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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.11.2020 400 20 194

10. November 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,189 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Wiederherstellung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. November 2020 (400 20 194) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Das Nichtlesen des kantonalen Amtsblatts stellt keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO dar.

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____ AG in Liquidation, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Handelsregisteramt Basel-Landschaft, Domplatz 13, Postfach, 4144 Arlesheim, Berufungsbeklagter

Gegenstand Wiederherstellung Berufung gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 25. August 2020

A. Mit Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 00.00.0000 wurde die A.____ AG in Liquidation, V.____-Strasse, in W.____, auf Gesuch des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Landschaft hin, per 00.00.0000, 11:00 Uhr, aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation der Firma angeordnet. Dieses Urteil wurde am 11.11.1111 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Eine schriftliche Begründung des besagten Urteils wurde innert der Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids nicht verlangt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 29. Juli 2020 stellte die A.____ AG in Liquidation beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 00.00.0000. C. Mit Urteil vom 25. August 2020 wies die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost das Gesuch der A.____ AG in Liquidation um Wiederherstellung der Frist zur Begründung des im Verfahren Nr. 9.____ ergangenen Urteils vom 00.00.0000 ab. Sie auferlegte die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 der Gesuchsklägerin und wies die Parteien darauf hin, dass sie selber für ihre Parteikosten aufzukommen haben. D. Gegen dieses Urteil erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 7. September 2020 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25.08.2020 aufzuheben, das Gesuch der Berufungsklägerin zur Wiederherstellung der Frist zum Einverlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils vom 00.00.0000 im Verfahren 9.____ gutzuheissen und entsprechend eine neue Frist zum Einverlangen der Begründung des genannten Urteils anzusetzen. 2. Es sei eventualiter das Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25.08.2020 im Verfahren 170 20 1213 l aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.»

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. September 2020 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zustellung einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen. F. Die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Recht & Aufsicht, nahm mit Eingabe vom 25. September 2020 für das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft innert Frist gemäss Verfügung vom 16. September 2020 zur Berufung Stellung. G. Mit Verfügung vom 28. September 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid des kantonsgerichtlichen Präsidiums aufgrund der Akten erfolgen werde.

Erwägungen 1.1 Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 25. August 2020, mit dem das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der 10-tägigen Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 00.00.0000 (vgl. dazu Art. 239 Abs. 2 ZPO) abgewiesen wurde. Laut Art. 149 ZPO ist der Entscheid des Gerichts über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig und kann somit grundsätzlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und vorherrschender Lehrmeinung kann einer säumigen Partei der gesetzlich vorgesehene Ausschluss jeglicher Rechtsmittel gegen einen Wiederherstellungsentscheid dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust ihrer Klage oder ihres Angriffsmittels zur Folge hat. In diesem Fall muss ein Weiterzug des abweisenden Wiederherstellungsentscheids möglich sein (vgl. BGE 139 III 478 E. 6; vgl. auch NICCOLÓ GOZZI, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 149 N 11; URS H. HOFFMANN- NOWOTNY, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 149 N 5 und ADRIAN STAEHELIN, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, Aufl. 2016, Art. 149 N 4). Das fragliche Urteil vom 25. August 2020 ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, der gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar ist. Wiederherstellungsentscheide werden im summarischen Verfahren erlassen (vgl. NICCOLÓ GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 4). Die Berufungsfrist beträgt daher gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage. 1.2 Das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 25. August 2020 wurde der A.____ AG in Liquidation am 28. August 2020 zugestellt. Ihre Berufung vom 7. September 2020, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, erfolgte fristgerecht. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 wurde ebenfalls innert Frist bezahlt. Die Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO. 1.3 Die Berufungsklägerin rügt im Wesentlichen, dass die Vorderrichterin fälschlicherweise von einem groben Verschulden ihres Verwaltungsrats B.____ ausgegangen sei und demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist zu Unrecht abgewiesen habe. Ihrer Meinung nach könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er keine Kenntnis vom gerichtlichen Verfahren hatte, das gegen die Firma lief. Die Berufungsklägerin geht vielmehr davon aus, dass ihrem Verwaltungsrat gar kein Verschulden angelastet werden könne. Sie macht demnach eine falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz resp. die unrichtige Anwendung des Rechts geltend und bringt damit einen zulässigen Berufungsgrund gemäss Art. 310 ZPO vor. Die formellen und inhaltlichen Anforderungen an das eingelegte Rechtsmittel sind allesamt erfüllt. Es kann auf die Berufung eingetreten werden. 2.1 Dem angefochtenen Urteil vom 25. August 2020 und dem vorangegangenen Wiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin vom 29. Juli 2020 liegen die nachfolgenden Begebenheiten zugrunde. Am 22.22.2222 wurde das einzige Verwaltungsratsmitglied der A.____ AG, B.____, aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Handelsregister BL oder Berufungsbeklagter) gestrichen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April 2020). Das Handelsregisteramt BL wies die A.____ AG in der Folge mit Schreiben vom 19. November 2019 darauf hin, dass mit der Streichung der letzten berechtigten Vertretung der Firma aus dem Handelsregister ein sogenannter Organisationsmangel entstanden sei. Überdies verfüge die Gesellschaft über kein Domizil mehr am statutarischen Sitz. Das Handelsregisteramt BL

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht forderte die A.____ AG daher auf, den gesetzmässigen Zustand der Gesellschaft und des Domizils innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens vom 19. November 2019 wiederherzustellen und kündigte an, dass ansonsten das Verfahren in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) von Amtes wegen fortgeführt werden müsse (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April 2020). Nachdem diese Mitteilung, die mit eingeschriebener Post an das letzte im Handelsregister BL eingetragene Domizil versandt worden war, nicht zugestellt werden konnte (vgl. Beilage 3 zur Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April 2020), wurde sie am 33.33.3333 über zwei separate Publikationen zuhanden der A.____ AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt gemacht, nämlich einerseits mit Aufforderung nach Art. 154 HRegV und andererseits mit Aufforderung nach Art. 153 und 153a HRegV (vgl. Beilage 4 zur Eingabe des Berufungsbeklagten vom 30. April 2020 sowie Beilage 1 zur Vernehmlassung des Berufungsbeklagten vom 25. September 2020). Am 44.44.4444 wurde sodann eine Verfügung des Handelsregisteramts BL im SHAB publiziert, diesmal mit dem Hinweis an die A.____ AG, dass die Gesellschaft den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizils trotz erfolgter Aufforderung nicht innert Frist wiederhergestellt habe. Die Firma werde deshalb aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Zudem erhalte sie neu den Zusatz «in Liquidation» (vgl. Beilage 5 zur Berufung). Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte das Handelsregisteramt BL beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost einen Antrag nach Art. 941a OR bzw. Art. 154 Abs. 3 HRegV ein, verbunden mit dem Rechtsbegehren, bei der A.____ AG in Liquidation die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 941a OR resp. Art. 731b OR zu ergreifen, unter o/e Kostenfolge zulasten der vorgenannten Gesellschaft. Diese Eingabe wurde mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Mai 2020 an die betroffene Firma weitergeleitet, mit einer Frist bis 25. Mai 2020 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich des Verwaltungsrats und des Domizils. Gleichzeitig wurde angedroht, dass die Firma ansonsten aufgelöst und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde. Die Verfügung vom 4. Mai 2020 wurde zunächst per Post an den ehemaligen Sitz der Berufungsklägerin verschickt und in der Folge – nachdem die Adressatin unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte und die Sendung an das Zivilkreisgericht retourniert worden war – im basellandschaftlichen Amtsblatt vom 55.55.5555 publiziert. Mit Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 00.00.0000 wurde schliesslich die Auflösung der A.____ AG in Liquidation per 00.00.0000 sowie die konkursamtliche Liquidation der Firma angeordnet und die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Konkurse, mit der Durchführung beauftragt. Dieses Urteil erwuchs am 66.66.6666in Rechtskraft (vgl. Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Nr. 9.____). Parallel dazu wurde am 19. Mai 2020 beim Handelsregisteramt des Kantons Solothurn (nachfolgend Handelsregisteramt SO) eine Neueintragung von B.____ als einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma angemeldet. Am 77.77.7777 erfolgte sodann die Publikation der Mutation im SHAB, nämlich von «A.____ AG in Liquidation, W.____» zu neu «A.____ AG, X.____» (vgl. Beilage 6 zur Berufung). Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 reichte A.____ AG in Liquidation ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 00.00.0000 ein. Dieses Gesuch wurde mit Urteil vom 25. August 2020 abgewiesen. Die zuständige Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost wies zur Begründung darauf hin, dass eine Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann erfolge, wenn die übliche Zustellung durch eingeschriebene Post nicht möglich sei. Es werde danach vermutet, dass der Adressat den Inhalt der Publikation zur Kenntnis genommen habe. Aufgrund dieser Zustellfiktion könne sich die Gesuchsklägerin nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis über den angeordneten Konkurs erhalten habe. Im konkreten Fall habe es sich beim Verwaltungsrat, der zunächst aus dem Handelsregister BL ausgetragen worden sei, und beim neu im Handelsregister SO eingetragenen Verwaltungsrat zudem um die gleiche Person gehandelt. Diese hätte wissen müssen, dass aufgrund der Mängel in der Organisation ein Verfahren gegen die Firma lief. Der Gesuchsklägerin sei auch bekannt gewesen, dass sie über kein Domizil verfügt habe, weshalb die Zustellung von Verfügungen und Mitteilungen ausgeschlossen und stattdessen nur noch eine Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB möglich gewesen sei. Das Nichtlesen des Amtsblatts verletze die zu erwartende Sorgfalt der Gesuchsklägerin. Folglich sei auch das Glaubhaftmachen eines leichten Verschuldens zu verneinen. 2.2 Die Berufungsklägerin erachtet diese Auffassung als falsch. Konkret macht sie geltend, dem Handelsregisteramt sei bereits seit dem 14. Mai 2020 resp. dem 19. Mai 2020 bekannt gewesen, dass die Organisationsmängel behoben worden waren. Es habe jedoch versäumt, dem Gericht rechtzeitig davon Mitteilung zu machen. Nach Ansicht der Berufungsklägerin hätte der gesetzliche Zustand laut der am 44.44.4444 im SHAB publizierten Verfügung des Handelsregisteramts innert 3 Monaten wiederhergestellt werden können. Sie habe also bis Ende Juni 2020 Zeit zur Behebung des Mangels gehabt. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Seit dem 14. Mai 2020 resp. dem 19. Mai 2020 verfüge sie mit B.____ über einen neuen Verwaltungsrat und ein neues Domizil in X.____. Der entsprechende Eintrag im Tagesregister sei vermutlich aufgrund der Coronasituation erst am 3. Juni 2020 erfolgt. Die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands hätte von der berufungsbeklagten Partei bestätigt werden können. Die Vorinstanz habe jedoch bei dieser keine Stellungnahme eingeholt und damit Art. 149 ZPO verletzt. Die Berufungsklägerin stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 731b OR eine Frist von 40 - 50 Tagen für die Wiederherstellung hätte angesetzt werden müssen. Die Vorinstanz habe auch keine Nachfrist eingeräumt und keine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt. Die Berufungsklägerin ist sodann der Meinung, dass die Hürde für die Annahme eines bloss leichten Verschuldens an der Säumnis angesichts der Besonderheiten des Verfahrens bei Organisationsmängeln und angesichts der notorisch unterentwickelten Rechtskenntnisse vieler Organe tief angesetzt werden müsse. Der Verwaltungsrat B.____ habe zu keiner Zeit gewusst, dass ein gerichtliches Verfahren hängig war und dass in der Folge eine Frist lief, um die Urteilsbegründung zu verlangen. Am 77.77.7777 sei das neue Domizil der Firma öffentlich bekanntgegeben worden. Drei Tage später sei am 11.11.1111 das Urteil der Vorinstanz vom 00.00.0000 publiziert worden. Die Vorinstanz habe damit ein Urteil über das Amtsblatt veröffentlicht, obwohl sie aufgrund der zuvor erfolgten Publikation Kenntnis von der neuen Adresse der Berufungsklägerin hätte erlangen können. Wenn das Gericht nun aber selber amtliche Publikationen nicht zur Kenntnis nehme und berücksichtige, dürfe es B.____ nicht grobes Verschulden vorwerfen, wenn er seinerseits öffentliche Publikationen übersehen habe. Die Berufungsklägerin weist schliesslich darauf hin, dass die gerichtlichen Mitteilungen nicht im Internet publiziert würden und daher nur in der Papierversion verfügbar seien. Das Nichtlesen des Amtsblatts vom 11.11.1111 könne dem Verwaltungsrat also nicht vorgeworfen werden und es liege auch kein Verschulden seinerseits vor.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Vorliegend geht es um das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 25. August 2020, mit welchem das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist zur Begründung des im Verfahren Nr. 9.