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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2020 400 19 246

21. Januar 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·11,553 Wörter·~58 min·2

Zusammenfassung

Nachbarrecht

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Januar 2020 (400 19 246) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Fehlen des Zustellcouverts der Klage in den Gerichtsakten / Nachweis der Einhaltung der Klagefrist mittels handschriftlichen gerichtlichen Vermerks des Postaufgabedatums auf dem Deckblatt der Klage (E. 3); Zulässiges Abstellen auf ein vollständiges, klares und schlüssiges Gerichtsgutachten im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO (E. 4.3 f.); Beginn der Verjährungsfrist bei fortwährender Gefährdung des Eigentums zufolge einer übermässigen Immission nach Art. 685 Abs. 1 ZGB (E. 6).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.a____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Kläger und Berufungsbeklagter A.b____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Wasserturmplatz 3, Postfach 349, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.a____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsklägerin B.b____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nebenintervenientin: C.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Streitberufene: D.____, vertreten durch Advokat Roman Zeller, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal Gegenstand Nachbarrecht Berufung gegen das Urteil der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 11. April 2019

A. A.a____ und A.b____ sind Gesamteigentümer der Baurechtsparzelle Nr. 0025, Einfamilienhaus mit Garage und Gartenanlage am Z.____weg 41. Baurechtgeberin und Eigentümerin der dazugehörigen Stammparzelle Nr. 0013 ist die Einwohnergemeinde E.____. B.a____ und B.b____ sind Gesamteigentümer der unterhalb der klägerischen Parzelle liegenden Baurechtsparzelle Nr. 0019, Einfamilienhaus mit Gartenanlage am Z.____weg 39. Die Stammparzelle Nr. 0007 steht ebenfalls im Eigentum der Einwohnergemeinde E.____. Die Parteien streiten sich über die zwischen beiden benachbarten Liegenschaften bestehende Böschung und insbesondere über die Ursachen und allfälligen Auswirkungen eines auf dem Grundstück der Ehegatten A.____ entstandenen Hangrisses. B. Mit Gesuch vom 10. Januar 2013 leiteten die Ehegatten A.____ ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung vor dem ehemaligen Bezirksgericht E.____ ein. Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete das Gericht eine Expertise über die Hangstabilität auf den Baurechtsparzellen der Parteien an. Der vom Gericht ernannte Experte, Herr F.____, dipl. Bauingenieur ETH / SlA, erstattete am 20. Juni 2013 sein Gutachten und am 23. September 2013 eine Ergänzung bzw. Erläuterung zu seinem Gutachten. Der Experte kam zusammenfassend zur Gesamtbeurteilung, dass es beim Bau des Einfamilienhauses der Ehegatten B.____ auf der Stammparzelle Nr. 0007 zu einem Böschungsbruch gekommen sei, welcher sich bis auf die oberliegende Parzelle der Ehegatten A.____ ausgewirkt habe. Diese Rutschung sei zum Zeitpunkt des Geschehens nicht durch geeignete Massnahmen stabilisiert worden und der Bruch habe sich im Verlaufe der Zeit weiter entfalten können. Für eine dauerhafte Stabilisierung der Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien schlug der Experte verschiedene Sanierungsmassnahmen vor. C. Mit Verfügung des Bezirksgerichts E.____ vom 31. Oktober 2013 wurde das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung geschlossen, die Gerichtkosten von CHF 1'000.00 zuzüglich Gutachterkosten von CHF 14'054.60 vorläufig den gesuchstellenden Ehegatten A.____ in solidarischer Verbindung auferlegt sowie die Parteikosten wettgeschlagen. Der Kostenentscheid erfolgte unter Vorbehalt einer abweichenden Kostenregelung durch Vereinbarung der Parteien, durch Urteil im allfälligen Hauptprozess oder durch eine sonstige richterliche Verfügung.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Klage vom 23. April 2014 leiteten die Ehegatten A.____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, gegen die Ehegatten B.____ ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt E.____ ein. Nach einem ergebnislosen Schlichtungsversuch sendete das Friedensrichteramt E.____ mit Postaufgabe vom 3. September 2014 die Klagebewilligung den Ehegatten A.____ zu. Gestützt darauf erhoben diese am 4. Dezember 2014 Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost mit den folgenden Begehren: 1. Es seien die Beklagten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, die im Rahmen des vor dem Bezirksgericht E.____ im Verfahren Nr. 170 13 7 vom Gerichtsexperten in seinem Expertisebericht vom 20. Juni 2013, Ziffer 8, vorgeschlagenen Massnahmen für eine dauerhafte Stabilisierung der Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien auf deren Kosten umzusetzen. Insbesondere seien die Beklagten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, a) die auf der Parzelle Nr. 0013 (Baurechtsparzelle Nr. 0025) im GB E.____ der Kläger befindliche Garage mit 3 Betonsporen im Abstand von ca. 3 Meter abzufangen und bis in den gesunden Opalinuston zu fundieren; b) auf ihrer Parzelle Nr. 0007 (Baurechtsparzelle Nr. 0019) im GB E.____ eine Stützmauer mit Betonsporen inkl. Drainageleitung gemäss Ausführungen des Experten im Expertisebericht vom 20. Juni 2013 zu erstellen. 2. Die Sanierungsarbeiten gemäss Ziffer 1 hievor seien innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils von den Beklagten in solidarischer Verbindung auszuführen. 3. Es seien die Kläger für den Fall, dass die Beklagten den Verpflichtungen gemäss Ziffer 1 und 2 hievor nicht oder nicht fristgemäss nachkommen sollten, richterlich zu ermächtigen, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Beklagten in solidarischer Verbindung vorzunehmen sowie die Beklagten in solidarsicher Verbindung zu verpflichten, den Klägern einen Kostenvorschuss von mindestens CHF 72'000.00 inkl. Mehrwertsteuer, Mehrforderung vorbehalten, für die Sanierungsarbeiten zu bezahlen. 4. Es seien die Beklagten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens Nr. 170 13 7 vor dem Bezirksgericht E.____ sowie die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Klageverfahrens sowie des Verfahrens vor dem Friedensrichteramt E.____ zu bezahlen. Die Ehegatten A.____ (fortan Kläger) stellten zudem folgende Verfahrensanträge: 1. Es sei bei der Garage der Kläger eine erneute Kontrollmessung durch F.____ zur Abklärung allfälliger weiterer Terrainabsenkungen anzuordnen. 2. Es sei die Kontrollmessung gemäss Ziffer 2 hievor so bald als möglich und nach Ermessen des Gerichts nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beklagten anzuordnen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten in solidarischer Verbindung. E. Am 11. Februar 2015 gelangten die Ehegatten B.____ (fortan Beklagten) mit dem Antrag an die Vorinstanz, es sei das Verfahren auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die Kläger hingegen beantragten am 24. Februar 2015 die Abweisung dieses Begehrens. Mit Verfü-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 10. März 2015 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Prozessstoffbeschränkung ab. Gleichzeitig hiess sie – zufolge Einverständnisses der Beklagten – den Verfahrensantrag der Kläger gut und ordnete eine erneute Kontrollmessung des Nivellements der klägerischen Garage durch den Experten F.____ an. F. Mit Klageantwort vom 13. Mai 2015 stellten die Beklagten und die C.____ AG als Nebenintervenientin, beide vertreten durch Advokat Erik Wassmer, folgende Anträge: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Kläger in solidarischer Verbindung; auch für das vorangegangene Expertiseverfahren. Für das Verfahren stellten sie sodann folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Nebenintervention der C.____ AG zuzulassen. 2. Es sei der D.____ AG die Klage samt Beilagen zuzustellen und diese einzuladen, die Nebenintervenientin und die Beklagten in diesem Verfahren zu unterstützen; unter Fristansetzung zur Einreichung einer Klagantwort (Streitverkündung). Zur Begründung der Verfahrensanträge wurde unter anderem vorgetragen, dass die C.____ AG im Auftrag der Beklagten als Generalunternehmerin die Erstellung des beklagtischen Einfamilienhauses auf der Baurechtsparzelle Nr. 0019 mit Hilfe von Unterakkordanten realisiert habe. Die Ausführung des Baugrubenaushubes sei der streitverkündeten D.____ AG anvertraut worden. Wenn die klägerische Liegenschaft durch die Bauarbeiten auf der beklagtischen Liegenschaft Schaden genommen haben sollte, so wäre dies bei den Aushubarbeiten geschehen, wofür die Streitberufene verantwortlich wäre. G. Am 22. Juni 2015 hiess die Vorinstanz gestützt auf die Einverständniserklärung der Kläger das Nebeninterventionsgesuch der C.____ AG gut und liess dieselbe als Nebenintervenientin zu. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass die Nebenintervenientin der D.____ AG den Streit verkündet hatte. Die D.____ AG erklärte in der Folge, sich am Streit beteiligen zu wollen und in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2015 beantragte sie die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger, eventualiter zu Lasten der Beklagten und subeventualiter zu Lasten der Nebenintervenientin. Die Streitberufene stellte sich auf den Standpunkt, dass die Forderung der Kläger seit dem 8. März 2012 verjährt sei, da der angebliche Schaden bereits ab dem 8. März 2011 bekannt gewesen sei. Im Weiteren brachte sie hauptsächlich vor, sie habe das Bauprojekt mit den Beklagten und deren Bauleitung besprochen. Es sei demnach Sache der Bauherrschaft und der Bauleitung, über die Lage des Zwischendepots zu entscheiden und soweit nötig mit den Nachbarn zu vereinbaren. Die Streitberufene sei zwar ortskundig, verfüge jedoch nicht über das fachtechnische Wissen eines Geologen und könne dementsprechend auch die Verantwortung für das auf den Grundstücken vorhandene Baugrundrisiko nicht übernehmen, das nach wie vor bei den Grundeigentümern liege.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Am 14. April 2016 fand vor der Zivilkreisgerichtspräsidentin eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher auch der Experte teilnahm. Die anlässlich dieser Verhandlung durchgeführten Vergleichsgespräche blieben erfolglos, worauf die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2017 einen zweiten Schriftenwechsel anordnete. In der darauffolgenden Replik der Kläger vom 18. August 2017 und Duplik der Beklagten vom 8. Januar 2018 hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stellten die Beklagten den Verfahrensantrag, es sei ein unbefangener, mit der Sache noch nie befasster Experte einzusetzen, welcher die aktuelle Situation aufgrund der Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien gemäss den vier Rechtsschriften, insbesondere gemäss Replik und Duplik, für das Gericht beurteile. Zudem seien Nachmessungen mittels Präzisionsnivellements, wie bereits durch den Experten F.____ mehrfach veranlasst, durchzuführen bzw. durch den neu einzusetzenden Gerichtsexperten durchführen zu lassen. I. Mit Verfügung vom 6. März 2018 schloss die Zivilkreisgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und überwies den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung. Gleichzeitig ordnete sie die Durchführung eines Augenscheins am Grundstück der Kläger sowie eine Ergänzung der im vorsorglichen Beweisführungsverfahren erstellten Expertise vom 20. Juni 2013 und 23. September 2013 durch den Gutachter F.____ an. Die Parteien wurden aufgefordert, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu stellen. Am 16. August 2018 reichte der Gutachter das Ergänzungsgutachten und am 7. November 2018 eine weitere Ergänzung bzw. Erläuterung zu diesem Gutachten ein. J. Am 11. April 2019 nahmen die Parteien und die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zunächst einen Augenschein vor Ort vor und im Anschluss daran wurde die Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost abgehalten. Mit Urteil desselben Tages entschied die Vorinstanz, die Klage gutzuheissen und die Beklagten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, die vom Gerichtsexperten in seinem Expertisebericht vom 20. Juni 2013, Ziffer 8, vorgeschlagenen Massnahmen für eine dauerhafte Stabilisierung der Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien auf deren Kosten umzusetzen. Insbesondere wurden die Beklagten in solidarischer Verbindung verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils a. die auf der Parzelle der Kläger Nr. 0013 (Baurechtsparzelle Nr. 0025) im Grundbuch E.____ befindliche Garage mit drei Betonsporen im Abstand von ca. 3 m abzufangen und bis in den gesunden Opalinuston zu fundieren; b. auf ihrer Parzelle Nr. 0007 (Baurechtsparzelle Nr. 0019) im Grundbuch E.____ eine Stützmauer mit Betonsporen inkl. Drainageleitung gemäss Ausführungen des Experten im Expertisebericht vom 20. Juni 2013 zu erstellen. Für den Fall, dass die Beklagten diesen Verpflichtungen nicht oder nicht fristgemäss nachkommen würden, ermächtigte die Vorinstanz die Kläger, eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Beklagten in solidarischer Verbindung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurden die Beklagten in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Klägern einen Kostenvorschuss von mindestens CHF 72'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Sanierungsarbeiten zu bezahlen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 7'200.00 sowie die Gutachterkosten von CHF 16'404.97 wurden den Beklagten in solidarischer Verbindung auferlegt. Ebenso wurden die Kosten für das vorgängig durchgeführte vorsorgliche Beweisführungsverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten von CHF 1'000.00 und den Gutachterkosten von CHF 14'054.60, den Beklagten in solidarischer Verbindung auferlegt. Schliesslich wurden die Beklagten in solidarischer Verbindung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Kläger von CHF 33'676.25 für das vorinstanzliche Verfahren sowie von CHF 5'861.50 für das vorsorgliche Beweisführungsverfahren verpflichtet. K. Gegen das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 11. April 2019 erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragten, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus stellten die Beklagten bzw. Berufungskläger die Verfahrensanträge, es sei ein Augenschein am Z.____weg in E.____ vorzunehmen und eine Hauptverhandlung mit Parteivorträgen und parteiöffentlicher Urteilsberatung durchzuführen. Zudem sei eine Oberexpertise zur Frage der heute bestehenden Hangstabilität, der Böschungsstabilität und nach der korrekten Tiefe des klägerischen Garagenfundamentes anzuordnen. L. Nach Eingang des von den Beklagten (Berufungsklägern) einbezahlten Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von CHF 7'000.00 forderte das kantonsgerichtliche Gerichtspräsidium mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 die Kläger (Berufungsbeklagten) zur Berufungsantwort und die Nebenintervenientin sowie die Streitberufene zur Stellungnahme auf. Während die Nebenintervenientin und die Streitberufene mit Eingaben vom 2. Dezember 2019 auf das Stellen von eigenen Anträgen verzichteten und erklärten, sich den Begehren der Beklagten anzuschliessen, ersuchten die Kläger mit Berufungsantwort vom 28. November 2019 um kostenfällige Abweisung des eingelegten Rechtsmittels gegen das vorinstanzliche Urteil. M. Am 3. Dezember 2019 verfügte das instruierende Präsidium der Rechtsmittelinstanz, die Verfahrensanträge der Beklagten vorerst abzuweisen, vorbehältlich eines anderweitigen Entscheids durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Gleichzeitig verfügte es den Schluss des Schriftenwechsels und die Zirkulation der Verfahrensakten beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Die Beklagten machten daraufhin von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichten am 12. Dezember 2019 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 28. November 2019 ein. Mit unaufgeforderter Duplik vom 17. Dezember 2019 liessen sich die Kläger zur Replik der Gegenseite vernehmen. N. Die Urteilsberatung durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wurde am 21. Januar 2020 durchgeführt. In den nachstehenden Erwägungen des Gerichts werden das angefochtene Urteil der Erstinstanz vom 11. April 2019 und die Ausführungen der Parteien sowie der Nebenintervenientin und Streitberufenen im Berufungsverfahren wiedergegeben, soweit sie für den Berufungsentscheid rechtserheblich sind. Aus Gründen der Lesbarkeit werden sodann analog der Bezeichnung der Parteien in den Rechtsmittelschriften die Berufungskläger als Beklagte und die Berufungsbeklagten als Kläger bezeichnet.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen Prozessuales 1. Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren vor der Vorinstanz mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 11. April 2019 wurden die Beklagten in Gutheissung der Klage dazu verpflichtet, die vom Gerichtsexperten vorgeschlagenen Massnahmen für eine dauerhafte Stabilisierung der Böschung zwischen den Liegenschaften beider Parteien umzusetzen. Die Kosten dieser Massnahmen wurden vom Gerichtsexperten auf CHF 72'000.00 geschätzt. Der Streitwert für die Erhebung der Berufung ist damit erreicht. Diese ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil der Vorinstanz wurde den Beklagten am 17. September 2019 zugestellt. Mit Postaufgabe der Berufung am 17. Oktober 2019 wurde die Berufungsfrist eingehalten. Der Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 für das Berufungsverfahren wurde rechtzeitig in die Gerichtskasse einbezahlt. Die Beklagten rügen die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die unrichtige Anwendung von Bundesrecht, womit sie zulässige Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend machen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht nach Art. 316 Abs. 1 ZPO auf Grundlage der Akten. 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Geltungsbereich der ZPO sind alle massgeblichen Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz vorzubringen. Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, das erstinstanzliche Verfahren zu vervollständigen, sondern es geht im Rechtsmittelverfahren darum, den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von konkret erhobenen Rügen zu überprüfen und zu korrigieren (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.2; BGE 138 III 625 E. 2.2; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 13 f.). Unverzüglich bedeutet dabei, dass das Novum zum nächstmöglichen Zeitpunkt – als schriftliche Eingabe oder an der Hauptverhandlung in der Regel mit dem ersten Parteivortrag – in das Berufungsverfahren einzubringen ist. Praxisgemäss wird zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) unterschieden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Hingegen stellen Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten, unechte Noven dar (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.2; REETZ/ HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 31 ff. mit weiteren Hinweisen). Im Berufungsverfahren wird in den meisten Fällen ein neues Beweismittel angerufen, um eine vor der Berufungsinstanz neu vorgebrachte Tatsache zu beweisen. Soll das neue Beweismittel jedoch eine früher behauptete

