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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.04.2014 400 2014 14 (400 14 14)

28. April 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,264 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 28. April 2014 (400 14 14) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Eheschutz: Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts und beweisrechtliche Folgen ungenügender Mitwirkung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Dr. Annka Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____ vertreten durch Advokatin, LL.M. Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. Dezember 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 17.12.2013 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim den Parteien das Getrenntleben und stellte fest, dass sie dieses am 16.08.2012 aufgenommen hatten (Ziff. 1). Die Kinder C.____, geb. 30.01.2005, und D.____, geb. 02.05.2006, wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt (Ziff. 2). Der Vater wurde berechtigt, die Kinder alle zwei Wochen von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen und mit den Kindern nach vorheriger Absprache mit der Mutter drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. Die von der KESB Leimental angeordnete Sistierung des Besuchsrechts wurde vorläufig beibehalten und die Erziehungsbeiständin beauftragt, die Wiederaufnahme des Besuchs- und Ferienrechts mit den Ehegatten zu regeln und das festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht zu veranlassen, sobald es die Verhältnisse zulassen (Ziff. 3). Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für sich und die Kinder ab 01.01.2013 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 5‘560.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1‘400.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen für die Kinder und CHF 2‘760.00 für die Ehefrau bestimmt wurden (Ziff. 4). Die Gerichtsgebühr wurde den Parteien je hälftig auferlegt, und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen (Ziff. 7). Die Unterhaltsregelung begründete der Bezirksgerichtspräsident wie folgt: Umstritten sei insbesondere das Einkommen des Ehemannes. Gemäss seinen Angaben erwirtschafte er nach dem Zusammenbruch seines Firmenimperiums aktuell monatlich noch CHF 3‘000.00 bis CHF 6‘000.00 pro Monat mit einzelnen Mandaten. Die eingereichten Unterlagen mit Geschäftsabschlüssen von 2011/2012 und Steuererklärungen bis 2011 bezeichne der Ehemann als veraltet. Seine Firmen habe er für einen symbolischen Wert verkaufen müssen, seien aufgelöst worden oder es sei der Konkurs über sie eröffnet worden. Selbst seine Einzelfirma E.____ werde nicht mehr den erwarteten Gewinn abwerfen. Die Ehefrau bestreite seine Ausführungen und gehe von einem Monatseinkommen von CHF 13‘0000.00 aus. Der Ehemann habe jedoch weder zu seinem behaupteten aktuellen Einkommen noch zur Auflösung seiner Firmen Unterlagen eingereicht, welche seine Ausführungen belegten. In der Eingabe vom 05.09.2013 sei der Ehemann selbst noch von einem Jahreseinkommen von CHF 130‘000.00 ausgegangen, was etwa den durchschnittlichen Einkünften gemäss den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2011 entspreche. Eine Einkommensreduktion auf noch CHF 3‘000.00 bis 6‘000.00 pro Monat sei nicht belegt. Es sei Sache des Ehemannes gewesen, die entsprechenden Unterlagen für den Verlust seiner Firmen und für die aktuell erzielten Einkünfte vorzulegen. Demgemäss sei von einem Einkommen von CHF 130’000.00 pro Jahr resp. CHF 10‘833.00 pro Monat auszugehen. In der tabellarischen Unterhaltsberechnung wurde das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau mit CHF 2‘600.00 (inkl. Erziehungs-/Familienzulage, exkl. Kinderzulage) eingesetzt. Ferner wurde im Bedarf der Ehefrau u.a. ein Betrag von CHF 500.00 für Kinderbetreuung berücksichtigt. Sie habe dafür zwar keinen Beleg eingereicht. Der geltend gemachte Betrag sei jedoch nachvollziehbar und angemessen. B. Mit Eingabe vom 27.01.2014 erhob der Ehemann Berufung und beantragte: „1. Ziff. 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 17.12.2013 sei aufzuheben und der Kindesvater – unter Aufhebung der vorsorglichen Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts gemäss Entscheid der KESB vom 1.10.2013 – zu berechtigen, die beiden gemeinsamen Kinder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, geb. 30.01.2005, und D.____, geb. 02.05.2006, ab sofort an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Ziff. 