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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.12.2020 400 20 225

22. Dezember 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·12,446 Wörter·~1h 2min·4

Zusammenfassung

Eheschutz, Abänderung Eheschutzurteil

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. Dezember 2020 (400 20 225 und 400 20 227) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Die Rügepflicht und Begründungslast gilt auch in Berufungsverfahren mit geltender Offizialmaxime und strenger Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (E. 2.1); Entscheidkompetenz der Eheschutzrichterin und Kognition über sachverhaltliche Vorbringen nach Anhängigmachung der Scheidungsklage während des laufenden Eheschutzverfahrens (E. 3.1 f.); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Ehemann ab November 2020 auf der sich ab Januar 2020 präsentierten Sachlage (E. 6.2 ff.).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Diego Stoll, Advokatur und Notariat Neidhart Joset Stoll Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger (400 20 225) / Berufungsbeklagter (400 20 227) gegen B.____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, REINHARDT ADVOKATUR, Falknerstrasse 8, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte (40 20 225) / Berufungsklägerin (400 20 227) Einwohnergemeinde C.____, vertreten durch Sozialdienst Region C.____, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Eheschutz, Abänderung Eheschutzurteil Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost vom 7. Juli 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (nachfolgend: Ehemann) und B.____ (nachfolgend: Ehefrau) sind die Eltern des am xxx 2012 geborenen Sohnes D.____ und der am xxx 2015 geborenen Tochter E.____. Im Rahmen des von der Ehefrau am 29. Mai 2018 eingeleiteten Eheschutzverfahrens 120 18 1057 III bewilligte das Zivilkreisgerichtspräsidium Basel-Landschaft Ost mit Entscheid vom 20. August 2018 den Ehegatten das per 1. Mai 2018 aufgenommene Getrenntleben. Die beiden Kinder D.____ und E.____ wurden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau gestellt. Sodann verpflichtete das Zivilkreisgerichtspräsidium den Ehemann mit Verfügungen vom 19. Juni 2018 (vorläufig) bzw. vom 27. August 2018 (definitiv), der Ehefrau monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn D.____ von CHF 996.00 (davon CHF 366.00 Bar- und CHF 630.00 Betreuungsunterhalt) und für die Tochter E.____ von CHF 993.00 (davon CHF 363.00 Bar- und CHF 630.00 Betreuungsunterhalt), jeweils zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen. B. Am 22. Januar 2019 wurde das Eheschutzverfahren 120 18 1057 III gestützt auf eine Vereinbarung der Ehegatten desselben Tages als erledigt abgeschrieben. In dieser Vereinbarung erklärten die Ehegatten unter anderem, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss der Verfügung vom 27. August 2018 weiterhin gelten sollen. C. Mit Eheschutzgesuch vom 13. Dezember 2019 beantragte der Ehemann beim Zivilkreisgerichtspräsidium Basel-Landschaft Ost, er sei in Abänderung der zivilkreisgerichtlichen Verfügung vom 27. August 2018 bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau per 1. Januar 2020 monatliche und monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder D.____ und E.____ von je CHF 315.00 zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zudem stellte er unter anderem den Verfahrensantrag, sein Unterhaltsabänderungsbegehren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen. Zur Begründung führte der Ehemann aus, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten seit Erlass der Verfügung vom 27. August 2018 in mehrfacher Hinsicht massgeblich geändert hätten. Eine Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge würde sich zudem aufgrund einer nach dem 27. August 2018 geänderten Besuchsrechtsregelung rechtfertigen. Für das Abänderungsverfahren beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. D. Nach zwei durchgeführten Schriftenwechseln zum vorgenannten Verfahrensantrag des Ehemannes entschied das Zivilkreisgerichtspräsidium mit Verfügung vom 5. März 2020, den Ehemann in Abänderung der im Verfahren 120 18 1057 III ergangenen Verfügung vom 27. August 2018 zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. Januar 2020 für die Dauer des Verfahrens einen Barunterhaltsbeitrag für die beiden Kinder D.____ und E.____ von vorläufig je CHF 211.00 zuzüglich Kinderzulagen von je CHF 200.00 zu leisten. Das Gerichtspräsidium wies die Ehegatten darauf hin, dass über den definitiven Unterhaltsbeitrag anlässlich der Eheschutzverhandlung befunden werde. Hierauf gelangte die Ehefrau mit einer als «Berufung / Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 20. März 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, welche auf das Rechtsmittel nicht eintrat. Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts vom 5. Mai 2020 (Verfahren 400 20 80) erhob die Ehefrau am 1. Juli 2020 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht. Dieses trat gemäss Urteil 5A_536/2020 vom 23. November 2020 nicht auf die Beschwerde ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Eingabe vom 3. April 2020 erklärte der Ehemann im erstinstanzlichen Abänderungsverfahren, dass die Kinderunterhaltsbeiträge offenbar (teilweise) durch die Einwohnergemeinde C.____ bevorschusst würden. Dort wohne die Ehefrau zusammen mit den Kindern und ihrem neuen Lebenspartner. Das bevorschussende Gemeinwesen sei ebenfalls ins Recht zu fassen. Das Zivilkreisgerichtspräsidium nahm darauf die Einwohnergemeinde C.____ als Gesuchsbeklagte 2 ins Rubrum auf. F. Am 9. Juni 2020 informierte der Ehemann das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost über die beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichte Scheidungsklage der Ehefrau vom 30. April 2020. Darin stellte die Ehefrau unter anderem den Verfahrensantrag, dass die mit der Scheidungsklage beantragten monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'065.00 für den Sohn D.____ bzw. CHF 1'033.00 für die Tochter E.____ vorsorglich für die Dauer des Verfahrens festzusetzen seien. Das Zivilkreisgerichtspräsidium verfügte in der Folge am 11. Juni 2020 den Beizug der Verfahrensakten CIV 20 xxxx, CIV 20 yyyy und CIV 20 zzzz des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Die Zustellung der erwähnten Verfahrensakten an das Zivilkreisgerichtspräsidium blieb jedoch aus. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 teilte die Ehefrau dem Zivilkreisgerichtspräsidium mit, dass die Beziehung zu ihrem bisherigen Lebenspartner gescheitert sei. Sie sei inzwischen mit den Kindern aus dem Einfamilienhaus ausgezogen und suche nun eine neue Wohnung in C.____. Bisherige Unterstützungsleistungen des ehemaligen Lebenspartners oder dessen Familie würden ersatzlos entfallen. H. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Juli 2020 hielt der Ehemann nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen an seinem Abänderungsbegehren fest, wobei er nunmehr eine Reduktion der Barunterhaltsbeiträge für die Kinder D.____ und E.____ auf je CHF 110.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen beantragte. Die Ehefrau ersuchte hingegen um kostenfällige Abweisung der Abänderungsanträge sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Einwohnergemeinde C.____ verlangte ebenfalls die Abweisung der Abänderungsbegehren des Ehemannes. I. Mit Urteil vom 7. Juli 2020 verpflichtete die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft Ost den Ehemann, der Ehefrau in Abänderung der Verfügung vom 27. August 2018 im Verfahren 120 18 1057 III für die gemeinsamen Kinder D.____ und E.____ monatliche und vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von je CHF 341.00 ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. Oktober 2020 und von je CHF 578.00 ab 1. November 2020 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger vom Ehemann bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtspräsidentin bewilligte dem Ehemann eine Anrechnung der von ihm bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seit 1. Januar 2020 in Höhe von CHF 3'905.00 (Dispositivziffer 2). Sie hielt im Weiteren die Einkommen der jeweiligen Familienmitglieder fest (Dispositivziffer 3) und bewilligte beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositivziffer 4). Die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens von CHF 1'200.00 auferlegte sie den Ehegatten je zur Hälfte und diese wurden verpflichtet, für ihre eigenen Parteikosten selber aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gingen die Gerichtskosten zu Lasten des Staates und den Rechtsvertretern der Ehegatten wurde eine Entschädigung von CHF 4'639.40 (Advokat http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diego Stoll) respektive von CHF 3'679.05 (Advokatin Christina Reinhardt) aus der Gerichtskasse bezahlt. J. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Eheschutzentscheid vom 7. Juli 2020 erhob der Ehemann mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Darin beantragte er hauptsächlich, die von ihm ab 1. Januar 2020 geschuldeten Barunterhaltsbeiträge für D.____ und E.____ auf monatlich je CHF 170.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen festzusetzen und eventualiter den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, ihn bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau an den Unterhalt von D.____ und E.____ per 1. November 2020 monatliche und vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von je CHF 170.00, eventualiter von je CHF 341.00, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. K. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 erhob auch die Ehefrau Berufung gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom 7. Juli 2020 mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, ihr für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2020 die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss dem Eheschutzentscheid bzw. eventualiter Unterhaltsbeiträge für D.____ von monatlich CHF 991.00 und für E.____ von monatlich CHF 978.00 (jeweils exklusive Kinderzulagen) zu bezahlen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Ehemann ihr noch CHF 5'967.00, eventualiter CHF 5'237.00, für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2020 schulde und er sei dementsprechend zur Nachzahlung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu verurteilen. L. Die angerufene Rechtsmittelbehörde vereinigte daraufhin die beiden Berufungsverfahren 400 20 225 und 400 20 227. Sodann forderte sie die jeweilige Gegenpartei und die Einwohnergemeinde C.____ zur Berufungsantwort innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung auf. Während die Einwohnergemeinde C.____ als verfahrensbeteiligte Partei auf eine Rechtsmitteleingabe verzichtete, reichten beide Ehegatten am 5. November 2020 (Ehemann) bzw. am 9. November 2020 (Ehefrau) ihre Berufungsantwort ein. Die vollständigen Anträge in der jeweiligen Berufung bzw. Berufungsantwort der Ehegatten sowie die entsprechenden Begründungen werden in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. M. Mit Schlussverfügung vom 11. November 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Berufungsentscheid den Parteien ohne Durchführung einer Verhandlung angekündigt. Die zivilkreisgerichtlichen Akten der Eheschutzverfahren 120 18 1057 III und 120 19 382 III sowie die Berufungsschrift vom 20. März 2020 im kantonsgerichtlichen Verfahren 400 20 80 und die gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht vom 1. Juli 2020 (vgl. vorstehende lit. D) wurden antragsgemäss beigezogen. Den Parteien wurde zudem in Aussicht gestellt, dass über den Antrag der Ehefrau auf Nichtberücksichtigung der Berufungsbeilagen 5 bis 9 sowie 15 des Ehemannes bzw. über den Antrag des Ehemannes auf Nichtberücksichtigung der Berufungsbeilagen 2 bis 7 der Ehefrau mit der Hauptsache entschieden werde. Die weitergehenden Beweisanträge der Parteien, insbesondere der Antrag auf Befragung von I.