gegen die mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte Abweisung des Schuldneranweisungsgesuchs vom 4. August 2020. Zusammenfassend tragen sie vor, die Vorinstanz habe sich zum einen der Problematik kaum angenommen, inwieweit die Unterhaltsanpassung durch das Landratsamt V.____ vom 28. April 2016 ein rechtsgültiger Vorgang gewesen sei. Beim Vollstreckungstitel sei von den schweizerischen Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 auszugehen, welche nach wie vor gültig seien. Die Unterhaltsurkunden des Landratsamtes seien als freiwillige Anerkennungen des Berufungsbeklagten einzustufen und wahrscheinlich deswegen erlassen worden, weil der Berufungsbeklagte dem Landratsamt V.____ nicht alle notwendigen Unterlagen vorgezeigt habe. Zum anderen habe die Vorinstanz in ihrer Entscheiderwägung 7 nicht begründet, weshalb sie den Berufungsbeklagten als gutgläubig einstufe. Die Berufungsklägerinnen hätten im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Indizien vorgebracht, aus denen sich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergebe, dass der Berufungsbeklagte ab 2016 eben nicht gutgläubig hinsichtlich der Unterhaltshöhe gewesen sei. Dem Berufungsbeklagten hätte damals klar sein müssen, dass er mit seinem einseitigen Antrag auf Erlass von Unterhaltsurkunden durch das Landratsamt V.____ die schweizerischen Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 nicht ohne Weiteres habe abändern können. Es treffe nicht zu, dass die Kindsmutter nie gegen die einseitige Unterhaltsabänderung opponiert und so die tieferen Unterhaltszahlungen hingenommen hätte. Insbesondere das Schreiben der Kindsmutter vom 21. März 2016 an den Berufungsbeklagten, mit welchem sie die Unterhaltszahlungen gestützt auf die schweizerischen Unterhaltsvereinbarungen gefordert habe, und dessen Reaktion darauf vom 19. April 2016 würden gegen seine Gutgläubigkeit sprechen. Die Berufungsklägerinnen und die Kindsmutter hätten weder die tieferen Unterhaltszahlungen des Berufungsbeklagten von monatlich CHF 1'341.00 akzeptiert, wie insbesondere die im April 2016 gegen ihn eingeleitete Betreibung unwiderruflich belege, noch hätte die Kindsmutter von sich aus auf Kinderunterhaltsbeiträge verzichten können, ohne dass die zuständige Behörde die Unterhaltshöhe prüfe. Es sei zudem nicht erwiesen, dass das Landratsamt V.____ die beiden Unterhaltsurkunden in Kenntnis der vollständigen Einkommenssituation des Berufungsbeklagten sowie der Unterhaltsvereinbarungen aus der Schweiz erlassen habe. Das Landratsamt hätte andernfalls seine Unzuständigkeit erklären müssen. Spätestens nach Einleitung des Schuldneranweisungsverfahren am 4. August 2020 hätte dem anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten bewusst sein müssen, dass die Unterhaltsverträge weiterhin Geltung haben könnten und er bis zur Anhängigmachung eines offiziellen Abänderungsverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht den vollen Betrag von CHF 2'480.00 pro Monat bezahlen müsse. Sein nicht gutgläubiges Verhalten zeige sich auch durch eine am 25. November 2020 an die Berufungsklägerin B.____ verschickte SMS, mit welcher er wohl eine Bestätigung der Schule der Berufungsklägerinnen verlangt habe, damit er neu Ausbildungs- statt Kinderzulagen erhalten könne. Er habe seine Tochter B.____ gebeten, der Mutter nichts zu sagen. Wenn der Berufungsbeklagte selbst solche Vorgänge der Kindsmutter vorenthalten wolle, so überrasche sein eigenmächtiges Handeln im 2016 nicht. Da der Berufungsbeklagte auch aufgrund von weiteren vorgebrachten Indizien als nicht gutgläubig erscheine, sei die Schuldneranweisung sehr wohl verhältnismässig und gutzuheissen. 3.2 Der Berufungsbeklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, in einem Summarverfahren sei es nicht Sache des Gerichts zu prüfen, welcher von den streitigen Unterhaltstiteln zur Anwendung komme, geschweige denn einen sich auf welchen Unterhaltstitel auch immer ergebenden Gesamtunterhaltsanspruch nachzurechnen. Die Berufungsklägerinnen würden sich auf die Schweizer Unterhaltsverträge vom 15. September 2010 berufen. Diese seien jedoch seit ihrem Wegzug nach Deutschland nicht mehr anwendbar. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01, nachstehend UStÜ) sei das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels anzuwenden. Die Wohnsitznahme in Deutschland habe daher einen Wechsel des Unterhaltsstatuts und des anwendbaren Rechts bewirkt. Bezüglich der Unterhaltspflicht sei somit ausschliesslich deutsches Recht massgebend. Das Landratsamt V.