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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.12.2020 400 20 204

29. Dezember 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·10,564 Wörter·~53 min·5

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen/Ehescheidung

Volltext

r Kantonsgericht Basel-Landschaft Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Dezember 2020 (400 20 204) Zivi I prozessrecht Anwendung der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen mit Sparquotenbildung (E. 3.4); die im Rahmen einer Einigungsverhandlung geführten Vergleichsgespräche dürfen in analoger Anwendung von Art. 205 Abs. 1 ZPO weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (E. 4.4); Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei eigenmächtiger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten (E. 4.6 ff.); Plafonierung des Barunterhalts der Kinder bei guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen (E. 5.4). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. __ , vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, 4051 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B. __ , vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, divortis AG, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. September 2020

A. A. __ und B. __ heirateten am 18. August 2000. Sie sind die Eltern der am xx. Dezember 2002 geborenen Tochter C. __ und des am yy. Januar 2005 geborenen Sohnes D. __ . Nach Aufnahme des Getrenntlebens per 1. Juli 2015 bezahlte A. __ an B. __ Unterhaltsbeiträge für sie und die beiden Kinder von monatlich CHF 4'500.00 bis CHF 5'000.00 plus allfällige weitere Kosten. B. Am 22. Dezember 2017 reichte A. __ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Ehescheidungsklage ein und stellte entsprechende Scheidungsbegehren. Das Zivilkreisgericht schrieb daraufhin ein zuvor von B. __ am 24. November 2017 beim selben Gericht eingeleitetes Eheschutzverfahren als gegenstandslos ab. Nach einer vorübergehenden Sistierung des Scheidungsverfahrens auf Antrag beider Seiten lud das Zivilkreisgerichtspräsidium die Parteien zur Einigungsverhandlung auf den 30. Oktober 2019 ein, an welcher jedoch keine Gesamtlösung erzielt werden konnte. C. Nach Einreichung der schriftlich begründeten Scheidungsklage am 28. Februar 2020 stellte die Beklagte mit Klageantwort vom 18. Juni 2020 nebst ihren Scheidungsbegehren auch den Verfahrensantrag, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr rückwirkend per Juni 2019 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahl baren Unterhaltsbeitrag für sich selbst und für die beiden Kinder von gesamthaft CHF 11 '281.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zudem habe er Auszüge sämtlicher Bankkonten sowie sämtliche Kreditkartenbelege von Juni 2011 bis Juni 2015 lückenlos zu edieren und weitere einkommens- und bedarfsrelevante Unterlagen einzureichen. In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 beantragte der Kläger hingegen, den gemeinsamen Kindern C. __ und D. __ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 700.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen ab dem Zeitpunkt des vorsorglichen Massnahmenentscheids zuzusprechen und die weiteren Anträge der Beklagten abzuweisen. Zu den Massnahmebegehren der Beklagten folgte ein zweiter Schriftenwechsel, wobei beide Seiten an ihren bereits gestellten Anträgen festhielten. D. Mit Massnahmenentscheid vom 2. September 2020 verpflichtete die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Kläger, der Beklagten für C. __ und D. __ ab Juli 2019 monatliche Barunterhaltsbeiträge von je CHF 1 '500.00 und ab Januar 2020 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens monatliche und vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von je CHF 1'100.00, jeweils zuzüglich ihm allfällig ausgerichtete Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, der Beklagten für den Sohn D. __ ab Juli 2019 einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 4'000.00 und ab Januar 2020 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und vorauszahlbaren Betreuungsunterhalt von CHF 3'700.00 zu leisten (Dispositivziffern 1 und 2). Der Beklagten sprach die Zivilkreisgerichtspräsidentin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 475.00 für Juli 2019 und August 2019, von CHF 1 '350.00 für September 2019 bis Dezember 2019 und von CHF 500.00 ab Januar 2020 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu (Dispositivziffer 3). Sodann verpflichtete sie die Beklagte, von sämtlichen Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbsarbeit 35 % an den Kläger auszubezahlen respektive die Verrechnung mit den vom Kläger geschuldeten Betreuungsunterhaltsbeiträgen zuzulassen und den Kläger über allfällige Erwerbseinkünfte umgehend zu informieren (Dispositivziffer 4). Der Kläger wurde demgegenüber verpflichtet, der Beklagten von allfälligen ausbezahlten Boni mit Wirkung Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

ab Januar 2020 einen Anteil von 65 % zu bezahlen, wovon 30 % für die Kinder und 35 % für die Beklagte bestimmt seien, und die Beklagte über allfällige Bonuszahlungen umgehend zu informieren (Dispositivziffer 5). Der Kläger wurde berechtigt, die ab Juli 2019 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge und belegbaren Ausgaben für die Beklagte und die Kinder mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung zu bringen (Dispositivziffer 6). Die Zivilkreisgerichtspräsidentin verpflichtete schliesslich den Kläger, bis zum 5. Oktober 2020 Auszüge sämtlicher Bankkonten sowie sämtliche Kreditkartenbelege von Juni 2011 bis Juni 2015 lückenlos einzureichen (Dispositivziffer 7). E. Gegen den Massnahmenentscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 2. September 2020 erhob der Kläger am 21. September 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er stellte dabei folgende Anträge: 1. Es seien Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilkreisgerichts Base/- Landschaft West vom 2. September 2020 aufzuheben. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Kind C. __ mit Wirkung ab Juli 2019 bis Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 780.00 und mit Wirkung ab Januar 2020 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 660. 00, jeweils zuzüglich allfälliger dem Kläger ausbezahlter Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Kind D. __ mit Wirkung ab Juli 2019 bis Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 780.00 und mit Wirkung ab Januar 2020 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 660. 00, jeweils zuzüglich allfälliger dem Kläger ausbezahlter Ausbildungs- oder Kinderzulagen, zu bezahlen. 4. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Eventualiter sei festzustellen, dass ab Januar 2021 kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 5. Es sei festzustellen, dass weder die Beklagte noch die Kinder einen Anteil an allfälligen Boni des Klägers hat. Eventualiter sei der Anteil der Beklagten an allfälligen Boni des Klägers auf 50 % festzulegen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten. F. Nach Eingang eines vom Berufungskläger einbezahlten Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 reichte die Berufungsbeklagte am 5. Oktober 2020 ihre Berufungsantwort ein, mit welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung mit entsprechender Bestätigung des angefochtenen Massnahmenentscheids der Vorinstanz beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. Oktober 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geladen. Gleichzeitig wurde die Berufungsbeklagte aufgefordert, die Jahresrechnungen 2017 bis 2019 und Belege zu den Abschreibungen in den Jahresrechnungen einzureichen. Darüber hinaus wurde die Berufungsbeklagte verpflichtet, sämtliche Unterlagen zu ihrer Seite 3 http://www. bl. ch/ka ntonsgericht

Ausbildung und Managementschulung, zu allfälligen Versicherungsprovisionen und zu Arbeitsbemühungen ab 2019 einzureichen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 liess die Berufungsbeklagte der Rechtsmittelinstanz entsprechende Unterlagen zugehen. H. An der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 17. November 2020 erschienen beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern. Nach einem gescheiterten Vermittlungsversuch hielten beide Seiten an ihren Anträgen fest und begründeten diese. Die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts stellte daraufhin den Parteien die Zustellung des schriftlichen Berufungsentscheids in Aussicht. Der Fall wurde in der Folge in Bedacht genommen und am 29. Dezember 2020 beraten. In den nachstehenden Erwägungen werden die Begründungen der Anträge beider Parteien wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufungsanträge rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Der Entscheid des Scheidungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge und der ungewissen Dauer der Wirkungen des vorsorglichen Massnahmenentscheids - dieser bleibt vorbehältlich wesentlicher Veränderungen grundsätzlich bis zum Scheidungsurteil bestehen - ist der für die Berufung erforderliche Streitwert zweifelsohne erreicht. Vorsorgliche Massnahmebegehren werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 11. September 2020 fristauslösend zugestellt. Mit der Berufung vom 21. September 2020 ist die 10-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten. Ebenso ist der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 3'000.00 rechtzeitig einbezahlt worden. In der Berufung werden eine mehrfache unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nach Art. 310 ZPO gerügt ( dazu nachfolgende Erwägungen 3.1 ff.). Da auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Auch im Berufungsverfahren mit geltender Offizial- und strenger Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen (Art. 296 ZPO; BGE 144111 349 E. 4.2.1) ist der Rügepflicht und Begründungslast im Sinne von Art. 310 ZPO nachzukommen, so dass die Berufungseingabe einerseits Anträge zu enthalten hat, mit welchen bestimmt zu erklären ist, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Ausserdem muss sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und bestimmt Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

