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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.03.2020 400 20 21

10. März 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,831 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. März 2020 (400 20 21) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Berufungsverfahren: Fehlende Anträge in der Sache und mangelhafte Begründung; Nichteintreten.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 26. November 2019 (Rektifikat vom 15. Januar 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ heirateten am 19. Oktober 2006. Aus dieser Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor: C.____, geboren am 3. Mai 2008, sowie D.____, geboren am 15. Juli 2011. Am 22. Januar 2019 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, mit einem Gesuch um Eheschutz an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht). Sie liess unter anderem beantragen, den Ehegatten sei das Getrenntleben ab dem 15. November 2018 zu bewilligen, und es seien beide Kinder unter Beachtung eines angemessenen Kontaktrechtes zu Gunsten des Vaters unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 nahm der Ehemann dazu Stellung und beantragte unter anderem, es seien beide Kinder mit entsprechendem Besuchs- und Ferienrecht zu Gunsten der Mutter unter die Obhut des Vaters zu stellen. Anlässlich einer Parteiverhandlung vom 28. Mai 2019 vor dem Zivilkreisgericht hielt die Ehefrau an ihren Anträgen fest, der Ehemann zog sein Hauptbegehren zurück und begehrte neu, es sei lediglich der Sohn D.____ unter seine Obhut zu stellen. Des Weiteren fand am 5. Juni 2019 eine Befragung beider Kinder statt. B. D.____ befindet sich seit dem 2. September 2019 unter der Woche im Schulheim E.____. Zur Beurteilung seiner psychischen und physischen Entwicklung wurden vom Zivilkreisgericht beim Schulheim und der Kinder- und Jugendpsychiatrie F.____ (nachfolgend: KJP) Berichte eingeholt. Der Aufnahmebericht des Schulheims datiert vom 29. Oktober 2019, die beiden Kurzberichte der KJP vom 17. Juli 2019 sowie vom 25. November 2019 (recte 23. November 2019). Schliesslich fand am 26. November 2019 eine zweite Gerichtsverhandlung statt, bei welcher die Ehegatten an ihren Anträgen festhielten. C. Der Präsident des Zivilkreisgerichts bewilligte mit Urteil vom 26. November 2019 bzw. Rektifikat vom 15. Januar 2020 den Ehegatten das Getrenntleben seit dem 15. November 2018 (Ziff. 1), stellte beide Kinder unter die Obhut der Mutter (Ziff. 2) und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft insbesondere zur Überwachung und Regelung des Besuchsrechts (Ziff. 3). Hierbei hielt das Gericht fest, dass D.____ sich an den Werktagen mit Übernachtung im Schulinternat E.____ befinde. Weiter wurden die Ehegatten berechtigt und verpflichtet, während der Dauer dieses Internatsaufenthalts den Sohn alternierend alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich nehmen. Überdies wurde dem Vater das Recht zugesprochen, C.____ unter Berücksichtigung ihrer Wünsche an denselben Besuchswochenenden zu sich zu nehmen (Ziff. 4). Mit Ende des Aufenthalts in E.____ wurde der Vater berechtigt, beide Kinder alle zwei Wochen von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu Besuch zu sich nehmen und mit ihnen in Absprache mit der Mutter drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen (Ziff. 5). Gestützt auf die Grundlagen der Unterhaltsberechnungen (Ziff. 6) wurde der Ehemann mit Wirkung ab 15. Dezember 2018 verpflichtet, der Ehefrau für die Tochter einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Barunterhalt von CHF 634.00 zu bezahlen (Ziff. 7). Der Barunterhalt für den Sohn D.____ wurde ab dem 15. Dezember 2019 auf CHF 220.00, und ab dem 1. Mai 2019 auf ebenfalls CH 634.00 festgelegt (Ziff. 8). Im Weiteren stellte das Gericht fest, dass auf eine Festsetzung von Ehegattenunterhalt mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verzichtet werde (Ziff. 9). Der Ehefrau wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 10), und die Gerichtsund Gutachterkosten wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 11). D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 liess der Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, gegen dieses Urteil Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), einreichen. Er beantragte, es seien unter o/e–Kostenfolge die Ziffern zwei, drei (hierbei Abs. 2) und fünf aufzuheben. In der Begründung seiner Berufung monierte der Ehemann im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihm vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass sein Sohn leiden würde, wenn er die Nächte im Schulheim E.____ verbringen müsse. Die Beurteilung des Gerichts aufgrund der Einschätzung der Ehefrau sei falsch. Bei der Aussage, dass D.____ psychisch angeschlagen sei, handle es sich um eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da den Berichten der KJP nicht entnommen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden könne, dass sein Sohn ein psychisches Defizit aufweise, oder ob seine Verhaltensweisen durch Übernachtungen im Schulheim behoben oder vermindert werden könnten. Die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz verletze seinen verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch. Schliesslich sei das unbegründete Absprechen seines Rechtes, seinen Sohn auch während dessen Aufenthalt in der E.