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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.02.2012 400 2011 310 (400 11 310)

7. Februar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,069 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Obligationenrecht allg.; Forderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. Februar 2012 (400 11 310) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Forderung

Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwalt Ernesto Ferro, Bahnhofstrasse 35, Postfach 2160, 8022 Zürich, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ AG vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, LL.M., Löwenplatz 5, Postfach 90, 3303 Jegenstorf, Beklagte

Gegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung Berufung gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 29. Juni 2011

Sachverhalt A. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Klage von A.____ gegen die B.____ AG für eine Forderung im Betrag von CHF 25'500.-- zuzüglich 5% Zins seit 20. Juni 2010 sowie Beseitigung des Rechtsvorschlags wegen fehlender Passivlegitimation vollumfänglich ab. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.-- sowie die Gerichtsgebühr von CHF 2'500.-- legte sie dem Kläger auf und verpflichtete ihn überdies zur

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte von CHF 5'259.80. Auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 die Berufung und beantragte, es sei das Urteil der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Arlesheim vom 29. Juni 2011 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2011 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer geladen. E. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Rechtsanwalt und für die Berufungsbeklagte deren Rechtsvertreter und C.____. Eingangs werden die Parteien befragt, dann die Plädoyers gehalten. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert CHF 25'500.--, womit die Streitwertgrenze erreicht ist. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 29. Juni 2011 wurde dem Kläger am 20. September 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 19. Oktober 2011 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim, welcher im vereinfachten Verfahren erging, sachlich zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Der Berufungskläger fasst in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2011 unter Ziffer II.1. zunächst die Feststellungen des relevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz zusammen. Er führt unter Verweis auf die Ziffern 2, 4.1 und 4.2 des Urteils aus, aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werde im Einklang mit dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 29.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Juni 2011 ersichtlich, dass die Beklagte nicht bestritten habe, dass der Kläger seine Leistungen aus der "Geschäftsbeauftragung" zu Gunsten der Beklagten zu erbringen gehabt habe, da lediglich die Erbringung der behaupteten Leistungen bestritten worden sei, und dass die Beklagte für gewisse Geschäftsangelegenheiten Bedarf nach einer entsprechenden Gesellschaftsstruktur gehabt habe, die der Kläger zur Verfügung gestellt habe. Die Berufungsbeklagte entgegnet dem in der Berufungsantwort, es seien in der Stellungnahme vom 9. Mai 2011 im Rahmen der Vorbemerkungen die Ausführungen des Berufungsklägers umfassend bestritten worden. Im Weiteren würden mit der Bestreitung der Passivlegitimation die Behauptungen der Gegenseite implizit ebenfalls als bestritten gelten. Die Berufungsbeklagte hat bereits in der Stellungnahme vom 9. Mai 2011 die Passivlegitimation bestritten und vorgebracht, die "Geschäftsbeauftragung" vom 20. Juni 2009, auf welcher die vorliegende Forderung gründe, sei von C.____ unterschrieben worden und dieser sei als alleiniger Auftraggeber genannt. Damit sei C.____ vertraglich verpflichtet worden und nicht die Beklagte. Die Beklagte sei lediglich als Zahlstelle resp. Rechnungsadressatin genannt und daher nur Hilfsperson von C.