dartun, inwiefern von der ersten Instanz das Recht falsch angewendet bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Berufungsinstanz, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen einer umfassenden Prüfung gemäss Art. 310 ZPO zu unterziehen. Ausnahmsweise gebietet es allerdings der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz einzuschreiten, sofern der Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung oder in der Rechtsanwendung geradezu augenscheinlich ist oder wenn aufgrund neuer Hinweise eine weitergehende Erforschung eines bestimmten Sachverhalts geboten ist (vgl. KGE BL 400 19 176 vom 12. November 2019 E. 3.1 ff.). 3.1 Für die Berechnung des geschuldeten Unterhalts gab die Vorinstanz der sogenannten zweistufig-konkreten Methode (Ermittlung von Grundbedarf und Einkommen der Familie mit anschliessender Überschussverteilung) den Vorzug. Als Grund gab sie dabei an, im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sei der Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, womit der eheliche Überschuss nicht derart hoch ausfalle, dass bei vollständiger Aufteilung von einer Sparquote bei den Unterhaltsberechtigten auszugehen sei. 3.2 Der Berufungskläger moniert im Berufungsverfahren diesen Entscheid und stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, der Berufungsbeklagten sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, woraus sich ein überdurchschnittliches Gesamteinkommen der Ehegatten ergebe. Folglich könne die zweistufige Methode nicht konsequent angewandt werden, vielmehr müsse im Rahmen der Überschussverteilung und insbesondere der Verteilung der dem Berufungskläger ausbezahlten Boni der bisher gelebte Lebensstandard die Obergrenze bilden. Für die Berechnung dieser Obergrenze müsse die einstufige Methode Anwendung finden. 3.3 Aus Sicht der Berufungsbeklagten ist hingegen eine Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode vorzunehmen, denn zum einen habe die Vorinstanz die Boni des Berufungsklägers von der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und separat behandelt. Zum anderen sei das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden. Der Berufungskläger habe die für eine einstufige Berechnung erforderlichen Unterlagen trotz entsprechendem Antrag nicht herausgegeben, so dass ohnehin nur zweistufig gerechnet werden könne. Die Ehegatten hätten dank der regelmässigen Boni des Berufungsklägers während ihres Zusammenlebens zwar einen hohen Lebensstandard geführt, jedoch sei die damals gebildete Sparquote von etwa CHF 1 '000.00 pro Monat durch die trennungsbedingten Mehrkosten wieder aufgebraucht worden. Die zweistufig-konkrete Methode bilde daher weitgehend den tatsächlich gelebten Lebensstandard der Ehegatten ab, und zwar mit Einbeziehung der Boni des Berufungsklägers. 3.4 Das Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts erachtet die von der Vorinstanz angewandte zweistufig-konkrete Methode zur Berechnung des gebührenden Unterhalts im vorliegenden Fall für vertretbar. Wie noch zu zeigen sein wird, bleibt zwar nach Deckung des Lebensbedarfs der Familie eine Sparquote übrig (dazu nachstehende Erwägungen 5.1 ff.). Eine solche entsteht, wenn trotz der trennungsbedingten Mehrkosten die während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung weiterhin finanziert werden kann und darüber hinaus ein monatlicher Überschuss resultiert, welcher eine Ersparnisbildung ermöglicht (FamKomm Scheidung- Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

SCHWENZER/BüCHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 125 N 105; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 02.61 c). liegen derart gute wirtschaftliche Verhältnisse vor, dass eine Sparquote gebildet werden kann, so kann der Unterhalt rechtsprechungsgemäss nach der einstufig-konkreten Methode festgelegt werden. Nach dieser Berechnungsweise wird der konkrete Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der Kinder für die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards ermittelt. Diese während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung stellt gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar, zumal eine Unterhaltsregelung keine Vermögensumverteilung bewirken soll (BGE 140 111 485 E. 3.3; 119 II 314 E. 4b; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 02.61, 02.65, 05.149). Bleibt folglich nach Deckung der bisherigen Lebenshaltungskosten und der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote übrig, ist keine hälftige Teilung des verbleibenden Überschusses analog der zweistufig-konkreten Methode vorzunehmen. Vielmehr soll das Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, demjenigen Ehegatten verbleiben, der es erwirtschaftet (KGE BL 400 16 97 vom 5. Juli 2016 E. 3; BGer 5P.47/2005 vom 23. März 2005 E. 3.5). Werden diese Teilungsgrundsätze auch bei einer zweistufig-konkreten Berechnung gewährleistet, indem beispielsweise eine allfällige Sparquote mittels Anrechnung eines tieferen Einkommens berücksichtigt oder von der hälftigen Überschussverteilung abgewichen wird, spricht nichts gegen die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode bei sehr guten finanziellen Verhältnissen, solange sie den tatsächlich gelebten Lebensstandard der Familie wiedergibt. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat denn auch das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Berechnung für die Ermittlung des Barunterhalts eines Kindes für schweizweit verbindlich erklärt, nachdem es bereits zuvor die «Lebenshaltungskostenmethode» als die massgebende Methode zur Berechnung des Betreuungsunterhalts definiert hatte (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1; BGE 144 III 377 E. 7). Bei stark überdurchschnittlichen bzw. ausserordentlich guten Verhältnissen, welche beispielsweise bei einem Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von über CHF 700'000.00 anzunehmen sind (BGE 116 II 110 E. 4), kann indes von einer zweistufig-konkreten Berechnung abgesehen und der Kindesunterhalt aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden, da nicht von der maximal möglichen, sondern grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebensstellung auszugehen ist (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.1; BGE 116 II 110 E. 3b). Nachdem sich die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens für die zweistufig-konkrete Methode entschieden hat und auch mit dieser Berechnungsmethode - nach einzelfallspezifischen Anpassungen - ein sachgemässes Ergebnis im konkreten Fall erzielt werden kann, ist die von ihr gewählte Berechnungsmethode weder gesetzesnoch rechtsprechungswidrig und somit zu schützen. Nachfolgend ist auf die in den Bedarfsberechnungen der Vorinstanz gerügten Positionen einzugehen. 4.1 Einkommen der Berufungsbeklagten: Für die Monate Juli und August 2019 ging die Vorinstanz zunächst von einem Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von monatlich CHF 2'500.00 auf Grundlage der Erfolgsrechnungen ihrer Einzelfirma aus. Per September 2019 gab die Berufungsbeklagte ihre selbständige Erwerbstätigkeit auf und begann eine vollzeitliche Ausbildung zur Lehrerin der Sekundarstufe 1. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, es sei der Berufungsbeklagten im Ergebnis bereits für Juli und August 2019 kein Einkommen anzurechnen, dafür sei ihr Unterhaltsanspruch für diese beiden Monate um jeweils 35 % ihres Nettoeinkommens, mithin CHF 875.00, zu kürzen. Diese Kürzung entspreche Seite 6 http://www. bl .ch/kantonsgericht

dem Überschussanteil des Berufungsklägers von praxisgemäss 35 %. Ab September 2019 sei ihr sodann kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sich der Berufungskläger entgegen seinen Ausführungen in den Rechtsschriften noch in der Einigungsverhandlung vom 30. Oktober 2019 nicht ausdrücklich gegen die Ausbildung der Berufungsbeklagten ausgesprochen habe. Es sei nicht sachgerecht, der Berufungsbeklagten im Rahmen einer vorsorglichen Unterhaltsfestsetzung für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und sie damit zur sofortigen Aufgabe ihrer Ausbildung zu zwingen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sie ihr Einkommen bei einer Weiterführung der bisherigen Tätigkeit im Bereich der Relocation wesentlich steigern könne. Das vom Kläger geltend gemachte Einkommen der Beklagten von monatlich CHF 8'400.00 sei illusorisch, jedoch könne damit gerechnet werden, dass sie während ihrer Ausbildung unregelmässig Erwerbseinkünfte im Rahmen von Praktika oder möglichen Stellvertretungsdiensten erzielen könne. Dieses allfällige weitere Einkommen seit September 2019 erhöhe faktisch in gleicher Weise den familiären Bedarf wie das für Juli und August 2019 anrechenbare Einkommen. Damit habe sich die Berufungsbeklagte auch vom allfälligen Einkommen ab September 2019 jeweils 35 % anrechnen zu lassen. 4.2 Der Berufungskläger beanstandet im Rechtsmittelverfahren sowohl die fehlende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach Beginn der Ausbildung der Berufungsbeklagten im September 2019 als auch eventualiter die Höhe des Einkommens von CHF 2'500.00, welches der Berufungsbeklagten für Juli und August 2019 angerechnet wurde. Er führt dazu hauptsächlich aus, bei den Verhandlungen mit der Berufungsbeklagten, welche immer unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geführt worden seien, habe er nie sein Zugeständnis erteilt, dass die Berufungsbeklagte eine neue Ausbildung anfangen könne und er diese finanziere. Er habe klare Bedingungen aufgestellt, unter welchen Umständen er allenfalls bereit gewesen wäre, die Ausbildung durch höhere Unterhaltsbeiträge zu finanzieren. Eine diesbezügliche Einigung sei auch an der gerichtlichen Einigungsverhandlung nicht erzielt worden, so dass allfällige Zugeständnisse nicht im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung verwendet werden dürften. Ebengerade dies mache nun die Vorinstanz, indem sie im Entscheid anführe, er habe sich an der Einigungsverhandlung nicht gegen die Aufnahme einer Ausbildung durch die Berufungsbeklagte ausgesprochen. Sodann sei es falsch, dass die Berufungsbeklagte ihre Ausbildung aufgeben müsse, wenn sie ihre Eigenversorgungskapazität ausschöpfe. Denn sie habe bereits mehr als ein Jahr ihrer Ausbildung absolviert und sei befähigt, ein Einkommen neben der Ausbildung zu generieren. Zudem verfüge sie aufgrund einer Erbschaft über genügend Mittel, um sich die Ausbildung selbst zu finanzieren. Im Juli 2019 sei das jüngere Kind D. __ bereits 14 Jahre alt gewesen und habe die Oberstufe besucht, weshalb der Berufungsbeklagten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits ab Juli 2019 ein Arbeitspensum von 80 % mit entsprechendem Einkommen zuzumuten sei. Ab Januar 2021 könne sie zu 100 % arbeiten, da D. __ dann 16 Jahre alt sein werde. Im Entscheid werde nicht näher ausgeführt, weshalb die Berufungsbeklagte mit ihrer Einzelfirma ihr Pensum nicht erhöhen könne. Belege über vergebliche Arbeitsbemühungen und mangelnde Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien nicht eingereicht worden. Die Berufungsbeklagte verfüge über eine kaufmännische Ausbildung und habe zusätzlich eine Managementschule absolviert. Ihren Kunden habe sie als Maklerin auch Versicherungen vermittelt und Provisionen für sich generiert. Gemäss Salarium des Bundesamts für Statistik sei es ihr möglich, Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