____ als Zeugin und Beizug der Akten 810 19 219 der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts wurden abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. Mit zwei unaufgeforderten Eingaben vom 17. November 2020 nahm der Ehemann in beiden Verfahren 400 20 225 und 400 20 227 nochmals Stellung und er liess weitere Beweisurkunden sowie die Honorarnoten seines Rechtsvertreters einreichen. Die Ehefrau wies ihrerseits in ihrer Eingabe vom 19. November 2020 auf den in beiden Verfahren bereits geschlossenen Schriftenwechsel hin und beantragte, die zwei Eingaben des Ehemannes vom 17. November 2020 samt Beilagen aus dem Recht zu weisen. Zudem liess auch sie die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin für die Berufungsverfahren 400 20 225 und 400 20 227 einreichen. O. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung teilte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 4. Dezember 2020 auf telefonische Anfrage der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts mit, dass im Scheidungsverfahren eine ganztätige Einigungsverhandlung auf den 8. Dezember 2020 angesetzt worden sei. Es sei beabsichtigt, mit den Ehegatten eine Gesamtlösung zu finden. Am 8. Dezember 2020 gab das Regionalgericht Bern-Mittelland jedoch bekannt, dass die Einigungsverhandlung coronabedingt auf einen noch festzulegenden Termin im März oder April 2021 habe verschoben werden müssen, worauf die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beschloss, ohne weiteren Verzug über die beiden Berufungen der Ehegatten in den vereinigten Verfahren 400 20 225 und 400 20 227 zu entscheiden. Erwägungen 1.1 Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGE 133 III 396 E. 4). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird zusätzlich vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Juli 2020 eine Herabsetzung der monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für D.____ von CHF 996.00 und E.____ von CHF 993.00 auf je CHF 110.00 (jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) mit Wirkung per 1. Januar 2020, während die Ehefrau um Abweisung dieser Begehren ersuchte. Da im Zeitpunkt des Eheschutzurteils vom 7. Juli 2020 Unterhaltsleistungen mit unbeschränkter Dauer streitig waren und zudem ungewiss war, ob bzw. wann der Scheidungsrichter im anhängig gemachten Scheidungsverfahren am Regionalgericht Bern-Mittelland den angefochtenen Eheschutzentscheid aufheben bzw. abändern wird, ist der Streitwert des Herabsetzungsbegehrens von monatlich CHF 886.00 bezüglich D.____ und CHF 883.00 bezüglich E.____ gemäss Art. 92 ZPO zu kapitalisieren, womit die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 für die Erhebung einer Berufung zweifelsohne erreicht ist. Dies gilt vorliegend sowohl für die Berufung des Ehemannes vom 19. Oktober 2020 (Verfahren 400 20 225) als auch für diejenige der Ehefrau vom 22. Oktober 2020 (Verfahren 400 20 227), selbst wenn die Ehefrau in der Hauptsache eine Beschränkung der Wirkungen des Eheschutzentscheides von Januar 2020 bis Ende April 2020 beantragt und der für diese Periode geschuldete Unterhaltsbeitrag die Schwelle von CHF 10‘000.00 nicht erreicht. Denn der Rechtsmittelstreitwert berechnet sich nicht nach dem sog. Gravamen, sondern es ist wie erwähnt der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitige Betrag massgebend (BSK http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 308 N 9; Botschaft ZPO, 7371). Der Antrag des Ehemannes, auf die Berufung der Ehefrau sei zufolge Nichterreichens der Streitwertgrenze nicht einzutreten, ist daher abzuweisen. 1.2 Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die schriftliche Begründung des Eheschutzurteils vom 7. Juli 2020 dem Ehemann am 7. Oktober 2020 und der Ehefrau am 12. Oktober 2020 zugestellt. Unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO sind beide Berufungen der Ehegatten innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit Berufung eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden. Auch im Berufungsverfahren mit geltender Offizial- und strenger Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) ist der Rügepflicht und Begründungslast im Sinne von Art. 310 ZPO nachzukommen, so dass die Berufungseingabe einerseits Anträge zu enthalten hat, mit welchen bestimmt zu erklären ist, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Neue Anträge in der Sache sind ausgeschlossen. Andererseits muss sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und bestimmt dartun, inwiefern von der ersten Instanz das Recht falsch angewendet bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Berufungsinstanz, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 310 ZPO zu unterziehen. Ausnahmsweise gebietet es allerdings der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz einzuschreiten, sofern der Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung geradezu augenscheinlich ist oder wenn aufgrund neuer Hinweise eine weitergehende Erforschung eines bestimmten Sachverhalts geboten ist (KGE BL 400 19 176 vom 12. November 2019 E. 3.1 ff.). 2.2 In ihren Berufungen beanstanden beide Ehegatten die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und sie stellen entsprechende Rechtsbegehren, welche sie hinreichend und unter Hinweis auf die angefochtenen Urteilserwägungen begründen, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens Ziffer 2 der Ehefrau in ihrer Berufung vom 22. Oktober 2020, mit welchem sie einerseits festgestellt haben möchte, dass ihr der Ehemann für den Zeitraum Januar 2020 bis April 2020 den Betrag CHF 5'967.00, eventualiter CHF 5'237.00, schulde. Andererseits soll der Ehemann zur Nachzahlung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags verurteilt werden. Abgesehen davon, dass kein Feststellungsinteresse dargetan ist und die vorliegende Leistungs- der Feststellungsklage vorgeht (statt vieler BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 15), begründet die Ehefrau mit keinem Wort ihr Rechtsbegehren Ziffer 2, womit sie ihrer Rügepflicht und Begründungslast nicht nachkommt. Ausserdem handelt es sich um ein neues Begehren, welches im Rechtsmittelverfahren nicht zugelassen werden kann und – zumindest was das Leistungsbegehren betrifft – den numerus clausus der im Eheschutzverfahren zulässigen Massnahmen missachtet (Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 E. 3b; http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht KUKO ZGB-FANKHAUSER, 2. Aufl., 2018, Art. 172 N 6). Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Ehefrau kann folglich nicht eingetreten werden. Auf alle anderen Rechtsbegehren der Ehegatten, welche in den Berufungsverfahren 400 20 225 und 400 20 227 gestellt wurden, ist einzutreten, zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind. Nachdem die beiden Verfahren vereinigt worden sind und die Rügen der Ehegatten allesamt Unterhaltspositionen betreffen, werden ihre Rechtsbegehren aus beiden Verfahren im vorliegenden Entscheid beurteilt. Nach § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Berufungsentscheid ergeht gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.3 Bei einer Klage auf Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist neben den betreffenden Kindern bzw. der gesetzlichen Vertreterin von minderjährigen Kindern auch das allenfalls bevorschussende Gemeinwesen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB passivlegitimiert (BGE 143 III 177 E. 6.3.3; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, 6. Aufl., 2018, Art. 289 E. 11a). Die Einwohnergemeinde C.____ als (teilweise) bevorschussendes Gemeinweisen der streitigen Kinderunterhaltsbeiträge ist damit als verfahrensbeteiligte Partei auf der Passivseite miteinzubeziehen. 3.1 Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft Ost für die beantragte Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge örtlich und sachlich zuständig ist. Angesichts der am 30. April 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereichten Scheidungsklage mit gleichzeitigem Antrag auf vorsorgliche Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens vertreten die Ehegatten jedoch unterschiedliche Ansichten darüber, ob die Kompetenz der Eheschutzrichterin zur Anordnung von Massnahmen auch nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens reicht. Während nach Meinung der Ehefrau die Eheschutzrichterin nur für den Zeitraum von Januar 2020 bis und mit April 2020 den Kindesunterhalt habe regeln dürfen, bleibe sie nach Ansicht des Ehemannes auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zum Erlass von unbefristeten Eheschutzmassnahmen zuständig, solange der Scheidungsrichter nicht etwas Anderes verfüge. Die Gerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts folgt der Auffassung der Vorinstanz und des Ehemannes, wonach die Massnahmenkompetenz der Eheschutzrichterin zeitlich nicht bis zur Rechtshändigkeit des Scheidungsverfahrens beschränkt ist. Vielmehr hat die Eheschutzrichterin ihren Massnahmenentscheid auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und in zeitlich unbeschränkter Weise zu fällen, sofern und soweit der Scheidungsrichter nicht vorher über dieselben Massnahmen entschieden hat. Die angeordneten Eheschutzmassnahmen bleiben alsdann solange wirksam, bis das Scheidungsgericht etwas Anderes verfügt (Art. 276 Abs. 2 ZPO; statt vieler: BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2; BGer 5A_13/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.1). Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – die Eheschutz- und Scheidungsgerichte zufolge Wohnsitzverlegung durch einen Ehegatten unterschiedlich sind (BSK ZPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 276 N 11). Soweit demnach die Ehefrau mit Rechtsbegehren Ziffer 1 in der Berufung vom 22. Oktober 2020 eine Beschränkung des Eheschutzentscheids auf die Zeit von Januar 2020 bis April 2020 beantragt, ist ihr Begehren abzuweisen. Hingegen kann im Rechtsmittelverfahren über die ebenfalls mit Rechtsbegehren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ziffer 1 gerügte Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge für die Periode von Januar 2020 bis April 2020 befunden werden. 