Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 24. März 2020 (400 19 286) ____________________________________________________________________
Obligationenrecht / Zivilprozessrecht
Mängel in der Organisation der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 und 1bis OR; Vertrauensschutz der Partei nach fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung (hier zufolge grober Unsorgfalt der Partei verneint)
Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Handelsregisteramt, Domplatz 13, Postfach, 4144 Arlesheim, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte gegen A.____ AG in Liq., vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Bieri, Marktplatz 18, 4001 Basel, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
Gegenstand Gesellschaftsrecht / Mängel in der Organisation der Gesellschaft Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. Oktober 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 13. August 2019 ordnete der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost im Verfahren 150 19 1312 IV die Liquidation der A.____ AG mit Sitz in X.____ per 13. August 2019, 10:00 Uhr, nach den Vorschriften über den Konkurs an. Grund dafür war ein Mangel in der Organisation der A.____ AG, den diese innerhalb der ihr angesetzten Frist bis 30. Juli 2019 nicht behoben hatte. Namentlich fehlte die Eintragung einer Revisionsstelle respektive eines Verzichts auf Durchführung der eingeschränkten Revision im Handelsregisterblatt der A.____ AG. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. August 2019 blieb unangefochten und erwuchs am 31. August 2019 in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 17. September 2019 gelangte die A.____ AG in Liq. an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit dem Antrag auf Widerruf des Konkurses im Verfahren 160 19 1730 I. Dazu führte sie aus, den Organisationsmangel behoben zu haben, indem sie an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. August 2019 die B.____ AG als Revisionsstelle gewählt habe. Als Beilage reichte sie ein Bestätigungsschreiben des Treuhandbüros vom 26. August 2019 sowie einen Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. August 2019 ein. Mit Urteil vom 23. September 2019 wies das zuständige Zivilkreisgerichtspräsidium den Widerrufsantrag der A.____ AG in Liq. ab. Es hielt dabei fest, dass das Urteil vom 13. August 2019 im Organisationsmängelverfahren 150 19 1312 IV rechtskräftig geworden und der Widerruf eines Konkurses zufolge eines Mangels in der Organisation der Gesellschaft nach Art. 731b OR nicht möglich sei. Auch dieses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost stellte das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft im Organisationsmängelverfahren 150 19 1312 IV den Antrag, aufgrund des beseitigten Organisationsmangels durch die A.____ AG in Liq. per Tagesregistereintrag vom 2. Oktober 2019 sei das vorliegende Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen und das Konkursamt entsprechend zu informieren. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies die Vorinstanz auch dieses Gesuch aufgrund des bereits rechtskräftig ergangenen Urteils vom 13. August 2019 ab. D. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2019 zog die A.____ AG in Liq. (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 26. November 2019 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, weiter. Darin beantragte sie den Widerruf der Liquidation, den sie hauptsächlich damit begründete, dass per 2. Oktober 2019 die B.____ AG als Revisionsstelle eingetragen worden sei. Der Organisationsmangel sei restlos behoben worden und das Handelsregisteramt habe am 4. Oktober 2019 den Antrag auf Widerruf der Liquidation an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gestellt. E. In einer weiteren Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. November 2019 bezeichnete die Berufungsklägerin ihre Eingabe vom 26. November 2019 als Berufungsschrift und sie ergänzte diese mit folgenden Anträgen: 1. Die Berufung ist gutzuheissen und folglich ist der Entscheid bzw. die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. Oktober 2019 aufzuheben sowie das Gesuch
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Handelsregisteramts des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2019 gutzuheissen. 2. Eventualiter ist die Berufung gutzuheissen und folglich der Entscheid bzw. die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. Oktober 2019 aufzuheben sowie die Sache an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 3. Es sollen die Akten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost beigezogen werden. 4. Es soll zu einer Verhandlung vorgeladen werden. 