Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 12. August 2014 (400 14 141) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Anweisung an Schuldner: Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz nicht prüfte, ob die Direktlohnanweisung einen Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners darstellt; Rückweisung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 19, 4410 Liestal Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Anweisung an Schuldner Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. Juni 2014
A. Mit Eheschutzurteil vom 7. März 2013 wurde B.____ verpflichtet, seiner Ehefrau A.____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 bis Ende Februar 2014 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde in gleicher Höhe mit Eheschutzurteil vom 30. April 2014 auch für die Zeit ab 1. März 2014 festgesetzt. Mit Urteil vom 20. Juni 2014 hat der Vizepräsident des
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost auf Begehren der Ehefrau die Arbeitgeberin des Ehemanns, die C.____AG, angewiesen, vom Lohn des Ehemanns ab sofort monatlich den Betrag von CHF 6‘000.00 in Abzug zu bringen und direkt an die Ehefrau zu überweisen. In den Urteilserwägungen wurde ausgeführt, mit Urteil vom 30. April 2014 sei der Ehemann zu einem monatlich und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 verpflichtet worden. Zwar stehe die Begründung dieses Entscheids noch aus, dieser sei jedoch vollstreckbar, weil einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, da es sich um einen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handle. B. Gegen dieses Urteil vom 20. Juni 2014 betreffend Schuldneranweisung hat B.____ mit Eingabe vom 30. Juni 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Begehren der Ehefrau betreffend Anweisung an den Schuldner sei abzuweisen; eventualiter sei die Anweisung an den Schuldner auf monatlich maximal CHF 4‘300.00 zu reduzieren; unter o/e- Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Weiter stellte er den Verfahrensantrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei die direkte Anweisung an den Schuldner auf monatlich maximal CHF 4‘300.00 zu reduzieren. Als Begründung führte der Berufungskläger aus, er sei gar nicht in der Lage, die mit Urteil vom 30. April 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Daher habe er eine Urteilsbegründung verlangt, welche noch nicht vorliege. Er werde gegen das Urteil vom 30. April 2014 gezwungenermassen Berufung einlegen müssen. Die Unterhaltsbeiträge seien zu hoch angesetzt worden, obwohl er ausführlich dargelegt habe, dass sein Einkommen nur noch netto CHF 4‘300.00 zuzüglich Ausbildungszulagen betrage und keine Dividende mehr bezahlt werde. Im Weiteren sei der Liegenschaftsertrag der letzten fünf Jahre als Zusatzeinkommen berücksichtigt worden, obwohl kein Ertrag mehr erzielt werde. Die Schuldneranweisung stütze sich auf das Urteil vom 30. April 2014 welches nicht in Rechtskraft erwachsen sei und für welches die Begründung noch ausstehe. In den Erwägungen der Schuldneranweisung habe das Gericht anerkannt, dass das Urteil vom 30. April 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, dass aber einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Unrichtig habe der Gerichtsvizepräsident Art. 315 Abs. 5 ZPO nicht angewendet, obwohl dem Ehemann ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehe. Weiter monierte der Berufungskläger, dass das Urteil vom 20. Juni 2014 materiell nicht begründet sei. Der Hinweis auf das Urteil vom 30. April 2014 sei unbehelflich, da dieses noch nicht begründet worden sei. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weiter führte der Berufungskläger aus, sein Einkommen belaufe sich auf CHF 4‘300.00 zuzüglich CHF 500.00 Kinderzulagen. Die Arbeitgeberin könne demnach verpflichtet werden, höchstens den Umfang des Lohnes von CHF 4‘300.00 monatlich an die Ehefrau zu überweisen. Diesfalls bleibe ihm jedoch nichts mehr übrig, obwohl sich sein Bedarf und derjenige seiner beiden Kinder auf rund CHF 7‘000.00 belaufe. Das Urteil vom 20. Juni 2014 erweise sich als rechtlich nicht haltbar, da keine weitergehende Schuld der Arbeitgeberin gegenüber dem Ehemann vorliege oder nachgewiesen sei. Die Ehefrau habe grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag und demnach auch keinen Anspruch auf einen direkten Lohnabzug.