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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.02.2021 400 20 270

2. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·8,171 Wörter·~41 min·1

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen/Ehescheidung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 2. Februar 2021(400 20 270) ____________________________________________________________________

Zivilrecht

Die erste Instanz darf im Hinblick auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 272 ZPO die Parteien zur Einreichung weiterer, von ihnen noch nicht unterbreiteten Unterlagen auffordern (E. 2.4 f). Bei einer ärztlich attestierten, seit der letzten Unterhaltsfestlegung eingetretenen, dauerhaften 100%-igen Arbeitsunfähigkeit eines Ehegattens ist von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 179 ZGB auszugehen, wenn im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch von einer mindestens 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden ist (E. 4.2).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, Zentralstrasse 120,

Postfach 347, 5430 Wettingen, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ehescheidung Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 3. November 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 15. Mai 2018 wurde A.____ (nachfolgend: Ehemann) im Rahmen des Eheschutzverfahrens 120 18 143 IV verpflichtet, B.____ (nachfolgend: Ehefrau) ab 1. Mai 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6'200.00 exkl. Bonus und einem solchen der Ehefrau von CHF 1'400.00 (ALV-Taggelder, 50%). Die Ehefrau erklärte sich gleichzeitig bereit, dass bei einem Einkommen von mehr als CHF 1'380.00, die Hälfte des darüber liegenden Einkommens an den Unterhaltsbeitrag angerechnet werde. Mit Eingabe vom 18. März 2020 reichte der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Scheidungsklage ein. Er beantragte dabei unter anderem, es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge mehr schulden. Am 5. Juni 2020 wurde vor dem Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost eine Audienz durchgeführt und, mangels Einigung über die streitigen Punkte, dem Ehemann in der Folge mit Verfügung vom 5. Juni 2020 Frist zur Einreichung seiner schriftlichen Klagebegründung gesetzt. Die Ehefrau beantragte daraufhin mit Eingaben vom 10. Juni 2020 und vom 28. Juli 2020, der Ehemann sei ab Einleitung der Scheidungsklage resp. ab 1. März 2020 für die Dauer des Verfahrens zur Zahlung von monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 3'250 zu verpflichten. Des Weiteren sei der Ehemann zu verpflichten, den im jeweiligen Kalenderjahr zur Auszahlung gelangenden Nettobonus der Ehefrau zu 50% zuzüglich zum Unterhaltsbeitrag als persönlicher Unterhalt zu bezahlen. B. Am 3. November 2020 erliess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die nachfolgende Verfügung: «1. a) Der Ehemann hat der Ehemann (recte: Ehefrau) mit Wirkung ab 1. Juli 2020 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'214.00 zu leisten. b) Im Weitern hat der Ehemann der Ehefrau die Hälfte des Bonus bei Auszahlung zu leisten. 2. Die rückständigen Unterhaltsbeiträge sind in dem Umfange, in welchem die Ehefrau von der zuständigen Sozialhilfebehörde unterstützt worden ist, an diese zahlbar. 3. Die weitergehenden Anträge der Ehegatten werden abgewiesen. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basieren auf - einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes exkl. Zulagen, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Bonus, vor Steuern von CHF 6'488.40 - einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau exkl. Zulagen, inkl. 13. Monatslohn, vor Steuern von CHF 0.00 5. Frühere, für die Zeit ab Juli 2020 im Widerspruch zu Ziffer 1 hievor stehende Anordnungen gelten als aufgehoben. 6. a) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 stehen unter dem Vorbehalt der künftigen Anpassung für den Fall, dass der Ehefrau eine IV-Rente zugesprochen wird. b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 stehen überdies unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Anpassung für den Fall, dass der Ehefrau rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen wird. c) Im Weitern stehen die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 unter dem Vorbehalt einer allfälligen Anpassung für den Fall, dass sich im hängigen IV-Verfahren der Ehefrau rechtskräftig ergeben sollte, dass diese ab Juli 2020 nicht zu 100% arbeitsunfähig war/ist. 7. Eröffnet durch Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids an die Ehegatten. » http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Gegen diese Verfügung reichte der Ehemann, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, mit Eingabe vom 30. November 2020 Berufung ein und stellte folgende Anträge: «1. Die Verfügung vom 3. November 2020 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren seien vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten: 1. Die Anträge der Ehefrau im Gesuch vom 10. Juni 2020 sowie diejenigen anlässlich der Verhandlung vom 5. Juni 2020 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts BL Ost vom 15. Mai 2018 (120 18 143 IV) sei wie folgt abzuändern: «Ziffer 2 lit. b sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Ehemann ab 1. Juni 2020 der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat.» 3.1 Eventualiter sei festzustellen, dass die Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'000.00 an die Ehefrau gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts BL Ost vom 15. Mai 2018 (120 18 143 IV) ab 1. Juni 2020 bis zum definitiven Entscheid der Invalidenversicherung betreffend die Ehefrau zu sistieren ist. Es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge danach neu geprüft werden. 3.2 Subeventualiter sei, in Ergänzung des Urteils des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts BL Ost vom 15. Mai 2018 (120 18 143 IV), die Ehefrau zu verpflichten, vorab dem Ehemann die rückwirkenden Auszahlungen der IV-Rente der SVA sowie der IV-Rente der Pensionskasse, im Umfang der von ihm bezahlten gesamten Unterhaltsbeiträge vom Zeitpunkt des allfälligen entsprechenden Anspruches der Ehefrau an bis zum definitiven Entscheid der IV vollumfänglich zu bezahlen. Es sei zudem festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge nach dem definitiven Entscheid der Invalidenversicherung betreffend die Ehefrau neu geprüft werden. 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht verpflichtet werden kann, die Unterhaltsbeiträge an die zuständige Sozialhilfebehörde zu bezahlen. 3. 3.1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'000.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 3.2. Eventualiter, für den Fall, dass Ziff. 3.1. nicht gutgeheissen werden sollte, sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Aufschiebende Wirkung: Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Vollstreckbarkeit des Entscheides sei aufzuschieben. 5. 5.1. Es sei ein neutrales Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit/Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten einzuholen. 5.2. Es seien die IV-Akten betreffend die Berufungsbeklagte von Amtes wegen zu edieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungsbeklagten. » D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Antrag des Ehemannes auf Verpflichtung der berufungsbeklagten Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie implizit auch den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Berufung ab. Desgleichen wies er dessen Gesuch um http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.00. E. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2020 stellte die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, folgende Anträge: «1. Die Anträge des Ehemannes seien vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Auf die prozessualen Anträge des Ehemannes sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Prozesskostenbeitrag zu leisten in der Höhe der auszuweisenden Anwaltskosten und allfälligen Gerichtskosten. Eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen für die o/e Kosten. 4. Unter o/e Kostenfolge. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteienschädigung sei diese aus der Gerichtskasse zu entrichten. » F. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 schloss der Präsident der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und teilte den Parteien mit, dass aufgrund der Akten entschieden werde.

