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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2019 400 19 237

3. Dezember 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,436 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. Dezember 2019 (400 19 237) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Ausübung des unbedingten Replikrechts (E. 2.4). Bei fehlender Honorarnote ist weder ein Auslagenersatz noch der Ersatz einer allfälligen Mehrwertsteuerabgabe geschuldet (E. 9.1).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch ihre Mutter C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, AKJB, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach 2150, 5001 Aarau, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Tessa von Salis, Advokatur Jedelhauser, Wartenbergstrasse 40, 4052 Basel, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die vorsorgliche Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. August 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ und C.____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der am xx. September 2007 geborenen A.____. Noch vor ihrer Geburt anerkannte der Kindsvater am xx. September 2019 die Vaterschaft vor dem Zivilstandsamt des Kantons Basel-Landschaft. Mit Unterhaltsvertrag vom 23. Oktober 2007 einigten sich die Kindseltern darauf, dass der Kindsvater für den Unterhalt der Tochter A.____ bis zum vollendeten sechsten Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00, vom siebten bis zum zwölften Altersjahr einen solchen von CHF 950.00 und vom dreizehnten Altersjahr bis zur Volljährigkeit der Tochter einen solchen von CHF 1'000.00, jeweils zuzüglich der vom Kindsvater noch zu beantragenden Kinderzulagen, zu bezahlen hat. Gleichzeitig wurde im Unterhaltsvertrag festgehalten, dass diese Unterhaltsbeiträge als bezahlt zu gelten haben, solange der Kindsvater mit der Kindsmutter und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt und im Rahmen dieses Zusammenlebens angemessene Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsvertrag der Kindseltern wurde am 25. Oktober 2007 von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. genehmigt. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 gelangte die Tochter A.____, vertreten durch ihre Mutter und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Aufgrund von wesentlichen und dauerhaften Veränderungen der Verhältnisse bei den Kindseltern seit 2007 beantragte sie, den Kindsvater mit Wirkung per Gesuchseinreichung gestützt auf Art. 303 Abs. 1 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zur Bezahlung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'659.00 pro Monat (davon CHF 2'717.00 als Betreuungsunterhalt) und ebenso zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.00 für das Hauptverfahren sowie von CHF 4'000.00 für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zu verpflichten. Da für sie und die Kindsmutter das Zusammenleben mit dem Kindsvater wegen stetig zunehmenden Auseinandersetzungen nicht mehr länger zumutbar sei, müsse dieser Unterhaltsbeitrag bereits vorsorglich festgelegt werden, zumal die Kindsmutter aus finanziellen Gründen keine eigene Wohnung beziehen könne. Der Tochter sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C. Ebenfalls am 1. Juli 2019 reichte die Tochter A.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Gelterkinden-Sissach ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung des Kindesunterhalts nach Art. 286 Abs. 2 ZGB ein. Nachdem die Vorinstanz am 11. Juli 2019 von der Tochter über den Rückzug ihres Schlichtungsgesuchs zufolge der fehlenden Zuständigkeit der KESB Gelterkinden-Sissach informiert worden war, ersuchte der nicht anwaltlich vertretene Kindsvater mit Eingaben vom 30. Juli 2019 und 8. August 2019 im gerichtlichen Verfahren sinngemäss um Abweisung aller geltend gemachten Ansprüche der klagenden Tochter. D. Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. August 2019 hiess der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Gesuch vom 1. Juli 2019 teilweise gut. In entsprechender Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 23. Oktober 2007 verpflichtete er den Kindsvater, der Tochter mit Wirkung per Auflösung des gemeinsamen Haushaltes vorsorglich einen monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'840.00 zuzüglich der ihm für die Tochter allenfalls ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, wovon CHF 1'650.00 als Barunterhalt und CHF 190.00 als Betreuungsunterhalt geschuldet seien. In Dispositivziffer 2 der vorsorglichen Verfügung hielt der vorinstanzliche Richter das Einkommen des Kindsvaters von CHF 90'000.00 netto exklusive Zulagen und Beteiligungsrechte vor