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 17.12.2013 sei aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau und den Kindern monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2‘750.-- zuzügl. allfällige Kinderzulagen zu bezahlen (davon je CHF 750.-- zuzügl. allfällige Kinderzulagen für die Kinder sowie CHF 1‘250.- - für die Ehefrau bestimmt sind). Weitergehende Unterhaltsforderungen der Ehefrau und der Kinder seien abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge.“ Die Berufung richte sich hauptsächlich gegen das Einkommen, welches die Vorinstanz dem Ehemann anrechne. Die Angaben in den Steuererklärungen 2009 bis 2011 seien nicht mehr aktuell. Seit der Ehemann im Frühjahr 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen … verurteilt worden sei, gehe es mit seinen Firmenbeteiligungen stetig bergab. Das damalige Firmenkonstrukt existiere heute nicht mehr. Auf das damalige Einkommen könne somit nicht mehr abgestellt werden. Was die Angaben des Ehemannes in der Eingabe vom 05.09.2013 betreffe, sei Folgendes festzuhalten: Der Ehemann habe gehofft, die F.____ AG verkaufen zu können, um einen Konkurs abzuwenden. Als Teil des Verkaufs habe er geplant, mit dem Käufer einen Beratungsvertrag abzuschliessen, wobei über ein Jahreseinkommen von CHF 130‘000.00 (brutto) gesprochen worden sei. Dazu sei es in der Folge aber nicht gekommen, worauf der Ehemann in seiner Eingabe vom 30.10.2013 hingewiesen habe. Folglich könne auch nicht auf das in der Eingabe vom 05.09.2013 erwähnte Jahreseinkommen abgestellt werden. Im Rahmen der Übertragung der F.____ AG zwecks Sanierung habe er einen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttolohn von CHF 8‘000.00 (netto ca. CHF 7‘500.00) abschliessen können, welcher am 29.01.2014 unterzeichnet werde. Von diesem Einkommen sei für die Unterhaltsberechnung auszugehen. Weiter werde die Einrechnung unbelegter Kinderbetreuungskosten von CHF 500.00 durch die Vorinstanz gerügt. Dass die Ehefrau keinen Beleg einreiche, deute darauf hin, dass sie die Möglichkeit einer kostenlosen Kinderbetreuung habe. In der Bedarfsrechnung könnten aber nur tatsächlich angefallene Kosten berücksichtigt werden. Ferner habe die Vorinstanz bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die von der Ehefrau für die beiden Kinder bezogenen Kinderzulagen ausser Acht gelassen, d.h. sie weder als Einkommen der Ehefrau berücksichtigt noch vom Bedarf der Kinder vorab in Abzug gebracht. Dies sei willkürlich. Entsprechend der Prozentregel belaufe sich der Kinderunterhaltsbeitrag für zwei Kinder auf 25% des Nettoeinkommens des Pflichtigen. Ausgehend von monatlich CHF 7‘500.00 ergebe sich ein Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 950.00 pro Kind. Davon seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Kind abzuziehen, sodass ein Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 750.00 pro Kind resultiere. Die Weiterführung der Sistierung des Besuchsrechts sei unverhältnismässig. C. Mit Berufungsantwort vom 21.02.2014 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung, unter o/a-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann habe weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Belege

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu seinem Einkommen vorgelegt. Auch die Behauptung, dass die meisten seiner Firmen zwischenzeitlich im Konkurs seien, sei unbelegt und im Übrigen falsch. Den aktuellen Handelsregisterauszügen sei zu entnehmen, dass der Ehemann nach wie vor mit einer Vielzahl von Unternehmen zu tun habe, in denen er einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, einziger Verwaltungsrat, kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat oder Inhaber einer Einzelfirma sei. Er habe nie Aufschluss über die finanzielle Situation der von ihm beherrschten Unternehmen gegeben und nie versucht, seine Bezüge, Entschädigungen, Gehälter, Honorare etc. darzulegen. In der Eingabe vom 05.09.2013 sei vom Verkauf nicht der F.____ AG, sondern von der E.____ die Rede gewesen. Nicht einmal der angeblich im Januar zum Abschluss gekommene Arbeitsvertrag über CHF 7‘500.00 pro Monat mit der F.____ AG werde vorgelegt. Der Ehemann sei nach wie vor einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat dieser Firma. Es mute sehr sonderbar an, dass der Ehemann angeblich bei der Sanierung der F.