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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.11.2014 400 2014 244 (400 14 244)

3. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,920 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. November 2014 (400 14 244) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren: vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge sind nicht mit Berufung anfechtbar sondern lediglich mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20, Postfach 1143, 4001 Basel, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Felix Moppert, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. September 2014

A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.____ und B.____ hat die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 11. September 2014 dem Ehemann Frist gesetzt zur Einreichung von verschiedenen Unterlagen (Dispositiv Ziffer 2) und den Ehemann vorläufig verpflichtet, der Ehefrau und dem Sohn ab 1. Juli 2014 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘500.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 2‘100.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen für den Sohn bestimmt wurden (Dispositiv Ziffer 3). Im Dispositiv hielt sie des Weiteren fest, der definitive Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens ergehe nach Eingang der vom Ehemann einverlangten Belege. In den Erwägungen führte die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin aus, die Einkommenssituation des Ehemanns sei für das Gericht derzeit völlig unklar, weshalb dieser weitere Unterlagen einzureichen habe. Die Parteien seien sich uneinig über die Höhe des Unterhaltsbeitrags. Bislang habe der Ehemann monatlich CHF 9‘719.70 als Unterhalt für die Ehefrau und den Sohn geleistet. Da mangels gesicherter Kenntnis des Einkommens des Ehemanns eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht vorgenommen werden könne, scheine es gerechtfertigt, von der seit Aufnahme des Getrenntlebens gelebten Regelung der Parteien auszugehen und dem Begehren der Ehefrau vorläufig zu entsprechen. Nach Eingang der einverlangten Unterlagen des Ehemanns könne alsdann der definitive Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens festgelegt werden. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen Berufung erhoben werden könne. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 erklärte der Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Moppert, Berufung gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 11. September 2014. Er beantragte, der Ehemann sei für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens bei seiner Bereitschaft zu behaften, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6‘500.00 für die Ehefrau und den Sohn zu leisten. Weiter beantragte er, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO zuzuerkennen. Er führte aus, in der Rechtsmittelbelehrung sei die Berufungsfrist von 30 Tagen falsch angegeben, da diese lediglich 10 Tage betrage; diese 10-Tages-Frist sei mit der Eingabe vom 27. Oktober 2014 jedoch eingehalten. Er machte weiter geltend, seine bisherigen Zahlungen würden sich nur auf CHF 6‘500.00 belaufen und er sei bereit, diesen Betrag weiterhin zu bezahlen. Er ist der Auffassung, es sei willkürlich, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘500.00 festzusetzen, wenn seine Einkommenssituation unklar sei. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung führte er aus, wenn er einen Unterhalt von CHF 8‘500.00 leisten müsse und die Berufung erfolgreich sei, werde er bei der Ehefrau, welche nicht berufstätig sei, den zu viel bezahlten Betrag nicht eintreiben können. Eine Rückforderung im Rahmen des Güterrechts könne auch nicht erfolgen, da die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden. Erwägungen 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die – wie hier vorliegend - im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin hat im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen mit Verfügung vom 11. September 2014 den monatlichen Unterhaltsbeitrag vorläufig auf CHF 8‘500.00 festgelegt. Sie hat sodann vorgesehen, über den definitiven Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach Eingang der vom Ehemann noch einzureichenden Unterlagen zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, ob ein im Scheidungsverfahren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vorläufig angeordneter Unterhaltsbeitrag, welcher lediglich bis zur definitiven Festlegung des Unterhaltsbeitrags gelten soll, mit Berufung angefochten werden kann. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge stellen weder einen End- noch einen Zwischenentscheid dar, so dass zu prüfen ist, ob sie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen. Gemäss Art. 276 ZPO trifft das Gericht in einem Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind und die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen weiterdauern, bis das Scheidungsgericht diese aufhebt oder abändert. Diese vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO stellen auch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar. Dies gilt insbesondere für den definitiv festgelegten Unterhaltsbeitrag, welcher für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegt wird. Dessen provisorischer Charakter ergibt sich aus der Möglichkeit der jederzeitigen Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB). Eine solche allfällige Anpassung von Unterhaltsbeiträgen wirkt indessen nur für die Zukunft. Die bis dahin geltende Eheschutzmassnahme bzw. vorsorgliche Massnahme ist mit Bezug auf den Zeitraum, in dem sie wirksam ist, d.h. bis zur Einreichung eines Abänderungsgesuchs, im Nachhinein nicht mehr abänderbar. Dagegen sind die lediglich vorläufig angeordneten Unterhaltsbeiträge reversibel, da sie definitiv erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der bis dahin durchgeführten Beweiserhebungen und Parteivorträgen festgelegt werden und die nur vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge ersetzen. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass sich die Berufungsfähigkeit eines Entscheids danach auszurichten hat, ob der Entscheid tatsächlich reversibel ist oder nicht. Die Anordnung über die bloss vorläufige Festlegung des Unterhaltsbeitrags mit dem Vorbehalt, die definitive Festlegung erfolge zu einem späteren Zeitpunkt, ist – im Gegensatz zum endgültig festgelegten Unterhaltsbeitrag – reversibel. Sie ist daher nicht gleich zu stellen mit einem Eheschutzentscheid oder einem Entscheid um vorsorgliche Massnahmen über die definitive Festlegung des Unterhaltsbeitrags und ist anders als diese nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zu qualifizieren. Die Rechtslage ist vergleichbar mit jener der superprovisorischen Massnahme, welche ebenfalls nicht der Berufung unterliegt (BK-Sterchi, Art. 308 N 21). Erst der definitive Entscheid über die Unterhaltsbeiträge stellt somit ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 308 Abs. lit. b ZPO dar, nicht jedoch bereits die Festlegung von vorläufigen Unterhaltsbeiträgen, welche lediglich eine vorläufige Massnahme innerhalb eines Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen darstellt. Daher stellt die angefochtene Verfügung vom 11. September 2014 kein der Berufung unterliegendes Anfechtungsobjekt dar, so dass auf diese nicht einzutreten ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Da die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht mit Berufung angefochten werden können, stellt sich die Frage, ob sie dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegen. Mit Beschwerde sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (lit. b) anfechtbar. Stellen vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar (siehe Erwägung Ziffer 2 hiervor), sind sie aus den gleichen Gründen auch nicht als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren. Eine Anfechtung kann sich somit nur nach Art. 319 lit. b ZPO richten. Diese Bestimmung legt fest, dass „andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen“ nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen (Ziff. 1), oder „wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht“ (Ziff. 2), mit Beschwerde angefochten werden können. Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz findet Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO keine Anwendung. Folglich ist eine Beschwerde gegen die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge nur möglich, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Ehemann in seiner Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeführt, es drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er den zu viel bezahlten Betrag bei der Ehefrau, welche nicht berufstätig sei, nicht eintreiben könne. Eine Rückforderung im Rahmen des Güterrechts könne ebenfalls nicht erfolgen, da die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 11. September 2014 die vorläufigen Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 8‘500.00 ab 1. Juli 2014 festgelegt und vorgesehen, den Unterhaltsbeitrag nach Eingang der vom Ehemann noch einzureichenden Unterlagen definitiv festzulegen. Nach den Ausführungen des Ehemanns ist ihm bzw. seinem Rechtsvertreter diese Verfügung am 17. Oktober 2014 zugestellt worden. Wird davon ausgegangen, dass der Ehemann seine Unterlagen bei der Vorinstanz zügig einreicht und diese danach umgehend den definitiven Unterhaltsbeitrag festlegt, gelten die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge nur für rund 5 Monate. Bereits aufgrund dieser kurzen Zeitdauer ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Überdies löst der definitive Unterhaltsbeitrag den lediglich vorläufig festgelegten, reversiblen Unterhaltsbeitrag ab. Fällt der definitive Unterhaltsbeitrag tiefer aus als der vorläufig festgelegte Unterhaltsbeitrag, und hat der Ehemann deswegen zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt, steht ihm eine Rückforderung gegenüber der Ehefrau zu. Dass diese Rückforderung nicht eintreibbar sein soll bzw. dem Ehemann ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum einen ist nicht auszuschliessen, dass der noch definitiv festzulegende Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens bzw. der spätere nacheheliche Unterhaltsbeitrag das Existenzminimum der Ehefrau mit dem Sohn übersteigen wird, zumal soweit ersichtlich keine Mangellage vorliegt, so dass möglicherweise eine pfändbare Quote verbleibt. Zum anderen ist es durchaus möglich, dass sich die finanzielle Lage der Ehefrau in Zukunft wieder ändern wird und/oder sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht und eine allfällige Rückforderung in einem späteren Zeitpunkt eingetrieben werden kann. Angesichts des von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnten steuerbaren Vermögens des Ehemanns gemäss dessen Steuererklärung 2012 von CHF 1‘852‘264.00 ist überdies nicht ersichtlich, dass der Ehemann dringend auf die sofortige Eintreibung einer allfälligen Rückforderung angewiesen wäre und mit dieser nicht längere Zeit warten könnte, so dass

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch aus diesem Grund kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar ist. Die Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist daher nicht erfüllt, so dass vorliegend, selbst wenn das Rechtsmittel als Beschwerde behandelt würde, auf diese nicht einzutreten wäre. 4. Gestützt auf diese Ausführungen ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist deshalb von der Einholung einer Stellungnahme seitens der Gegenpartei abzusehen (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO) und ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden. Die Durchführung eines Schriftenwechsels scheint auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zeitverlust und von Kostenfolgen nicht angebracht, zumal die Berufungsbeklagte durch den vorliegenden Entscheid keinen Nachteil erleidet. 5. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung erweist sich als unzutreffend. Dem Berufungskläger, der sich auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzuerlegen, zumal im hiesigen Kanton zu der sich stellenden Frage der möglichen Rechtsmittel gegen vorläufig angeordnete Unterhaltsbeiträge bislang kein kantonsgerichtlicher Entscheid ergangen ist. Da von der Berufungsbeklagten keine Stellungnahme eingeholt wird, entsteht ihr bzw. deren Rechtsvertreter kein Aufwand, so dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Es wird erkannt: ://: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2014 geht zur Kenntnisnahme an die Berufungsbeklagte sowie an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiberin

Karin Arber