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuern pro Jahr sowie das auf einem Erwerbspensum von 80 % hochgerechnete hypothetische Einkommen der Kindsmutter von CHF 36'720.00 netto exklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr fest. Der Tochter rechnete er die für sie ausgerichteten Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat an. Mit Dispositivziffer 3 setzte er der klagenden Tochter eine Prosekutionsfrist bis 1. Oktober 2019 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache an, mit dem Hinweis, dass der vorsorgliche Unterhaltsbeitrag unverzüglich wieder aufgehoben werde, sollte innert der Prosekutionsfrist keine entsprechende Klage eingehen. Die weiteren Anträge der Tochter auf Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der vorinstanzliche Gerichtspräsident ab. Er auferlegte der Tochter vorläufig die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und schlug die Parteikosten vorläufig wett, vorbehältlich einer abweichenden Kostenverteilung durch Urteil im allfälligen Hauptverfahren, durch Vereinbarung der Parteien oder durch eine sonstige gerichtliche Verfügung. E. Gegen die schriftlich begründete vorsorgliche Verfügung vom 30. August 2019 erhob die Tochter A.____ am 7. Oktober 2019 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die vorsorgliche Verfügung vom 30.08.2019 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (170 19 1295 II) aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. ln Gutheissung der Berufung und in entsprechender Abänderung der vorsorglichen Verfügung vom 30.08.2019 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 01.07.2019 vorsorglich einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00 (davon CHF 2'371.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Dispo. Ziffer 1). 2. Der vorsorgliche Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 hiervor basiert auf einem Einkommen des Berufungsbeklagten von CHF 90'000.00 netto exklusive Zulagen und exklusive Beteiligungsrechte vor Steuern pro Jahr, und einem Einkommen der Mutter der Berufungsklägerin von CHF 5'736.00 netto exklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr und auf den für die Berufungsklägerin ausgerichteten Kinderzulagen von CHF 220.00 pro Monat (Dispo. Ziffer 2). 3. Unverändert (Frist bereits einmal erstreckt mit Verfügung vom 03.10.2019) 4. Die Gesuche der Berufungsklägerin um Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.00 für das Verfahren in der Hauptsache bzw. CHF 4'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren werden gutgeheissen (Dispo. Ziffer 4). 5. Die Gesuche der Berufungsklägerin um Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von diversen Prozesskostenvorschüssen werden abgewiesen und der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, unter Verbeiständung durch RA Julian Burkhalter, 5001 Aarau (Dispo. Ziffer 4). 6. Die Gerichtskosten sowie die Parteikosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren werden dem Berufungskläger [recte wohl: Berufungsbeklagten] auferlegt. Eventualiter seien die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo. Ziffer 5). 2. Eventualiter: Es sei die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Sachverhaltsdarstellungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Kindseltern zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

F. Der Berufungsbeklagte, nunmehr anwaltlich vertreten, ersuchte mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 um kostenfällige Abweisung der Berufung. Am 28. Oktober 2019 verfügte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, den Schluss des Schriftenwechsels und kündigte den Entscheid aufgrund der Akten an. Daraufhin stellte die Berufungsklägerin am 1. November 2019 den Antrag, ihr zur Ausübung des Replikrechts eine Frist bis zum 20. November 2019 anzusetzen. Der gefestigten kantonalen Praxis folgend, lehnte es der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 4. November 2019 ab, ihr eine Replikfrist anzusetzen. Stattdessen wies er darauf hin, dass der Entscheid nicht vor dem 21. November 2019 gefällt werden würde. Entgegen ihrer Ankündigung verzichtete die Berufungsklägerin auf die Einreichung einer Replik. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und auf die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen, soweit sie für den Berufungsentscheid rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt. Die Berufungsklägerin beanspruchte bei der Vorinstanz vorsorgliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'659.00 pro Monat für sich, wogegen der Berufungsbeklagte die Abweisung dieses Begehrens beantragte. Der erforderliche Streitwert nach Art. 308 Abs. 2 ZPO ist damit zweifellos erreicht. 1.2 Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i. V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Die auf Antrag der Berufungsklägerin nachgelieferte Begründung der vorsorglichen Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2019 ging am 26. September 2019 bei beiden Parteien ein. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am Montag, den 7. Oktober 2019, gewahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Berufungsklägerin moniert als Erstes, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren das Recht auf Replik verwehrt worden. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Berufungsklägerin zitiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum unbedingten Replikrecht und folgert daraus, dass gemeinhin eine Frist von zehn Tagen als angemessen für eine Reaktion zu betrachten sei. Sie habe innert zehn Tagen auf die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 21. August 2019 reagiert, die Vorinstanz habe aber bereits am neunten Tag einen Entscheid getroffen und entsprechend versendet, was nicht zulässig sei. Abgesehen davon sei in familienrechtlichen Verfahren stets eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen also auch gegen Art. 297 ZPO verstossen. Demgegenüber lässt der Berufungsbeklagte im Wesentlichen vorbringen, dass im vorsorglichen Massnahmeverfahren kein unbedingtes Replikrecht bestehe. Zudem hätten die Parteien bei vorsorglichen Verfahren keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, selbst wenn diese familienrechtlicher Natur seien. 