Erwägungen 1.1 Die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 3. November 2020 beinhaltet einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Ehescheidungsklage und ist daher gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert, d.h. der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (vgl. Art. 92 ZPO) als Streitwert. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag streitig, der erstinstanzlich auf CHF 3'214.00 pro Monat festgelegt wurde. Der erforderliche Streitwert ist damit ohne Weiteres erreicht. Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren angeordnet (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Ehemannes am 18. November 2020 zugestellt. Die Berufung vom 30. November 2020 erfolgte innert der gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO verlängerten zehntägigen Frist. Der Kostenvorschuss wurde ebenfalls fristgerecht bezahlt. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.2 Der Ehemann macht geltend, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ehefrau arbeitsunfähig sei und über kein Einkommen verfüge. Damit habe er fälschlicherweise eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse angenommen. Die Vorinstanz habe den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt falsch festgestellt und zudem Art. 179 ZGB und Art. 8 ZGB falsch angewendet. Der Ehemann bringt demnach zulässige Berufungsgründe vor (Art. 310 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der berufungsbeklagten Ehefrau gegeben sind. Der Ehemann vertritt die Auffassung, dass die Ehefrau weder die geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes noch die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit glaubhaft dargetan habe und dass deshalb nicht von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgegangen werden könne. 2.2 Der Vorderrichter ging in seiner Verfügung vom 3. November 2020 davon aus, dass mit dem psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.____ vom 12. Oktober 2020 die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau im erforderlichen Mass glaubhaft gemacht worden sei. Dieser psychiatrische Bericht werde zudem durch die schriftliche Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft (SVA BL) vom 11.22.33 bekräftigt. Daraus sei zu entnehmen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau – wie sich aus dem durchgeführten Arbeitstraining ergeben habe – keine Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Damit seien die veränderten Verhältnisse mit Bezug auf den Sachverhalt, der dem Eheschutzurteil vom 15. Mai 2018 zugrunde gelegt worden war, dargetan. Der vorläufige Austrittsbericht 3. Hospitalisierung von D.____, Psychiatrie Baselland (PBL), vom 44.55.66, in dem der Ehefrau «Durchhaltevermögen» attestiert und ein «IV-geschütztes Belastungstraining» empfohlen werde, lasse zwar gewisse Widersprüchlichkeiten aufkommen. Diese seien jedoch zu wenig gewichtig, als dass sie die gewonnene Schlussfolgerung erschüttern könnten. Der Austrittsbericht liege 1,5 Jahre zurück und es sei nicht klar, ob und inwiefern die dazumal gemachten Feststellungen auch heute noch Gültigkeit hätten. Zusammenfassend habe die Ehefrau damit glaubhaft dargetan, dass sie aus psychischen Gründen von Januar 2018 bis April 2018 zu 100%, dann während fünf Monaten zu 50% und seit Oktober 2018 progredient bzw. seit dem 15. November 2018 wiederum zu 100% arbeitsunfähig gewesen bzw. sei. Die Ehe der Parteien habe bis zum Getrenntleben 19 Jahre und bis heute 22 Jahre gedauert. Ihr seien zwei Kinder entsprungen. Die Ehe sei lebensprägend. Die seit Aufnahme des Getrenntlebens glaubhaft dargetane Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau sei deshalb als wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Verfügung vom 3. November 2020 S. 4). 2.3 Der Ehemann macht nun unter Hinweis auf Art. 272 ZPO geltend, dass der Bericht von Dr. med. C.____ vom 12. Oktober 2020 von der Ehefrau zu spät eingereicht worden sei und die Vorinstanz diesen Beweis daher zu Unrecht berücksichtigt habe. Der gemäss Art. 272 ZPO statuierte Untersuchungsgrundsatz gelte, soweit es sich nicht um Kinderbelange handle, nur eingeschränkt. Seiner Meinung nach hätte die Vorinstanz die anwaltlich vertretene Ehefrau gar nicht erst zur Einreichung eines zusätzlichen Arztberichts auffordern dürfen. Vielmehr wäre es Sache der Ehefrau resp. ihrer Vertreterin gewesen, von sich aus und ohne Aufforderung des Gerichts mit ihrem Gesuch um Abänderung des Unterhaltsbeitrags einen entsprechenden adäquaten Arztbericht – wie in der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. Oktober 2020 definiert – einzureichen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es stellt sich damit vorab die Frage, ob der Vorderrichter die Ehefrau zur Einreichung eines Arztberichts auffordern und in der Folge auf den von ihr unterbreiteten psychiatrischen Bericht vom 12. Oktober 2020 abstellen durfte. 2.4 Das Gericht hat im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar und zwar sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht. Dies hat zur Folge, dass die nötigen vorsorglichen Massnahmen im summarischen Verfahren und insbesondere unter Einbezug von Art. 272 ZPO erlassen werden (vgl. BEATRICE VAN DE GRAAF, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 276 N 3). Gemäss Art. 272 ZPO hat das Gericht in eherechtlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Mit dieser Bestimmung wird die in Zivilverfahren ansonsten geltende Verhandlungsmaxime durch den Untersuchungsgrundsatz ersetzt. Es handelt sich dabei um eine eingeschränkte, sozialpolitisch motivierte Untersuchungsmaxime, dies im Gegensatz zum uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn es im Eheschutzverfahren um Kinderbelange geht. Das Gericht hat diesfalls den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen «zu erforschen» (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/YANNICK SEAN HOSTETTLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger Komm. ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 272 N 8 ff. und BEATRICE VAN DE GRAAF, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 1 ff.). Nach der eingeschränkten Untersuchungsmaxime muss das Gericht den Sachverhalt also nicht von sich aus ergründen, sondern hat vielmehr die Parteien aufgrund ihrer Anträge bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen zu unterstützen und sie zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen aufzufordern. Es gilt eine ausgedehnte gerichtliche Fragepflicht. Die Parteien haben ihrerseits bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Gericht ist nicht zu umfangreichen Ermittlungen verpflichtet. Es kann sich vielmehr darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat sich das Gericht jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz führt schliesslich dazu, dass die Eventualmaxime insofern eingeschränkt wird, als das Gericht auch noch Tatsachen und Beweise berücksichtigen kann, die von den Parteien nicht rechtzeitig vorgebracht resp. vorlegt wurden (vgl. BGer 5A_857/2016 vom 8. November 2017, E. 4.3.3.; vgl. auch DANIEL BÄHLER, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 272 N 1 ff. sowie THOMAS SUTTER- SOMM/YANNICK SEAN HOSTETTLER, a.a.O., Art. 272 N 15). 2.5 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass die Ehefrau zu Recht mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. Oktober 2020 zur Einreichung eines Arztberichts resp. eines Arztzeugnisses aufgefordert worden ist. In der besagten Verfügung wies der Vorderrichter darauf hin, dass der Ehemann die seitens der Ehefrau bereits eingereichten Arztzeugnisse in Zweifel ziehe, dass es ihre Sache sei, die geltend gemachte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen und dass sie dafür einen umfassenden Bericht eines Spezialisten vorzulegen habe. Vor diesem Hintergrund erhielt die Ehefrau eine Frist von etwa 3 Wochen, um einen weiteren Arztbericht einzureichen. Dieses Vorgehen des Vorderrichters ist unter dem Aspekt der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Der Ehemann ist weiter der Ansicht, dass die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau mit dem psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.____ vom 12. Oktober 2020 nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Beim Bericht handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, die extra für den Prozess erstellt worden sei. Konkret rügt der Ehemann, dass der besagte Bericht von Dr. med. C.____ unterzeichnet worden sei, obwohl lic. phil. E.____ die tatsächliche Psychotherapie durchgeführt habe. Dr. C.____ weise zwar darauf hin, dass er die Patientin regelmässig konsiliarisch untersucht habe. Dies bedeute aber nur, dass er lic. phil. E.____ beraten habe. Ob er die Ehefrau selber betreut und untersucht habe, sei daher fraglich bzw. könne ausgeschlossen werden, zumal Dr. med. C.____ nicht darauf hingewiesen habe, dass er selber Gespräche mit der Ehefrau geführt habe. Der Ehemann moniert sodann, dass im Arztbericht vom 12. Oktober 2020 unter anderem auf den vorläufigen Austrittsbericht der PBL vom 44.55.66 und die darin enthaltene Diagnose verwiesen werde, dass sich aus dem besagten Bericht jedoch gar keine Diagnose ergebe, weil diese offenbar vor der Kopie desselben gelöscht worden sei. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob es tatsächlich um dieselbe Diagnose gehe. Dies hätte von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt werden müssen. Der Ehemann macht ebenfalls geltend, dass der Bericht von Dr. med. C.____ in Widerspruch zum vorläufigen Austrittsbericht vom 44.55.66 betreffend die 3. Hospitalisierung stehe. Im Austrittsbericht werde der Ehefrau «Durchhaltevermögen» attestiert, was mit der angeblichen von Dr. med. C.____ beschriebenen «reduzierten Belastbarkeit und erhöhten Erschöpfbarkeit» eindeutig nicht in Einklang gebracht werden könne. 2.7 In casu ist unbestritten, dass die Ehefrau für den Nachweis ihrer Krankheit und der daraus resultierenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, die behaupteten Tatsachen in eherechtlichen Summarverfahren glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3; BGE 138 III 97 E. 3.4.2 und 127 III 474 E. 2b/bb). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2 und 132 III 140 E. 4.1.2). Es genügt demnach, wenn mehr für als gegen die Verwirklichung der zu beweisenden Tatsachenbehauptung spricht (vgl. THOMAS SPRECHER, BSK ZPO Art. 261 N 52 Lemma 5 und 6). Die von der Ehefrau behauptete Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich mit Hilfe eines entsprechenden Arztberichts glaubhaft gemacht werden. Verlangt wird dafür, dass der ärztliche Bericht für die streitigen Belange umfassend genug ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem müssen die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sein (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4 und BGE 134 V 231 E. 5.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob der psychiatrische Bericht vom 12. Oktober 2020 diesen Anforderungen unter Berücksichtigung der Einwände des Ehemannes genügt. Dabei ist vor dem Hintergrund des vorinstanzlichen Revers einerseits und aufgrund von Art. 53 Abs. 2 ZPO andererseits http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Interesse des Ehemannes an einer nachvollziehbaren Würdigung seiner Rüge des mangelnden Nachweises der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau Rechnung zu tragen und im Rahmen der Berufung detaillierter auf den Bericht einzugehen. 2.8 Der psychiatrische Bericht vom 12. Oktober 2020 ist von Dr. med. C.____, Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie FMH, erstellt worden, der zusammen mit lic. phil. E.____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eine Praxis für Psychotherapie führt (vgl. http://www.xxx). Zu Beginn des Berichts weist Dr. med. C.____ darauf hin, dass sich seine fachärztliche Stellungnahme, die aufgrund der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 2. Oktober 2020 erfolge, auf diverse Unterlagen – einige davon werden im Nachfolgenden separat erwähnt – stütze. Der Sachverständige hält sodann fest, dass die formale und inhaltliche Verantwortung für die ambulante psychiatrische Behandlung der Patientin und somit für all seine bisherigen Berichte vollumfänglich bei ihm als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH liege resp. gelegen sei. Die Patientin befinde sich seit 2013 in delegierter Psychotherapie bei lic. phil. E.____. Insgesamt hätten 129 Sitzungen seit 2013 stattgefunden, wobei davon um rund 50 Telefonkonsultationen (Kriseninterventionen) gewesen seien. Er selber habe die Patientin in diesen Jahren regelmässig konsiliarisch untersucht. Dr. med. C.____ listet im Weiteren die aktuelle Medikation auf, nennt die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen und erläutert seine Erkenntnisse danach eingehend. Der Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie attestiert der Ehefrau eine rezidivierende depressive Störung, die er gegenwärtig als schwere Episode ohne psychotische Symptome einstuft (ICD-10: F.33.2), sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dysthymen, selbstunsicheren und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0). Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass die 50-jährige Patientin in ihrem formalen Denken zwar geordnet sei, dass aber aktuell eine inhaltliche Einengung auf den andauernden Scheidungsprozess, ihre finanziell desolate Lebenssituation und den ausstehenden IV-Bescheid bestehe. Diesbezüglich liege anhaltendes grüblerisches Gedankenkreisen, eine starke innere Unruhe bis hin zum motorischen Zittern bei stark vermindertem Antrieb vor. Dr. med. C.____ beschreibt, dass die Patientin unter anhaltender Energielosigkeit, rascher Erschöpfbarkeit mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit und einer Ich-Störungen im Sinne von Depersonalisations- und Derealisationserleben in Situationen grosser innerer Angstüberflutung leide. Sie sei affektiv deprimiert und niedergedrückt, leer und freudlos, hoffnungslos, ängstlich, habe Panikattacken und Weinkrämpfe in Situationen subjektiver Überforderung, verringerte Schwingungsfähigkeit bei gleichzeitig erhöhter Affektlabilität mit häufigem Weinen, Insuffizienzgefühle, ausgeprägte Existenzängste, Appetit- und Gewichtsverlust, Ein- und Durchschlafstörungen sowie zeitweiliges Früherwachen. Schliesslich berichtet der Facharzt von wiederholt auftretenden Suizidgedanken in Zusammenhang mit dem laufenden Scheidungsverfahren bzw. der damit verbundenen Unsicherheit, und von einem ausgeprägten sozialen Rückzug. Der Zustand der Patientin sei stationär, tendenziell sich verschlechternd. Die chronischen Rückenschmerzen vor der Wirbelsäulen-OP im August 2020 hätten sie zusätzlich labilisiert. Als Hauptbelastungsfaktoren bezeichnet der Arzt jedoch aus psychiatrischer Sicht das sich hinziehende Scheidungsverfahren, die damit verbundenen Verzögerungen und wiederholten Anforderungen der Gegenseite, wobei die Patientin insbesondere das Infragestellen ihrer Erkrankung resp. der Arbeitsunfähigkeit als Demütigung empfinde. Aufgrund der Anamnese geht Dr. med. C.____ von keiner günstigen Prognose aus, zumal die Patientin bereits seit 2013 aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. Das aktuelle http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.psychotherapie-hoffmann.ch/henryk-hoffmann

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankheitsbild persistiere seit nunmehr 3 Jahren, wobei es in dieser Zeit zu keiner nennenswerten oder gar anhaltenden Aufhellung gekommen sei. Vielmehr habe sich der Zustand weiter verschlechtert. Anamnestisch handle es sich um mindestens die zweite schwere depressive Episode. Die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung sei als prognostisch erschwerender Faktor anzusehen. Therapeutisch seien alle Möglichkeiten ausgeschöpft, sowohl was das Setting angehe (stationär und ambulant), als auch, was die psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Optionen betreffe. Das Arbeitstraining der IV im Herbst 2018 sei aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von unter 20% abgebrochen worden, was als prognostisch sehr ungünstig zu werten sei. Es müsse daher auch in Zukunft von einer Arbeitsfähigkeit von 0% ausgegangen werden. 2.9 Der psychiatrische Bericht vom 12. Oktober 2020 stammt unbestreitbar von einem Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie, d.h. von einem Spezialisten für die hier in Frage stehenden Erkrankungen. Die fachärztliche Stellungnahme ist umfassend und transparent. Es wird darin nicht nur aufgezeigt, weshalb der Bericht verfasst worden ist und welche vorgängigen Akten und Unterlagen mitberücksichtigt worden sind, sondern es wird auch erwähnt, dass es um eine delegierte Psychotherapie geht. Bei der delegierten Psychotherapie wird die psychotherapeutische Behandlung nicht vom Arzt selber vorgenommen, sondern an fachlich qualifizierte, nichtärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten delegiert. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die delegierte Psychotherapie seit Mai 1981 eine Pflichtleistung der Krankenversicherer, wenn die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den Praxisräumen des Arztes oder der Ärztin, unter direkter Aufsicht und Verantwortung sowie im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses arbeiten (107 V 46 E. 4b). 2.9.1 Die Rüge des Ehemannes, wonach der Verfasser des Berichts die Ehefrau nicht selber betreut und untersucht habe, ist demnach insoweit untauglich, als bei der delegierten Psychotherapie in der Tat keine direkte Behandlung der Patienten durch eine ärztliche Fachperson erfolgt. Der Ehemann macht nicht geltend, dass die zuvor erwähnten Voraussetzungen für die Durchführung der Therapie in delegierter Form im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären resp. dass es sich bei den Therapeuten, denen die konkrete Behandlung der Ehefrau obliegt, in casu zum einen lic. phil. E.____ und zum anderen der insgesamt dafür verantwortliche Dr. med. C.____, nicht um hinreichend qualifizierte Fachpersonen handeln würde. Er bringt auch sonst keine substantiierte Kritik vor, die ganz generell und ungeachtet der Aussagen im Bericht gegen die Urheber desselben spricht.

2.9.2 Die Beanstandungen des Ehemannes in materieller, inhaltlicher Hinsicht sind ebenfalls unwirksam. So trifft es zwar zu, dass die im vorläufigen Austrittsbericht der PBL vom 44.55.66 aufgeführte Diagnose abgedeckt worden ist und daher nicht überprüft werden kann, ob der im Bericht vom 12. Oktober 2020 erfolgte Verweis darauf auch tatsächlich berechtigt ist. In Anbetracht, dass die rezidivierende depressive Störung in früheren Berichten von Dr. med. C.____ resp. von lic. phil. E.____ bereits mehrfach erwähnt worden ist, wie etwa im psychiatrischen Verlaufsbericht vom 12. November 2018 (vgl. Beilage 11 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020) sowie im ärztlichen Verlaufsbericht vom 21. November 2019 an die SVA BL (vgl. Beilage 15 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020) und dass diese Diagnose – wie nachfolgend noch darzulegen ist – auch anderweitig bestätigt wird, erweist sich die Rüge des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehemannes als unbegründet. Dies gilt auch für seinen Einwand, wonach im Bericht vom 12. Oktober 2020 neu eine zweite Diagnose aufgeführt werde und nicht klar sei, wie diese beiden Diagnosen zusammenhängen würden und aus welcher sich die Arbeitsunfähigkeit ergebe. Zum einen werden die aufgeworfenen Fragen im Bericht sehr wohl thematisiert, indem die zugrundeliegende Persönlichkeitsstörung als prognostisch erschwerender Faktor bezeichnet wird und mithin davon auszugehen ist, dass beide Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sind. Zum anderen stellt sich vorliegend in erster Linie die Frage, ob sich die geltend gemachte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychiatrischen Berichts als hinreichend glaubhaft erweist. Dies ist nach Ansicht der Berufungsinstanz klar zu bejahen. Der fragliche Bericht erfüllt die zuvor dargelegten Kriterien vollumfänglich. Die gestellten Diagnosen werden begründet und die konkret beschriebenen Befunde sind glaubwürdig und aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des hängigen Scheidungsverfahrens und der finanziellen Sorgen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Der psychiatrische Bericht vom 12. Oktober 2020 ist insgesamt schlüssig und plausibel. Die darin aufgeführten Erkenntnisse werden zudem durch weitere Berichte und sonstige Begebenheiten untermauert, wie namentlich durch die Tatsache, dass die Ehefrau bereits dreimal in der PBL hospitalisiert war. Was die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit betrifft, so wird – wie die Vorinstanz bereits erwähnt – in der Mitteilung der SVA vom 11.22.33 davon ausgegangen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau keine Steigerung ihrer Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. Beilage 8 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020). Dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit des Berichts. Mit Bezug auf den vom Ehemann erwähnten Widerspruch ist festzuhalten, dass der im vorläufigen Austrittsbericht der PBL vom 44.55.66 (vgl. Beilage 10 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020) erwähnte Durchhaltewille der Ehefrau lediglich in Zusammenhang mit ihrem Engagement im Arbeitsatelier der PBL gestanden haben dürfte. In der Folge hat das durchgeführte Arbeitstraining denn auch gezeigt, dass – wie sich eben aus der Mitteilung der SVA vom 11.22.33 ergibt – keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen ist. Schliesslich werden die Ausführungen im psychiatrischen Bericht auch durch die erfolgte IV-Anmeldung bekräftigt. So hat die Rechtsvertreterin des Ehemannes anlässlich der erstinstanzlichen Audienz vom 5. Juni 2020 selber erklärt, dass es für die Glaubwürdigkeit der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zumindest einer IV-Anmeldung bedürfe (vgl. Protokoll der Audienz S. 2). Angesichts der erwähnten Berichte und Fakten spricht insgesamt weit mehr für die effektive Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau als dagegen. 2.9.3 Was die Rüge des Ehemannes betrifft, wonach er keine Einsicht in die Arztberichte und die IV-Akten erhalten habe und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, so erweist sich diese ebenfalls als unzutreffend. Wie aus seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 31. Oktober 2020 sowie aus seiner Berufungsbegründung hervorgeht, hat sich der Ehemann mit den Ergebnissen der Arztberichte und der hier relevanten Frage, ob die Ehefrau 100% arbeitsunfähig ist oder nicht, ohne Weiteres auseinandersetzen und all seine Argumente vorbringen können. Der von ihm verlangte Beizug der IV-Akten wie auch sein Antrag auf Einholung eines Gutachtens sind im Rahmen des summarisch geführten Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ohnehin nicht angebracht und diese Begehren daher abzuweisen. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 2.10 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf den psychiatrischen Bericht vom 12. Oktober 2020 abgestellt und die geltend gemachte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht glaubhaft erachtet. Die Ehefrau kann damit auch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Der Ehemann meint demgegenüber, dass die Erwerbslosigkeit der Ehefrau lediglich auf ihre fehlende Arbeitsmotivation zurückzuführen sei. Er verlangt daher, auf der Einnahmenseite der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dazu ist nachfolgend Stellung zu nehmen. 3.1 Der durch Geldleistungen zu begleichende Unterhalt ist primär durch das effektive Nettoeigeneinkommen zu decken. Dazu gehört das Erwerbseinkommen, das Renteneinkommen sowie der Vermögensertrag. Schöpft ein Ehegatte seine Kräfte nicht aus, so kann von der Massgeblichkeit des tatsächlichen Einkommens abgewichen und ein hypothetisches Einkommen angenommen werden. Damit ist der bei gutem Willen künftig mögliche Lohn gemeint, aber kein unrealistischer oder fiktiver Verdienst. Ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen darf also nur angerechnet werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist (vgl. 137 III 118 E. 2.3 sowie ROLAND FANKHAUSER, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 163 N 8 f.). 3.2 Im vorliegenden Fall kommt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens klarerweise nicht in Frage. Aufgrund der glaubhaft gemachten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ist offensichtlich, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch explizit aus dem psychiatrischen Bericht vom 12. Oktober 2020 sowie aus einem früheren Bericht von Dr. med. C.____ vom 16. April 2020 (vgl. Beilage 16 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020), wo auf die Frage nach einer allfällig verbleibenden Arbeitsfähigkeit vom Facharzt ausgeführt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau alle Tätigkeiten betreffe. Es ist für sie daher weder zumutbar noch möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Gegenteil wird vom Ehemann auch gar nicht substantiiert geltend gemacht. Der Ehefrau ist somit angesichts ihrer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund dieser Feststellungen von einer Veränderung der Verhältnisse auszugehen ist. 4.1 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Modifikation bzw. Aufhebung einer Eheschutzmassnahme ist nur möglich, wenn entweder eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat oder die tatsächlichen Verhältnisse, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen (vgl. BGer 5A_560/2010 vom 21.  September 2010 E. 3.1). Kleinere, unbedeutende Schwankungen beim Einkommen resp. beim Bedarf der einen oder anderen Seite – z.B. eine Lohnerhöhung um wenige Prozente oder ein üblicher Anstieg der Krankenkassenprämien – reichen zur Korrektur des Unterhalts hingegen nicht aus. Ob sich die Verhältnisse in der von Art. 179 Abs. 1 ZGB geforderten Weise verändert haben, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Von nachträglich veränderten Verhältnissen kann z.B. bei Beendigung der Arbeitstätigkeit infolge Pensionierung oder bei einem länger andauernden Stellenverlust ausgegangen werden. Eine Veränderung gilt damit auch dann als dauerhaft, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält. Eine Modifikation ist indessen ausgeschlossen, wenn die veränderte Sachlage in rechtsmissbräuchlicher Weise durch den die Anpassung verlangenden Ehegatten herbeigeführt wurde, z.B. durch grundlose Aufgabe der Erwerbstätigkeit (vgl. ROLAND FANKHAUSER, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 179 N 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 In casu geht es um die Abänderung des Unterhaltsbeitrags von CHF 2'000.00 pro Monat, der mit Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 15. Mai 2018 zugunsten der Ehefrau festgelegt worden war. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6'200.00 exkl. Bonus und einem solchen der Ehefrau von CHF 1'400.00 (ALV-Taggelder, 50%). Für den Fall, dass die Ehefrau ein Einkommen von mehr als CHF 1 '380.00 erzielen sollte, erklärte sie sich im Übrigen bereit, sich die Hälfte des diesen Betrag überstehenden Einkommens an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags war also davon ausgegangen worden, dass die Ehefrau ein Einkommen von mindestens CHF 1'400.00 erzielen kann. Diese Ausgangslage hat sich mit der nunmehr glaubhaft gemachten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit eindeutig geändert. Die Rahmenfrist für die ALV-Taggelder lief gemäss Abrechnung vom 27. September 2017 vom 3. April 2017 bis 2. April 2019. Seit April 2019 hat die Ehefrau keine ALV-Taggelder mehr bezogen (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Ehefrau vom 25. Januar 2018 im Eheschutzverfahren 120 18 143 IV), war aber auch nicht mehr erwerbstätig. Es ist daher von einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB auszugehen. Damit steht fest, dass der bisher geltende Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse neu berechnet werden muss. 5.1 Für die Bestimmung des Unterhaltsbeitrags sind einerseits die Einnahmen der Parteien und andererseits ihre Ausgaben, also ihr Bedarf, massgebend. Zu den Einnahmen gehören das Nettoerwerbseinkommen, das Renteneinkommen sowie der Vermögensertrag. Ebenfalls zu berücksichtigen sind der 13. Monatslohn, Boni, Gratifikationen, Zulagen, Provisionen sowie Trinkgelder und je nach den Umständen auch Überstunden. Beim Bedarf der Parteien ist zunächst vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach Art. 93 SchKG auszugehen. Die Steuern zählen diesfalls nicht dazu (BGE 140 III 337 E. 4). Bei günstigeren finanziellen Verhältnissen kann dieser Notbedarf durch familienspezifische Bedarfspositionen erweitert werden. Ein allfälliger Überschuss, der nach Deckung des Grundbedarfs der Parteien verbleibt, wird in der Regel gleichmässig unter den Ehegatten aufgeteilt. Dem Gericht steht bei der Unterhaltsberechnung ein weites Ermessen zu (vgl. ROLAND FANKHAUSER, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 163 N 3 ff. sowie ROLF VETTERLI/LINUS CANTIENI, KUKO ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 125 N 8 f.). 5.2 Im vorliegenden Fall ist beim Ehemann von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'488.40 und den Ausbildungszulagen von CHF 250.00 für F.____, die volljährige gemeinsame Tochter der Parteien, total CHF 6'738.50 pro Monat auszugehen. Bei den Einnahmen der Ehefrau sind nur die Prämienverbilligungen von monatlich CHF 117.60 (vgl. Beilage 9 zur Eingabe des Ehemannes vom 23. Juli 2020) zu berücksichtigen. Der vom Ehemann verlangte Einbezug der IV-Rente ist ausgeschlossen, da erstens im heutigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht feststeht, ob die Ehefrau eine IV-Rente erhalten und zweitens wie hoch diese Rente sein wird. 5.3 Beim Bedarf der Ehegatten ist vorab zu den umstrittenen Positionen Stellung zu nehmen. Der Ehemann macht einen Mietzins von CHF 1'674.00 pro Monat geltend. Darin sei ein Betrag von CHF 100.00 für den Parkplatz enthalten. Mit dem dazu eingereichten Beleg (vgl. Beilage 9 zur Eingabe des Ehemannes vom 18. März 2020) wird diese Angabe jedoch nicht bestätigt. Aus dem besagten Dokument ergibt sich lediglich, dass am 8. Februar 2018 eine Zahlung von CHF 1'761.00 an die Vermieterschaft erfolgt ist. Selbst der handschriftliche Vermerk «Mietzins http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht inkl. Nebenkosten» sagt nichts über die Zusammensetzung dieser Nebenkosten aus. Damit kann der unbewiesene Zuschlag für den Parkplatz nicht gewährt werden. Mit Bezug auf den Mietzins ist sodann festzuhalten, dass dieser gemäss Nachtrag vom 13. August 2018 zum Mietvertrag CHF 1'547.00 (vgl. Beilage 22 zur Eingabe des Ehemannes vom 4. Mai 2020) beträgt. Davon ist der vom volljährigen und beim Vater lebenden Sohn bezahlte Beitrag von CHF 500.00 abzuziehen. Für Mietkosten ist demnach ein Betrag von CHF 1'047.00 einzusetzen. Ein weiterer Streitpunkt betrifft die von der Vorinstanz für Steuern eingesetzten Beträge von CHF 250.00 beim Ehemann und CHF 100.00 bei der Ehefrau. Der Ehemann verlangt demgegenüber einen Betrag von CHF 712.00, während bei der Ehefrau nichts einzusetzen sei. Der geltend gemachte Betrag beruht auf provisorischen Steuerrechnungen für das Jahr 2020, nämlich der Gemeinde Giebenach von CHF 3'940.65, des Kantons von CHF 3'522.75 und des Bundes von CHF 1'090.05 (vgl. Beilage 12 zur Eingabe des Ehemannes vom 18. März 2020). Dabei fällt zum einen auf, dass der Vollsplittingtarif, der dem Ehemann bis anhin gewährt worden ist, in der Vorausrechnung der Gemeinde nicht berücksichtigt ist. Zum anderen ergibt sich aus der definitiven Steuerrechnung des Kantons für das Jahr 2018 (vgl. Beilage 8 zur Eingabe des Ehemannes vom 18. März 2020), dass der Ehemann damals insgesamt nur gerade CHF 1'618.05 bezahlt hat, also fast CHF 2'000.00 weniger als jetzt geltend gemacht. Wie zuvor unter Ziffer 5.1 ausgeführt, werden die Steuern sodann ohnehin nur bei günstigeren finanziellen Verhältnissen in die Bedarfsberechnung aufgenommen. Dies heisst für den vorliegenden Fall, dass die Steuern nur insoweit berücksichtigt werden können, als vorab der Bedarf beider Ehegatten gedeckt ist. Unter diesem Aspekt sind die erstinstanzlich für Steuern gewährten Beträge – wie sich bei der nachfolgenden Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie aufgrund der sich aus der Unterhaltsberechnung ergebenden steuerbaren Mittel ebenfalls zeigen wird – nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Ehefrau verlangt der Ehemann, dass nur ein Betrag von CHF 301.00 für Krankenkassenprämien und sonst keine weiteren Gesundheitskosten berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat für die Krankenkassenprämien CHF 480.00 eingesetzt. Dies entspricht dem monatlichen Beitrag