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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.02.2015 400 2014 277 (400 14 277)

3. Februar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,244 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Mangelhafte Berufungsbegründung; unnötige Prozesskosten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. Februar 2015 (400 14 277) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Mangelhafte Berufungsbegründung / Unnötige Prozesskosten

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, LL.M., Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokat D.____, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. November 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.____ und B.____ verpflichtete die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 10. November 2014 den Ehemann, der Ehefrau für sie und das Kind C.____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab April 2013 bis 30. November 2014 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 (CHF 1‘000.00 für die Ehefrau und CHF 1‘000.00 für das Kind) zuzüglich ihm in dieser Zeitperiode ausbezahlter Kinderzulagen zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter wurde der Beklagte ab 1. Dezember 2014 zur Zahlung eines reduzierten Unterhaltsbeitrages von CHF 1‘200.00 (wovon CHF 450.00 für die Ehefrau und CHF 750.00 für das Kind) zuzüglich ihm allfällig ausbezahlter Kinderzulagen verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 5). B. Der Beklagte, vertreten durch Advokat D.____, liess mit undatierter Eingabe beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung gegen Ziff. 4 und 5 des Entscheids der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 10. November 2014 einreichen. Er beantragte, der besagte Entscheid sei teilweise abzuändern, Ziff. 4 des genannten Entscheides sei ersatzlos zu streichen und Ziff. 5 sei dahingehend abzuändern, dass der Ehemann der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 993.00, davon CHF 750.00 für den Sohn und CHF 243.00 für die Ehefrau, zu zahlen habe. Weiter stellte er den Antrag, die Parteien seien in eine mündliche Verhandlung zu laden, alles unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung liess der Ehemann vorbringen, er verfüge über kein Erspartes und kein Vermögen, weshalb er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, einen rückwirkenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Weiter machte der Beklagte geltend, die Berechnungen der Vorinstanz seien nicht in allen Details richtig, wofür er zwei Beilagen zur Berufung mit eigenen äusserst rudimentären Berechnungen einreichte. Damit die Parteien ihren Standpunkt erläutern können, seien sie in eine mündliche Verhandlung zu laden. Im Übrigen sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er nach Abzug des Unterhaltsbeitrags praktisch auf dem Existenzminimum und deshalb nicht in der Lage sei, die Prozesskosten selber zu bezahlen. C. Mit der Berufungsantwort vom 8. Dezember 2014 beantragte die Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es werde in der Berufungsschrift nicht dargelegt, welche Details der Berechnungen nicht richtig sein sollten. So erkläre der Berufungskläger seine Berechnungen nicht und erläutere nicht ansatzweise, weshalb von anderen Zahlen als die Vorinstanz ausgegangen werde. Soweit Lohnabrechnungen von Juli 2013 beziehungsweise August 2014 eingereicht würden, geschehe dies verspätet, da es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bereits die Vorinstanz entsprechend zu dokumentieren. Weiter werde in der Berufungsschrift nicht erklärt, weshalb auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu verzichten sei. Eine allenfalls mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes sei klarerweise kein Grund, von der Festlegung rückwirkender Unterhaltsbeiträge abzusehen. Ausserdem erübrige sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da der Parteistandpunkt bereits in der Berufungsbegründung hätte erläutert werden müssen und infolge ungenügender Begründung und Verletzung des Rügeprinzips auf die Berufung nicht einzutreten sei. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Berufungsbeklagten eine Frist bis zum 22. Dezember 2014 gesetzt, dem Kantonsgericht Baselhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitzuteilen, ob in vorliegender Sache Bereitschaft für eine Vergleichsverhandlung bestehe, widrigenfalls der Entscheid aufgrund der Akten ergehe. Die Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 dahingehend vernehmen, dass ein Entscheid aufgrund der Akten getroffen werden könne. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wurde angekündigt, das Präsidium entscheide aufgrund der Akten. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist dieser Streitwert fraglos erreicht. Für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Berufungsfrist laut Art. 314 Abs. 1 ZPO zehn Tage. Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel- Landschaft West vom 10. November 2014 dem Beklagten am 13. November 2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die bei der Schweizerischen Post am 24. November 2014 aufgegebene Berufung somit gewahrt. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde nicht erhoben, da der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 10. November 2014 in der Ziffer 4 ersatzlos zu streichen und in der Ziffer 5 dahingehend abzuändern sei, dass der Ehemann der Ehefrau lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 993.00 zu zahlen habe. In der Begründung lässt er vorbringen, er verfüge über kein Erspartes und kein Vermögen, weshalb er sich wirtschaftlich nicht im Stande sehe, einen rückwirkenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. Im Übrigen macht der Ehemann geltend, die Berechnungen der Vorinstanz seien nicht in allen Details korrekt, und präsentiert hierfür zwei Beilagen zur Berufung mit eigenen äusserst rudimentären Berechnungen. Die Berufungsbeklagte hält in der Berufungsantwort dafür, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei, da der Ehemann seine Berufung nicht ausreichend im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet habe. Es stellt sich für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, somit die Frage, ob die Berufungsschrift des Beklagten inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag.