2.2 Der in Art. 53 Abs. 1 ZPO verankerte verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der verfahrensbeteiligten Parteien, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und / oder wesentliche Vorbringen enthalten und ob sie im Einzelfall geeignet sind, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (KGer BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.1). Das Gericht hat den Parteien in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden darf, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme nachsuchen können, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (KGer BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2; BGE 138 I 484 E. 2.4 mit Hinweisen). Verlangt eine replikberechtigte Partei umgehend die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, so kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diesem Begehren praxisgemäss insoweit nach, als ihr mitgeteilt wird, ab welchem Datum frühestens mit dem Entscheid oder der nächsten Amtshandlung des Gerichts zu rechnen ist. Es bleibt anschliessend der replikberechtigten Partei überlassen, ob sie dem Kantonsgericht vor dem mitgeteilten Datum eine unaufgeforderte Stellungnahme zukommen lassen möchte. Eine eigentliche Fristsetzung zur Ausübung des Replikrechts erfolgt nicht.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Das Gericht muss mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass die betreffende Partei auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Schweizerische Bundesgericht stuft im Allgemeinen eine Wartefrist von weniger als zehn Tagen seit der gerichtlichen Zustellung der Eingabe als zu kurz ein (HUNSPERGER/WICKI, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017 S. 453, 461 mit Rechtsprechungshinweisen). Das bedeutet, dass ein Gericht in aller Regel nach Ablauf dieser zehn Tage sein Urteil fällen darf. Will eine Partei demnach sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt wird, so ist es an ihr dafür zu sorgen, dass die Eingabe bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft (KGer BL 410 19 52 vom 23. April 2019 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; BGer 4A_215/2014 vom 18. September 2014 E. 2.1; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl., 2018, § 26 N 72 ff.). Das soeben beschriebene Replikrecht gilt grundsätzlich sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten und summarischen Verfahren (KGer BL 410 19 52 vom 23. April 2019 E. 2.3; HUNSPERGER/WICKI, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess eine Replik, in: AJP 4 / 2017 S. 459). 2.4 Die Wartefrist, innerhalb derer das Gericht mit der Urteilsfällung zuwarten soll, berechnet sich ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Zustellung der gegnerischen Eingabe an die replikberechtigte Partei. Vorliegend ging die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2019, mit welcher sie der Berufungsklägerin die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 8. August 2019 zur Kenntnisnahme zustellte, am 21. August 2019 bei der Berufungsklägerin ein. Die Vorinstanz fällte ihren Massnahmenentscheid am 30. August 2019, also neun Tage danach. Da es sich hierbei um einen vorsorglichen Entscheid handelt, der in Anwendung des summarischen Verfahrens ergangen ist, wäre eine kürzere Wartefrist grundsätzlich denkbar. Es sind vorliegend aber keine Gründe ersichtlich, die eine kürzere Wartefrist als die allgemein übliche Frist von zehn Tagen rechtfertigen könnte, zumal die Vorinstanz mit der Weiterleitung der Eingabe vom 8. August 2019 an die Berufungsklägerin zehn Tage zuwartete. In der Verfügung vom 19. August 2019 stellte die Vorinstanz ihren Entscheid in der Sache lediglich in Aussicht. Die Berufungsklägerin durfte demnach davon ausgehen, dass der vorsorgliche Massnahmenentscheid nicht vor Ablauf des zehnten Wartetages nach Zustellung der gegnerischen Eingabe durch das Gericht am 21. August 2019 gefällt werden würde. In Anlehnung an die dargestellte bundesgerichtliche Praxis hätte die Vorinstanz ihren Entscheid frühestens am elften Tag, d. h. unter analoger Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO frühestens am Dienstag, 3. September 2019, fällen dürfen. Mit dem Massnahmenentscheid vom 30. August 2019 hielt die Vorinstanz die 10-tägige Wartefrist nicht ein. Fraglich ist, ob die Nichteinhaltung der allgemein üblichen 10-tägigen Wartefrist durch das Gericht in jedem Fall eine Gehörsverletzung darstellt, oder ob im Einzelfall eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des konkreten Verhaltens der replikberechtigten Partei verneint werden kann. Die Berufungsklägerin beantragte mit Eingabe vom 2. September 2019, ihr eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts anzusetzen. Dieser Antrag ging am 3. September 2019, also am elften Wartetag, und somit verspätet bei der Vorinstanz ein. Nachdem die Vorinstanz nach Ablauf des zehnten Wartetages am 2. September 2019 von einem Verzicht auf das Replikrecht hätte aus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehen dürfen, wäre sie nicht verpflichtet gewesen, auf das am 3. September 2019 eingegangene Ersuchen der Berufungsklägerin um Ansetzung einer Replikfrist einzugehen. Hinzu kommt, dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 2. September 2019, welche wie erwähnt einen Tag später bei der Vorinstanz eintraf, nicht zur Sache vernehmen liess. Hätte folglich die Vorinstanz ihren Massnahmenentscheid am 3. September 2019 getroffen und den Parteien zugestellt, wäre dieser Entscheid aufgrund der unveränderten Sach- und Beweislage inhaltlich identisch mit dem am 30. August 2019 gefällten Entscheid gewesen. Die Einhaltung der Wartefrist durch die Vorinstanz hätte somit am Massnahmenentscheid nichts geändert. Das Verhalten der Berufungsklägerin, der Vorinstanz eine Verletzung der Wartefrist respektive des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, nachdem die Berufungsklägerin verspätet eine Frist zur Replik beantragt hatte, verletzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Verfahren und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. 