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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.11.2014 400 2014 163 (400 14 163)

13. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,322 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 13. November 2014 (400 14 163) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutzverfahren: Einkommensberechnung eines Selbständigerwerbenden

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 19, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2014

A. In einem früheren Eheschutzverfahren wurde der Ehemann mit Urteil vom 7. März 2013 verpflichtet, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6‘000.00 zu bezahlen. Basis bildete dabei ein monatliches Einkommen des Ehemanns von CHF 16‘000.00. Die Unterhaltsbeiträge wurden bis Ende Februar 2014 festgesetzt. Am 31. Januar 2014 reichte der Ehemann ein Gesuch um Eheschutz ein und beantragte, es sei der vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab 1. März 2014 aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzie-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren. Als Begründung führte er aus, er habe im Jahr 2013 lediglich noch ein Monatseinkommen von insgesamt CHF 6‘025.00 gehabt. Überdies habe er keinen Wertschriftenertrag mehr erzielt und der Liegenschaftsertrag sei entfallen, da dieser für die Renovation seiner Liegenschaften verbraucht worden sei. Mit Urteil vom 30. April 2014 hat der Vizepräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2014 monatlich und im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 6‘000.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz ging für die Berechnung vom Durchschnittseinkommen des Ehemanns (inkl. Dividenden) der letzten fünf Jahre, d.h. von 2009 bis 2013, aus und errechnete hierfür einen monatlichen Nettolohn von CHF 12‘019.00. Für den Vermögensertrag setzte die Vorinstanz beim Ehemann monatlich CHF 198.75 ein. Den Liegenschaftsertrag berechnete sie auf monatlich CHF 3‘494.25, wobei sie hierfür wiederum auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre (2009 bis 2013) abstellte. Das gesamthafte monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns aus seinem Erwerb, seinem Liegenschaftsertrag und seinem Vermögensertrag ergab somit CHF 15‘712.00. Auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 4. August 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2014. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, und dass die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2014 aufzuheben seien; unter o/e-Kostenfolgen. Als Begründung führte der Ehemann aus, die Ehefrau habe beantragt, die Unterhaltsbeiträge seien auf CHF 5‘500.00 festzusetzen. In Verletzung der Dispositionsmaxime habe die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘000.00 festgesetzt. Nicht bestritten sei der von der Vorinstanz festgesetzte Bedarf beider Ehegatten. Dagegen sei die Berechnung des Einkommens des Ehemanns rechtlich nicht haltbar, da die Vorinstanz hierfür auf den Durchschnitt der letzten fünf Jahre abgestellt habe, obwohl in der Regel auf die letzten drei Jahre abgestellt werde. Sein derzeitiges Gesamteinkommen betrage CHF 4‘499.00 und das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre CHF 7‘810.00. Auf die weiteren Ausführungen des Ehemanns wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Berufungsantwort vom 1. September 2014 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. April 2014, unter o/e- Kostenfolgen. Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es rechtlich unhaltbar sein soll, zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens auf die letzten fünf Jahre abzustellen. Weiter begründete sie, der Ehemann könne sein Einkommen selber festlegen und es sei ihm ein Einfaches, das eigene Einkommen so zu senken, dass ihm die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht „möglich“ sei. Er bestimme auch selber, was er in die Liegenschaftssanierung investiere, so dass er seinen bisher stattlichen Gewinn aus den Liegenschaften mittels Sanierungskosten zu einem Verlust werden lassen könne. Seit dem hängigen Eheschutzverfahren versuche der Ehemann mit allen Mitteln, seine Einkünfte zu verringern, um keine Unterhaltszahlungen leisten zu müssen. Es gebiete sich daher, für die Berechnung des Einkommens die letzten fünf Jahre beizuziehen. Auf die weiteren Ausführungen der Ehefrau wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 