____ habe den Unterhalt nach Massgabe des deutschen Rechts festgelegt und die von ihm erlassenen Unterhaltsurkunden vom 28. April 2016 hätten die Schweizer Unterhaltsvereinbarungen ersetzt. Der Berufungsbeklagte habe seine Lohnunterlagen und die Schweizer Unterhaltsverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht träge dem Landratsamt vorgelegt. Dies ergebe sich aus den Unterhaltsurkunden selbst, denn darin habe sich der Berufungsbeklagte zu einem übergesetzlichen Unterhalt von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten (7. bis 12. Lebensjahr) bzw. dritten Stufe (vom 13. Lebensjahr an) verpflichtet. Damit sei erwiesen, dass die Verurkundung der Unterhaltsverpflichtung in Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten erfolgt sei. Das Amt hätte seine Verpflichtungsanerkennung nicht entgegengenommen, wenn die Unterhaltsverpflichtung ungenügend gewesen wäre. Der Berufungsbeklagte habe in gutem Glauben und Treuen auf die geltende Rechtsordnung und die Gültigkeit der deutschen Unterhaltsurkunden vertrauen dürfen, habe doch die Kindsmutter die sich daraus ergebenden Zahlungen über vier Jahre lang unwidersprochen entgegengenommen. Er habe auch davon ausgehen können, dass die deutschen Unterhaltsurkunden, wie darauf vermerkt, der Kindsmutter zugestellt würden. Dass dies im 2016 seitens des Landratsamtes V.____ unterlassen worden sei, sei dem Berufungsbeklagten nicht bekannt gewesen und könne ihm auch nicht als Verschulden oder Bösgläubigkeit angerechnet werden. Er habe die Kindsmutter zudem mündlich über den Abschluss der Unterhaltsurkunden vom 28. April 2016 informiert. Hätte die Kindsmutter die geleisteten Zahlungen als unvollständig oder nicht rechtens erachtet, hätte sie ihre Betreibung gegen den Berufungsbeklagten vom 18. April 2016 weiterverfolgen können, was sie nachweislich nicht getan habe. Um die Anspruchsberechtigung für die Kinder- / Ausbildungszulagen aufgrund des bevorstehenden Abschlusses der Weiterbildung der Kindsmutter und einer allfällig daraus resultierenden Anstellung der Kindsmutter prüfen zu können, habe der Berufungsbeklagte den Nachweis der noch andauernden schulischen Ausbildung der Berufungsklägerinnen benötigt. Daran sei nichts verwerflich oder bösgläubig. Da ihm die Schulbestätigungen nicht ausgehändigt worden seien, habe er seine Anspruchsberechtigung bis heute nicht prüfen können. Er beziehe daher keine Kinder- / Ausbildungszulagen. 3.3 Im vorliegenden internationalen Verhältnis ist zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht explizit geäussert, jedoch das Schuldneranweisungsgesuch vom 4. August 2020 in Anwendung des Schweizer Rechts geprüft. Bei der Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB handelt es sich um eine den Unterhaltsgläubiger privilegierende Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und an die Stelle einer definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGer 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2010 E. 4.2 f.; 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.5.2; BGE 137 III 193 E. 1.1). Die Schuldneranweisung setzt voraus, dass die Unterhaltsbeiträge durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt sind und sie soll den Unterhaltsgläubiger die Eintreibung geschuldeter Unterhaltsbeiträge erleichtern. Obwohl das Summarverfahren zur Anwendung gelangt, ist der Anweisungsrichter nicht auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels beschränkt, sondern er hat auch allfällige verfahrensrechtliche Einwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren stehen, sowie materiell-rechtliche Einwendungen wie insbesondere die Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung zu prüfen. Mithin hat er einen Sachverhalt abzuklären, der sich nicht aus der zu vollstreckenden Entscheidung oder Vereinbarung ergibt (BGer 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019 E. 5.5.2). Im Vordergrund steht dennoch das vollstreckungsrechtliche Element der Schuldneranweisung, weshalb sie im internationalen Verhältnis – entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten – nicht dem Unterhaltsstatut folgt, sondern dem innerstaatlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollstreckungsrecht des zuständigen Gerichts (BGE 130 III 489 E. 2; BSK ZGB I-FOUNTOU- LAKIS/BREITSCHMID/KAMP, 6. Aufl., 2018, Art. 291 N 4i m.w.H.; LORANDI, (Dritt-)Schuldneranweisung im System des SchKG – weder Fisch noch Vogel, in AJP 10/2015 S. 1389; RÜETSCHI, Prozessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, in FamPra.ch 2012 S. 658). Auf das beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemachte Anweisungsverfahren ist demnach Schweizer Recht anzuwenden. 