3.2 Das Scheidungsgericht kann angeordnete Eheschutzmassnahmen einzig bei Vorliegen von zulässigen Abänderungsgründen aufheben oder abändern. Ein hängiges Eheschutzverfahren entfaltet somit grundsätzlich Sperrwirkung für gleichartige vorsorgliche Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb das Scheidungsgericht nicht angerufen werden kann, nur weil sich der gesuchstellende Ehegatte ein günstigeres Ergebnis als beim Eheschutzgericht erhofft (FamKomm Scheidung-VETTERLI, 3. Aufl., 2017, Vorbem. zu Art. 175 -179 ZGB N 8; BÄHLER, Eheschutz – ein spannungsgeladenes Summarverfahren, in: Schneller Weg zum Recht, Eichel/Hurni/Markus [Hrsg.], 2020, S. 114). Bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn Abänderungsgründe geltend gemacht werden, die nach Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden sein sollen, während das Eheschutzverfahren noch im Gang ist. Diesbezüglich geht die zweitinstanzliche Gerichtspräsidentin mit der Vorinstanz und dem Ehemann einig, dass das Eheschutzgericht im vorliegenden Fall bei seinem Massnahmenentscheid lediglich jene Tatsachen zu berücksichtigen hat, die bis zur Anhängigmachung der Scheidungsklage vom 30. April 2020 entstanden sind, selbst wenn es erst Monate danach entscheidet. Später eingetretene wesentliche und dauerhafte Veränderungen hat hingegen das Scheidungsgericht auf Antrag eines Ehegatten zu beurteilen, wobei allerdings zu beachten ist, dass eine weitergehende Rückwirkung als bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist (ZOGG, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in FamPra.ch 1/2018, S. 57 f.; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 276 N 32, mit Hinweis auf BGer 5A_591/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.2; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER, 3. Aufl., 2017, Art. 276 N 6). 4.1 Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Einschränkend zu Art. 317 ZPO hat das Bundesgericht die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in Verfahren mit geltender Untersuchungsmaxime bis zur Urteilsberatung jederzeit vorgebracht werden können, für Berufungsverfahren zu Kinderbelangen mit geltender strenger oder uneingeschränkter Untersuchungsmaxime bejaht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Sind Kinderbelange tangiert, so wirkt sich die Sachverhaltserforschung nach der strengen Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlagen für die Bestimmung des Ehegattenunterhalts aus, zumal der identische Sachverhalt für beide Ansprüche relevant sein kann. Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.2 ist im Weiteren festzuhalten, dass die von den Ehegatten vorgebrachten Tatsachen, welche ihre Grundlage nach dem 30. April 2020 haben, im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren und damit ebenso im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. 4.2 Dies führt dazu, dass im Berufungsverfahren 400 20 225 einzig die Berufungsbeilagen 1 – 4 und 8 des Ehemannes (Anwaltsvollmacht, angefochtener Entscheid vom 7. Juli 2020, Zustellcouvert mit Nachweis, Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 7. Juli 2020 und Statistik Überlebensrate Start-Ups vom 28. November 2019 und 17. Januar 2020) beachtet werden könhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen. Zudem ist der als Berufungsbeilage 12 eingereichte Kontobeleg des Ehemannes per Stichtag 13. Oktober 2020 für die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren in Bedacht zu nehmen. Die seiner Eingabe vom 17. November 2020 beigelegte Lohnabrechnung 2007 des damaligen Arbeitgebers des Ehemannes ist für den Berufungsentscheid nicht rechtserheblich und ohnehin aus dem Recht zu weisen, da er diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können bzw. müssen. Im Rechtsmittelverfahren ist es dafür zu spät. Auf Seiten der Ehefrau sind lediglich die mit der Berufungsantwort vom 9. November 2020 eingereichten Beilagen 1 – 4 und 10 zu beachten (Auszug Googlemaps zum Arbeitsweg des Ehemannes, Chatauszüge betreffend Kinderbesuche, Zusammenstellung der Bewerbungen des Ehemannes, Mietverträge X.____strasse 3 in C.____ sowie Kontoauszug Postfinance vom 1. Mai 2020 in Bezug auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Die als Antwortbeilage 15 eingereichten Zahnarztrechnungen vom 5. März 2020 und 12. März 2020 bleiben unbeachtlich, da die Ehefrau berufungsweise keine Abänderung der ihr vorinstanzlich angerechneten selbstgetragenen medizinischen Kosten begehrt. Was das Berufungsverfahren 400 20 227 anbelangt, sind die von der Ehefrau als Berufungsbeilagen 2 – 7 eingereichten Beweisurkunden aus dem Recht zu weisen, denn sie sind nach dem 30. April 2020 entstanden. Der Ehemann reichte im Verfahren 400 20 227 dieselben Beilagen wie im parallelen Berufungsverfahren 400 20 225 ein, so dass die diesbezüglichen Ausführungen auch auf seine Antwortbeilagen im Verfahren 400 20 227 gelten. Lediglich die als Antwortbeilage 14 eingereichte Unterhaltsberechnung des Ehemannes ist von der Rechtsmittelbehörde zu beachten. 4.3 Mit den Berufungen der Ehegatten wird die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung angefochten. Für die Prüfung derselben gestützt auf die vorgebrachten Rügen der Ehegatten erachtet die Gerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts die Akten 810 19 219 des kantonsgerichtlichen Verfahrens der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als nicht rechtserheblich, weshalb die entsprechenden Anträge des Ehemannes in der Berufung vom 19. Oktober 2020 und in der Berufungsantwort vom 5. November 2020 mit Schlussverfügung vom 11. November 2020 abgewiesen wurden. Aus demselben Grund wurde die Zeugenbefragung von I.____, der Schwester und Arbeitgeberin des Ehemannes, abgewiesen, zumal diese Befragung rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren hätte beantragt werden müssen. Auch die Anträge der Ehefrau auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Arbeitslosenkasse und bei der Amtsstelle, welche die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst, hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt werden müssen und können zufolge verspäteter Geltendmachung im Berufungsverfahren sowie mangels Rechtserheblichkeit für den Berufungsentscheid nicht zugelassen werden. Die Einwohnergemeinde C.____, welche über ihren Sozialdienst die Kinderunterhaltsbeiträge bevorschusst, ist im Übrigen als verfahrensbeteiligte Partei zur Abgabe einer Berufungsantwort in den Verfahren 400 20 225 und 400 20 227 aufgefordert worden. Schliesslich sind aus einer Parteibefragung keine massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten, die nicht bereits aktenkundig sind, weshalb auf eine solche – auch aufgrund der am 7. Juli 2020 durchgeführten eingehenden Parteibefragung – zu verzichten ist. 5. Die Ehefrau beanstandet, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Voraussetzungen für eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen bejaht hat. Sie bringt im Wesentlichen vor, eine dauhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhafte Veränderung der Verhältnisse dürfe erst nach einer vier Monate andauernden Arbeitslosigkeit angenommen werden. Im Zeitpunkt seines Abänderungsgesuchs am 13. Dezember 2019 sei der Ehemann aber noch beim damaligen Arbeitgeber angestellt gewesen. Zudem habe er keine genügenden Suchbemühungen nachgewiesen. Der Ehefrau ist zwar zuzustimmen, dass im Einzelfall erst bei einem unfreiwilligen Stellenverlust und der damit einhergehenden Einkommenseinbusse während mehreren, in der Regel mindestens vier Monaten von einer dauerhaften Veränderung gesprochen werden kann (BGE 143 III 617 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Ehefrau ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich vorliegend nicht nur die Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ehemannes verändert haben. Vielmehr kann mit der Vorinstanz und dem Ehemann festgestellt werden, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der letzten Unterhaltsfestsetzung am 27. August 2018 noch kein Erwerbseinkommen erzielte. Im Sommer 2019 zog sie mit den Kindern von Y.____ nach C.____ zu ihrem Lebenspartner, mit dem sie eine kostensenkende Lebensgemeinschaft führte, und nahm dort eine Arbeitstätigkeit auf, die ihr nunmehr dauerhaft ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'520.00 bei einem Arbeitspensum von 50 % garantiert. Wird zudem die veränderte Besuchsrechtsregelung gemäss Vereinbarung der Ehegatten vom 28. November 2019 im Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, berücksichtigt, wonach der Ehemann die Kinder neben den üblichen Besuchswochenenden (jeden zweiten Freitag von 17:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr) zusätzlich jeweils am Freitag, auf den kein Besuchswochenende folgt, von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen darf, so ist festzustellen, dass sich die massgeblichen Verhältnisse der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs am 13. Dezember 2019 insgesamt wesentlich, d.h. in finanzieller Hinsicht um mehr als 20 %, sowie dauerhaft verändert hatten, selbst wenn das Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2'520.00 durch Mehrausgaben für die Miete, den Arbeitsweg oder die Fremdbetreuungskosten teilweise aufgebraucht wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kriterien der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit zwar grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein müssen, namentlich wenn vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragt werden, ansonsten die beantragten vorsorglichen Massnahmen abzuweisen sind. Auf jeden Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen jedoch im Urteilszeitpunkt erfüllt sein (BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung am 7. Juli 2020 waren die Kriterien der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit in Bezug auf die vorgebrachten und von der Zivilkreisgerichtspräsidentin berücksichtigten Veränderungen zweifellos erfüllt. 6. Die Vorinstanz berechnete den vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeitrag nach der zweistufig-konkreten Methode, gemäss welcher die massgebenden Einkommen der Ehegatten und Kinder dem Grundbedarf der Familie gegenübergestellt werden und ein allfälliger Überschuss unter den Familienmitgliedern aufgeteilt wird (statt vieler KGE BL 400 16 97 vom 5. Juli 2016 E. 3). Nachfolgend ist auf die einzelnen gerügten Einkommens- und Bedarfspositionen einzugehen. 6.1 Einkommen des Ehemannes: Unter Hinweis auf die aktenkundige Kündigung des 100 %-Arbeitspensums des Ehemannes durch die Arbeitgeberin F.____ AG per Ende 2019 rechnete die Zivilkreisgerichtspräsidentin dem Ehemann mit Wirkung ab 1. Januar 2020 ein http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tieferes Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'796.00 an. Sie stützte sich dabei einerseits auf die vom Ehemann eingereichte Lohnabrechnung März 2020 seiner neuen Arbeitgeberin G.____ GmbH, bei welcher er seit dem 1. Februar 2020 mit einem Arbeitspensum von 80 % angestellt ist. Andererseits berücksichtigte die erstinstanzliche Richterin, dass sich der Ehemann dazu bereit erklärt hatte, sich dieses Einkommen bereits ab 1. Januar 2020 anrechnen zu lassen und von einer Berücksichtigung der für Januar 2020 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung abzusehen, zumal die Entschädigung aufgrund der Wartezeit (Karenzzeit) von fünf Tagen und bei einem ausgewiesenen Taggeld von CHF 219.20 brutto geringer ausfallen würde als das vom Ehemann ab 1. Februar 2020 erzielte Nettoeinkommen. Somit würde sich das ab Januar 2020 angerechnete Nettoeinkommen des Ehemannes von monatlich CHF 3'796.00 nicht zu Ungunsten der Ehefrau auswirken. Im Weiteren hielt die Zivilkreisgerichtspräsidentin fest, dass dem Ehemann nach einer Übergangsfrist von etwa drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des im Dispositiv eröffneten Eheschutzentscheides vom 7. Juli 2020, ein Arbeitspensum von 90 % möglich und zumutbar sei. Auch mit dem höheren Arbeitspensum könne er weiterhin an seinem freien Freitagnachmittag die beiden Kinder ab 14:00 Uhr (wenn kein Besuchswochenende folge) bzw. ab 17:00 Uhr betreuen und die Fahrten zwischen Y.