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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.06.2020 400 20 123 (400 20 122)

29. Juni 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,219 Wörter·~31 min·4

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 29. Juni 2020 (400 20 122 und 400 20 123) ____________________________________________________________________

Zivilrecht Kindesunterhalt Die vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils direkt abgezogene Quellensteuer ist im tatsächlich erhobenen Umfang in der Grundbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Bei einem allenfalls zu hohen Quellensteuerabzug ist dieser Umstand insoweit zu beachten, als der unterhaltspflichtige Elternteil den festgesetzten Unterhaltsbeitrag vorerst reduziert um den zu hohen Quellensteuerabzug zu bezahlen und bei Erhalt der Rückvergütung die Differenz zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag an die unterhaltsberechtigte Partei weiterzuleiten hat (E. 4.2). Bei der Bestimmung der Fahrzeugkosten müssen die Amortisationskosten berücksichtigt werden. Soll in einem spezifischen Fall von der Anwendung eines Kilometerpauschalansatzes abgewichen werden, so müssen – zur Wahrung der Transparenz – die relevanten effektiven Kostenfaktoren ermittelt und die konkret vorgenommenen Abweichungen entsprechend begründet werden (E. 4.3).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, Steinentorstrasse 35, Postfach 403, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____ vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 3. März 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 3. März 2020 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West im Rahmen des Eheschutzverfahrens, das von der Ehefrau mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 eingeleitet worden war, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und stellte fest, dass die Ehegatten seit 27. November 2019 getrennt leben (Ziff. 1). Der Gerichtspräsident wies die Familienwohnung der Ehefrau und dem Kind für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zu (Ziff. 2) und übertrug die Obhut über das Kind der Ehegatten, C.____, geb. am X.____, vorläufig der Mutter (Ziff. 3). Zur Regelung des künftigen Besuchs- bzw. Betreuungsrechts der Kindseltern ordnete der Gerichtspräsident eine Erziehungsbeistandschaft an (Ziff. 4), wobei er dem Vater ein regelmässiges Besuchsrecht einräumte (Ziff. 5). Der Gerichtspräsident verpflichtete den Ehemann sodann, der Ehefrau für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 bis auf Weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'110.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wobei CHF 1'500.00 für die Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter bestimmt seien. Er stellte zudem fest, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes C.____ derzeit nicht gedeckt sei. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts würden CHF 585.00 an Betreuungsunterhalt fehlen. Der Ehemann sei berechtigt, die für Dezember 2019 direkt an Dritte bezahlten Grundbedarfspositionen der Ehefrau und des Kindes mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung zu bringen (Ziff. 6). Gleichzeitig verpflichtete der Gerichtspräsident die Ehefrau, sich zeitnah um eine Anstellung mit höherem Pensum und Verdienst zu bemühen (Ziff. 7) und schliesslich wies er darauf hin, dass die verfügten Unterhaltsbeiträge auf einem jährlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 71'000.00 vor Steuern und ohne Kinderzulage sowie einem jährlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 10'000.00 vor Steuern basieren würden (Ziff. 9). Mit Bezug auf die weiteren Anordnungen des Gerichtspräsidenten wird auf seinen Entscheid vom 3. März 2020 (Ziff. 8 sowie Ziff. 10 – 15) verwiesen. B. Gegen diesen Entscheid reichten sowohl die Klägerin (nachfolgend nur noch als «Ehefrau» bezeichnet), vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, als auch der Beklagte (nachfolgend nur noch «Ehemann» genannt), vertreten durch Advokatin Franziska Abt Lindner, Berufung ein. Die Ehefrau stellte mit ihrer Berufung vom 11. Mai 2020 folgende Anträge: «1. Es sei Ziffer 6 des Entscheids des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3.3.2020 aufzuheben und es (sei) der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 bis auf weiteres monatlich und künftig vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'357.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen, wobei davon CHF 1'747.00 der Gewährleistung der Betreuung durch die Mutter dienen. 2. Es sei festzustellen, dass mit dem Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 hiervor von CHF 2'357.00 der gebührende Unterhalt des Kindes C.____ derzeit nicht gedeckt ist und zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich CHF 337.00 an Betreuungsunterhalt fehlen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. » Der Ehemann unterbreitete, ebenfalls mit Eingabe vom 11. Mai 2020, folgende Anträge:

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht «1. Es sei Ziffer 6. der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. März 2020 aufzuheben und es sei der Ehemann und Berufungskläger bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsklägerin für die Tochter C.____, mit Wirkung ab Dezember 2019 einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 611.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Dabei sei der Ehemann berechtigt, die ab Dezember 2019 bereits an die Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen mit den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung zu bringen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen. 4. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer zuzusprechen, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung diese vom Staat zu bezahlen sei. » C. In ihrer Berufungsantwort vom 25. Mai 2020 beantragte die Ehefrau: «1. Es sei die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 11. Mai 2020 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bewilligen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beklagten/Berufungsklägers. Es sei der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zuzusprechen, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung diese vom Staat zu bezahlen sei. »

Der Ehemann reichte seinerseits mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2020 die nachfolgenden Anträge ein: «1. Es sei die Berufung der Ehefrau vollumfänglich abzuweisen. 2. Es (sei) dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen. 3. Unter o/e Kostenfolge. Es sei dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer zuzusprechen, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung diese vom Staat zu bezahlen sei. » D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, verbunden mit dem Hinweis an die Parteien, dass aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig bewilligte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.

Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Eheschutzverfahren kann Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird zudem vorausgesetzt, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen von ungewisser oder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbeschränkter Dauer gilt der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Dies ist vorliegend der Fall, zumal Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im summarischen Verfahren zu erlassen sind (Art. 271 lit. a ZPO). Demzufolge beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bei der Rechtsmittelinstanz 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). 1.2 In casu geht es um den Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter der Ehegatten. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 3. März 2020 haben sowohl der Ehemann (Verf. Nr. 400 20 122) als auch die Ehefrau (Verf. Nr. 400 20 123) Berufung erklärt. Beide beanstanden diesen Entscheid ausschliesslich hinsichtlich der Höhe des vom Vorderrichter auf CHF 2'110.00 pro Monat festgelegten Unterhaltsbeitrags. Während die Ehefrau verlangt, dass der Ehemann ab 1. Dezember 2019 bis auf weiteres CHF 2’357.00 pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt der Tochter C.____ bezahlt, beantragt der Ehemann, dass er lediglich dazu verpflichtet wird, ab 1. Dezember 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 611.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Angesichts dieser Anträge der Parteien ist der erforderliche Streitwert offensichtlich gegeben. Die weiteren gerichtlichen Anordnungen der Vorinstanz sind nicht bestritten. Es erscheint daher angebracht, die beiden selbständigen Berufungen der Ehegatten in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen und damit zusammen in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Mit Bezug auf die weiteren Prozessvoraussetzungen, die von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), ist sodann festzustellen, dass die 10-tägige Berufungsfrist von den Parteien gewahrt wurde. Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde beiden Ehegatten separat am 29. April 2020 zugestellt. Ihre Eingaben, die beide vom 11. Mai 2020 datieren und an diesem Tag in elektronischer Form nach Art. 130 Abs. 2 ZPO (von der Ehefrau) resp. per Post (vom Ehemann) aufgegeben wurden, erfolgten rechtzeitig innert der in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO bis Montag, 11. Mai 2020 verlängerten Rechtsmittelfrist. 1.3 Die Ehefrau rügt mit ihrer Berufung, dass die Vorinstanz beim Ehemann von einem falschen anrechenbaren Nettoeinkommen ausgegangen sei und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Der Ehemann moniert ebenfalls die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zudem macht er unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Vorinstanz habe die Quellensteuer nicht vollumfänglich berücksichtigt und dadurch sein Einkommen falsch berechnet. Die Ehegatten bringen damit beide zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO vor. Es kann daher auf die beiden Berufungen eingetreten werden. 2.1 Im vorliegenden Fall ist der erstinstanzlich auf CHF 2'110.00 festgelegte Unterhaltsbeitrag für das Kind der Ehegatten strittig. Es geht also um Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten, für die gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkter Untersuchungsgrundsatz) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 sowie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime verpflichtet das Gericht, von sich aus alle entscheidrelevanten Elemente in Betracht zu ziehen und unabhängig von den Parteianträgen Beweise zu erheben. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien jedoch nicht von einer aktiven Mitwirkung im Verfahren. Die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelangt als allgemeiner Grundsatz in allen Verfahrensstadien zur Anwendung, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Botschaft ZPO 7375; BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Der Unterhalt kann in natura, also durch Pflege und Erziehung, oder durch Geldzahlungen geleistet werden (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Seit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision soll der Unterhaltsbeitrag in Form von Geld neben der Abdeckung der direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern dienen (Betreuungsunterhalt). Der Unterhaltsbeitrag hat den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch das Gericht ist ein Ermessensentscheid, der unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände vorgenommen werden muss. Dabei ist primär von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen. Gleichzeitig hat das Gericht auf die Situation der Ehegatten, insbesondere auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, Rücksicht zu nehmen. Der Unterhaltsbeitrag wird also durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des beitragspflichtigen Elternteils beschränkt. In Mangelfällen darf nämlich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 Abs. 1 SchKG) des unterhaltspflichtigen Elternteils eingegriffen werden (vgl. dazu MARGOT MICHEL/CLAUDIO LUDWIG, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, Art. 285 N 1, 3 und 5). Bei angespannten finanziellen Verhältnissen ist daher zuerst das Existenzminimum des unterhaltsschuldigen Elternteils zu ermitteln und zu decken. Ein allfälliger Überschuss wird sodann unter die unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils verteilt (vgl. BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 3.3.2.). 