____ ergangenen Urteils vom 00.00.0000 abgewiesen wurde. Nur dieser erstgenannte Entscheid steht hier zur Diskussion und nicht etwa auch das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 00.00.0000, mit dem die A.____ AG in Liquidation aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation der Firma angeordnet worden war. In casu stellt sich ausschliesslich die Frage, ob das Gesuch um Wiederherstellung der 10tägigen Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO zu Unrecht abgewiesen wurde. Einige der berufungsklägerischen Einwände betreffen nun aber in erster Linie das Urteil vom 00.00.0000 resp. die Tatsache, dass die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Firma angeordnet wurde. So zielt das Argument der Berufungsklägerin hinsichtlich der rechtzeitig erfolgten Behebung der Organisationsmängel und der Neueintragung eines Domizils alleine darauf ab, die Unrechtmässigkeit der konkursamtlichen Liquidation der Gesellschaft darzulegen, die angesichts der Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustands fälschlicherweise angeordnet worden sei. Dies gilt auch für die Bemerkungen der Berufungsklägerin, wonach gemäss Art. 731b OR eine längere Frist für die Wiederherstellung eingeräumt werden müsse und die Vorinstanz keine Nachfrist angesetzt und keine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt habe. Alle diese Einwände sind im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich, weil sie sich gegen das Urteil vom 00.00.0000 und nicht gegen die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs richten. Nichtsdestotrotz ist im Nachfolgenden kurz auf einzelne dieser Argumente einzugehen. 3.2 Aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die Berufungsklägerin Mitte Oktober 2019 ihren einzigen Verwaltungsrat aus dem Handelsregister BL streichen liess. Mit diesem Vorgehen wurde ein Organisationsmangel geschaffen, der zum nachfolgenden Verfahren betreffend Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands führte. Die Verantwortung dafür lag alleine bei der Berufungsklägerin resp. ihren Organen. Wie aus der Darlegung der tatsächlichen Begebenheiten (E. 2.1) weiter hervorgeht, wurde die Berufungsklägerin mehrfach und zwar sowohl auf postalischem Weg als auch durch Publikation im SHAB und im kantonalen Amtsblatt zur Behebung der Organisationsmängel aufgefordert. Was die von der Berufungsklägerin erwähnte Frist von 3 Monaten zur Mängelbehebung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese – wie aus der am 33.33.3333 im SHAB publizierten Aufforderung nach Art. 153 und 153a HRegV sowie am 44.44.4444 publizierten Verfügung des Handelsregisteramts BL ersichtlich wird – nur auf die Wiederherstellung des Rechtsdomizils am statutarischen Sitz bezog und es dabei ohnehin bloss um den Zeitraum ging, in dem die Auflösung der Firma wegen des fehlenden statutarischen Sitzes widerrufen werden konnte. Die eigentliche Frist für die Wiederherstellung des Rechtsdomizils beträgt hingegen von Gesetzes wegen 30 Tage und entspricht damit der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Vertretung der Firma, die in der ebenfalls am 33.33.3333 im SHAB publizierten Aufforderung nach Art. 154 HRegV genannt wurde. Mit Bezug auf die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Art. 731b Abs. 1 OR ist sodann festzuhalten, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, die Dauer derselben festzusetzen. Auf Gesuch hin ist diese richterliche Frist erstreckbar (vgl. CAROLINE KIRCHSCHLÄGER/ANNINA WIRTH, KUKO OR, 1. Aufl. 2014, Art. 731b N 7). Die vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 4. Mai 2020 angesetzte Frist von 21 Tagen lief in casu unbenützt ab. Eine Erstreckung derselben wurde von der Berufungsklägerin nicht beantragt. In

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass die Beweislast für die erfolgte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 731b Abs. 1 OR bei der betroffenen Gesellschaft liegt. Sie hat nachzuweisen, dass keine Organisationsmängel mehr bestehen (CAROLINE KIRCHSCHLÄGER/ANNINA WIRTH, a.a.O., Art. 731b N 5). Zu prüfen bleibt demnach, ob die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs durch die Vorderrichterin zu Unrecht erfolgt ist. 3.3 Gemäss Art.148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Mit dem Rechtsbehelf der Wiederherstellung sollen die Gefahren des prozessualen Formalismus abgeschwächt und ein Missverhältnis zwischen dem Verschulden und dem prozessualen Versäumnis bzw. den daran geknüpften Rechtsnachteilen vermieden werden. Obwohl Art. 148 Abs. 1 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, hat die säumige Partei bei Vorliegen der vom Gesetz verlangten materiellen und formellen Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederherstellung der verpassten gesetzlichen oder gerichtlichen Frist resp. des verpassten Termins. Einem Wiederherstellungsgesuch ist nur dann stattzugeben, wenn die Wahrung der Frist oder des gerichtlichen