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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.10.2015 400 2015 317 (400 15 317)

27. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,873 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Oktober 2015 (400 15 317) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: Berücksichtigung des 13. Monatslohns beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen / Berechnung der Autofahrtkosten im familienrechtlichen Existenzminimum

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West vom 14. Juli 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 14. Juli 2015 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Liegenschaft am 20. März 2015 aufgenommen hatten (Ziffer 1). Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau für die Monate April 2015 bis und mit Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘460.00 und ab Juli 2015 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘244.00 zu bezahlen, wobei diese unter dem Vorbehalt des Entscheids im laufenden Verfahren der Ehefrau bezüglich ihres geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung stehen (Ziffer 2). Die Unterhaltsregelung begründete die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West wie folgt: Die Ehefrau sei seit 2011 unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Ab Juni 2015 habe sie begonnen Teilzeit zu arbeiten. Gestützt auf die Vorbringen der Ehefrau werde ihr zumutbarer Monatsverdienst auf CHF 650.00 netto geschätzt. Dieser sei ab Juli 2015 anzurechnen. Das Einkommen des Ehemannes – berechnet nach dem Durchschnitt der drei eingereichten Lohnabrechnungen der Monate März, April und Mai 2015 sowie unter Hinzurechnung eines 13. Monatslohnes – betrage aufgerundet CHF 6‘370.00 netto pro Monat. Bei der Bedarfsrechnung des Ehemannes seien monatlich ein Grundbetrag für alleinstehende Personen ohne Unterstützungspflichten in der Höhe von CHF 1‘200.00, eine Hypothekarzinsbelastung für die eheliche Liegenschaft in X.____ von CHF 824.00, unbestrittene Nebenkosten von CHF 350.00, ein Betrag von CHF 350.00 für die indirekte Amortisation der Hypothek, die anerkannten Krankenversicherungskosten von CHF 350.00 sowie auswärtige Verpflegungskosten von CHF 239.00 einzubeziehen. Die vom Ehemann geltend gemachten Fahrtkosten zu seinem Arbeitsort von CHF 1‘000.00 pro Monat seien nur in einem Umfang von CHF 600.00 zu berücksichtigen, da dies gemäss der Weisung vom 28. Dezember 2005 betreffend Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien vom 8. Januar 2001 für die Berechnung des betreibungsamtlichen Existenzminimums der monatliche Maximalbetrag für Autospesen sei. Für den Grundbedarf der Ehefrau seien monatlich ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00, die Mietzinskosten von CHF 1‘055.00, die zugestandenen Krankenversicherungskosten von CHF 350.00 sowie die Kosten für ein U-Abo von CHF 76.00 einzusetzen. Der massgebliche Grundbedarf des Ehemannes betrage somit CHF 3‘913.00 pro Monat, derjenige der Ehefrau CHF 2‘681.00. Daraus resultiere ein Gesamtbedarf von CHF 6‘594.00. Gegenüber dem Gesamteinkommen für die Monate April 2015 bis Juni 2015 in der Höhe von CHF 6‘370.00 ergebe sich offensichtlich eine Unterdeckung. Gegenüber dem Gesamteinkommen ab Juli 2015 in der Höhe von CHF 7‘020.00 resultiere hingegen ein Überschuss von CHF 426.00, welcher hälftig zu teilen sei. Der Ehemann sei daher zu verpflichten, der Ehefrau für den Zeitraum von April 2015 bis und mit Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘460.00 und ab Juli 2015 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2‘244.00 zu leisten. B. Mit Eingabe vom 7. September 2015 erhob der Ehemann, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Berufung und stellte folgende Anträge: „1. Es sei der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 14. Juli 2015 teilweise aufzuheben und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht a) der vom Berufungskläger an den Unterhalt der Berufungsbeklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum April bis und mit Juni 2015 auf CHF 1‘537.00 festzusetzen b) für den Zeitraum ab Juli 2015 auf CHF 1‘987.00 festzusetzen, wobei dieser Unterhaltsbeitrag in monatlichen Raten von CHF 1‘537.00 zu bezahlen und der Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften ist, von seinem 13. Monatslohn der Berufungsbeklagten zusätzlich den Betrag von CHF 5‘400.00 zu bezahlen. 2. Es sei dem Berufungskläger für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.“ Auf die Begründung der Berufung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Mit Berufungsantwort vom 18. September 2015 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Anträge der Berufungsbeklagten wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. September 2015 schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und bewilligte für beide Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. Weiter verfügte sie, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 14. Juli 2015 wurde dem Ehemann am 27. August 2015 zugestellt. Da der letzte Tag der Berufungsfrist, der 6. September 2015, auf einen Sonntag fiel, wurde die am Montag, 7. September 2015 der Schweizerischen Post übergebene Berufung fristgerecht erhoben (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert ist ebenfalls erreicht und die Berufungsschrift erfüllt die Formalien. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 272 ZPO in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht – gerade im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass – mit Bezug auf ein bestimmtes Sachverhaltselement auf die Aussagen der Parteien abstellt, wenn weder Urkunden noch andere sofort greifbare Beweismittel dargetan sind. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden. Die tatsächlichen Kosten werden regelmässig von den Entscheidgrundlagen abweichen. Im Eheschutzverfahren muss grundsätzlich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden. Die wichtigsten Punkte sind in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu finden. 3. Zur Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge während dem Getrenntleben werden die Einkommen beider Ehegatten dem jeweiligen Bedarf gegenübergestellt. Der Bedarf bemisst sich nach dem familienrechtlichen Existenzminimum. Das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag, den Grundbeträgen von unmündigen Kindern, die bei ihm wohnen, sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weiteren Gesundheitskosten sowie Berufsauslagen zusammen. Weitere Zuschläge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der betroffene Ehegatte glaubhaft darlegt, dass ihm die damit zusammenhängenden Kosten effektiv anfallen und von ihm auch bezahlt werden, da Ausgaben grundsätzlich nur dann in die Bedarfsberechnung aufgenommen werden dürfen, wenn sie nachweislich getätigt werden (JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, N 2.69). Beim Einkommen ist vom tatsächlich erzielten bzw. noch realisierbaren Nettoeinkommen auszugehen (JANN SIX, a.a.O., N 2.128). 4.1 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe sein Existenzminimum nicht korrekt berechnet. Sie habe seine Fahrtkosten zur Arbeit mit CHF 600.00 zu tief angesetzt. Er wohne in Y.____ und sei für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz in Z.____ auf ein Auto angewiesen, da er Schicht arbeite und nicht auf den öffentlichen Verkehr ausweichen könne. Für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeit lege er täglich rund 110 km bzw. monatlich rund 2‘400 km zurück (gerechnet mit 21.7 Arbeitstagen pro Monat). Bei einem Kostenansatz von CHF 0.60 pro km ergäbe dies monatliche Fahrtkosten in der Höhe von CHF 1‘440.00. Die von ihm geltend gemachten CHF 1‘000.00 pro Monat seien daher nicht zu hoch. Die Vorderrichterin verhalte sich zudem widersprüchlich, da sie mit Verfügung vom 10. Juni 2015 noch von Fahrtkosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 pro Monat ausgegangen sei, als sie die Unterhaltsbeiträge vorsorglich festgesetzt habe. 4.2 Es ist richtig, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2015 beim vorläufig festgelegten Bedarf des Berufungsklägers für die Fahrtkosten zur Arbeit einen Betrag von CHF 1‘000.00 angerechnet hat. Allerdings wurde eine Neubeurteilung und Neuberechnung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausdrücklich vorbehalten. Es ist daher legitim, wenn die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West mit Entscheid vom 14. Juli 2015 zu einem neuen Schluss kommt. Die darin angerechneten CHF 600.00 sind denn auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Autokosten für den Arbeitsweg sind im familienrechtlichen Existenzminimum die Kosten der Amortisation nicht zu berücksichtigen. Eine Kilometerpauschale von CHF 0.60 ist daher tendenziell zu hoch kalkuliert. Weiter ist bei der Festlegung der monatlich zurückgelegten Distanz zum Arbeitsort zu beachten, dass bei der Zahl von durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat die Ferien nicht berücksichtigt sind, weshalb es effektiv weniger Arbeitstage sind und somit auch weniger Kilometer zurückgelegt werden müssen. Ferner gab der Berufungskläger anlässlich der Eheaudienz vom 14. Juli 2015 an, derzeit arbeitsunfähig und krankgeschrieben zu sein (siehe Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Juli 2015, S. 2 und 3). Somit muss er in dieser Zeit nicht zur Arbeit fahren, was zu Einsparungen bei den Fahrtkosten führt. Unter Einbezug all dieser Faktoren scheinen monatliche Autokosten von CHF 600.00 als nicht zu tief angesetzt, zumal dem Gericht die aktuelle Adresse des Berufungsklägers nicht bekannt ist und somit eine genauere Berechnung der zu fahrenden Kilometer nicht möglich ist. 5.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom April 2015 bis Juni 2015 sei der 13. Monatslohn nicht in sein Einkommen miteinzubeziehen, da er in diesen Monaten keinen 13. Monatslohn erhalte. Die Unterhaltsbeiträge für diesen Zeitraum seien deshalb auf CHF 1‘537.00 festzusetzen. Ab Juli 2015 sei der 13. Monatslohn zu berücksichtigen. Allerdings sei zu beachten, dass beim 13. Monatslohn keine Schichtzulagen ausbezahlt würden, weshalb dieser netto lediglich CHF 5‘420.00 betrage. Da die Vorderrichterin dies ausser Acht gelassen habe, habe sie sein monatliches Einkommen mit CHF 6‘370.00 zu hoch berechnet. Sein massgebliches monatliches Einkommen betrage – unter Berücksichtigung des tieferen 13. Monatslohns – CHF 6‘300.00, was zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1‘987.00 führe. Davon sollten jedoch monatlich nur CHF 1‘537.00 an die Ehefrau ausbezahlt werden müssen, da es ihm nicht möglich sei, Rückstellungen zu bilden, und folglich die monatliche Überweisung des vollen Unterhaltsbeitrages in sein Existenzminimum eingreifen würde. Die daraus entstehende jährliche Differenz von CHF 5‘400.00 (12 * CHF 1‘987.00 - 12 * CHF 1‘537.00) zu den vollen Unterhaltsbeiträgen soll bei Erhalt des 13. Monatslohns allerdings an die Ehefrau nachgezahlt werden. 