2.2 Die Berufung der Ehefrau richtet sich in casu ausschliesslich gegen die Feststellung des anrechenbaren Nettoeinkommens des Ehemannes und damit gegen die Höhe des verfügten Unterhaltsbeitrags. Die Bedarfsberechnungen der Vorinstanz betreffend ihren eigenen Bedarf sowie betreffend den Bedarf des Ehemannes und des gemeinsamen Kindes werden von ihr nicht beanstandet. Der Ehemann rügt mit seiner Berufung zum einen ebenfalls die Berechnung seines Lohns durch die Vorinstanz resp. die nicht erfolgte Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs. Zum anderen ist er mit der erstinstanzlichen Grundbedarfsrechnung, insbesondere mit dem für Fahrtkosten eingesetzten Betrag nicht einverstanden. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beanstandungen der Parteien zutreffend sind. 3.1 Der Vorderrichter ging gemäss der Unterhaltsberechnungstabelle in seinem Entscheid auf der Ausgabenseite von einem Grundbedarf des Ehemannes von total CHF 3'880.00, der Ehefrau von CHF 3'000.00 und der Tochter von CHF 920.00 aus. Beim hier umstrittenen Grundbedarf des Ehemannes berücksichtigte er den Grundbetrag von CHF 1'200.00, die Wohnkosten von CHF 1'390.00, die Krankenkassenprämien von CHF 310.00, einen Betrag von CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung sowie CHF 400.00 als Fahrtauslagen, einen weiteren Betrag

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 40.00 für Arzt, Pflege etc. und schliesslich CHF 320.00 für Steuern. Der Vorderrichter stellte sodann beim Ehemann auf ein monatliches Gesamteinkommen von CHF 5'990.00, bei der Ehefrau von CHF 915.00, bei beiden jeweils inkl. des Prämienverbilligungsbeitrags von CHF 90.00 sowie beim Kind von CHF 310.00, d.h. der Kinderzulagen von CHF 220.00 und wiederum des Prämienverbilligungsbeitrags von CHF 90.00, ab. 3.2 Der erstinstanzlich berechnete Grundbedarf des Ehemannes wird von der Ehefrau – wie schon erwähnt – nicht bestritten. Sie beziffert jedoch das gegnerische Nettoeinkommen in ihrer Berufung auf insgesamt CHF 6'237.55 pro Monat. Dabei geht sie zunächst gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2020 von einem monatlichen Einkommen von CHF 5'738.30 (ohne Kinderzulagen und ohne Abzug der Quellensteuer) aus und zählt sodann den Anteil am 13. Monatslohn von CHF 409.25 pro Monat hinzu. Zur Berechnung dieses Zuschlags berücksichtigt die Ehefrau den Bruttobasislohn von CHF 5'300.50 reduziert um die Sozialversicherungsabzüge von insgesamt 7.348% resp. CHF 389.50 und geteilt durch 12 Monate (CHF 5'300.50 – CHF 389.50 = CHF 4'911.00 : 12 = CHF 409.25). Gemäss ihrer Rechnung ergibt dies einen monatlichen Nettoverdienst von CHF 6'147.55 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn), resp. bei Einbezug des unbestrittenen Prämienverbilligungsbeitrags von CHF 90.00, total CHF 6'237.55 netto. Der Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter sei aufgrund dieses monatlichen Gesamteinkommens festzusetzen. 3.3 Der Ehemann geht in seiner Berufung demgegenüber – ebenfalls der Lohnabrechnung vom Januar 2020 entsprechend – von einem tatsächlich ausbezahlten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'938.05 resp. CHF 5'380.00 inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen, aus. Der im erstinstanzlichen Entscheid erwähnte Verdienst von CHF 5'990.00 erachtet er als falsch, weil der Quellensteuerabzug von CHF 800.25 pro Monat darin nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe in der Bedarfsberechnung unter dem Titel «Steuern» lediglich einen Betrag von CHF 320.00 eingesetzt, dies obwohl er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass er aufgrund der Trennung ab Januar 2020 dem Quellensteuertarif A0N unterliege und der Abzug damit viel höher sei. Ausgehend von seinem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 6'787.90 betrage der massgebliche Tarif 11.79% resp. CHF 800.25. Die Quellensteuer werde ihm direkt vom Lohn abgezogen. Dies müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Feststellung des Einkommens vollumfänglich berücksichtigt werden. 3.4 Mit Bezug auf den erstinstanzlich festgelegten Grundbedarf macht der Ehemann sodann geltend, dass der unter dem Titel «Arbeitsweg» gewährte Betrag von CHF 400.00 pro Monat zu tief sei. Als Schichtarbeiter brauche er ein privates Auto. Er müsse an durchschnittlich 17 Tagen im Monat zur Arbeit fahren und dafür einen Weg à 68 km zurücklegen. Seine monatlichen Fahrtkosten würden sich damit auf CHF 809.00 (17 Tage à 68 km x CHF 0.70) belaufen. Dieser Betrag sei auf der Ausgabenseite zu berücksichtigen. Insgesamt betrage sein Grundbedarf also CHF 4'769.00. Bei einem monatlichen Einkommen von CHF 5'380.00 netto könne er deshalb für die gemeinsame Tochter bis auf Weiteres nur einen Unterhaltsbetrag von CHF 611.00 pro Monat, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, bezahlen. 4.1 Der Ehemann arbeitet zu 100% für die in Y.____ ansässige D.____-AG. Gemäss Lohnabrechnung für Januar 2020 wird ihm dafür ein Monatslohn von CHF 5'300.50 – diesen Betrag erhält