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder nicht behauptete Tatsache beweisen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtserheblich war, so ist zusätzlich zu prüfen, ob dieses Beweismittel mit zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte erhoben und vorgebracht werden können (BGer 5A_321/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.2; BGer 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 4.3; REETZ/ HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 39). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet die Berufungsinstanz von Amtes wegen (BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 2.2 Die Beklagten weisen im Berufungsverfahren darauf hin, auf Seite 10 des Expertenberichts vom 16. August 2018 werde ausgeführt, dass die stabilisierende Wirkung des Neubaus der Kläger nur – aber immerhin – bis zur Fundationskote wirksam sei. Bezüglich des Böschungsrutsches sei dies 2,6 m unterhalb des gewachsenen Terrains. Die Beklagten folgern daraus, dass sich die Fundationskote nur etwa 50 cm höher als die Rasenfläche der Beklagten befinde. Nach Ansicht der Beklagten würde sogar eine Gleitlinie im Winkel des bestehenden Terrains ausgehend vom Fundamentfuss noch unterhalb der angenommenen Gleitlinie der Böschungssetzung verlaufen, weshalb nicht von einem gefährlichen Zustand gesprochen werden dürfe (vgl. Ziffern 40 und 41 der Berufung vom 17. Oktober 2019). Um diese Schlussfolgerungen zu untermauern, reichen die Beklagten im Berufungsverfahren eine Kopie der Beilage 8-1 zum Expertisebericht vom 20. Juni 2013 ein, die sie mit zusätzlichen Vermassungen und einer grünen Gleitlinie ergänzt haben. Sowohl die vorstehend erwähnten Schlussfolgerungen der Beklagten als auch die ergänzte Beilage 8-1 hätten von den Beklagten bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Sie sind im Berufungsverfahren nicht zu hören, da die Beklagten nicht begründen, weshalb es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, diese Schlussfolgerungen sowie die ergänzte Beilage 8-1 bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzutragen. 2.3 Die Kläger reichen im Berufungsverfahren eine Kopie der Postaufgabequittung ihrer Klage vom 4. Dezember 2014 ein (Beilage 3 zur Beschwerdeantwort). Sie erwähnen dazu, bislang keine Veranlassung gehabt zu haben, die Postaufgabequittung ins Recht zu legen, weil die Postaufgabe auf dem Zustellcouvert der Klage ersichtlich sei. Erst nach der Behauptung der Beklagten in der Berufungsschrift, dass sich das Zustellcouvert der Klage vom 4. Dezember 2014 nicht bei den Verfahrensakten befinden würde, hätten sich die Kläger veranlasst gesehen, im Rechtsmittelverfahren eine Kopie der Postaufgabequittung der Klage vom 4. Dezember 2014 als zusätzlichen Beweis für die Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung einzureichen. Diese Begründung erscheint nachvollziehbar und es wird damit hinreichend dargelegt, weshalb die Kläger dieses Beweismittel trotz Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht haben. Dieses zusätzliche Beweismittel ist mit der ersten Rechtsschrift der Kläger im Berufungsverfahren und folglich ohne Verzug im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Es ist im Berufungsverfahren zuzulassen. Einhaltung der Klagefrist 3.1 Die Beklagten, die Nebenintervenientin und die Streitberufene bestreiten die Einhaltung der Klagefrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist die Klage innert drei