einen durchschnittlichen Lohn von CHF 8'400.00 zu generieren. Die Vorinstanz halte dieses Einkommen für illusorisch, begründe ihre Meinung jedoch nicht. Eventualiter müsse der Berufungsbeklagten gestützt auf ihre Steuerunterlagen sowie Jahresrechnungen, die aufgrund unberechtigter bzw. zu hoher Positionen (Mietanteil, Autokosten, Abschreibungen, Unterhalt und Ersatz von Betriebseinrichtungen, Reisespesen, Elektrizität, Werbeaufwand) zu korrigieren seien, ein Einkommen von monatlich CHF 4'855.00, subeventualiter von CHF 2'635.00, für Juli und August 2019 angerechnet werden. 4.3 Die Berufungsbeklagte lässt demgegenüber im Wesentlichen ausführen, während der Trennungs- und Scheidungsverhandlungen habe der Berufungskläger mehrmals ausdrücklich gesagt, er werde sich eine Finanzierung dieser Ausbildung überlegen. Er habe sich nie gegen ihren Wunsch nach einer Ausbildung zur Lehrerin gestellt, sondern habe diesen sogar begrüsst. Sie befinde sich derzeit in einer vollzeitlichen Ausbildung und könne offene Stellen gar nicht annehmen. Neben der Ausbildung betreue sie ihre beiden Kinder. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr weder möglich noch zumutbar, so dass ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Erzielung eines Einkommens von monatlich CHF 8'400.00 sei realitätsfremd. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Bereich Relocation habe sich ihr monatliches Einkommen in den letzten Jahren auf einem Niveau von durchschnittlich etwa CHF 2'500.00 pro Monat bewegt. Es bestehe keine Aussicht auf mehr Klienten und mehr Aufträge, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, eine Ausbildung zur Sekundarlehrerin zu beginnen. Dies habe sie dem Berufungskläger Anfang 2019 kommuniziert und er sei dieser Absicht von Beginn weg positiv gegenübergestanden. Auch an der gerichtlichen Einigungsverhandlung und den aussergerichtlichen Einigungsgesprächen habe er diesem Vorhaben nie widersprochen. Es habe für sie deshalb keinen Grund gegeben, die Ausbildung nicht anzufangen. Aufgrund ihrer vollzeitlichen Ausbildung und der Betreuungspflichten sei die Vorinstanz zu Recht nicht von einem Einkommen ausgegangen. Sie erziele derzeit auch keine Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungen. Bei einem durchschnittlichen Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 18'723.50 (inklusive Bonus) sei sie praxisgemäss nicht dazu verpflichtet, ihr Erbe für den Lebensunterhalt und denjenigen der Kinder heranzuziehen. Zu Vermögensverzehr sei sie praxisgemäss nur dann verpflichtet, wenn das Familieneinkommen nicht ausreiche, um die Lebenshaltungskosten der Familienmitglieder zu decken. Die Forderung des Berufungsklägers, sie müsse Stellenbewerbungen vorweisen, sei im jetzigen Zeitpunkt abwegig. Sodann sei aktenwidrig, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit CHF 4'855.00 pro Monat verdient habe. Die Jahresabschlüsse würden ein durchschnittliches Einkommen von ca. CHF 2'500.00 pro Monat zeigen. Die in den Abschlüssen einberechneten Positionen wie Mietanteile, Autokosten, Abschreibungen, Elektrizität, Werbeaufwand oder Reisespesen seien buchhalterisch korrekt erfasst und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit angefallen, weshalb sie zulässig bzw. nicht wieder aufzurechnen seien. 4.4 Nach Art. 291 Abs. 1 und 2 ZPO hat das Scheidungsgericht zu prüfen, ob ein Scheidungsgrund gegeben ist. Liegt ein solcher vor, hat es zu versuchen, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen. Diese Einigungsverhandlung tritt an die Stelle eines Schlichtungsverfahrens (Art. 198 lit. c ZPO) und ist grundsätzlich immer durchzuführen (BGE 138 III 366 E. 3.1.5). Die Einigungsverhandlung weist von ihrem Inhalt bzw. Charakter Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsqericht

her Parallelen zur Schlichtungsverhandlung und zu einer lnstruktionsverhandlung auf. Mit Ersterer teilt sie die Funktion, auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken, mit Letzterer die Möglichkeit, den Prozessstoff mit den Parteien zu erörtern und gleichsam vorzubereiten. Formell ist die Einigungsverhandlung aber weder das eine noch das andere, sind die Parteien doch nicht gezwungen, ihre Anträge und insbesondere Beweismittel auf die Einigungsverhandlung hin einzureichen (BK ZPO-SPYCHER, 2012, Art. 291 N 12). Dem Zweck der Einigungsverhandlung entsprechend dürfen in analoger Anwendung von Art. 205 Abs. 1 ZPO die im Rahmen der Vergleichsgespräche getätigten Aussagen der Ehegatten weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden (FamKomm Scheidung-FANKHAUSER, 3. Aufl., 2017, Art. 291 N 5). Die Vorinstanz durfte daher die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berufungsbeklagten nicht mit der Begründung ablehnen, dass sich der Berufungskläger an der Einigungsverhandlung vom 30. Oktober 2020 nicht ausdrücklich gegen die Ausbildung der Berufungsbeklagten ausgesprochen hatte. Den Rechtsschriften des Berufungsklägers lässt sich ebenfalls keine Zustimmung zum Beginn einer Ausbildung und zur Finanzierung derselben entnehmen. Selbst wenn die Aussagen des Berufungsklägers an der Einigungsverhandlung herangezogen würden, hatte sich dieser bereit erklärt, die Ausbildung der Berufungsbeklagten allenfalls im Rahmen einer Gesamteinigung über die Scheidungsfolgen mitzufinanzieren. Zu einer Gesamteinigung ist es jedoch bis heute nicht gekommen, womit aus den Aussagen des Berufungsklägers keine vorbehaltlose Zustimmung zur Finanzierung der Ausbildung der Berufungsbeklagten abgeleitet werden kann. Soweit die Berufungsbeklagte eine solche Zustimmung behauptet, hat sie hierfür nach Art. 8 ZGB den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Da sie diesen Beweis vorliegend nicht erbracht hat, ist zu folgern, dass die Berufungsbeklagte ohne Einverständnis des Berufungsklägers ihre selbständige Tätigkeit per September 2019 aufgegeben und stattdessen eine vollzeitliche Ausbildung begonnen hat. 4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, um von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berufungsbeklagten ab September 2019 abzusehen. Vorab kann bereits festgestellt werden, dass der von der Vorinstanz angeführte Grund, es erscheine nicht sachgerecht, der Berufungsbeklagten im vorsorglichen Massnahmeverfahren ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, fehl geht, zumal rechtsprechungsgemäss auch im Rahmen einer vorübergehenden Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens oder in Eheschutzverfahren bei gegebenen Voraussetzungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (statt vieler BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.2; 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1; KGE BL 400 17 340 vom 6. März 2018 E. 2.1; 400 15 429 vom 5. Januar 2016 E. 3.1 ). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kann auch nicht mit der Begründung unterbleiben, die Berufungsbeklagte wäre andernfalls zur sofortigen Aufgabe ihrer Ausbildung gezwungen, da sie ihr Einkommen eigenmächtig und im Wissen um ihre familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflichten, mithin ohne Zustimmung des Berufungsklägers, verminderte. 4.6 Aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt sich der Vorrang der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch. Dieses Prinzip bedeutet, dass ein Unterhaltsanspruch die fehlende Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten voraussetzt: Nur wenn es diesem vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich oder zumutbar ist, seinen Unterhalt Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

selbst zu finanzieren, hat er Anspruch auf Unterhalt (BGer 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 2; BGE 141111465 E. 3.1; BGE 137111102 E. 4.1.2, in: Pra 101 Nr. 27). Wirtschaftlich leistungsfähig sind der unterhaltspflichtige und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur dann, wenn sie effektiv ein Einkommen haben, sondern auch, wenn sie bei gutem Willen ein solches haben könnten. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf daher von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er tatsächlich verdient. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGer 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 3.2). Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, obschon er wusste oder wissen musste, dass ihn eine Unterhaltsverpflichtung trifft, so ist eine solche Verschlechterung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel unbeachtlich; der Unterhaltsschulder soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Die Konsequenz aus diesem Grundsatz besteht insbesondere darin, von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend rückwirkend ab dem Tag der Einkommensverminderung oder des Einkommensverzichts ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016 E. 3.1 ). Davon ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn die vom Unterhaltsverpflichteten gutgläubig getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig gemacht werden können; in diesem Fall hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben (BGE 128 111 4 E. 4 ). Vermindert der Unterhaltspflichtige sein Einkommen jedoch in Schädigungsabsicht, so ist auch dann ein hypothetisches Einkommen anrechenbar, wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4; KGE BL 400 17 340 vom 6. März 2018 E. 2.1; 400 18 394 vom 15. April 2019 E. 5.3). Aus welchem Grund ein Unterhaltspflichtiger auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 111 4 E. 4.a, BGer 5A_ 170/2007 E. 3.1 und 5A_290/2010 E. 3.1 ). Diese vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze gelten auch bei einer Verminderung der Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Elternteils. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht und somit ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dem verpflichteten Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Festsetzung der Umstellungsfrist steht im Ermessen des Sachgerichts, wobei gute finanzielle Verhältnisse eine längere Frist rechtfertigen können (BGE 129 III 417 E. 2.2). 4.7 Die Berufungsbeklagte gab per Ende August 2019 ihre selbständige Tätigkeit auf und begann im September 2019 eine vollzeitliche Ausbildung zur Sekundarlehrerin. Ausgehend vom Prinzip der Eigenversorgung und im Hinblick auf die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder musste sich die Berufungsbeklagte aber im Klaren sein, dass sie ihre Leistungsfähigkeit grundsätzlich voll ausschöpfen muss, und zwar ungeachtet der Höhe des Einkommens des Berufungsklägers. Mit ihrem Entscheid, per September 2019 ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufzu- Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