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Berufung vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt und die definitive Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Eingang der Berufungsantwort in Aussicht gestellt. D. Mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2014 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge, wie auch die Abweisung der Verfahrensanträge. Sie führte aus, der Berufungskläger behaupte, der festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 sei zu hoch. Dies werde bestritten und sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Es sei zwar richtig, dass die entsprechende Begründung des Unterhaltsentscheids noch ausstehe, hier sei jedoch einzig massgebend, dass der fragliche Entscheid vom 30. April 2014 vorläufig vollstreckbar sei. Der Berufungskläger behaupte, nur noch CHF 4‘800.00 inkl. Kinderzulagen zu verdienen, nachdem sein Einkommen im Jahre 2011 noch monatlich CHF 22‘064.00 betragen habe. Er versuche, mit allen Mitteln sein Einkommen derart zu reduzieren, dass er sich um die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen drücken könne. Nach Aussen falle ihm dies auch leicht, da er als einziger Verwaltungsrat der C.____AG sein Einkommen selber festlegen könne und dies offensichtlich zum Nachteil der Berufungsbeklagten gemacht habe. Das Vorbringen des Berufungsklägers, es entstehe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb die Vollstreckung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO aufgeschoben werden müsse, sei neu und daher nicht zu beachten. Es liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In Bezug auf die Verfügung vom 30. April 2014 sei das rechtliche Gehör einlässlich gewährt worden. Die ausstehende schriftliche Begründung des Entscheids vom 30. April 2014 habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Denn die schriftliche Begründung sei für eine allfällige Berufungsbegründung in Bezug auf das Urteil vom 30. April 2014 massgebend, nicht jedoch in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der entsprechenden Direktlohnanweisung. Grundsätzlich könne die Arbeitgeberin des Berufungsklägers nicht verpflichtet werden, mehr zu bezahlen, als sie dem Berufungskläger schulde. Das sei im vorliegenden Verfahren jedoch unerheblich, da die Arbeitgeberin daran nicht teilnehme. Es sei Aufgabe der Arbeitgeberin, in einem allfällig anderen Verfahren die entsprechenden Einwände vorzubringen. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 der Berufungsinstanz wurde dem Gesuch des Berufungsklägers um aufschiebende Wirkung teilweise entsprochen und die C.____AG angewiesen, vom Lohn des Ehemanns ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4‘300.00 in Abzug zu bringen und direkt an die Ehefrau zu überweisen. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Erwägungen 1. Gegen Entscheide betreffend Schuldneranweisungen ist grundsätzlich die Berufung möglich (siehe Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 9. August 2012, 400 12 183). Gemäss Art 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Da der Entscheid gestützt auf Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2014 wurde dem Berufungskläger bzw. dessen Rechtsvertreter am 26. Juni 2014 zugestellt. Die Berufungsfrist von zehn Tagen ist mit der Berufung vom 30. Juni 2014 eingehalten. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Der Berufungskläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Urteil vom 20. Juni 2014 materiell überhaupt nicht begründet sei. Der Hinweis auf das Urteil vom 30. April 2014 sei unbehelflich, da auch dieses noch nicht begründet sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im Entscheid müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat. Der Gehörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 112 Ia 107, E. 2b; BGE 126 I 97, E. 2b; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 134 I 83, E. 4.1; THOMAS SUTTER-SOMM / MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 53 N 17). 2.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgeführt, gemäss Art. 177 ZGB könne das Gericht den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen anweisen, Zahlungen direkt an die Unterhaltsberechtigte zu leisten, sofern ersterer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Eine entsprechende Anweisung erfolge auf Begehren eines Ehegatten nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nicht erfülle und die Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere aufweise, wobei ein einmaliges Versäumnis in der Regel nicht genüge, es sei denn, der Unterhaltsschuldner lasse erkennen, dass er auch künftig nicht leisten werde. Die Vorinstanz schloss sodann unter Einbezug der Ausführungen der Parteien, dass der Unterhaltsschuldner wohl auch künftig keine Unterhaltsbeiträge bezahlen werde. Weiter führte die Vorinstanz aus, mit Urteil vom 30. April 2014 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘000.00 festgesetzt worden. Die Begründung dieses Entscheids stehe zwar noch aus,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Entscheid sei jedoch vollstreckbar, da einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Einwände des Unterhaltsschuldners betreffend Höhe seines Nettolohnes seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müssten im allfälligen Berufungsverfahren des Unterhaltsentscheids geltend gemacht werden. 