2. September 2014 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und liess die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorladen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Zu der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2014 erschienen beide Parteien je mit ihren Rechtsvertretern. Der Anwalt des Ehemanns brachte als Novum vor, dass er am 5. August 2014 die Scheidungsklage eingereicht habe und dort unter anderem den Verfahrensantrag auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens gestellt habe. Darüber sei noch nicht entschieden worden und auch das Verfahren um Direktlohnabzug sei noch nicht erledigt. Wegen dem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren könne im vorliegenden Verfahren nur für sechs Monate entschieden werden. Der Rechtsvertreter der Ehefrau brachte im Sinne von Noven gesundheitliche Probleme der Ehefrau vor, einerseits aufgrund eines Sturzes im August und andererseits aufgrund der bereits bekannten psychischen Probleme, welche derzeit eine stationäre Behandlung erfordern würden. Er reichte dazu einen Unfallschein UVG und ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) ein. Weiter führte er aus, das IV-Verfahren sei wegen dem derzeitigen stationären Aufenthalt der Ehefrau in der UPK ausgestellt. Er beantragte, das vorliegende Berufungsverfahren sei ebenfalls auszustellen, bis man wisse, wie es bei der Ehefrau weiter gehe. Der Rechtsvertreter des Ehemanns sprach sich gegen das Ausstellen des Verfahrens aus und brachte vor, der IV- Antrag sei schon vor zwei Jahren gestellt worden. Nach dem Vorbringen der Noven führte die Gerichtspräsidentin eine informelle Parteibefragung ohne Protokollierung im Hinblick auf einen Vergleich durch. Es wurde sodann eine Vereinbarung mit Widerrufsfrist bis zum 4. November 2014 unterschrieben. Im Anschluss brachten die Rechtsvertreter ihre Plädoyers für den Fall vor, dass der Vergleich widerrufen wird und ein Entscheid zu fällen ist. Sie hielten an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen, welche sie bereits in den Rechtsschriften vorbrachten, fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 4. November 2014 hat die Ehefrau den Vergleich widerrufen, woraufhin die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 5. November 2014 den Parteien mitteilte, dass sie ohne Durchführung einer weiteren Verhandlung entscheide und das Urteil sodann schriftlich eröffnet werde. Erwägungen 1. Gegen Eheschutzentscheide, welche in Anwendung des summarischen Verfahrens ergehen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO), kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der schriftlich begründete Entscheid des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2014 dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 25. Juli 2014 zugestellt, so dass die zehntägige Berufungsfrist mit der Eingabe vom 4. August 2014 eingehalten ist. Der Streitwert ist ebenfalls erreicht. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Der Rechtsvertreter der Ehefrau beantragte an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung das Ausstellen des Verfahrens bis klar sei, wie das IV-Verfahren der Ehefrau weiter laufe. Dieser Antrag der Ehefrau ist abzuweisen. Zum einen kann das IV-Verfahren noch lange andauern, zum anderen kann der Unterhaltsbeitrag jederzeit an veränderte Verhältnisse angepasst werden (Art. 179 ZGB). Das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt gegenüber dem Interesse am Ausstellen. Das Ausstellen des Verfahrens auf unbestimmte Zeit ist daher nicht angemessen. 3. Die Vorinstanz hat im Urteil vom 30. April 2014 den monatlichen Bedarf des Ehemanns auf CHF 7‘004.35 und jenen der Ehefrau auf CHF 4‘736.75 festgesetzt. Die volljährigen Kinder wurden im Einverständnis der Ehefrau im Grundbedarf des Ehemanns mitberücksichtigt. Der Ehemann führte in der Berufung aus, diese vorinstanzliche Bedarfsberechnung werde anerkannt. Die Ehefrau machte dazu in der Berufungsantwort keine Bemerkungen. Die vorinstanzlichen Bedarfsberechnungen wurden somit von keiner Partei moniert, so dass diese für den vorliegenden Entscheid zu übernehmen sind. Allerdings setzt das Kantonsgericht praxisgemäss nur ganze Frankenbeträge ein. Daher werden die in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung eingesetzten Beträge inkl. Rappen jeweils auf ganzen Franken auf- bzw. abgerundet, so dass für den Bedarf des Ehemanns ein Betrag von CHF 7‘004.00 und