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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.12.2014 400 2014 200 (400 14 200)

2. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,186 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Dezember 2014 (400 14 200) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz / echte und unechte Noven vor zweiter Instanz / Steuerberechnung im Eheschutzverfahren

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat, LL.M. Dr. Erik Johner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Klägerin gegen B.____, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung des Ehemannes gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 8. September 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ hängigen Eheschutzverfahrens bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West auf entsprechendes Begehren der Ehefrau mit Entscheid vom 8. September 2014 das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung am 17. Juni 2014 aufgenommen hätten (Ziffer 1). Ferner wurde die eheliche Liegenschaft in Y.____ für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugeteilt (Ziffer 2) und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau rückwirkend seit 17. Juni 2014 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘700.00 zu bezahlen, wobei für den Monat Juni 2014 nur die Hälfte dieses Unterhaltsbeitrages geschuldet sei. Auf das Unterhaltbeitragsbegehren der Ehefrau nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit wurde nicht eingetreten (Ziffer 3). Zudem wurde das Fahrzeug Opel der Ehefrau zur Benutzung zugewiesen (Ziffer 4). Zur Begründung des Entscheids wurde festgehalten, dass sich der Unterhaltsbeitrag nach Beendigung der Arbeitstätigkeit der Ehefrau nicht erhöhe, da sie sich bereits im Rentenalter befinde und eine Berechnung ihres dannzumaligen Einkommens nicht möglich sei, weshalb auf dieses Begehren der Ehefrau nicht eingetreten werden könne. Betreffend die Unterhaltsbeiträge führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass bei einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 7‘575.00 und der Ehefrau von CHF 4‘208.00 – unter Berücksichtigung der monatlichen Steuern – ein Überschuss von CHF 5‘764.90 resultiere, sodass bei hälftiger Teilung der Ehemann der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘700.00 schulde. B. Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 15. September 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt. Er beantragte, dass der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. September 2014 wie folgt zu berichtigen sei: „1. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung wurde abgeschlossen am 30. Juni 14. 2. Die eheliche Liegenschaft, Mit-Eigentum von Ehefrau und Ehemann, in Y.____, inkl. Auto-Einstellplatz auf MEG-Korporationsparzelle wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugeteilt. Die Ehefrau entrichtet einerseits keine Miete, trägt andererseits sämtliche Betriebs- und Finanzierungs-Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft inkl. Auto-Einstellplatz auf Korporationsparzelle. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau, rückwirkend auf den 01. Juli 2014, monatliche und in Zukunft vorausbezahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 911.19, gerundet CHF 900., zu bezahlen. Auf das …….(keine Aenderung) 4. Keine Aenderung 5. Keine Aenderung“ Zur Begründung brachte der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass er Y.____ definitiv erst am 30. Juni 2014 verlassen habe. Bis Ende Juni 2014 sei er für die Kosten in Y.____ anteilsmässig aufgekommen. Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags monierte er sinngemäss, dass