3. Dem Einwand der Berufungsklägerin, das Vorgehen der Vorinstanz habe gegen Art. 297 ZPO verstossen, da in familienrechtlichen Verfahren stets eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsklägerin lässt ausser Acht, dass sie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 303 Abs. 1 ZPO gestellt hatte, auf welches das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO Anwendung findet. Das angerufene Gericht kann seinen Entscheid im Summarverfahren aufgrund der Akten oder nach einer mündlichen Verhandlung treffen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist beispielsweise in Eheschutzverfahren grundsätzlich abzuhalten (Art. 273 Abs. 1 ZPO), hingegen nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 303 Abs. 1 ZPO. Es liegt somit auch in familienrechtlichen Summarverfahren im gerichtlichen Ermessen, eine Verhandlung anzusetzen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (SUTTER- SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, § 15 N 1182; ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: Fampra 2018 S. 90 N 180, mit Hinweis auf BGer 5P.349/2001 vom 6. November 2001 E. 3). Die Vorinstanz verzichtete vorliegend im Interesse der Berufungsklägerin auf die Durchführung einer Verhandlung, um einen zeitnahen vorsorglichen Entscheid zu fällen. Entgegen der Berufungsklägerin steht dieses Vorgehen der Vorinstanz im Einklang mit den zivilprozessualen Verfahrensbestimmungen. 4.1 Die Berufungsklägerin rügt im Weiteren eine falsche und willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe der Mutter der Berufungsklägerin ein Erwerbspensum von 80 % zugemutet, was in zweierlei Hinsicht falsch sei. Die Kindsmutter leide seit ihrer Kindheit an einem unbehandeltem ADHS. Dr. D.____ habe die Kindsmutter am 3. Juli 2019 an die Psychiatrie Baselland überwiesen, weil sie im Sinne einer Selbstmedikation übermässig Alkohol konsumiere (aktuell ca. 1,5 Liter Bier pro Tag). Dr. D.____ habe mit der Kindsmutter auch schon über eine IV-Abklärung gesprochen. Sie wolle jedoch eine Ausbildung machen und arbeiten, weshalb bislang noch keine IV-Abklärung stattgefunden habe. Die Mutter der Berufungsklägerin sei somit zum einen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mehr als 6-7 Stunden pro Woche zu arbeiten. Zum anderen sei sie zwar gewillt, mehr zu arbeiten, jedoch finde sie keine zusätzliche Arbeitsstelle, weil sie keine Ausbildung habe. Sie könne

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr Pensum bei der jetzigen Arbeitsstelle nicht ausbauen, weil sie dann sofort wieder unter einem Handgelenkganglion leiden würde. Die Kindsmutter habe alles unternommen, um mehr arbeiten zu können, soweit es ihr gesundheitlich überhaupt zumutbar sei. Es sei daher nicht sachgerecht, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und es müsse vom effektiven Einkommen der Kindsmutter von monatlich CHF 478.00 ausgegangen werden. Als Folge davon sei in der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz die Steuerlast nicht zu berücksichtigen, da ansonsten der Betreuungsunterhalt nicht gedeckt werden würde. Diese Änderungen würden dazu führen, dass der Berufungsbeklagte in Abänderung der vorsorglichen Verfügung vom 30. August 2019 zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin vorsorglich einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 3'500.00, davon CHF 2'371.00 als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 4.2 Der Berufungsbeklagte entgegnet, bei der Berufungsklägerin sei die angebliche ADHS nicht diagnostiziert worden. Zudem würde sie bereits seit vielen Jahren eine IV-Rente beziehen, wenn sich die ADHS arbeitseinschränkend auswirken würde, da sie angeblich bereits im Kindesalter daran gelitten habe. Der Konsum von ca. 1,5 Liter Bier pro Tag sei zwar überdurchschnittlich und sicherlich nicht förderlich, allerdings habe auch dies nicht zwingend die Arbeitsunfähigkeit der Kindsmutter als Folge. In Bezug auf ihre Arbeitsbemühungen habe die Kindsmutter keine einzige Bewerbung und dazugehörige Absage ins Recht gelegt, was ihr zum Nachteil erwachsen müsse. Die Kindsmutter hätte bereits viel früher eine Ausbildung machen können. Stattdessen habe sie ein Leben ohne Erwerbstätigkeit bevorzugt, welches der Berufungsbeklagte ihr finanziert habe. Die jetzige Stelle habe ihr der Berufungsbeklagte über Bekannte besorgt. Die Kindsmutter scheine kein Interesse an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu haben, was nicht nachvollziehbar und nicht schützenswert sei und erst recht nicht für absurde finanzielle Forderungen dienen könne. Der Standpunkt der Gegenseite, wonach dem Berufungsbeklagten die Steuerlast nicht in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei, damit er ihren Widerwillen zu arbeiten finanzieren könne, sei stossend und gar beleidigend. Selbstverständlich müsse die Steuerbelastung von monatlich rund CHF 900.00 im Bedarf des Berufungsbeklagten berücksichtigt werden. Entgegen der Vorinstanz sei der Berufungsbeklagte zudem zwingend auf ein Auto angewiesen, weil er in der E.