2.3 Im vorinstanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung beantrage der Unterhaltsschuldner in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 die Abweisung des Begehrens der Ehefrau um direkte Anweisung an den Schuldner. Er führte in dieser Stellungnahme an die Vorinstanz sein Einkommen sowie seinen Grundbedarf auf und machte geltend, mit der beantragten Anweisung in Höhe von CHF 6‘000.00 komme er mit den beiden Kindern in eine Notsituation, weshalb eine solche Anweisung unverhältnismässig sei. Er wendet damit ein, dass die Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingreife. Anweisungen an Schuldner stellen privilegierte Vollstreckungsmassnahmen sui generis dar. Das Gericht hat bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln darf, kann auch bei einer Schuldneranweisung nicht auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abgestellt werden, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (Bger 5A_490/2012 vom 23. November 2012, E. 3). Ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners durch die Anordnung einer Schuldneranweisung ist nur zulässig, sofern die weiteren vom Bundesgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts dieser Ausführungen stellt das Vorbringen des Unterhaltsschuldners, die beantragte Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, einen wesentlichen Einwand dar. Indem die Vorinstanz auf diesen in der Begründung des Entscheids vom 20. Juni 2014 überhaupt nicht einging, hat sie das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners verletzt. Es trifft zwar zu, dass sich das mit der Anweisung befasste Gericht grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vorgebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt befassen muss (Bger 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Es muss sich jedoch mit der Frage, ob ein Eingriff in das Existenzminimum vorliegt und ob ein solcher zulässig wäre, auseinandersetzen; dies insbesondere, wenn der Unterhaltsbeitrag auf einem hypothetischen Einkommen basieren sollte. Indem die Begründung des Urteils vom 30. April 2014 betreffend Unterhaltsbeitrag im Zeitpunkt des Entscheids vom 20. Juni 2014 betreffend Schuldneranweisung noch gar nicht vorlag, konnte dem Unterhaltsschuldner nicht bekannt sein, von welchem Sachverhalt der Eheschutzrichter im Urteil vom 30. April 2014 überhaupt ausging, welche Berechnung er seinem Einkommen zugrunde legte und ob es sich um ein hypothetisches Einkommen handelt. Zwar lag das Berechnungsblatt schon vor, der Unterhaltsschuldner muss daraus jedoch keine Schlüsse ziehen, da erst die Urteilsbegründung die Erwägungen zu den einzelnen Positionen darlegt. Er konnte sich daher auch nicht sachgerecht gegen die beantragte Schuldneranweisung wehren. Indem sich die Vorinstanz mit dem wesentlichen Einwand des Unterhaltsschuldners, die Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, nicht auseinandergesetzt hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und gleichzeitig auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurück weisen. Diese Bestimmung ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt. Ein ausdrücklicher (Eventual-) Antrag auf Rückweisung ist dafür nicht erforderlich und die Berufungsinstanz ist nicht an allfällige Anträge der Parteien gebunden (DEMIAN STAUBER, in: Kunz / Hoffmann- Nowotny / Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 318 N 13; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 318 N 25; LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Im Gesetz nicht explizit erwähnt sind die Fälle, in denen das erstinstanzliche Verfahren schwere Mängel aufweist. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist anzunehmen, dass beim Vorliegen von gravierenden Verfahrensmängeln die Rechtsmittelinstanz, auch ohne explizite Regelung in der ZPO, zur Kassation von Amtes wegen befugt ist. Eine Rückweisung scheint dagegen bei „einfachen“ Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht angebracht, da diese angesichts der uneingeschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren regelmässig heilbar sind, indem die beschwerte Partei nachträglich zu Wort kommt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 318 N 11 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf das Argument des Unterhaltsschuldners, die beantragte Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, überhaupt nicht eingegangen. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Argument, welches zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob die Anweisung in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingreift, und hat damit sowohl den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, wie auch das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners verletzt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO angebracht, damit diese den Sachverhalt diesbezüglich vervollständigen kann. Eine Rückweisung scheint jedoch auch deshalb unausweichlich, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Die Begründung des Entscheids betreffend Unterhaltsbeitrag vom 30. April 2014 lag nämlich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Berufung noch nicht vor, so dass sich der Berufungskläger auch in dieser nicht darauf beziehen konnte bzw. auch bei Berufungseinreichung immer noch nicht wissen konnte, von welchem Sachverhalt der Eheschutzrichter bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge überhaupt ausging, wie er das Einkommen des Unterhaltsschuldners berechnet hat und ob es sich um ein hypothetisches Einkommen handelt. Dies sind jedoch für die Schuldneranweisung wichtige Punkte, welche dem Unterhaltsschuldner bekannt sein müssen, damit er sich sachgerecht gegen eine Schuldneranweisung wehren kann. Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich schliesslich auch deshalb auf, weil es sich beim Einwand des Unterhaltsschuldners, die Anweisung greife in sein Existenzminimum ein, um ein
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheidendes Vorbringen handelt, welches angesichts seiner Wichtigkeit vorerst von der Erstinstanz zu beurteilen ist, um den Anspruch auf „double Instance“ nicht zu verletzen. Gestützt auf diese Ausführungen sind die Ziffern 2 (Schuldneranweisung) und 3 (Prozesskostenverteilung) des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen, zur Prüfung, ob die beantragte Schuldneranweisung einen Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners darstellt und wenn dem so sein sollte, ob und allenfalls in welchem Umfang ein solcher Eingriff zulässig wäre. Auch über die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten ist sodann entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens noch einmal zu entscheiden. 4. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2014 im Rahmen der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung die Schuldneranweisung für die Dauer des Verfahrens auf CHF 4‘300.00 angepasst, wobei zum damaligen Zeitpunkt gestützt auf die damals vorhandenen Akten nicht geprüft werden konnte, ob ein Eingriff in den Notbedarf vorliegt, zumal die Begründung des Unterhaltsentscheids auch damals noch ausstehend war. In Anbetracht der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ist die angeordnete Schuldneranweisung wieder aufzuheben. 5. Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, ist die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist es angemessen, die Gerichtskosten, welche auf CHF 500.00 festgelegt werden, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Angesichts der Rückweisung an die Vorinstanz gibt es im vorliegenden Berufungsverfahren weder eine obsiegende noch eine unterliegende Partei. Folglich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Selbst wenn die Berufungsbeklagte eher als unterliegende Partei betrachtet würde, ist das Wettschlagen der Parteikosten angebracht. Dies einerseits in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, handelt es sich vorliegend doch um ein familienrechtliches Verfahren, dessen Ausgang noch ungewiss ist, so dass es angemessen scheint, beide Ehegatten ihre Parteikosten selber tragen zu lassen. Andererseits dürfte die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Daniel Borter nicht sehr hoch sein, da er die Berufung nur in groben Zügen verfasst hat und der Berufungskläger diese selber ergänzt, fertiggestellt und eingereicht hat, so dass es wiederum angemessen ist, wenn der Berufungskläger die mutmasslich tiefere Honorarrechnung seines Anwalts und die Berufungsbeklagte die mutmasslich höhere Honorarrechnung ihres Rechtsvertreters zu bezahlen hat.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 20. Juni 2014 des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen. 2. Die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 22. Juli 2014, Ziffer 2, angeordnete Anweisung an die C.____AG wird per sofort aufgehoben. 3. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 500.00 geht zu Lasten des Staates. Jede Partei hat für ihre eigenen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens aufzukommen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber