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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.09.2015 400 2015 14 (400 15 14)

1. September 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,746 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Unterhalt Kind

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. September 2015 (400 15 14) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Zumutbarkeit zur Leistung von Mündigenunterhalt in finanzieller Hinsicht: Anrechnung eines Ersatzeinkommens als hypothetisches Einkommen und Zuschlag zum betreibungsrechtlichen Notbedarf

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Kläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Unterhalt Kind Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 28. Oktober 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 04.10.2011 (Verfahren 120 11 759) wurde B.____ und seiner Ehefrau per 19.03.2011 das Getrenntleben bewilligt, die Obhut über die gemeinsamen unmündigen Kinder der Ehefrau von B.____ übertragen und die Unterhaltspflicht von B.____ geregelt. Mit Schlichtungsgesuch vom 30.04.2014 stellte A.____ gegen B.____ betreffend Mündigenunterhalt folgendes Rechtsbegehren: „1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatlich und monatlich im Voraus und bis zum Abschluss seiner ordentlichen Erstausbildung einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Bezifferung wird ausdrücklich vorbehalten. Rückwirkende Begehren werden ebenso ausdrücklich vorbehalten (noch gilt das Urteil vom 4. Oktober 2011 im Verfahren 120 11 759 Bezirksgericht Liestal). 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners. 3. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu gewähren (entsprechendes Gesuch wird nachgereicht).“ Die Schlichtungsverhandlung fand zusammen mit der Eheschutzverhandlung am 09.05.2014 statt. Mit Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 09.05.2014 im Eheschutzverfahren 120 2014 677 III wurde die Unterhaltspflicht von B.____ abgeändert und B.____ ab 01.06.2014 u.a. zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags für A.____ von monatlich CHF 902.00 verpflichtet. Gleichzeitig wurde vom Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost festgestellt, dass bezüglich Mündigenunterhalt keine Einigung erzielt werden konnte, weshalb dem Gesuchsteller für die gestellten Rechtsbegehren die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Am 28.05.2014 klagte B.____ auf Scheidung der Ehe und teilte im Rahmen der entsprechenden Kurzbegründung mit, dass er nicht mehr gewillt sei, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil vom 09.05.2014 zu leisten. B. Am 29.07.2014 gelangte A.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatlich und im Voraus und bis zum Abschluss seiner ordentlichen Erstausbildung mindestens einen Unterhaltsbeitrag von CHF 902.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene Ausbildungszulagen zu leisten. Am 04.08.2014 meldete sich B.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Liestal (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Eingabe vom 08.08.2014 beantragte der Beklagte, den mit Eheschutzurteil vom 09.05.2014 bzw. dessen Rektifikat vom 11.06.2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrag zuzüglich Ausbildungszulagen bis zum Abschluss des Bachelors zu bestätigen und danach bis zum Abschluss des Masters neu festzulegen. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 28.10.2014 beantragte der Beklagte, den von ihm zu bezahlenden Unterhalt an A.____ herabzusetzen, da er ab 27.08.2014 eine längerfristige Arbeit als Mathematiklehrer an der deutschen Schule in C.____ begonnen habe und viel weniger verdiene. Er könne den Unterhalt an A.____ nicht mehr bezahlen. Der Kläger hielt an seinen Begehren fest. Mit Urteil vom 28.10.2014 verurteilte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost den Beklagten, dem Kläger ab 01.11.2014 bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung, d.h. voraussichtlich bis Juli 2017 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 902.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 1). Für die Monate August bis Oktober 2014 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten aufgehoben (Ziff. 2).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei der gerichtsüblichen Indexierung wurde ein Basiseinkommen von CHF 7‘778.00 netto ohne Zulagen pro Monat festgesetzt (Ziff. 3). Einem Elternteil könnten Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befinde, nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibe, das den Notbedarf um ungefähr 20% übersteige, und wenn dem Kind nicht zugemutet werden könne, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Wer freiwillig auf ein genügendes Einkommen verzichte, habe sich die Differenz als hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen. Die Zumutbarkeit und die tatsächliche Erzielbarkeit müssten als Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kumulativ erfüllt sein. Nach der Kündigung seiner Sekundarlehrerstelle in D.____ mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 9'722.90 per 31.07.2014 habe er per 27.08.2014 eine Stelle als Mathematiklehrer an der Deutschen Auslandsschule in C.____ mit einem monatlichen Nettolohn von etwa CHF 2‘220.00 angetreten. Er habe demnach sein Einkommen freiwillig erheblich reduziert. Würde er sich in der Schweiz bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, könnte er ab November 2014 80% seines damaligen Verdienstes, CHF 7‘778.30 pro Monat erhalten. Da er bereits per Ende Juli 2014 gekündigt habe, sollte er auch keine Einstelltage mehr erhalten, weshalb er bereits ab November 2014 Taggelder erhalten sollte. Dem Beklagten sei es durchaus zumutbar, sich per November 2014 bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden und umgehend wieder in die Schweiz zu ziehen. Per November 2014 seien ihm Arbeitslosentaggelder von monatlich CHF 7‘778.30 als Einkommen anzurechnen. Für die Berechnung des Bedarfs des Klägers sowie des Beklagten sei auf die Berechnungen entsprechend dem Eheschutzurteil vom 09.05.2014 abzustellen, weil sich die Positionen seither nicht verändert hätten. Der Bedarf von A.____ betrage monatlich CHF 2‘183.00. Nach Abzug seines Einkommens von monatlich CHF 1‘031.00 netto zzgl. Ausbildungszulagen von CHF 250.00 verbleibe ein ungedeckter Bedarf von monatlich CHF 902.00. Der Bedarf des Beklagten werde so behandelt, als würde er in der Schweiz leben, und betrage monatlich CHF 4‘597.00. Dementsprechend sei es ihm ohne Weiteres möglich, den Kläger bis Ende Juli 2017 in seiner Ausbildung mit einer monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 902.00 zu unterstützen. C. Mit Eingabe vom 26.01.2015 erklärte der Beklagte Berufung gegen die Ziff. 1 und 3 des Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 28.10.2014, beantragte deren Aufhebung und den Verzicht auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten. Eventualiter seien die Ziff. 1 und 3 des Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 28.10.2014 aufzuheben und sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e- Kostenfolge. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zum Entscheid des Kantonsgerichts in der Berufungssache 400 14 314. Der Berufungskläger begründete seine Anträge im Wesentlichen wie folgt: Im Januar 2014 habe der Berufungskläger einen Zusammenbruch erlitten und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können. Seitens der Schule sei ihm nahe gelegt worden zu kündigen, ansonsten die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgen werde. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen. In der Folge habe er sich sehr um eine Nachfolgelö-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sung ab August 2014 bemüht und sich für verschiedenste Stellen in der Schweiz beworben. Er reiche 20 Bewerbungen mit der Berufung ein. Die Lehrerstelle bei der Deutschen Schule in C.____ habe er akzeptiert, weil er in der Schweiz trotz intensiver Suche keine Stelle gefunden habe und damit die bevorstehende Arbeitslosigkeit zumindest vorübergehend abgewendet habe. Aktuell verdiene er monatlich rund CHF 2‘160.00 gemäss den beigelegten Lohnabrechnungen September bis Dezember 2014. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 7‘778.30 grundsätzlich und auch per 01.11.2014 und damit die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags in der verfügten Höhe seien rechtswidrig und unzulässig, zumal die Sachverhaltsdarstellung unvollständig und nicht korrekt erfolgt sei. Auch andere Parameter der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung verstiessen gegen das geltende Recht. Zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens genüge es nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse es dem Pflichtigen auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Selbst bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht dürfe nur dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn der Pflichtige die Verminderung seiner Leistungskraft rückgängig machen könne. Der Berufungskläger habe seine Stelle nicht in Schädigungsabsicht und auch nicht freiwillig aufgegeben und nicht aus egoistischen Gründen gekündigt. Erst nachdem die Stellensuche im Schweizer Arbeitsmarkt Ende Juli 2014 habe als gescheitert betrachtet werden müssen, habe er sich zur Annahme der angebotenen Stelle in C.____ entschieden, um im Berufsleben zu verbleiben und seine Jobaussichten für die Zukunft zu erhalten. Er habe vor, sich per Schuljahr 2015/2016 erneut für Lehrerstellen in der Schweiz zu bewerben. Alle diese Faktoren seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Bei der Annahme eines Ersatzeinkommens aus Arbeitslosenversicherung habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er einen befristeten und damit nicht kündbaren Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, dass er sich per Ende August 2014 in der Schweiz abgemeldet und eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern sei, dass er die erlittene Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig machen könne, zumal sich der versicherte Verdienst bereits im November 2014 anders zusammengesetzt habe als im ersten Semester des Jahres 2014. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung sei vor diesem Hintergrund unvollständig und nicht korrekt. Folglich habe die Vorinstanz auch das hypothetische Einkommen fehlerhaft bestimmt. Der Entscheid verletze überdies die Bestimmungen zum Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 i.V.m. Art. 285 ZGB. Dem Berufungskläger sei es weder zuzumuten noch möglich, ein Einkommen von CHF 7‘778.30 pro Monat zu erzielen. Auch bei einer freiwilligen Ausreise ins Ausland und einer damit verbundenen Einkommenseinbusse müsse geklärt werden, ob es dem Unterhaltsschuldner möglich und zumutbar sei, in der Schweiz weiterhin das bisherige Einkommen zu erzielen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Richtigerweise sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen von monatlich rund CHF 2‘160.00 abzustellen. Das Existenzminimum des Berufungsklägers in C.____ betrage CHF 2‘217.65 pro Monat. Dieses müsse ihm belassen werden. Mit dem festgelegten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 902.00 werde in das Existenzminimum des Berufungsklägers eingegriffen. Dies müsse umso mehr gelten, als einem Elternteil Unterhalt an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befinde, grundsätzlich nur zugemutet werden könne, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibe, das den erweiterten Notbedarf um unge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fähr 20% übersteige, resp. sich der betroffene Elternteil nicht übermässig einschränken müsse. Der Berufungskläger könne somit nicht nur das Existenzminimum beanspruchen, sondern den erweiterten Notbedarf von CHF 2‘640.00, womit noch weniger Raum für die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags bestehe. Zudem sei der Berufungskläger nicht nur zur Leistung von Unterhalt an den Berufungsbeklagten, sondern auch an die Ehefrau und an den unmündigen Sohn E.____ verpflichtet worden. Es sei falsch, einen Mündigenunterhalt festzulegen, obwohl der grundsätzlich vorrangige Unterhaltsbeitrag an den noch unmündigen Sohn und an die Ehefrau noch nicht abschliessend bestimmt sei. Obwohl die Unterhaltspflicht für das mündige Kind beiden Elternteilen obliege, habe die Mutter offenbar keine Unterstützung an den Berufungsbeklagten zu leisten. Insofern verstosse das vorinstanzliche Urteil auch gegen die Prinzipien von Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB. Beim Bedarf von A.____ sei weiter zu berücksichtigen, dass die auswärtige Verpflegung lediglich während der Vorlesungszeit einzuberechnen sei, was einen Betrag von durchschnittlich maximal CHF 75.00 pro Monat ergebe. Die Bücherkosten von CHF 100.00 pro Monat und mutmassliche Gesundheitskosten von CHF 50.00 würden bestritten und seien ohnehin unbelegt. Ferner habe der Berufungsbeklagte sicherlich Anspruch auf Prämienverbilligung, die bislang nicht in die Bedarfsberechnung eingeflossen sei. Der ausgewiesene Grundbedarf von A.____ betrage somit höchstens CHF 1‘583.00 plus Prämie der obligatorischen Krankenversicherung unter Abzug der Prämienverbilligung. Die Unterdeckung auf Seiten des Berufungsbeklagten betrage somit nicht CHF 902.00. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Berufungsbeklagte den Kontakt zum Vater derzeit verweigere. Sofern der Berufungsbeklagte an dieser Haltung festhalte, spreche auch dieser Umstand gegen die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags. D. Mit Verfügung vom 27.01.2015 wurde das Verfahren sistiert, bis der Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, in der Berufungssache 400 14 314 vorliegt oder bis zum Widerruf seitens einer der Parteien, und dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht betreffend den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, in der Berufungssache 400 14 314 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und dem Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort eingeräumt. E. Mit Berufungsantwort vom 13.07.2015 beantragte der Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar aus folgenden Gründen: Die beschriebenen Umstände hinsichtlich des Einkommens des Berufungsklägers seien dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 14.04.2015 im Verfahren 400 14 314 zugrunde gelegen, mit welchem die Berufung abgewiesen worden sei. Im vorliegenden Verfahren bringe der Berufungskläger die gleichen Gründe vor, weshalb davon auszugehen sei, dass das angerufene Gericht die Vorbringen des Berufungsklägers betreffend Einkommen genau gleich beurteilen werde. Demnach sei in Bezug auf das Einkommen und den Bedarf des Berufungsklägers von der Berechnung des Urteils vom 28.10.2014 auszugehen, wonach das hypothetische Einkommen des Berufungsklägers CHF 7‘778.30 und der Bedarf CHF 3‘695.00 (ohne Unterhaltsbeitrag

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für A.____) pro Monat betrügen. Der Überschuss von monatlich CHF 4‘083.30 ermögliche es dem Berufungskläger, nebst dem Unterhalt an seine Ehefrau und den jüngeren Sohn E.____ auch den Betrag von CHF 902.00 an den Berufungsbeklagten zu bezahlen, ohne dass er sich einschränken müsse. Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und E.____ seien mittlerweile abschliessend bestimmt. Die Mutter des Berufungsbeklagten arbeite wegen ärztlich attestierten, gesundheitlich bedingten Einschränkungen in ihre Arbeitsfähigkeit nur in einem Pensum von 50% und sei damit nur in der Lage, höchstens ihren eigenen Bedarf abzudecken. Zudem betreue sie völlig allein den 12-jährigen Sohn E.____. Der Bedarf des Berufungsbeklagten gemäss Berechnung des Eheschutzurteils vom 09.05.2014 bzw. 11.06.2014, worauf die Vorinstanz im Entscheid vom 28.10.2014 verwiesen habe, sei vom Berufungskläger akzeptiert worden. Er könne nun nicht in Frage stellen, was er ein halbes Jahr vorher anerkannt habe, ohne dass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse vorliege. Die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass sich die Positionen des Berufungsbeklagten seit ihrem Entscheid im Mai 2014 nicht verändert hätten. Insbesondere die Positionen auswärtige Verpflegung, Bücher und Arztauslagen seien vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt beanstandet oder gar bestritten worden. Der Berufungskläger habe den Kontakt zu seinen Kindern und zu seiner Frau abgebrochen. Sie wüssten bis heute nicht warum. Wo hier der Berufungsbeklagte für den fehlenden Kontakt verantwortlich sein solle, sei nicht ersichtlich. Eine Unzumutbarkeit der Leistungspflicht des Berufungsklägers in persönlicher Hinsicht werde bestritten. F. Mit Verfügung vom 16.07.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet und der Fall der Dreierkammer zum Entscheid gestützt auf die Akten überwiesen. Im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Berufungsbeklagte am 23.07.2015 diverse Unterlagen nach. Mit Eingaben vom 31.07.2015 resp. 11.08.2015 reichten die Rechtsbeiständinnen ihre Honorarnoten ein.

Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/ und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt im vorliegenden Fall CHF 29‘766.00 (33 x CHF 902.00, Unterhaltsbeitrag von November 2014 bis und mit Juli 2017), womit die Streitwertgrenze klar erreicht ist. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 11.12.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist unter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien durch die Berufung vom 26.01.2015 (Montag) somit eingehalten. Der Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagte rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Anwendung des Bundeszivilrechts, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625 = Praxis 2013 Nr. 26 E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen: Unechte Noven können nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet. Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können bis zur Phase der Urteilsberatung nur noch echte Noven vorgebracht werden (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2). Die Berufung dient nicht dazu, die prozessualen Säumnisse einer Partei zu korrigieren oder das vorinstanzliche Verfahren zu wiederholen. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven und muss zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 05.02.2014, LB140003, E. 4.1). Die vom Berufungskläger mit der Berufungsschrift als Beilage 2 eingereichten Bewerbungen datieren alle vor dem 28.10.2014 und sind somit unechte Noven. Warum es dem Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren bei der gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Unterlagen bereits anlässlich der Verhandlung vom 28.10.2014 der Vorinstanz vorzulegen, ist unerfindlich. Die Tatsache, dass er damals noch nicht anwaltlich vertreten war, reicht dazu als Begründung nicht aus. Selbst bei Zulassung der Beilage 2 zur Berufungsbegründung als Novum wäre sie für die Entscheidfindung nicht relevant, weil die Vorinstanz auf ein Ersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädigung) als hypothetisches Einkommen abgestellt hat. Das Gleiche gilt auch für die Beilagen 3 (Arbeitsvertrag vom 18.08.2014), 4 (Schreiben des Berufungsklägers vom 24.08.2014 an die Vorinstanz im parallel laufenden Scheidungsverfahren) und 5a und 5b (Lohnabrechnungen per 20.09.2014 und 20.10.2014) zur Berufungsbegründung. Die Beilagen 6 (Mietvertrag vom 01.10.2014) und 8 (Gasrechnung vom 20.09.2014) sind ebenfalls unechte Noven. Der Berufungskläger hat auch hier nicht nachgewiesen, dass ihm die Beibringung dieser Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren nicht zumutbar gewesen ist. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Echte und zulässige Noven sind hingegen die Beilagen Nr. 5c und 5d (Lohnabrechnungen per 20.11.2014 und 15.12.2014), 7 (Wasserrechnung vom 02.12.2014) und 9 (Monatsabonnement öffentlicher Verkehr vom 02.12.2014) zur Berufungsbegründung. Diese Urkunden sind allerdings für die Entscheidfindung nicht relevant, weil die Vorinstanz auf ein Ersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädigung) als hypothetisches Einkommen und auf den bisherigen Grundbedarf des Berufungsklägers in der Schweiz abgestellt hat. Soweit der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorbringt, dass beim Bedarf des Berufungsbeklagten lediglich ein Betrag von monatlich CHF 75.00 für auswärtige Verpflegung anfalle und dass der Berufungsbeklagte Anspruch auf Prämienverbilligung habe, und soweit er Bücherkosten von monatlich CHF 100.00 und mutmassliche Gesundheitskosten von monatlich CHF 50.00 bestreitet, stellt er neue Tatsachenbehauptungen auf und reicht diesbezüglich neue Beweismittel (Beilagen 10 und 11 zur Berufungsbegründung) ein. Er hat hingegen nicht dargetan und bewiesen, dass er diese Behauptungen bei der gebotenen Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Folglich sind diese neuen Behauptungen und die dazu angerufenen Beweismittel im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt auch für die im Berufungsverfahren erstmals aufgestellten Behauptungen, dass die Mutter des Berufungsbeklagten keine Unterstützung an den Berufungsbeklagten leiste und dass der Berufungsbeklagte den Kontakt zum Vater derzeit verweigere. Die mit der Berufungsantwort vom 13.07.2015 eingereichte Beilage (Entscheid der Sozialhilfebehörde Liestal vom 31.07.2014) ist ein unechtes Novum. Der Berufungsbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass ihm die Beibringung dieser Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren nicht zumutbar gewesen ist. Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. Sie ist für die Entscheidung ohnehin nicht relevant, weil sie sich auf verspätet vorgebrachte Behauptungen des Berufungsklägers bezieht. Die weiteren Beilagen zur Berufungsantwort sind echte Noven, werden jedoch nur im Zusammenhang mit dem Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege angerufen. Das Gleiche gilt auch für die mit Eingabe vom 23.07.2015 vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen. Im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Berufung sind sie daher im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu lassen, zumal der Berufungskläger darauf verzichtet hat, diesbezüglich von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen. Es wird den Parteien empfohlen, sich über die Auswirkungen dieser echten Noven auf die Höhe des Mündigenunterhalts, insbesondere des Entscheids vom 19.06.2015 über Ausbildungsbeiträge, direkt zu einigen, bevor erneut das Gericht angerufen werden sollte. 3. Hat ein Kind nach Eintritt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Der Ausbildungsnachweis, die Ausbildungsdauer, der Bedarf und das Einkommen des Berufungsbeklagten, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten wie auch die Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts aus persönlichen Gründen sind nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens (vgl. dazu E. 2 hievor). Somit stösst der Berufungskläger mit seinen Rügen bezüglich des Bedarfs des Berufungsbeklagten, der finanziellen Leistungfähigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten und der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts aus persönlichen Gründen ins Leere. Es geht allein um die Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts in finanzieller Hinsicht. 4. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich ein Beitrag in Geld zu leisten. Dieser bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen, unter Berücksichtigung der Einkünfte und des Vermögens des Kindes. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich; der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Die Konsequenz aus diesem Grundsatz besteht insbesondere darin, von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Davon ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig gemacht werden können; in diesem Fall hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben (BGer 5C.163/2001 E. 2.c mit weiteren Hinweisen). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, welches ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Aus welchem Grund ein Unterhaltspflichtiger auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 5 E. 4.a, BGer 5A_170/2007 E. 3.1 und 5A_290/2010 E. 3.1). Insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten ist. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um persönliche Wünsche und Pläne zu verwirklichen. Dass diese der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich aus dem Wesen des sog. hypothetischen Einkommens zwangsläufig. Dessen Anrechnung bedeutet in der Regel auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Indes muss die Erzielung eines entsprechenden Einkommens - nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, etc. bestimmt - nach der eingangs zitierten Rechtsprechung auch zumutbar sein (BGer 5A_513/2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Berufungskläger seit seinem Wegzug per 27.08.2014 aus der Schweiz nach C.____ in tatsächlicher Hinsicht ein wesentlich tieferes Einkommen erzielt, ist unbestritten. Streitig ist hingegen, ob es dem Berufungskläger zumutbar gewesen wäre, in der Schweiz zu bleiben und hier während der Rahmenbezugsfrist Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Die Vorinstanz hält ihm also bloss vor, voreilig das erste Stellenangebot aus dem Ausland angenommen und damit verschuldetermassen auf die Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung verzichtet zu haben, und verlangt von ihm nicht, weiterhin das bisherige Einkommen zu erzielen. Daher sind sämtliche Ausführungen des Berufungsklägers zu den Gründen der Kündigung der Sekundarlehrerstelle und zu seinen Stellensuchbemühungen in der Schweiz unerheblich. Es geht somit

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht um die Anrechnung einer effektiven Erwerbstätigkeit, welche für den Berufungskläger zumutbar und auch realisierbar im Sinne der Rückgängigmachung der getroffenen Dispositionen sein müsste. Vielmehr fragt sich einzig, ob es dem Berufungskläger in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar war, in der Schweiz zu verbleiben und zwecks Erfüllung seiner familienrechtlichen Unterhaltspflicht das ihm aus der Arbeitslosenversicherung zustehende Ersatzeinkommen zu beziehen. Ob er seinen freiwilligen Verzicht auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung noch rückgängig machen konnte, ist hingegen ohne Relevanz, weil es beim sozialversicherungsrechtlichen Ersatzeinkommen im Unterschied zu einem effektiven Erwerbseinkommen auf die Kriterien des Arbeitsmarktes, des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und der Berufserfahrung des Unterhaltspflichtigen nicht ankommt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom seitens des Berufungsklägers zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Nr. 100 07 806 vom 06.05.2008, in welchem die Anrechnung eines über die Arbeitslosenentschädigung hinausgehenden, hypothetischen Erwerbseinkommens streitig war. Der Berufungskläger hat sich aktenkundig am 04.08.2014 beim RAV zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Die vom Berufungskläger angegebenen Gründe für den Umzug nach C.____ sind rein subjektiver Natur und vermögen nicht darzulegen, dass eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar wäre. Sie entspringen allein den persönlichen Wünschen des Berufungsklägers und führen zu einer markanten Verminderung seines bisherigen Einkommens. Die Verwirklichung dieser persönlichen Wünsche geht der Unterhaltsverpflichtung gegenüber mündigen, in Ausbildung begriffenen Kindern keinesfalls vor. Das von ihm vorgebrachte Argument, er habe mit der Annahme der Stelle an der Deutschen Schule in C.____ wenigstens die Berufserfahrung erhalten können, entpuppt sich als reines Scheinargument, verfügt er doch bereits über eine langjährige Berufserfahrung als Sekundarlehrer. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger aufgrund seiner familienrechtlichen Verpflichtungen ein volles Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes von durchschnittlich CHF 7‘778.30 pro Monat erhalten hätte, wäre er in der Schweiz verblieben. Ferner hat sie berücksichtigt, dass er zufolge eigener Kündigung mit einer Einstellung von maximal 60 Arbeitstagen hätte rechnen und darum für die Monate August bis maximal Oktober 2014 keine Arbeitslosenentschädigung erhalten hätte. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt erweist sich somit als unzutreffend. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht dem Berufungskläger spätestens ab November 2014 ein sozialversicherungsrechtliches Ersatzeinkommen in Höhe von CHF 7‘778.30 pro Monat angerechnet. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Frage, ob einem Unterhaltspflichtigen, der sein Einkommen böswillig vermindert, ein hypothetisches Erwerbseinkommen selbst dann angerechnet werden soll, wenn sich die Verminderung nicht mehr rückgängig machen lässt, ausdrücklich offen gelassen hat (BGE 128 III 4 E. 4.a). In späteren Entscheiden hat das Bundesgericht dann jeweils betont, dass der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens kein pönaler Charakter zukomme und daher nicht von Belang sei, warum die betreffende Person auf früher vorhandene Ressourcen verzichtet habe; entscheidend seien die tatsächlichen Möglichkeiten, und diesbezüglich sei das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz gebunden (BGer 5A_210/2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Teil der Lehre bejaht die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens, wenn eine Person ihr Er-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbseinkommen böswillig reduziert und sich die Reduktion nicht rückgängig machen lässt (Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung, Diss. Bern 1996, S. 80/81; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum Scheidungsrecht, Art. 125 N 48; Sutter/Kobel, Familienrecht, N 901). Gerade in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner familienrechtlichen Pflichten freiwillig und damit familienrechtlich schuldhaft auf ein substanzielles Einkommen verzichtet, kann es nach Sinn und Zweck der Rechtsprechung über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht angehen, für die Anrechenbarkeit eines solchen die Rückgängigmachung der getroffenen Dispositionen zu fordern. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich daher der zuvor zitierten Lehrmeinung an und hält dafür, dass beim Berufungskläger ohnehin von einer böswilligen resp. schuldhaften Nichtinanspruchnahme der Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz auszugehen ist. Im vorliegenden Fall liegen besonders krasse Verhältnisse vor: Der Berufungskläger hat in Kenntnis seiner familienrechtlichen Pflichten, welche mit dem Eheschutzurteil vom 09.05.2014 auch hinsichtlich des Berufungsbeklagten betragsmässig nochmals aktualisiert worden sind, und trotz seiner Beteuerungen, in der Schweiz zu verbleiben und nur bei Misslingen seiner Bewerbungen in der Schweiz nach F.____ zu gehen, eine Lehrerstelle zu einem bloss seinen eigenen Bedarf deckenden Einkommen in C.____ angenommen und damit seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen gänzlich vernichtet. Ob die Kündigung der bisherigen Sekundarlehrerstelle freiwillig erfolgt ist, spielt keine Rolle, weil die Vorinstanz von ihm nicht die Erzielung eines Erwerbseinkommens in bisheriger Höhe gefordert hat. Die Vorinstanz hat ihm einzig den freiwilligen Verzicht auf den Bezug des ihm gesetzlich zustehenden Ersatzeinkommens aus Arbeitslosenversicherung vorgehalten, und das völlig zu Recht. Angesichts der ihm bekannten Unterhaltspflicht und der bestehenden Möglichkeit zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 7‘778.30 in der Schweiz für die Dauer von 400 Arbeitstagen erscheint das Verhalten des Berufungsklägers, der ein intelligenter Mensch ist, als egoistische und rücksichtslose Fluchtreaktion aus der familienrechtlichen Verantwortung, weshalb es als absichtliche Schädigung der Unterhaltsansprüche des Berufungsbeklagten zu qualifizieren ist. Dieses Vorgehen darf keinen Rechtsschutz in dem Sinne finden, dass ein Begehren um Aufhebung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf diesen Sachverhalt gutgeheissen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Entscheid der Vorinstanz, dem Berufungskläger als hypothetisches Einkommen das Ersatzeinkommen, auf welches er freiwillig verzichtet hat, anzurechnen, nicht zu beanstanden. 5. In finanzieller Hinsicht ist einem Elternteil die Leistung von Mündigenunterhalt im Grundsatz nur zumutbar, soweit ihm unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten der um die laufenden Steuern und gewisse Versicherungsprämien erweiterte und um ungefähr 20% erhöhte betreibungsrechtliche Notbedarf verbleibt. Im Einzelfall sind aber Abweichungen von diesem Grundsatz möglich (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB, N 2; BGE 118 II 99 E. 4.b/aa). Die Vorinstanz hat in E. 7 ihrer Urteilsbegründung zwar auf diese Rechtsprechung verwiesen, sie jedoch im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts in finanzieller Hinsicht gar nicht berücksichtigt. Die vom Berufungskläger vorgebrachte Rüge der Nichtberücksichtigung des 20%-Zuschlags erweist sich somit im Grundsatz als begründet. Hingegen ist nicht auf den Bedarf des Berufungsklägers im Ausland, sondern in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf den vorherigen Bedarf des Berufungsklägers in der Schweiz abzustellen. Der betreibungsrechtliche Notbedarf des Berufungs-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht klägers beläuft sich ohne Einrechnung der Unterhaltsbeiträge und ohne Steuern auf monatlich CHF 2‘945.00 (vgl. Berechnung auf S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Zuschlag von 20% auf diesem Grundbedarf beträgt CHF 589.00. Nach Vornahme dieses Zuschlags und nach Hinzuzählung der laufenden Steuerlast von monatlich CHF 750.00 und der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und für den unmündigen Sohn E.