5. Unter o./e. Kostenfolge. In der ebenfalls ergänzten Begründung ihrer Anträge warf die Berufungsklägerin der Vorinstanz unter anderem eine unkritische Anwendung der ihrer Ansicht nach verfehlten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 43), eine damit zusammenhängende Ermessensunterschreitung, überspitzten Formalismus, eine Verletzung ihres Vertrauens in behördliche Auskünfte und Vorgaben sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sodann führte sie aus, es müsse möglich sein, dass die Frist der Vorinstanz vom 30. Juli 2019 wiederhergestellt werde, zumal alle verlangten Handlungen nachgeholt worden seien. F. Nach Eingang eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 forderte das Kantonsgerichtspräsidium der Abteilung Zivilrecht das Handelsregisteramt Basel-Landschaft zur Abgabe einer Berufungsantwort auf. Dieses verzichtete auf eine Berufungsantwort, worauf das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 29. Januar 2020 den Schriftenwechsel für geschlossen erklärte und den Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten in Aussicht stellte. In den nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, werden die Vorbringen der Berufungsklägerin insoweit wiedergegeben, als diese für die Beurteilung des Falles rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Festlegung des Streitwerts im Verfahren nach Art. 731b OR ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf das Aktienkapital der entsprechenden Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_278/2010 vom 8. Juli 2010 E. 6; 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6; KGer BL 400 18 229 vom 23. Oktober 2018 E. 1; BSK OR II-WATTER/PAMER-WIESER, 5. Aufl., 2016, Art. 731b N 27). Nachdem das Mindestkapital bei Aktiengesellschaften gemäss Art. 621 OR CHF 100'000.00 beträgt, ist die Berufungsfähigkeit im Verfahren gemäss Art. 731b OR stets – und somit auch in hier – gegeben. Bei Mängeln in der Organisation einer Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 731b OR gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien, die im
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO entscheidet das Kantonsgerichtspräsidium Verfahren betreffend Organisationsmängel praxisgemäss ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung auf Grundlage der Akten. Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2019 wurde der Berufungsklägerin laut Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. November 2019 zugestellt. Die Berufungsfrist endete somit am 22. November 2019. Daraus folgt, dass die Eingaben der Berufungsklägerin vom 26. und 29. November 2019 verspätet sind und das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung nicht eintreten kann. 2.1 In der Rechtsmittelbelehrung am Ende der schriftlich begründeten Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2019 ist fälschlicherweise eine Berufungsfrist von 30 Tagen angegeben. Es ist anzunehmen, dass die Berufungsklägerin bei Einlegung des Rechtsmittels auf diese fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung abgestellt hat. Zu prüfen ist deshalb, ob die Berufungsklägerin in ihrem Vertrauen auf diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz zu schützen ist. Eine Belehrung über die Rechtsmittel soll die vom Entscheid betroffenen Parteien über ihre prozessualen Rechte informieren und ihnen die korrekte Ergreifung des zulässigen Rechtsmittels erleichtern (BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 238 N 22). Eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt weder zwingend zur Unwirksamkeit des Entscheids, noch ist eine neue Eröffnung des Entscheids mit korrigierter Rechtsmittelbelehrung erforderlich, damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Wurde das Rechtsmittel deswegen verspätet eingereicht, so darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der beschwerten Partei gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich nur diejenige Prozesspartei nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen darf, welche deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung vermag jedoch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine grobe Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bereits aus der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Ist die Prozesspartei rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden (BGer 5A_536/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 134 I 199 E. 1.3.1; BSK BGG- EHRENZELLER, 3. Aufl., 2018, Art. 112 N 18). Diese vorwiegend zu Art. 49 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch auf die ZPO anwendbar und findet allgemeine Zustimmung in der Rechtsliteratur (BSK ZPO- STECK/BRUNNER, 3. Aufl., 2017, Art. 238 N 34; BK ZPO-KILLIAS, 2012, Art. 238 N 29; KUKO ZPO-NAEGELI/MAYHALL, 2. Aufl., 2014, Art. 238 N 19 f.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Berufungsklägerin war im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nicht anwaltlich vertreten. Gemäss Handprotokoll der Vorinstanz im Verfahren 150 19 1312 IV ging der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, C.____, am 1. November 2019 an den Schalter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, um eine schriftliche Begründung der zunächst im Dispositiv ergangenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 zu verlangen. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, nach welcher innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine schriftliche Begründung verlangt werden könne. Anschliessend könne gegen die schriftlich begründete Verfügung innert 10 Tagen ab Zustellung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung erhoben werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass C.____ diese Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis nahm, andernfalls er nicht am Schalter der Vorinstanz mit dem Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids vorstellig geworden wäre. Am 12. November 2019, d. h. elf Tage nach dem Besuch am Schalter der Vorinstanz, nahm die Berufungsklägerin die schriftlich begründete Verfügung vom 28. Oktober 2019 entgegen, auf der nun eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Berufungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung ersichtlich war. Der Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin musste auch diese zweite Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen haben, da er innerhalb der mitgeteilten Berufungsfrist von 30 Tagen zwei Eingaben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichte. Nach Ansicht des Kantonsgerichtspräsidiums hätte C.____ im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der schriftlich begründeten Verfügung aber bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass entweder die erste Rechtsmittelbelehrung auf der im Dispositiv erlassenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 oder aber die zweite Rechtsmittelbelehrung auf der schriftlich begründeten Verfügung fehlerhaft sein musste. Dabei spielt es keine Rolle, dass C.____ nach eigenen Angaben nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er sich aufgrund der offensichtlich unterschiedlichen Rechtsmittelfristen entweder bei der Vorinstanz oder bei der Rechtsmittelbehörde erkundigen müssen, welche Berufungsfrist nun einzuhalten war. Alternativ oder zusätzlich hätte er selber einen Blick in die massgebliche Zivilprozessordnung werfen und allenfalls juristischen Rat einholen können. Aus der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 geht einerseits hervor, dass das Organisationsmängelverfahren als Summarverfahren durchgeführt werde. Hinsichtlich der Rechtsmittelmöglichkeit wird in der Rechtsmittelbelehrung andererseits auf Art. 310 und 311 ZPO hingewiesen. Ein Blick in die zivilprozessualen Bestimmungen betreffend die Berufung (Art. 308 bis 318 ZPO) hätte genügt, um zu erkennen, dass die Berufungsfrist gegen den im Summarverfahren ergangenen Entscheid nach Art. 314 Abs. 1 ZPO 10 Tage beträgt. Zumal es aus Sicht von C.____ um die Existenz der Berufungsklägerin ging, war vorsichtiges und überlegtes Vorgehen angezeigt. Unter den gegebenen Umständen hätte der Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin nicht auf die Richtigkeit der zweiten Rechtsmittelbelehrung vertrauen dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass diese denn auch zutreffend ist. Sein unvorsichtiges Handeln ist als grobe Unsorgfalt im Sinne der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu werten, so dass ein allfälliges Vertrauen in die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht zu schützen ist. Infolgedessen bleibt es bei der verspäteten Einreichung des Rechtsmittels und auf die Berufung ist nicht einzutreten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, müsste sie aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden. Der Berufungsklägerin wäre zunächst beizupflichten, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzte, indem sie das Gesuch des kantonalen Handelsregisteramts vom 4. Oktober 2019 nicht an die Berufungsklägerin zustellte. Dieser wurde dadurch das Recht, auf das Gesuch vom 4. Oktober 2019 Stellung zu nehmen, verwehrt. Ein solches Äusserungsrecht zu allen bei Gericht eingereichten Eingaben besteht unabhängig davon, ob die Eingaben neue und / oder wesentliche Vorbringen enthalten und ob sie im Einzelfall geeignet sind, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.1; KGE BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich nachträglich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 5.3; BGE 137 I 195 E. 2.3; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; KGer BL 410 18 293 vom 22. Januar 2019 E. 7). Da das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, im Berufungsverfahren über freie Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt (Art. 310 ZPO) und sich die Berufungsklägerin in ihren Eingaben vom 26. und 29. November 2019 auch zum Gesuch des Handelsregisteramts vom 4. Oktober 2019 äussert, könnte der Gehörsanspruch der Berufungsklägerin im Rechtsmittelverfahren nachgeholt und die schwerwiegende Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise geheilt werden. Denn es wäre sicherlich im Interesse der Berufungsklägerin, unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Bei einem Eintreten auf die Berufung hätte das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, demnach auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet und in der Sache selbst entschieden. 