____. An der Gerichtsverhandlung vom 29. Juni 2009 hat die Beklagte dies wiederholt und bekräftigt, dass sie lediglich Zahlstelle gewesen sei und sich nicht ihrerseits habe verpflichten wollen. Die Beklagte hat somit immer explizit bestritten, Vertragspartei der "Geschäftsbeauftragung" vom 20. Juni 2009 zu sein und dass sie aus dieser verpflichtet worden sei. Auf die Vorbringen des Berufungsklägers zum Sachverhalt ist jedoch an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da er als Berufungsgrund nur die unrichtige Rechtsanwendung nach Art. 310 lit. a ZPO geltend machte (Berufung, S. 2) und nicht monierte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. 3.1. Zwischen den Parteien ist die Passivlegitimation streitig. Der Berufungskläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aus dem mit "Geschäftsbeauftragung" betitelten Vertrag vom 20. Juni 2009 zur Leistung der Honorarpauschale verpflichtet. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Passivlegitimation der Beklagten verneint habe. Die Berufungsbeklagte vertritt demgegenüber die Meinung, C.____ sei Vertragspartei und deshalb sei sie selber nicht passivlegitimiert. 3.2. Die Vorinstanz ist durch Auslegung des Vertrages zum Schluss gekommen, dass C.____ persönlich passivlegitimiert sei und nicht die Beklagte. Sie hat in Ziffer 4.4 des Urteils den Vertrag ausgelegt und führt dazu aus, die Wendung "Hiermit beauftrage ich, Herr C.____, X.___weg 41, Y.___" ergebe, dass sich C.____ persönlich habe verpflichten wollen und zu diesem Zweck seine Adresse angegeben habe. Auch der Hinweis auf "meine(…) Firmen" und der Umstand, dass das Unterschriftenfeld mit "Firmeninhaber/Auftraggeber" und nicht mit der weiblichen Schreibform versehen worden sei, deute auf C.____ persönlich als Auftraggeber hin. Die erste und zugleich einzige Nennung der Beklagten im Vertrag erfolge in Verbindung mit der Zahlungsabwicklung. Zwar werde sie nicht explizit als Zahlstelle bezeichnet, jedoch werde festgehalten, dass die "Bezahlung (…) über die Firma B.____AG" erfolgen werde, was ein überflüssiger Hinweis wäre, wenn diese in Tat und Wahrheit Vertragspartei der vorliegenden "Geschäftsbeauftragung" bilden würde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Ziffer 4.5 des Urteils geht die Vorinstanz alsdann für die Auslegung auf die Sitzungsprotokolle vom 12. und 26. November 2009 sowie vom 21. Januar und 23. April 2010 ein und führt aus, aus diesen Protokollen lasse sich bezüglich der Frage der Passivlegitimation nichts ableiten, was der oben ausgeführten Vertragsauslegung entgegenstehen würde. Zwar finde sich in der Kopfzeile aller Protokolle der Hinweis "Auftraggeber: B.____AG, C.____ privat", das gleiche gelte jedoch für die vom Kläger geführten Firmen "D.____Ltd." und "E.____Ltd." unter der Rubrik "Auftragnehmer", obwohl letztere im Vertragsdokument vom 20. Juni 2009 gar nicht erwähnt würden. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass durch die Sitzungsprotokolle der Vertrag abgeändert und daraus neue Vertragspartner berechtigt und verpflichtet werden sollten. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte nur jeweils ein einziges Mal pro Protokoll mit dem Hinweis aufgeführt werde, dass ein Dauerauftrag eingerichtet werden solle, lasse darauf schliessen, dass ihre Funktion lediglich die Finanzierung und nicht den Inhalt der Geschäftsbeziehung zwischen C.____ und dem Kläger betroffen habe. Die Funktion der Beklagten als Zahlstelle ergebe sich auch daraus, dass die durch den Kläger kontrollierte "E.____Ltd." die Rechnungen an die Beklagte zu Handen von C.____ versandt habe. Auch die Unterschrift von C.____ auf den Sitzungsprotokollen "C.____ handelt für sich selbst und für die B.____AG" lasse ebenfalls darauf schliessen, dass Teile des Sitzungsprotokolls C.____ persönlich, andere Abschnitte dagegen ihn als Vertreter der Beklagten betroffen hätten und er durch seine Unterschrift daher nicht allgemein immer die Beklagte habe verpflichten wollen. Der Umstand, dass in den Sitzungsprotokollen jeweils drei verschiedene Mandate behandelt worden seien, und das Mandat "Geschäftsbeauftragung" durch die Bezeichnung "C.____/A.____" präzisiert worden sei, liefere zudem einen Hinweis, dass C.____ als Vertragspartner des Klägers in der Geschäftsbeauftragung anzusehen sei. Die Auslegung des Vertrages nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung des Wortlautes, des Zusammenhangs und der Umstände, vorliegend der Sitzungsprotokolle, deute auf C.____ privat als Auftraggeber hin. 4.1. Der Berufungskläger bezieht sich in der Berufung zunächst auf die Kündigung des Vertrages und bringt diesbezüglich vor, der Rechtsvertreter der Beklagten habe mit Kündigung vom 20. Oktober 2010 den Vertrag vom 20. Juni 2009 im Namen der Beklagten und C.____ fristlos gekündigt. Damit habe der Rechtsvertreter der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sich die Beklagte als Vertragspartei verstanden habe und das Bestehen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses mit dem Kläger konkludent bestätigt. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Kündigung nicht weiter befasst. Damit sei bezüglich der Stellung der Beklagten als Vertragspartei der "Geschäftsbeauftragung" der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien im Sinne von Art. 18 OR festgestellt, so dass kein Raum bleibe für die von der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensprinzip. Indem die Vorinstanz nicht auf diesen übereinstimmenden Willen der Parteien abgestellt habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt. 4.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet, der Berufungskläger habe im Vorfeld auf dem Korrespondenzweg, mit der dem Zahlungsbefehl vom 10. November 2010 zugrunde liegenden Betreibung sowie mit der Klage vom 16. März 2011 fälschlicherweise jeweils die nicht passivlegitimierte Berufungsbeklagte in Recht gefasst. Im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens sei ein Zahlungsbefehl gegen die Berufungsbeklagte vorgelegen, welcher als Gläubigerin die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____Ltd. aufgeführt und als Forderungsgrund lediglich eine Rechnung genannt habe. Im Kündigungsschreiben habe man sich denn auch auf diese Betreibungshandlungen bezogen. Da sich sämtliche Rechtshandlungen gegen die Berufungsbeklagte gerichtet hätten, habe man aus Gründen der Sorgfaltspflicht die Geschäftsbeauftragung vorsorglich namens von C.____ wie auch der Berufungsbeklagten gekündigt. 4.3. Das Kündigungsschreiben vom 20. Oktober 2010, welches der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers adressierte, lautet folgendermassen: "Namens meiner Mandantschaft, der B.____AG sowie Herrn C.____, kündige ich hiermit per sofort die "Geschäftsbeauftragung" vom 20. Juni 2009. Soweit Ihr Klient, Herr A.____, überhaupt je Leistungen erbracht hat, sind diese per sofort einzustellen. Honorar ist seitens meines Mandanten keines mehr geschuldet, die bisherigen Leistungen, soweit überhaupt erbracht, sind mit den bereits geleisteten Zahlungen abgegolten. Von den Betreibungshandlungen gegenüber der B.____AG ist Kenntnis genommen worden. Sämtliche Forderungen gelten als vollumfänglich bestritten. Ihre Klientschaft hat keinerlei Leistungen erbracht, die zu honorieren wären." Aus der Formulierung dieser Kündigung kann nicht auf das Vertragsverhältnis bzw. die Vertragsparteien geschlossen werden. Mit der Formulierung "Namens meiner Mandantschaft" zeigt der Rechtsvertreter an, dass er beide, d.h. nebst C.____ auch die Berufungsbeklagte, vertritt. Im ersten Absatz nimmt er Bezug darauf, dass "seitens meines Mandanten" nichts mehr geschuldet sei. Diese Formulierung in der singulären maskulinen Form kann sich nur auf C.____ beziehen. Im zweiten Absatz werden sodann die Betreibungshandlungen erwähnt. Aufgrund dieser Betreibungen, welche offenbar gegen die Berufungsbeklagte liefen, ist es naheliegend, dass der Rechtsvertreter aus Gründen der Sorgfaltspflicht vorsichtshalber die Kündigung namens der Berufungsbeklagten wie auch von C.____ aussprach, ohne dass daraus Rückschlüsse auf ein Vertragsverhältnis im Rahmen der "Geschäftsbeauftragung" gezogen werden könnten. Der Berufungskläger stützt seine Argumentation alleine auf den Wortlaut des Kündigungsschreibens, welcher auch anders verstanden werden kann. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, dass sich die Berufungsbeklagte als Vertragspartei verstand. Aus dem Kündigungsschreiben ist daher betreffend die Frage, wer Partei des Vertrages war, der übereinstimmende wirkliche Willen der Parteien nicht feststellbar. Die Parteien sind sich nicht einig, wer Vertragspartei war. Dies ist auch an der heutigen Parteiverhandlung wieder klar geworden. Auch aus der Kündigung lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - der wirkliche Wille der Parteien nicht ableiten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien im Sinne von Art. 18 OR nicht feststellen lasse und folglich der mutmassliche Parteiwille durch Auslegung nach Vertrauensprinzip zu ermitteln sei. Es kann betreffend der rechtlichen Ausführungen auf Ziffer 4.3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. 