____ AG mitwirke und dabei ausgerechnet vom Berner Vorort Ittingen nach Rougemont ins Saanenland umziehe. Dabei fielen für den Arbeitsweg mit dem Auto Kosten an, wofür eigentlich gar keine finanziellen Mittel vorhanden seien. Hinsichtlich der Wohnkosten habe der Ehemann erst an der Verhandlung einen befristeten Mietvertrag von Dezember 2013 bis Ende Februar, ev. Ende März 2014 eingereicht für CHF 2‘000.00 pro Monat. Trotz dieser teuren Wohnkosten wolle er angeblich nur bis CHF 6‘000.00 pro Monat verdienen. Die Ehefrau habe eine 40%-Stelle gefunden, weshalb Fremdbetreuungskosten anfielen. Die Höhe der Betreuungskosten sei notorisch und eine Betreuung in einem Kinderheim käme teurer als CHF 500.00 pro Monat zu stehen. Die Drittbetreuerin habe von der Ehefrau im Jahr 2013 monatlich CHF 500.00 erhalten und dies der Ehefrau Ende 2013 bestätigt. Die Vorinstanz habe aufgrund der eingereichten Unterlagen ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2‘600.00 inkl. Kinderzulagen zugrunde gelegt, welches unbestritten geblieben sei. Das Einkommen der Ehefrau inkl. Kinderzulagen sei in der Unterhaltsberechnung erfasst. Die Auffassung des Ehemannes, sein Beitrag an die Kinder verringere sich aufgrund von Kinderzulagen, die er gar nicht beziehe, sei falsch. Die vorläufige Sistierung des Besuchsrechts sei angezeigt. D. Mit Verfügung vom 26.02.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Ferner wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen und die Akten der Vorinstanz und der KESB Leimental beigezogen. Mit Eingabe vom 27.02.2014 reichte der Berufungskläger den Arbeitsvertrag mit der F.____ AG vom 29.01.2014, die Lohnabrechnung vom Januar 2014 und einen Mietvertrag für den März 2014 ein. E. Anlässlich der Hauptverhandlung einigten sich die Parteien über das Besuchs- und Ferienrecht und beantragten die Aufhebung der Besuchsrechtssistierung. Hinsichtlich der Unterhaltsregelung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde dem Kläger am 17.01.2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 27.01.2014 somit eingehalten. Der Berufungskläger rügt zumindest sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten. 2. Die Parteien haben sich hinsichtlich des bis anhin streitigen Besuchs- und Ferienrechts in einer Vereinbarung geeinigt. Diese liegt auch im Interesse der Kinder, weshalb sie zu genehmigen und die Besuchsrechtssistierung gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Parteien aufzuheben ist. 3. Gemäss Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO stellt das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest, d.h. es ist nicht an die Parteivorbringen gebunden. Trotz Untersuchungsmaxime sind die Parteien aber verpflichtet, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, d.h. sie müssen die relevanten Beweismittel bezeichnen, allenfalls unter Mithilfe des Gerichts. Die Mitwirkung ist eine prozessuale Last, und unberechtigte Verweigerung ist gemäss Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zum Nachteil der verweigernden Partei zu berücksichtigen (vgl. Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2; Higi, DIKE-Komm-ZPO, Art. 164 N 7). Der Ehemann hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung dazu (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 29.04.2013) für die Jahre 2012 und 2013 keine beweistauglichen Unterlagen eingereicht, die hinsichtlich seiner Einkommenssituation Transparenz herstellen könnten. Seine eigenen Angaben, wonach das aktuelle Einkommen bei monatlich CHF 3‘000.00 bis CHF 6‘000.00 aus Mandaten in Frankreich liege, sind angesichts des von ihm gepflegten Lebensstandards nicht glaubhaft: Er hatte im Jahr 2013 monatliche Wohnkosten von CHF 2‘120.00 bis Ende November bzw. CHF 2‘000.00 ab Dezember, erhebliche Fahrtkosten mit dem Auto zwischen Wohn- und Arbeitsort, Transfers nach und Aufenthalte in Paris, wo seine Freundin lebt, Unterhaltszahlungen von CHF 45‘600.00 und Ferien etc. zu finanzieren. Über den Verkauf der Stockwerkeigentumsparzelle Nr. xxxx, Grundbuch Y.____, vom 25.04.2013 und über den Verkauf seiner Weine hat er keine Abrechnungen über den Erlös vorgelegt. Der Ehemann muss daher über finanzielle Reserven in Form von zusätzlichen Einkünften oder Vermögen verfügen, die er nicht offen gelegt hat. Die Firmen, an denen der Ehemann beteiligt ist, sind zwar ausser der Einzelfirma E.____ rechtlich eigenständige juristische Personen. Da der Ehemann an diesen jedoch allein oder mehrheitlich beteiligt ist (vgl. dazu die Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 05.09.2013), sind die entsprechenden Geschäftsergebnisse Bestandteil seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Noch am 05.09.2013 schrieb er an die Vorinstanz u.a., 2013 als Berater mit einem Jahreseinkommen von CHF 130‘000.00 rechnen zu können, was in etwa dem durchschnittlichen Einkommen gemäss den Steuererklärungen 2009 bis 2011 entspreche. Ferner fiele der Jahresab-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schluss 2012 der Einzelfirma E.____ in etwa gleich wie in den Vorjahren 2010/2011 aus. Am 30.10.2013 gab er zwar an, dass es ihm noch nicht gelungen sei, mit der F.____ AG einen Beratervertrag mit festem Einkommen abzuschliessen. Im Parteivortrag vom 17.12.2013 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess er u.a. ausführen, dass der Abschluss 2012 der Einzelfirma E.____ viel schlechter ausfalle als 2011. An der F.____ AG sei er nicht mehr beteiligt, auch wenn er im Handelsregister noch eingetragen sei. Die G.____ AG und die H.____ AG stünden kurz vor dem Konkurs, die I.____ AG werde aufgelöst, die J.____ AG sei nicht mehr werthaltig. Die K.____ AG und die L.____ AG seien Konkurs. Wenn man von einem hypothetischen Einkommen ausginge, müsse man von den versteuerten Beträgen der Vorjahre ausgehen, also zwischen CHF 111‘000.00 und CHF 130‘000.00 pro Jahr. Trotz des Hinweises der Vorinstanz in der Verfügung vom 27.11.2013, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Einkommen des Ehemannes nicht transparent sei, legte der Ehemann auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine weiteren, brauchbaren Beweismittel hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse vor. Er unterliess es auch, über die Nebeneinkünfte aus Verwaltungsratshonoraren und die Auflösung resp. den Verkauf seiner Firmen beweistaugliche Urkunden beizubringen. Das prozessuale Verhalten des Ehemannes zeichnet sich durch eine offensichtliche Weigerung zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse aus. Damit hat der anwaltlich vertretene Ehemann seiner Mitwirkungspflicht im Prozess nicht genügt, was gemäss Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung in dem Sinne zu berücksichtigen ist, dass die zuletzt von ihm behauptete massive Einkommensreduktion als unbewiesen zu betrachten ist. Der Vorderrichter durfte daher auf die Angaben des Ehemannes im Schreiben vom 05.09.2013 abstellen und von einem massgeblichen Einkommen von CHF 130‘000.00 netto ausgehen, was sogar noch leicht unter dem Durchschnitt der in den Jahren 2009 bis 2011 in der Steuererklärung deklarieren Einkünfte des Ehemannes (CHF 136‘753.00) liegt. Die sinngemäss erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen Rechtsanwendung geht in diesem Punkt somit fehl. Soweit der Ehemann eine Verminderung seines Einkommens per 01.01.2014 geltend macht und diesbezüglich neue Beweismittel vorträgt, ist er gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB und zur Wahrung des Grundsatzes der kantonalen Doppelinstanz gehalten, diese Veränderung vor der ersten Instanz geltend zu machen (vgl. Entscheid Nr. 100 06 1197 des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht vom 05.03.2007 i.S. A.E gegen C.E). Eine Berücksichtigung im vorliegenden Berufungsverfahren als Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO scheidet somit aus. 4. Gemäss Art. 151 ZPO bedürfen offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze keines Beweises. Die Kosten der Kinderbetreuung durch Drittpersonen wurden von der Ehefrau zwar nicht mittels Urkunden belegt. Hingegen ist es gerichtsnotorisch, dass für die Drittbetreuung von Kindern Kosten anfallen. Die Ehefrau betätigt sich mit einem 40%-Pensum angesichts des Alters der gemeinsamen Kinder von neun resp. knapp acht Jahren beruflich überobligatorisch. Zudem bedürfen Kinder in diesem Alter einer Betreuung vor und nach der Schule sowie über die Mittagszeit und an schulfreien Nachmittagen. Deshalb sind der Ehefrau grundsätzlich Drittbetreuungskosten während zwei Arbeitstagen zuzugestehen. Dass der von ihr für diesen Zweck geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 500.00 tiefer ist als die in einer Kindertagesstätte für zwei Tage pro Woche anfallenden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreuungskosten, ist gerichtsnotorisch. Hinsichtlich gerichtsnotorisch anfallender Kosten in angemessener Höhe kann auf die Vorlage eines Belegs verzichtet werden. Das Vorgehen des Vorderrichters ist deshalb nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Gerichtsnotorietät verneint werden müsste, dürfte dies nicht zulasten der Ehefrau gehen: In diesem Fall hätte der Vorderrichter gestützt auf Art. 272 ZPO diesbezüglich den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und der Ehefrau ermöglichen müssen, vor der Entscheidfällung einen beweistauglichen Beleg einzureichen. Dies hat er im vorliegenden Fall jedoch nicht getan. Dieser allfällige Mangel wäre im Berufungsverfahren heilbar, was zur Folge hätte, dass die Beilage Nr. 8 zur Berufungsantwort ausnahmsweise als Novum berücksichtigt werden müsste. Damit wären von Mitte Februar bis Dezember 2013 Betreuungskosten von monatlich CHF 500.00 ausgewiesen. 5. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau auf die seitens der Ehefrau eingereichten Unterlagen, namentlich auf die Lohnabrechnung vom August 2013 abgestellt, worin ein Nettoeinkommen von CHF 2‘601.25 inkl. Kinderzulagen von CHF 400.00 ausgewiesen ist. Mit der Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau von gerundet CHF 2‘600.00 wurden somit die Kinderzulagen als Bestandteil des Familieneinkommens erfasst. Dass in der tabellarischen Unterhaltsberechnung der vorinstanzlichen Entscheidbegründung das Nettoeinkommen „exkl. Kinderzulage“ aufgeführt worden ist, muss aufgrund der klaren Aktenlage als offensichtliches Versehen betrachtet werden. Folglich erweist sich die Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz die Kinderzulagen als dem Kindesunterhalt dienendes Einkommen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, als unbegründet. Da die unterlassene Berücksichtigung des 13. Monatslohns gemäss Arbeitsvertrag vom Berufungskläger nicht gerügt wurde, ist hinsichtlich der Überprüfung der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung keine Aufrechnung des 13. Monatslohns vorzunehmen. 6. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren ist abzuweisen, weil mit dem zugesprochenen Unterhalt der Ehefrau ein genügender Überschuss zur Prozessführung bleibt. Ob die Unterhaltsbeiträge teilweise uneinbringlich sind, ist nicht hinreichend dargetan. Selbst wenn die Berufungsbeklagte kurzfristig nur über die bereits geleisteten Akontozahlungen verfügen sollte, wäre ihr die Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens zuzumuten: Der massgebliche Bedarf im Jahr 2014 beträgt mangels bisher angefallener Kinderbetreuungskosten monatlich CHF 5‘277.00 zzgl. 15% auf den Grundbeträgen, ausmachend CHF 322.50, was einen der Ehefrau vor der Prozessfinanzierung zustehenden Betrag von CHF 5'599.50 ergibt. Diesem stehen die bisherigen Akontozahlungen des Ehemannes von CHF 4‘380.00 (Januar bis März 2014) und das eigene Einkommen der Ehefrau von monatlich CHF 2‘826.00 inkl. Kinderzulagen und inkl. Anteil des 13. Monatslohns gegenüber, was CHF 7‘206.00 pro Monat ergibt. Daraus resultiert ein überschiessender Betrag von rund CHF 1‘600.00 pro Monat. Dies ergibt allein für die Monate Januar bis März 2014 einen Überschuss von insgesamt CHF 4‘800.--. Damit kann die Ehefrau die von ihr zu tragenden, zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten finanzieren. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung, soweit sie nicht durch die Vereinbarung der Parteien, welche genehmigt werden kann, hinfällig geworden ist, abzuweisen. Die Parteien haben sich lediglich hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts mit den Kindern

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht geeinigt. Der Berufungskläger ist bezüglich der Unterhaltsbeiträge vollumfänglich unterlegen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Folglich sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ausgangskonform zum überwiegenden Teil (4/5) dem Berufungskläger und zu einem geringen Teil (1/5) der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Für eine Abweichung von diesem Verteilungsgrundsatz in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Veranlassung. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1'400.00 festzusetzen. Die Kosten der berufsmässigen Vertretung beider Parteien im Berufungsverfahren betragen rund CHF 6‘000.00, wovon die Berufungsklägerin 1/5 selbst zu tragen hat. Daraus ergibt sich eine ihr vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘800.00 inkl. MWST. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Vereinbarung der Parteien über die Kinderbelange vom 28.04.2014, welche diesem Entscheid in zweiseitiger Fotokopie als integrierender Bestandteil beigeheftet ist, wird genehmigt. Die Sistierung des Besuchsrechts wird per sofort aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1‘400.00 wird zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘800.00 inkl. MWST zu bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

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