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die hypothetische Steuerberechnung mit groben Fehlern behaftet sei, so seien u.a. bei ihm nicht beanspruchbare Abzüge eines Erwerbstätigen abgesetzt worden, als Konsequenz habe eine Erhöhung des nach den Steuern verfügbaren Einkommens resultiert. Zudem seien die Hypothekarzinsen in der Steuerberechnung gesplittet worden, obwohl diese bei der Unterhaltsberechnung als Kosten zu Lasten der Ehefrau berücksichtigt worden seien. Dies sei widersprüchlich und führe zu einer Verminderung seines Steuerbetreffnisses. Ferner habe es das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West unterlassen, der Vermögenssituation von Ehefrau und Ehemann wie auch deren Entwicklung seit November 2011 Rechnung zu tragen. Seine Ehefrau habe sich ab November 2011 bis Dezember 2013 nicht mehr an den Gemeinschaftskosten beteiligt und demnach Vermögen akkumuliert, weshalb diesem Umstand Rechnung getragen werden müsse. Zur Unterhaltsberechnung führte der Berufungskläger sodann detailliert aus, um welche Kosten der Grundbetrag zu erhöhen sei. Er brachte vor, dass ihm für die Heizkosten ein zusätzlicher Betrag von CHF 40.00 und der Ehefrau lediglich ein monatlicher Betrag von CHF 300.00 zuzusprechen sei. Des Weiteren betrage die Krankenkassenprämie CHF 436.75 pro Monat und die Auslagen für die Gesundheitskosten seien auf CHF 150.00 zu erhöhen. Ferner begehrte er um Berücksichtigung der Auslagen für die Umzugskosten in Höhe von CHF 89.10 pro Monat. C. In der Berufungsantwort vom 2. Oktober 2014 beantragte die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erik Johner, dass die Berufung abzuweisen und entsprechend der Eheschutzentscheid der Vorinstanz vom 8. September 2014 vollumfänglich zu bestätigen sei; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes. Sie führte aus, dass für den Trennungszeitpunkt nicht das Datum der Abmeldung bei der Gemeindeverwaltung massgebend sei, sondern der Tag des effektiven Auszuges und dies unbestrittenermassen der 17. Juni 2014 sei. Ferner seien Steuern nicht Bestandteil des familienrechtlichen Existenzbedarfs, sondern lediglich bei der Überschussverteilung angemessen zu berücksichtigen, und insofern sei keine exakte Steuerberechnung vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Gericht sein Ermessen unkorrekt ausgeübt haben sollte. Des Weiteren sei es korrekt, die Hypothekarzinsen im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen, zumal die Liegenschaft von ihr bewohnt werde. Da die Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehe, sei es richtig, dass die Hypothekarzinsen bei der Steuerberechnung hälftig bei dem Ehemann und der Ehefrau eingesetzt worden seien. Des Weiteren sei für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages rechtlich nicht von Bedeutung, ob sich die Ehefrau allenfalls in der Vergangenheit zu wenig an den Gemeinschaftskosten beteiligt habe, was im Übrigen bestritten werde. D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und liess die Parteien zur Hauptverhandlung vorladen. E. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, zu welcher beide Parteien erschienen sind, brachte der Rechtsvertreter der Ehefrau als Novum vor, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2014 von einem monatlichen Nettolohn der Ehefrau in der Höhe von CHF 2‘468.00 ausgegangen sei. Ein Vergleich mit einer aktuellen Lohnabrechnung bis zum 31. Oktober 2014 ergebe einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 2‘192.89, welcher entsprechend zu berücksichtigen sei. Der anschliessend erfolgte präsidiale Versuch, eine einvernehmliche Lösung der stritten Unterhaltsfragen herbeizuführen, blieb erfolglos, so dass die Parteien nach einer informellen Befragung zu ihren Schlussvorträgen gelangten. So-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohl der Ehemann als auch der Rechtsvertreter der Ehefrau hielten an den bereits in der Berufung vom 15. September 2014 bzw. Berufungsantwort vom 2. Oktober 2014 beantragten Rechtsbegehren und den dortigen Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1.1 Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 8. September 2014 innert Frist mit Eingabe vom 15. September 2014 Berufung erhoben. 1.2 Zu prüfen ist sodann, ob die Mindeststreitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Umstritten ist ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00. Gemäss Art. 92 ZPO gilt bei wiederkehrenden Leistungen deren Kapitalwert als Grundlage des Streitwerts. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, was im vorliegenden Fall einem Betrag von CHF 408‘000.00 entsprechen würde. In Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO ist folglich der berufungsfähige Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht. 1.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Der Ehemann beantragt, dass die eheliche Liegenschaft in Y.