5.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Schuldübernahme der Beklagten und deren Solidarhaftung übersehe. Er habe nämlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2011 nicht nur geltend gemacht, die Beklagte sei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Vertragspartnerin gewesen. Vielmehr habe er behauptet, die Beklagte sei eine eigenständige Verpflichtung zur Zahlung der vorliegend geltend gemachten Honorarpauschale eingegangen für Leistungen, die sie selbst in Anspruch genommen habe. C.____ habe durch Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle vom 12. und 26. November 2009 sowie 21. Januar 2010 für sich und im Namen der Beklagten diese unabhängig davon, ob sie (oder aber C.____) bezüglich der "Geschäftsbeauftragung" Vertragspartei des Klägers gewesen sei, zur Zahlung der Honorarpauschale verpflichtet. Selbst wenn C.____ persönlich Vertragspartei gewesen sein sollte und aus den Sitzungsprotokollen keine Vertragsänderung hervorgegangen sein sollte und daraus keine neuen Vertragspartner berechtigt und verpflichtet worden sein sollten, sei C.____ für die Beklagte eine selbständige Verpflichtung zur Zahlung der für die "Geschäftsbeauftragung" vereinbarten Honorarpauschale, also zur Finanzierung des Auftrags, eingegangen. Da die Leistungen des Klägers der Beklagten zugute gekommen seien, handle es sich dabei um einen (kumulativen) Schuldbeitritt der Beklagten, welcher von C.____ gültig für die Beklagte schriftlich erklärt worden sei. Die Beklagte hafte somit solidarisch mit C.____. Mit dieser Solidarhaftung habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Indem sie diese selbständige Verpflichtung der Beklagten übersehen habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt. 5.2. Die Berufungsbeklagte entgegnet dem, eine Schuldübernahme setze die gültige Schuld eines anderen voraus. Vorliegend werde indessen jegliche Schuld aus der Geschäftsbeauftragung vom 20. Juni 2009 sowie den Sitzungsprotokollen nach wie vor bestritten. Weiter liege keine entsprechende Erklärung des Schuldübernehmers vor. Eine solche lasse sich weder in der Geschäftsbeauftragung noch in den Sitzungsprotokollen ausmachen. Die Berufungsbeklagte sei jeweils lediglich als Zahlstelle genannt und es könne daraus nichts abgeleitet werden. Die Vorinstanz habe sich in Ziffer 4.5 des Urteils sehr wohl mit den Sitzungsprotokollen befasst. 5.3. Der Berufungskläger leitet aus der Passage der Sitzungsprotokolle, lautend: "Ab Rechnungen 2010 wird die Firma B.____AG einen monatlichen Dauerauftrag über monatlich CHF 8'500, - oder vierteljährlich CHF 25'000, - einrichten - Inkassostelle: E.____Ltd." einen Schuldbeitritt und damit einhergehend eine solidarische Haftung ab. Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle; ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Eine solche Erklärung findet sich weder im Vertrag noch in den Sitzungsprotokollen. Eine solidarische Verpflichtung kann sich aber auch stillschweigend aus den Umständen oder aus dem sonstigen Inhalt eines Vertrages als gewollt ergeben. Solche Umstände sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Solidarität kann auch nachträglich, durch kumulative Schuldübernahme, begründet werden (CHRISTIAN HEIERLI / ANTON K. SCHNYDER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Art. 143 N 6). Die Auslegung der Geschäftsbeauftragung vom 20. Juni 2009 sowie der Sitzungsprotokolle ergibt, dass C.____ Vertragspartei geworden ist und nicht die Beklagte. Für die Begründung kann auf die Ziffern 4.4 und 4.5 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, welchen vollumfänglich gefolgt wird. Mit den gleichen Argumenten ist auch ein Schuldbeitritt oder gar eine Schuldübernahme zu verneinen. In den Sitzungsprotokollen sind jeweils in