3.4 Die Schuldneranweisung ist eine Vollstreckungsmassnahme, welche unter anderem einen gültigen Vollstreckungstitel voraussetzt. Dessen Vorhandensein ist vom Anweisungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, genauso wie ein Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels zu prüfen hat (BGer 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1; KGE BL 410 17 251 vom 10. Oktober 2017 E. 7.1; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl., 2010, Art. 84 N 50, 90). Betrifft die Schuldneranweisung den Kindesunterhalt, kommen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime zur Anwendung, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; KGE BL 400 20 281 vom 19. Juni 2020 E. 2.1). Auch unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt jedoch das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie in der Regel den Prozessstoff am besten kennen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht sind sie zudem nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (BGE 133 III 507 E. 5.4; BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 296 N 13). 3.5 Unter den Berufungsparteien ist umstritten, welche Unterhaltstitel für das Schuldneranweisungsverfahren massgebend sind. Entgegen der Vorinstanz ist diese strittige Frage für die nachstehenden Prüfungen der Gutgläubigkeit des Berufungsbeklagten sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten von Bedeutung. Die ersuchenden Berufungsklägerinnen machen Unterhaltsansprüche geltend und berufen sich dabei auf die Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010, welche von der damaligen Vormundschaftsbehörde am 22. Dezember 2010 genehmigt wurden. Das gültige Zustandekommen dieser Unterhaltsvereinbarungen ist nicht streitig. Der Berufungsbeklagte vertritt jedoch die Auffassung, dass die Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 durch die vom Landratsamt V.____ am 28. April 2016 ausgefertigten Unterhaltsurkunden ersetzt worden seien. Gemäss dem als Gesuchsbeilage 9 eingereichten Auszug aus der Homepage des Landratsamtes V.____, Fachbereich Jugend und Familie (auch Jugendamt genannt), kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben, sofern eine Einigung der Kindseltern über die Unterhaltspflicht besteht. Diese freiwillige Zahlungsverpflichtung wird alsdann durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder eine Notariatsperson beurkundet und dient dem unterhaltsberechtigten Elternteil als Vollstreckungstitel, um bei Ausbleiben von Unterhaltszahlungen diese zwangsweise durchsetzen zu können, ohne vorab an ein Gericht gelangen zu müssen. Dieses nichtstreitige Verfahren entspricht in den Grundzügen dem nichtstreitigen Unterhaltsverfahren vor den Schweizer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, welche mit einer behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung enden (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Kindseltern, ist der Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Zuständig http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dafür ist in Deutschland entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder das Familiengericht, das mit dem laufenden Scheidungsverfahren befasst ist (§ 232 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG). Bei Uneinigkeit über eine Anpassung des Unterhalts bei veränderten Verhältnissen können die Kindseltern beim Familien- oder Amtsgericht eine Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 238 und 239 FamFG; vgl. dazu das in Gesuchsbeilage 5 zusammengefasste Urteil des OLG Hamm vom 6. Juni 2017, Verfahren II-11 UF 206/16). Das Jugendamt ist bei Uneinigkeit zwischen den Kindseltern demnach nicht zuständig, eine Unterhaltsverpflichtung zu beurkunden oder einen bestehenden Unterhaltstitel abzuändern. Im hier zu beurteilenden Fall hätte der Berufungsbeklagte folglich beim deutschen Familien- oder