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monaten nach Eröffnung der Klagebewilligung beim zuständigen Gericht einzureichen. Die Klagefrist beginnt am nach Zustellung der Klagebewilligung darauffolgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten, die Nebenintervenientin und die Streitberufene stellen die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht in Frage, wonach die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Gelterkinden vom 15. August 2014, welche am 3. September 2014 bei der Schweizerischen Post zu Handen der Schlichtungsparteien aufgegeben wurde, am 4. September 2014 bei den Klägern eintraf. Die Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO begann somit am 5. September 2014 zu laufen und endete am 5. Dezember 2014. Massgebend für die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist der Zeitpunkt der Übergabe der Klage beim Gericht oder zu dessen Handen die Klage bei der Schweizerischen Post aufgegeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Beklagten bringen vor, die Kläger hätten den Beweis für die fristgerechte Einreichung der Klage zu erbringen. Diese hätten jedoch nur auf das Zustellcouvert ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2014 verwiesen, welches bei den Akten liegen sollte. Da sich das besagte Couvert jedoch nicht in den Akten des Gerichts befinde und die entsprechende Postempfangsquittung nicht eingereicht worden sei, fehle der Beweis für die Postaufgabe der Klage am 4. Dezember 2014, weshalb zu Unrecht auf die Klage eingetreten worden sei. 3.3 Den Klägern kann insoweit zugestimmt werden, als die Partei, welche ein fristgebundenes Recht ausübt, nach Massgabe von Art. 8 ZGB die Beweislast für dessen fristgerechte Ausübung trägt. Kann die Partei jedoch den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu vertreten sind, tritt eine Umkehr der Beweislast ein; in diesem Fall hat die Behörde die Beweislast zu tragen. Dies gilt beispielsweise bei Versäumnis des Gerichts, das zur Eingabe gehörende, den Poststempel enthaltende Briefcouvert in den Akten festzuhalten (BGE 124 V 372 E. 3; BGer 4P.197/2003 E. 3.1; BGE 92 I 253 E. 3; KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, 2. Aufl., 2014, Art. 143 N 3; BSK ZPO-Benn, 3. Aufl., 2017 Art. 143 N 11, 23). Die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts gebietet es den Behörden, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Dazu zählen auch die vollständigen Briefumschläge, die rechtserhebliche Aktenstücke enthalten haben. Kann die Rechtzeitigkeit der Handlung durch die fehlbare Behörde nicht bewiesen werden, so sind die damit verbundenen Nachteile nicht von der Partei zu tragen und die Behörde hat von der Rechtzeitigkeit der fristgebundenen Handlung der Partei auszugehen (BGE 124 V 372 E. 3). In der Klage vom 4. Dezember 2014 führen die Kläger aus, die Klagefrist eingehalten zu haben und sie verweisen auf das Zustellcouvert der Klage. In den Fallakten der Vorinstanz befindet sich kein Zustellcouvert, obwohl sie aufgrund ihrer Aktenführungspflicht grundsätzlich dazu gehalten war, mit einem Frankaturstempel versehene Briefumschläge oder Versandpakete von fristgebundenen Eingaben aufzubewahren oder zumindest aus Beweissicherungsgründen Kopien dieser Frankaturstempel anzufertigen und zu den Akten zu nehmen. Die Kläger durften in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vorinstanz das Zustellcouvert der Klage vom 4. Dezember 2014 aufbewahren würde, wodurch sie sich nicht veranlasst sahen, das Postaufgabedatum der Klage zusätzlich mit der Postempfangsquittung zu belegen. Diese Umstände

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht führen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Beweislastumkehr, womit die Vorinstanz die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Klage vom 4. Dezember 2014 trägt. Die Gerichtskanzlei der Vorinstanz versah das Deckblatt der Klage und der Beilagen nach deren Eingang usanzgemäss mit einem Stempel des Gerichts, auf dem sowohl das Datum der Postaufgabe (4. Dezember 2014) als auch das Eingangsdatum beim Gericht (8. Dezember 2014) handschriftlich vermerkt wurde. Durch die Weiterleitung der mit dem Gerichtsstempel ergänzten Klage und Klagebeilagen an die übrigen Verfahrensbeteiligten wurden diese über den Zeitpunkt der Postaufgabe und des Eingangs der Klage bei der Vorinstanz in Kenntnis gesetzt. Zwar legte die Gerichtskanzlei das Zustellcouvert nicht zusammen mit der Klage und den Klagebeilagen zu den Verfahrensakten, um im Zweifelsfall eine Überprüfung des für die Einhaltung der Klagefrist massgeblichen Aufgabedatums anhand des Frankaturstempels zu ermöglichen. Dennoch durfte die urteilende Dreierkammer der Vorinstanz von einem korrekten Vermerk des Postaufgabedatums und Eingangsdatums durch die Gerichtskanzlei auf dem Deckblatt der Klage und der Klagebeilagen ausgehen, zumal es der langjährigen Praxis der Gerichtskanzleien entspricht, das Postaufgabedatum der eingehenden Eingaben vom Frankaturstempel des entsprechenden Briefcouverts oder Pakets zu übernehmen. Der Stempel des Gerichts mit dem handschriftlichen Datumsvermerk durch das Gerichtspersonal gilt ohne anderweitigen Beweise als Nachweis für das Postaufgabe- und Eingangsdatum. Solche anderweitigen Beweise, welche die Richtigkeit des handschriftlich vermerkten Postaufgabedatums widerlegen könnten, werden von den Beklagten, den Nebenintervenientin und der Streitberufenen nicht dargetan. Sie ziehen die Richtigkeit des handschriftlichen Vermerks der Gerichtskanzlei bzw. die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Klage einzig mit der Behauptung in Zweifel, die Postaufgabe der Klage könne nicht am Samstag, 4. Dezember 2014, erfolgt sein, weil der Eingangsstempel des Gerichts den Mittwoch, 8. Dezember 2014, zeige. Es sei daher nicht anzunehmen, dass diese Sendung vier Tage unterwegs gewesen sei. Nach Ansicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, spricht diese Behauptung jedoch nicht für eine falsche Übertragung des Postaufgabe- oder Eingangsdatums der Klage durch die Gerichtskanzlei. Denn in der Urteilserwägung 2 hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass der 4. Dezember 2014 ein Donnerstag gewesen und die Klage am Montag, 8. Dezember 2014, beim Gericht eingegangen war. Die Zustellung der Klage vom 4. Dezember 2014 durch die Schweizerische Post dauerte deshalb richtigerweise zwei Werktage, was nicht unüblich erscheint. Die Vorinstanz hatte folglich keinen Anlass, die Richtigkeit des von der Gerichtskanzlei vermerkten Postaufgabedatums auf der ersten Seite der Klage und der Klagebeilagen anzuzweifeln. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die dreimonatige Klagefrist mit Postaufgabe der Klage am 4. Dezember 2014 eingehalten wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Klage eingetreten. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die von den Klägern im Berufungsverfahren eingereichte Postaufgabequittung einen genügenden Nachweis für die Postaufgabe der Klage am 4. Dezember 2014 darstellt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensanträge 4.1 Die Beklagten beantragen im Rechtsmittelverfahren, es sei eine Oberexpertise anzuordnen und ein Augenschein vor Ort vorzunehmen. Diese Verfahrensanträge wurden mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 vom instruierenden Gerichtspräsidium vorläufig abgewiesen, vorbehältlich eines anderweitigen Entscheids durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht. Die Beklagten halten die Oberexpertise aufgrund einer behaupteten Voreingenommenheit des Gerichtsexperten F.____ sowie aufgrund von widersprüchlichen Äusserungen des Experten für notwendig. Dazu zitieren sie drei Aussagen des Experten, die er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2016 zu neuen Tatsachen gemacht haben soll und wie folgt protokolliert wurden: a) Es wurde oberhalb der Böschung bzw. neben den Klägern auf Parz. 0014 ein weiteres Einfamilienhaus gebaut, was den Wasserzufluss in die Böschung unterbunden hat: "Mit Neubau ist der Ostteil entlastet. Es geht aber v.a. um den mittleren Teil und Westbereich, der betroffen ist. Wie die Situation aktuell ist, kann ich jetzt nicht sagen. Bin aber der Meinung, dass die Sicherungsmassnahmen auf jeden Fall anzubringen sind." b) Es ist seit dem Bau der Beklagten 2010 schon viel Zeit vergangen (damals 6 Jahre), ohne dass es zu Schäden gekommen ist. Kann nicht durch den Zeitablauf ohne messbare Bewegungen darauf geschlossen werden, dass der Hang stabil ist? "Es kann sein, dass nichts passiert aber das Risiko für Bewegungen ist sicher auch da. Situation sollte heute bereinigt werden." c) Wie wäre es gewesen, wenn die Beklagten die Baugrubensicherung lege artis angebracht hätten: "Bei Sicherung wäre hinterer Teil nicht eingebrochen. Damit kann gesagt werden, dass die Böschung auch nicht ins Rutschen geraten wäre. Sicherungen die ursprünglich vorgesehen waren, hätten gereicht." Die Beklagten rügen zudem, der Experte habe an der Instruktionsverhandlung ausweichend geantwortet und sich zu seinem Bericht an die Gemeinde E.____ vom 5. November 2009 in Widerspruch gesetzt. In diesem Bericht habe er bekanntlich ausgeführt, dass jede Bautätigkeit in diesem Hang den Hang weiter stabilisiere, weil dadurch das Wasser aus dem Hang abgeleitet werde. Die Tatsache, dass es in den Jahren 2014 und 2016 zu Jahrhundertregenfällen gekommen sei, ohne dass sich der Hang bzw. die Böschung bewegt hätte, habe der Experte einfach unter den Tisch gewischt bzw. widersprüchlich beurteilt. Eine Begründung, weshalb der Bau der Kläger zwar den Hang stabilisiere, die Wirkung aber nicht bis zur Böschung unterhalb der klägerischen Garage reiche, fehle im Bericht des Experten vom 16. August 2018. Darin werde auf Ziffer 3.4 verwiesen, wo aber nicht die veränderte Wasserführung, sondern nur die Prellbockwirkung eines neuen Gebäudes im Hang erläutert werde. Daraus folge die Unbrauchbarkeit der Expertisen. Mit diesen könne nicht bewiesen werden, dass die Baumassnahmen der Beklagten zu einer Destabilisierung des Hanges geführt hätten und seit bald 10 Jahren "dringend" Betonsporen einzubringen wären.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 In ihrem Urteil vom 11. April 2019, welches im Nachgang zum gerichtlichen Augenschein der Böschung zwischen den beiden Liegenschaften der Parteien Z.____weg 39 und 41 ergangen war, würdigte die Vorinstanz nicht nur die vier vorhandenen Expertiseberichte und die durchgeführten Kontrollmessungen durch den Experten, sondern sie setzte sich auch mit den Einwendungen der Beklagten auseinander, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren Widersprüchlichkeiten des Experten geltend machten und eine Oberexpertise beantragten. Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Experte habe eine Ortsbegehung durchgeführt, um sich einen Eindruck über die Verhältnisse verschaffen zu können. Weiter habe er sämtliche Fragen der Parteien beantwortet. Seine Schlussfolgerungen würden auf eigenen Messungen sowie auf festgestellten geologischen Ereignissen und Gegebenheiten beruhen. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien keine inhaltlichen Widersprüche im Gutachten erkennbar. Des Weiteren seien der Ergänzungsexpertise zusätzliche Sachverhaltselemente zu Grunde gelegt worden, welche der Experte zu würdigen und beurteilen gehabt habe. Allein dieser Umstand reiche laut der Vorinstanz nicht aus, um einen Widerspruch zwischen dem Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren und dem Ergänzungsgutachten im vorinstanzlichen ordentlichen Verfahren anzunehmen. lm Gegenteil komme der Experte auch nach Würdigung der zusätzlichen Elemente im Ergänzungsgutachten zum selben Ergebnis wie in seinem Gutachten, das er im Rahmen des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens ausgefertigt hatte. 4.3 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Gutachten des Experten F.____ vollständig, klar und schlüssig sind (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen 4.4, 5.2 und 8.2), womit das Gericht gestützt auf die freie richterliche Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO bei der Beurteilung der Klage auf diese Gutachten abstellen kann. Daran ändern auch die mit der Berufung geltend gemachten Rügen der Beklagten nichts. Diese behaupten zum einen eine Voreingenommenheit des Gutachters aufgrund von drei Aussagen, welche dieser anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2016 zu neuen Tatsachen gemacht haben soll und die vom damaligen Gerichtschreiber protokolliert wurden. Abgesehen davon, dass es sich beim Verhandlungsprotokoll nicht um ein eigentliches Wortprotokoll handelt, sondern um ein solches, das in Nachachtung von Art. 176 Abs. 1 ZPO den wesentlichen Inhalt der Aussagen wiedergibt, kann in den zitierten Textpassagen keinerlei Voreingenommenheit des Experten erkannt werden. Die Beklagten reissen die Textpassagen mit den Aussagen des Experten aus dem Kontext heraus. Indem sie die Expertenaussagen unvollständig und nicht im Gesamtzusammenhang wiedergeben, behaupten sie nun, der Experte habe ohne schlüssige Begründung an den Sanierungsempfehlungen festgehalten, obwohl er an der Instruktionsverhandlung zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierungen am fraglichen Hang bestätigt habe. Einzig mit diesen Behauptungen kann jedoch keine Voreingenommenheit begründet werden. Weshalb der Experte voreingenommen sein soll, wird nicht weiter dargelegt und kann mangels Substantiierung auch nicht weiter geprüft werden. 4.4 Es liegen vier ausführliche Expertiseberichte des beigezogenen Gutachters F.____ vom 20. Juni 2013, 23. September 2013, 16. August 2018 sowie 7. November 2018 über die Ursachen und allfälligen Auswirkungen des auf dem Grundstück der Kläger entstandenen Hangrisses vor. Die Schlussfolgerungen des Experten bleiben in all seinen Berichten und in seinen