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kopfzeile als Auftraggeber die B.____AG sowie C.____ privat aufgeführt. Die Unterschrift hat C.____ sodann auch für sich selbst und für B.____AG gegeben. Aus den Sitzungsprotokollen wird ersichtlich, dass jeweils verschiedene Mandate behandelt wurden. So sind eingangs jeweils Rechnungen aufgeführt, welche sich auf den Firmenkauf der F.___Inc. und auf Beratungen inkl. Prüfungsbericht beziehen. Sodann werden jeweils das Mandat 01 & 02 als "(Geschäftsbeauftragung) C.____/A.____" und auf der Zeile darunter "Lt. Vertrag vom 20.06.2009 - CHF 25.000,- im voraus pro Quartal" aufgeführt und nachfolgend Rechnungen zu diesem Mandat aufgelistet. Danach folgen Ausführungen zum Mandat 03, welches offenbar im Zusammenhang mit der WIR Bank steht. Weil jeweils verschiedene Mandate behandelt wurden, kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die in der Kopfzeile genannten Auftraggeber, nämlich die Beklagte und C.____ privat, jeweils für alle Mandate Auftraggeber sind. Vielmehr spricht der Zusatz "C.____/A.____" beim Mandat 01 & 02 - welches sich explizit auf die Geschäftsbeauftragung laut Vertrag vom 20.06.2009 bezieht - dafür, dass nur gerade C.____ Auftraggeber dieses Vertrages ist. Aus der Auflistung der Auftraggeber in der Kopfzeile und der Unterschrift von C.____ für sich selbst und für die Berufungsbeklagte ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass Teile des Sitzungsprotokolls C.____ persönlich, andere Abschnitte dagegen ihn als Vertreter der Berufungsbeklagten betrafen und er durch seine Unterschrift daher nicht allgemein immer die Beklagte (mit)verpflichten wollte. Die eingangs zitierte Passage lässt ebenfalls keine andere Auslegung zu, sondern entspricht der Geschäftsbeauftragung vom 20. Juni 2009, mit welcher sich C.____ persönlich verpflichtete und die Berufungsbeklagte lediglich Zahlstelle ist (siehe Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 4.4 und 4.5). So wurden denn in dieser Passage der Sitzungsprotokolle lediglich die Modalitäten der Zahlungen vereinbart (Einrichtung eines Dauerauftrags über monatliche oder vierteljährliche Zahlungen). Ein Schuldbeitritt ist darin nicht zu sehen. Werden die Geschäftsbeauftragung und die Sitzungsprotokolle im Zusammenhang betrachtet, geht daraus hervor, dass die Berufungsbeklagte gemäss Geschäftsbeauftragung lediglich Zahlstelle und nicht Vertragspartei ist und in den Sitzungsprotokollen sodann die Modalitäten der Zahlungen durch diese Zahlstelle festgelegt wurden. Eine andere Auslegung ist angesichts der Tatsache, dass im Titel der Sitzungsprotokolle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeauftragung jeweils explizit "C.____/A.____" aufgeführt ist, nicht möglich. Daran ändert auch die handschriftliche Notiz im Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2010 nichts, welche ebenfalls nur eine Zahlungsmodalität enthält. Ein (kumulativer) Schuldbeitritt oder gar eine Schuldübernahme liegt damit nicht vor. Vielmehr ist C.____ und nicht die Berufungsbeklagte Partei der Geschäftsbeauftragung, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt hergeleitet und ausgeführt hat. Die Berufungsbeklagte ist somit nicht passivlegitimiert und die Berufung daher abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf den Bestand und Umfang der Forderungen einzugehen. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine Parteientschädigung zu Gunsten des Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 2'500.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung wird entsprechend der vom Rechtsvertreter der Gesuchsbeklagten eingereichten, tarifkonformen Kostennote auf CHF

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2'600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 180.20 und Mehrwertsteuer von CHF 222.40, total CHF 3'002.60, festgesetzt.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung des Klägers wird in Bestätigung des Urteils der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 29. Juni 2011 vollumfänglich abgewiesen. 2. Die kantonsgerichtliche Gebühr von CHF 2'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'600.00 zuzüglich Auslagen von CHF 180.20 und Mehrwertsteuer von CHF 222.40, total somit CHF 3'002.60, zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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