für den Bedarf der Ehefrau ein Betrag von CHF 4‘737.00 eingesetzt wird. 4. Unter den Parteien ist umstritten, von welchem Einkommen des Ehemanns auszugehen ist. 4.1 Die Vorinstanz stellte für die Berechnung des Einkommens des Ehemanns auf den Durchschnitt der fünf Jahre von 2009 bis 2013 ab. Sie führte aus, um bei selbständiger Erwerbstätigkeit den Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, solle auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Vorliegend stehe fest, dass die Ausgaben in der Hochbaubranche und insbesondere auch für Wohnbauten in den Jahren 2012 und 2013 auf hohem Niveau zugenommen hätten. Es bestehe daher keine Veranlassung, der Berechnung des Einkommens des Ehemanns ausschliesslich das niedrige Einkommen des Jahres 2013 zugrunde zu legen. Vielmehr sei für die Berechnung des Durchschnittseinkommens des Ehemanns auf die letzten fünf Jahre abzustellen. Indem neben den Einkommen der Jahre 2009 bis 2011 auch die niedrigeren Einkommen der Jahre 2012 und 2013 vollständig berücksichtigt würden, werde den konkret zu verzeichnenden Auftragseinbrüchen, welche angesichts der aktuellen Konjunkturprognosen in der Baubranche objektiv gesehen nicht von Dauer sein könnten, trotzdem umfassend Rechnung getragen. 4.2 Der Ehemann moniert, bei unregelmässigen Einkommensverhältnissen werde in der Regel das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre als Basis zur Errechnung der Unterhaltsbeiträge beigezogen. Ohne ersichtlichen Grund werde nun das Durchschnittseinkommen (einschliesslich Liegenschaftsertrag und Dividenden) der letzten fünf Jahre als Basis zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge herangezogen. Dies sei rechtlich nicht haltbar. Die Ehefrau entgegnet, weshalb dies rechtlich unhaltbar sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der Ehemann ist als Architekt in seiner Firma, der C.____AG, tätig, in welcher er einziges Mitglied ist. Er ist daher als Selbständigerwerbender zu betrachten. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Bger 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2). Die Vorinstanz führte aus, das Nettoeinkommen des Ehemanns habe im Jahr 2009 CHF 109‘000.00, im Jahr 2010 CHF 114‘650.00, im Jahr 2011 CHF 114‘400.00, im Jahr 2012 CHF 85‘800.00 und im Jahr 2013 CHF 72‘300.00 betragen. In den Jahren 2009 bis 2011 habe der Ehemann zusätzlich eine Dividende von jeweils CHF 75‘000.00 erhalten und in den beiden Jahren 2012 und 2013 sei keine Dividende ausbezahlt worden. Es wird ersichtlich, dass das Einkommen schwankend ist und insbesondere ab dem Jahr 2012 abnahm. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um stetig sinkende Erträge handelt. Zum einen hat der Ehemann nicht vorgebracht, dass er die Erträge in der Zukunft nicht wieder steigern könnte. Zum anderen ist – wie die Vorinstanz ausführte – aufgrund der aktuellen Konjunkturprognosen in der Baubranche nicht davon auszugehen, dass die Auftragseinbrüche, welche der Ehemann 2012 und 2013 verzeichnete, von Dauer sein können. Der Ehemann hat dies in der Berufung denn auch nicht bestritten oder anderweitige Behauptungen hinsichtlich der Konjunkturprognosen vorgebracht. Es ist notorisch, dass aufgrund der tiefen Hypothekarzinse vermehrt gebaut, umgebaut oder umfangreich saniert wird, und die Baubranche eine gute Auftragslage aufweist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann sein Einkommen nicht wieder steigern kann. Da nur bei stetig sinkenden Erträgen der Gewinn des letzten Jahres massgebend ist, ist es vorliegend nicht angezeigt, lediglich auf das Einkommen des Ehemanns des Jahres 2013 von monatlich CHF 6‘025.00 abzustützen. Vielmehr ist der Durchschnitt der vergangenen Jahre entscheidend. Anders als die Vorinstanz ist das Kantonsgericht jedoch der Auffassung, dass auf die letzten drei Jahre abzustellen ist. Dies entspricht der Regel und es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen. Die Ausführungen des Ehemanns, dass aufgrund des schlechten Jahresabschlusses 2013 sein Lohn für das Jahr 2014 auf monatlich CHF 4‘800.00 habe reduziert werden müssen, sind nicht zu hören. Zum einen sind es neue Ausführungen, welche der Ehemann im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren (Nr. S20 14 31) noch nicht vorbrachte. Der Ehemann machte sein Einkommen 2014 erst im Verfahren betreffend Direktlohnanweisung mit seiner Eingabe vom 17. Juni 2014 geltend und damit nach dem hier angefochtenen Entscheid vom 30. April 