____ von monatlich CHF 2‘830.00 ergibt sich ein Betrag von monatlich CHF 7‘114.00. Dem Berufungskläger kann somit ein Unterhaltsbeitrag an den Berufungskläger nur soweit zugemutet werden, als ihm monatlich CHF 7‘114.00 von seinem (hypothetischen) Monatseinkommen von CHF 7‘778.30 verbleiben. Daraus resultiert ein dem Berufungskläger in finanzieller Hinsicht zumutbarer Unterhaltsbeitrag von CHF 664.30 resp. gerundet CHF 664.00 pro Monat für den Berufungsbeklagten. Dass im vorliegenden Fall Umstände vorlägen, die ein Abweichen vom Regelzuschlag von 20% rechtfertigen würden, ist von den Parteien nicht geltend gemacht worden. 6. Die Rüge des Berufungsklägers, es sei falsch, einen allfälligen Unterhaltsbeitrag für den Berufungsbeklagten festzulegen, obwohl der grundsätzlich vorrangig zu behandelnde Unterhaltsbeitrag an den noch unmündigen Sohn resp. die Ehefrau noch nicht abschliessend bestimmt sei, erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unzutreffend. Die Vorinstanz hat die Frage des Mündigenunterhalts im Anschluss an die Verfügung vom 28.10.2014 über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren betreffend Unterhalt an die Ehefrau und den unmündigen Sohn entschieden und den dafür festgesetzten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2‘830.00 im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt vollumfänglich berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mittlerweile ist die Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28.10.2014 über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren betreffend Unterhalt an die Ehefrau und den unmündigen Sohn ohnehin rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Verfahren 400 14 314). 7. Die Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bis heute ist ausgewiesen, zumal er seit April 2014 Sozialhilfeleistungen bezieht. Folglich ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit seiner derzeitigen Rechtsbeiständin zu bewilligen. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung teilweise gutzuheissen und der ab November 2014 bis und mit Juli 2017 an den Berufungsbeklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 664.00 zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Ausbildungszulagen herabzusetzen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Der Berufungskläger ist zu rund einem Viertel mit seinem Begehren durchgedrungen und zu rund drei Vierteln unterlegen, weshalb die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen sind. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 1‘200.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen ihre Anteile an den Gerichtskosten zulasten des Staates. Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO ist dem Berufungsbeklagten grundsätzlich eine vom Berufungskläger zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 zuzusprechen. Da diese aufgrund seines derzeitigen Wohnsitzes im Ausland und seines derzeitigen Einkommens voraussichtlich

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht einzubringen sein dürfte, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten der Betrag von CHF 800.00 gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu entrichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger ist seine unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen, und es ist ihr ein Honorar von CHF 1‘924.95 zu entrichten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungsbeklagten ist seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO das Resthonorar von CHF 762.75 ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 1 des Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 28. Oktober 2014 wie folgt abgeändert: „Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, dem Kläger mit Wirkung ab 1. November 2014 bis zum ordentlichen Abschluss seiner Ausbildung, d.h. voraussichtlich bis Juli 2017 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 664.00 (zuzüglich allfällige von ihm bezogene Ausbildungszulagen von CHF 250.00, welche derzeit von der Ehefrau bezogen werden) zu bezahlen.“ Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt. 2. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1‘200.00 wird zu drei Vierteln dem Berufungskläger und zu einem Viertel dem Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien gehen deren Kostenanteile zulasten des Staates.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 59.25 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungsbeklagten und voraussichtlicher Nichteinbringlichkeit dieser Parteientschädigung wird das obige Anwaltshonorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse bezahlt. Damit geht der Anspruch auf den Kanton über. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers ein Anwaltshonorar von CHF 1‘924.95 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 142.60 und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsbeklagten ein Resthonorar von CHF 762.75 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 56.50 aus der Gerichtskasse bezahlt.

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

400 2015 14 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.09.2015 400 2015 14 (400 15 14) — Swissrulings