2.1 Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht träge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Die ZPO legt nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen die Begründung zu genügen hat. Verlangt ist im Sinne einer sog. Begründungslast, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt, dass sie also dem Berufungsgericht erkennbar im Wesentlichen darlegt, inwiefern von der ersten Instanz Recht falsch angewendet und welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. Art. 310 ZPO). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. In der Begründung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist eben auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb zulässige Noven oder die neuen Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (REETZ/THEI- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 36 zu Art. 311; KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel, 2013, N 82 ff. zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, 2011, N 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Fehlen von Rechtsmittelanträgen oder bei ungenügender Begründung des Rechtsmittels ist ausgeschlossen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte (vgl. statt vieler: SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 918). 2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Voraussetzungen an den Inhalt einer Berufungsschrift hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dafür, dass die Eingabe des Berufungsklägers den verlangten Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag. Der Beklagte lässt mit seiner Eingabe zwar deutlich genug zum Ausdruck bringen, den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. November 2014 mit Berufung anfechten zu wollen. Allerdings lässt die fragliche Eingabe eine taugliche Berufungsbegründung vermissen. Der Berufungskläger unterlässt es, wenigstens rudimentär zum Ausdruck zu bringen, weshalb der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung unrichtig sein soll. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West erhob in Erwägung 21 des Entscheids vom 10. November 2014 das Leistungsvermögen und den familienrechtlichen Notbedarf der Beteiligten und kam unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und rechtserheblichen Umstände zum Schluss, dass der Ehemann verpflichtet sei, der Ehefrau ab April 2013 bis 30. November 2014 einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 zu bezahlen, wobei sich dieser Betrag ab 1. Dezember 2014 auf CHF 1‘200.00 reduziere. Der Berufungskläger setzt sich mit der entsprechenden, wenn auch knappen Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. So ist die hinsichtlich des ab April 2013 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 30. November 2014 zu bezahlenden Unterhaltbeitrages angebrachte Bemerkung des Ehemannes, er habe kein Erspartes und kein Vermögen, weshalb er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, einen rückwirkenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, als Begründung mitnichten ausreichend. Zudem wäre eine allenfalls mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes, wie von der Berufungsbeklagten richtig angemerkt, ohnehin noch kein Grund für den Verzicht auf die Festlegung rückwirkender Unterhaltsbeiträge. Auch bezüglich der geltend gemachten unrichtigen Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz kommt der Berufungskläger seiner Begründungspflicht von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht im Geringsten nach. So legt er keineswegs dar, inwiefern die vorinstanzlichen Berechnungen nicht korrekt sein sollen. Der Ehemann macht weder sinngemäss geltend, die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West habe bei der Unterhaltsberechnung das Recht unrichtig angewendet, noch dass die für den Fall rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig festgestellt worden seien. Stattdessen präsentiert der Berufungskläger eigene äusserst rudimentäre Berechnungen als Beilagen zur Berufung, ohne jedoch anzugeben, worauf sich die für die Berechnungen herangezogenen Zahlen stützen. Damit sind diese Berechnungen für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht im Mindesten nachzuvollziehen. Des Weiteren hätten die der Berufungsschrift beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2013 und August 2014 bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden müssen, womit sie im Lichte des Novenrechts gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässige Beweismittel darstellen und folglich ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Soweit festzustellen ist, dass die Berufungseingabe keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet die Rechtsschrift unter einem schwerwiegenden unheilbaren Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt. Damit erübrigt sich die vom Berufungskläger beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, a.a.O., Rz. 1560). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage gilt. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip: Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungspflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch ein mutwillig prozessierender Anwalt sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (vgl. FISCHER, in: Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010, N 3 zu Art. 108 ZPO; JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO; BLKGE 400 13 90 vom 25. Juni 2013). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufungsschrift unter schweren Mängeln leidet, sie enthält keine bzw. eine mangelhafte Begründung, so dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung nicht eintrat. Die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers aufzuerlegen, zumal er mit seinen Unterlassungen in der untauglichen Eingabe sämtliche Kosten kausal verursacht hat. Die Entscheidgebühr http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt und Advokat D.____ persönlich auferlegt. Gleichfalls hat dieser der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vorgelegte Honorarnote vom 4. Dezember 2014 von Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann weist einen Zeitaufwand von zwei Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 98.00 aus und ist damit allemal tarifkonform. Advokat D.____ hat der Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von CHF 645.85 inkl. Auslagen von CHF 98.00 und MWST von CHF 47.85 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in der Höhe von CHF 500.00 wird Advokat D.____ persönlich auferlegt. 3. Advokat D.____ hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 645.85 inkl. Auslagen von CHF 98.00 und MWST von CHF 47.85 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Marina Piolino

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