geben, um eine neue Ausbildung anzufangen, hat die Berufungsbeklagte eigenmächtig ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Damit hat sie bewusst eine Unterdeckungssituation geschaffen in der Meinung, dass der unterhaltsverpflichtete Berufungskläger ihre Bedarfslücke schliesse, was ohne ausdrückliche Zustimmung des Berufungsklägers nicht angehen kann. Die Berufungsbeklagte hat sich demnach generell anrechnen zu lassen, was sie unter den gegebenen Umständen hätte erwirtschaften können. Hierbei ist zum einen die mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit und zum anderen die Höhe des Arbeitspensums und des Einkommens insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihrer Gesundheit zu prüfen. Das Gerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geht mit dem Berufungskläger überein, dass die Berufungsbeklagte ihre bisherige selbständige Tätigkeit im Bereich Relocation von Expats weiterführen könnte. Hinsichtlich der Einkommenshöhe geht der Berufungskläger gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (Salarium) von einem möglichen und zumutbaren Nettolohn der Berufungsbeklagten von CHF 8'400.00 bei einem Pensum von 100 % aus. In seinen Unterhaltsberechnungen rechnet er der Berufungsbeklagten demgemäss ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 8'400.00 ab Juli 2019 an. Er weist zudem auf die aktenkundigen Steuerunterlagen und Jahresrechnungen der Berufungsbeklagten hin, aus denen er nach Aufrechnung von seiner Meinung nach ungerechtfertigten Positionen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'855.00 im Jahr 2017 bei einem Pensum von bis zu 50 % errechnet hat. Diesen Ausführungen des Berufungsklägers kann allerdings nicht gefolgt werden, da einerseits seine Einkommensberechnung mit Salarium auf einem unzutreffenden Parameter beruht (Unternehmensgrösse 50 und mehr Beschäftigte) und die Salarium-Berechnung Brutto- und nicht Nettolöhne anzeigt. Wird beim Parameter der Unternehmensgrösse richtigerweise von einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten ausgegangen, so verdienen gemäss dem statistischen Lohnrechner 50 % der erwerbstätigen Personen zwischen CHF 6'618.00 und CHF 8'594.00 brutto pro Monat bei einem 100 % Pensum, wobei sich der durchschnittliche Bruttolohn bei rund CHF 7'540.00 pro Monat bewegt. 25 % der erwerbstätigen Personen liegen mit ihrem Lohn unterhalb und 25 % oberhalb des beschriebenen Lohnbands. Andererseits ist gestützt auf die vorliegenden Steuerunterlagen und Jahresrechnungen der Berufungsbeklagten zwar eine Korrektur ihres effektiv erzielten Durchschnittseinkommens nach oben vorzunehmen, jedoch erscheint ein monatliches Einkommen von CHF 4'855.00 als zu hoch. Die Steuerveranlagung 2015 und die Steuererklärung 2016 zeigen ein deklariertes Nettoeinkommen zwischen CHF 2'622.00 (2016) und CHF 2'635.00 (2015), während die Steuerveranlagung 2017 ein Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 3'186.00 pro Monat ausweist. In der Jahresrechnung 2018 / 2019 ist sodann ein ausbezahlter Lohn von CHF 63'806.00 aufgeführt, welcher auf 24 Monate zu verteilen ist, da die Jahresrechnung die beiden Jahre 2018 und 2019 vollständig abdeckt und erfahrungsgemäss auch Wochen und Monate nach Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit noch Einnahmen eingehen, beispielweise aus in Rechnung gestellten, aber noch nicht beglichenen Leistungen. Demzufolge ist für die Jahre 2018 und 2019 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'659.00 ausgewiesen. Dieses Einkommen schliesst die Maklerprovisionen aus vermittelten Versicherungsleistungen mit ein. 4.8 Bei näherer Betrachtung der Jahresrechnungen der Berufungsbeklagten fällt auf, dass darin jeweils ein Mietanteil von monatlich ca. CHF 250.00 aufgeführt ist. Buchhalterisch ist gegen Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

diese Position zwar nichts einzuwenden. Da die Berufungsbeklagte jedoch ihre selbständige Tätigkeit in der ehelichen Liegenschaft ausübte und die Wohnkosten bereits in der Grundbedarfsrechnung enthalten sind, muss der Mietanteil von monatlich rund CHF 250.00 ihrem Einkommen angerechnet werden, ansonsten er zweifach berücksichtigt wäre. Dasselbe gilt für die Elektrizitätskosten von monatlich CHF 96.00 gemäss der Jahresrechnung 2018 / 2019, die ebenfalls zum Einkommen der Berufungsbeklagten hinzuzurechnen sind. Die gegenteilige Meinung der Berufungsbeklagten, eine Aufrechnung sei unzulässig, weil diese Kosten ansonsten ohnehin angefallen wären, wenn sie nicht Zuhause gearbeitet hätte, widerspricht dem Effektivitätsgrundsatz. Hinsichtlich der Abschreibungen und Betriebskosten im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug der Berufungsbeklagten ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug in der Jahresrechnung 2014 mit CHF 32'143.95 bewertet war und in der Folge bis Ende 2019 vollständig abgeschrieben wurde. Die Betriebskosten des Fahrzeugs betrugen von 2014 bis 2019 insgesamt CHF 39'867.30 bzw. monatlich CHF 554.00. Angesichts des Arbeitspensums von 50 % und der beim Berufungskläger anzurechnenden Mobilitätskosten von CHF 500.00 bei einem 100 % Pensum (dazu nachstehende Erwägungen 9.1 f.) können der Berufungsbeklagten Fahrzeugbetriebskosten von maximal CHF 250.00 zugestanden werden, womit ihr ausgewiesenes Einkommen mit rund CHF 300.00 pro Monat aufzurechnen ist. Im Weiteren erscheinen die Positionen Reisespesen (CHF 8'000.00) und Reisespesen / Kundenbetreuung (16'000.00) in der Jahresrechnung 2018 / 2019 unverhältnismässig hoch zu sein. Bei einem Arbeitspensum von 50 % und unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Mobilitätskosten der Berufungsbeklagten können unter der Position Reisespesen und Werbeaufwand maximal CHF 9'600.00 bzw. CHF 400.00 pro Monat als angemessen betrachtet werden. Die Restanz von CHF 14'400.00 bzw. monatlich CHF 600.00 (CHF 8'000.00 + CHF 16'000.00 - CHF 9'600.00 ./. 24 Monate) ist dem deklarierten Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten zu addieren. Um eine zweifache Berücksichtigung zu vermeiden, sind im Grundbedarf der Berufungsbeklagten weder Mobilitätskosten noch Reise-/ Kundenbetreuungskosten einzuberechnen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte in den Jahren 2018 und 2019 ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'900.00 pro Monat bei einem Arbeitspensum von rund 50 % erwirtschaftet hat (ausgewiesenes Einkommen CHF 2'659.00 zuzüglich Mietanteil CHF 250.00, Elektrizität CHF 96.00, Mobilitätskosten CHF 300.00 und Reisespesen/ Kundenbetreuung CHF 600.00). Das so errechnete effektive Einkommen der Berufungsbeklagten übersteigt zwar den Durchschnittsbruttolohn von CHF 7'540.00 bei einem 100 %-Pensum gemäss der vorerwähnten Salarium-Berechnung, es liegt jedoch innerhalb des statistisch erhobenen Lohnrahmens und kann demgemäss als realistisch und erzielbar betrachtet werden. 4.9 Fraglich ist, ab wann der Berufungsbeklagten ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'900.00 bei einem Arbeitspensum von 50 % bzw. ob und ab wann ihr allenfalls ein höheres Arbeitspensum mit einem entsprechend höheren Verdienst anzurechnen ist. Der Berufungskläger verlangt seit seiner Klagebegründung vom 28. Februar 2020, ihr sei bereits ab Juli 2019 ein höheres als das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von CHF 2'500.00 anzurechnen, wobei er der Berufungsbeklagten aufgrund des Alters des jüngeren Sohnes D. __ ab Juli 2019 ein Pensum von 80 % und ab Januar 2021, wenn D. __ 16 Jahre alt wird, ein solches von 100 % zumutet. In seinen Unterhaltsberechnungen rechnet er der Berufungsbeklagten gar ab Juli 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von 100 % bzw. monatlich CHF 8'400.00 an, womit er Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