2014. Die im Verfahren um Direktlohnanweisung eingereichte Lohnabrechnung für Januar 2014 datiert vom 25. Januar 2014 und hätte daher bereits bei der Vorinstanz spätestens in der Audienz vom 9. April 2014 oder mit der Eingabe des Ehemanns vom 15. April 2014 eingereicht werden können. Der Ehemann brachte nicht vor, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er sein Einkommen 2014 nicht bereits bei der Vorinstanz vor dem Entscheid vom 30. April 2014 hätte geltend ma-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen können, so dass es sich um ein Novum handelt, welches in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 lib. b ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Zum anderen kann ohnehin nicht auf das Jahr 2014 abgestellt werden, da noch keine entsprechenden Abschlüsse vorliegen. Folglich ist auf den Durchschnitt der Jahre 2011, 2012 und 2013 abzustellen. Die im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführten Zahlen werden vom Ehemann nicht bestritten, so dass auf diese abzustützen ist. Dementsprechend ist für das Jahr 2011 von einem Einkommen von CHF 114‘400.00 zuzüglich einer Dividende von CHF 75‘000.00, für das Jahr 2012 von CHF 85‘800.00 und für das Jahr 2013 von CHF 72‘300.00 auszugehen. Insgesamt ist dem Ehemann für diese drei Jahre ein Einkommen von CHF 347‘500.00 anzurechnen, was einem jährlichen Durchschnitt von CHF 115‘833.00 entspricht bzw. einem monatlichen Einkommen von gerundet CHF 9‘653.00. 4.4 Der Ehemann macht weiter geltend, seine Einkommensverhältnisse für die Zeit des Zusammenlebens (2009 bis 2012) seien nicht zu berücksichtigen, da im damaligen Zeitpunkt die Ehefrau im Betrieb mitgearbeitet habe. Die Ehefrau entgegnet, sie habe zwar im Betrieb des Ehemanns gearbeitet, ihr Lohn sei jedoch separat ausgewiesen worden. Zudem sei sie seit Dezember 2011 nicht mehr im Betrieb tätig. Aus den Ausführungen des Ehemanns ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sein Einkommen tangiert gewesen sein soll, als die Ehefrau noch in seinem Betrieb mitarbeitete. Er führt auch nicht aus, dass die Vorinstanz für die Jahre 2009 bis 2012 von falschen Einkommensbeträgen ausgegangen sei bzw. von welchen Zahlen sie hätte ausgehen müssen. Auf dieses Vorbringen des Ehemanns ist daher nicht weiter einzugehen. 4.5 Der Ehemann führt weiter aus, sein Bedarf mit den beiden Kindern betrage CHF 7‘004.00 und sei durch sein derzeitiges Gesamteinkommen von CHF 4‘499.00 nicht gedeckt. Das Existenzminimum sei jedoch unantastbar. Vorliegend geht es um die Frage, welches (hypothetische) Einkommen dem Ehemann anzurechnen ist; die vorinstanzliche Berechnung des Grundbedarfs ist nicht bestritten. Der Unterhaltsbeitrag ist sodann so zu berechnen, dass der Grundbedarf angesichts des angerechneten (hypothetischen) Einkommens nicht angetastet wird. Auf das Einkommen 2014 ist nicht abzustellen (siehe Erwägung Ziffer 4.3 hiervor). Ob allenfalls ein Eingriff in das Existenzminimum vorliegt, ist in den Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. 4.6 Soweit der Ehemann vorbringt, er sei durch die Trennung in einen depressiven Zustand verfallen und könne daher nicht mehr den gleichen Ertrag wie in früheren Jahren erzielen, ist er nicht zu hören. Es handelt sich dabei um eine reine Behauptung und es liegen keinerlei Unterlagen vor, welche den behaupteten depressiven Zustand bestätigen würden. Auch auf seine Durchschnittsberechnung für die Jahre 2012 bis 2014 ist nicht weiter einzugehen, da auf den Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 abzustellen ist. Es kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. 5. Ebenfalls umstritten ist unter den Ehegatten, in welcher Höhe der Liegenschaftsertrag des Ehemanns einzusetzen ist. 5.1 Der Ehemann macht geltend, die Vorinstanz habe den Liegenschaftsertrag falsch berechnet. Der Liegenschaftsertrag war bereits bei der Vorinstanz umstritten. Der Ehemann führte dort aus, die in seinem Eigengut stehenden Liegenschaften hätten renoviert werden müssen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und deshalb habe im Jahr 2013 kein Gewinn, sondern ein Verlust resultiert. Die Ehefrau wendete dagegen bereits bei der Vorinstanz ein, dass der Ehemann Geld für Renovationen verbraucht habe, welche keineswegs notwendig gewesen seien. Er könne nur jene Aufwendungen abziehen, welche dem Erhalt der Liegenschaften dienen würden. Allgemein anerkannt seien hierbei Aufwendungen von bis zu 30% der