Termins für die säumige Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive Hinderungsgründe – so etwa bei einem nicht vorhersehbaren Verkehrszusammenbruch, bei einem Unwetter oder einem sonstigen Naturereignis – als auch durch subjektive Gründe, z.B. einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung, ausgelöst werden. Die säumige Partei darf überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art. Das konkrete Verschulden der säumigen Partei ist zum einen aufgrund der Umstände des Einzelfalls und zum anderen anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs zu beurteilen. Das Gericht verfügt dabei über ein erhebliches Ermessen. Es fragt sich, ob die Säumnis auch bei der seitens der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Die Sorgfaltspflicht ihrerseits ist auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung und sie verschärft sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne. Grobes Verschulden liegt immer dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten verletzt bzw. die Säumnis aufgrund eines Verhaltens eintritt, das in fremden Angelegenheiten pflichtwidrig wäre. Als Grundregel gilt schliesslich, dass die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln, ein Irrtum über deren Tragweite oder ein Versehen keine Wiederherstellung rechtfertigen können (vgl. NICCOLÓ GOZZI, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 148 N 2 ff., N 9 ff. und N 27 ff.). 3.4 Im vorliegenden Fall geht es um die Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO, innert welcher die schriftliche Begründung eines Entscheids, in casu des Urteils der Zivilgerichtspräsidentin Basel- Landschaft Ost vom 00.00.0000, verlangt werden muss. Gemäss Darstellung der Berufungsklägerin sei diese Frist versäumt worden, weil sie keine Kenntnis vom laufenden gerichtlichen Verfahren gehabt und daher nicht mit einem gerichtlichen Entscheid gerechnet habe. Ihrer Ansicht nach sei dieses Versäumnis entschuldbar, weil die Vorinstanz ihrerseits einen Fehler begangen habe. Die Berufungsklägerin macht nämlich geltend, die Publikation des Urteils vom 00.00.0000 sei unzulässig gewesen, weil am 77.77.7777 das neue Domizil der Firma im SHAB veröffentlicht worden sei und eine Zustellung des besagten Urteils an diese neue Adresse möglich gewesen wäre. Das Nichtlesen des Amtsblatts könne ihr daher nicht vorgeworfen werden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Die Zustellung von Urkunden im Sinne von Art. 136 ZPO erfolgt unter anderem durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Zustellungsform kommt zum Zug, wenn eine ordentliche förmliche Mitteilung gemäss Art. 137 - 140 ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Von einer Unmöglichkeit der ordentlichen Zustellung darf jedoch in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn entsprechende Versuche des Gerichts gescheitert sind (vgl. ROGER WEBER, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 1 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie bei der Sachverhaltsdarstellung (E. 2.1) erwähnt, wurde die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. Mai 2020 zunächst per Post an den ehemaligen Sitz der Berufungsklägerin verschickt und erst in der Folge – nachdem die Adressatin unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte und die Sendung an das Zivilkreisgericht retourniert worden war – im basellandschaftlichen Amtsblatt vom 55.55.5555 publiziert. Aufgrund dieses ersten erfolglosen Zustellungsversuchs durfte das Zivilkreisgericht davon ausgehen, dass auch die ordentliche Zustellung des Urteils vom 00.00.0000 scheitern würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine ordentliche Zustellung des besagten Urteils verzichtete und ihren Entscheid im kantonalen Amtsblatt publizieren liess. Die Vorderrichterin hatte im Moment der Urteilsfällung keine Kenntnis von der Mitte Mai 2020 beim Handelsregisteramt SO erfolgten Neuanmeldung der Firma. Das neue Domizil der Berufungsklägerin bzw. die Mutation der «A.____ AG in Liquidation, W.____» zu neu «A.____ AG, X.____» wurde nämlich erst am 77.77.7777 im SHAB, d.h. 4 Tage nach der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Gesellschaft, publiziert. Am Urteilstag konnte die Neueintragung vom Gericht also noch gar nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin ist demzufolge auch kein behördlicher Fehler ersichtlich, der ihr eigenes Versehen aufwiegen könnte. Das Urteil vom 00.00.0000 wurde auf das nächstmögliche Erscheinungsdatum des kantonalen Amtsblatts hin veröffentlicht. Aufgrund der wöchentlichen, jeweils auf einen Donnerstag fallenden Erscheinungskadenz des offiziellen Publikationsorgans des Kantons Basel-Landschaft erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Urteils vom 00.00.0000 schliesslich am 11.11.1111 und damit just 3 Tage nach der Neuanmeldung der Firma im SHAB vom 77.77.7777. Aus dieser rein zufälligen Koinzidenz kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6 