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen an der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2016 im Ergebnis gleich. Entgegen der Meinung der Beklagten wich der Experte nie von seiner bereits im ersten Bericht vom 20. Juni 2013 in Ziffer 7.4 abgegebenen Gesamtbeurteilung ab, wonach es beim Bau des Einfamilienhauses der Beklagten auf der Stammparzelle Nr. 0007 zu einem Böschungsbruch gekommen sei, welcher sich bis auf die oberliegende Parzelle der Kläger ausgewirkt habe. Diese Rutschung sei zum Zeitpunkt des Geschehens nicht durch geeignete Massnahmen stabilisiert worden, wodurch sich der Bruch im Verlaufe der Zeit weiter habe entfalten können. Mit dem Zulassen der Erdverschiebungen über eine lange Zeit habe sich der Widerstand in der Rutschzone reduziert. Die heute aktive Rutschung zwischen den beiden Liegenschaften der Parteien sei eine direkte Folge der ersten Rutschung, welche zum Zeitpunkt des Neubaus der Beklagten entstanden und nicht stabilisiert worden sei. Das heute aus der Böschung sickernde Hangwasser sei ebenfalls primär die Folge dieser Rutschbewegungen. Mit diesen seien im Boden neue Wasserwegigkeiten geschaffen worden, über die Hangwasser abfliessen könne. Die Kläger hätten beim Bau ihrer Liegenschaft nachweislich verschiedene Drainagesysteme verlegt. Dieses Wasser werde korrekt gefasst und abgeleitet. Hingegen seien beim Bau der Beklagten auf deren Grundstück keine baulichen Massnahmen ergriffen worden, um die Baugrube lege artis zu sichern und das Hangwasser korrekt zu entwässern, was gemäss dem Experten zum Böschungsbruch geführt habe. An der Begehung vom 15. April 2013 seien eindeutige Hinweise auf das Vorhandensein einer Hangbewegung feststellbar gewesen. Die Böschung sei heute labil bis instabil. Durch die Rutschung seien nicht nur die Rasenfläche und die Böschung zwischen den beiden Liegenschaften der Parteien in Mitleidenschaft gezogen worden, sondern die Nivellementmessungen würden belegen, dass sich die Garage der Kläger setze und sich relativ zum Wohnhaus verkippe. Für eine dauerhafte Stabilisierung der Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien schlug der Experte einerseits vor, die Garage der Kläger mit drei Betonsporen abzufangen und bis zum gesunden Opalinuston zu fundieren. Für die definitive Stützung der Erdmassen unterhalb der Garage sei andererseits eine Stützmauer auf Betonsporen auf der unterliegenden Parzelle der Beklagten zu erstellen. Hinter dieser Stützmauer sei sodann eine Drainageleitung vorzusehen, welche das Hangwasser kontrolliert in die Sauberwasserleitung ableite. Zu den zusätzlichen Sachverhaltselementen, namentlich zu der von den Beklagten angeführten Hangstabilisierung aufgrund eines nahe gelegenen Neubaus, hielt der Experte im Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 unter anderem fest, dass der zwischenzeitliche Neubau der Nachbarliegenschaft am Z.____weg 35 nur lokal, das heisst im Umfeld des Neubaus, zur Stabilisierung des Hanges beigetragen habe. Die Wirkungsweise dieser Stabilisierung reiche nicht bis zur Böschung zwischen den Parzellen der Parteien. Der von diesen Parzellen seitlich gelegene Neubau habe somit keinen Einfluss auf die lokale Stabilität der Böschung zwischen den Parzellen der Parteien. Im erwähnten Ergänzungsgutachten erklärte der Experte ferner, dass es im nicht überbauten Gebiet zu spontanen Hangrutschungen als Folge von intensiven Niederschlagsereignissen kommen könne. Im überbauten Gebiet sei kaum mit spontanen Rutschungen zu rechnen, weil das überbaute Gebiet viel feinmaschiger strukturiert und gestaltet sei. Neben den eigentlichen Gebäuden würden Wege und Bepflanzungen angelegt oder Mäuerchen aufgebaut. Diese Feinstrukturierung führe dazu, dass der Beton das anfallende Meteorwasser wesentlich besser aufnehmen und speichern könne. Die Durchwurzelung als Folge der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bepflanzung führe zu einer wesentlichen Stabilisierung der Oberflächenschichten. Damit sei eine Spontanrutschung kaum mehr möglich. Hingegen würden die Kriechbewegungen anhalten. Diese würden die gesamte Oberflächenstruktur erfassen und zum Beispiel nach Jahren zu sichtbaren Rissen in Platten oder an Mäuerchen führen. Daraus schloss der Experte, dass die von den Beklagten erwähnten Niederschlagsereignisse in den Jahren 2014 und 2016 kaum Auswirkungen auf die massgebende Böschungssituation gehabt hätten. Das anfallende Wasser könne versickern oder oberflächlich abfliessen. Die Niederschläge würden aber zur Erhöhung der Bodensättigung führen und den Sickerwasserzufluss im fraglichen Böschungsfussbereich verstärken. Das Drainagesystem der Kläger bewirke, dass anfallendes Hangwasser und versickerndes Meteorwasser bis auf die Fundationskote gefasst und abgeleitet werde. Die Böschung talseitig der klägerischen Garage liege aber unterhalb dieses Drainageniveaus, weshalb das in tieferen Schichten zirkulierende Hangwasser nicht abdrainiert werde und bis in den strittigen Böschungsbereich sickern könne. Anlässlich seiner Begehung vom 5. Juni 2018 habe er festgestellt, dass der Böschungsfuss bei der Liegenschaft der Beklagten nass sei, obwohl bei der oberliegenden Parzelle der Kläger sämtliche Drainageleitungen und bei der Garageneinfahrt der Kläger kleine Stellriemen verlegt worden seien, um das abfliessende Wasser nicht in die Böschung, sondern in die Gemeindestrasse zurückzuführen. Diese Tatsachen bestätigten den Experten darin, dass die Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien nach wie vor instabil sei. Zusammenfassend würdigte der Experte in seinem Ergänzungsgutachten – entgegen den beklagtischen Ausführungen – sowohl die Niederschlagsereignisse in den Jahren 2014 und 2016 als auch den Neubau auf der Nachbarliegenschaft seitlich der Parzellen der Parteien. Die Rügen der Beklagten gehen damit ins Leere. Das Expertiseergebnis, wonach nach wie vor Massnahmen getroffen werden müssen, um die Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien dauerhaft zu stabilisieren, ist detailliert und schlüssig begründet. Ebenso sind sämtliche Gutachterfragen klar und vollständig beantwortet worden, weshalb keine plausiblen Gründe für die Einholung einer Oberexpertise vorliegen und im Hinblick auf die Beurteilung der Klage auf die verschiedenen Expertiseberichte des Gutachters F.____ abgestellt werden kann. Der Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise ist vom instruierenden Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, zu Recht abgewiesen worden. 5.1 Die Beklagten erachten einen Augenschein für erforderlich, damit sich die Berufungsinstanz selber ein Bild von der harmlosen, ruhigen Situation vor Ort machen könne. Sie werde feststellen können, dass sich die Garage der Kläger keinesfalls mit einem Spaltmass von 16 mm verkippt habe, wie in Erwägung 18 des angefochtenen Urteils festgehalten worden sei. Diese Tatsachenfeststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Der Experte habe auf Seite 4 seines Berichtes vom 7. November 2018 nämlich festgehalten, dass dieser Spalt gewollt sei und sich kaum verändert habe. Unter Hinweis auf seine Beilage 28 habe er ausgeführt, dass er eine Absenkung der Garage befürchte und dass dann der Spalt oben aufgehen werde, und zwar um 0.7 mm bei einer Senkung der Garage im Bereich der Böschung von 1 mm. Noch in der Expertise vom 16. August 2018 habe der Experte aber auf Seite 10 ausgeführt, dass ihm "am Gebäude Haus und Garage" keine Schäden bekannt seien. Im Durchgang von der Garage ins Wohnhaus sei jedoch die Verkippung der Garage sichtbar. Es zeige sich ein Spaltmass von