Mietzinseinnahmen. Die Vorinstanz erwog, den vom Ehemann eingereichten Dokumenten könne nicht entnommen werden, dass er über den Werterhalt hinausgehende Renovationen getätigt habe und die Ehefrau habe nicht substantiiert, ob und inwiefern die fraglichen Renovationen wertvermehrend gewesen seien. Es könne aber auch nicht angehen, bei der Berechnung des Ertragswerts der Liegenschaften ausschliesslich auf die Zahlen des Jahres 2013 abzustellen. Vielmehr sei wiederum von den letzten fünf Jahren auszugehen. Die Vorinstanz listete sodann den Saldo der Liegenschaften für die Jahre 2009 bis 2013 auf und errechnete einen durchschnittlichen Ertrag von monatlich CHF 3‘494.25, welchen sie dem Ehemann als Einkommen anrechnete. 5.2 Bei den Liegenschaftserträgen ist – entsprechend der üblichen Regel – wiederum auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre, d.h. von 2011 bis 2013 abzustellen, da keine Gründe ersichtlich sind, von dieser Regel abzuweichen. Der Ehemann bringt nicht vor, die von der Vorinstanz eingesetzten Erträge für die Jahre 2011 und 2012 seien falsch. Vielmehr führt er für die Jahre 2011 und 2012 die gleichen Saldi wie die Vorinstanz auf, so dass diese zu übernehmen sind. Die von der Vorinstanz eingesetzten Erträge für das Jahr 2013 werden vom Ehemann jedoch moniert. Daher ist auf diese im Folgenden näher einzugehen. 5.3 Für das Jahr 2013 führte die Vorinstanz bei der Liegenschaft X.____ einen Saldo von CHF 7‘200.00 und für die Liegenschaft Y.____ einen solchen von CHF 62‘000.00 auf. Aus der vorinstanzlichen Begründung geht nicht hervor, auf welche Dokumente abgestellt wurde. Vermutlich hat die Vorinstanz auf die Zusammenstellung des Ehemanns abgestützt, welche er im früheren Eheschutzverfahren einreichte (Beilage 9 der Eingabe des Ehemanns vom 20.02.2013 im Eheschutzverfahren Nr. 120 13 15 am Bezirksgericht Sissach). In dieser Zusammenstellung sind jeweils für die verschiedenen Liegenschaften die Mietzinseinnahmen, der effektive Unterhalt, die Hypothekarzinsen sowie der resultierende Saldo aufgelistet. Die von der Vorinstanz eingesetzten Zahlen stimmen mit dem jeweiligen Saldo dieser Zusammenstellung überein. Allerdings datiert diese vom 4. Februar 2013 und bei den Zahlen 2013 ist vermerkt, dass es sich um das Budget handelt. Für das Jahr 2013 kann nicht auf dieses Budget abgestellt werden, sondern es ist auf die effektiven Zahlen abzustützen. 5.4 Betreffend der Liegenschaft X.____ bringt der Ehemann vor, der Mietertrag dieser Liegenschaft habe im Jahr 2013 CHF 7‘800.00 betragen. Nach Abzug des Hypothekarzinses von CHF 8‘400.00 und des Gebäudeunterhalts von CHF 2‘440.00 resultiere für das Jahr 2013 ein Verlust von CHF 2‘940.00. Es handelt sich dabei um die Beträge, welche der Ehemann in der Steuererklärung 2013 deklariert hat, wobei dort für den Unterhalt der Betrag von CHF 2‘340.00 angegeben wurde und es sich gemäss Steuererklärung dabei um die Pauschale handelt. Für die Berechnung des Saldos ist jedoch auf die effektiven Ausgaben abzustellen. Diese hat der Ehemann in seiner Liegenschaftszusammenstellung 2013 mit CHF 411.35 beziffert, so dass dieser Betrag zu übernehmen ist. Der Saldo 2013 für die Liegenschaft X.____ berechnet sich somit folgendermassen: Mietzinseinnahmen von CHF 7‘800.00 abzüglich Hypothekarzins von

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 8‘400.00, abzüglich Unterhaltsarbeiten von effektiv CHF 411.35, ergibt für 2013 einen Verlust von CHF 1‘011.35. 5.5 Für die Liegenschaft Y.____ setzte die Vorinstanz für das Jahr 2013 einen Saldo von CHF 62‘000.00 ein. Der Ehemann moniert, die Vorinstanz habe dabei den Gebäudeunterhalt nicht berücksichtigt. Die Mieteinnahmen hätten CHF 89‘202.00 betragen und nach Abzug der Hypothekarzinsen von CHF 16‘870.00 und des Gebäudeunterhalts von CHF 39‘244.00 resultiere ein Nettoertrag von CHF 33‘218.00 (recte: CHF 33‘088.00). Diese Beträge sind in der Steuererklärung 2013 als effektive Beträge so deklariert, weshalb auf diese abzustellen und von einem Saldo von CHF 33‘088.00 auszugehen ist. 5.6 Entsprechend diesen Ausführungen ergeben sich folgende Saldi aus den Liegenschaften: Liegenschaft Jahr Saldo X.____ 2011 CHF 7‘200.00 2012 CHF 7‘200.00 2013 CHF –1‘011.35 Y.____ 2011 CHF 21‘244.45 2012 CHF 17‘873.75 2013 CHF 33‘088.00 Gesamtwert CHF 85‘594.85 Wert pro Jahr : 3 CHF 28‘531.60 Wert pro Monat :12 CHF 2‘377.65