____ inkl. Auto-Einstellplatz auf MEG-Korporationsparzelle für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugeteilt werde. Die Ehefrau entrichte einerseits keine Miete, trage andererseits sämtliche Betriebs- und Finanzierungskosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft inkl. Auto-Einstellplatz auf der Korporationszelle (vgl. Ziffer 2). Der Berufungskläger begründet das gestellte Rechtsbegehren in keiner Weise, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (REETZ/THEILER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 311 N 38). Im Übrigen genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen: Unechte Noven können nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet. Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können bis zur Phase der Urteilsberatung nur noch echte Noven vorgebracht werden (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2). Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren ist jedoch gegen Entscheide in Eheschutzsachen nicht in jedem Fall sachgerecht, da in diesem Verfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können. Es liegt in der Natur des Eheschutzverfahrens, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern. Damit der doppelte Instanzenzug nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die weitere Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZGB geltend zu machen. Die Berufung dient nicht dazu, die prozessualen Säumnisse einer Partei zu korrigieren oder das vorinstanzliche Verfahren zu wiederholen. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven und muss zusätzlich darlegen und beweisen, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014, LB140003, E. 4.1) 2.2 Der Ehemann legt mit der Berufung diverse Noven ein, ohne auszuführen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits bei der Vorinstanz vorzubringen. Da der Ehemann an der vorinstanzlichen Verhandlung am 28. August 2014 teilnahm, wäre es ihm freigestanden, Ausführungen zum Trennungszeitpunkt, Bedarf und Einkommen der Ehegatten vorzubringen und dort entsprechende Unterlagen vorzulegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen, dass er Y.____ definitiv am 30. Juni 2014 verlassen habe und deshalb das Getrenntleben erst am 30. Juni 2014 aufgenommen worden sei, wurden vor erster Instanz nicht vorgebracht und sind somit verspätet, so dass sie vor zweiter Instanz nicht berücksichtigt werden können. Sofern der Berufungskläger das erstinstanzliche Protokoll beanstandet, in welchem er dem Rechtsbegehren hinsichtlich der Festlegung des Trennungszeitpunktes zustimmte, ist er im Berufungsverfahren nicht zu hören. Dies wäre mit einem Berichtigungsbegehren an die Vorinstanz gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO geltend zu machen gewesen. Seine Ausführungen und Unterlagen wie u.a. Beilage 1 betreffend Mehrkosten für die Heizung in der Höhe von CHF 40.00 (vgl. Mietvertrag vom 1. Juli 2014), Beilage 2 betreffend Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 436.75 (Erstellungsdatum 19. Juli 2014), Beilage 3a / b betreffend Auslagen für Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 150.00 sowie Beilage 4 betreffend Umzugskosten in der Höhe von CHF 89.10 (Rechnung datiert vom 17. Juni 2014), welche erst im Berufungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren geltend gemacht bzw. eingereicht wurden, sind ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Ehemann offensichtlich nicht ohne Verzug gehandelt hat und des Weiteren nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Ausführungen und Unterlagen bereits bei der Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2014 vorzubringen. Zudem wurde der Ehemann erstmalig mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 15. April 2014 aufgefordert, Unterlagen bis 16. Mai 2014 beim Gericht einzureichen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 setzte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dem Ehemann eine Nachfrist bis 23. Juni 2014, um die Unterlagen einzureichen. Auch wenn in Eheschutzverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 272 ZPO), sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zuzulassen (BGE 138 III 625). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die erwähnten Eingaben des Ehemannes nicht erfüllt. Die Ehefrau brachte im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung ein Novum vor. Sie führte aus, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag gestützt auf einen monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 2‘468.00 berechnet habe, ihr durchschnittlicher monatlicher Nettolohn in der Zwischenzeit aber CHF 2‘192.90 betrage (vgl. durchschnittliche Lohnabrechnung vom 31. Januar 2014 bis 31. Oktober 2014, datiert vom 25. November 2014). Das vorinstanzlich veranschlagte Durchschnittseinkommen basiert auf dem von der Ehefrau eingereichten Lohnausweis 2013. Soweit sich die Ehefrau für die geltend gemachte Reduktion ihres Durchschnittseinkommens auf die Lohnzahlungen Januar bis Juli 2014 beruft, handelt es sich um unechte Noven, welche bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können und daher nicht zu berücksichtigen sind. Soweit die Reduktion auf die Lohnzahlungen August bis Oktober 2014 zurückzuführen ist, ist das Vorbringen der Ehefrau zwar als echtes Novum zu qualifizieren, mit welchem indes veränderte Verhältnisse geltend gemacht worden sind, deren Beurteilung in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt. Die geltend gemachten Noven sind somit allesamt nicht zu berücksichtigen und folgerichtig ist auf die darauf gestützten Anträge nicht einzutreten. 3. Im Folgenden ist der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 8. September 2014 einzig aufgrund der Unterlagen, wie sie der Vorinstanz vorlagen, und der von den Ehegatten an der vorinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen zu überprüfen. Zu prüfen ist somit, ob aufgrund der Unterlagen, welche der Vorinstanz vorlagen, die Unterhaltsberechnung richtig erfolgt ist. 3.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 272 ZPO in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen bestehen. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht - gerade im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass - mit Bezug auf ein bestimmtes Sachverhaltselement auf die Aussagen der Parteien abstellt, wenn weder Urkunden noch andere sofort greifbare Beweismittel dargetan sind. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden. Die tatsächlichen Kosten werden regelmässig von den Entscheidgrundlagen abweichen. Im Eheschutzverfahren muss grundsätzlich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden. Die wichtigsten Punkte sind in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu finden. 3.2 Der Ehemann moniert, die Ehefrau habe sich ab November 2011 bis Dezember 2013 geweigert, sich an den Gemeinschaftskosten ihres Haushaltes zu beteiligen und habe demnach Vermögen akkumuliert. Er beantragt sinngemäss, dass diese Vermögensakkumulierung der Frau auszugleichen sei und folgerichtig ihm einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 275.00 zuzusprechen sei. Demnach habe die Vorinstanz die von der Frau auszugleichenden Gemeinschaftskosten in der Höhe von CHF 275.00 zu Unrecht nicht beim Grundbetrag des Ehemannes berücksichtigt. Des Weiteren moniert er, dass die Steuerberechnung der Vorinstanz mit groben Fehlern behaftet sei. So seien für ihn als Rentner nicht beanspruchbare Abzüge eines Erwerbstätigen abgesetzt worden. Als Konsequenz habe eine Reduktion der von ihm zu bezahlenden Steuern resp. eine Erhöhung des nach den Steuern verfügbaren Einkommens resultiert. Ferner seien die Hypothekarzinsen in der Steuerberechnung gesplittet worden, obwohl diese bei der Unterhaltsberechnung vollumfänglich als Kosten zu Lasten der Ehefrau berücksichtigt worden seien. 3.3 Zur Berechnung des Unterhalts hat die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West dem Einkommen beider Ehegatten den jeweiligen familienrechtlichen Notbedarf des Ehemannes und der Ehefrau gegenübergestellt. Die Vorinstanz hat dabei die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - angewandt. Das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere Gesundheitskosten zusammen. Ohne gegenteilige Hinweise ist davon auszugehen, dass ein Ehegatte in der Regel die Miete und die Krankenkassenprämie bezahlt, ansonsten er die Wohnung und den Versicherungsschutz verlieren würde. Weitere Zuschläge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der betroffene Ehegatte glaubhaft darlegt, dass ihm die damit zusammenhängenden Kosten effektiv anfallen und von ihm auch bezahlt werden, da