____ in drei Schichten arbeite. Für Versicherung, Steuer und Benzin sei ein Betrag von monatlich CHF 500.00 in seinem Bedarf miteinzubeziehen. Ebenfalls sei dem Berufungsbeklagten ein von der Vorinstanz nicht berücksichtigter Betrag für auswärtige Verpflegung anzurechnen. 4.3 Hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten trägt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren neue Tatsachen vor und reicht neue Beweismittel ein. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und allenfalls Korrektur des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. In Kinderbelangen, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO zur Anwen-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung gelangen, gehört es auch zur Aufgabe eines Berufungsrichters, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und alle zur Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweismittel anzuordnen, um einen dem Kindeswohl entsprechenden Entscheid zu erlassen. Aus diesem Grund können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten Noven auch dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer BL 400 19 18 vom 14. Mai 2019 E. 2.2; KGer BL 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3). Die von der Berufungsklägerin vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel zu ihren tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten sind daher im Berufungsverfahren zuzulassen. 4.4 Die Rügen des Berufungsbeklagten zur Unterhaltsberechnung der Vorinstanz, welche ihm eine monatliche Steuerbelastung von CHF 630.00 angerechnet und weder Mobilitätskosten noch einen Betrag für auswärtige Verpflegung in seinem Grundbedarf berücksichtigt hatte, sind im Berufungsverfahren hingegen nicht zu hören, da der Berufungsbeklagte auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids verzichtet und die Berufungsklägerin die Grundbedarfsberechnung nicht angefochten hat. Vom Berufungsrichter ist demnach einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz der Mutter der Berufungsklägerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen auf der Basis eines Arbeitspensums von 80 % angerechnet hat. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz zum Erwerbseinkommen der Kindsmutter aus, gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2019 bis und mit Mai 2019 erreiche sie einen Verdienst von durchschnittlich CHF 517.45 brutto bzw. rund CHF 478.00 netto pro Monat. Allerdings sei mit dem Berufungsbeklagten darin einig zu gehen, dass die Kindsmutter ihre Verdienstmöglichkeiten nicht vollumfänglich ausschöpfe, nachdem sie gemäss ihrem aktuellen Arbeitsvertrag lediglich ein Arbeitspensum von 5 Stunden pro Woche respektive von 12,5 % bei einer Vierzigstundenwoche absolviere. Aufgrund des Umstandes, dass die von ihr zu betreuende Berufungsklägerin bereits das zwölfte Altersjahr vollendet habe und damit bereits in die Sekundarstufe übergetreten sein dürfte, müsse der Kindsmutter nach dem vom Schweizerischen Bundesgericht für massgebend erklärten Schulstufenmodell ein Arbeitspensum von 80 % zugemutet werden. Das von ihr derzeit bei einem Pensum von 12,5 % erzielte Nettoeinkommen von rund CHF 478.00 sei daher auf 80 % hochzurechnen, woraus sich ein massgebliches Nettoeinkommen der Kindsmutter von rund CHF 3'060.00 pro Monat ergebe. 4.5 Die Berufungsklägerin kritisiert, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des erzielbaren Einkommens ihrer Mutter zum einen deren gesundheitlichen Beschwerden unberücksichtigt gelassen. Zum anderen finde die Kindsmutter mangels Ausbildung keine zusätzliche Arbeitsstelle (vgl. dazu Erwägung 4.1). Der Berufungsbeklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass im eingereichten Überweisungsschreiben von Dr. D.____ keine ADHS bei der Kindsmutter diagnostiziert worden ist. Ihre Behauptung, sie leide seit ihrer Kindheit an einer unbehandelt gebliebenen ADHS, welche sich arbeitseinschränkend auswirke, bleibt somit unbewiesen. Ferner kann ein Alkoholkonsum der Kindsmutter von aktuell ca. 1,5 Litern Bier pro Tag, ohne dass weitere medizinische Indikationen oder Krankheitsbilder belegt werden, nicht als Grund für eine Erwerbseinschränkung oder gar -unfähigkeit herangezogen werden. Hinsichtlich ihres Handgelenkganglions lässt die Kindsmutter einen Befund des Kantonsspitals Baselland einreichen, der jedoch mit 19. September 2018 datiert und damit nicht aktuell ist. Hinzu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommt, dass im erwähnten Befund zwar von einem Verdacht auf ein winziges, max. 2,5 mm messendes Ganglion sowie von einem weiteren Verdacht auf ein ca. 6 x 4 mm messendes Ganglion am rechten Handgelenk die Rede ist. Dem ärztlichen Befund kann allerdings nicht entnommen werden, dass sich die vermuteten Ganglien am Handgelenk der Kindsmutter einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Auch dieses behauptete medizinische Leiden der Kindsmutter bleibt demnach unbewiesen. Soweit die Berufungsklägerin zudem behauptet, die Kindsmutter finde aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung keine Arbeitsstelle, obwohl sie gewillt sei, mehr zu arbeiten, ist mit dem Berufungsbeklagten darauf hinzuweisen, dass sie keinerlei Arbeitsbemühungen eingereicht hat. Unter diesen Umständen ist von einer generellen Arbeitsfähigkeit der Kindsmutter auszugehen. 