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er 13 Mal – ein Umgebungsanteil von CHF 125.00, Kinderzulagen à CHF 220.00 sowie Familienzulagen à CHF 130.00 und schliesslich eine Schichtpauschale von CHF 1'012.40, total also CHF 6'787.90 brutto, ausbezahlt. Für die Sozialabzüge ist auf die aktuellsten Zahlen abzustellen. Diese ergeben sich aus der vom Ehemann zusammen mit seiner Berufungsantwort (Verf. Nr. 400 20 123) eingereichten Lohnabrechnung für den Monat März 2020. Es ist gerichtsnotorisch, dass im ersten Jahresquartal namentlich die Abzüge für die Pensionskasse Anpassungen unterzogen werden müssen. Laut Lohnabrechnung für März 2020 werden für AHV, ALV etc. jeweils 7.348% resp. total CHF 473.05 (7.348% von CHF 6'437.90) und für die 2. Säule nochmals CHF 338.30 resp. 5.255% von CHF 6'437.90 abgezogen. Der Nettoverdienst beträgt damit CHF 5'756.55 pro Monat ohne die Kinderzulagen von CHF 220.00. Zu diesem Einkommen muss der Anteil am 13. Monatslohn im Betrag von CHF 5'300.50 hinzugerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nebst den üblichen Sozialabzügen von 7.348% auch die Abzüge für die 2. Säule im Umfang 5.255% abgezogen werden müssen. Aufgrund des Lohnausweises für das Jahr 2019 ist nämlich davon auszugehen, dass die Beiträge an die Pensionskasse 13 Mal erhoben werden. Entgegen der Berechnung der Ehefrau beträgt der massgebliche Anteil am 13. Monatslohn somit CHF 386.05 (CHF 5'300.50 – 12.603% von CHF 5'300.50 resp. CHF 668.00 = 4'632.50 : 12). Der monatliche Nettoverdienst des Ehemannes beläuft sich demnach auf rund CHF 6'142.00 bzw. wiederum unter Einbezug der Prämienverbilligung von CHF 90.00 auf total CHF 6'232.00, ohne die Kinderzulagen von CHF 220.00. Von diesem monatlichen Einkommen des Ehemannes ist für die nachfolgende Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter der Ehegatten auszugehen. 4.2 Der Ehemann verlangt, dass ihm – wie unter Ziff. 3.3 bereits dargelegt – bei seinem Grundbedarf für den Arbeitsweg ein Betrag von CHF 809.00, nämlich für 17 Tage à 68 km x CHF 0.70 zugestanden wird. Es ist in casu unbestritten, dass der Ehemann als Schichtarbeiter auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um an den verschiedenen Einsatzzeiten zur Arbeit fahren zu können. Damit kommt seinem Auto Kompetenzqualität zu. Gemäss den nach wie vor aktuellen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) sind auch bei einem Automobil mit Kompetenzqualität nur die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 140 III 337 E. 5.2). Das Bundesgericht vertritt demgegenüber in einem neueren Entscheid die Auffassung, dass die Amortisation eines Fahrzeugs mit Kompetenzcharakter grundsätzlich zum massgebenden Bedarf der unterhaltspflichtigen Partei gehört (vgl. BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.3.3.2). Diese Rechtsprechung hat nun zur Folge, dass bei der Bestimmung der Fahrzeugkosten über eine Pauschale, insbesondere anhand einer Kilometerpauschale, die Amortisationskosten darin zu berücksichtigen sind. Soll in einem spezifischen Fall von der Anwendung der bewährten und praktikablen Kilometerpauschalansätze abgewichen werden, so müssen – zur Wahrung der Transparenz – die relevanten effektiven Kostenfaktoren ermittelt und die konkret vorgenommenen Abweichungen entsprechend begründet werden (vgl. dazu wiederum BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.3.2 f.). Mit Bezug auf den vorliegenden Fall ist nun Folgendes festzustellen: Der vom Ehemann geltend gemachte Kilometeransatz von CHF 0.70 beinhaltet gemäss der Zusammenstellung des Touring Clubs Schweiz (TCS) unter anderem Amortisationskosten von 29.8% sowie Garagierungskosten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 14.2%. Der Amortisationskostenprozentsatz basiert dabei auf einem Neupreis von CHF 35'000.00 (vgl. TCS-Grafik «Kilometerkosten»; www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php). Das hier zur Diskussion stehende Fahrzeug des Ehemannes, ein Ford Fusion 1.6 16V Trend, 1. Inverkehrsetzung 2007 (vgl. dazu Police der «smile.car» vom 13. September 2019; bei den Beilagen 2 zur Berufungsantwort des Ehemannes, Verf. Nr. 400 20 123) hat demgegenüber einen Wert von maximal CHF 3'500.00 (vgl. dazu www.comparis.ch/carfinder/marktplatz/ford/fusion/occasion), mithin einem Zehntel der üblicherweise berücksichtigten Autokosten. Es erscheint daher angezeigt, den erwähnten Ansatz von 29.8% um ca. zwei Drittel resp. um 20.8% auf 9% zu reduzieren. Was sodann die Garagierungskosten anbelangt, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass in den Mietkosten von CHF 1'390.00 bereits die effektiven Auslagen von CHF 40.00 berücksichtigt sind (vgl. dazu Mietvertrag vom 11./12. Dezember 2019; bei den Beilagen des Ehemannes im erstinstanzlichen Verfahren). Der Garagierungskostenansatz von 14.2% ist daher ebenfalls zu streichen. Die Kilometerpauschale von CHF 0.70 ist somit um insgesamt 35% (20.8% + 14.2%) resp. um CHF 0.25 auf CHF 0.45 zu reduzieren. Die Fahrtkosten sind nun wie folgt zu berechnen: Der Ehemann macht einen Arbeitsweg von 68 km geltend. Dies entspricht der doppelten Strecke vom Wohnort des Ehemannes in Z.