Ausgaben grundsätzlich nur dann in die Bedarfsrechnung aufgenommen werden dürfen, wenn sie nachweislich getätigt wurden (SIX, Eheschutz, 2. Aufl. N 2.69). Der resultierende Überschuss zwischen Gesamteinkommen und Gesamtbedarf der Ehegatten wurde hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. Diese Methode ist in Lehre und Recht anerkannt und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Allgemeinen heranzuziehen (vgl. HAUSHEER / SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 02.27 ff., S. 55 ff.). Die entsprechenden Bedarfspositionen und Einkommen der Parteien stellte die Vorinstanz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittels einer Tabelle dar, welche in den Entscheid vom 8. September 2014 integriert wurde. Dabei stellte sie im Ergebnis fest, dass der vom Ehemann an die Ehefrau monatlich zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1‘700.00 festzusetzen sei. Bei der familienrechtlichen Existenzminimumberechnung ohne Berücksichtigung der Steuern hat die Vorinstanz bei der Ehefrau einen Grundbedarf von CHF 2‘613.70 und beim Ehemann einen Grundbedarf von CHF 2‘427.40 berechnet. Das eheliche Nettoeinkommen beträgt CHF 11‘783.00. Folglich resultierte ein Überschuss von CHF 6‘741.90, welcher hälftig zu teilen ist. Bei beiden Ehegatten ist vor der Aufteilung des Überschusses ein Betrag für die in Zukunft mutmasslich anfallenden Steuern zu berücksichtigen (ROLF VETTERLI, FamKOMM, Art. 176 N 33). Es kann im summarischen Eheschutzverfahren nicht verlangt werden und ist auch nicht sinnvoll, dass der Richter - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu (SIX, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.168). Der Ehemann rügt nun zahlreiche Positionen dieser Unterhaltsberechnung. Wie bereits oben ausgeführt, können die vom Berufungskläger verspätet geltend gemachten Auslagen (Krankenkassenprämie, Heiz-, Umzugs- und Arztkosten) in der Grundbedarfsberechnung keine Berücksichtigung finden. Demnach ist einzig noch materiell zu prüfen, ob die in Zukunft mutmasslich anfallenden Steuern richtig berechnet wurden und die vom Ehemann geltend gemachten Gemeinschaftskosten in der Höhe von CHF 275.00 von der Vorinstanz zu Recht nicht in die Bedarfsrechnung miteinbezogen wurden. 3.4 Der Ehemann wendet vorab ein, die Ehefrau habe sich ab November 2011 bis Dezember 2013 nicht mehr an den Gemeinschaftskosten ihres Haushaltes beteiligt und habe demnach Vermögen akkumuliert. Er beantragt, dass diesem Umstand Rechnung getragen werden müsse und begehrt sinngemäss, dass die Vermögensakkumulierung seiner Frau – bedingt durch die Nichtbeteiligung an den Gemeinschaftskosten ihres Haushaltes – durch einen Betrag im Grundbedarf in der Höhe von CHF 275.00 zu berücksichtigen sei. Folglich seien bei ihm zu Unrecht diese Gemeinschaftskosten in der Höhe von CHF 275.00 im Grundbetrag nicht berücksichtigt worden. Dabei verkennt er, dass im vorliegenden Eheschutzverfahren der Ehegattenunterhalt die Deckung des künftigen angemessenen Bedarfs bezweckt und weder der Anhäufung von Vermögen noch dem Aufbau einer Altersreserve dienen darf. Ferner geht es nicht um eine Teilhabe an während der Ehe erlangten materiellen Gütern, ansonsten dies eine Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung bewirken würde (vgl. VETTERLI, FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 176 N 29). Die Forderung des Ehemannes, dass ihm ein bestimmter Betrag zuzusprechen sei, weil seine Ehefrau zwischen 2011 - 2013 nichts zu den Gemeinschaftskosten beigetragen habe, ist nicht Gegenstand eines Eheschutzverfahrens, sondern wird in einem allfälligen Scheidungsverfahren im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aktuell. Demnach erhellt, dass die Vorinstanz zu Recht den Betrag in der Höhe von CHF 275.00 in der Bedarfsrechnung des Ehemannes unberücksichtigt gelassen hat. Die entsprechende Rüge ist daher unbegründet. 3.5 Des Weiteren moniert der Ehemann, dass die Steuerberechnung der Vorinstanz mit groben Fehlern behaftet sei. Die mutmasslich in Zukunft anfallenden Steuern des Ehemannes würden gemäss eigenen Berechnungen CHF 17‘672.46, monatlich CHF 1‘359.42, betragen. Beim Ehemann resultierte gemäss Berechnung der Vorinstanz ein Steuerbetrag in Höhe von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 6‘766.00, monatlich CHF 563.80, und bei der Ehefrau ein solcher in Höhe von CHF 4‘958.00, monatlich CHF 413.20. Eine wie im vorliegenden Fall vorgenommene exakte Steuerberechnung ist im summarischen Eheschutzverfahren entbehrlich. In der Regel basiert sie auf möglichst genauen Schätzungen anhand der letzten Steuerrechnung. Wie der Ehemann zu Recht vorbringt, sind die Steuern von der Vorinstanz nicht richtig berechnet worden. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin hat bei der Ehefrau den Eigenmietwert nicht berücksichtigt und bei beiden Ehegatten in dem vorliegend verwendeten Steuerberechnungsprogramm der Eidgenössischen Steuerverwaltung anstelle des Bruttoeinkommens das Nettoeinkommen eingesetzt. Ferner hat die Vorinstanz nicht beachtet, dass der Ehemann nicht mehr erwerbstätig ist, und hat bei ihm nicht beanspruchbare Abzüge veranschlagt. Zudem wurden beim Ehemann zu Unrecht die Hälfte der Schuldzinsen für die Liegenschaft in Abzug gebracht, welche vollumfänglich bei der Ehefrau hätten in Abzug gebracht werden müssen (BÄHLER, in: ZBJV 2002 S. 28). Der monatlich berechnete Steuerbetrag des Ehemannes in der Höhe von CHF 1‘359.42 erfolgte gestützt auf den von ihm geltend gemachten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 900.00 monatlich. Bei einem zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘700.00 monatlich fällt der Steuerbetrag um mindestens CHF 200.00 monatlich tiefer aus. Die Ehegatten hatten im Jahr 2012 gemäss Tarif A monatlich durchschnittlich Steuern in der Höhe von CHF 1‘540.00 zu tragen. Zumal beide Ehegatten nach der Trennung ihr Einkommen gemäss Tarif B versteuern müssen, fällt die Steuerlast für die Ehegatten nach der Trennung regelmässig höher aus, wenn sie in komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Der von der Vorinstanz für beide Ehegatten berechnete monatliche Steuerbetrag in der Höhe von CHF 976.00 entspricht nicht den zu veranschlagenden Steuern. Die hypothetischen Steuern fallen jedoch aus den vorerwähnten Gründen für beide Ehegatten im etwa gleichen Umfang von CHF 500.00 - CHF 600.00 monatlich höher aus, als von der Vorinstanz einberechnet. Demzufolge resultiert bei einer hälftigen Teilung des Überschusses bei beiden Ehegatten keine Änderung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages, zumal die Fehlberechnung der Vorinstanz zulasten beider Parteien im gleichen Umfang erfolgte. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die mit Fehlern behaftete Steuerberechnung der Vorinstanz im gleichen Ausmass sowohl zu Lasten des Ehemannes als auch zu Lasten der Ehefrau erfolgte und im Ergebnis der von der Vorinstanz berechnete Unterhaltsbeitrag nicht zu beanstanden und angemessen ist. Selbst wenn eine Differenz zu Lasten des Ehemannes bezüglich der Steuerberechnung verbleiben würde, so wäre diese dadurch kompensiert, als die Vorinstanz beim Ehemann zu seinen Gunsten den Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von CHF 1‘200.00 eingesetzt hat. Der Ehemann lebt in einem Konkubinat, weshalb der halbe Ehegatten-Grundbetrag bzw. der Grundbetrag für zwei Personen in einer Hausgemeinschaft, mithin CHF 850.00, einzusetzen gewesen wäre (BGE 130 III 765, E. 2.4; VETTERLI, FamKomm Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 176 N 34). Der Berufung ist in diesem Punkt daher kein Erfolg beschieden. Überdies sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Ehefrau im Alter von 67 Jahren bereits überobligatorisch arbeitstätig ist und sich dies zu Gunsten des Ehemannes auswirkt, welchen folglich eine geringere Unterhaltspflicht trifft. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskosten somit dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 1‘400.00 festzulegen. 4.2 Das vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten geltend gemachte Honorar von 10 Stunden à CHF 250.00, erscheint angemessen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten folglich eine Parteientschädigung von CHF 2‘700.00 inkl. MWST zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1‘400.00, wird dem Berufungskläger auferlegt. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘700.00 inklusive MWST von CHF 200.00 zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Corinne Ritter

400 2014 200 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.12.2014 400 2014 200 (400 14 200) — Swissrulings