5.2 Der 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird (JANN SIX, a.a.O., N 2.128). Nach Ansicht des Bundesgerichts ist ein solches Vorgehen eine unter Verfassungsgesichtspunkten durchaus zulässige Vereinfachung. Dem Umstand, dass der Unterhaltsverpflichtete dadurch während elf Monaten teilweise "auf Kredit" leiste, sei selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen einer 13. Auszahlung der entsprechend separat berechneten Unterhaltsrente bzw. einer Art Nachzahlung vorzuziehen (BGer 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E 2.2). Die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sieht vorliegend keinen Anlass, von diesem Regelfall einer Anrechnung des 13. Monatslohns pro rata temporis abzusehen. Zwar sind die finanziellen Verhältnisse durchaus knapp, jedoch weist der Berufungskläger nicht genügend nach, inwiefern es ihm nicht möglich sei, Rückstellungen zu bilden. Namentlich belegt er nicht, ob er die indirekten Amortisationszahlungen von CHF 350.00 monatlich leisten muss, wie die Berufungsbeklagte zu Recht anmerkt. Aus der anteilsmässigen Hinzurechnung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Monatslohns folgt sodann, dass auch für den Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2015 der 13. Monatslohn bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen ist. Der einzig offene Punkt ist somit die tatsächliche Höhe des 13. Monatslohns. Die Berufungsbeklagte anerkennt diesbezüglich, dass dem Berufungskläger die Schichtzulagen nur 12 Mal ausbezahlt werden, was zu einer Reduktion des massgeblichen Monatseinkommens des Ehemannes von CHF 6‘370 auf CHF 6‘300 führt. Allerdings sei – so die Berufungsbeklagte – der von der Vorinstanz festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘460.00 dennoch nicht zu beanstanden, da der Berufungskläger bei einer Kollegin wohne und insofern die Anrechnung des vollen Grundbetrags von CHF 1‘200.00 zu grosszügig erscheine. Dieser Einwand der Berufungsbeklagten ist berechtigt. So gab der Berufungskläger während der Eheaudienz vom 14. Juli 2015 auf Frage der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West selber an, zwischenzeitlich bei seiner Freundin zu leben (siehe Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 14. Juli 2015, S. 4). Es wäre somit nur der halbe Ehegatten-Grundbetrag bzw. der Grundbetrag für zwei Personen in einer Hausgemeinschaft, mithin CHF 850.00, im familienrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers einzusetzen gewesen. Durch den Umstand, dass die Vorinstanz beim Berufungskläger zu dessen Gunsten den Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF 1‘200.00 eingesetzt hat, wird der zu hoch angerechnete 13. Monatslohn bzw. das daraus etwas zu hoch berechnete monatliche Einkommen des Berufungsklägers kompensiert, weshalb die festgesetzten Unterhaltsbeitrage der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu hoch ausgefallen sind. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif; SGS 170.31) auf pauschal CHF 800.00 festgesetzt. Diese Kosten hat der Staat zu tragen, da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. 6.2 Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten des Berufungsklägers eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dass dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, befreit ihn nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten für seine Mandatstätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) durch das Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen. Für das Studium der Berufung und das Verfassen der Berufungsantwort erscheint eine Abgeltung eines Zeitaufwands von 4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 TO) angemessen. Im Weiteren sind Auslagen von geschätzten CHF 20.00 hinzuzufügen. Der Berufungsbeklagten ist demzufolge eine Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 65.60, total somit CHF 885.60, auszurichten. Da auch der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und die Parteientschädigung voraussichtlich zurzeit nicht einbringlich ist, wird dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Auch seine Entschädigung ist mangels Einreichens einer Honorarnote in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO nach richterlichem Ermessen festzulegen. Der Zeitaufwand für das Verfassen der Berufungsschrift wird auf 5 Stunden geschätzt. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 TO) und unter Hinzurechnung geschätzter Auslagen von CHF 20.00 sowie 8 % MWST von CHF 81.60 ergibt sich somit für den Rechtsvertreter des Berufungsklägers ein Honorar von CHF 1‘101.60. 6.4 Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). In diesem Zusammenhang wird der Berufungskläger verpflichtet, dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Mitteilung zu erstatten, sobald der allenfalls geplante Verkauf der ehelichen Liegenschaft in X.____ vollzogen wurde. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 800.00 wird dem Berufungskläger auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 885.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 65.60) zu bezahlen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse an Advokat Simon Rosenthaler ausgerichtet. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Advokat Dr. Alex Hediger, wird ein Honorar von CHF 1‘101.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und 8 % MWST von CHF 81.60) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 4. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. In diesem Zusammenhang wird der Berufungskläger verpflichtet, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Mitteilung zu erstatten, sobald der allenfalls geplante Verkauf der ehelichen Liegenschaft in X.____ vollzogen wurde. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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