____ in den Ferien bei sich zu haben zu dürfen, willkürlich. E. In ihrer Berufungsantwort vom 20. Mai 2020 beantragte die Ehefrau, weiter vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich der Kosten sei der Berufungskläger zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Wesentlichen begründete sie ihr Begehren um Nichteintreten damit, dass der Berufungskläger lediglich die teilweise Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids verlangt habe, es jedoch unterlassen habe, weitere Anträge in der Sache zu stellen. Für den Fall des Eintretens gab sie an, dass der Ehemann nicht begründen könne, weshalb die Zuweisung der alleinigen Obhut des Sohnes an ihn im Interesse von D.____ liegen solle. Da der Vater ausserdem weiterhin seiner Gastgebertätigkeit im Restaurant nachkomme, würde D.____ entweder von einer Servicekraft beaufsichtigt werden, oder sei sich selbst überlassen. Die Bedenken der Mutter über die fehlende Erziehungstätigkeit habe der Vater weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsschrift widerlegt. Weiter habe sich die Situation von D.____ hinsichtlich der Übernachtungen im Schulheim E.____ beruhigt. Es ergäbe sich zudem auch nicht, welche konkrete Ferienregelung der Berufungskläger als angemessen erachte. F. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid des Präsidiums gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Vorliegend handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren, gegen welchen die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das begründete Urteil des Zivilkreisgerichts vom 26. November 2019 bzw. Rektifikat vom 15. Januar 2020 wurde dem Ehemann am 16. Januar 2020 zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufung am 27. Januar 2020 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wurde ebenfalls fristgerecht bezahlt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz hat daher stets zu untersuchen, ob die Berufung neben den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die ZPO erwähnt die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren nicht ausdrücklich, das Kantonsgericht geht aber mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Dies ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Begründungspflicht, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substantiiert werden, als auch aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift analog zur Anwendung kommt. Das Erfordernis von Anträgen in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufungsbegründung steht schliesslich auch im Einklang mit den Vorgaben der Bundesrechtspflege und deren Zweck, müssen doch gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die Begehren enthalten, soweit sich diese nicht aus den Akten ergeben (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.4). Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu – mittels eines Leistungs-, Gestaltungsoder Feststellungsbegehrens – um Rechtsschutz ersucht. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (IVO HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 16 zu Art. 311 ZPO). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klagpartei für die Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4). Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist, wie etwa bei einer unheilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (HUNGERBÜHLER/BUCHER, a.a.O., N 20 zu Art. 311 ZPO). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag in der Sache in den förmlichen Rechtsbegehren selbst gestellt werden muss und es nicht ausreicht, wenn dieser sich lediglich aus der Begründung ergibt (BGE 133 III 489 E. 3; PETER REETZ/STEFANIE THEILER in: ZPO-Kommentar, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage., Zürich/Basel/Genf 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist. Die Berufungsinstanz setzt dem Berufungskläger einzig in den Anwendungsfällen von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw., Verbesserung von unleserlichen, unverständlichen oder weitschweifigen Berufungsschriften) eine Nachfrist an (BGE 137 III 617, E. 6.4). In allen anderen Fällen wird die Berufung zwar von der Berufungsinstanz entgegengenommen, die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können jedoch zur Folge haben, dass auf eine Berufung ohne hinreichende Anträge oder mit ungenügender Begründung nicht eingetreten wird. Das Kantonsgericht hat sich mehrfach zu den inhaltlichen Erfordernissen an eine Berufungsschrift geäussert und seine Praxis im oben umschriebenen Sinn immer wieder bestätigt (vgl. etwa: KGEBL 400 12 132 E. 1.2; 400 13 28 E. 1.2, 400 13 90 E. 2.1; 400 17 271 E. 1.2). 1.3 Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Berufungskläger in der Berufung vom 27. Januar 2020 einzig die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt. Es fehlt mithin ein Antrag in der Sache. Dies stellt einen formellen Mangel dar, welcher nicht mehr geheilt werden kann. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen oben erwähnten Ausnahmefall, denn aufgrund der umfassenden Aktenlage (Aufnahmebericht des Schulheims E.____ vom 29. Oktober 2019, Kurzberichte der KJP vom 17. Juli 2019 sowie vom 23. November 2019) sowie der Kognition des Kantonsgerichtes in der Sache könnte die angerufene Rechtsmittelinstanz grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen. Mangels eines entsprechenden Begehrens ist dem Kantonsgericht aber diese Möglichkeit genommen. Nach dem Gesagten ist es zudem nicht ausreichend, die Begehren in der Begründung näher auszuführen. Im Einklang mit der kantonsgerichtlichen Praxis, nach welcher bei Rechtsmitteleingaben einer anwaltlich vertretenen Partei ein strenger Massstab anzuwenden ist, ist somit auf die Berufung vom 27. Januar 2020 nicht einzutreten. 