Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. März 2022 (400 21 266) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Die Berufung hat konkrete Berufungsanträge zu enthalten, d.h. es müssen reformatorische Begehren in der Sache gestellt werden. Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Wird diese Zulässigkeitsvoraussetzung nicht eingehalten, so kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (E. 3.1 ff.).
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Nachforschungen über den konkreten Aufenthaltsort einer Partei durchzuführen, wenn eine Zustellung gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland (HZUe65, SR 0.274.131) erfolgreich erfolgt ist (E. 5.2 f).
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Peter Epple, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, RS Rechtsservice AG, Steinentorstrasse 39, Postfach 403, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. November 2021
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Eheschutzverfahren Nr. 120 21 2156 V erliess der Zivilkreisgerichtspräsident Basel- Landschaft West am 16. November 2021 folgenden Entscheid: «1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 1. März 2020 getrennt leben. 2. Die Liegenschaft am C.____weg, D.____, wird der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Ehemann hat der Ehefrau sämtliche Schlüssel herauszugeben. 3. Der Pudel E.____ wird von der Ehefrau alleine betreut. 4. Der Range Rover Freelander wird der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 5. Es wird per 16. November 2021 die Gütertrennung angeordnet. 6. Die Ehegatten schulden sich derzeit keinen Unterhalt. 7. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 wird den Ehegatten je hälftig auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200 verrechnet. Der Ehemann hat der Ehefrau CHF 600.00 zu ersetzen. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.» B. Gegen diesen Entscheid reichte der Ehemann mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung ein und stellte folgende Anträge: «1. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 16.11.2021 aufzuheben. 2. Es sei die Klägerin/Berufungsbeklagte zur alleinigen Kostentragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Spesen und Mwst. zu Lasten der Berufungsbeklagten.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Ehemann zudem Folgendes: «4. Es sei dem Berufungskläger unverzüglich das Bewohnen seiner im Obergeschoss der Liegenschaft C.____weg, D.____ gelegenen Wohnung zu gestatten und es sei dem Berufungskläger diese Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 5. Es sei die Berufungsbeklagte unverzüglich anzuweisen, dem Berufungskläger sämtliche Schlüssel (Schlüssel für den Hauptzugang der Liegenschaft, Schlüssel für die obere Wohnung, Briefkastenschlüssel, Garagenschlüssel) herauszugeben. 6. Es sei der Pudel E.____ dem Berufungskläger zur alleinigen Betreuung zuzuweisen; eventualiter sei die Betreuung des Pudels E.____ zwischen den Parteien aufzuteilen dergestalt, dass der Berufungskläger den Pudel E.____ von Freitag bis Sonntag betreut und die Berufungsbeklagte den Pudel E.____ von Montag bis Donnerstag, wobei jede Partei die bei ihr anfallenden Verpflegungskosten des Pudels selbst trägt und die Kosten für Tierarzt, Hundesteuer je hälftig von den Parteien zu tragen sind.» C. Mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2021 stellte die Ehefrau ihrerseits folgende Rechtsbegehren: «1. Es seien die Rechtsbegehren sowie die verfahrensrechtlichen Begehren des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter wird an den im Eheschutzgesuch und anlässlich der Eheschutzverhandlung der Vorinstanz gestellten Begehren der Ehefrau festgehalten, wonach http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht - den Ehegatten das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen sei, dass das Getrenntleben per 1. März 2020 aufgenommen wurde, - die Liegenschaft am C.____weg, D.____, der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei, - der Ehemann der Ehefrau sämtliche Schlüssel herauszugeben hat, - der Pudel E.____ von der Ehefrau alleine betreut werden soll, - der Range Rover Freelander der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zuzuweisen sei, - per 16. November 2021 die Gütertrennung anzuordnen sei, - festzustellen sei, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden, - die o/e Kostenfolge zuzüglich Mwst. dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien. 3. Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Mwst. zu Lasten des Berufungsklägers.» D. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. Januar 2022 und unter Hinweis auf das Replikrecht geschlossen, die Verfahrensanträge des Ehemannes wurden abgewiesen und die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Entscheid über die Berufung aufgrund der Akten erfolgen werde. Der Vertreter der Ehefrau reichte daraufhin mit Eingabe vom 13. Januar 2022 seine Honorarnote ein. E. Mit Replik vom 28. Januar 2022 stellte der Ehemann sodann folgende Anträge: «1. Es seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten in deren Berufungsantwort vom 10.01.2022 abzuweisen. 2. Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 16.11.2021 infolge Nichtigkeit aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei die Klägerin/Berufungsbeklagte zur alleinigen Kostentragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen 4. Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Spesen und Mwst. zu Lasten der Berufungsbeklagten»
Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte die Vertreterin des Ehemannes ebenfalls ihre Honorarnote ein. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Eheschutzverfahren kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in nicht-vermögensrechtlichen Fällen kein Streitwerterfordernis besteht. Diese Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (vgl. KARL SPÜHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 308 N 8). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird hingegen vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch streitigen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. auch THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 308 N 13). Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind im summarischen Verfahren zu erlassen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Die Frist zur Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz beträgt demzufolge 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 60 ZPO hat das Gericht von Amtes zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Für das Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass die zuständige Rechtsmittelinstanz prüfen muss, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des eingelegten Rechtsmittels erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören nebst dem zulässigen Anfechtungsobjekt, etwa die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, die Beschwer, die rechtzeitig erfolgte Bezahlung des Kostenvorschusses sowie konkrete Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung derselben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. PETER REETZ, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308–318 N 50 und KARL SPÜHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 308 N 11). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Berufung vom 16. Dezember 2021 diesen formellen und inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. 2.1 Die Berufung des Ehemannes richtet sich gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 16. November 2021. Dieser schriftlich begründete Entscheid ist dem Ehemann am 6. Dezember 2021 zugestellt worden. Seine Berufung vom 16. Dezember 2021 ist am gleichen Tag bei der Post zum Versand aufgegeben worden und damit rechtzeitig innert der Rechtsmittelfrist erfolgt. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Dezember 2021 auf CHF 2'000.00 festgesetzte Kostenvorschuss (vgl. Art. 98 ZPO) ist vom Ehemann ebenfalls rechtzeitig bezahlt worden. 2.2 Der erstinstanzliche Eheschutzendentscheid ist im summarischen Verfahren ergangen. Das Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. 2.3 Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 16. November 2021 aufzuheben und die Ehefrau zur alleinigen Tragung der erstinstanzlichen Kosten zu verurteilen sei. Weitere Anträge, wie anstatt der Vorinstanz konkret zu entscheiden sei, sind aus den Berufungsbegehren nicht zu entnehmen. Es ist daher unklar, welche der im erstinstanzlichen Verfahren streitigen Punkte auch im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehen. Angesichts der Verfahrensanträge des Ehemannes kann hier für die Frage des Streitwerterfordernisses immerhin davon ausgegangen werden, dass es dem Ehemann zum einen um die Nutzung der Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft am C.____weg in D.____ und zum anderen um die Zuweisung des Pudels der Ehegatten zur alleinigen Betreuung geht. Während der zweite Antrag ein nicht-vermögensrechtliches und damit vom Streitwert unabhängiges, berufungsfähiges Anliegen darstellt, ist der zuerst erwähnte Antrag vermögensrechtlicher Natur. Da darin die Nutzung der oberen Wohnung in der am 15. November 2019 von den Parteien für einen Kaufpreis von CHF 2'000'000.00 erworbenen Liegenschaft am C.____weg in D.____ für die Dauer des Berufungsverfahrens im Raum steht, ist das Streitwerterfordernisses bezüglich dieses Punkts ohne Weiteres erfüllt. 2.4 Der Ehemann begründet seine Berufung zum einen damit, dass der erstinstanzliche Entscheid in unrichtiger Anwendung diverser Gesetzesbestimmungen ergangen und sein Anspruch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ausserdem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass er seinen Wohnsitz nach H.____ verlegt habe. Der Ehemann macht damit zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO geltend. Es stellt sich demnach nur noch die Frage, ob auch die in der Berufung des Ehemannes formulierten Rechtsbegehren den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. 3.1 Die Berufung ist laut Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als falsch erachtet wird und deshalb geändert werden soll. Im Weiteren ist ein Berufungsantrag zu stellen. Aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO geht zwar nicht explizit hervor, dass die Berufungsschrift Anträge zu enthalten hat. Dies ergibt sich jedoch aufgrund der Pflicht zur Begründung der Berufungsschrift von selbst, zumal diese implizit entsprechend zu begründende Berufungsanträge voraussetzt (vgl. PETER REETZ/STEFA-NIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34; KARL SPÜHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 311 N 12). Aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, der für die Berufungsschrift sinngemäss zur Anwendung kommt, ergibt sich ebenfalls, dass die Berufung konkrete Anträge zu enthalten hat (vgl. BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 371 Rz 872; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, a.a.O., Art. 311 N 33 mit Hinweis auf BGE 138 III 213 E. 2.3). In der Berufungseingabe sind demnach Rechtsbegehren zu stellen, mit denen die Partei zum Ausdruck bringt, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Aus diesen Grundsätzen sowie aufgrund der reformatorischen Natur der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) folgt, dass für die Durchsetzung der berufungsklägerischen Anliegen ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt werden muss (vgl. THOMAS SUTTER/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 311 N 8 und DOMINIK GASSER/ BRIGITTE RICKLI, Kurzkommentar ZPO, 2010, Art. 311 N 5 sowie BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4). Es genügt also nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag sowie ein Antrag in der Sache gestellt werden und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift, d.h. in den Berufungsanträgen und nicht bloss in der Begründung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 7. Mai 2014, E. 1 mit Hinweis auf BGE 133 III 489 E. 3.1). Selbst wenn im Berufungsverfahren die unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, reicht es aufgrund der Tatsache, dass die kantonale Berufungsinstanz gemäss Art. 310 ZPO volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt, in der Regel nicht aus, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste kantonale Instanz zu verlangen (vgl. BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.3 f.). Ein rein kassatorischer Antrag genügt ausnahmsweise nur dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift eindeutig ergibt, was die berufungsklagende Partei genau verlangt (vgl. BGer 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021, E. 1 und 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021, E. 1.3). Bei der Prüfung der Rechtsschrift hat die Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei juristischen Laien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. PETER REETZ, a.a.O., Vor Art. 308-318 N 50). Sind die Anforderungen an die Berufungsanträge nicht eingehalten, so mangelt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung und es kann nicht darauf eingetreten werden. Es handelt sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO (vgl. BENEDIKT SEILER, a.a.O., S. 392 Rz 910 sowie PETER REETZ/STEFANIE THEILER, a.a.O., Art. 311 N 12). Die 10-tägige Berufungsfrist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden kann. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung mangelhafter bzw. ungenügender Berufungsanträge würde damit auf eine Verlängerung der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. PETER REETZ/STEFANIE THEILER, a.a.O., Art. 311 N 35). 3.2 Vorliegend beantragt der Ehemann in seiner Berufung vom 16. Dezember 2021 die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids vom 16. November 2021 sowie die Verurteilung der Ehefrau zur alleinigen Tragung der erstinstanzlichen Kosten. Er beantragt weder die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Neubeurteilung noch stellt er konkrete Anträge, wie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst zu entscheiden gewesen wäre. Damit steht zunächst fest, dass der Ehemann ein rein kassatorisches Rechtsbegehren gestellt hat. Die mit Replik vom 28. Januar 2022 erfolgte Ergänzung seiner Berufungsbegehren ist verspätet und kann deshalb nicht beachtet werden. Es stellt sich daher im Weiteren die Frage, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift eindeutig hervorgeht, was der Ehemann genau verlangt. Wie oben unter Ziff. 2.3 bereits ausgeführt, könnten die in der Berufungseingabe aufgeführten Verfahrensanträge einen gewissen Aufschluss über die Anliegen des Ehemannes geben. Konkret beantragt er für das Berufungsverfahren, dass ihm unverzüglich die Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft am C.____weg in D.____ zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, verbunden mit der Anweisung an die Ehefrau, unverzüglich alle dafür notwendigen Schlüssel herauszugeben. Zudem verlangt er die Zuweisung des Pudels der Ehegatten zur alleinigen Betreuung. Eventualiter sei die Betreuung des Pudels zwischen den Parteien aufzuteilen und zwar dergestalt, dass der Hund von Freitag bis Sonntag von ihm selbst resp. von Montag bis Donnerstag von der Ehefrau betreut wird und dabei jede Partei die bei ihr anfallenden Verpflegungskosten selber trägt und die Kosten für Tierarzt, Hundesteuer etc. je hälftig von den Parteien zu tragen sind. Im erstinstanzlichen Verfahren ist es nun aber um weitere Punkte gegangen, wie namentlich um die Zuweisung des Fahrzeugs und um die Anordnung der Gütertrennung. Es ist daher keineswegs klar, ob die Berufung des Ehemannes auch diese Fragen betrifft oder ob sich die Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids tatsächlich nur auf die vom Ehemann in den verfahrensrechtlichen Anträgen thematisierten Anliegen beschränkt. Es besteht demnach eine deutliche Diskrepanz zwischen den im angefochtenen Entscheid beurteilten Punkten und den in der Berufung mit den Verfahrensanträgen zum Ausdruck gebrachten und lediglich vorsorglich zu regelnden Anliegen des Ehemannes. Angesichts dieser Widersprüche bezüglich der Anträge kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift eindeutig ergibt, was der Ehemann genau verlangt. Überdies würde ein Abstellen auf die Verfahrensanträge angesichts des Antrags auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu einer Nichtbeurteilung der Begehren auf Anordnung der Gütertrennung und um Zuweisung des Fahrzeugs führen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit bleibt zu prüfen, ob sich das kassatorische Rechtsbegehren aus einem anderen Grund als zulässig erweist. 4.1 Der Ehemann stellt sich in der Berufungseingabe auf den Standpunkt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei, weil die Vorinstanz Gerichtsurkunden an eine Adresse im Ausland und nicht an diejenige an seinem rechtsgültigen Wohnsitz in D.____ zugestellt habe. In seiner Replik beantragt er überdies, dass der angefochtene erstinstanzliche Entscheid infolge Nichtigkeit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet unter anderem das Recht, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angehört zu werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Parteien die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Erlass eines Entscheids gebührend zu äussern. Verlangt wird also nur, dass den Parteien vom Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, sich im Verfahren zu äussern. Ob die Parteien davon auch tatsächlich Gebrauch machen, bleibt indessen ihnen überlassen (vgl. MYRIAM A. GEHRI, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 53 N 6 und N 18). Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der erstinstanzliche Entscheid an einem schweren Mangel und ist daher aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufzuheben. Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die nachträgliche Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, weil dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht. Sie ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. THOMAS SUTTER/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 53 N 14 f.). 