____ zu seinem Arbeitsort in Y.____. Diesen Weg muss er laut seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 16 Mal pro Monat zurücklegen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2020, S. 6). Bei einem Kilometeransatz von CHF 0.45 ergeben sich also Fahrtkosten von CHF 489.60 pro Monat. Dieser Betrag fällt nun aber nicht jeden Monat in genau diesem Umfang an. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass dem Ehemann Ferien und Feiertage zustehen und er für diese Zeit, die etwa 6 Wochen ausmacht, keine Autospesen beanspruchen kann. Die Fahrzeugauslagen sind daher auf insgesamt 10.5 Monate umzurechnen und betragen effektiv CHF 428.40 pro Monat (CHF 489.60 x 10.5 : 12). Die Vorinstanz hat die Autokosten demzufolge etwas zu tief angesetzt. Der pauschal für den Arbeitsweg auf CHF 400.00 festgelegte Betrag ist im vorliegenden Fall indessen trotzdem nicht zu beanstanden. Der Ehemann hat nämlich vor erster Instanz ausgesagt, dass er im gleichen Haus wie einer seiner Arbeitskollegen, der ebenfalls «in der Schicht» tätig sei, wohne (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. März 2020, S. 4 f.). Es kann daher vom Ehemann erwartet werden, dass er zusammen mit diesem Kollegen zur Arbeit fährt, wenn beide für die gleiche Schicht eingeteilt sind. Damit bleibt es bei dem Betrag von CHF 400.00, der erstinstanzlich als Fahrtkosten in der Grundbedarfsberechnung des Ehemannes berücksichtigt wurde. 4.3 Der Ehemann stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass die jeden Monat von seinem Lohn abgezogene Quellensteuer im Betrag von CHF 800.25 bei der Festsetzung des massgebenden Einkommens berücksichtigt werden müsse. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ehemann der Quellensteuer unterliegt und dass diese, wie sich aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar – März 2020 ergibt, auch jedem Monat abgezogen wird. Gemäss Ziff. 3.1 der Wegleitung des Kantons Basel-Landschaft betreffend Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer/innen (Ausgabe 2017) ist der monatliche Bruttolohn ohne jeden Abzug für die Berechnung des Quellensteuerabzugs massgebend. Die Quellenbesteuerung erfolgt dabei in dem Monat, in welchem die Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung stattfindet (vgl. dazu auch Ziff. 9.4, wonach die an der Quelle erhobene Steuer im

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig ist). Laut Ziff. 5 der besagten Wegleitung ist für alleinstehende Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und keine Kirchensteuer bezahlen, der Tarif A0N anwendbar, der je nach Bruttolohn den massgeblichen Prozentsatz regelt (vgl. Beilage 1 zur Berufungsantwort des Ehemannes; Verf. Nr. 400 20 123). Zur Bestimmung der tatsächlich in Rechnung gestellten Quellensteuer ist sodann Ziff. 6.2 der Wegleitung zu beachten. Dort wird auf § 29 Abs. 1 lit. i des kantonalen Steuergesetzes (SGS 331) verwiesen, wonach die Unterhaltsbeiträge für geschiedene oder getrenntlebende Ehepartner/innen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. In diesen Fällen erfolgt eine anteilmässige Rückerstattung (vgl. dazu auch Ziff. 9.10 der Wegleitung, wo sämtliche Merkblätter und Formulare aufgelistet sind und unter anderem auch der «Antrag für eine anteilmässige Rückerstattung der Quellensteuer» erwähnt wird). Auf dem Antragsformular für Tarifkorrektur und Rückerstattung der Quellensteuer wird darauf hingewiesen, dass der Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Quellensteuer, zu senden ist (vgl. Beilage 14 zur Berufungsantwort der Ehefrau; Verf. Nr. 400 20 122). Damit steht also fest, dass die vom Bruttolohn berechnete Quellensteuer zwar jeden Monat direkt vom Nettoeinkommen des Ehemannes abgezogen wird, dass jedoch der angesichts seiner Unterhaltspflicht zu viel bezahlte Betrag nachträglich zurückverlangt werden kann. Die Quellensteuer kann daher nur im tatsächlich erhobenen Umfang geltend gemacht werden. Im Nachfolgenden ist deshalb zunächst der effektiv vom Ehemann an den Unterhalt seiner Tochter zu bezahlende Beitrag und damit einhergehend sein eigener konkreter und belegter Grundbedarf zu ermitteln. 