4.6 Die vorinstanzliche Anwendung des Schulstufenmodells, welches das Schweizerische Bundesgericht im Entscheid 144 III 481 als Richtlinie festgelegt hat für die Beurteilung, ab wann und in welchem Umfang der hauptsächlich kinderbetreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Nach diesem Modell ist dem hauptbetreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 80 % ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe zuzumuten, wobei im Einzelfall aus zureichenden Gründen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Solche zureichenden Gründe wurden im vorinstanzlichen Verfahren bzw. werden im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin nicht rechtsgenüglich dargelegt, weshalb das der Kindsmutter zugemutete Arbeitspensum von 80 % respektive das ihr angerechnete hypothetische Nettoeinkommen von CHF 3'060.00 durch die Vorinstanz folgerichtig erscheint und nicht zu beanstanden ist. Die Berufung erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet. Dementsprechend bleibt es gestützt auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung bei der Verpflichtung des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin vorsorglich einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 1'840.00 (davon CHF 1'650.00 als Barunterhaltsbeitrag) zuzüglich der ihm für die Berufungsklägerin ausgerichteten Kinderzulagen zu leisten. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Massnahmenentscheid vom 30. August 2019, dass dieser neu auf monatlich CHF 1'840.00 festgelegte Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsklägerin ab dem Datum der effektiven Auflösung des gemeinsamen Haushaltes geschuldet sei. Die Berufungsklägerin erachtet die Festsetzung dieses Zeitpunktes durch die Vorinstanz als fehlerhaft. Sie lässt im Wesentlichen ausführen, die Kindseltern würden zwar noch zusammen wohnen. Sie würden aber längst ein getrenntes Leben führen. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z.____ sei bei der Genehmigung des Unterhaltsvertrags vom 23. Oktober 2007 davon ausgegangen, dass die Kindseltern in einem Konkubinat zusammenleben würden. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Im Weiteren entspreche der genehmigte Unterhaltsvertrag nicht mehr den aktuellen Einkommensverhältnissen der Kindseltern. Die wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse sei bereits bei Einreichung des Gesuchs am 1. Juli 2019 eingetreten, weshalb der vom Berufungsbeklagten geschuldete vorsorgliche Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juli 2019 zu bezahlen sei. Demgegenüber lehnt der Berufungsbeklagte den Antrag der Gegenseite hauptsächlich mit der Begründung ab, dass er auch seit Erlass des Massnahmenentscheids vom 30. August 2019 weiterhin für den Unterhalt der Fami-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lie aufkomme. Einzig Überweisungen an die Kindsmutter zu ihrer freien Verfügung, welche die Kindsmutter zur Stillung ihrer Süchte verwendet habe, tätige er nicht mehr. 5.2 Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vorinstanz darin einig, dass der neu auf CHF 1'840.00 festgelegte Unterhaltsbeitrag vom Berufungsbeklagten ab dem Zeitpunkt der effektiven Auflösung des gemeinsamen Haushalts geschuldet ist. Zum einen sieht der von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvertrag vom 23. Oktober 2007 explizit vor, dass der Unterhaltsbeitrag aufgrund der vom Berufungsbeklagten während des Zusammenlebens geleisteten Beiträge an den gemeinsamen Haushalt als beglichen zu gelten habe. Zum anderen macht der Berufungsbeklagte glaubhaft, dass er auch nach dem 30. August 2019 nach wie vor Beiträge an den gemeinsamen Haushalt leistet. Hinzu kommt, dass der neu festgelegte Unterhaltsbeitrag zugunsten der Berufungsklägerin auf der Basis von monatlichen Grundbeträgen in Höhe von CHF 1'200.00 bzw. CHF 1'350.00 für eine alleinstehende respektive alleinerziehende Person mit jeweils eigenem Haushalt berechnet worden ist. Zudem sind in der Grundbedarfsrechnung der Vorinstanz monatliche Wohnkosten von CHF 1'500.00 bei der Berufungsklägerin und ihrer Mutter bzw. von CHF 2'050.00 beim Berufungsbeklagten berücksichtigt worden. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz gibt demnach den erhöhten finanziellen Bedarf der Parteien nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts wieder, weshalb der so ermittelte Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'840.00 für die Berufungsklägerin erst ab Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien geschuldet ist. 6.1 Die Berufungsklägerin macht schliesslich eine aktenwidrige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, weil diese ihren Antrag auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen an die Berufungsklägerin mit der Begründung abgewiesen hat, letztere könne gemäss der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung einen monatlichen Überschuss von etwas mehr als CHF 650.00 für sich verzeichnen. Laut der Vorinstanz verbleibe der Berufungsklägerin auch nach Hinzurechnung des praxisgemäss noch aufzurechnenden Zuschlages von 15 % auf den Grundbetrag ein monatlicher Überschuss von CHF 560.00. Damit sei ihr zuzumuten, innert nützlicher Frist genügend Rücklagen zu bilden, um für die allenfalls bei ihr anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten selbst aufkommen zu können. Die Berufungsklägerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, gemäss korrekter Unterhaltsberechnung könne sie einen Überschussanteil von CHF 141.00 für sich beanspruchen. Nach Abzug des zivilprozessualen Zuschlags von 25 % – und nicht bloss von 15 % – liege bei der Berufungsklägerin kein Überschuss mehr vor. Hinzu komme, dass auch die Kindsmutter einen