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16 mm zwischen Wohnhaus und Garage. Das sei komplett widersprüchlich und die Vorinstanz habe nicht darauf abstellen dürfen, ohne willkürlich zu werden. Bei diesem Spalt handle es sich um eine Dilatationsfuge, die auf Empfehlung des klägerischen Geologen angebracht worden sei. Die falsche Behauptung einer Verkippung um 16 mm sei erstmals im angefochtenen Urteil aufgetaucht. Das Haus und die Garage der Kläger würden keine Schäden aufweisen. Nicht einmal die Dilatationsfuge im Aussenbereich habe sich bewegt. Am Augenschein vom 11. April 2019 sei nichts dergleichen festgestellt worden und auch bei einem weiteren Augenschein werde nichts zu sehen sein. 5.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, werden die vorstehend zitierten Expertenaussagen sowie die Urteilserwägung 18 der Vorinstanz von den Beklagten offenbar falsch interpretiert. Im Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 erklärte der Experte auf die Frage der Beklagten, ob an der Liegenschaft der Kläger Schäden aufgrund eines Hangrutsches zu verzeichnen seien, dass ihm am Haus und an der Garage der Kläger keine Schäden bekannt seien. Im Durchgang von der Garage ins Wohnhaus sei jedoch die Verkippung der Garage sichtbar und es zeige sich ein Spaltmass von ca. 16 mm zwischen Wohnhaus und Garage. Zudem habe sich das Gelände talseits der Garage bis zur Parzellengrenze als Folge der Böschungsinstabilität gesenkt. Hier liege eindeutig ein Schaden an der Liegenschaft vor, welcher behoben werden müsse. Diese Aussagen des Experten können im Gesamtkontext nur dahingehend verstanden werden, als er einen Schaden in der vertikalen Einsenkung der klägerischen Garage als Folge der instabil gewordenen Böschung sah. Auf die Frage der Beklagten, wie das Spaltmass von ca. 16 mm zwischen Wohnhaus und Garage bei einer Absenkung der Garage von lediglich 1,3 mm zu erklären sei, hielt der Experte fest, dass das Wohnhaus und die Garage der Kläger auf einer durchgehenden Betonplatte stehen würden. Das Wohnhaus und die Garage würden je eine separate Wand haben, welche durch einen Spalt von ca. 15 mm getrennt seien. Dieses Spaltmass habe gemäss den nachfolgenden Kontrollmessungen am 15. April 2013 und 5. Juni 2018 16 mm betragen, bei einer Messgenauigkeit von ca. +/- 1 mm. Alsdann führte der Experte aus, dass das Spaltmass von 16 mm und das Setzungsmass nicht in einem direkten Zusammenhang stehen würden. Der Spalt sei mit dem Bau der Garage geschaffen worden und habe sich bis heute kaum verändert, während die Absenkung der Garage durch die Kontrollmessungen nachgewiesen sei. Sollte die Absenkung der Garage weiter zunehmen, was beim gegenwärtigen Zustand vor Ort mit grosser Wahrscheinlichkeit der Fall sein werde, werde sich das Spaltmass im oberen Bereich öffnen (vgl. Expertisebericht vom 7. November 2018 S. 4). Bereits in seinem Gutachten vom 20. Juni 2013 wies der Experte auf Seite 12 darauf hin, dass sich die Garage setze und sich relativ zum Wohnhaus verkippe. Im angefochtenen Urteil wird diese Verkippung der Garage zum Wohnhaus an verschiedenen Stellen erwähnt, wobei aber nie – weder im Urteil der Vorinstanz vom 11. April 2019 noch in einem Expertisebericht – von einer Verkippung der Garage um 16 mm die Rede ist. Der von den Beklagten beantragte Augenschein ist daher zu Recht schon im Rahmen des zweitinstanzlichen Instruktionsverfahrens abgewiesen worden. Ein weiterer Augenschein durch die Rechtsmittelbehörde würde nicht zu neuen Erkenntnissen führen, zumal für das Berufungsverfahren die Sachlage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils massgebend ist. Zum einen entspricht es der langjährigen kantonalen Praxis, nach Art. 316 Abs. 2 ZPO eine Berufung in aller Regel auf Grundlage der Akten zu beurteilen. Zum anderen führte in der vorliegenden Sache nicht nur der

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtsexperte F.____ wiederholt eine Begehung vor Ort durch, sondern auch die urteilende Dreierkammer der Vorinstanz nahm einen Augenschein der streitgegenständlichen Böschung vor, bevor sie über die Begründetheit der Klage entschied. Im Weiteren liegen vier umfassende Berichte des Gutachters F.____, seine protokollierten Aussagen an der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2016 sowie zahlreiche Farbfotographien bei den Akten, welche die fragliche Böschung hinreichend dokumentieren. Verjährungseinrede 6.1 Die Beklagten bringen vor, das angefochtene Urteil der Vorinstanz verletze Art. 60 OR. Nach ständiger Rechtsprechung gelte für Ansprüche aus Art. 679 i. V. mit Art. 685 ZGB die Verjährungsregel des ausservertraglichen Haftpflichtrechts. Danach beginne die relative, einjährige Verjährungsfrist zu laufen, sobald die Kläger den Schaden und den Schädiger kennen würden. Die behauptete Schädigung sei mit dem Baugrubenaushub im November 2010 geschehen. Spätestens im März 2011 – gemäss Replik vom 18. August 2017 am 8. März 2011 – hätten die Kläger auf ihrem Grundstück einen Riss festgestellt. Es sei unbestritten geblieben, dass seit November 2010 keine schädigende Handlung mehr auf dem Grundstück der Beklagten vorgenommen worden sei. Die vom Experten in seinen Bericht aufgenommene Fotographie stamme vom Geologen der Kläger. Diese hätten somit spätestens im März 2011 über alle Informationen verfügt, welche zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Wiederherstellungsmassnahmen oder Hangsicherungsmassnahmen notwendig gewesen seien. Zusätzlich habe Herr G.____ von der streitberufenen Partei mit E-Mail vom 10. Januar 2012 den Klägern alles im Detail geschildert. Die Kläger hätten diese E-Mail als Replikbeilage 5 ins Recht gelegt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Gerichtsexpertise keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2012 hätten die Kläger genau die Massnahmen beschrieben, welcher der Experte später in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 auf Seite 11 aufgeführt habe. Damit sei erstellt, dass die Kläger spätestens im Mai 2012 alle Informationen zum behaupteten Schaden, zu dessen Behebung, zur Ursache und zur Person des behaupteten Ersatzpflichtigen gehabt hätten. Die Klage an das Friedensrichteramt sei nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist, welche allerspätestens im Mai 2012 zu laufen begonnen habe, erfolgt. Die Klage müsse daher abgewiesen werden. Zudem sei das Urteil willkürlich bzw. verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, weil es die oben zusammengefasste Behauptung der Beklagten und das Schreiben der Kläger vom 30. Mai 2012 überhaupt nicht berücksichtige. Auch gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Verjährung noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Errichtung einer Baute auf der Nachbarparzelle sei als einmalige, abgeschlossene Handlung zu würdigen. Für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens massgeblich. Es liege denn auch keine Unterlassung von Sicherungsmassnahmen vor, welche noch andauern und die Verjährung hinauszögern würden. Die Unterlassung als Rechtsfigur sei subsidiär. Wenn an eine Handlung angeknüpft werden könne, sei die Unterlassung ausgeschlossen. Wie der Experte in seinem Bericht vom 20. Juni 2013 ausgeführt habe, hätten die letzten Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten vor März 2011 stattgefunden. Damals sei das Haus der Beklagten längst erstellt und hinterfüllt gewesen. Auch die Böschung unterhalb der klägerischen Garage habe bereits bestanden und