4.4 Der Ehemann moniert sodann, dass der Vorderrichter bei der Position «Steuern» nur gerade CHF 320.00 berücksichtigt hat. Er will stattdessen, dass die gesamte Quellensteuer von CHF 800.00 bei seinem Grundbedarf eingesetzt wird. Mit Bezug auf dieses Anliegen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Ehemann bereits bei der Bestimmung seines massgeblichen Einkommens den gesamten Quellensteuerabzug einberechnet und diese Abgabe damit gleich zweimal in Rechnung stellt. Dies geht nicht an. Die Quellensteuer darf nur einmal berücksichtigt werden, entweder als Ausgabe beim Grundbedarf oder als Abzug beim Einkommen. Die Quellensteuer kann sodann – wie zuvor unter Ziff. 4.3 ausgeführt – nur im Umfang des effektiv zu bezahlenden Betrags geltend gemacht werden, der seinerseits wiederum vom tatsächlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag abhängt. Der konkrete Quellensteuerabzug ist – wie bereits im erstinstanzlichen Entscheid erwähnt – unter Zuhilfenahme des kantonalen Quellensteuer-Tarifs für ausländische Arbeitnehmer/innen, in casu des Tarifs A0N, approximativ und vom Bruttolohn ausgehend zu ermitteln. 4.5 Der Vorderrichter hat das monatliche Quellensteuerbetreffnis in seinem Entscheid auf rund CHF 350.00 beziffert. In der erstinstanzlichen Berechnungstabelle ist dann aber ein Steuerbetrag von CHF 320.00 eingesetzt worden. Nach Berechnung der Berufungsinstanz ist von einem mutmasslichen Quellensteuerabzug von CHF 341.00 auszugehen. Wie sich aus der dem vorliegenden Entscheid beigehefteten Unterhaltsberechnungstabelle ergibt, beläuft sich der Grundbedarf

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Ehemannes demnach auf CHF 3'901.00 pro Monat. Angesichts des zuvor unter Ziff. 4.1 ermittelten Nettoeinkommens von CHF 6'232.00 resultiert daraus ein Überschuss von CHF 2'331.00 resp. ein Unterhaltsbeitrag in diesem Umfang. Zur Überprüfung dieser Kalkulation ist vom Bruttolohn des Ehemannes auszugehen, der gemäss Lohnabrechnung für März 2020 CHF 6'787.90 bzw. unter Einbezug des Anteils am 13. Monatslohn von CHF 441.70 (CHF 5'300.50 : 12) CHF 7'229.60 pro Monat beträgt. Von diesem Bruttoeinkommen ist der eben errechnete Unterhaltsbeitrag sowie die Kinderzulage, die ohnehin für das Kind bestimmt und diesem separat auszurichten ist, abzuziehen, um so den Betrag zu ermitteln, der für die Festsetzung der Quellensteuer massgebend ist. Die Kontrollrechnung ergibt einen tatsächlich relevanten Bruttoverdienst von CHF 4'678.60 (CHF 7'229.60 – CHF 2'331.00 – CHF 220.00) resp. – gemäss dem anwendbaren Tarif A0N – ein Quellensteuersatz von 7.29 % und damit einen Quellensteuerabzug von CHF 341.00 pro Monat. Der vom Ehemann an den Unterhalt seiner Tochter C.____ zu leistende Beitrag ist daher definitiv auf CHF 2'331.00 pro Monat festzusetzen. Gleichwohl erscheint es angebracht, der für die Zeit ab Januar 2020 vom Ehemann geltend gemachten höheren Quellensteuer von rund CHF 800.00 Rechnung zu tragen. Diesem Anliegen ist insoweit zu entsprechen, als einerseits die nach Abzug des monatlichen Unterhaltsbeitrags effektiv zu bezahlende Quellensteuer im Betrag von CHF 341.00 beim Existenzbedarf des Ehemannes berücksichtigt wird. Andererseits ist der vom Ehemann zu bezahlende monatliche Unterhaltsbeitrag von CHF 2'331.00 um den verbleibenden Quellensteuerabzug von CHF 459.00 (CHF 800.00 – CHF 341.00) zu reduzieren und vorerst auf CHF 1'872.00 festzusetzen. Der Ehemann ist jedoch in einem zweiten Schritt zu verpflichten, die Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer zu verlangen und diese nach Erhalt derselben rückwirkend an die Ehefrau weiterzugeben. Diese hat dem Ehemann – wie im bereits unter Ziff. 4.2 erwähnten Antragsformular für Tarifkorrektur und Rückerstattung der Quellensteuer (vgl. Beilage 14 zur Berufungsantwort der Ehefrau; Verf. Nr. 400 20 122) vorgesehen – im Hinblick auf seinen Rückerstattungsantrag eine Kopie ihres Lohnausweises für das vergangene Jahr unmittelbar nach Erhalt desselben zu übergeben. 4.6 Zusammenfassend kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Ehemann ist – dies in teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau, die einen höheren Unterhaltsbeitrag beantragt hat – zu verpflichten, für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2’331.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag dient zu CHF 610.00 dem Barunterhalt des Kindes und im Umfang von CHF 1'721.00 der Gewährleistung seiner Betreuung durch die Mutter. Es wird zudem festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von C.____ derzeit nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen CHF 364.00 an Betreuungsunterhalt. Für den Monat Dezember 2019 hat der Ehemann den Unterhaltsbeitrag in der vollen Höhe von CHF 2'331.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 per 1. Dezember 2019 zu bezahlen. Die Quellensteuer betrug gemäss Lohnabrechnung für Dezember 2019 für diesen Monat lediglich CHF 212.45 und ist damit durch den Betrag von CHF 341.00, der für die Steuern eingesetzt wird, gedeckt. Der Ehemann darf die für Dezember 2019 direkt an Dritte bezahlten Grundbedarfspositionen der Ehefrau und des Kindes mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnen. Für die Zeit ab Januar 2020 ist sodann – dies in teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht – der höheren Quellensteuer Rechnung zu tragen. Der Ehemann hat daher seiner Unterhaltspflicht wie folgt nachzukommen: Zum einen ist er zu verpflichten, ab Januar 2020 jeden Monat im Voraus CHF 1'872.