____ und C.____ mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen. Aufgrund der Aussagen des Ehemannes an der Eheschutzverhandlung vom 7. Juli 2020 sei davon auszugehen, dass die Auftragslage der Arbeitgeberin G.____ GmbH von Anfang an ein Pensum von 90 % zugelassen hätte. Dem Ehemann sei es möglich und zumutbar, sich so zu organisieren, dass er nach drei Monaten trotz Kinderbetreuung mit einem 90 %-Pensum arbeiten könne. Ihm sei deshalb ab 1. November 2020 ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'270.00 anzurechnen. 6.2 Der Ehemann wirft der Vorinstanz zunächst eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht und der bei Kinderbelangen geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime vor. Der massgebende Sachverhalt sei falsch festgestellt worden, denn zu keinem Zeitpunkt sei geltend gemacht worden, dass der Ehemann bei der G.____ GmbH mehr als 80 % arbeiten könne. Hätte er sich dazu äussern können, hätte er diese Spekulation als unbegründet zurückweisen können. Die Vorinstanz sei im Übrigen mit Blick auf ihre Abklärungspflichten gehalten gewesen, eine amtliche Erkundigung bei der G.____ GmbH einzuholen. Gemäss Bundesgericht könne nicht einfach davon ausgegangen werden, die betroffene Person könne ihr Pensum beim aktuellen Arbeitgeber aufstocken, wenn unklar sei, ob dies tatsächlich möglich sei. Der Ehemann habe ferner den Nachweis erbracht, dass er regelmässig schweizweit Montagearbeiten ausführe und er habe an der Eheschutzverhandlung ausgesagt, dass er seinen Arbeitsplatz manchmal nicht einfach verlassen könne, weil gewisse Arbeiten unbedingt abgeschlossen werden müssten. Folglich könne er nicht garantieren, am Freitagnachmittag pünktlich in C.____ zu erscheinen, um die Kinder in Empfang zu nehmen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit führe die Vorinstanz selbst aus, dass der Ehemann trotz intensiver, überobligatorischer Stellensuche nachgewiesenermassen keine andere Stelle gefunden habe. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne der Ehemann sein Pensum bei seiner heutigen Stelle nicht ausbauen. Schliesslich sei bei der Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes nach dem möglichen und zumutbaren Erwerbseinkommen und nicht nach dem Arbeitspensum zu fragen. Der Ehemann habe nachgewiesen, dass er bei der G.____ GmbH mit 80 % gleich viel oder sogar mehr verdiene (CHF 4'325.00 brutto) als anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dernorts mit 80 % oder 90 %. Wenn die Vorinstanz weiter ausführe, der Ehemann solle sich so organisieren, dass er bei der G.____ GmbH 90 % arbeiten könne, verkenne sie offenkundig die Rollenverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dem Ehemann müsse eventualiter zumindest eine massiv längere Übergangsfrist zur Anpassung seiner Erwerbssituation angesetzt werden, welche den Folgen der COVID-19 Pandemie auf den schweizerischen Arbeitsmarkt und den Erfahrungswerten bei Start-Ups gebührend Rechnung trage. Dementsprechend sei das vorinstanzliche Urteil antragsgemäss zu korrigieren. 6.3 Gemäss den vorliegenden Akten und den Ausführungen der Ehefrau bezweifelte letztere im vorinstanzlichen Verfahren von Anfang an die Unfreiwilligkeit des Stellenverlusts des Ehemannes und sie verlangte die Zugrundelegung des früheren Einkommens des Ehemannes respektive eines entsprechenden hypothetischen Einkommens. Diesbezüglich führte die Ehefrau aus, dass der Ehemann nicht alles unternommen habe, um wieder eine gleichwertige Arbeit zu finden und sie sei der Auffassung, dass der Ehemann eine 100 %-Tätigkeit ausüben müsse, wie er sie gemäss seinen Stellenbewerbungen auch selbst suche. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin sprach an der Eheschutzverhandlung vom 7. Juli 2020 die mögliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an und auch der Ehemann äusserte sich an der Verhandlung zu den Voraussetzungen für die Festlegung eines hypothetischen Einkommens. Somit stellte sich bereits an der vorinstanzlichen Verhandlung die Frage, ob dem Ehemann ein höheres Arbeitspensum und damit ein höherer Verdienst möglich sowie zumutbar ist bzw. ob ihm vorzuhalten ist, dass er bei der G.____ GmbH lediglich in einem 80 %-Pensum arbeitet und dadurch das ihm mögliche und zumutbare Einkommen nicht vollends ausschöpft. Der Ehemann hatte an der Verhandlung vom 7. Juli 2020 mehrfach die Gelegenheit, sich ausführlich zu dieser Frage zu äussern. Dem Ehemann ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar zuzustimmen, dass auch eine Aufstockung des Arbeitspensums beim aktuellen Arbeitgeber nicht nur zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich sein muss. Das Gericht darf keine Aufstockung des Arbeitspensums annehmen, wenn aufgrund der Aktenlage die Möglichkeit einer solchen Ausdehnung des Pensums unklar bleibt (BGer 5A_120/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.1). Erscheint jedoch eine Erhöhung des Pensums beim aktuellen Arbeitgeber aufgrund der Aktenlage als möglich und realisierbar, wie dies die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation annahm, kann zum einen auf eine amtliche Erkundigung beim Arbeitgeber verzichtet werden. Zum anderen ist die Vorinstanz nicht gehalten bzw. verpflichtet, den Ehemann über eine mögliche Pensumserhöhung konkret zu befragen, zumal die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO bei anwaltlich vertretenen Parteien zurückhaltend auszuüben ist (BGE 134 II 244 E. 2.4; KGE BL 410 19 112 vom 2. Juli 2019 E. 2.1; 410 17 393 vom 6. März 2018 E. 1.3; 410 12 209 vom 4. September 2012 E. 1.2; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15). Der Vorinstanz kann demnach weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung von Art. 56 ZPO oder der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden. Die Gerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts schliesst sich sodann der Vorinstanz an, dass dem Ehemann gerade aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse und seiner Unterhaltspflicht gegenüber den beiden minderjährigen Kindern D.____ und E.____ zuzumuten ist, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zu erzielen (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4; 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Dies bedeutet vorliegend, dass vom Ehemann eine Erhöhung seines Arbeitspensums auf 90 % erwartet werden darf, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen und die durch die Kündigung erlittene finanzielle Einbusse möglichst aufzufangen, zumal er der einzige handwerkliche Mitarbeiter der G.____ GmbH ist. Ob der bei der G.____ GmbH erzielte Lohn marktgerecht oder überdurchschnittlich ist, bleibt dabei unerheblich. Aus den Aussagen des Ehemannes in der Verhandlung vom 7. Juli 2020, wonach er normalerweise von 8 Uhr bis 17 Uhr arbeite, aber auch mal früher anfangen oder später fertigmachen könne, lässt sich ableiten, dass er seine Arbeitseinsätze flexibel gestalten kann. Demzufolge sollte es ihm ohne weiteres möglich sein, am Freitagvormittag jeweils Arbeiten im Betrieb oder an näher gelegenen Baustellen auszuführen und Baustellenarbeiten an entlegenen Orten auf andere Tage zu legen. Es ist somit keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der Ehemann unter diesen Umständen in der Lage sein muss, ein 90 %-Pensum so zu gestalten, dass es ihm am Freitagnachmittag grundsätzlich möglich ist, mit dem öffentlichen Verkehr von Y.____ nach C.____ zu fahren, um jeden zweiten Freitag ab 14:00 Uhr und in den anderen Wochen ab 17:00 Uhr das Besuchsrecht auszuüben. Der Ehemann wohnt rund 200m vom Bahnhof Y.____ entfernt und sein Arbeitsplatz ist von Zuhause in etwa zwei Gehminuten erreichbar, so dass ihm bei Arbeitsschluss um 12:00 Uhr genügend Zeit verbleibt, um alle 14 Tage den gegen 12:20 Uhr abfahrenden Zug nach C.____ zu besteigen und um 14:00 Uhr rechtzeitig bei den Kindern zu sein. An Freitagen mit Betreuungszeit ab 17:00 Uhr reicht es hingegen, wenn der Ehemann in den um 15:20 Uhr abfahrenden Zug nach C.____ steigt. Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit einer Aufstockung des Arbeitspensums um 10 % beim aktuellen Arbeitgeber verfällt die Vorinstanz sodann nicht in Willkür, wenn sie aufgrund der Aktenlage einerseits feststellt, dass der Ehemann offenbar bereits zu Beginn seiner Tätigkeit im Februar 2020 genügend Arbeit für ein Pensum von mindestens 80 % hatte, und andererseits aus dieser Feststellung ableitet, dass die Auftragslage gut sein und ein Arbeitspensum des Ehemannes von 90 % ermöglichen muss, zumal die G.____ GmbH im Januar 2020 von seiner Schwester angeblich extra für ihn gegründet wurde. An der Eheschutzverhandlung vom 7. Juli 2020 beklagte sich der Ehemann trotz der spürbar schwierigen Wirtschaftslage zufolge der COVID-19 Pandemie nicht über zu wenig Arbeit. Doch selbst wenn die Auftragslage der G.____ GmbH eine Aufstockung des Arbeitspensums des Ehemannes auf 90 % nicht zulassen würde, ist für ihn ein Zusatzverdienst von monatlich CHF 474.00 durch Annahme einer Nebenbeschäftigung an zwei Tagen pro Monat beispielsweise in einem anderen Betrieb der Schwester, von anderen Verwandten und Freunden oder in einem Tankstellenshop sehr wohl realisierbar, insbesondere wenn die Nebentätigkeit auch am Wochenende ausgeübt werden kann. Die vom Ehemann eingereichten Stellenbewerbungen und etwaige Absagen betreffen grösstenteils 100 %-Stellen und können keine Unmöglichkeit von Nebenbeschäftigungen belegen. Das Ergebnis der Vorinstanz, dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, ist damit nicht zu beanstanden, wobei es in diesem Zusammenhang zu bemerken gilt, dass sich die Frage nach dem hypothetischen Einkommen aufgrund der Einkommensveränderungen des Ehemannes als Folge seiner per Ende Dezember 2019 verlorenen Arbeitsstelle ergeben hat. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Ehemann ab November 2020 stellt daher kein nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entstandenes Novum dar, welches die Eheschutzrichterin nicht hätte berücksichtigen dürfen. Die Gerichtspräsidentin der Berufungsinstanz erachtet zudem die dem Ehehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht mann gewährte Übergangsfrist von ca. drei Monaten ab Zustellung des Urteils im Dispositiv am 16. Juli 2020 für angemessen. 6.5 Anders als bei den Berechnungen der Vorinstanz ist beim Ehemann für den Unterhaltsmonat Januar 2020 das ihm im Dezember 2019 von seiner damaligen Arbeitgeberin ausbezahlte Nettoeinkommen von CHF 5‘056.00 sowie die von ihm bis Dezember 2019 bezogene Prämienverbilligung von CHF 74.00 zu berücksichtigen, da die Unterhaltsbeiträge jeweils bis zum Ende des Vormonats vorauszubezahlen sind. Für den Monat Februar 2020 ist sodann die dem Ehemann ab Januar 2020 grundsätzlich zustehende Arbeitslosenentschädigung von CHF 4'322.00 als Einkommen einzusetzen. Dieser Betrag ergibt sich aus der eingereichten Leistungsabrechnung der öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 16. Januar 2020, wobei die allgemeine Wartezeit von fünf Tagen, welche bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren ab einem versicherten Verdienst von CHF 5'001.00 gilt (Art. 18 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, AVIG, SR 837.0), lediglich für den ersten Bezugsmonat gilt und mangels Dauerhaftigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Die Arbeitslosenentschädigung ist damit basierend auf 21,7 Arbeitstage und dem Taggeld von CHF 219.20 brutto abzüglich der Sozialbeiträge zu berechnen, insbesondere da es der Entscheid des Ehemannes war, sich offenbar bei der Arbeitslosenkasse wieder abzumelden und das ab Februar 2020 bei der G.