4.3 Zunächst ist mit Bezug auf das in der Replik des Ehemannes gestellte Rechtsbegehren festzuhalten, dass darauf – weil verspätet – nicht weiter eingegangen werden muss. Zur Rüge als solche ist sodann festzuhalten, dass die Berufungsinstanz – wie bereits unter Ziff. 3.1 erwähnt – volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt und daher eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres im Berufungsverfahren geheilt werden könnte. Ferner ist eine reformatorische Beurteilung von Eheschutzmassnahmen aufgrund des Summarcharakters des Eheschutzverfahrens und der Möglichkeit, Eheschutzmassnahmen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jederzeit anzupassen, nicht ausgeschlossen resp. oft sinnvoll. Im Übrigen liegt im konkreten Fall auch gar keine Verletzung des angerufenen Grundsatzes vor, wie im Nachfolgenden in Ziff. 5.1 ff. aufgezeigt wird. Auf Ziffer 1 der Rechtsbegehren der Berufung kann somit mangels konkreter reformatorischer Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren, gemäss welcher die Berufungsbeklagte zur alleinigen Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen sei, geht der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit keinem Wort ein. Deshalb kann auch auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. 5.1 Vorliegend leitete die Ehefrau mit Gesuch vom 30. August 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend Zivilkreisgericht) ein Eheschutzverfahren gegen den Ehemann ein. Als Adresse gab sie eine Anschrift in H.____ an, nämlich «Am F.____, in G.____». Das Zivilkreisgericht West forderte den Ehemann mit Verfügung vom 31. August 2021 in der Folge auf, innert 30 Tagen seit Zustellung der besagten Verfügung schriftlich ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Verfügungen, Vorladungen und Entscheide durch Publikation im Amtsblatt zugestellt würden. Die Verfügung vom 31. August 2021 wurde rechtshilfeweise an der Adresse in H.____ zugestellt und zwar durch Einwurf der Sendung in den dortigen Briefkasten. Mit Zustellungszeugnis vom 22. September 2021 bescheinigte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts K.____, dass die Zustellung am 16. September 2021 mittels Eingabe in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten an der Adresse, «Am F.____, in G.____» erfolgt sei. Nachdem der Ehemann innert der gesetzten Frist von 30 Tagen kein Schweizer Zustelldomizil bezeichnet hatte, wurde er mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel- Landschaft vom 11.22.2021 und unter Androhung eines Säumnisentscheids bei Ausbleiben zur Eheschutzverhandlung vom 16. November 2021 vorgeladen. Im Anschluss an diese Verhandlung, zu der nur die Ehefrau mit ihrer anwaltlichen Vertretung erschien, erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts gestützt auf die Akten und die Ausführungen der Ehefrau den nunmehr angefochtenen Entscheid vom 33.44.2021. Der Ehemann macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass er sich von seinem bisherigen Wohnsitz in D.____ nie abgemeldet und an der Adresse in H.____, «Am F.____, in G.____» auch nie behördlich angemeldet habe, was in der Melderegisterauskunft der Gemeinde G.____ vom 14. Dezember 2021 bestätigt werde. Die Wohnung in H.____ diene ihm lediglich als Aufenthaltsort für die Zeit, in er sich aus beruflichen Gründen vor Ort bei seiner Arbeitgeberin, der I.____, in J.____, aufhalten müsse. Dies sei maximal an 3 – 4 Tagen pro Woche der Fall. Seinen Wohnsitz in D.____ habe er jedenfalls nie aufgegeben, was sich auch daraus ergebe, dass er nach wie vor in D.____ steuerpflichtig sei. 5.2 Gemäss Art. 136 ZPO stellt das Gericht den betroffenen Personen insbesondere folgende Urkunden zu: Vorladungen (lit. a.), Verfügungen und Entscheide (lit. b) und Eingaben der Gegenpartei (lit. c). Adressaten der Zustellung sind die unmittelbar durch das in Frage stehende Dokument betroffenen Personen und deren Vertretung. Durch eine Zustellung gibt das Gericht den Verfahrensbeteiligten aktiv Gelegenheit, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Ohne ordnungsgemässe Zustellung gilt die Mitteilung der gesendeten Schriftstücke als nicht erfolgt. Die Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu beachten (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 136 N 2; ROGER WEBER, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2018, Art. 136 N 1 und JULIA GSCHWEND, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 136 N 10 ff.). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden an in der Schweiz postalisch erreichbaren Parteien erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei internationalen Verhältnissen kommt das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland (HZUe65, SR 0.274.131) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Anwendung, wenn im Bereich des Zivil- und Handelsrechts Schriftstücke zugestellt werden sollen. H.____ und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommens. Die Vorinstanz hat daher die Verfügung vom 31. August 2021 zu Recht nach Massgabe des besagten Übereinkommens rechtshilfeweise an das Amtsgericht K.____ zugestellt (vgl. dazu erstinstanzliche Akten betreffend die rogatorische Zustellung). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HZUe65 erfolgt die Zustellung in einer der gesetzlichen Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt. Für die Zustellung ist demnach das h.____ Recht, konkret § 166 ff. der h.____ Zivilprozessordnung massgebend. Art. 221 Abs. 1 ZPO regelt den notwendigen Inhalt einer Klage an das Gericht. Konkret bestimmt Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO, dass in der Klage die Parteien und allfällige Vertreterinnen und Vertreter zu bezeichnen sind. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien, ihres vollständigen Namens bzw. der Firma sowie der Adresse, ist nicht nur eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit und ihrer Legitimation. Diese Angaben sind zudem unabdingbar, um eine ordnungsgemässe gerichtliche Zustellung sicherzustellen. Bei mangelhaften Eingaben setzt das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung der Klage (vgl. Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO). Die klagende Partei hat in ihrer Eingabe an das Gericht die aktiv- und passivlegitimierten Parteien sowie allfällige Vertreter anzugeben (vgl. ROMAN RICHERS/ GEORG NAEGELI, KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 221 N 2 f.). Sind die entsprechenden Angaben einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar ZPO, 2021, Art. 56 N 1). Die zustellende Behörde kann davon ausgehen, dass die Zustellung an der zuhanden des Gerichts bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann (vgl. JULIA GSCHWEND, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 3). Das Gericht ist nicht verpflichtet, in jedem Verfahren Nachforschungen über den konkreten Aufenthaltsort einer Partei durchzuführen. Nur wenn begründete Zweifel an den Angaben der Klagpartei zur Wohnadresse oder zum Aufenthaltsort der beklagten Partei bestehen, ist das Gericht gehalten, sich selber bei den zuständigen Stellen zu erkundigen (vgl. KGE BL 400 16 427 E. 6). 5.3 Mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall ist angesichts der voranstehenden Ausführungen vorab festzustellen, dass die Zustellung von gerichtlichen Urkunden nicht zwingend an demjenigen Ort erfolgen muss, an welchem die Prozesspartei ihrem Wohnsitz hat resp. wo sie behördlich angemeldet ist. Die Annahme des Ehemannes, der offensichtlich davon ausgeht, dass nur sein effektiver, behördlich gemeldeter Wohnsitz als Zustellungsort in Frage kommt, trifft also nicht zu. Die tatsächlichen und prozessualen Vorgänge im erstinstanzlichen Verfahren sind vor dem Hintergrund dieser Feststellungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. 5.4 Im vorliegenden Fall gab die Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch als Adresse des Ehemannes die zuvor erwähnte h.____ Anschrift in G.____ an. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Ehemann seit März 2020 nahe von K.____ arbeite und sich daher in der Nähe von seinem Arbeitsort eine Wohnung genommen habe. Seither lebe er mehrheitlich dort. Entgegen der Darstellung des Ehemannes behauptete die Ehefrau in ihrem Eheschutzgesuch keineswegs, dass er seinen Wohnsitz von D.____ nach G.____ in H.____ verlegt habe. Sie machte lediglich geltend, dass er arbeitsbedingt primär in H.____ lebe. Dies wurde vom Ehemann denn auch gar nicht in Abrede gestellt. Er räumte in der Berufung sowie in seinem bei den Vorinstanzakten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht befindlichen Mail vom 27. November 2021 vielmehr selber ein, dass er bei I.____ mit Sitz in K.____ arbeite und 3 – 4 Tage in seiner Wohnung in der Nähe von K.____ lebe, wenn er nicht auf Reise sei. Dass es sich bei der Wohnung in G.