Das Urteil vom 00.00.0000 gilt laut Art. 141 Abs. 2 ZPO mit dem Tag der Publikation als zugestellt. Die Frist von 10 Tagen für den Antrag auf schriftliche Begründung dieses Urteils begann also am 88.88.8888 zu laufen und endete gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am 99.99.9999. Innert dieser Zeitspanne hätte die Berufungsklägerin aufgrund der Konsultation des kantonalen Amtsblatts ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, eine Begründung des fraglichen Urteils zu verlangen. Die Einwendung der Berufungsklägerin, dass gerichtliche Mitteilungen nicht im Internet publiziert würden, sondern nur in Papierform einsehbar seien, ist unbehelflich. Es gilt als allgemein bekannte Tatsache, dass gerichtliche Publikationen aus Datenschutzgründen nicht im Internet, sondern lediglich im gedruckten Amtsblatt publiziert werden (vgl. § 1 der Verordnung über das Internet-Amtsblatt (SGS 106.12) und https://www.baselland.ch/themen/a/amtsblatt) und dass gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen über das offizielle Publikationsorgan des jeweils zuständigen Kantons mitgeteilt werden, ist ebenfalls notorisch (vgl. § 3 EG ZGB; SGS

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 211). Wer es daher versäumt, das kantonale Amtsblatt regelmässig durchzusehen und allfällige wichtige Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen, kann sich nicht einfach auf Nichtwissen berufen. 3.7 Die Berufungsklägerin stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass angesichts der Besonderheiten des Verfahrens bei Organisationsmängeln und wegen der notorisch unterentwickelten Rechtskenntnisse vieler Organe nur von einem leichten Verschuldens an der Säumnis auszugehen sei. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite – wie zuvor dargelegt – keine Wiederherstellung nach Art. 148 Abs. 1 ZPO rechtfertigen. Die Berufungsklägerin übersieht sodann, dass es im aktuellen Verfahren gar nicht um die Versäumnisse geht, die ihr im Rahmen des handelsregisterrechtlichen Verfahrens unterlaufen sind. In diesem Zusammenhang ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin mit der Streichung ihres einzigen Verwaltungsrats aus dem Handelsregister BL dieses Verfahren selber ins Rollen gebracht hatte und dass sie aufgrund der verschiedenen Mitteilungen im SHAB, die im Übrigen ohne weiteres im Internet einsehbar waren, vom laufenden handelsregisterrechtlichen Verfahren hätte wissen müssen. Es lag alleine an ihr, sich nach dem weiteren Prozedere zu erkundigen und die Verantwortung für allfällige Konsequenzen zu übernehmen. Mit ihrem passiven Verhalten hat die Berufungsklägerin resp. ihr Verwaltungsrat die elementarsten Sorgfaltspflichten verletzt. Dies gilt auch für das nachfolgende gerichtliche Verfahren. Die Berufung auf die Besonderheiten des Verfahrens bei Organisationsmängeln und die diesbezüglich fehlenden Rechtskenntnisse erweist sich als untauglich. 3.8 Die Berufungsklägerin rügt schliesslich, dass die Vorinstanz beim Berufungsbeklagten keine Stellungnahme zum Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO eingeholt und dadurch gegen Art. 149 ZPO verstossen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei nur dann zwingend ist, wenn diese durch den Wiederherstellungsentscheid beschwert würde (vgl. NICCOLÓ GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass im erstinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten zum Wiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin verzichtet wurde. 3.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Berufungsklägerin keinen objektiven oder subjektiven Hinderungsgrund vorbringt, der sie ohne eigenes oder höchstens mit leichtem Verschulden von der Wahrung der Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO abgehalten hat. Die Abweisung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Begründung des Urteils vom 00.00.0000 ist daher zu Recht erfolgt. 4. Das Urteil der Vorinstanz vom 25. August 2020 ist in Abweisung der Berufung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zulasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist vorliegend nicht angebracht. Die Entscheidgebühr, die gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 2 lit. d Gebührentarif (SGS 170.31) auf CHF 500.00 festgelegt wird, ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die entsprechende Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mit Bezug auf die Parteikosten ist schliesslich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht festzuhalten, dass an gerichtlichen Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden. Daher hat jede Partei selber für ihre eigenen Kosten aufzukommen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 25. August 2020 bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. 3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (4A_21/2021)

400 20 194 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.11.2020 400 20 194 — Swissrulings