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Zum anderen hat der Ehemann mit dem Antragsformular für Tarifkorrektur und Rückerstattung der Quellensteuer bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft bis spätestens Ende März des jeweiligen Folgejahres die anteilmässige Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer zu verlangen und bei Erhalt der Rückvergütung der Ehefrau für das Kind C.____ rückwirkend die Differenz zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag von CHF 459.00 pro Monat, zu bezahlen. Die Ehefrau ist ihrerseits zu verpflichten, dem Ehemann im Hinblick auf seinen Rückerstattungsantrag eine Kopie ihres Lohnausweises für das vergangene Jahr unmittelbar nach Erhalt desselben zu übergeben. Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheids ist demnach aufzuheben und in diesem Sinne neu zu fassen. Als Folge dieser Abänderungen ist sodann Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf das darin erwähnte Nettoeinkommen des Ehemannes aufzuheben und dieses neu auf CHF 73'700.00 gerundet (12 x CHF 6'142.00) anzupassen. 5.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau in dem von ihr eingeleiteten Berufungsverfahren weitgehend mit ihren Anträgen durchgedrungen, während der Ehemann in dem von ihm eingeleiteten Berufungsverfahren nur insoweit obsiegt, als er mit der Forderung, dass sein Existenzminimum zu wahren sei, Recht bekommen hat. Angesichts dieses Prozessausgangs erscheint es angebracht, die Entscheidgebühr, die für beide Berufungsverfahren (Verf. Nr. 400 20 122 und Verf. Nr. 400 20 123) auf insgesamt CHF 2’000.00 (§ 9 Abs. 2 lit. b GebT; SGS 170.31) festgesetzt wird, im Umfang von 1/8 resp. CHF 250.00 der Ehefrau und im Umfang von 7/8 resp. CHF 1'750.00 dem Ehemann aufzuerlegen. Aufgrund der mit Verfügung vom 27. Mai 2020 erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Ehegatten geht der ihnen auferlegte Anteil an der Entscheidgebühr zu Lasten des Staates. Die Ehegatten werden indessen darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der Entscheidgebühr an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet sind, die Ehefrau im Umfang von CHF 250.00, der Ehemann im Umfang von CHF 1'750.00, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 5.2 Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten ist sodann wiederum zu berücksichtigen, dass die Ehefrau mit ihrer Berufung zu einem Grossteil durchgedrungen ist, der Ehemann demgegenüber mit seiner Berufung nur geringfügig obsiegt hat. Die Parteikosten sind daher im Sinne einer gesamthaften Regelung wie folgt zu verteilen: Für das von der Ehefrau eingeleitete Berufungsverfahren (Verf. Nr. 400 20 123) hat der Ehemann der Ehefrau die gesamte mit Honorarnote vom 5. Juni 2020 geltend gemachte Parteientschädigung im Betrag von CHF 1'133.30 zuzüglich Auslagen von CHF 64.00 und MWSt von CHF 92.19, total CHF 1'289.45, zu bezahlen. Da aufgrund der momentanen finanziellen Verhältnisse des Ehemannes diese Parteientschädigung zurzeit voraussichtlich nicht einbring lich ist, wird der Rechtsvertreterin der Ehefrau, Advokatin Claudia Weible Imhof, gestützt auf Art.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 122 Abs. 2 ZPO zufolge Uneinbringlichkeit eine Entschädigung von CHF 1'289.45 aus der Staatskasse entrichtet. Mit der Zahlung dieser Entschädigung geht der Anspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann auf den Kanton über. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann wird sodann seiner Rechtsvertreterin, Advokatin Franziska Abt Lindner, für das von der Ehefrau eingeleitete Berufungsverfahren (Verf. Nr. 400 20 123) der mit Honorarnote vom 2. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand von 2.75 Stunden à CHF 200.00, mithin CHF 550.00, zuzüglich Auslagen von CHF 17.80 und MWSt von 43.70, total CHF 611.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Ehemann wird erneut auf seine Pflicht zur Nachzahlung der Entschädigung von CHF 611.50 an den Kanton Basel-Landschaft hingewiesen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Mit Bezug auf das vom Ehemann eingeleitete Berufungsverfahren (Verf. Nr. 400 20 122) haben die Parteien ihre ausserordentlichen Kosten derweilen selbst zu tragen. Den Rechtsvertretungen der Parteien sind jedoch aufgrund der erfolgten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege folgende Anwaltshonorare aus der Gerichtskasse zu bezahlen: - an Advokatin Franziska Abt Lindner CHF 800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 25.55 und MWSt von CHF 63.55, total CHF 889.10 - an Advokatin Claudia Weible Imhof CHF 883.35 zuzüglich Auslagen von CHF 38.30 und MWSt von CHF 70.95, total CHF 992.60