____ GmbH erzielte Einkommen nicht als Zwischenverdienst zu deklarieren, was eine Einkommenseinbusse des Ehemannes von monatlich mehr als CHF 500.00 ab Februar 2020 zur Folge hatte. Diese Einkommensanpassungen beim Ehemann sind in den Unterhaltsberechnungen einerseits aufgrund der Vorbringen der Ehefrau vorzunehmen, welche ab Januar 2020 dasselbe Einkommen beim Ehemann wie im Jahre 2019 respektive ein hypothetisches Einkommen in derselben Höhe oder zumindest die dem Ehemann ab Januar 2020 zustehende volle Arbeitslosenentschädigung, unter Einbezug eines allfälligen Zwischenverdienstes, angerechnet haben will. Andererseits gebietet es die geltende Offizialmaxime, offensichtliche Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen zu korrigieren (dazu vorstehende Erwägung 2.1). 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen 6.3 bis 6.5 folgt, dass dem Ehemann für Januar 2020 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 5'130.00, für Februar 2020 ein solches von CHF 4'322.00, sodann ab März 2020 das von der Vorinstanz eingesetzte Nettoeinkommen von CHF 3'796.00 (nicht von CHF 3'893.25, wie die Ehefrau unter Hinweis auf die Lohnabrechnungen März und April 2020 behauptet, da dieser höhere Betrag nicht weiter begründet wird) und schliesslich ab November 2020 ein hypothetischer Nettoverdienst von CHF 4‘270.00 anzurechnen ist. Damit ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab Januar 2020 in vier Unterhaltsperioden aufzuteilen und es ist diesbezüglich auf die entsprechenden Unterhaltsberechnungen zu verweisen, welche diesem Entscheid beigelegt sind. 7. Einkommen der Ehefrau und Kinder: Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'520.00 für ihre 50 %-Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit und den beiden Kindern je CHF 230.00 Kinderzulagen auf. Zudem berücksichtigte sie monatliche Prämienverbilligungsbeiträge von CHF 74.00 bei der Ehefrau und von je CHF 55.00 bei den Kindern mit der Begründung, dass kein anderslautender Nachweis vorliege. Die Ehefrau wehrt sich im Berufungsverfahren gegen die hinzugerechneten Prämienverbillligungsbeiträge und sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht verweist hierzu auf eine Mitteilung des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 19. Juni 2020, welche jedoch vorliegend unbeachtlich ist (dazu vorstehende Erwägungen 4.1 f.). Aufgrund der bestehenden finanziellen Situation ist davon auszugehen, dass die Ehefrau und Kinder auch im Kanton Bern Anrecht auf Prämienverbilligung haben, wobei die Prämienhöhe unklar ist. Eine telefonische amtliche Erkundigung der Berufungsinstanz beim Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 10. Dezember 2020 hat ergeben, dass der Ehefrau und den Kindern voraussichtlich Prämienverbilligungen in derselben oder in ähnlicher Höhe wie im Kanton Basel-Landschaft zustehen würden, sofern sich die Ehefrau und die Kinder für den Bezug der Prämienverbilligungen anmelden würden. Verzichtet die Ehefrau freiwillig auf eine entsprechende Anmeldung der Familie, darf dies nicht zu Lasten des Ehemannes gehen. Der Ehefrau und den Kindern sind demnach dieselben Prämienverbilligungen anzurechnen, wie sie bereits im Kanton Basel-Landschaft bezogen haben. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. 8. Grundbetrag der Ehefrau: Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau aufgrund der wirtschaftlichen Gemeinschaft, welche seit Sommer 2019 durch den Einzug der Ehefrau und Kinder in die Liegenschaft ihres Lebenspartners bestand, einen reduzierten Grundbetrag von CHF 1’000.00 gemäss den anzuwendenden SchKG-Richtlinien ein. Die Ehefrau bringt vor, nach beendeter Beziehung am 20. Juni 2020 mit den Kindern aus der Liegenschaft ausgezogen zu sein und eine neue Wohnung in C.____ bezogen zu haben. Ihr sei daher der übliche Grundbetrag von CHF 1’350.00 für Alleinerziehende zuzugestehen. Der Ehefrau kann indes nicht gefolgt werden, nachdem bereits festgestellt worden ist, dass die Vorinstanz die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Scheidungsklage am 30. April 2020 berücksichtigen durfte. Für die Beurteilung von nach diesem Stichtag eingetretenen Veränderungen ist der Scheidungsrichter zuständig (dazu vorstehende Erwägung 3.2). Es bleibt daher beim vorinstanzlich einberechneten Grundbetrag der Ehefrau von CHF 1’000.00. 9.1 Wohnkosten der Ehefrau und Wohnkostenanteile der Kinder: Der Ehemann beanstandet die der Ehefrau zugestandenen Wohnkosten von CHF 1'490.00 sowie die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je CHF 372.00. Er führt dazu aus, im relevanten Zeitraum habe die Ehefrau unstreitig in der Liegenschaft ihres Lebenspartners gewohnt. Bei selbst bewohnten Eigenheimen würden sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten zusammensetzen. Lebe ein Ehegatte nach Aufnahme des Getrenntlebens mit einem neuen Partner zusammen, sei nur der hälftige Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die effektive Beteiligung des Partners kleiner sei. Zudem seien vorliegend die effektiven Liegenschaftskosten nicht belegt worden und die im kantonsgerichtlichen Verfahren 400 20 80 von der Ehefrau eingereichte und unbelegte Kostenaufstellung werde bestritten. Selbst wenn im Ausgangspunkt auf die Zahlen der Ehefrau abgestellt würde, könne unpräjudiziell maximal mit Hypothekarzinsen von CHF 870.00 und praxisgemäss zu veranschlagenden Nebenkosten von pauschal CHF 300.00 gerechnet werden. Dieses Total sei nach dem Grundsatz «grosse und kleine Köpfe» zu je 1/3 auf die Erwachsenen (je CHF 390.00) und zu je 1/6 auf die Kinder (je CHF 195.00) zu verteilen. Der von der Ehefrau eingereichte Mietvertrag, welcher einen Mietzins von monatlich CHF 1'490.00 ausweise, sei völlig überrissen und unrealistisch. Dem Lebenspartner der Ehefrau würden damit überhaupt keine eigenen Wohnkosten anfallen. Im Übrigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe die Ehefrau im Eheschutzverfahren nicht nachgewiesen, die behaupteten Mietzinse je effektiv bezahlt zu haben. Demgegenüber verweist die Ehefrau im Wesentlichen auf den Mietvertrag, dem der Mietzins von monatlich CHF 1'490.00 entnommen werden könne, sowie auf die eingereichten Kontoauszüge, welche die Zahlungen in dieser Höhe belegen würden. Ihrer Ansicht nach sei der Mietzins für das Gebotene durchaus marktüblich gewesen, schliesslich koste ihre neue Wohnung inklusive Parkplatz CHF 1'525.00 pro Monat. 9.2 Anders als die vorinstanzliche Richterin erachtet die Berufungsinstanz die zugestandenen Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'490.00 mit Blick auf die vom Ehemann erwähnte Kostenaufstellung als deutlich überhöht. Diese Aufstellung weist durchschnittliche Ausgaben von monatlich CHF 2'478.00 für die Liegenschaft aus, welche im hier massgeblichen Zeitraum von der Ehefrau, den Kindern D.____ und E.____ sowie dem Lebenspartner der Ehefrau bewohnt wurde. Werden davon die beiden unberechtigten vermögensbildenden Kostenpositionen «Erneuerungsfonds / Reserve Hypothekarzinserhöhung» von CHF 530.00 sowie «Steueraufwand Eigenmietwert» in Abzug gebracht, resultieren Liegenschaftsausgaben von monatlich rund CHF 1'843.00. Nach Ansicht der Berufungsinstanz können der Ehefrau davon maximal 60 % bzw. rund CHF 1'100.00 als anteilige Liegenschaftskosten angerechnet werden. Ein höherer Kostenanteil würde dazu führen, dass sich der Ehemann auch am Liegenschaftskostenanteil des Lebenspartners der Ehefrau beteiligen würde, was nicht angehen kann. Im Übrigen ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft befand, so dass sie aus dem Vergleich mit ihren heutigen Mietzinskosten nichts für sich ableiten kann. Zum anderen geht aus den eingereichten Kontoauszügen der Ehefrau zwar hervor, dass sie ihrem Lebenspartner regelmässig den Betrag von CHF 1'490.00 überwies, allerdings bleibt unklar, ob dieser Betrag neben den Wohnkosten auch weitere Positionen wie Haushaltskosten oder Leasingkosten für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug abdeckt. Nach dem Gesagten können folglich der Ehefrau ab Januar 2020 Wohnkosten von monatlich CHF 550.00 und den beiden Kindern Wohnkostenanteile von monatlich je CHF 275.00 (total CHF 1'100.00) zugestanden werden. 10. Prämien für die Zusatzversicherung nach VVG: Die Ehefrau vertritt die Ansicht, neben der Prämien für die Krankenkassen-Grundversicherung nach KVG auch Anrecht auf Berücksichtigung der Zusatzdeckung nach VVG zu haben, da diese mit CHF 28.70 für die Ehefrau und CHF 28.55 bzw. CHF 19.75 für die beiden Kinder ausgesprochen bescheiden und sinnvoll sei. Nach konstanter Rechtspraxis sind freiwillige Versicherungsdeckungen bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss den anzuwendenden SchKG-Richtlinien aus dem Grundbetrag zu bezahlen, und zwar unabhängig von der monatlichen Belastung dieser freiwilligen Versicherungen (BGer 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 4.3). Der Antrag der Ehefrau ist daher abzuweisen. 11.1 Auswärtige Verpflegung des Ehemannes: Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann keine Auslagen für die Verpflegung an, weil er an der Eheschutzverhandlung ausgesagt hatte, er sei der einzige Mitarbeiter der G.____ GmbH, habe ein Geschäftsauto und könne sich seine Arbeit grundsätzlich selbst einteilen respektive sei flexibel. So sei es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, unter der Woche einen Termin bei seinem Rechtsvertreter in Liestal wahrzunehmen. Daraus folgerte die Vorinstanz, es sei zumindest zweifelhaft, inwiefern er zurzeit rehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelmässig schweizweit Montagearbeiten ausführe und sich auswärtig verpflegen müsse. Ausserdem sei es ihm aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse möglich und zumutbar, seine Verpflegung von zu Hause mitzunehmen, sofern er sich über den Mittag nicht zu Hause in Y.____ verpflegen könne. Der Ehemann erachtet diese vorinstanzliche Begründung für unhaltbar und er verlangt im Berufungsverfahren die Berücksichtigung von auswärtigen Verpflegungskosten in Höhe von CHF 176.00 bei einem Pensum von 80 % bzw. von CHF 198.00 im Falle eines angerechneten hypothetischen Arbeitspensums von 90 %. Dazu lässt er im Wesentlichen ausführen, dass er sich die Arbeit keineswegs selbst einteilen könne. Baustellen könne er teilweise erst verlassen, wenn eine Arbeit erledigt sei. Die Bedarfspositionen seien nur glaubhaft zu machen und er habe zum Nachweis seiner schweizweiten Arbeitsverrichtung ein schriftliches Bestätigungsschreiben seiner Arbeitgeberin beigebracht. Er müsse zu den Baustellen vor Ort gehen. Der Hinweis auf die knappen wirtschaftlichen Verhältnisse verfange ebenfalls nicht, da zum einen die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern zu hohe Auslagen angerechnet habe. Zum anderen seien die Verpflegungskosten im Kanton Basel-Landschaft nicht nur Praxis, sondern selbst im betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten, welches in jedem Fall zu wahren sei. 11.2 Dem Ehemann ist entgegenzuhalten, dass Bedarfspositionen begründet und soweit möglich belegt sein müssen, damit sie Eingang in die Bedarfsrechnung finden können. Auswärtige Verpflegungskosten können angerechnet werden, wenn entsprechende Mehrauslagen aufgrund der konkreten Arbeit glaubhaft gemacht sind. Abgesehen davon, dass die Bestätigung der G.