Anspruch auf einen Überschussanteil habe. Der Überschuss der Familie müsse richtigerweise im Verhältnis von 40/40/20 verteilt werden. Damit betrage der Überschussanteil der Berufungsklägerin nur CHF 263.48. Es liege somit auf der Hand, dass sie nicht alleine für den Prozess aufkommen könne. Die Vorinstanz begründe auch nicht, mit welchen künftigen Anwalts- und Gerichtskosten sie konkret rechne, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche. Sie setze sodann voraus, dass der Berufungsbeklagte bezahle und bezahlen müsse. Beides könne und müsse für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Beachtung bleiben, da dies der eigentliche Streitgegenstand bilde. Nach Ansicht der Berufungsklägerin verletze die Vorinstanz daher Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, wenn sie die unentgeltliche Rechtspflege bzw. den Antrag auf Prozesskos-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenvorschuss an der Mittellosigkeit scheitern lasse. Der Berufungsbeklagte verfüge mutmasslich über genügend Mittel, um der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren sowie von CHF 5'000.00 für das Verfahren in der Hauptsache zu leisten. 6.2 Die vorstehenden Beanstandungen der Berufungsklägerin sind nicht stichhaltig. Sie verkennt zunächst, dass es der gefestigten kantonalen Praxis entspricht, das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei zu berechnen und den Bedarf anschliessend mit einem Zuschlag von 15 % auf den Grundbetrag zu erhöhen (vgl. auch Erwägung 7). Die Vorinstanz rechnete daher dem Grundbedarf der Berufungsklägerin richtigerweise einen Zuschlag von 15 % auf den Grundbetrag hinzu. Des Weiteren geht die Behauptung der Berufungsklägerin fehl, wonach die nicht mit dem Kindsvater verheiratete Kindsmutter mit einem Anteil von 40 % am verbleibenden Überschuss partizipieren soll. Darauf ist mangels rechtsgenüglicher Substantiierung nicht weiter einzugehen. Die Berufungsklägerin übersieht ferner, dass die unentgeltliche Rechtspflege – und damit auch der Anspruch auf Zusprechung von Prozesskostenvorschüsse – praxisgemäss verweigert werden kann, wenn der monatliche Einkommensüberschuss der gesuchstellenden Partei es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres und bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.4; KGer BL 410 14 49 vom 29. April 2014 E. 6; KGer BL 810 15 253 vom 24. Februar 2016 E. 3.3). Mit dem von der Vorinstanz errechneten monatlichen Überschuss von CHF 560.00 sollte es für die Berufungsklägerin möglich und zumutbar sein, innerhalb eines Jahres Rückstellungen von rund CHF 6'720.00 zu äufnen, um die mutmasslichen Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens bezahlen zu können. Wird von diesem Betrag die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 500.00 abgezogen, verbleiben der Berufungsklägerin noch CHF 6'220.00, welche für die Tilgung der Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren allemal reichen sollten. Unter diesen Umständen war eine betragsmässige Angabe der mutmasslichen Parteikosten nicht erforderlich. Schliesslich irrt die Berufungsklägerin, wenn sie behauptet, bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege habe die Vorinstanz nicht auf die Ergebnisse ihrer Unterhaltsberechnung abzustellen. Aufgrund des monatlichen Überschusses der Berufungsklägerin wies die Vorinstanz den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Massnahmeverfahren zu Recht ab. Ein Prozesskostenvorschuss für das Verfahren in der Hauptsache war im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz ebenfalls nicht geschuldet, da für ein (noch) nicht eingeleitetes Verfahren kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden kann. Der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege respektive auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 7. Die Berufungsklägerin beantragt die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 4'000.00 durch die Kindseltern für das Berufungsverfahren. Zudem ersucht sie für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, dass Prozesskostenvorschusspflichten, welche auf familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten gründen, dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgehen. Dies gilt nicht nur für Ehegatten, die untereinander zur ehelichen Beistandspflicht und zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet sind, sondern auch für unterstützungspflichtige Eltern, da sie für die Prozesskosten und die Rechtsvertretung des Kindes aufkommen müssen und das Kind Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch die Eltern hat (BGE 119 Ia 134 E. 4). Die Berufungsklägerin hat demnach im Rahmen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege glaubhaft darzulegen, dass sie für die Prozessfinanzierung auf den finanziellen Beistand eines leistungsfähigen Elternteils angewiesen ist. Dabei sind die Kriterien für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anzuwenden (KGer BL 410 13 24 vom 7. März 2013 E. 3.1; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c; WEINGART, provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677, 682 f.; OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013 E. II.C.4.4; OGer ZH LZ180005 vom 11. Juni 2018 E. II.3.2). Nach konstanter Praxis gilt eine Partei im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO als bedürftig, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen den sog. „Notgroschen“ von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00, welcher für die Prozessführung nicht angetastet werden muss, nicht übersteigt (KGer BL 410 17 185 vom 8. August 2017 E. 4; KGer BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Darüber hinaus darf der Prozess im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO nicht aussichtslos erscheinen. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Gemäss der massgebenden Unterhaltsberechnung der Vorinstanz vom 30. August 2019 verfügt die Berufungsklägerin nach Hinzurechnung eines Zuschlags von 15 % auf ihren Grundbetrag über einen monatlichen Überschuss von rund CHF 560.00. Mit diesem wird es der Berufungsklägerin zwar möglich sein, die anfallenden Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens innerhalb eines Jahres zu tilgen. Für die Finanzierung des Berufungsverfahrens, welches Prozesskosten von mutmasslich CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 entstehen lässt, reichen die Mittel der Berufungsklägerin indes nicht. Die Berufungsklägerin ist daher auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Anders als die Kindsmutter erzielt der Berufungsbeklagte mit seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten der Familie einen monatlichen Überschuss von rund CHF 1'317.00, wie der Unterhaltsberechnung der Vorinstanz zu entnehmen ist. Der Berufungsbeklagte ist daher als leistungsfähig anzusehen, weshalb er zu verpflichten ist, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenvorschuss in der beantragten Höhe von CHF 4'000.00 für das Berufungsverfahren zu leisten, zumal die Berufung nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (vgl. auch KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Dies führt dazu, dass der Antrag der Berufungsklägerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren aufgrund seiner Subsidiarität zum Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen ist. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung vom 7. Oktober 2019 unbegründet ist, da sämtliche Berufungsanträge in Bezug auf den angefochtenen Massnahmenentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2019 abgewiesen werden müssen. Die Berufungsklägerin kommt einzig mit ihrem Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren durch. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die gesamten Gerichtskosten der Zweitinstanz tragen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu lassen und sie zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2‘000.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). 9.1 Die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten bemisst sich laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten hat es unterlassen, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen, weshalb die Parteientschädigung für den Berufungsbeklagten nach § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen ist. In familienrechtlichen Verfahren berechnet sich diese laut § 2 Abs. 1 TO nach dem mutmasslichen Zeitaufwand für die Vertretung des Berufungsbeklagten vor der Zweitinstanz. Der dafür erforderliche Zeitaufwand für die Instruktion durch den Klienten und die Ausarbeitung der Berufungsantwort wird vorliegend auf sieben Stunden geschätzt. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde ergibt dies ein Honorar von CHF 1'750.00. Zuschläge gemäss § 4 TO werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht geschuldet. Kopiaturen und weitere Auslagen sind nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Wird keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, so haben das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sowie die vorinstanzlichen Gerichte nach der bisherigen kantonalen Praxis die erkennbaren Auslagen nach Ermessen geschätzt und zusammen mit dem Honorar vergütet. Diese Praxis lehnte sich an den bereits erwähnten § 18 Abs. 1 TO an, wonach die Parteientschädigung bei Nichteinreichung der massgeblichen Honorarrechnung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist. Diese bisherige Praxis steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut der §§ 15 und 16 TO und zur kantonalen Rechtsprechung betreffend die Vergütung der Mehrwertsteuer gemäss § 17 TO. Danach ist die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (dazu KGer BL 400 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5; 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 11; 410 16 205 vom 18. Oktober 2016 E. 12). Dasselbe muss für den Ersatz von Auslagen gemäss §§ 15 und 16 TO gelten, die nur zu vergüten sind, wenn sie separat berechnet und in der Honorarrechnung geltend gemacht werden. Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. 9.2 Nachdem im hier zu beurteilenden Fall die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten darauf verzichtet hat, eine Honorarrechnung einzureichen, ist vom Gericht weder eine Schätzung über allenfalls entstandene Spesen vorzunehmen, noch ist zusätzlich zum Honorar von CHF 1'750.00 eine Mehrwertsteuerabgabe geschuldet. Da dem Berufungsbeklagten vorliegend lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zusteht, ist die Berufungsklägerin zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren eine auf CHF 1'500.00 reduzierte, angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufungsanträge Ziffern 1, 2 und 4 werden abgewiesen. 2. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 3. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco

Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (5A_147/2020).

400 19 237 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.12.2019 400 19 237 — Swissrulings