Amtsgericht ein Abänderungsverfahren mit Bezug auf die Schweizer Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 beantragen müssen, da eine Einigung zwischen den Kindseltern über eine allfällige Reduktion der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen seit dem Umzug der Berufungsklägerinnen nach Deutschland offensichtlich nicht vorlag. Dem Schreiben der Kindsmutter vom 21. März 2016 (Gesuchsbeilage 29) lässt sich entnehmen, dass sie den am 2. März 2016 geleisteten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'341.00 als ungenügend beanstandet und höhere Unterhaltszahlungen gestützt auf die Schweizer Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 verlangt hatte. Am 18. April 2016 leitete die Kindsmutter sodann ein Betreibungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten für ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge ein (vgl. Gesuchsbeilage 31). Zufolge Uneinigkeit zwischen den Kindseltern war das Landratsamt V.____, Fachbereich Jugend und Familie, somit für die Unterhaltsabänderung offensichtlich nicht zuständig, unabhängig davon, ob es vollständige Kenntnis über die bestehenden Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 und die Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten hatte. Aufgrund dieser klaren Rechtslage darf auf eine amtliche Erkundigung beim Landratsamt V.____, wie sie der Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte, abgesehen werden. Die vom Berufungsbeklagten beim Landratsamt erwirkten Unterhaltsurkunden vom 28. April 2016 vermochten die bestehenden Schweizer Unterhaltstitel vom 15. September 2010 nicht rechtsgültig aufzuheben bzw. zu ersetzen und es ist von der Gültigkeit sowie Vollstreckbarkeit der Schweizer Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 auszugehen. 4.1 Eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB ist auf Antrag hin anzuordnen, wenn der Unterhaltsschuldner die im Vollstreckungstitel festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern vernachlässigt. Ein Verschulden wird dabei nicht vorausgesetzt, jedoch ist angesichts der mit der Massnahme verbundenen Blossstellung des Unterhaltsschuldners eine schwere Pflichtvergessenheit des Unterhaltsschuldners erforderlich, um die Verhältnismässigkeit der Schuldneranweisung zu wahren (KUKO ZGB-MICHEL/SCHLATTER, 2. Aufl., 2018, Art. 291 N 2 m.w.H.). Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann. Dem Anweisungsrichter kommt bei der Beurteilung des Vernachlässigungstatbestands ein grosses Ermessen zu (BGE 145 III 255 E. 5.5.2; BGer 5A_464/2012 vom 30. November 2012 E. 5.3 m.w.H.; 5P.427/2003 vom 12. Dezember 2003 E. 2.2). Bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz regelmässig eine gewisse Zurückhaltung, denn es gilt den Entscheidungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht spielraum der Vorinstanz in Ermessensfragen zu respektieren. Die Rechtsmittelinstanz schreitet allerdings ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (dazu KGE BL 410 19 292 vom 24. März 2020 E. 7.1; 410 16 231 vom 6. September 2016 E. 5.2). 4.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, dass der Berufungsbeklagte unstreitig seit März 2016 stets einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'341.00 an die Kindsmutter gestützt auf die deutschen Unterhaltsurkunden vom 28. April 2016 geleistet habe. Die Zahlungen seien pünktlich, regelmässig und in entsprechender Höhe erfolgt. Das zukünftige Ausbleiben der Unterhaltszahlungen sei daher nicht ernstlich zu befürchten. Selbst wenn die deutschen Urkunden die Schweizer Unterhaltsvereinbarungen nicht ersetzt hätten, wäre aufgrund der Gutgläubigkeit des Kindsvaters nicht von einer schweren Pflichtvergessenheit im Sinne von Art. 291 ZGB auszugehen. Es fehle somit an einer eigentlichen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, weshalb die Anordnung einer Schuldneranweisung derzeit nicht verhältnismässig wäre. Diesen erstinstanzlichen Ausführungen ist einerseits zu entgegnen, dass nach wie vor von der Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 auszugehen ist (dazu vorstehende Erwägung 3.5), welche einen zu leistenden Kindesunterhalt pro Zwillingstochter von monatlich CHF 850.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr am xx. November 2016 und danach einen solchen von monatlich CHF 900.