____ GmbH vom 29. Mai 2020, auf die sich offensichtlich der Ehemann bezieht, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (dazu vorstehende Erwägungen 4.1 f.), genügt es für die Glaubhaftmachung von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung nicht, wenn der Ehemann regelmässig schweizweite Tätigkeiten behauptet. Im Weiteren ist der Ehemann auf seine Aussagen an der Verhandlung vom 7. Juli 2019 zu behaften, wonach ihm ein Geschäftsauto zur Verfügung stehe und er sich seine Arbeit weitgehend flexibel einteilen könne. Die Begründung, wonach der Ehefrau und Kinder angeblich zu hohe Bedarfspositionen angerechnet worden seien, verfängt ebenfalls nicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Ehefrau, welche zu 50 % und teilweise im Schichtbetrieb arbeitet, ebenfalls keine auswärtigen Verpflegungskosten angerechnet hat. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass von den Ehegatten gerade bei einer angespannten finanziellen Situation erwartet werden darf, dass sie ihre Mahlzeiten Zuhause zubereiten und mitnehmen, besonders wenn wie vorliegend der Ehemann in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes wohnt und dort regelmässig seine Arbeit verrichtet (neben der auswärtigen Montagetätigkeit). Die Rüge des Ehemannes ist folglich abzuweisen. 12.1 Besuchsrechtskosten: Gemäss geltender Besuchsrechtsregelung teilen sich die Ehegatten die Fahrten zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts je zur Hälfte. Dementsprechend gestand die vorinstanzliche Richterin den Ehegatten unter Hinweis auf die Teilzeitarbeitstätigkeit beider Ehegatten, die zur Verfügung stehende genügende Reisezeit für die Zugfahrt zwischen Y.____ und C.____ sowie angesichts der engen finanziellen Verhältnisse Besuchsrechtskosten von jeweils CHF 143.00 zu. Dieser Betrag setzt sich aus den monatlichen Kosten für ein Halbtax Abo SBB von CHF 15.40, sechs (von total zwölf) Zugfahrten à je CHF 20.50 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie zwei Juniorkarten SBB von CHF 5.00 zusammen. Der Ehemann empfindet die Zurücklegung des Weges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als offenkundig unzumutbar und bringt vor, dass eine Zugfahrt von 65.8 Kilometern von Y.____ nach C.____ eine Stunde 46 Minuten dauere. Es sei widersprüchlich, der bloss 50 %-tätigen Ehefrau Autokosten von CHF 400.00 für den Arbeitsweg von 28 Kilometern anzurechnen, ihm jedoch keine Autokosten einzuräumen, obwohl er in der ganzen Schweiz arbeite und auf ein Auto angewiesen sei. Ihm seien daher Autokosten für die Besuchsrechtsausübung von CHF 316.00 zuzugestehen, eventualiter seien ihm CHF 184.40 bzw. gerundet CHF 185.00 für ein Halbtax Abo, acht Zugfahrten und zwei Juniorkarten zuzugestehen. Der Ehefrau seien gar keine Besuchsrechtskosten anzurechnen, denn praxisgemäss seien veränderte Umstände nicht zu berücksichtigen, wenn sie von einem Ehegatten durch eigenmächtiges Verhalten selbst herbeigeführt worden seien. Der Ehemann sei mit dem Wegzug der Ehefrau und der Kinder nach C.____ nicht einverstanden gewesen. 12.2 Die Beanstandung der angerechneten Besuchsrechtskosten ist nach Ansicht der Berufungsinstanz insoweit berechtigt, als beim Ehemann im Rahmen seiner Besuchsrechtsausübung insgesamt acht Zugfahrten pro Monat anfallen (je vier Fahrten an den Besuchsfreitagen und an den Wochenenden), wohingegen die Ehefrau pro Monat vereinbarungsgemäss vier Zugfahrten an den Wochenenden zu bewältigen hat. Selbst wenn sich die Ehegatten über die hälftige Teilung der anfallenden Reisekosten verständigt haben, ist nicht dargetan, dass zwischen den Ehegatten Differenzzahlungen erfolgen, um die ungleich hohen Reisekosten untereinander auszugleichen. Im Bedarf der Ehegatten sind daher die effektiven monatlichen Reisekosten mit dem öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen, welche beim Ehemann gerundet CHF 184.00 für acht Zugfahrten und bei der Ehefrau rund CHF 102.00 für vier Zugfahrten ausmachen (jeweils einschliesslich der Kosten für das Halbtax Abo und zwei Juniorkarten). Im Übrigen sind aber die Rügen des Ehemannes nicht stichhaltig, zumal bereits erwähnt worden ist, dass er bei Arbeitsschluss am Freitag um 12:00 Uhr problemlos wöchentlich abwechselnd den um 12:20 Uhr bzw. 15:20 Uhr in Y.____ abfahrenden Zug besteigen kann, um rund 1,5 Stunden später in C.____ anzukommen und die Kinder ab 14:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr zu betreuen (vgl. vorstehende Erwägung 6.4). Im Weiteren misslingt der Vergleich des Ehemannes mit den Autokosten der Ehefrau, da auch ihr im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht die Benutzung des öffentlichen Verkehrs zugemutet wird. Autokosten werden der Ehefrau ausschliesslich im Zusammenhang mit ihrer schichtbedingten Arbeit angerechnet (vgl. dazu nachstehende Erwägung 13.2). Aufgrund der vorliegend engen finanziellen Verhältnisse können beiden Ehegatten lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr zugestanden werden. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Ehefrau insbesondere aufgrund des Verhaltens des Ehemannes, welches zur Einleitung eines Strafverfahrens führte, aus Y.____ weggezogen ist. 13.1 Mobilitätskosten der Ehefrau: Für den Arbeitsweg und die Betreuung der Kinder gestand die Vorinstanz der Ehefrau Mobilitätskosten von pauschal CHF 400.00 für die Benutzung eines Fahrzeugs zu. Der Ehemann rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe die Autokosten mit der Schichtarbeit der Ehefrau, der Kinderbetreuung und der stündigen Zugfahrt im Rahmen der Besuchsrechtsausübung begründet. Gemäss dem Ehemann seien Schichteinsätze der Ehefrau jedoch nicht nachgewiesen. Hierzu hätte die Vorinstanz zumindest weitere Abhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht klärungen tätigen oder aktuelle Lohnbelege einholen müssen. Bei ausgewiesenen Schichteinsätzen seien die entsprechenden Zulagen der Ehefrau zusätzlich als Einkommen anzurechnen. Der Hinweis auf die Kinderbetreuung sei pauschal und könne nicht nachvollzogen werden. Wenn sodann dem Ehemann zugemutet werde, acht Mal pro Monat rund zwei Stunden Zug zu fahren, um seine Kinder zu sehen, müsse der Ehefrau auch zugemutet werden, acht Mal pro Monat rund eine Stunde mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu pendeln. Zudem habe die Ehefrau eingeräumt, dass sie das Fahrzeug ihres Lebenspartners benützen könne und es sei nicht glaubhaft, dass er dafür Rechnung stellen würde. Der Ehefrau seien somit höchstens die üblichen CHF 80.00 als allgemeine Mobilitätskosten einzusetzen. Eventualiter müsse der eingesetzte Betrag von CHF 400.00 zumindest herabgesetzt werden, da die Ehefrau selbst ausgesagt habe, am Dienstag und Donnerstag zu arbeiten. Würden zudem die fünf Ferienwochen im Jahr berücksichtigt, dürften der Ehefrau eventualiter Autokosten von monatlich CHF 243.00 angerechnet werden. 13.2 Dem Ehemann ist entgegenzuhalten, dass die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 14. Januar 2020 und unter Hinweis auf die eingereichten Arbeitspläne ihre Schichteinsätze dargelegt hat, wobei allfällige Schichtzulagen im Nettomonatseinkommen der Ehefrau von CHF 2'520.00 netto, welches sich aus dem Lohnausweis 2019 ergibt, enthalten sind. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Ehefrau als Krankenschwester in einer Klinik mit 24- Stundenbetrieb auch Schichtarbeit zu verrichten hat. Sie ist deshalb auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen, welches im vorliegenden Fall auch für die Betreuung der Kinder eingesetzt werden kann. Denn selbst wenn die Ehefrau tatsächlich keine Schichtdienste leisten würde, wäre es für sie angesichts der zu betreuenden minderjährigen Kinder nicht zumutbar, die etwas mehr als einstündige Zugfahrt von C.____ nach H.____ (ca. 28 km) auf sich zu nehmen. Die Ehefrau führte sodann im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass sie vorwiegend am Montag, Dienstag und Donnerstag arbeitet und an der Verhandlung vom 7. Juli 2020 sagte sie aus, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung versuche, am Arbeitsort möglichst an Dienstagen und Donnerstagen eingesetzt zu werden. Die Behauptung des Ehemannes, wonach sie nur an zwei Tagen pro Woche arbeiten würde, trifft daher nicht zu. Dem Ehemann ist indes beizupflichten, dass die zugestandenen Autokosten von CHF 400.00 für eine 50 %-Tätigkeit mit fünf Ferienwochen im Jahr zu hoch bemessen sind. Wird zudem berücksichtigt, dass in den hier eher zu hoch bemessenen Kilometerkosten von CHF 0.60 auch Garagierungskosten im Umfang von 14,2 bis 14,8 % enthalten sind (dazu KGE BL 400 20 122 und 40 20 123 vom 29. Juni 2020 E. 4.2, mit Verweis auf die TCS Kilometerkostenberechnung), welche in casu nicht anfallen, so kann der Ehefrau bei Anwendung eines Kilometeransatzes von CHF 0.50 angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ein Mobilitätsbeitrag von maximal CHF 300.00 pro Monat gewährt werden (28 km x 2 Wege pro Tag x 12 Tage pro Monat / 53 Wochen pro Jahr x 48 Arbeitswochen pro Jahr x CHF 0.50 Kilometerkosten = abgerundet CHF 300.00). Darüber hinausgehende Mobilitätsauslagen hat die Ehefrau aus ihrem Grundbetrag respektive aus einem allfälligen Überschuss zu bestreiten. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist dementsprechend anzupassen. 14.1 Fremdbetreuungskosten der Ehefrau: Die Vorinstanz berücksichtigte im Grundbedarf der beiden Kinder D.____ und E.____ jeweils Fremdbetreuungskosten von monatlich je http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 100.00 an. Dieser Betrag ergab sich aufgrund der eingereichten Abrechnungen der Tagesschule im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 31. Dezember 2019. Laut Vorinstanz decke die Tagesschule die Betreuung der Kinder an Wochentagen ab, an welchen die Ehefrau in der Regel arbeite (Dienstag, Donnerstag und Freitag). Bei allfälligen Arbeitseinsätzen der Ehefrau am Abend und am Wochenende würden die Kinder gemäss den Ausführungen der Ehefrau von ihrem Lebenspartner kostenlos betreut. Zusätzlich geltend gemachte Kosten für eine angeblich durch die Mutter des Lebenspartners geleistete Kinderbetreuung seien nicht zu berücksichtigen, da ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht dargetan und entsprechende Zusatzkosten nicht belegt seien. Die Ehefrau bringt berufungsweise vor, die Betreuungszeiten in der Tagesschule seien inzwischen ausgeweitet worden, was zu höheren Rechnungen geführt habe, und seit der Trennung könne sie nicht mehr auf die Unterstützung ihres damaligen Lebensgefährten und seiner Mutter bauen. Zudem lasse sie die beiden Kinder Tanz- und Schwimmkurse besuchen, weshalb in ihrem Barbedarf jeweils CHF 100.00 monatlich für Hobbies einzurechnen seien. 14.2 Bei dieser Rüge ist die Ehefrau daran zu erinnern, dass im vorliegend zu beurteilenden Eheschutzverfahren lediglich die Verhältnisse der Ehegatten bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 30. April 2020 massgebend sind (vgl. vorstehende Erwägung 3.2). Die Trennung von ihrem Lebenspartner erfolgte danach, weshalb allfällige trennungsbedingte Veränderungen vom Scheidungsrichter zu beurteilen sind. Auf rein appellatorische Kritik am erstinstanzlichen Entscheid ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen erachtet die Berufungsinstanz die vorinstanzliche Begründung und Berechnung der Fremdbetreuungskosten als korrekt. Die von der Ehefrau beantragten Kosten für Hobbies der Kinder können aufgrund der engen Verhältnisse nicht als separate Bedarfsposition berücksichtigt werden, sondern sind aus dem Grundbetrag bzw. einem allfälligen Überschuss zu finanzieren. 