sich selber widerspricht. Im Verhalten der Berufungsbeklagten, ohne ausdrückliche Zustimmung des Berufungsklägers ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben und ab September 2019 eine neue Ausbildung zu beginnen, ist allerdings keine konkrete Schädigungsabsicht gegenüber dem Berufungskläger zu erkennen bzw. nachgewiesen, zumal sie ihre Ausbildung im Hinblick auf ein mögliches höheres Einkommen als Oberstufenlehrerin zu absolvieren gedenkt, was letztlich auch dem Berufungskläger zugutekommen könnte, sollte sie die Ausbildung erfolgreich zu Ende bringen. Damit bleibt die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich verwehrt (dazu vorstehende Erwägung 4.6), so dass in der Unterhaltsperiode von Juli 2019 bis Dezember 2019 der Berufungsbeklagten das im Jahr 2019 effektiv erzielte Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'900.00 einzusetzen ist. Sodann erscheint es vorliegend aufgrund der bereits erwähnten eigenmächtigen Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zugunsten einer neuen Ausbildung als gerechtfertigt, wenn der Berufungsbeklagten ab Januar 2020 weiterhin ein hypothetischer Nettoverdienst von monatlich CHF 3'900.00 entsprechend einem Pensum von 50 % angerechnet wird. Nach dem vom Schweizerischen Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell (dazu sogleich in Erwägung 4.10) könnte der Berufungsbeklagten zwar an sich ein Arbeitspensum von 80 % ab Januar 2020 zugemutet werden. Allerdings fällt hier ein um 30 % höheres Arbeitspensum mangels Schädigungsabsicht und aufgrund einer ihr zu gewährenden Übergangsfrist nicht rückwirkend in Betracht. Hingegen muss sich die Berufungsbeklagte trotz fehlender Schädigungsabsicht ein hypothetisches Einkommen ab Januar 2020 anrechnen lassen, denn es kann nicht angehen, dass der Berufungskläger ohne sein Einverständnis die Lehrerausbildung der Berufungsbeklagten finanziert. Ein ab Januar 2020 anzurechnendes Einkommen von monatlich CHF 3'900.00 rechtfertigt sich umso mehr, als die Berufungsbeklagte im Oktober 2019 aus dem Nachlass ihres Onkels eine Erbschaft in Höhe von rund CHF 313'000.00 erhielt (vgl. Klageantwortbeilage 32). Sollte die Berufungsbeklagte seit Januar 2020 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt haben, so ist es ihr angesichts des eigenmächtigen Einkommensverzichts zuzumuten, das fehlende Einkommen ausnahmsweise durch einen entsprechenden Vermögensverzehr zu kompensieren, selbst wenn gute finanzielle Familienverhältnisse vorliegen. 4.10 Gemäss dem vom Schweizerischen Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil zuzumuten, ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich eine Erwerbsarbeit zu 50 % auszuüben, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 %. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.). Beispielsweise können komfortable wirtschaftliche Familienverhältnisse, wie sie hier vorliegen, ein Abweichen von den soeben erörterten bundesgerichtlichen Richtlinien rechtfertigen. Es erscheint daher als angemessen, wenn der Berufungsbeklagten aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erst nach Abschluss des zweiten und vor Beginn des dritten Ausbildungsjahres, mithin ab September 2021, ein höheres Arbeitspensum von 80 % zugemutet bzw. angerechnet wird, auch wenn das jüngste Kind D. __ am yy. Januar 2021 sein 16. Lebensjahr zurückgelegt haben wird und verminderte Betreuungsaufgaben bestehen. Der Berufungsbeklagten wird damit ermöglicht, sich auf die neue Situation einzustellen. Hinsichtlich des bei einem Arbeitspensum von 80 % erzielbaren Verdienstes ist auf die letzte Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten im Bereich Relocation abzustellen, zumal die Berufungsbeklagte nicht glaubhaft dargelegt hat, dass für sie aufgrund der Marktsituation ein höheres Pensum unmöglich wäre. Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zudem ist nicht belegt und darf nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Marktsituation im Bereich Relocation durch die Covid-19-Pandemie wesentlich verschlechtert hat. Da nicht alle Wirtschaftszweige durch die Pandemie stark betroffen wurden, genügt ein Hinweis auf die allgemeine Lage in der Schweiz nicht als Nachweis, dass die Erzielung eines als zumutbar erachteten Einkommens nicht oder nur erschwert bzw. nur nach längeren Suchbemühungen möglich ist (BGer 5A_ 467/2020 vom 7. September 2020 E. 5.3). Damit ist ab September 2021 grundsätzlich von einem erzielbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 6'240.00 (CHF 3'900.00 hochgerechnet auf 80 %) auszugehen. Mit dem um 30 % höheren Arbeitspensum fallen bei der Berufungsbeklagten auch anteilsmässig höhere Mobilitätskosten und Werbeausgaben an. Ihr sind demnach Mobilitätskosten von monatlich CHF 400.00 (vorher CHF 250.00 bei einem 50 % Pensum) sowie Reise- / Kundenbetreuungsspesen von CHF 640.00 (vorher CHF 400.00 bei einem 50 % Pensum) zuzugestehen. Dies hat zur Folge, dass die monatlichen Mehrkosten für die Mobilität von CHF 150.00 und für Reise-/ Kundenbetreuungsspesen von CHF 240.00 vom anrechenbaren Verdienst der Berufungsbeklagten ab September 2021 abzuziehen sind (zur Berechnung siehe vorstehende Erwägung 4.8). Demnach ist der Berufungsbeklagten ab September 2021 ein mögliches und zumutbares hypothetisches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich CHF 5'850.00 anzurechnen (CHF 6'240.00 abzüglich CHF 390.00). Selbst bei tatsächlich ungünstiger Auftragslage im Bereich Relocation darf der Berufungsbeklagten zugemutet werden, neben ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Relocation zusätzlich eine Arbeit im kaufmännischen Umfeld anzunehmen, um den vorstehend berechneten Monatslohn zu erreichen, zumal sie aufgrund ihrer selbständigen Arbeit und der zusätzlichen Managementschulung gute Chancen auf dem kaufmännischen Arbeitsmarkt hätte und einen höheren als den durchschnittlich bezahlten kaufmännischen Lohn verlangen könnte. 4.11 Nachdem der Berufungsbeklagten ab September 2021 ein erzielbares Nettoeinkommen von monatlich CHF 5'850.00 zugemutet wird, kann die Frage offengelassen werden, ob ihr dannzumal für die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten ein Vermögensverzehr zuzumuten ist, sollte sie ab September 2021 ihre Ausbildung trotz allem fortsetzen bzw. ein tieferes Nettoeinkommen generieren. 5.1 Bonus/ Sparquote: Der Berufungskläger weist darauf hin, dass die Unterhaltsberechnung bei den vorliegend guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu einer Vermögensumverteilung führen dürfe. Aufgrund der Bonuszahlungen an den Berufungskläger habe die Familie einen hohen Lebensstandard geniessen können. Neben der Liegenschaft seien in der Vergangenheit Autos, Uhren und Schmuck gekauft worden und man habe teure Reisen unternommen. Auch nach der Trennung hätten die Ehegatten dank der Bonuszahlungen wie in den Jahren zuvor eine Sparquote bilden können. Die Vorinstanz hätte daher von einer strikten Teilung des Überschusses absehen müssen, um eine Vermögensverschiebung zu verhindern. Dem Berufungskläger könne beispielsweise ein grösserer Anteil am Überschuss zugesprochen werden. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, die Bonuszahlungen nicht vollständig anzurechnen. Hinsichtlich des Kinderunterhalts sei gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ein Vergleich mit den Zürcher Kinderkosten-Tabellen vorzunehmen, um eine allfällige Vermögensbildung zu prüfen. Im Einklang mit dieser Praxis dürfe vorliegend der monatliche Barunterhaltsbeitrag auf maximal CHF 1 '500.00 Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

pro Kind inklusive Kinderzulagen festgesetzt werden. Damit sei die Teilhabe am erhöhten Lebensstandard gedeckt. Die Kinder hätten demnach kein Anrecht auf eine zusätzliche Vergütung im Rahmen der Boni, da ansonsten eine Sparquote resultieren würde. Aus demselben Grund seien zudem allfällig zu berücksichtigende Boni des Berufungsklägers nicht hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. 5.2 Die Berufungsbeklagte bringt hingegen vor, die Überschussverteilung der Vorinstanz liege im richterlichen Ermessen und sei korrekt erfolgt. Die Zürcher Tabellen würden seit 2017 nicht mehr Massstab des zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeitrags bilden, sondern dieser sei konkret zu berechnen. Bei einer Zuteilung von Überschussanteilen an die Kinder bestehe nicht per se eine Gefahr der Vermögensbildung. Diese dürften vielmehr den bisherigen Lebensstandard weiterleben. Es gebe keine fixe Obergrenze des Kinderunterhaltsbeitrags. Das Einkommen des Berufungsklägers sei auf CHF 18'723.50 pro Monat inklusive Boni zu veranschlagen (Durchschnitt aus den letzten drei Jahren), selbst wenn sie nicht gesichert seien. Der Berufungskläger habe in all den Ehejahren immer einen Bonus erhalten. Ohne diese Boni hätten sich die Ehegatten den sehr hohen Lebensstandard gar nicht leisten können. Es stelle ein Entgegenkommen der Vorinstanz gegenüber dem Berufungskläger dar, dass der Bonus von der laufenden Unterhaltsberechnung ausgeklammert und separat behandelt worden sei. Trotz der Boni sei die Sparquote recht klein geblieben, weil das Geld fast komplett ausgegeben worden sei. Der Berufungskläger bestätige eine monatliche Sparquote von ca. CHF 1 '000.00. Diese werde jedoch durch die trennungsbedingten Mehrkosten wieder aufgebraucht. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz führe sehr nahe an den tatsächlich gelebten Standard, und zwar mit Teilung der Boni. 5.3 Gemäss Aussagen beider Parteien ermöglichten die hohen Bonuszahlungen an den Berufungskläger nicht nur die Führung eines hohen Lebensstandards der Familie, sondern unstreitig auch die Bildung einer Sparquote, welche der Berufungskläger mit CHF 249'813.19 während der gesamten Ehedauer von 20 Jahren bzw. rund CHF 1 '000.00 pro Monat beziffert hat und von der Berufungsbeklagten nicht konkret bestritten wird. Hinzu kommt, dass die Parteien während der Ehe auch Wohneigentum erwerben konnten, wobei im Rahmen dieses summarischen Verfahrens gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers und die güterrechtliche Berechnung der Berufungsbeklagten (Rz. 32 der Klageantwort) davon auszugehen ist, dass das Wohneigentum im Umfang von CHF 906'000.00 aus der Errungenschaft des Berufungsklägers finanziert wurde. Daraus ist einerseits abzuleiten, dass mit dem Einkommen des Berufungsklägers (Bonuszahlungen eingeschlossen) während des ehelichen Zusammenlebens eine weitaus höhere Sparquote als CHF 1 '000.00 pro Monat gebildet werden konnte. Andererseits lässt sich feststellen, dass auch nach Aufnahme des Getrenntlebens eine monatliche Sparquote zumindest in der Höhe von CHF 1 '000.00 geäufnet wird, zumal die trennungsbedingten Mehrkosten auch mit dem Einkommen der Berufungsbeklagten finanziert werden. Bei Anwendung der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode ist darauf zu achten, dass eine derartige Sparquote nicht zu einer Vermögensumverteilung führt. Eine Vermögensverschiebung lässt sich dadurch vermeiden, dass von den ausbezahlten Boni des Berufungsklägers monatlich CHF 1 '000.00 abgezogen werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sofern möglich vom aktuellen Einkommen für den jeweiligen Zeitraum ausgegangen werden soll. Dies führt dazu, dass vom effektiv ausbezahlten Nettoeinkommen des Berufungsklägers im Jahr 2019 in Höhe von monatlich CHF 15'380.00 (einschliesslich Bonus, Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsqericht

ohne Kinder-/ Ausbildungszulagen) jeweils eine Sparquote von CHF 1 '000.00 in Abzug zu bringen ist. Damit ist dem Berufungskläger für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 14'380.00 anzurechnen. Im Jahr 2020 ist dem Ehemann gemäss der im Rechtsmittelverfahren eingereichten Lohnabrechnung Mai 2020 ein wesentlich tieferer Bonus ( «Prämie MBO 2019 - part of individual objectives») von CHF 11 '997.00 brutto ausbezahlt worden. Ob der Berufungskläger im Jahr 2020 noch weitere Boni erhalten wird, bleibt fraglich, da die Flugbranche zweifelsohne gerichtsnotorisch von der Covid-19-Pandemie stark betroffen wurde. Jedenfalls dürfen aufgrund der ausserordentlichen wirtschaftlichen Situation im Jahr 2020 nicht ohne Weiteres Bonuszahlungen in bisheriger Höhe angenommen werden. Es drängt sich daher auf, beim Einkommen des Berufungsklägers ab Januar 2020 nur das Grundeinkommen ohne Bonus in Höhe von CHF 12'318.00 (exklusive Kinder- / Ausbildungszulagen) einzuberechnen. Allfällige Bonuszahlungen ab Januar 2020 sind von der Berechnung auszunehmen und dafür ist der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten von ab Januar 2020 ausbezahlten Boni - jeweils nach Abzug eines Sparquotenbetrags von CHF 12'000.00 netto pro Jahr bzw. CHF 1'000.00 netto pro Monat - einen Anteil am Bonus zu bezahlen. Werden demnach dem Berufungskläger im Jahr 2020 keine weiteren Bonuszahlungen mehr entrichtet, so ist die ihm ausbezahlte «Prämie MBO 2019 - part of individual objectives» von brutto CHF 11 '997.00 nicht ausgleichspflichtig. 5.4 Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen sollen auch die Kinder vom erhöhten Lebensstandard profitieren dürfen, so dass sie im Rahmen der zweistufig-konkreten Unterhaltsberechnung bei der Aufteilung des monatlichen Überschusses anteilsmässig zu beteiligen sind (SCHWEIGHAUSER/STOLL, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra 3/2018, S. 613 ff., S. 634). Übersteigt allerdings der so errechnete Kindesunterhalt die effektiv gelebte Lebensstellung, so sind die zu leistenden Unterhaltsbeiträge unabhängig vom Ergebnis aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu begrenzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.2; BGE 116 II 110 E. 3b). In Anlehnung an die bisherige kantonale Rechtsprechung (vgl. KGE BL 400 18 186 vom 13. November 2018 E. 6.9 S. 30) und an die Zürcher Kinderkosten-Tabelle ist davon auszugehen, dass im Kanton Basel-Landschaft für ein Einzelkind zwischen dem 13. und 18. Altersjahr monatliche Barkosten von rund CHF 1 '700.00 anfallen (darin sind Ernährung, Kleidung, Wohnen, Wohnnebenkosten und Haushalt, Krankenkasse, Gesundheit, Telefon/ Internet sowie Freizeit/ Förderung / öV inbegriffen). Bei zwei Kindern zwischen dem 13. und 18. Altersjahr ist analog dazu von monatlichen Barkosten in Höhe von je rund CHF 1 '500.00 auszugehen, zumal im hiesigen Kanton in der Regel etwas tiefere Kosten für die in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle aufgeführten Positionen anfallen. Die Berücksichtigung einer solchen Barunterhaltsobergrenze kann je nach Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder, Vorliegen von besonderen Bedarfspositionen und des zur Verfügung stehenden Familieneinkommens bei guten bis sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen angezeigt sein. Im hier zu beurteilenden liegen solche Verhältnisse vor, so dass die Kinderunterhaltsbeiträge für C. __ und D. __ auf monatlich CHF 1 '500.00 plafoniert werden können, wobei die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zusätzlich geschuldet sind (so auch KGE BL 400 18 186 vom 13. November 2018 E. 6.9 S. 30). Da diese Obergrenze des Barunterhalts von CHF 1 '500.00 in allen Unterhaltsphasen erreicht wird (siehe beigefügte Unterhaltsberechnungen), sind die beiden Kinder C. __ Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

und D. __ nicht noch zusätzlich an den vorstehend erwähnten Bonuszahlungen des Berufungsklägers zu beteiligen, sondern diese sind ab Januar 2020 je hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen. 6. Barunterhalt/ Betreuungsunterhalt: Grundsätzlich ist von der Gleichwertigkeit des von der Berufungsbeklagten in natura zu leistenden Beitrags an die Kinder und desjenigen des Berufungsklägers in Form von Geldmitteln auszugehen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 6.2 m.w.H.). Damit ist vorliegend der Barunterhalt der Kinder alleine vom Berufungskläger zu tragen, selbst wenn sich die Betreuungsaufgaben der Berufungsbeklagten aufgrund des Alters der Kinder reduziert haben. Die Übernahme der Barkosten durch den Berufungskläger rechtfertigt sich insbesondere wegen seines bedeutend höheren Einkommens im Vergleich zur Berufungsbeklagten sowie aufgrund der Sparquote von monatlich CHF 1'000.00, welche von der Unterhaltsberechnung ausgenommen ist. Ein Betreuungsunterhalt ist zufolge der finanziellen Gegebenheiten und der Ergebnisse der Unterhaltsberechnungen nicht geschuldet. 7. Erhöhter Grundbedarf von C. __ : Auf Seiten des Berufungsklägers wird geltend gemacht, ab Dezember 2020 sei C. __ volljährig, weshalb keine Überschussverteilung mehr vorzunehmen sei, sondern bei guten Verhältnissen sei ihr Grundbedarf praxisgemäss um 20 % zu erhöhen. Eine abstrakte prozentuale Erhöhung des Grundbetrages des Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen ist jedoch abzulehnen (vgl. BGer 5A_311 /2019 vom 11. November 2020 E. 7.2), da der Bedarf eines Kindes nach dem geltenden Kindesunterhaltsrecht stets konkret zu berechnen ist. Auf das Vorbringen des Berufungsklägers ist daher nicht weiter einzugehen. 8.1 Anteilige Einkommensanrechnung/ Überschussverteilung: Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz einen Fehler in der Rechtsanwendung vor mit der Begründung, diese habe entschieden, der Berufungsbeklagten für Juli und August 2019 kein Einkommen anzurechnen; im Gegenzug habe sie den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten um den Überschussanteil von 35 % reduziert. Auch das weitere Einkommen der Berufungsbeklagten ab September 2019 habe die Vorinstanz lediglich zu 35 % angerechnet, was nach dem Prinzip der Eigenversorgung nicht nachvollziehbar sei und die Unterhaltsberechnungen massiv verändere. Das Einkommen der Berufungsbeklagten sei praxisgemäss vollständig anzurechnen und nicht als Überschuss zu verteilen. Demgegenüber lässt die Berufungsbeklagte vorbringen, die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass sich ihr Unterhaltsbeitrag um 35 % (Anteil des Berufungsklägers am Überschuss) vermindere, sofern sie wider Erwarten doch ein eigenes Einkommen erzielen sollte. Die vorinstanzliche Lösung sei folglich nicht zu beanstanden. 8.2 Gemäss überwiegender Auffassung wird bei einer zweistufig-konkreten Bedarfsrechnung zunächst der Grundbedarf und das Einkommen der Familie ermittelt. Verbleibt nach Deckung des Grundbedarfs ein Überschuss, so wird dieses anteilsmässig nach grossen und kleinen Köpfen oder ermessensweise nach einem anderen Verteilschlüssel unter den Familienmitgliedern aufgeteilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer 5A_ 122/2011 vom 9. Juni 2011 E. 5.1; FamKomm Scheidung-AESCHLIMANN/BÄHLER, 3. Aufl., 2017, Anh. UB N 46 f., 80 f.). Die Erwägung der Vorinstanz, aufgrund der sehr kurzen Dauer - gemeint ist wohl Juli und August 2019 - erscheine ein Abzug des dem Berufungskläger anzurechnenden Überschussanteils von Seite 17 http://www. bl. ch/kantonsgericht

35 % am ohne das Einkommen der Berufungsbeklagten berechneten Unterhaltsbeitrag als zweckmässig, ist rechtlich nicht haltbar, da einerseits ein Einkommen nicht mit dem Überschussanteil gleichgesetzt werden kann. Andererseits geht der Zweckmässigkeitsgedanke der Vorinstanz deshalb fehl, weil der Berufungsbeklagten ab Juli 2019 ein effektives Nettoeinkommen von monatlich CHF 3'900.00 und sodann ab Januar 2020 ein hypothetisches Nettoeinkommen von zunächst CHF 3'900.00 pro Monat und ab September 2021 von CHF 5'850.00 pro Monat anzurechnen ist. Der Berufungsbeklagten ist demnach in Nachachtung der dargestellten Berechnungsgrundsätze praxisgemäss das ihr zugestandene bzw. anzurechnende zumutbare Einkommen einzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger 35 % ihrer Erwerbseinkünfte auszubezahlen bzw. eine entsprechende Verrechnung mit geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zuzulassen hat, ersatzlos aufgehoben werden muss. Im Übrigen ist gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Überschussverteilung nach «grossen und kleinen Köpfen» grundsätzlich nichts einzuwenden (dazu nachstehende Erwägung 13.1; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3). 9.1 Mobilitätskosten des Berufungsklägers: Die vorinstanzliche Richterin gestand dem Berufungskläger Fahrzeugbetriebskosten von monatlich CHF 300.00 anstatt des geltend gemachten Betrags von CHF 793.00 pro Monat zu. Hierbei wies sie auch auf die dem Berufungskläger von seiner Arbeitgeberin ausbezahlten Pauschalspesen von monatlich CHF 500.00 hin, welche im berücksichtigten Lohn des Berufungsklägers nicht eingerechnet wurden. Im Rechtsmittelverfahren bringt dieser vor, die Pauschalspesen würden sich nicht auf das Auto beziehen, sondern sie würden die Kosten für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben einschliesslich der auswärtigen Verpflegung decken. Er müsse aber die Autokosten selber tragen und der geltend gemachte Betrag decke die Kosten der Einstellhalle von monatlich CHF 150.00, die Versicherung von CHF 98.00, die Steuern von CHF 45.00 sowie die weiteren Betriebskosten inklusive Benzin von CHF 500.00 ab, weshalb Fahrzeugbetriebskosten von CHF 793.00 zu berücksichtigen seien. 9.2 Der Berufungskläger ist stellvertretender Betriebsleiter der E. __ Ltd. und arbeitet unstreitig an den Flughäfen Basel-Mulhouse und Zürich. Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass er aufgrund seiner Funktion auch Repräsentationsaufgaben für seine Arbeitgeberin wahrnehmen muss. Allerdings weist die Berufungsbeklagte zu Recht darauf hin, es sei lediglich behauptet und nicht nachgewiesen, dass die Pauschalspesen von CHF 500.00 neben den Repräsentationskosten keine Fahrzeugbetriebskosten abdecken würden. Die vorinstanzliche Erwähnung der Pauschalspesen im Rahmen der Mobilitätskosten ist daher nicht zu beanstanden. Die Gerichtspräsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts erachtet jedoch den zugestandenen Betrag von monatlich CHF 800.00 zur Deckung von Repräsentations- und Fahrzeugbetriebskosten des Berufungsklägers als etwas zu knapp bemessen, insbesondere wenn in diesem Betrag der Mietzins für den Einstellhallenplatz von CHF 150.00 eingeschlossen ist. Aufgrund des Arbeitswegs des Berufungsklägers und der vorliegend guten finanziellen Verhältnisse erscheint ein monatlicher Gesamtbetrag von CHF 1'000.00 als angemessen, so dass im Grundbedarf des Berufungsklägers nach Abzug der Pauschalspesen von CHF 500.00 noch Mobilitätskosten von CHF 500.00 (anstatt CHF 300.00) einzuberechnen sind. Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