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit, vorsehen. Allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, welche dem Berufungsbeklagten gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (SR 836.2) zustehen, sind geltend zu machen und zusätzlich zum vorgenannten Unterhaltsbeitrag geschuldet (vgl. Ziffer 2 der Unterhaltsvereinbarungen). Hingegen bilden weitere Familienzulagen, welche vom Arbeitgeber auf freiwilliger bzw. arbeitsvertraglicher Basis an den Berufungsbeklagten geleistet werden, einen Lohnbestandteil und sind mangels vertraglicher Abrede nicht an die Kinderunterhaltsbeiträge anzurechnen. Daran ändert das Schreiben der KESB Birstal vom 7. Oktober 2013, welche den Berufungsbeklagten zur Abgabe der Familienzulage von CHF 130.00 an seine Zwillingstöchter anhielt, nichts. Der Teuerungsausgleich ist allerdings gemäss Ziffer 4 der Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen, wodurch der seit Ende November 2016 zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag pro Kind unter Zuhilfenahme des Teuerungsrechners des Bundesamtes für Statistik teuerungsbereinigt CHF 893.00 zuzüglich ausbezahlter Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ausmacht. Mit den monatlichen Unterhaltszahlungen von total CHF 1'341.00 seit März 2016 kam der Berufungsbeklagte somit aus objektiver Sicht seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht vollständig nach. 4.3 Andererseits ist der Vorinstanz in subjektiver Hinsicht entgangen, dass sich der Berufungsbeklagte im März 2016, als er von der Kindsmutter schriftlich dazu aufgefordert wurde, seinen Unterhaltsverpflichtungen gemäss den Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 nachzukommen (dazu vorstehende Erwägung 3.5), geantwortet hatte, er würde die gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellten Unterhaltsforderungen mit seinem Anwalt besprechen und sich zu gegebener Zeit wieder bei der Kindsmutter melden (vgl. Gesuchsbeilagen 29 und 30). Davon ausgehend, dass der Berufungsbeklagte von seiner damaligen Rechtsvertretung sorgfältig beraten wurde, musste er aufgrund der klaren Rechtslage in Deutschland Kenntnis davon gehabt haben, dass bestehende Unterhaltstitel nicht ohne Einigung zwischen den Kindseltern sowie ohne Mitwirkung des anderen Elternteils beim Jugendamt angepasst werden konnten. Der Berufungsbeklagte konnte sich deshalb nicht in guten Treuen darauf verlassen, dass die einseitig beim Landratsamt V.____ erwirkten Unterhaltsurkunden vom 28. April 2016 die bestehenden Schweizer Unterhaltstitel ersetzen würden, zumal die deutschen Unterhaltsurkunden auch nicht festhalten, dass sie die Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 aufheben und ersetzen würden. Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte aufgrund des dargestellten Sachverhalts nach Treu und Glauben nicht von einer stillschweigenden oder konkludenten Zustimmung der Kindsmutter zur Reduktion des Kinderunterhalts auf gesamthaft CHF 1'341.00 pro Monat ausgehen durfte. Zum einen beanstandete die Kindsmutter bereits die erste Unterhaltszahlung in Höhe von CHF 1'341.00 durch den Berufungsbeklagten anfangs März 2016 und sie betrieb ihn im April 2016 auf Leistung des Kindesunterhalts gemäss den schweizerischen Unterhaltsvereinbarungen. Dass sie nach dem Rechtsvorschlag des Berufungsbeklagten kein gerichtliches Verfahren gegen ihn einleitete, kann nicht als rechtswirksame Zustimmung zur Unterhaltsreduktion ausgelegt werden, zumal die Kindsmutter damals vom Landratsamt V.____ nicht über die am 28. April 2016 ausgestellten Unterhaltsurkunden informiert wurde (vgl. Bestätigung des Landratsamtes V.____ vom 20. August 2020, Gesuchsbeilage 20). Die Behauptung des Berufungsbeklagten, er hätte die Kindsmutter damals mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, ist bestritten und bleibt unbewiesen. Zum anderen ist es der Kindsmutter von Gesetzes wegen verwehrt, von sich aus und ohne Einverständnis der zuständigen Behörde auf Kinderunterhaltsbeiträge zu verzichten (Art. 287 ZGB; BGE 126 III 49 E. 3a; BSK-ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 3. Aufl., 2018, Art. 287 N 9 ff.; zum deutschen Recht vgl. § 1614 Abs. 1 BGB). Infolgedessen kann das Verhalten des Berufungsbeklagten, sich am 28. April 2016 vom Landratsamt V.