1.4 Selbst wenn das Kantonsgericht die mangelhaften Rechtsbegehren genügen lassen würde, so wäre auf die Berufung dennoch nicht einzutreten. Nicht nur für Berufungsanträge, sondern auch hinsichtlich der Begründung gelten bestimmte Anforderungen an eine Berufungsschrift, damit die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintritt. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 11.3.1). Der Berufungskläger muss somit mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (CHRISTOPH HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins ZBJD 156/2020, S. 71 mit Verweis auf BGer 4A_157/2015 vom 30. Mai 2017 E. 3.3). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, warum dem aus der Sicht der Berufung führenden Partei so sein soll. Die Rechtsmittelinstanz muss zudem nicht nach allen denkbaren möglichen Fehler eigenständig forschen (REETZ/THEILER, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER, a.a.O., N 27 zu Art. 311 ZPO). 1.5 Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen bezüglich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie beide Kinder der alleinigen Obhut der Mutter unterstellt. Sie nimmt Bezug auf die erwähnten Kurzberichte der KJP, welche Gutachtenqualität aufweisen würden, und auf den Aufnahmebericht des Schulheims E.____. Weiter wurden die Ergebnisse der Befragung beider Kinder sowie der Gerichtsverhandlungen einbezogen. Hinsichtlich der alleinigen Obhut seien die fachärztlichen Einschätzungen für das Gericht klar, vollständig und schlüssig. Bei D.____ sei demnach eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert worden, die schulische Situation sei schwierig und die Kindseltern überfordert. Das Schulinternat würde genügend Forderung und Struktur geben. Aus ärztlicher Sicht sei die alleinige Obhut des Vaters für D.____ nicht zu empfehlen, da er dann auch aus dem Schulsetting in E.____ gerissen würde. Daher könne sich D.____ dort am besten stabilisieren, zugleich sei eine Bindung zu beiden Elternteilen für seine weitere Entwicklung wichtig. Der Berufungskläger kommt seiner Rügeobliegenheit im Sinne von Art. 310 ZPO in der Berufungsschrift nicht hinreichend nach. Sofern der Berufungsbegründung überhaupt entnommen werden kann, dass er die alleinige Obhut für D.____ begehrt und dessen Übernachtungen im Schulheim E.____ verhindern möchte, vermag der Berufungskläger seine aufgestellte Behauptung nicht zu belegen. Er gibt an, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihm vorgebrachten Argument auseinandergesetzt, dass D.____ in der Nacht im Schulheim weinen und leiden würde und beschränkt sich darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen, ohne jeweils auf genaue Fundstellen im Entscheid des Zivilkreisgerichts Bezug zu nehmen. Ebenso liefert er keine stichhaltige Begründung, weshalb es sich bei der Aussage, D.____ sei erst acht Jahre alt und psychisch angeschlagen, um eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung handeln soll. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Urteil findet in der Berufungseingabe an das Kantonsgericht nicht statt. Hinsichtlich der Rüge, die Ferienregelung während des Aufenthaltes im Schulheim sei willkürlich, bleibt festzuhalten, dass es dem Berufungskläger schon zu einem früheren Zeitpunkt im Eheschutzverfahren offen gestanden hätte, eine konkrete Regelung des persönlichen Verkehrs zu beantragen. Darauf hat er bisher verzichtet. Einzig in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2019 hat er im erstinstanzlichen Verfahren in allgemeiner Weise begehrt, dass der Mutter bzw. dem jeweiligen Elternteil ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren sei. Auch in seiner Berufung hat er weder einen konkreten Antrag gestellt noch begründet, wie er sich die Gestaltung des persönlichen Verkehrs vorstellt. Demzufolge ist auf die Berufung auch unter diesen Gesichtspunkten nicht einzutreten. Indessen ist es ihm unbenommen, aufgrund geänderter Verhältnisse beim Eheschutzgericht einen neuen Antrag dazu zu stellen, zumal der Aufenthalt seines Sohnes in der E.____ nun doch schon einige Zeit dauert.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammengefasst ist aus den genannten Gründen auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Wird auf die Berufung nicht eingetreten, bleibt der erstinstanzliche Entscheid unverändert und es ist auch nicht über die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Somit bleibt abschliessend über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus Gerichts- und Anwaltskosten, zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, wobei ein Nichteintreten kostenmässig einem Unterliegen gleichzusetzen ist. Somit hat der Berufungskläger die Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren zu tragen, welche in Anwendung von § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 750.00 festzulegen ist. Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von zehn Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen. Indessen ist vom Gericht weder eine Schätzung über allenfalls entstandene Spesen vorzunehmen noch ist zusätzlich zum Honorar von CHF 2'500.00 eine Mehrwertsteuer geschuldet, selbst wenn die Berufungsbeklagte mehrwertsteuerpflichtig wäre (vgl. dazu ausführlich KGEBL 400 19 196 E. 10.2). Infolgedessen ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'250.00 wird dem Berufungskläger zurückerstattet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

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