Die Ehegatten werden auf ihre Pflicht zur Nachzahlung der Entschädigungen, die Ehefrau gemäss der Honorarnote ihrer Vertreterin vom 5. Juni 2020 im Umfang von CHF 992.60, der Ehemann gemäss der Honorarrechnung seiner Vertreterin vom 2. Juni 2020 im Umfang von CHF 889.10, an den Kanton Basel-Landschaft hingewiesen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes werden Ziff. 6 und Ziff. 9 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 3. März 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: «6. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für das Kind C.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2’331.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen. Von diesem Unterhaltsbeitrag dienen CHF 610.00 dem Barunterhalt des Kindes C.____ und CHF 1'721.00 der Gewährleistung seiner Betreuung durch die Mutter. Es wird festgestellt, dass mit diesem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes C.____ derzeit nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen CHF 364.00 an Betreuungsunterhalt. Der Ehemann hat den Unterhaltsbeitrag für Dezember 2019 in Höhe von CHF 2'331.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 per 1. Dezember 2019 zu bezahlen (Quellensteuer Dezember 2019 von CHF 212.45). Er ist berechtigt, die für Dezember 2019 direkt an Dritte bezahlten Grundbedarfspositionen der Ehefrau und des Kindes mit den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung zu bringen. In Berücksichtigung der Quellenbesteuerung des Ehemannes hat er die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 wie folgt zu begleichen: a) Der Ehemann bezahlt jeden Monat im Voraus CHF 1'872.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen. b) Der Ehemann hat zudem mit dem Antragsformular für Tarifkorrektur und Rückerstattung der Quellensteuer bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft bis spätestens Ende März des Folgejahres die anteilmässige Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuer zu verlangen und bei Erhalt der Rückvergütung der Ehefrau für das Kind C.____ rückwirkend die Differenz zum geschuldeten Unterhaltsbeitrag, also monatlich CHF 459.00, zu bezahlen. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann im Hinblick auf seinen Rückerstattungsantrag eine Kopie ihres Lohnausweises für das vergangene Jahr unmittelbar nach Erhalt desselben zu übergeben. «9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 basieren auf - einem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 73'700.00 pro Jahr und vor Abzug der Quellensteuern, ohne Kinderzulage,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht - einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 10'000.00 pro Jahr und vor Steuern.»

Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft West vom 3. März 2020 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr, die für beide Berufungsverfahren (400 20 122 und 400 20 123) auf insgesamt CHF 2’000.00 festgesetzt wird, geht im Umfang von 1/8 resp. CHF 250.00 zu Lasten der Ehefrau und im Umfang von 7/8 resp. CHF 1'750.00 zu Lasten des Ehemannes. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Ehegatten geht der ihnen auferlegte Anteil an der Entscheidgebühr zu Lasten des Staates. Die Ehegatten sind zur Nachzahlung der Entscheidgebühr, die Ehefrau im Umfang von CHF 250.00, der Ehemann im Umfang von CHF 1'750.00, an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wie folgt auferlegt: a) Der Ehemann hat der Ehefrau für das von ihr eingeleitete Berufungsverfahren (400 20 123) eine Parteientschädigung von CHF 1'133.30 zuzüglich Auslagen von CHF 64.00 und MWSt von CHF 92.19, total CHF 1'289.45, zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird der Rechtsvertreterin der Ehefrau, Advokatin Claudia Weible Imhof, gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO eine Entschädigung von CHF 1'289.45 aus der Staatskasse entrichtet. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 1'289.45 geht der Anspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann auf den Kanton über. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Ehemann wird dessen Rechtsvertreterin, Advokatin Franziska Abt Lindner, für das von der Ehefrau eingeleitete Berufungsverfahren (400 20 123) ein Anwaltshonorar von CHF 550.00 zuzüglich Auslagen von CHF 17.80 und MWSt von 43.70, total CHF 611.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Ehemann ist zur Nachzahlung der Entschädigung von CHF 611.50 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Mit Bezug auf das vom Ehemann eingeleitete Berufungsverfahren (400 20 122) trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden den Rechtsvertretern der Parteien folgende Anwaltshonorare aus der Gerichtskasse bezahlt: - an Advokatin Franziska Abt Lindner CHF 800.00 zuzüglich Auslagen von CHF 25.55 und MWSt von CHF 63.55, total CHF 889.10 - an Advokatin Claudia Weible Imhof CHF 883.35 zuzüglich Auslagen von CHF 38.30 und MWSt von CHF 70.95, total CHF 992.60 Die Ehegatten sind zur Nachzahlung der Entschädigungen, die Ehefrau im Umfang von CHF 992.60, der Ehemann im Umfang von CHF 889.10, an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

400 20 123 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.06.2020 400 20 123 (400 20 122) — Swissrulings