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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.10.2014 400 2014 232 (400 14 232)

29. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,465 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. Oktober 2014 (400 14 232) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Eheschutzverfahren: vorläufig festgesetzte Unterhaltsbeiträge sind nicht mit Berufung anfechtbar sondern lediglich mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Besetzung Gerichtspräsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia M. Mordasini-Rohner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 10. Oktober 2014

A. Im Eheschutzverfahren zwischen A.____ und B.____ hat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 die Vorladung der Parteien zu einer Eheschutzverhandlung angeordnet (Dispositiv Ziffer 4) und den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Zeit bis zur Eheschutzverhandlung mit Wirkung per 1. September 2014 und unter Vorbehalt der anlässlich der Eheschutzverhandlung noch definitiv vorzunehmenden Unter-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsberechnung vorsorglich einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 700.00 für den Sohn und CHF 300.00 für die Ehefrau bestimmt wurden (Dispositiv Ziffer 7). In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gegen Ziffer 7 dieser Verfügung innert 10 Tagen Berufung erhoben werden könne. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann Berufung/Widerspruch gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2014. Er führte aus, seine wirtschaftliche Lage lasse die Bezahlung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags nicht zu. Erwägungen 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die – wie hier vorliegend - im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2. Der vorinstanzliche Gerichtspräsident hat im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 den monatlichen Unterhaltsbeitrag vorläufig bis zur Eheschutzverhandlung auf CHF 1‘000.00 festgelegt. Er hat sodann vorgesehen, an der Eheschutzverhandlung den Unterhaltsbeitrag definitiv festzulegen. Es stellt sich die Frage, ob ein im Eheschutzverfahren vorläufig angeordneter Unterhaltsbeitrag, welcher lediglich bis zur definitiven Festlegung des Unterhaltsbeitrags gelten soll, mit Berufung angefochten werden kann. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren stellen weder einen End- noch einen Zwischenentscheid dar, so dass zu prüfen ist, ob sie einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen. Die Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Marginale zu Art. 172 ZGB: „gerichtliche Massnahmen“), welche im Eheschutzverfahren festzulegen sind, stellen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar (BGE 137 III 475, E. 4.1 = Pra 2012, Nr. 28). Dies gilt insbesondere für den in einem Eheschutzverfahren definitiv festgelegten Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Dessen provisorischer Charakter ergibt sich aus der Möglichkeit der jederzeitigen Anpassung an veränderte tatsächliche Verhältnisse (Art. 179 ZGB). Eine solche allfällige Anpassung von Unterhaltsbeiträgen wirkt indessen nur für die Zukunft. Die bis dahin geltende Eheschutzmassnahme ist mit Bezug auf den Zeitraum, in dem sie wirksam ist, d.h. bis zur Einreichung eines Abänderungsgesuchs, im Nachhinein nicht mehr abänderbar. Dagegen sind die im Eheschutzverfahren lediglich vorläufig angeordneten Unterhaltsbeiträge reversibel, da sie definitiv erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der bis dahin durchgeführten Beweiserhebungen und Parteivorträgen festgelegt werden und die nur vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge ersetzen. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass sich die Berufungsfähigkeit eines Entscheids danach auszurichten hat, ob der Entscheid tatsächlich reversibel ist oder nicht. Die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anordnung über die bloss vorläufige Festlegung des Unterhaltsbeitrags mit dem Vorbehalt, die definitive Festlegung erfolge zu einem späteren Zeitpunkt, ist – im Gegensatz zum endgültig festgelegten Unterhaltsbeitrag – reversibel. Sie ist daher nicht gleich zu stellen mit einem Eheschutzentscheid über die definitive Festlegung des Unterhaltsbeitrags und ist anders als dieser nicht als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO zu qualifizieren. Die Rechtslage ist vergleichbar mit jener der superprovisorischen Massnahme, welche ebenfalls nicht der Berufung unterliegt (BK-Sterchi, Art. 308 N 21). Erst der definitive Entscheid über die Unterhaltsbeiträge stellt somit ein berufungsfähiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 308 Abs. lit. b ZPO dar, nicht jedoch bereits die Festlegung von vorläufigen Unterhaltsbeiträgen, welche lediglich eine vorläufige Massnahme innerhalb eines Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen darstellt. Daher stellt die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2014 kein der Berufung unterliegendes Anfechtungsobjekt dar, so dass auf diese nicht einzutreten ist. 3. Da die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht mit Berufung angefochten werden können, stellt sich die Frage, ob sie dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegen. Mit Beschwerde sind gemäss Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen (lit. b) anfechtbar. Stellen vorläufig festgelegte Unterhaltsbeiträge keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar (siehe Erwägung Ziffer 2 hiervor), sind sie aus den gleichen Gründen auch nicht als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren. Eine Anfechtung kann sich somit nur nach Art. 319 lit. b ZPO richten. Diese Bestimmung legt fest, dass „andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen“ nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen (Ziff. 1), oder „wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht“ (Ziff. 2), mit Beschwerde angefochten werden können. Mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz findet Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO keine Anwendung. Folglich ist eine Beschwerde gegen die im Eheschutzverfahren vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge nur möglich, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Ehemann in seiner Rechtsmitteleingabe nicht dargelegt, dass und inwiefern ihm durch die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist angesichts der kurzen Dauer, für welche die vorläufigen Unterhaltsbeiträge mutmasslich gelten, auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die vorläufigen Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘000.00 ab 1. September 2014 festgelegt und vorgesehen, den Unterhaltsbeitrag an der Eheschutzverhandlung definitiv festzulegen. Da die Eheschutzverhandlung gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz auf 11. November 2014 festgesetzt ist, gelten die vorläufig festgelegten Unterhaltsbeiträge nur gerade für knapp 2.5 Monate. Überdies löst der definitive Unterhaltsbeitrag den lediglich vorläufig festgelegten, reversiblen Unterhaltsbeitrag ab. Fällt der definitive Unterhaltsbeitrag tiefer aus als der vorläufig festgelegte Unterhaltsbeitrag, und hat der Ehemann deswegen zu viel an Unterhaltsbeiträgen bezahlt, steht ihm eine Rückforderung gegenüber der Ehefrau zu. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist entsprechend diesen Ausführungen nicht erkennbar. Die Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist daher nicht erfüllt, so dass vorliegend, selbst wenn das Rechtsmittel als Beschwerde behandelt würde, auf diese nicht einzutreten wäre.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass im vorliegenden Fall für eine Berufung überdies der erforderliche Streitwert von CHF 10‘000.00 gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Die Vorinstanz hat den vorläufigen Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2014 und unter Vorbehalt der anlässlich der Eheschutzverhandlung noch definitiv vorzunehmenden Unterhaltsberechnung auf vorläufig CHF 1‘000.00 festgelegt. Es ist somit vorgesehen, an der Eheschutzverhandlung definitiv über den Unterhaltsbeitrag zu entscheiden. Wie bereits ausgeführt, ist die vorinstanzliche Eheschutzverhandlung auf den 11. November 2014 anberaumt. Der mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 festgelegte vorläufige Unterhaltsbeitrag gilt mithin voraussichtlich für knapp 2.5 Monate. Damit wird der Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht erreicht, so dass auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten ist. 5. Gestützt auf diese Ausführungen ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist deshalb von der Einholung einer Stellungnahme seitens der Gegenpartei abzusehen (Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO) und ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden. Die Durchführung eines Schriftenwechsels scheint auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zeitverlust und von Kostenfolgen nicht angebracht, zumal die Berufungsbeklagte durch den vorliegenden Entscheid keinen Nachteil erleidet und sie sich zu den Ausführungen des Berufungsklägers in der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung noch wird äussern können. 6. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung erweist sich als unzutreffend. Dem Berufungskläger, der sich als Laie auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzuerlegen. Da von der Berufungsbeklagten keine Stellungnahme eingeholt wird, entsteht ihr bzw. deren Rechtsvertreterin kein Aufwand, so dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt: ://: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2014 einschliesslich der Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Berufungsbeklagte sowie an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Eheschutzverfahren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren aufzukommen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiberin

Karin Arber