____ nicht um seinen Wohnsitz handelt und er sich dort auch nicht behördlich registriert hat, ist – wie oben dargelegt – für die Frage, an welche Adresse eine gerichtliche Urkunde zuzustellen ist, nicht relevant. Dies gilt auch für den Einwand des Ehemannes, wonach die Ehefrau mit dem Eheschutzgesuch diverse Unterlagen, wie etwa die Steuererklärung ins Recht gelegt habe, die an seine Adresse in D.____ gerichtet gewesen seien. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass jemand nebst seiner Wohnsitzadresse über eine weitere Anschrift verfügt, an welcher er ebenfalls Post im Empfang nehmen kann. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass in einem früheren von der Ehefrau am 28. Juni 2018 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren ebenfalls eine von der Anschrift der Ehefrau abweichende Adresse des Ehemannes im Sinne eines Aufenthaltsortes aufgeführt worden war, nämlich «L.____ Avenue, M.____, N.____», wobei damals der Wohnort der Ehefrau in Therwil als Zustelladresse für beide Ehegatten diente. Es ist daher keineswegs auffällig, dass auch im vorliegenden Eheschutzverfahren eine anderslautende Adresse beim beklagten Ehemann aufgeführt worden ist. Die Angaben der Ehefrau bezüglich der Zustellungsadresse des Ehemannes waren jedenfalls klar und nachvollziehbar. Es gab für die Vorinstanz weder begründeten Anlass, diese anzuzweifeln, noch dazu weitere Abklärungen resp. Erkundigungen vorzunehmen oder gar Nachforschungen zum effektiven Aufenthaltsort des Ehemannes in die Wege zu leiten, denn die besagte Verfügung konnte dem Ehemann ohne Weiteres auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden. Es ist somit in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre erste Verfügung vom 31. August 2021 an die von der Ehefrau bekannt gegebene Adresse des Ehemannes in H.____ zugestellt hat. Im Zustellungszeugnis vom 22. September 2021 bestätigt die Rechtspflegerin des Amtsgerichts K.____, dass die im Antrag erwähnten Schriftstücke, d. h. die Verfügung vom 31. August 2021, am 16. September 2021 «in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt» worden seien, weil sie den Zustellungsempfänger nicht zu Hause angetroffen habe. Diese Form der Zustellung entspricht § 180 der h.____ Zivilprozessordnung. Der Ehemann besass demnach offenbar am seinem Wohnort in G.____ einen Briefkasten, in den Post eingelegt resp. vom Ehemann Post in Empfang genommen werden konnte. Er hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, von der fraglichen Verfügung Kenntnis zu nehmen, wenn er geeignete Vorkehrung für den Fall einer längeren Abwesenheit getroffen hätte. Im Übrigen wäre es dem Ehemann bei Kenntnisnahme der Verfügung unabhängig von seinem Standpunkt, er verfüge über keinen Auslandwohnsitz, offen gestanden, die Zustellung weiterer Mitteilungen des Gerichts an die Adresse der ehelichen Wohnung zu verlangen. Es kann daher keine Rede von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein. Die Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. August 2021 ist rechtsgenügend erfolgt. Die nachfolgenden prozessualen Schritte, namentlich die Publikation der Vorladung im kantonalen Amtsblatt, sind demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit steht aber fest, dass die Berufung abzuweisen wäre, selbst wenn darauf eingetreten würde. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei im Falle eines Nichteintretensentscheids die klagende bzw. im Rechtsmittelverfahren die berufungsklagende Partei als unterliegend gilt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Prozesskosten vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen. Dieser hat demnach die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h GebT auf CHF 2'000.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht festgesetzt wird, zu tragen. Desgleichen gehen die mit Honorarnote des Vertreters der Ehefrau vom 13. Januar 2022 geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 10.42 Stunden zu CHF 280.00 und 6.24 Stunden zu CHF 187.00 resp. CHF 3’486.70 zuzüglich Auslagen von CHF 18.40 und Mehrwertsteuer von CHF 269.90, total CHF 3’775.00, zu seinen Lasten, zumal diese Parteientschädigung tarifkonform ist und angemessen erscheint.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Ehemann auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. 3. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’486.70 zuzüglich Auslagen von CHF 18.40 und Mehrwertsteuer von CHF 269.90, total CHF 3’775.00, zu bezahlen. Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiberin
Nicole Schneider
Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_369/2022).» http://www.bl.ch/kantonsgericht