____ Unterhaltsurkunden ausstellen zu lassen, um gestützt darauf jeweils tiefere Kinderunterhaltsbeiträge an die Kindsmutter zu leisten als in den bestehenden Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 vorgesehen, nicht als gutgläubig bezeichnet werden, selbst wenn er sich vor dem Landratsamt V.____ dazu bereit erklärt hatte, 160 % des Mindestunterhalts gemäss der angewendeten Düsseldorfer Tabelle pro Kind zu bezahlen und diesen Unterhaltsbeitrag fortan regelmässig an die Kindsmutter leistete. Der anwaltlich beratene Berufungsbeklagte hätte damals erkennen müssen, dass eine bestehende Unterhaltsvereinbarung bei Uneinigkeit zwischen den Kindseltern nur gerichtlich hätte rechtswirksam angepasst werden können. Die erforderliche Schwere der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schuldneranweisung ist somit glaubhaft gemacht. 4.4 Zu prüfen bleibt noch, ob die konkreten Umstände ernstlich befürchten lassen, dass der Berufungsbeklagte auch künftig seiner Unterhaltsverpflichtung nicht vertragsgemäss nachkommen wird. Hierbei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte im Nachgang zur schriftlichen Aufforderung der Rechtsvertreterin der Kindsmutter, Advokatin Dr. Helena Hess, vom 14. Juli 2020 zur Unterhaltszahlung gemäss den Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 seinerseits anwaltlichen Beistand hinzuzog. Spätestens nach Einleitung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Anweisungsverfahrens am 4. August 2020 hätte dem anwaltlich beratenen Berufungsbeklagten bewusst sein müssen, dass er umgehend die geforderten Unterhaltszahlungen hätte leisten müssen, um eine Schuldneranweisung zu verhindern, da die deutschen Unterhaltsurkunden die bestehenden Schweizer Unterhaltstitel offensichtlich nicht aufzuheben vermochten. Im Weiteren ist dem Berufungsbeklagten seit Zustellung des Anweisungsbegehrens vom 4. August 2020 bekannt, dass die Kindsmutter seit anfangs 2020 kein Kindergeld mehr von der Familienkasse Baden-Württemberg bezieht. Mit vorinstanzlicher Eingabe der Berufungsklägerinnen vom 18. August 2020 wurde er sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kindsmutter ab dem 22. Juni 2020 eine rund sechsmonatige Weiterbildung zur Betreuungskraft begonnen hatte. In der Duplik vom 7. Oktober 2020 kündigte der Berufungsbeklagte daraufhin an, seine Unterhaltszahlungen entsprechend zu erhöhen. Gleichwohl und im Widerspruch zu seiner Ankündigung leistete und leistet der Berufungsbeklagte nach wie vor einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 1'341.00 für seine Zwillingstöchter. Im Berufungsverfahren begründet er sein Zurückkommen auf seine ursprüngliche Ankündigung damit, dass die Kindsmutter seit 22. Juni 2020 oder zumindest seit Beendigung des Lehrgangs erwerbstätig sei. Sie sei deshalb in erster Linie zum Bezug von Kindergeld berechtigt und verpflichtet. Dieses widersprüchliche Verhalten spricht nicht für eine intakte Zahlungsmoral des Berufungsbeklagten, zumal er bereits vor seiner Ankündigung vom 7. Oktober 2020 von der Weiterbildung der Kindsmutter Kenntnis hatte. Ebenso wenig für die korrekte und freiwillige Umsetzung der Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 spricht die vom Berufungsbeklagten am 25. November 2020 an seine Tochter B.____ gesendete SMS, mit welcher er eine Schulbestätigung zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung für Kinder- / Ausbildungszulagen verlangte, wobei er B.____ bat, seiner Mutter nichts darüber zu sagen. Im Übrigen zeigt seine Weigerung, den Berufungsklägerinnen seine Lohnunterlagen von 2012 bis 2019 herauszugeben, damit diese ihren Anspruch auf 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen gemäss dem Schweizer Unterhaltstitel prüfen können, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss den geltenden Schweizer Unterhaltsvereinbarungen nicht ohne weiteres nachkommen will. Es liegen damit genügend Anhaltspunkte vor, welche ernstlich befürchten lassen, dass der Berufungsbeklagte auch künftig davon absehen wird, den in den Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 vorgesehenen Unterhaltsbeitrag vollständig und regelmässig zu leisten. Die beantragte Anordnung der Schuldneranweisung erweist sich folglich als verhältnismässig. 