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht der ganze Garten sei fertig humusiert gewesen. Damit sei auch die allenfalls schädigende Handlung abgeschlossen gewesen. 6.2 Hinsichtlich der Verjährungseinrede nahm die Vorinstanz zunächst eine Qualifikation der von den Klägern beantragten Massnahmen vor. Sie hielt dabei richtigerweise fest, dass das Klagebegehren Ziffer 1a, mit dem die Kläger die Folgen der übermässigen Immissionen auf ihrem Grundstück beseitigt haben wollen, eine Schadenersatzklage darstellt, welche der Verjährung nach Art. 60 OR unterliegt. Hingegen ist das Klagebegehren Ziffer 1b, mit welchem die Kläger Massnahmen auf dem Grundstück der Beklagten verlangen, damit die übermässigen Immissionen beendet werden und der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird, als unverjährbare Beseitigungsklage anzusehen (BGE 109 II 418 E. 3; BGE 107 II 134 E. 3; BSK ZGB II- REY/STREBEL, 6. Aufl., 2019, Art. 679 N 15 ff.). Die Verjährungseinrede der Beklagten kann sich demnach einzig gegen den Schadenersatzanspruch gemäss dem Klagebegehren Ziffer 1a richten. Als Ersatz für den eingetretenen Schaden kommt nicht nur eine Geldleistung in Frage, sondern auch die Leistung von Naturalersatz in der Form der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des geschädigten Grundstücks (BGE 107 II 134 E. 4). Dieser Anspruch verjährt vorliegend in einem Jahr von dem Tag an, an welchem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und hier massgeblichen Fassung). Die einjährige relative Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die verletzte Person tatsächlich Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat. Kenntnis vom Schaden hat eine Person dann, wenn sie seine Existenz, Beschaffenheit und wesentlichen Merkmale erkennt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung läuft grundsätzlich keine Verjährungsfrist, solange das schädigende Ereignis andauert (BGE 109 ll 420 E. 3). Entsteht ein Schaden aus einem Sachverhalt, der sich ununterbrochen weiterentwickelt, so beginnt die Verjährung frühestens mit dem Abschluss der Einwicklung zu laufen. ln diesem Fall sind die einzelnen Schadensposten Bestandteile eines Gesamtschadens, der erst feststeht, wenn sein letztes Element eingetreten ist (BGE 92 ll 4, E. 3, 6). In BGE 131 III 61 E. 3 hat das Schweizerische Bundesgericht zudem festgehalten, dass der Begriff der Kenntnis an sich nicht vom Vorhandensein eines Beweismittels abhängt. Jedoch kann die geschädigte Person unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden nur durch ein wissenschaftliches Gutachten feststellbar ist, erst mit Empfang dieses Gutachtens sichere Kenntnis von der verantwortlichen Person erlangen. 6.3 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts geht mit der Vorinstanz und mit den Klägern einig, dass letztere im Zeitpunkt des Hangrisses im März 2011 um das Vorliegen eines Schadens wussten, jedoch hatten sie noch keine ausreichende Kenntnis über den Umfang, die Beschaffenheit und die Bestandteile des Schadens sowie über die haftpflichtige Person und den Kausalzusammenhang. Infolgedessen konnte das Schreiben der Kläger vom 30. Mai 2012 keine verjährungsauslösende Wirkung entfalten, weshalb die Nichterwähnung dieses rechtsunerheblichen Schreibens im Urteil der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Abnahme von tauglichen Beweismitteln darstellt

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 152 Abs. 1 ZPO; dazu BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1). Zudem ist die Behauptung der Beklagten unzutreffend, wonach die Kläger bereits im Schreiben vom 30. Mai 2012 sämtliche erforderlichen Massnahmen zur Stabilisierung der Böschung beschrieben hätten. Denn in diesem Schreiben werden die für eine dauerhafte Stabilisierung des Garagenfundaments notwendigen Massnahmen auf dem klägerischen Grundstück nicht erwähnt. Zudem bestritten die Beklagten stets das Vorliegen eines von ihnen zu verantwortenden Schadens sowie den Kausalzusammenhang. Genügende Klarheit über den Umfang, die Beschaffenheit und die Bestandteile des Schadens sowie über die haftpflichtige Person und den Kausalzusammenhang konnte erst die Expertisierung der Böschung zwischen den Parzellen der Parteien durch den Gutachter F.____ schaffen. Dabei zeigte sich, dass die nicht lege artis erfolgte Baugrubensicherung während des Hausbaus der Beklagten einen Hangriss ausgelöst hatte. Durch das zusätzliche Fehlen von genügend baulichen Massnahmen durch die Beklagten, um das Hangwasser korrekt zu entwässern, halten die Folgen des verursachten Hangrisses bis heute an und haben zur Instabilität der Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien geführt. Die Messungen des Gutachters belegen, dass sich die Garage der Kläger auf einer nunmehr kriechenden Böschung befindet, welche sich einzig durch die vorgesehenen Massnahmen stabilisieren lässt. Gemäss der Expertise hat sich die Garage der Kläger zuletzt signifikant abgesenkt und der Gutachter hat unter anderem festgehalten, dass die zwischen dem Wohnhaus und der Garage durchgehende Betonplatte bei einer weiteren Absenkung der Garage im talseitigen Bereich irgendwann brechen könnte. Damit liegt eine übermässige Immission im Sinne von Art. 685 Abs. 1 ZGB vor (vgl. dazu Erwägungen 8.2 und 11.2). Für die Kläger besteht weiterhin eine andauernde Gefährdung ihres Eigentums, solange die eingeklagten Massnahmen nicht vollzogen werden, was einen Schaden nach Art. 685 Abs. 1 ZGB darstellt. Folglich liegt ein fortwährendes Schadensereignis vor, welches noch nicht abgeschlossen ist. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches der Kläger hat demnach noch nicht zu laufen begonnen, womit die Verjährungseinrede der Beklagten nicht greift. Der von den Beklagten angeführte BGE 127 III 257, mit dem sie den Beginn der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Errichtung ihrer Baute festzulegen versuchen, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da er sich einerseits auf die absolute Verjährungsfrist bezieht. Andererseits dauert hier – anders als in BGE 127 III 257 oder BGE 107 II 134 – der Eingriff in die Eigentumsrechte der Kläger noch an, womit keine die Verjährung beginnende einmalige, abgeschlossene Schädigungshandlung vorliegt. Der Verjährungseinrede der Beklagten ist kein Erfolg beschieden und diese muss abgewiesen werden. Kein Schaden auf dem Grundstück der Kläger? 7.1 Die Beklagten behaupten, die Liegenschaft der Kläger habe keinen Schaden genommen. Der Experte führe in seinem Bericht vom 16. August 2018 aus, dass er keine Schäden habe feststellen können und die Fundation der Garage tief genug ausgeführt worden sei. 7.2 Abgesehen davon, dass sich die Beklagten mit dieser Kritik nicht auf das vorinstanzliche Urteil beziehen und erklären, welche Erwägung sie damit rügen, sind die Behauptungen der Beklagten unzutreffend. Im Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 hält der Experte fest, dass sich das Gelände talseits der Garage bis zur Parzellengrenze als Folge der Böschungs-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht instabilität gesenkt hat, was zweifellos ein Schaden an der Liegenschaft der Kläger darstellt. Im Übrigen schützt Art. 685 Abs. 1 ZGB bereits vor drohenden Schäden durch Grabungen und Bauten des Nachbarn. Hinsichtlich der Fundation der klägerischen Garage weist der Experte im erwähnten Gutachten darauf hin, dass diese im Zeitpunkt des Hausbaus der Kläger mit 2,6 m unter das gewachsene Terrain genügend tief gewählt worden war. Mit dem Kenntnisstand von heute betreffend die möglichen Rutschmechanismen der Böschung zwischen den Parteien reicht diese Fundation jedoch nicht mehr. Für die Stabilisierung der Böschung schlägt der Experte einen Frostriegel respektive einzelne Vertiefungen rund zwei Meter tiefer als die derzeitige Fundation der Garage vor. Die Rüge der Beklagten ist unbegründet. Kein Schaden an der Garage? 8.1 Die Beklagten bestreiten, dass ein Schaden an der Garage entstanden sei. Es treffe nicht zu und sei offensichtlich aktenwidrig, dass sich die Garage um 16 mm verkippt habe. Die Dilatationsfugen seien unverändert und die Präzisionsmessungen hätten lediglich minime Bewegungen an der äussersten Kante der Garage von maximal 1.3 mm ergeben. Ein Schaden an der Garage können auch aus den vier Expertiseberichten nicht abgeleitet werden. Die Aussagen des Experten seien komplett widersprüchlich. Entscheidend sei hier, dass die Kläger nach dem Sichtbarwerden eines Risses in ihrer Parzelle gebaut und diesen Riss einfach zugedeckt hätten. Es sei ihnen bewusst gewesen, dass die Parzelle in einem Rutschgebiet liege. Sie hätten deshalb sehenden Auges und mit Begleitung durch ihren Architekten und ihren Geologen gebaut. Soweit nun doch noch ein Hangproblem vorhanden wäre, könnten die Beklagten dafür nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Der Kausalzusammenhang sei durch ihre eigene Baumassnahme unterbrochen worden und es sei auch von einem Selbstverschulden auszugehen, welches die Kausalhaftung der Nachbarn aufhebe. Die Beklagten hätten im vorinstanzlichen Verfahren auf diesen Umstand hingewiesen und trotzdem würden sich im Urteil keine Erwägungen dazu finden. Das vorinstanzliche Urteil verletze Art. 685 Abs. 1 ZGB. Es gehe in erster Linie um den Schutz für "vorhandene Einrichtungen" und wer später baue, müsse und könne sich nach den angetroffenen Verhältnissen richten. 8.2 Wie bereits in den Erwägungen 4.2 bis 4.4 erwähnt, ist das Abstellen der Vorinstanz auf die detaillieren, schlüssig begründeten und vollständigen Expertisen durch nicht zu beanstanden. Der Experte überwachte die vertikalen Bewegungen der Garage über einen Zeitraum von rund fünf Jahren. Er führte dabei vier Kontrollmessungen mit Hilfe eines beigezogenen Geologen durch, deren Ergebnisse in Beilage 20 des Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 sowie auf Seite 4 seines Gutachtens vom 7. November 2018 zusammengefasst wurden. Die Anhebungen und Setzungen der Garage wiesen laut dem Experten auf einen instabilen Untergrund hin. Bei der Kontrollmessung vom 6. Juni 2018 wurde eine Setzung der Garage von 1,3 mm bis 1,4 mm seit der letzten Messung vom 18. März 2015 festgestellt. Der vom Experten beigezogene Geologe sprach in diesem Zusammenhang von einer signifikanten Setzung (vgl. Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 S. 5, 11 und 13). Dass das instabil gewordene Fundament der Garage aufgrund der Kriechbewegungen des Untergrunds einen Schaden nach Art. 685 Abs. 1 ZGB darstellt, ist bereits beschrieben worden (siehe vorstehende Erwägung 5.5) und braucht nicht wiederholt zu werden. In Erwägung 5.2 ist dargelegt worden, dass weder die