für die Grundversicherung der Ehefrau (vgl. Beilage 17 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020). Den Prämienverbilligungen, die der Ehemann in Abzug gebracht haben will, wird auf der Einnahmenseite Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat sodann einen Betrag von CHF 185.00 für weitere Gesundheitskosten in die Bedarfsrechnung der Ehefrau aufgenommen. Sie hat dabei die im Jahr 2019 von ihr selbstgetragenen Krankheitskosten von CHF 220.00 pro Monat (vgl. Beilage 17 zur Eingabe der Ehefrau vom 10. Juni 2020) und die ausgewiesenen Kosten für das erste Halbjahr 2020 von CHF 150.00 pro Monat (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 28. Juli 2020) berücksichtigt und so den eingesetzten Durchschnittsbetrag ermittelt. Dies ist angesichts der ehelichen Beistandspflicht, die im Scheidungsverfahren – soweit finanziell möglich – immer noch zum Tragen kommt, ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich somit auf total CHF 3'455.00 pro Monat. Darin sind folgende Beträge enthalten: Grundbetrag von CHF 1'200.00, Miete von CHF 1'047.00, Krankenkassenprämien von CHF 440.00 für ihn selbst und CHF 378.00 für F.____, CHF 80.00 für U-Abo von F.____ und CHF 60.00 für Natel-Abo von F.____ (von der Ehefrau zugestandene Positionen) und CHF 250.00 für Steuern. Der Bedarf der Ehefrau beträgt insgesamt CHF 3'145.00 pro Monat. Darin sind folgende Beträge enthalten: Grundbetrag von CHF 1'200.00, Miete von CHF 1'100.00, Krankenkassenprämien von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 480.00, selbstgetragene Gesundheitskosten von CHF 185.00, U-Abo von CHF 80.00 und CHF 100.00 für Steuern. 5.4 Nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens der Ehegatten von CHF 6'856.00 (CHF 6'738.40 + CHF 117.60) und dem Bedarf beider Parteien von insgesamt CHF 6'600.00 (CHF 3'455.00 + CHF 3'145.00) verbleibt, nach Deckung des jeweiligen Grundbedarfs, ein Überschuss von CHF 256.00 pro Monat, der hälftig unter den Parteien aufzuteilen ist. Es resultiert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'155.40 (CHF 3'145.00 - CHF 117.60 + CHF 128.00). Der erstinstanzlich auf CHF 3'214.00 festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist also um nicht ganz CHF 60.00 auf CHF 3'155.00 zu reduzieren und der Ehemann in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2020 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'155.00 zu leisten. 6.1 Der Ehemann moniert mit seiner Berufung weiter, dass er in der erstinstanzlichen Verfügung verpflichtet worden ist, der Ehefrau die Hälfte des ihm zustehenden Bonus bei Auszahlung zu überlassen. Er rügt diesbezüglich zum einen, dass die Vorinstanz diesen Entscheid nicht begründet habe und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Zum anderen argumentiert der Ehemann, dass im Eheschutzurteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 15. Mai 2018 allfällige Bonuszahlungen nicht berücksichtigt worden seien und die Ehefrau dies so akzeptiert resp. darauf verzichtet habe. Es liege daher kein neuer Umstand resp. kein Abänderungsgrund vor. Mit der nunmehr angeordneten Teilung von Bonuszahlungen habe die Vorinstanz Art. 179 ZGB falsch angewandt. 6.2 Ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Pflicht zur Begründung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheiden. Die Begründung von Urteilen und Verfügungen ermöglicht den Betroffenen, die darin gefällten Entscheide zu überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Betroffenen sollen wissen, warum ein Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Ausserdem wird mit der verlangten Begründung eines Entscheids auch verhindert, dass sich das Gericht resp. die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Es müssen daher wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich das Gericht resp. die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr ist eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte zulässig (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, selbst eine schwerwiegende, kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen darf. Unter dieser Voraussetzung ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, weil dies einen formalistischen Leerlauf und unnötige Verzögerungen zur Folge hätte, was nicht im Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3). 6.3 Der Ehemann ist in der gefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 verpflichtet worden, die Hälfte des Bonus bei Auszahlung an die Ehefrau zu leisten. Dieser Entscheid ist von der Vorinstanz nicht weiter begründet worden. Es liegt damit in der Tat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung ist indessen nicht als sehr schwerwiegend einzustufen, weil es für den Ehemann – wie sich aus seiner Berufung ergibt – ohne Weiteres möglich gewesen ist, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht die in Frage stehende Anordnung trotzdem anzufechten. Der festgestellte Mangel kann also geheilt werden, da der Berufungsinstanz die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz und der Ehemann sich im zweitinstanzlichen Verfahren zur Sache äussern resp. zur Wehr setzen kann. 6.4 Wie zuvor unter Ziffer 4.1 dargelegt, ist eine Modifikation einer Eheschutzmassnahme dann möglich, wenn entweder eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat oder die tatsächlichen Verhältnisse, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen. Geht es jedoch um Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zugrundeliegenden Urteils voraussehbar gewesen und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrags berücksichtigt worden sind, so liegt kein Abänderungsgrund vor und es gibt keinen Anlass zur Abänderung des ursprünglichen Entscheids (ROLAND FANKHAUSER, a.a.O., Art. 179 N 5). 6.5 Im vorliegenden Fall liegt mit der glaubhaft gemachten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau ein klarer Abänderungsgrund vor, der im Zeitpunkt des zugrundeliegenden Urteils nicht voraussehbar gewesen ist. Damals sind die Beteiligten vielmehr davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihr Einkommen steigern könnte. Im Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 15. Mai 2018 hat sie nämlich noch ihr Einverständnis dazu erklärt, sich bei einem Einkommen von mehr als CHF 1'380.00 die Hälfte des darüber liegenden Verdienstes an den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Eine Zustimmung der Ehefrau, auf eine Partizipation an variablen Lohnbestandteilen, wie etwa einer Bonuszahlung zu verzichten, ist indessen – entgegen der Darstellung des Ehemannes – nicht ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des Eheschutzverfahrens bereits im Voraus von einer Berücksichtigung des Bonus abgesehen und mithin im Zeitpunkt des Urteils vom 15. Mai 2018 explizit auf den Einbezug dieses Lohnbestandteils verzichtet worden ist. Im Übrigen gebietet die eheliche Beistandspflicht angesichts der durch Wegfall der Taggelder verschlechterten finanziellen Situation der Ehefrau, dass vorliegend allfällige Bonuszahlungen bei der aufgrund erheblich veränderter Verhältnisse notwendigen Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Die Berufung des Ehemannes ist daher in diesem Punkt trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen. 7.1 Die Berufung des Ehemannes richtet sich im Weiteren gegen die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Verpflichtung, die rückständigen Unterhaltsbeiträge in dem Umfange, in welchem die Ehefrau von der zuständigen Sozialhilfebehörde unterstützt worden ist, an diese zu zahlen. Der Ehemann weist diesbezüglich darauf hin, dass er die im Eheschutzurteil vom 15. Mai 2018 festgelegten Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00 bezahlt habe. Bei den Zahlungen der Sozialhilfe an die Ehefrau handle es sich also nicht um eine Alimentenbevorschussung im Sinne von Art. 131a Abs. 1 ZGB. Eine Legalzession gemäss Art. 131a Abs. 2 ZGB sei daher nicht möglich bzw. der geltend gemachte Anspruch gehe nicht automatisch auf die Sozialhilfebehörde über. 7.2 Der Einwand des Ehemannes ist berechtigt. Die Pflicht zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen der unterstützten Person und der Sozialbehörde. So ist denn auch in § 12 Abs. 1 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG; SGS 850) geregelt, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, bezogene Unterstützungen in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Gemäss § 12 Abs. 2 SHG kann das unterstützende Gemeinwesen zwar die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen. Dafür muss jedoch die Höhe dieser Leistungen klar sein, damit ein solcher Anspruch des Gemeinwesens überhaupt durchsetzbar ist. Auch diesbezüglich erweist sich die erstinstanzliche Anordnung als ungenügend, zumal darin nicht spezifiziert wird, um welche rückständigen Unterhaltsbeiträge es konkret geht. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2020 ist nicht vollstreckbar und daher aufzuheben. 8.1 Der Ehemann beantragt in seiner Berufung im Sinne eines Eventualantrags für den Fall, dass er zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden sollte, die Sistierung der Unterhaltspflicht ab 1. Juni 2020 bis zum definitiven Entscheid der Invalidenversicherung. Danach seien die Unterhaltsbeiträge neu zu prüfen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Der Ehemann hat aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht die Ehefrau im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Es geht daher nicht an, seine Unterhaltspflicht bis zum Entscheid über eine allfällige IV-Rente zu sistieren und von der Ehefrau zu verlangen, während dieser Zeit auf Kosten der Sozialhilfe zu leben. 8.2 Subeventualiter verlangt der Ehemann, dass die Ehefrau verpflichtet wird, rückwirkende Auszahlungen der IV-Rente der SVA sowie der IV-Rente der Pensionskasse, im Umfang der von ihm bezahlten gesamten Unterhaltsbeiträge vorab an ihn zu bezahlen. Bezüglich dieses Antrags ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Möglichkeit der Ausrichtung einer IV-Rente in Ziffer 6 ihrer Verfügung bereits in Betracht gezogen hat, indem sie die Anpassung der zukünftigen Unterhaltsbeiträge sowie eine rückwirkende Anpassung derselben für den Fall einer IV-Rente vorbehalten hat. Grundsätzlich können vorsorgliche Unterhaltsbeiträge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB jederzeit angepasst werden. Vorbehalte im Sinne von Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Hingegen kann die Regelung von künftigen Veränderungen der Unterhaltspflicht analog zu Art. 126 Abs. 3 ZGB auch im Bereich des vorsorglichen Unterhalts Sinn machen, insbesondere dann, wenn wie vorliegend offen ist, ob künftig zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten eine IV-Rente gesprochen wird und wie hoch diese ausfallen wird. Nachdem der Ehemann eine Vorabberücksichtigung einer noch nicht gesprochenen IV-Rente auf Seiten der Ehefrau beantragt, rechtfertigt es sich, den Umgang mit einer allfälligen rückwirkenden und künftigen IV-Rente der Ehefrau zu regeln. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann mit seiner Berufung zwar teilweise durchdringt, sein Obsiegen jedoch mit Bezug auf seine Unterhaltspflicht sehr bescheiden ausfällt resp. lediglich Nebenpunkte betrifft. Der Ehemann ist damit insgesamt mit seinen Begehren weitgehend unterlegen. Dies wirkt sich auf den nachfolgend auszufällenden Kostenentscheid aus. 9.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidgebühr, die in casu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 2'000.00 festgelegt wird, geht entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens zulasten des Ehemannes. Sein Antrag, die Ehefrau zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten sowie sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bereits mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 vom Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, abgewiesen worden. Es bleibt daher bei der Verpflichtung des Ehemannes, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 9.2 Der Ehemann hat sodann der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht mit Honorarnote vom 23. Dezember 2020 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten geltend zu einem Tarif von CHF 260.00 pro Stunde. Dieser beanspruchte Aufwand ist angemessen und der in Rechnung gestellte Stundenansatz tarifkonform. Der Ehemann ist demzufolge zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2'145.00 zuzüglich Auslagen von CHF 21.00 und MWSt à 7.7% resp. CHF 166.80, total CHF 2'332.80 zu bezahlen. Damit erübrigt sich auch die Behandlung des Antrags der Ehefrau betreffend Prozesskostenbeitrag zulasten des Ehemannes sowie ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO ist vorliegend unter Verweis auf die Erwägungen der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 1. Dezember 2020, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für den Ehemann abgewiesen wurde, nicht auszugehen.

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Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I.I. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes werden die Ziffern 1.a), 2. und 6.a) – c) der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 3. November 2020 aufgehoben und die Ziffern 1.a), und 6.a) – c) wie folgt neu gefasst: «1. a) Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2020 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 3'155.00 zu leisten.» «6. a) Die Ehefrau wird verpflichtet, allfällige ab dem 1. Juli 2020 nachbezahlte IV-Renten an den Ehemann zu entrichten, soweit dieser den unter Ziff. 1a) hievor festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bezahlt hat. b) Der vom Ehemann zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1a) hievor reduziert sich um eine allenfalls in der Zukunft an die Ehefrau ausbezahlte monatliche IV-Rente. c) Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann die Zusprechung einer allfälligen IV-Rente umgehend mitzuteilen und zu belegen.» Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. November 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Verfügung vom 3. November 2020. II.II. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem berufungsklagenden Ehemann auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. III.III. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'145.00 zuzüglich Auslagen von CHF 21.00 und MWST von CHF 166.78, total CHF 2'332.80, zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Soziale Dienste Pratteln, Schlossstrasse 34, 4133 Pratteln (Ziff. I des kantonsgerichtlichen Entscheids) Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

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