10. Weiterbildungskosten: Zu der vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren beantragten Berücksichtigung von regelmässigen Weiterbildungskosten äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Massnahmenentscheid nicht. Der Berufungskläger macht geltend, er sei gehalten, seine Position bei seiner Arbeitgeberin mit Weiterbildungen zu wahren und zu festigen. Die Arbeitgeberin übernehme jeweils die Hälfte der Weiterbildungskosten. Nur mit regelmässigen Weiterbildungen könne er seine Stelle bei seiner Arbeitgeberin sichern. Diesbezüglich ist mit Hinweis auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten zu bemerken, dass keine Pflicht zur Weiterbildung behauptet und bewiesen ist. Wäre dies so, würden die Weiterbildungen zweifelsohne vollständig von der Arbeitgeberin des Berufungsklägers bezahlt werden. Allerdings ist gerichtsnotorisch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung regelmässig Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, weshalb dem Berufungskläger grundsätzlich entsprechende Kosten zuzugestehen sind. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Rechnung für die Teilnahme am «Certificate Programm 2020» in Höhe von CHF 22'500.00 reicht allerdings nicht aus, um jährlich wiederkehrende selbstgetragene Weiterbildungskosten in der behaupteten Höhe von CHF 11 '250.00 respektive monatlich CHF 938.00 nachzuweisen. Dem Berufungskläger sind daher dieselben Weiterbildungskosten anzurechnen, welche der Berufungsbeklagten zugestanden werden, zumal die Höhe des Arbeitspensums für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen keine Rolle spielt. Die Jahresrechnung 2018 / 2019 der Berufungsbeklagten enthält Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 2'977.50 bzw. monatlich CHF 125.00. Damit ist im Grundbedarf des Berufungsklägers ein Betrag von CHF 125.00 für Weiterbildungen einzusetzen. Weitergehende Weiterbildungskosten hat der Berufungskläger aus seinem Überschuss- bzw. Bonusanteil zu finanzieren. 11. Ausbildungszulagen: Der Berufungskläger beantragt, die Ausbildungszulagen des am yy. Januar 2021 16 Jahre alt werdenden D. __ auf monatlich CHF 325.00 zu erhöhen. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass D. __ ab Januar 2021 Anspruch auf Ausrichtung von höheren Ausbildungszulagen hat. Zufolge der guten wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechend dem geführten Lebensstandard hohen Kinderunterhaltsbeiträge ist dennoch keine separate Unterhaltsberechnung einzig aufgrund der unwesentlich höheren Ausbildungszulagen für D. __ vorzunehmen. Vielmehr ist diese Einkommensveränderung in der Unterhaltsberechnung ab September 2021 zu berücksichtigen (vgl. beigefügte Unterhaltsberechnung). 12. Steuern: Die Veränderung von mehreren Positionen in den Unterhaltsberechnungen der Vorinstanz führt unweigerlich zu einer Neuberechnung der Steuerlast der Parteien, deren Höhe sich aus den beigefügten Unterhaltsberechnungen ergibt. Die Steuerlast wurde mithilfe des kantonalen Steuerrechners und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens der Parteien, des hälftig aufzuteilenden Eigenmietwerts, der Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinder- / Ausbildungszulagen) sowie der steuerrechtlich zulässigen Abzüge gemäss den eingereichten Steuerveranlagungen der Parteien errechnet. Bei der Berechnung der Steuerlast mit Wirkung ab September 2021 sind die Unterhaltsbeiträge der dann volljährigen C. __ nicht miteinbezogen worden und der Berufungsbeklagten wurde lediglich ein Kinderabzug für D. __ gewährt. 13.1 Ergebnis: Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine in drei Berechnungsperioden aufgeteilte Unterhaltspflicht des Berufungsklägers. In der ersten Unterhaltsphase von Juli 2019 bis Dezember 2019 führt die Berechnung nach einer Verteilung des Überschusses nach Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

grossen und kleinen Köpfen im Verhältnis von 35 % pro Elternteil und von 15 % pro Kind zu einem vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistenden pauschalen Barunterhalt für C. __ und D. __ von monatlich je CHF 1 '500.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen sowie zu einem Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 2'125.00. Mit dem plafonierten Barunterhalt können die effektiven Lebenshaltungskosten der Kinder bei guten bis sehr guten finanziellen Verhältnissen abgedeckt werden. Mit Wirkung ab Januar 2020 reduziert sich der Ehegattenunterhalt bei gleichbleibender Überschussverteilung auf monatlich CHF 1 '725.00, während der Barunterhalt für C. __ und D. __ unverändert monatlich CHF 1 '500.00 pro Kind zuzüglich Kinderund Ausbildungszulagen beträgt. Ab September 2021 ist schliesslich aufgrund des angerechneten zumutbaren Einkommens der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 5'850.00 kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet, vorbehältlich eines hälftigen Bonusanteils (dazu vorstehende Erwägung 5.3 f. sowie nachfolgende Erwägung 13.2), wohingegen der Berufungskläger für die beiden Kinder C. __ und D. __ weiterhin je einen auf monatlich CHF 1'500.00 begrenzten Barunterhalt zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen an die Berufungsbeklagte zu leisten hat. Die Dispositivziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids vom 2. September 2020 sind dementsprechend abzuändern. 13.2 Während die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufgrund des der Berufungsbeklagten angerechneten hypothetischen Einkommens ersatzlos zu streichen ist, muss die Dispositivziffer 5 dergestalt umformuliert werden, als der Berufungskläger der Berufungsbeklagten von den ihm ab Januar 2020 ausbezahlten Boni - jeweils nach Abzug eines jährlichen Betrags von CHF 12'000.00 netto - einen Anteil von 50 % zu bezahlen hat. Da der Berufungskläger im Jahr 2020 bislang einen Bonus von CHF 11 '997.00 brutto erhielt, ist dieser nicht ausgleichspflichtig (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5.3). Der Berufungskläger ist zudem zu verpflichten, die Berufungsbeklagte über allfällige Bonusauszahlungen umgehend zu informieren und ihr künftige Lohnausweise unaufgefordert zukommen zu lassen. Die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids werden von den Parteien nicht beanstandet und bleiben unverändert bestehen. 14. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Gemäss dem Verteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten für den Fall, dass keine Partei vollständig obsiegt, nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Wird der vorliegende Berufungsentscheid mit den Anträgen der Parteien verglichen, so ergibt sich ein Unterliegen des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren im Umfang von rund 3/4 seiner Berufungsanträge. Folglich sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu 3/4 dem Berufungskläger und zu 1 /4 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Aufgrund des überdurchschnittlichen Zeitaufwands der Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses Falles ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gemäss § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 4'000.00 festzulegen. Davon hat der Berufungskläger CHF 3'000.00 und die Berufungsbeklagte CHF 1 '000.00 zu tragen. Überdies hat der Berufungskläger 3/4 der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Parteikosten zu übernehmen. Advokat Dr. Erik Johner, Rechtsvertreter des Berufungsklägers, legte an der Berufungsverhandlung vom 17. November 2020 eine Zusammenstellung seiner Leistungen für das Berufungsverfahren ins Recht und machte gestützt darauf ein Honorar von CHF 4'088.00 für 14,6 Aufwandstunden a CHF 280.00 (Vorbereitung und Teilnahme Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsqericht

an der Berufungsverhandlung eingeschlossen), eine Kleinspesenpauschale von 3 % auf das Honorar sowie die Mehrwertsteuer von 7, 7 % geltend. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Advokat Thomas Käslin, reichte hingegen an der Berufungsverhandlung keine Honorarrechnung ein, er schätzte jedoch seinen Gesamtaufwand einschliesslich der Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf 16 Stunden, den die Berufungsinstanz in dieser Höhe für gerechtfertigt erachtet. Zusätzlich beantragte Advokat Thomas Käslin für das Berufungsverfahren eine Spesenentschädigung von CHF 150.00. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist die Geltendmachung einer prozentualen Kleinkostenpauschale mit der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälten (TO, SGS 178.112) nicht vereinbar, da §§ 15 und 16 TO eine separate Aufstellung der tatsächlichen Auslagen verlangen, um diese auf ihre Angemessenheit prüfen zu können (KGer BL 400 20 135 vom 25. August 2020 E. 7.1 ). Wird keine Honorarrechnung eingereicht, mangelt es nicht nur an den auszuweisenden tatsächlichen Auslagen, sondern grundsätzlich auch an der gemäss § 17 TO ebenfalls separat auszuscheidenden Mehrwertsteuer (KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1 ). Da allerdings Advokat Thomas Käslin explizit eine Entschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer beantragt hat, ist ihm neben dem Grundhonorar von CHF 4'480.00 (16 Stunden a CHF 280.00) auch die Mehrwertsteuer von derzeit 7,7 % auf das Grundhonorar auszurichten. infolgedessen ist Advokat Dr. Erik Johner ein Honorar von CHF 4'402.80 (einschliesslich der Mehrwertsteuer) und Advokat Thomas Käslin ein solches von CHF 4'824.95 (einschliesslich der Mehrwertsteuer) zuzugestehen. Nachdem der Berufungskläger die Parteikosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 3/4 zu übernehmen hat, ist er zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 2'095.85 an die Berufungsbeklagte zu verpflichten (CHF 4'402.80 abzüglich 1/4 der zusammengerechneten Parteientschädigungen von CHF 9'227.75, jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 bis 5 des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. September 2020 (Verfahren 120 17 3655 IV) aufgehoben und durch folgende Dispositivziffern 1 bis 3 ersetzt: 1. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau für die Kinder C. und D. mit Wirkung ab Juli 2019 monatliche und vorauszahlbare Barunterhaltsbeiträge von je CHF 1 '500. 00. Allfällig bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. 2. Der Ehemann bezahlt der Ehefrau für Juli 2019 bis Dezember 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'125.00 und für Januar 2020 bis und mit August 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'725.00. Ab September 2021 ist kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet, mit Ausnahme des hälftigen Bonusanteils gemäss nachfolgender Dispositivziffer 3. Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Der Ehemann wird verpflichtet, von den ab 2020 ausbezahlten jährlichen Boni - jeweils nach Abzug eines Betrags von jährlich CHF 12'000. 00 netto - der Ehefrau einen Anteil von 50 % zu bezahlen. Die mit der Lohnabrechnung Mai 2020 ausbezahlte «Prämie MBO 2019 - part of individual objectives» von CHF 11 '997. 00 brutto ist demnach nicht ausgleichspflichtig. Der Ehemann wird zudem verpflichtet, die Ehefrau über allfällige Bonusauszahlungen umgehend zu informieren und ihr künftige Lohnausweise unaufgefordert zukommen zu lassen. 11. Die Dispositivziffern 6 und 7 des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. September 2020 (Verfahren 120 17 3655 IV) bleiben unverändert bestehen. III. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Berufungskläger im Umfang von 3/4 (CHF 3'000.00) und der Berufungsbeklagten im Umfang von 1/4 (CHF 1'000.00) auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat ihren Anteil an die Entscheidgebühr von CHF 1 '000.00 innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids in die Gerichtskasse einzubezahlen. IV. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'095.85 (inklusive Mehrwertsteuer von CHF 149.85) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber Christine Baltzer-Bader Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_ 175/2021 ). Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Ehegatten: A. __ und B. __ Unterhaltsperiode Juli '19 bis Dez. '19 Verf.-Nr. 400 20 204 Anzahl Kinder 2 Datum: 29.12.2020 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt 0 verbleibende verbleibende D. - C. - Kläger Mittel Beklagte Mittel (*yy.01.2005) · (*xx.12.2002) Monatlicher Grundbetraa 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Mietzins / Hypothekarzins 1'950.00 1'244.00 Nebenkosten 250.00 400.00 Wohnanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 Krankenkassenprämien (KVG + WG) 515.00 558.00 159.00 196.00 Hausrat-/ Haftpflichtversicherung 55.00 55.00 Weiterbildungskosten 125.00 Arbeitsweq U-Abo od. effekt. Auslagen 500.00 Hobbykosten 50.00 50.00 Gesundheitskosten 150.00 150.00 56.00 54.00 Steuern 1 '795.00 746.00 Grundbedarf 6'540.00 3'953.00 1'140.00 1'175.00 Nettoeinkommen 14'380.00 3'900.00 Kinder-/ Ausbildungszulagen 200.00 250.00 Vermögensertraq Total Einkommen 14'380.00 3'900.00 200.00 250.00 Uberschuss 7'840.00 0.00 0.00 0.00 Manko 0.00 53.00 940.00 925.00 Barunterhalt Kind/er Manko Kinder 1'865.00 940.00 925.00 BarUHB, Deckung Kläger 1'865.00 5'975.00 940.00 925.00 BarUHB, Deckung Beklagte 0.00 0.00 Fehlbetraq 0.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt Manko Beklaote 53.00 Betreuunasunterhalt 53.00 5'922.00 0.00 0.00 Fehlbetraa 0.00 0.00 0.00 Überschussverteilung: 5'922.00 35.0 35.0 15.0 15.0 2'072.70 2'072.70 888.30 888.30 BarUHB, Anteil Kläger Überschussanteil, Anteil Kläger Barunterhalt total Betreuungsunterhalt mit Steuern Kläger Anteil Steuern Beklagte Betreuungsunterhalt total Total KinderUHB 940.00 888.30 1'828.30 0.00 0.00 0.00 1'828.30 925.00 888.30 1'813.30 0 00 0 00 0 00 1'813.30 plafoniert: 1 '500.00 1'500.00 Unterhalt für die Beklagte GesamtUHB 2'125.70 5'125.70

Ehegatten: A. __ und B. __ Unterhaltsperiode Jan. '20 bis Aug. '21 Verf.-Nr. 400 20 204 Anzahl Kinder 2 Datum: 29.12.2020 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt 0 verbleibende verbleibende 0. - C. - Kläqer Mittel Beklaute Mittel 1•w.01 .2005) i•xx.12.2002) Monatlicher Grundbetraq 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Mietzins / Hypothekarzins 1'950.00 1'244.00 Nebenkosten 250.00 400.00 Wohnanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 Krankenkassenprämien (KVG + WG) 515.00 558.00 159.00 196.00 Hausrat-/ Haftpflichtversicherung 55.00 55.00 Weiterbildunaskosten 125.00 Arbeitsweq U-Abo od. effekt. Auslaqen 500.00 Hobbykosten 50.00 50.00 Gesundheitskosten 150.00 150.00 56.00 54.00 Steuern 1'100.00 783.00 Grundbedarf 5'845.00 3'990.00 1'140.00 1'175.00 Nettoeinkommen 12'318.00 3'900.00 Kinder-/ Ausbildunqszulaqen 275.00 325.00 Vermögensertrag Total Einkommen 12'318.00 3'900.00 275.00 325.00 Uberschuss 6'473.00 0.00 0.00 0.00 Manko 0.00 90.00 865.00 850.00 Barunterhalt Kind/er Manko Kinder 1'715.00 865.00 850.00 BarUHB, Deckung Kläger 1'715.00 4'758.00 865.00 850.00 BarUHB, Deckung Beklagte 0.00 0.00 Fehlbetraa 0.00 0.00 0.00 Betreuungsunterhalt Manko Beklaute 90.00 Betreuunqsunterhalt 90.00 4'668.00 0.00 0.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 Überschussverteilung: 4'668.00 35.0 35.0 15.0 15.0 1'633.80 1'633.80 700.20 700.20 BarUHB, Anteil Kläger Überschussanteil, Anteil Kläger Barunterhalt total Betreuungsunterhalt mit Steuern Kläger Anteil Steuern Beklagte Betreuungsunterhalt total Total KinderUHB 865.00 700.20 1'565.20 J 00 0 00 0 00 1'565.20 850.00 700.20 1'550.20 0 oo i) GO 0.0ü 1'550.20 plafoniert: 1 '500.00 1'500.00 Unterhalt für die Beklagte GesamtUHB 1'723.80 4'723.80

Ehegatten: A. __ und B. __ Unterhaltsperiode ab September 2021 Verf.-Nr. 400 20 204 Anzahl Kinder 2 Datum: 29.12.2020 Anzahl Kinder für Betreuungsunterhalt 0 verbleibende verbleibende D. - C. Kläqer Mittel Beklaute Mittel (*vv.01.2005) (*xx.12.2002) Monatlicher Grundbetraq 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Mietzins / Hypothekarzins 1'950.00 1'244.00 Nebenkosten 250.00 400.00 Wohnanteil Kinder -550.00 275.00 275.00 Krankenkassenprämien (KVG + WG) 515.00 558.00 159.00 196.00 Hausrat-/ Haftpflichtversicherunq 55.00 55.00 Weiterbildunqskosten 125.00 Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen 500.00 Hobbykosten 50.00 50.00 Gesundheitskosten 150.00 150.00 56.00 54.00 Steuern 2'335.00 517.00 Grundbedarf 7'080.00 3'724.00 1'140.00 1'175.00 Nettoeinkommen 12'318.00 5'850.00 Kinder-/ Ausbildungszulagen 325.00 325.00 Vermögensertrag Total Einkommen 12'318.00 5'850.00 325.00 325.00 Uberschuss 5'238.00 2'126.00 0.00 0.00 Manko 0.00 0.00 815.00 850.00 Barunterhalt Kind/er Manko Kinder 1'665.00 815.00 850.00 BarUHB, Deckung Kläger 1'665.00 3'573.00 815.00 850.00 BarUHB, Deckung Beklagte 0.00 2'126.00 Fehlbetraq 0.00 0.00 0.00 Betreuunasunterhalt Manko Beklaute 0.00 Betreuunqsunterhalt 0.00 3'573.00 0.00 0.00 Fehlbetraq 0.00 0.00 0.00 Überschussverteilung: 5'699.00 35.0 35.0 15.0 15.0 1'994.65 1'994.65 854.85 854.85 BarUHB, Anteil Kläger Überschussanteil, Anteil Kläger Barunterhalt total Betreuungsunterhalt mit Steuern Kläger Anteil Steuern Beklagte Betreuungsunterhalt total Total KinderUHB 815.00 789.18 1'604.18 0.00 0.00 ü.00 1'604.18 850.00 789.18 1'639.18 ü 00 0.00 0.00 1'639.18 plafoniert: 1'500.00 1'500.00 Unterhalt für die Beklagte GesamtUHB 0.00 3'000.00

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