4.5 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 8. Dezember 2020 Tatsachen und Umstände ausser Acht liess, die im Rahmen der Prüfung der Gutgläubigkeit und Zahlungsmoral des Berufungsbeklagten entscheidrelevant sind und zwingend hätten beachtet werden müssen. Der vorinstanzliche Ermessensentscheid erscheint daher offensichtlich unbillig und korrekturbedürftig, weshalb sich die Berufungsinstanz zum Eingreifen veranlasst sieht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, aus denen sich ergibt, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB erfüllt sind, ist das entsprechende Gesuch der Berufungsklägerinnen pro futuro gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Dezember 2020 aufzuheben. Die Höhe des anzuweisenden Kinderunterhaltsbeitrags ergibt sich aus den Unterhaltsvereinbarungen vom 15. September 2010 und beträgt teuerungsbereinigt CHF 893.00 pro Kind bzw. gesamthaft CHF 1’786.00 zuzüglich Kinder- / Ausbildungszulagen, welche dem Berufungsbeklagten allenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht falls ausbezahlt werden (dazu vorstehende Erwägung 4.2). Im Unterschied zum Anweisungsgesuch ist also keine Familienzulage geschuldet, jedoch der Teuerungsausgleich zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagte macht nicht geltend, dass mit den beantragten Unterhaltszahlungen in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Demgemäss ist die Arbeitgeberin des Berufungsbeklagten anzuweisen, von seinem Monatslohn ab sofort CHF 1'786.00 zuzüglich allfälliger Kinder- / Ausbildungszulagen in Abzug zu bringen und auf das Konto der Kindesmutter zu überweisen. 5. Die Vorinstanz wies den Antrag der Berufungsklägerinnen auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mit der Begründung ab, dass das Anweisungsverfahren mit dem erstinstanzlichen Entscheid ende. Da keine weiteren Prozesse im Anschluss an die Schuldneranweisung folgen würden, sei die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht angezeigt. Die Vorinstanz bewilligte den Berufungsklägerinnen in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege. Im Rechtsmittelverfahren kritisieren diese zu Recht, dass der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses durch die Eltern dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht (BGer 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3 m.w.H.; KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 7; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 13). Vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerinnen hätte die Vorinstanz demnach ihren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kindsvater materiell beurteilen müssen. Die vorstehend erwähnte Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie den Berufungsklägerinnen einen vom Kindsvater zu leistenden Prozesskostenvorschuss versagte, geht offensichtlich fehl und wirkt sich dahingehend aus, dass das vorinstanzliche Anweisungsverfahren vorläufig zu Lasten der Staatskasse geht und nicht durch den Kindsvater finanziert wird, was mit Blick auf die familienrechtliche Beistands- und Unterstützungspflicht nicht angehen kann. Mit der Möglichkeit der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses soll der Zugang zum Gericht und damit die prozessuale Rechtsverfolgung durch bedürftige Personen gewährleistet werden, weshalb im internationalen Verhältnis das Prozessrecht des zuständigen Gerichts anzuwenden ist. Nach Schweizer Recht umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Art. 276 ff. ZGB) unter anderem auch die Kosten für alle den Rechtsschutz der Kinder betreffenden Prozesse (BGE 127 I 202 E. 3; KGE BL 410 17 256 vom 17. Oktober 2017 E. 3.2). Beim Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses haben die Berufungsklägerinnen glaubhaft darzulegen, dass sie für die Prozessfinanzierung auf den finanziellen Beistand eines leistungsfähigen Elternteils angewiesen sind. Dabei sind die Kriterien für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anzuwenden (KGer BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 7 m.w.H., BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c). Gemäss der Aktenlage sind die Berufungsklägerinnen unter Berücksichtigung der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter sowie des bisher durch den Kindsvater geleisteten Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 1'341.00 offensichtlich bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO. Sie sind für die Finanzierung des Prozesses auf den finanziellen Beistand ihres Vaters angewiesen, welcher seine Leistungsfähigkeit nicht abstreitet, und ihr Schuldneranweisungsverfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Berufungsklägerinnen haben demnach grundsätzlich Anspruch gegenüber ihrem Vater auf Leistung eines genügenden Prozesskostenvorschusses, mit welchem die zu erwarteten Gerichtsgebühren sowie die mutmasslichen Parteikosten im Falle ihres Unterliegens gedeckt werden sollen. Nachdem das Schuldneranweihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungsgesuch vom 4. August 2020 jedoch nahezu vollständig gutzuheissen ist und es sich rechtfertigt, dem unterliegenden Kindsvater gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, kann der Anspruch der Berufungsklägerinnen auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei der Liquidation der vorinstanzlichen Prozesskosten verrechnungsweise berücksichtigt werden (dazu BGE 146 III 203 E. 6.3; WEIN- GART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 680 f.). In Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids hat der Kindsvater die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zu tragen. Darüber hinaus ist er zu verpflichten, den gesuchstellenden Zwillingstöchtern eine Parteientschädigung zu entrichten, welche mangels Beibringung von Honorarnoten nach Ermessen festzulegen ist (§ 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Die Vorinstanz erachtete einen Aufwand von 12 Stunden als angemessen und angesichts der mittleren Schwierigkeit des Falles einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde für gerechtfertigt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich dem vorinstanzlichen Ermessensentscheid an. Auslagenersatz gemäss §§ 15 und 16 TO sowie die Mehrwertsteuer auf das Honorar (§ 17 TO) sind bei fehlender Honorarnote nicht geschuldet (KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1; 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Der Kindsvater hat folglich den Berufungsklägerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 für das erstinstanzliche Anweisungsverfahren zu bezahlen. 6. Die Berufungsklägerinnen beantragen auch für das Berufungsverfahren einen vom Berufungsbeklagten zu leistenden Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00. Ein solcher ist aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. Erwägung 5) ebenso für das Rechtsmittelverfahren gutzuheissen. Da die Berufungsklägerinnen mit ihren Berufungsanträgen nahezu vollständig durchdringen, rechtfertigt es sich auch im Rechtsmittelverfahren, die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfänglich dem grossmehrheitlich unterliegenden Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Der Anspruch der Berufungsklägerinnen auf einen Prozesskostenvorschuss kann wiederum bei der Liquidation der zweitinstanzlichen Prozesskosten verrechnungsweise berücksichtigt werden. Die vom Berufungsbeklagten zu tragende Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31) auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen eingereichte Honorarnote vom 12. März 2021 erscheint mit Bezug sowohl auf den darin ausgewiesenen Aufwand von 11,25 Stunden als auch auf den angewendeten Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde angemessen. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 63.60 beträgt die vom Berufungsbeklagten an die obsiegenden Berufungsklägerinnen zu leistende Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren CHF 2'651.10.

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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 8. Dezember 2020 (Verfahren 120 20 1806 I) aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: 1. Das Gesuch vom 4. August 2020 wird gutgeheissen und die Arbeitgeberin des Gesuchsbeklagten, die Y.____, wird angewiesen, ab sofort vom Monatslohn des Gesuchsbeklagten den Betrag von CHF 1'786.00 zuzüglich allfälliger ihm für die beiden Berufungsklägerinnen ausbezahlter Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in Abzug zu bringen und auf das Konto der Kindesmutter, lautend auf C.____, BLKB, IBAN XYZ, zu überweisen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird dem Gesuchsbeklagten auferlegt. Der Gesuchsbeklagte hat den Gesuchsklägerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. II. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'651.10 zu bezahlen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

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