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz noch der Experte von einer Verkippung der Garage um 16 mm ausgegangen sind. Im Weiteren trifft die Behauptung der Beklagten nicht zu, dass Art. 685 Abs. 1 ZGB einzig vorhandene Einrichtungen auf dem Nachbargrundstück schütze. Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich bereits das Verbot, durch Grabungen oder Bauten auf dem eigenen Grundstück das Erdreich des Nachbarn in Bewegung zu bringen, zu gefährden oder vorhandene Vorrichtungen zu beeinträchtigen. Dieses Verbot erfasst nicht jede derartige Einwirkung auf ein Nachbargrundstück, sondern nur diejenige, die vom benachbarten Grundeigentümer aufgrund des im Nachbarrecht geltenden Toleranzprinzips nicht zu dulden ist. Erhebliche Bodensenkungen und -rutschungen, Rissbildungen an Gebäudefassaden oder auch Bodenvernässung können übermässige Einwirkungen darstellen, die vom Nachbarn nicht geduldet werden müssen (BGE 127 III 257 E. 5b; BSK ZGB II-REY/STREBEL, 6. Aufl., 2019, Art. 685/686 N 10 f.). Das instabile Garagenfundament der Kläger und die latente Gefahr einer weiteren Absenkung der Garage mit der wahrscheinlichen Folge eines Bruchs der Bodenplatte zwischen Wohnhaus und Garage der Kläger ist von diesen sicherlich nicht hinzunehmen. Die Kausalität zwischen den gesetzeswidrigen und gegen die Regeln der Baukunde verstossenden Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten und dem eingetretenen Schaden sind durch die diversen Berichte des Gerichtsexperten erstellt. Diesen kann ebenfalls entnommen werden, dass die Kläger bei der Erstellung ihres Baus auf den damals vorhandenen Baugrund reagiert hatten, indem sie nebst diversen Sickerleitungen auch eine Stützmauer bauen sowie ihre Garage tiefer fundieren liessen als ursprünglich vorgesehen war. Entgegen den Ausführungen der Beklagten bauten die Kläger im Übrigen nicht auf dem Riss, sondern der von den Beklagten verursachte Hangriss entstand neben dem talseitigen Abschluss der klägerischen Garage, wie sich aus den Expertisen und den aktenkundigen Fotographien ergibt. Ein Selbstverschulden der Kläger ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht weiter begründet. Kein Hangrutsch im Bereich des klägerischen Grundstücks? 9.1 Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, das Grundstück der Kläger weise keinen Hangrutsch auf. Nur die Böschung unterhalb der Garage habe sich leicht gesenkt. Das sei jedoch nach dem Bau der Garage geschehen. Der Zusammenhang zwischen dem Anlegen der Böschung und des Abrutschens im Winter 2011 / 2012 (starke Regenfälle gemäss der Expertise) sei nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen in der Urteilserwägung 18 sei der Hangriss vom März 2011 heute nicht mehr sichtbar. Er sei überbaut worden. Heute sei nur noch die Absenkung der Böschung unterhalb der Garage auf dem Grundstück der Beklagten sichtbar. Die Situation sei aber seit Januar 2012 unverändert. 9.2 Demgegenüber weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass in der Urteilserwägung 18 der Vorinstanz aufgrund der Verfahrensakten, der Gerichtsexpertise und des Augenscheins durch die Vorinstanz am 11. April 2019 festgestellt worden ist, dass ein Hangriss mit einer Abrisskante auf einer Länge von ca. 17 m auf dem Grundstück der Kläger immer noch sichtbar ist. Weshalb die Beklagten unter diesen Umständen bestreiten, dass es auf dem Grundstück der Kläger zu einem Hangrutsch gekommen bzw. ein Hangriss nicht mehr sichtbar ist, erscheint schleierhaft und offensichtlich aktenwidrig. Im Übrigen ist nicht entscheidend, ob der Hangriss heute noch sichtbar ist. Vielmehr sind die Feststellungen des Gutachters massgebend, wonach

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bau des Einfamilienhauses der Beklagten aufgrund der ungenügenden Baugrubensicherung einen Böschungsbruch ausgelöst hat, dessen Folgen bis heute anhalten und die zur Instabilität der Böschung zwischen den Liegenschaften der Parteien geführt hat. In Bezug auf Niederschlagsereignisse wurde bereits erläutert, dass solche nach Ansicht des Gutachters nicht massgebend für das lokale Böschungsproblem sind. Vielmehr hat die dauernde Durchnässung des Gehängelehms in der Böschung durch das aus der Böschung sickernde Hangwasser zur instabilen Situation geführt (vgl. Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 S. 16). Diese Instabilität der Böschung kann laut dem Experten durch die vorgeschlagenen Massnahmen behoben werden. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten ist aktenwidrig und abzuweisen. Unbedeutender Böschungsrutsch auf dem beklagtischen Grundstück? 10.1 Die Beklagten rügen, dass beim Böschungsrutsch nicht von einem gefährlichen Zustand gesprochen werden könne. Werde die vom Experten festgestellte Gründungstiefe des Garagenfundamentes von 2,6 m berücksichtigt, sehe man, dass keine Gefahr für dieses Fundament bestehe. Denn der Fuss des Fundamentes befinde sich weit unterhalb der Gleitlinie und nur wenig höher als die Rasenfläche der Beklagten. Im Weiteren sage der Experte nicht, wo das Wasser gefasst werden solle. Richtigerweise müsse das Wasser auf der Parzelle der Kläger gefasst werden. Wenn das Wasser auf das Grundstück der Beklagten gelange, sei es schon zu spät. Dann sei die Böschung bereits durchnässt. Der Experte wie auch das Gericht würden den langen Zeitraum zwischen dem Bau der Beklagten, dem Bau der Kläger und der Begutachtung vom November 2018 einfach ausblenden. Der Experte habe zwar bestätigt, dass es in der Zwischenzeit mehrfach geregnet habe. Eine Begründung dafür, dass trotzdem noch eine Absenkung der Garage befürchtet werden müsse, fehle vollständig und die entsprechende Feststellung des Gerichts in der Urteilserwägung 18 Absatz 2 sei falsch. Die Böschung gefährde die Garagenfundation der Kläger offensichtlich nicht. 10.2 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts kann diesen Vorbringen der Beklagten aus mehreren Gründen nicht folgen. Den Expertisen ist zu entnehmen, dass die Beklagten durch Unterlassung von notwendigen Sicherungsmassnahmen den gegenwärtigen instabilen Zustand der Böschung geschaffen haben, welcher weiterhin andauert. Das dynamische Hangverhalten befindet sich laut Experten zwischen einem Kriechen und einem lokalen geringen Rutschen. Obwohl die Kläger bei ihrem Hausbau verschiedene funktionstaugliche Drainagesysteme verlegt hatten (hinter der Gartenstützmauer, in der Rasenfläche und im Bereich des Kellers), welche die damals vorhandenen Bodenbewegungen berücksichtigten, fand der Experte anlässlich seiner Begehung vor Ort am 5. Juni 2018 eine Ansammlung von Wasser am Böschungsfuss auf der Parzelle der Beklagten vor (Ergänzungsgutachten vom 16. August 2018 S. 7, 15). Die Wirksamkeit der von den Beklagten im Juni 2012 erstellten oberflächennahen Drainage am Böschungsfuss erachtete der Experte als ungenügend. Um das Problem der dauernden Durchnässung des Gehängelehms in der Böschung durch das sickernde Hangwasser zu lösen und gleichzeitig die Böschung zu stabilisieren, empfahl der Experte die Erstellung einer Stützmauer mit Drainageleitung entlang dem Böschungsfuss auf dem Grundstück der Beklagten. Der Experte wies auf den Grundsatz hin, wonach der Unterlieger stets verpflichtet ist, Hangwasser vom Überlieger zu übernehmen und abzuleiten (vgl. Gutachten vom

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Juni 2013 S. 10). Die Behauptung der Beklagten, die Durchnässung der Böschung sei von den Klägern zu verantworten, ist daher unzutreffend. Im Weiteren genügt die im Zeitpunkt der Erstellung des Garagenfundaments gewählte Gründungstiefe von 2,6 m unterhalb des gewachsenen Terrains gemäss dem Gutachter F.____ nicht, um die Garage aufgrund der heute bekannten und durch die Expertisen belegte kriechende Böschung unterhalb des Garagenfundaments dauerhaft zu stabilisieren. Hätten die Beklagten bei ihrem Hausbau eine korrekte Baugrubensicherung nach den Regeln der Baukunst vorgenommen und eine wirksame Drainage am Böschungsfuss erstellt, wäre die Böschung nicht instabil geworden und es wäre keine Stabilisierung des Garagenfundaments durch zusätzliche Betonstützen erforderlich gewesen. Aufgrund der bereits festgestellten vertikalen Einsenkung der Garage, die vom beigezogenen Geologen als signifikant erklärt worden ist, kann keineswegs von einer unbedeutenden Böschungssenkung gesprochen werden, zumal für die Beseitigung der instabilen Böschungssituation Massnahmen zu treffen sind, welche Kosten von mehr als CHF 70'000.00 verursachen. Werden diese vom Gutachter für dringlich erklärten Massnahmen nicht ergriffen, ist mit einer weiteren Absenkung der klägerischen Garage im talseitigen Bereich zu rechnen, welche laut dem Experten irgendwann zu einem Bruch der Bodenplatte zwischen Wohnhaus und Garage der Kläger und zu sichtbaren Rissen zwischen Wohnhaus und Garage führen wird (vgl. Ergänzungsgutachten vom 7. November 2018 S. 4 f.). Die heute bestehende instabile Böschung kann daher entgegen den Beklagten keineswegs als unbedeutend bezeichnet werden. Das instabile Fundament der klägerischen Garage wurde im Übrigen durch verschiedene Kontrollmessungen am 18. Juni 2013, 10. September 2013, 18. März 2015 und 6. Juni 2018 dokumentiert. Diese Messungen wurden in den vorinstanzlichen Urteilserwägungen ebenso berücksichtigt wie die Gutachten des Experten vom 20. Juni 2013, 23. September 2013, 16. August 2018 und 7. November 2018. Die Behauptung der Beklagten, der Experte und die Vorinstanz hätten den langen Zeitraum zwischen dem Hausbau der Beklagten, dem Hausbau der Kläger und der Begutachtung im November 2018 ausgeblendet, trifft daher offensichtlich nicht zu. Die Rügen der Beklagten zum behaupteten unbedeutenden Böschungsrutsch sind nicht zu hören. Keine relevanten Setzungen zu erwarten? 11.1 Die Beklagten behaupten weiter, es seien vorliegend keine relevanten Setzungen zu befürchten. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien geringfügige Setzungen und Rutschungen hinzunehmen. Das Kantonsgericht Graubünden habe dazu in einem Urteil vom 23. Januar 2017 unter Hinweis auf ein Gutachten erläutert, dass Setzungen bis 1 cm hinzunehmen seien. Der dortige Gutachter sei davon ausgegangen, das Haus des betroffenen Nachbarn müsse solche Setzungen "ohne nennenswerten Schaden mitmachen können". Mit gewissen Setzungen müsse gerechnet werden. Würden im vorliegenden Fall die bisherigen "Bewegungen" der Garage in die nächsten 10 Jahre extrapoliert, ergebe dies ein "Verkippen" um 13 mm in den nächsten 100 Jahren (10 Dezennien x 1,3 mm). Damit sei in diesem Rutschhang ohnehin zu rechnen. Wegen der durchgehenden Bodenplatte werde die Liegenschaft der Kläger diese Bewegung ohne Schaden überstehen. Die Bewegung bleibe innerhalb des Spaltmasses der Dilatationsfuge. Aufgrund der langen Zeit, welche die Böschung nun schon stabil sei, müsse überhaupt nicht mit weiteren Setzungen gerechnet werden. Schon gar nicht mit solchen, welche die Garage beeinträchtigen könnten. Die Vorinstanz habe diese Umstände pflichtwidrig nicht berücksichtigt.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11.2 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, geht mit den Klägern einig, dass aus dem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden kann. Bei diesem Fall ging es um die Frage, ob auf einem Rutschhang der Eigentümer von zwei oberliegenden Nachbarsparzellen eine temporäre unterirdische Verankerung zwecks Erstellung einer Baugrubensicherung für die unterliegende Parzelle (gegen Entschädigung von CHF 20'000.00) dulden muss. Die temporäre Verankerung sollte durch Einbringen von Erdankern und Bodennägel ab einer Tiefe von sechs Metern unter dem bestehenden Terrain der oberliegenden Nachbarsparzellen bewerkstelligt werden. Das Graubündner Kantonsgericht wies auf die gutachterliche Schlussfolgerung hin, wonach geringfügige Beeinträchtigungen am Haus des Nachbarn in der Form, dass sich einzelne bestehende Risse etwas mehr öffnen oder sich auch neue bilden könnten, möglich bzw. nicht gänzlich auszuschliessen waren. Im dortigen Gutachten wurde erläutert, dass mögliche Setzungen von 0,5 bis 1,0 cm das Haus des Nachbarn "ohne nennenswerten Schaden mitmachen" könnte. Das Kantonsgericht Graubünden hielt sodann fest, dass das Gutachten "lediglich von einer als gering anzusehenden Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung" ausging und es kam zum Schluss, dass der Eigentümer der oberliegenden Nachbarsparzellen die temporäre unterirdische Verankerung im Sinne einer mässigen Immission zwecks Sicherung der Baugrube auf der unterliegenden Parzelle dulden musste (Urteil ZK1 16 138 des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Februar 2017 S. 22 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall liegt eine gänzlich andere Konstellation vor. Den Beklagten wird vorgeworfen, die beim Bau ihres Einfamilienhauses ausgehobene Baugrube nicht lege artis erstellt zu haben, was zu einem Böschungsbruch zwischen den Parzellen der Parteien führte, der anschliessend nicht durch geeignete Massnahmen stabilisiert wurde. Die instabile Böschung hatte gemäss Kontrollmessung vom 6. Juni 2018 eine signifikante Setzung der Garage um 1,3 bis 1,4 mm seit der letzten Messung am 18. März 2015 zur Folge. Sollten die vorgeschlagenen Massnahmen nicht zeitnah umgesetzt werden, geht der Gutachter davon aus, dass die durchgehende Bodenplatte zwischen Wohnhaus und Garage der Kläger brechen wird. Zwischen Wohnhaus und Garage werden zudem Risse sichtbar werden. Anders als im Graubündner Fall kann vorliegend nicht von möglichen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks die Rede sein, sondern der Gutachter F.____ spricht von einer labil gewordenen Böschung und von einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Stabilität der klägerischen Garage. Die von den Beklagten ausgehenden Immissionen auf das Nachbargrundstück der Kläger sind übermässig und müssen von letzteren nicht geduldet werden (vgl. dazu Erwägung 8.2). Der Einwand der Beklagten, es seien vorliegend keine relevanten Setzungen zu befürchten, geht daher fehl und ist abzuweisen. Fazit und Rückweisungsantrag 12. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Klagefrist durch Postaufgabe der Klage am 4. Dezember 2014 eingehalten worden ist. Die Verfahrensanträge der Beklagten auf Anordnung einer Oberexpertise und Durchführung eines Augenscheins sind abzuweisen, da die verschiedenen Gutachten des Experten F.____ vollständig, klar und schlüssig sind und die Äusserungen des Experten an der Instruktionsverhandlung vom 14. April 2016 nicht im Widerspruch zu seinen Aussagen in den Gutachten stehen. Bei der Beurteilung

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht des nachbarrechtlichen Streits stellte die Vorinstanz zu Recht auf die eingeholten Gutachten ab. Die von den Beklagten ausgehenden übermässigen Immissionen haben zu einem Schaden am Eigentum der Kläger geführt. Die Immissionen dauern an und gefährden weiterhin das Eigentum der Kläger, so dass die Verjährungsfrist des klägerischen Schadenersatzanspruches noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist daher unbehelflich. Alle weiteren Rügen der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil erweisen sich als unbegründet. Die Berufung ist folglich abzuweisen, woraus sich die Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 11. April 2019 ergibt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den subeventualiter gestellten Antrag der Beklagten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zu prüfen. Kosten 13.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind den unterliegenden Beklagten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, welche die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die obsiegende Partei beinhalten (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Nebenintervenientin und Streitberufene sind als Nebenparteien am Rechtsmittelverfahren beteiligt und als solche handeln sie im Interesse der Beklagten. In ihren Rechtsmittelschriften haben sie erklärt, die Berufungsanträge der Beklagten zu unterstützen und sie haben darauf verzichtet, eigene Anträge in der Sache zu stellen. Da die Beurteilung ihrer Eingaben zudem nicht zu einem nennenswerten Mehraufwand für die Berufungsinstanz geführt hat, sind sie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO nicht anteilsmässig für die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens haftbar zu machen. Aus denselben Gründen entfällt eine solidarische oder subsidiäre Haftung für die Prozesskosten dieses Verfahrens. Als Parteigehilfen der unterliegenden Beklagten ist ihnen aber auch keine Parteientschädigung – insbesondere nicht durch die Beklagten – für das Berufungsverfahren geschuldet, zumal beide keine Gründe vorbringen, die ausnahmsweise eine Parteientschädigung aus Billigkeitsüberlegungen rechtfertigen könnten (BGE 130 III 571 E. 6; BGer 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2; JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 19; SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2011, N 115, 124). 13.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird gemäss § 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 7‘000.00 festgesetzt und den Beklagten (Berufungsklägern) in solidarischer Verbindung auferlegt (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Sie ist mit dem von den Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Darüber hinaus haben sie den obsiegenden Klägern eine streitwertorientierte Parteientschädigung zu bezahlen, die sich nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte richtet (TO, SGS 178.112). Laut § 10 TO bemisst sich das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen, wobei es ohne Rechtsschrift im Berufungsverfahren nur 50 % und mit einer solchen bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge nach § 8 TO beträgt. Der Rechtsvertreter der Kläger, Advokat Alexander Heinzelmann, beantragt für

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 24'287.75. Als Berechnungsgrundlage nimmt er seine im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 11. April 2019 und macht davon 75 % des Grundhonorars und der Zuschläge von insgesamt CHF 30'000.00 geltend, mithin CHF 22'500.00. Hinzu kommen Auslagen von CHF 51.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer. Da im Berufungsverfahren jedoch – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – lediglich ein Schriftenwechsel angeordnet und keine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, kann das den Klägern im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Honorar nicht ohne Weiteres als Berechnungsgrundlage für das Berufungsverfahren herangezogen werden. Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 72'000.00 ist das Grundhonorar je nach Schwierigkeit des Falles und Umfang der Bemühungen auf CHF 6'000.00 bis CHF 10'500.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 lit. f TO). In diesem Honorarrahmen sind eine Hauptverhandlung und zusätzlich eine Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren inbegriffen. Der vorliegende Fall betrifft eine eher komplexe baurechtliche Streitigkeit mit höherem Schreibaufwand und Schwierigkeitsgrad. Obwohl im Rechtsmittelverfahren keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, den Klägern ein Grundhonorar von CHF 10'500.00 zuzugestehen, da sie neben der Berufungsantwort vom 28. November 2019 noch eine weitere Eingabe – ihre Duplik vom 17. Dezember 2019 – eingereicht haben. Dafür sind den Klägern keine Zuschläge nach § 8 TO zu gewähren, zumal das Grundhonorar von CHF 10'500.00 eine ausreichende Vergütung für die Bemühungen im Berufungsverfahren nach § 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO darstellt. Werden die geltend gemachten Auslagen von CHF 51.30 sowie die Mehrwertsteuer von aktuell 7,7 % hinzugerechnet, ist den Klägern eine angemessene Parteientschädigung von CHF 11'363.75 geschuldet. Die Beklagten (Berufungskläger) sind daher zu verpflichten, den Klägern (Berufungsbeklagten) in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung in vorerwähnter Höhe auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 7'000.00 wird den Berufungsklägern in solidarischer Verbindung auferlegt. Sie wird mit dem von den Berufungsklägern einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 verrechnet. Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 11'363.75 (inkl. Auslagen und inkl. Mehrwertsteuer von CHF 812.45) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

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