Für den Nettoertrag aus den Liegenschaften wird beim Ehemann dementsprechend ein durchschnittlicher Betrag von monatlich CHF 2‘378.00 (auf ganze Franken gerundet) eingesetzt. 5.7 Die Ehefrau gesteht lediglich durchschnittliche Sanierungskosten von höchstens 30% der effektiven Mietzinseinnahmen zu und bringt vor, dass es sich nicht um werterhaltende sondern um wertvermehrende Investitionen handle. Der Ehemann würde sämtliche Erträge zur Sanierung und Wertvermehrung seines Eigenguts verwenden, anstatt für den gebührenden Unterhalt der Ehefrau. Weiter machte sie geltend, es könne kein hohes Beweiserfordernis verlangt werden; Glaubhaftmachen genüge, ein strikter Beweis sei nicht erforderlich. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass einerseits den vom Ehemann eingereichten Dokumenten nicht entnommen werden kann, dass es sich um über den Werterhalt hinausgehende Renovationen gehandelt hat, und dass andererseits die Ehefrau nicht glaubhaft gemacht hat, dass und inwiefern die fraglichen Sanierungen wertvermehrend gewesen sein sollen, zumal sie keine Ausführungen zu den vorgenommenen Renovationen macht. Im Übrigen betrugen im Jahr 2009, als die Ehegatten noch zusammen lebten, die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft Y.____ CHF 88‘848.00 und der Unterhalt CHF 42‘113.00, so dass bereits damals die Unter-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltskosten rund 47% der Mietzinseinnahmen betrugen. Es ist daher nicht angebracht, nunmehr auf hypothetische Sanierungskosten von höchstens 30% abzustellen, wenn dieser Wert in Zeiten des Zusammenlebens auch schon überschritten wurde. Vielmehr ist von den effektiven Zahlen auszugehen und entsprechend der Auflistung unter Ziffer 5.6 hiervor ein durchschnittlicher jährlicher Saldo von CHF 28‘531.60 zu berücksichtigen. 6. Es gilt im Folgenden noch auf das Einkommen der Ehefrau einzugehen. 6.1 Der Ehemann bringt in der Berufung vor, das derzeitige Einkommen der Ehefrau sei nicht bekannt. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau einen IV-Antrag gestellt habe und noch kein IV-Entscheid gefällt worden sei. Falls der Ehefrau eine IV-Rente zugesprochen werde, erfolge die Auszahlung rückwirkend ab Antragstellung. Um diesen Betrag sei der Unterhaltsbeitrag zu reduzieren, was im Urteil vorzumerken sei. Auch ein Vorbehalt, dass bei einer Einkommenssteigerung der Ehefrau ihr (Mehr-)Verdienst mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen sei, sei im Urteil vom 30. April 2014 nicht angebracht. In der Berufungsantwort erklärte sich die Ehefrau damit einverstanden, dass sich ihre Unterhaltsforderung um die Hälfte ihres Eigenverdienstes reduziert. Weiter führte sie aus, dass allfällige Belege über ihr Einkommen oder IV-Leistungen nachgereicht würden. An der Hauptverhandlung teilte sie mit, die IV- Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und ein IV-Entscheid liege noch nicht vor. 6.2 Die Vorinstanz führte aus, die Ehefrau habe während der Ehe stets im Geschäft des Ehemanns als Innenarchitektin gearbeitet. Momentan habe sie einen Einsatzvertrag mit D.____ mit einer grundsätzlichen Arbeitszeit von ca. 5 Stunden pro Woche. Zudem versuche sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der Innenarchitektur aufzubauen, da es ihr bisher nicht gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Obwohl der Versuch, eine neue Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum zu finden, gescheitert sei, erscheine dies trotzdem möglich, und die Aufnahme einer Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 60% sei zumutbar. Dem Umstand, dass sie eine eigene Erwerbstätigkeit aufzubauen versuche, sei insofern Rechnung zu tragen, als bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens vom Einsatzvertrag bei der D.____ auszugehen sei. Bei einem Vergleich der Arbeitsbedingungen bei einem 100% Pensum gemäss Einsatzvertrag könne durchschnittlich von einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von CHF 1‘698.00 ausgegangen werden. Demzufolge sei bei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen von CHF 1‘019.00 für 60% anzurechnen. Zum Einkommen der Ehefrau sei die monatliche Rente in Höhe von CHF 421.30 hinzuzurechnen, so dass ein Einkommen von gesamthaft CHF 1‘440.30 resultiere. Weder führte die Vorinstanz aus, wie sie das monatliche Nettoeinkommen bei 100% von CHF 1‘698.00 berechnet hat, noch ist dies aus den Akten nachvollziehbar. Der Stundenlohn der Ehefrau bei der D.____ betrug brutto CHF 37.15 und nach Hinzurechnung der Feiertagsentschädigung, des Ferienlohns und des 13. Monatslohns brutto CHF 45.00 pro Stunde. Bei einem 100%-Pensum kann das Nettoeinkommen bei diesem Stundenansatz keinesfalls lediglich CHF 1‘698.00 betragen. Der Ehemann hat dies allerdings nicht moniert und auch nicht geltend gemacht, dass bei der Ehefrau ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen sei bzw. wie hoch dieses sein soll. Mangels entsprechender Ausführungen und Rügen ist daher auf die Frage, in welcher Höhe ein hypothetisches Einkommen angemessen wäre, nicht weiter einzugehen. Über das aktuelle Einkommen der Ehefrau liegen keine Unterlagen vor. Diesbezügliche Beweisanträge wurden vom Ehemann auch nicht gestellt, so dass das aktuelle Ein-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen der Ehefrau hier auch nicht berücksichtigt werden kann. Entsprechend diesen Ausführungen ist bei der Ehefrau das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von insgesamt CHF 1‘440.30 bzw. gerundet von CHF 1‘440.00 nicht abzuändern. Zufolge Einverständnisses der Ehefrau ist in das Dispositiv jedoch eine entsprechende Mehrverdienstklausel aufzunehmen. Sollte der Ehefrau eine IV-Rente rückwirkend zugesprochen werden und sich nachträglich herausstellen, dass der Ehemann zu hohe Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, kann er den Mehrbetrag zu gegebener Zeit geltend machen. 7. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung bezüglich des Einkommens und des Liegenschaftsertrags des Ehemanns zu ändern ist. Anstelle des von der Vorinstanz eingesetzten Einkommens des Ehemanns von CHF 12‘019.00 ist ein solches von CHF 9‘653.00, und anstelle des von der Vorinstanz eingesetzten Liegenschaftsertrags von CHF 3‘494.25 ist ein solcher von CHF 2‘378.00 einzusetzen. Das Einkommen des Ehemanns beträgt sodann insgesamt CHF 12‘230.00 (Einkommen von CHF 9‘653.00, Liegenschaftsertrag von CHF 2‘378.00, unbestrittener Vermögensertrag von CHF 198.75 bzw. gerundet von CHF 199.00). Angesichts des unangefochtenen Grundbedarfs des Ehemanns mit den Kindern von CHF 7‘004.00 und der Ehefrau von CHF 4‘737.00 sowie des anrechenbaren Einkommens des Ehemanns von CHF 12‘230.00 und der Ehefrau von CHF 1‘440.00 resultiert ein Überschuss von CHF 1‘929.00. Wird dieser Überschuss unbestrittenermassen je hälftig den Parteien zugewiesen, resultiert ein Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von gerundet CHF 4‘260.00. Das angefochtene Urteil ist folglich in Ziffer 1 aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2014 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘260.00 zu bezahlen. Zusätzlich ist eine Mehrverdienstklausel aufzunehmen, welche sich am eingesetzten Einkommen der Ehefrau von CHF 1‘440.00 und der hälftigen Überschussverteilung orientiert. Erzielt die Ehefrau ab 1. März 2014 ein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit, Rente etc.), welches den Betrag von CHF 1‘440.00 pro Monat übersteigt, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag folglich um die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens. Handelt es sich um unregelmässige bzw. schwankende Einnahmen, ist die Abrechnung für allfällige Rückforderungen aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen jeweils per 31. Dezember vorzunehmen. Für das Jahr 2014 ist dabei auf den Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 abzustellen, danach jeweils auf das ganze Jahr. Die Abrechnung hat jeweils für den ganzen Zeitraum zu erfolgen, d.h. es ist das gesamte Einkommen der Ehefrau im betreffenden Zeitraum zu addieren und daraus der monatliche Durchschnitt zu berechnen. Handelt es sich um regelmässige, fixe Einkommen (Monatslohn, Rente etc.), ist der Unterhaltsbeitrag monatlich anzupassen und die laufende monatliche Unterhaltszahlung entsprechend der Mehrverdienstklausel zu reduzieren. Die Ehefrau ist zu verpflichten, den Ehemann regelmässig über ihr Einkommen zu informieren und zu dokumentieren. Die vorinstanzliche Kostenverteilung hat keine der Parteien moniert. Weder wurden in den Rechtsbegehren diesbezüglich Anträge gestellt, noch in den Rechtsschriften Ausführungen gemacht, so dass die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht zu prüfen ist. 8. Der Ehemann machte geltend, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie den Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘000.00 festlegte, obwohl die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von lediglich CHF 5‘500.00 beantragt habe. Da der Unterhaltsbeitrag entsprechend

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den vorstehenden Erwägungen auf CHF 4‘260.00 festzusetzen ist, braucht auf diese Rüge nicht mehr weiter eingegangen zu werden. 9. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Ehemanns in seinem Plädoyer, ist der Umstand, dass der Ehemann dem vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt hätte, nicht zu berücksichtigen. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind vielmehr die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘000.00 festgelegt. Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags beantragt, die Ehefrau dagegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der Unterhaltsbeitrag auf CHF 4‘260.00 festgesetzt. Damit kommt der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zu rund einem Drittel durch und unterliegt zu rund zwei Dritteln. Dass der Antrag der Ehefrau auf Ausstellen des Verfahrens abgewiesen wird, ist für die Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen, zumal dieser Antrag, sowohl für die Parteien als auch für das Gericht, keinen nennenswerten Aufwand verursacht hat. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Berufungskläger und zu einem Drittel der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf CHF 2‘100.00 festzulegen. Hinsichtlich der Parteientschädigung hat der Ehemann entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zwei Drittel der Anwaltskosten der Ehefrau zu übernehmen und die Ehefrau einen Drittel der Anwaltskosten des Ehemanns. Nach Verrechnung hat der Ehemann einen Drittel der Anwaltskosten der Ehefrau als Parteientschädigung zu bezahlen. Keiner der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist daher gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112; TO) vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen, wobei die Berechnung nach dem Zeitaufwand zu erfolgen hat, da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt (§ 2 Abs. 1 TO). Der Stundenansatz wird in Anwendung von § 3 Abs. 1 TO auf CHF 250.00 festgelegt. Der Aufwand dürfte für beide Parteivertreter in etwa gleich gewesen sein und wird inklusive Hauptverhandlung und Weg auf insgesamt je rund 10 Stunden geschätzt. Nach Hinzurechnung von Auslagen und Mehrwertsteuer wird von pauschalen Vertretungskosten von je CHF 3‘000.00 ausgegangen. Der Ehemann hat der Ehefrau einen Drittel an das Anwaltshonorar bzw. CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als Parteientschädigung zu bezahlen.

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Demnach wird erkannt: ://: I. Der Antrag der Berufungsbeklagten, das Verfahren sei auszustellen, wird abgewiesen. II. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Entscheids des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: „1. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2014 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘260.00 zu bezahlen. Erzielt die Ehefrau ab 1. März 2014 ein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit, Rente etc.), welches den Betrag von CHF 1‘440.00 pro Monat übersteigt, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens. Handelt es sich um unregelmässige bzw. schwankende Einnahmen, ist die Abrechnung für allfällige Rückforderungen aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen jeweils per 31. Dezember vorzunehmen. Für das Jahr 2014 ist dabei auf den Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 abzustellen, danach jeweils auf das ganze Jahr. Die Abrechnung hat jeweils für den ganzen Zeitraum zu erfolgen, d.h. es ist das gesamte Einkommen der Ehefrau im betreffenden Zeitraum zu addieren und daraus der monatliche Durchschnitt zu berechnen. Handelt es sich um regelmässige, fixe Einkommen (Monatslohn, Rente etc.), ist der Unterhaltsbeitrag monatlich anzupassen und die laufende monatliche Unterhaltszahlung entsprechend der Mehrverdienstklausel zu reduzieren. Die Ehefrau wird verpflichtet, den Ehemann über regelmässige, fixe Einkommen umgehend zu informieren sowie dem Ehemann spätestens bis Ende Januar ihr Einkommen des Vorjahres zu dokumentieren.“

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘100.00 wird zu zwei Dritteln bzw. CHF 1‘400.00 dem Berufungskläger und zu einem Drittel bzw. CHF 700.00 der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 2014 163 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.11.2014 400 2014 163 (400 14 163) — Swissrulings