15. Steuerauslagen der Ehegatten: Die Ehefrau ist der Ansicht, die Vorinstanz habe in ihrem Grundbedarf trotz bestehender Unterdeckung eine monatliche Steuerbelastung von monatlich CHF 400.00 bzw. CHF 500.00 einzusetzen, da diese Ausgabe effektiv anfalle. Unter Hinweis auf die allgemein anerkannte Rechtspraxis, wonach in Mankofällen die Berücksichtigung der monatlichen Steuerlast zu unterbleiben hat, auch wenn sie tatsächlich besteht (BGE 126 III 353 1a/aa; 127 III 68 E. 2b, KGE BL 400 12 137 vom 21. August 2012 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen), ist der Antrag der Ehefrau unberechtigt und zurückzuweisen. Erst wenn den Ehegatten nach Deckung des familiären Bedarfs ein monatlicher Überschuss verbleibt, mit welchem die Steuerlast beider Ehegatten getilgt werden kann, sind die entsprechenden Steuerbeträge im Grundbedarf der Ehegatten einzusetzen. Dies trifft vorliegend auf die Unterhaltsperiode Januar 2020 zu, womit nach dem Gesagten sowohl beim Ehemann als auch bei der Ehefrau die aktuelle Steuerlast anzurechnen ist. Unter Verwendung des basellandschaftlichen Steuerrechners und in Berücksichtigung des Alleinstehendentarifs sowie der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen beträgt diese beim Ehemann CHF 236.00. Bei der Ehefrau sind hingegen der Elterntarif und die Kinderabzüge anzuwenden sowie die ihr ausbezahlten Kinderunterhaltsbeiträge zum steuerbaren Einkommen zu addieren. Die betreffende Steuerberechnung, welche nach einer allgemeinen telefonischen Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Dezember 2020 mit Hilfe des Steuerrechners der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen wurhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht de, hat eine monatliche Steuerlast der Ehefrau von CHF 175.00 ergeben, welche in der Unterhaltsberechnung für den Monat Januar 2020 zu berücksichtigen ist. 16.1 Ergebnis: Wie bereits in Erwägung 6.6 dargelegt, ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab Januar 2020 in vier Unterhaltsperioden aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen der Berufungsinstanz resultiert in der ersten Unterhaltsphase (Januar 2020) nach Deckung des Barbedarfs der Kinder durch den Ehemann ein Überschuss von CHF 547.00, welcher im Verhältnis 60 / 20 / 20 unter dem Ehemann und den beiden Kindern aufzuteilen ist. Denn nachdem die Ehefrau für sich keinen Ehegattenunterhaltsbeitrag beansprucht hat, ist sie bei der Überschussverteilung nicht zu berücksichtigen. Die Kinder sind mit je 20 % am Überschuss zu partizipieren, da ihr Grundbedarf nach Ansicht der Berufungsinstanz eher knapp bemessen ist und darin beispielsweise allfällige (nicht belegte) zusätzliche Fremdbetreuungskosten oder Kosten für Hobbies nicht enthalten sind. Die Berechnung führt zu einem vom Ehemann an die Ehefrau geschuldeten Barunterhalt von CHF 710.00 für die Tochter E.____ und CHF 700.00 für den Sohn D.____. Die geringfügige Differenz von CHF 6.00 zwischen dem Einkommen der Ehefrau und ihrem Bedarf ist angesichts der kalkulatorischen Ungenauigkeit vernachlässigbar. 16.2 Anders als im Unterhaltsmonat Januar 2020 vermag der Ehemann in der zweiten Unterhaltsphase (Februar 2020) den Barbedarf der beiden Kinder von gesamthaft CHF 1'186.00 nicht mit seinem Überschuss zu decken, weshalb sich die Ehefrau in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2) ebenfalls anteilsmässig mit ihrem Überschuss am Barbedarf der Kinder zu beteiligen hat. Danach verbleibt nach Abzug des Gesamtbedarfs der Familie ein noch zu verteilender Überschuss von CHF 150.00, der zur Deckung der Steuerauslagen beider Ehegatten im Verhältnis 60 % zu 40 % verwendet werden kann. Im Bedarf der Ehegatten sind folglich Steuerauslagen von CHF 90.00 beim Ehemann und CHF 60.00 bei der Ehefrau einzusetzen. Der Ehemann hat damit für Februar 2020 Barunterhaltsbeiträge von CHF 545.00 für E.____ und CHF 535.00 für D.____ an die Ehefrau zu bezahlen. 16.3 Ab März 2020 reicht das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen nicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu bestreiten. Obwohl sich die Ehefrau wiederum mit ihrem Überschuss am Barbedarf der Kinder zu beteiligen hat, können der Grundbedarf von E.____ in Höhe von CHF 885.00 sowie derjenige von D.____ in Höhe von CHF 871.00 nicht gedeckt werden und es resultiert ein Fehlbetrag bei E.____ von CHF 190.00 und bei D.____ von CHF 186.00. Gemäss der beigefügten Unterhaltsberechnung ist der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau für die Monate März 2020 bis und mit Oktober 2020 monatliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 325.00 für E.____ und CHF 315.00 für D.____ zu leisten. 16.4 Die Unterhaltsberechnung ab November 2020 weist nach Tilgung des Gesamtbedarfs der Familie – die Ehefrau hat sich mangels genügender Leistungsfähigkeit des Ehemannes nach wie vor anteilsmässig am Barbedarf der Kinder zu beteiligen – einen monatlichen Überschuss von CHF 98.00 aus, welcher im Verhältnis 60 % zu 40 % für die Steuerauslagen der Ehegatten verwendet werden kann. Im jeweiligen Bedarf der Ehegatten sind somit Steuerbeträge von CHF 59.00 beim Ehemann und CHF 39.00 bei der Ehefrau aufzurechnen. Dies führt zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht monatlichen Barunterhaltsbeiträgen von CHF 535.00 für E.____ und CHF 525.00 für D.____, welche der Ehemann der Ehefrau ab November 2020 zu bezahlen hat. 17. Die Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids sind entsprechend den vorstehenden Erwägungen anzupassen. Beide Ehegatten dringen mit ihren Anträgen und Begründungen teilweise durch, weshalb die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren praxisgemäss und angesichts des Berufungsergebnisses unverändert zu belassen ist. 18. Für das Berufungsverfahren beantragen beide Ehegatten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 117 ZPO N 4). Den beigefügten Unterhaltsberechnungen ist zu entnehmen, dass beide Ehegatten nicht über das erforderliche Einkommen verfügen, um die mutmasslichen Prozesskosten der beiden Berufungsverfahren decken zu können. Sie haben auch kein angespartes Vermögen, welches zur Bezahlung der Prozesskosten herangezogen werden könnte. Da zudem die Berufungen nicht aussichtslos sind, ist ihr jeweiliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. 19. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten der Berufungsverfahren 400 20 225 und 400 20 227, bestehend aus den Gerichtskosten sowie den Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Wird das Ergebnis der Berufungsverfahren mit dem vorinstanzlichen Entscheid verglichen, so fällt auf, dass der Ehemann mit seinen Begehren auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je CHF 170.00 insofern unterliegt, als die geschuldeten Unterhaltsbeiträge weit über der beantragten Höhe liegen. Auf der anderen Seite waren die Berufungsanträge der Ehefrau in ihrer Berufung vom 22. Oktober 2020 teilweise erfolglos, was die Beschränkung des Unterhalts für die Periode von Januar 2020 bis April 2020 anbelangt. Im Übrigen dringt sie mit ihren Begehren auf höhere Kinderunterhaltszahlungen für die Monate Januar 2020 und Februar 2020 durch, wohingegen die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge ab März 2020 leicht tiefer ausfallen im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid. Aufgrund dieses Resultats rechtfertigt es sich, die Prozesskosten der beiden Berufungsverfahren je hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen. Die Entscheidgebühr für die beiden Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf je CHF 2’000.00 festzusetzen. Da beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsverfahren bewilligt wird, sind die hälftigen Gerichtskostenanteile http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht beider Ehegatten vorläufig vom Staat zu tragen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und die beiden unentgeltlichen Rechtsvertretungen sind vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass auf beiden Seiten unverhältnismässig viel Aufwand generiert wurde. Die Vorbringen der Ehegatten in den Rechtsmittelverfahren sprengen den üblichen Rahmen von Berufungen in Eheschutzsachen bei weitem. Zum anderen kann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur der erforderliche und notwendige Rechtsvertretungsaufwand entschädigt werden. Hinsichtlich der Honorarnote von Advokat Diego Stoll ist zu beanstanden, dass nach erfolgter Vereinigung der beiden Verfahren beinahe alle Beilagen zweimal eingereicht wurden, anstatt auf die Beilagen des Parallelverfahrens zu verweisen. Der geltend gemachte Auslagenersatz von CHF 630.00 für insgesamt 1'260 Kopiaturen ist somit nicht gerechtfertigt und es können ihm Kopiaturauslagen von maximal CHF 300.00 (CHF 150.00 pro Berufung) zugestanden werden. Bezüglich der Honorarnote von Advokatin Christina Reinhardt fällt demgegenüber der hohe Gesamtaufwand von 29,55 Stunden für die beiden Berufungsverfahren auf. Insbesondere aufgrund von teils wiederholenden und weitschweifigen Ausführungen ist der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Berufung im Verfahren 400 20 227 von 13,7 Stunden um 2 Stunden und derjenige für die Ausarbeitung der Berufungsantwort im Verfahren 400 20 225 von 14,55 Stunden um 2,55 Stunden zu kürzen. Dem Rechtsvertreter des Ehemannes, Advokat Diego Stoll, ist daher für beide Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 5'661.451 zu entrichten, wohingegen die Entschädigung für die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Advokatin Christina Reinhardt, für beide Rechtsmittelverfahren auf CHF 5'700.152 festzusetzen ist (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Ehegatten sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung ihrer Gerichtsgebührenanteile sowie der an ihre unentgeltliche Rechtsvertretung ausbezahlten Entschädigung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes vom 19. Oktober 2020 und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau vom 22. Oktober 2020 werden die Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juli 2020 (Verfahren 120 19 2382 III) aufgehoben und durch folgende Dispositivziffern ersetzt: 1. In Abänderung der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 27. August 2018 (Eheschutzverfahren 120 18 1057 III am Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost) hat der Ehemann der Ehefrau für die gemeinsamen

1 Verfahren 400 20 225: Honorar CHF 2'218.00 + Kopiaturen CHF 150.00 + Porti und Telefonate CHF 18.00 + 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 183.70 = CHF 2'569.70; Verfahren 400 20 227: Honorar CHF 2'684.00 + Kopiaturen CHF 150.00 + Porti und Telefonate CHF 36.70 + 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 221.05 = 3'091.75. 2 Verfahren 400 20 225 und 400 20 227: Honorar CHF 5'000.00 + Kopiaturen CHF 270.00 + Porti und Telefonate CHF 22.60 + 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 407.55 = CHF 5'700.15. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder D.____, geboren am xxx 2012, und E.____, geboren am xxx 2015, folgende monatlichen und vorauszahlbaren Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für Januar 2020: CHF 700.00 für D.____ und CHF 710.00 für E.____; - für Februar 2020: CHF 535.00 für D.____ und CHF 545.00 für E.____; - ab März 2020: CHF 315.00 für D.____ und CHF 325.00 für E.____; - ab November 2020: CHF 525.00 für D.____ und CHF 535.00 für E.____. Allfällig vom Ehemann bezogene Kinderzulagen sind jeweils zusätzlich geschuldet. Mit den Barunterhaltsbeiträgen des Ehemannes von März 2020 bis Oktober 2020 kann der Barbedarf von D.____ (CHF 871.00) und von E.____ (CHF 885.00) nicht gedeckt werden. Es resultiert ein monatlicher Fehlbetrag bei D.____ von CHF 186.00 und bei E.____ von CHF 190.00. (…)

3. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden die folgenden Werte: - Nettoeinkommen des Ehemannes im Januar 2020 von CHF 5'130.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Boni/Gratifikation, inkl. Prämienverbilligung, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen); - Nettoeinkommen des Ehemannes im Februar 2020 von CHF 4'322.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Boni/Gratifikation, ohne Kinder-/Aus-bildungszulagen); - Monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes ab März 2020 von CHF 3'796.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Boni/Gratifikation, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen); - Hypothetisches monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes ab 1. November 2020 von CHF 4'270.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Boni/Gratifikation, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen); - Monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 2'594.00 (inkl. 13. Monatslohn, inkl. Boni/Gratifikation, inkl. Prämienverbilligung, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen); http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes D.____ und der Tochter E.____ von je CHF 285.00 (Kinderzulagen und Prämienverbilligung). Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 7. Juli 2020 (Verfahren 120 19 2382 III) bleiben unverändert bestehen. II. Beiden Ehegatten wird für die Berufungsverfahren 400 20 225 und 400 20 227 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Diego Stoll für den Ehemann und von Advokatin Christina Reinhardt für die Ehefrau bewilligt. III. Die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 für die Berufungsverfahren 400 20 225 und 400 20 227 wird den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. IV. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an beide Ehegatten wird ihren Rechtsvertretungen folgende Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt: - an Advokat Diego Stoll CHF 5’661.45; - an Advokatin Christina Reinhardt CHF 5’700.15. V. Die Parteien bleiben zur Nachzahlung ihres Anteils an der Entscheidgebühr gemäss Ziffer III und der Entschädigung an ihrer Rechtsvertretung gemäss Ziffer IV hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht am 10. Februar 2021 eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (BGer 5A_120/2021).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Verf.-Nr. Datum: Anzahl Kinder 2 2 Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel E.____ (*xxx 2015) D.____ (*xxx 2012) Grundbetrag 1'200.00 1'000.00 400.00 400.00 1'300.00 1'100.00 Wohkostenanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 334.00 389.00 91.00 91.00 0.00 0.00 80.00 300.00 100.00 100.00 184.00 102.00 57.00 84.00 19.00 5.00 236.00 175.00 3'391.00 2'600.00 885.00 871.00 5'056.00 2'520.00 230.00 230.00 74.00 74.00 55.00 55.00 5'130.00 2'594.00 285.00 285.00 1'739.00 0.00 0.00 0.00 0.00 6.00 600.00 586.00 Manko Kind/er 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehemann 553.00 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehefrau 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehefrau Betreuungsunterhalt 547.00 3.00 3.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehemann Betreuungsunterhalt Ehemann 0.00 Fehlbetrag 60.0 0.0 20.0 20.0 328.20 0.00 109.40 109.40 BarUH i.e.S., Anteil Ehemann 600.00 586.00 109.40 109.40 Barunterhalt total 709.40 695.40 Anteil Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 3.00 3.00 712.40 698.40 ger. 710.00 700.00 0.00 1'410.80 Unterhalt an den WenigerB 0.00 ger. 1'410.00 Unterhaltsberechnung für Januar 2020 400 20 225 / 227 22.12.2020 A.____ und B.____ Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Nettoeinkommen inkl. 13. ML Wohnkosten Krankenkassenprämien KVG Auswärtige Verpflegung Mobilität Fremdbetreuung Besuchsrechtskosten Gesundheitskosten Steuern Grundbedarf Kinder- / Ausbildungszulagen Prämienverbilligungen Total Überschuss Manko 0.00 Barunterhalt Kind/‌er 1'186.00 1'186.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt 6.00 6.00 0.00 mit Steuern HauptB 0.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für •‌Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 547.00 Überschussanteil, Anteil Ehemann Betreuungsunterhalt ohne Steuern Ehefrau 3.00 3.00 Total Kinderunterhalt Unterhalt an die Ehefrau Gesamtunterhaltsbeitrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verf.-Nr. Datum: Anzahl Kinder 2 2 Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel E.____ (*xxx 2015) D.____ (*xxx 2012) Grundbetrag 1'200.00 1'000.00 400.00 400.00 1'300.00 1'100.00 Wohkostenanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 334.00 389.00 91.00 91.00 0.00 0.00 80.00 300.00 100.00 100.00 184.00 102.00 57.00 84.00 19.00 5.00 90.00 60.00 3'245.00 2'485.00 885.00 871.00 4'322.00 2'520.00 230.00 230.00 74.00 55.00 55.00 4'322.00 2'594.00 285.00 285.00 1'077.00 109.00 0.00 0.00 0.00 0.00 600.00 586.00 Manko Kind/er 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehemann 0.00 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehefrau 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehefrau Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehemann Betreuungsunterhalt Ehemann 0.00 Fehlbetrag 35.0 35.0 15.0 15.0 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUH i.e.S., Anteil Ehemann 544.86 532.14 0.00 0.00 Barunterhalt total 544.86 532.14 Anteil Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 0.00 0.00 544.86 532.14 ger. 545.00 535.00 0.00 1'077.00 Unterhalt an den WenigerB 0.00 ger. 1'080.00 Unterhaltsberechnung für Februar 2020 400 20 225 / 227 22.12.2020 A.____ und B.____ Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Nettoeinkommen inkl. 13. ML Wohnkosten Krankenkassenprämien KVG Auswärtige Verpflegung Mobilität Fremdbetreuung Besuchsrechtskosten Gesundheitskosten Steuern Grundbedarf Kinder- / Ausbildungszulagen Prämienverbilligungen Total Überschuss Manko 0.00 Barunterhalt Kind/‌er 1'186.00 1'077.00 109.00 0.00 Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 0.00 mit Steuern HauptB 0.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für •‌Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil Ehemann Betreuungsunterhalt ohne Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Total Kinderunterhalt Unterhalt an die Ehefrau Gesamtunterhaltsbeitrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verf.-Nr. Datum: Anzahl Kinder 2 2 Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel E.____ (*xxx 2015) D.____ (*xxx 2012) Grundbetrag 1'200.00 1'000.00 400.00 400.00 1'300.00 1'100.00 Wohkostenanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 334.00 389.00 91.00 91.00 0.00 0.00 80.00 300.00 100.00 100.00 184.00 102.00 57.00 84.00 19.00 5.00 3'155.00 2'425.00 885.00 871.00 3'796.00 2'520.00 230.00 230.00 74.00 55.00 55.00 3'796.00 2'594.00 285.00 285.00 641.00 169.00 0.00 0.00 0.00 0.00 600.00 586.00 Manko Kind/er 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehemann 0.00 409.78 400.22 BarUHB, Deckung durch Ehefrau 0.00 Fehlbetrag 190.22 185.78 Manko Ehefrau Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehemann Betreuungsunterhalt Ehemann 0.00 Fehlbetrag 35.0 35.0 15.0 15.0 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUH i.e.S., Anteil Ehemann 324.28 316.72 0.00 0.00 Barunterhalt total 324.28 316.72 Anteil Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 0.00 0.00 324.28 316.72 ger. 325.00 315.00 0.00 641.00 Unterhalt an den WenigerB 0.00 ger. 640.00 Gebührender Bedarf geb. Grundbedarf 885.00 871.00 Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 Steuern Ehefrau 0.00 0.00 geb. Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 885.00 871.00 ./. eigenes Einkommen Kind 285.00 285.00 ./. Barunterhalt Ehemann 324.28 316.72 85.50 83.50 Bestehende Unterdeckung 190.22 185.78 Unterhaltsberechnung ab März 2020 400 20 225 / 227 20.12.2020 A.____ und B.____ Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Nettoeinkommen inkl. 13. ML Wohnkosten Krankenkassenprämien KVG Auswärtige Verpflegung Mobilität Fremdbetreuung Besuchsrechtskosten Gesundheitskosten Steuern Grundbedarf Kinder- / Ausbildungszulagen Prämienverbilligungen Total Überschuss Manko 0.00 Barunterhalt Kind/‌er 1'186.00 641.00 169.00 376.00 Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 0.00 mit Steuern HauptB 0.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für •‌Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil Ehemann Betreuungsunterhalt ohne Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Total Kinderunterhalt Unterhalt an die Ehefrau Gesamtunterhaltsbeitrag Total gebührender Unterhalt ./. Barunterhalt Ehefrau http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Verf.-Nr. Datum: Anzahl Kinder 2 2 Ehemann verbleibende Mittel Ehefrau verbleibende Mittel E.____ (*xxx 2015) D.____ (*xxx 2012) Grundbetrag 1'200.00 1'000.00 400.00 400.00 1'300.00 1'100.00 Wohkostenanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 334.00 389.00 91.00 91.00 0.00 0.00 80.00 300.00 100.00 100.00 184.00 102.00 57.00 84.00 19.00 5.00 59.00 39.00 3'214.00 2'464.00 885.00 871.00 4'270.00 2'520.00 230.00 230.00 74.00 55.00 55.00 4'270.00 2'594.00 285.00 285.00 1'056.00 130.00 0.00 0.00 0.00 0.00 600.00 586.00 Manko Kind/er 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehemann 0.00 600.00 586.00 BarUHB, Deckung durch Ehefrau 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehefrau Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 Manko Ehemann Betreuungsunterhalt Ehemann 0.00 Fehlbetrag 35.0 35.0 15.0 15.0 0.00 0.00 0.00 0.00 BarUH i.e.S., Anteil Ehemann 534.23 521.77 0.00 0.00 Barunterhalt total 534.23 521.77 Anteil Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt total 0.00 0.00 534.23 521.77 ger. 535.00 525.00 0.00 1'056.00 Unterhalt an den WenigerB 0.00 ger. 1'060.00 Unterhaltsberechnung ab Nov 2020 400 20 225 / 227 20.12.2020 A.____ und B.____ Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt Nettoeinkommen inkl. 13. ML Wohnkosten Krankenkassenprämien KVG Auswärtige Verpflegung Mobilität Fremdbetreuung Besuchsrechtskosten Gesundheitskosten Steuern Grundbedarf Kinder- / Ausbildungszulagen Prämienverbilligungen Total Überschuss Manko 0.00 Barunterhalt Kind/‌er 1'186.00 1'056.00 130.00 0.00 Betreuungsunterhalt 0.00 0.00 0.00 mit Steuern HauptB 0.00 0.00 • Max. UHB für HauptB /‌‌ Überschussverteilung resp. für •‌Steuern (falls Grundbedarf ohne Steuern) 0.00 Überschussanteil, Anteil Ehemann Betreuungsunterhalt ohne Steuern Ehefrau 0.00 0.00 Total Kinderunterhalt Unterhalt an die Ehefrau Gesamtunterhaltsbeitrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

400 20 225 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.12.2020 400 20 225 — Swissrulings