3.2 In materieller Hinsicht rügt die Berufungsklägerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich bei ihrem ablehnenden Entscheid bezüglich Widerruf der Liquidation der Gesellschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 III 43) gestützt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es gebe juristische Autoren (Franco Lorandi und Marcel Schönbächler), welche anders als das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 195 Abs. 1 SchKG und damit den Widerruf eines Konkurses nach einem Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR für zulässig erachten würden. Die Berufungsklägerin übersieht bei dieser Rüge, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur in späteren Urteilen von diesem bestätigt wurde, sondern dass diese Rechtsprechung auch von der herrschenden Rechtslehre befürwortet wird (BGE 141 V 372 E. 5.2; 143 I 328 E. 3.6; 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.6; MÜLLER/GALLI, Entscheidbesprechungen, in: AJP 9/2017 S. 1141, 1143; VON DER CRONE/REICHMUTH, Aktuelle Rechtsprechung zum Aktienrecht, in: SZW 2018 S. 406, 419 ff.; SK SchKG-TALBOT, 4. Aufl., 2017, Art. 195 N 1; BSK SchKG EB-STAEHELIN, 2017, Art. 195 ad N 3; BSK OR II-WATTER/PAMER- WIESER, 5. Aufl., 2016, Art. 731b N 26). Im Entscheid 141 III 43 äusserte sich das Bundesge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt zudem ausführlich zur Frage der analogen Anwendung von Art. 195 Abs. 1 SchKG auf Auflösungsentscheide nach festgestellten Organisationsmängeln, wie dies die beiden Autoren Franco Lorandi und Marcel Schönbächler vorschlagen. Es kam dabei nach Prüfung der massgebenden Gesetzesmaterialien zum Schluss, dass zu dieser Frage keine Lücke im Gesetz bestehe, zumal davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die nachträgliche Widerrufbarkeit eines Auflösungsentscheides wegen Organisationsmängeln stillschweigend ausgeschlossen habe. Ohne Gesetzeslücke bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG bei Organisationsmängelentscheiden (BGE 141 III 43 E. 2.3 bis 2.5). Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ist folglich zu Recht gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Antrag auf nachträglichen Widerruf ihres formell rechtskräftigen Auflösungsentscheids vom 13. August 2019 nicht nachgekommen. Es liegt keine falsche Anwendung des massgeblichen Rechts und insbesondere keine Ermessenunterschreitung durch die Vorinstanz vor. 3.3 Die Berufungsklägerin beantragt im Weiteren sinngemäss die Wiederherstellung der von ihr nicht eingehaltenen gerichtlichen Frist zum Nachweis des wiederhergestellten gesetzmässigen Zustands bis 30. Juli 2019. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO hat die Partei im Wiederherstellungsgesuch glaubhaft zu machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Wahrung der Frist oder eines gerichtlichen Termins für die säumige Partei objektiv oder subjektiv unmöglich war (BSK ZPO-GOZZI, 3. Aufl., 2017, Art. 148 N 9, mit weiteren Hinweisen). Das Wiederherstellungsgesuch ist sodann innert 10 Tagen seit Wegfalls des Säumnisgrundes, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, bei der Instanz zu stellen, vor welcher die versäumte Handlung vorzunehmen gewesen wäre (Art. 148 Abs. 2 und 3 ZPO; DIKE ZPO-MERZ, 2. Aufl., 2016, Art. 148 N 37). Vorliegend macht die Berufungsklägerin als Grund für die Fristsäumnis geltend, die fehlerhafte Behebung des Mangels sei dem Umstand geschuldet, dass sie ein juristischer Laie sei. Rechtsunkenntnis stellt jedoch grundsätzlich keinen Wiederherstellungsgrund dar (BSK ZPO-GOZZI, 3. Aufl., 2017, Art. 148 N 27). Die Berufungsklägerin argumentiert an einer anderen Stelle in der Berufung, sie habe vom kantonalen Handelsregisteramt unrichtige oder unvollständige Angaben erhalten, da dieses mit keinem Wort erwähnt habe, wie dringlich und kritisch die Situation sei. Sie sei im Vertrauen auf diese Auskünfte vorgegangen, was sich nachträglich als falsch erwiesen habe und die Vorinstanz – entgegen des Gesuchs des Handelsregisteramts – aus überspitzt formalistischen Gründen nicht mehr korrigieren wolle. Zwar können unrichtige behördliche Auskünfte oder Belehrungen einen Irrtum bei der betroffenen Partei hervorrufen, welcher die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindern und ein Säumnisgrund nach Art. 148 Abs. 1 ZPO darstellen könnte (BSK ZPO-GOZZI, 3. Aufl., 2017, Art. 148 N 29). Jedoch lässt die Berufungsklägerin den Nachweis der behaupteten unrichtigen oder unvollständigen Auskünfte durch das Handelsregisteramt vermissen. Im Gegenteil rief das kantonale Handelsregisteramt in seinem Schreiben vom 7. August 2019 die Berufungsklägerin dazu auf, raschmöglichst zu handeln, damit die erforderlichen Eintragungen im Handelsregister ohne Verzug vorgenommen werden könnten. Dieses Schreiben folgte auf ein Gesuch der Berufungsklägerin vom 2. August 2019 um Eintragung eines Verzichts auf Durchführung der eingeschränkten Revision (sog. Opting-Out). Das Handelsregisteramt wies im
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erwähnten Schreiben vom 7. August 2019 darauf hin, dass ein Opting-Out ohne Statutenänderung nicht möglich sei und sie bat die Berufungsklägerin, sich für eine Statutenänderung an ein Notariat zu wenden. Weiter heisst es im Schreiben des Handelsregisteramts: "Wie wir Ihnen bereits in unseren Schreiben vom 03.10.2018 und 05.02.2019 mitgeteilt haben, müssen sämtliche Aktionäre auf die Durchführung der eingeschränkten Revision verzichten (eine GV mit 98 % anwesendem AK reicht nicht)." Die Berufungsklägerin wusste also seit anfangs Oktober 2018, dass ein Organisationsmangel vorlag und sie wurde vom Handelsregisteramt konkret und in korrekter Weise darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin entweder eine Revisionsstelle wählen oder ein Opting-Out beschliessen musste, um den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen (siehe dazu auch das Gesuch des Handelsregisteramts an die Vorinstanz vom 5. Juli 2019). Von einer falschen oder unvollständigen behördlichen Auskunft respektive von einem verletzten Vertrauen in behördliche Auskünfte kann keine Rede sein. Abgesehen davon, dass das Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz hätte gestellt werden müssen, fehlt somit in materieller Hinsicht der rechtsgenügliche Nachweis des Säumnisgrundes im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO. Dem Fristwiederherstellungsantrag der Berufungsklägerin wäre aber auch deshalb kein Erfolg beschieden, weil ihr die nicht eingehaltene gerichtliche Frist bis 30. Juli 2019 zur Behebung des Organisationsmangels als grobes Verschulden anzurechnen wäre. Die Berufungsklägerin wurde nämlich seit anfangs Oktober 2018 mehrmals dazu aufgefordert, eine Revisionsstelle zu wählen oder anlässlich einer Generalversammlung ein Opting-Out mittels einer Statutenänderung zu beschliessen, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Weshalb es ihr während rund 10 Monaten unmöglich war, den Aufforderungen des Handelsregisteramts und zuletzt des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost rechtzeitig Folge zu leisten, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Unter diesen Umständen ist es verfehlt, der Vorinstanz überspitzten Formalismus vorzuwerfen, wenn sie trotz Eintragung einer Revisionsstelle per 2. Oktober 2019 am Auflösungsentscheid vom 13. August 2019 festhält (vgl. dazu BSK OR II-WATTER/PAMER-WIESER, 5. Aufl., 2016, Art. 731b N 26, mit Hinweis auf BGE 136 III 369 E. 11.4). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzmässige Zustand nicht bereits mit der am 12. August 2019 erfolgten Wahl der B.____ AG als Revisionsstelle der Berufungsklägerin wiederhergestellt worden ist, sondern erst (und deutlich verspätet) mit dem entsprechenden Tagesregistereintrag durch das kantonale Handelsregisteramt vom 2. Oktober 2019. Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann das Handelsregisteramt mit den erforderlichen Informationen und Urkunden bedient wurde, um den Tagesregistereintrag vornehmen zu können. 3.4 Auf die konkursamtliche Liquidation nach festgestellten und nicht fristgerecht behobenen Organisationsmängeln kann auch dann nicht zurückgekommen werden, wenn sich ein Aktivenüberschuss ergibt bzw. die Gesellschaft nicht überschuldet ist (BGer 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.6; BGE 141 III 43 E. 2.5.3). Die Ausführungen der Berufungsklägerin über ihre wirtschaftlich solide Situation gehen daher an der Sache vorbei und wären nicht zu hören. 3.5 Nachdem der Auflösungsentscheid der Vorinstanz vom 13. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, wäre es dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, bei einem Eintreten auf die Berufung untersagt, den Entscheid vom 13. August 2019 als sog. ultima ratio Massnahme auf
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen (dazu KGer BL 400 13 257 vom 25. Oktober 2013 E. 3). 4. Nach dem Gesagten hätte die Berufung gestützt auf die vorstehende Erwägung 3 abgewiesen werden müssen, falls darauf eingetreten worden wäre. Aufgrund dieses Verfahrensausganges sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Angesichts des Streitwerts in der Höhe des Aktienkapitals der Berufungsklägerin von CHF 100'000.00 wird die Entscheidgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziffer 3 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Entscheidgebühr ist mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu verrechnen, so dass die Berufungsklägerin zur Nachzahlung von CHF 900.00 zu verpflichten ist. Da die berufungsbeklagte Partei auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Jede Partei hat demnach für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids CHF 900.00 in die Gerichtskasse einzubezahlen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.
Präsident
Roland Hofmann Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco