Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 24. September 2019 (400 19 178) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Art. 179 ZGB: Prüfung des Anspruchs auf Neuberechnung des ehelichen Unterhaltsbeitrags; veränderte Verhältnisse und Neuberechnung im vorliegenden Fall bejaht
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, REINHARDT ADVOKATUR, Falknerstrasse 8, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juli 2019
A. Die Ehegatten A.____ und B.____ heirateten am 20. November 1991. Sie haben die drei Kinder C.____ (geb. TT.MM.1997), D.____ (geb. TT.MM.1999) und E.____ (geb. TT.MM.2001). Die Ehegatten trennten sich im April 2016 und schlossen die «Convention de mesures pro-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tectrices de l’union conjugale» vom 29. April 2016 (nachfolgend: Trennungskonvention oder Trennungsvereinbarung) in welcher sie unter anderem vereinbarten, dass der Ehemann der Ehefrau monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 für die Ehefrau und die beiden Kinder D.____ und E.____ bezahlt. Diese Trennungsvereinbarung vom 29. April 2016 wurde vom Tribunal d’Arrondissement Lausanne am 11. Mai 2016 genehmigt. B. Am 30. April 2018 reichte der Ehemann am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Scheidungsklage ein, mit welcher er als vorsorgliche Massnahmen die Neuberechnung und Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und den Sohn E.____ beantragte sowie die Aufforderung an die Ehefrau, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Ehefrau begehrte die Abweisung dieser Anträge. Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen, welche eine Neuberechnung rechtfertigen würden. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West die Anträge des Ehemannes betreffend vorsorgliche Massnahmen ab, soweit er darauf eintrat, da keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliege. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 2. Juli 2019. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sowie der Entscheid des Tribunal d’Arrondissement de Lausanne vom 11. Mai 2016 bzw. die abgeschlossene Konvention vom 29. April 2016 seien aufzuheben und abzuändern, und die Unterhaltspflicht des Ehemannes sei ab 2. Mai 2018, eventualiter ab 1. Januar 2019, für die Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen herabzusetzen: bis Juni 2019 auf monatlich CHF 5'380.00 wovon CHF 4'640.00 für die Ehefrau und CHF 740.00 zzgl. Ausbildungszulage für den Sohn E.____ bestimmt seien und ab Juni 2019 auf CHF 4'420.00, wovon CHF 3'500.00 für die Ehefrau und CHF 920.00 zzgl. Ausbildungszulage für den Sohn E.____ bestimmt seien. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau. D. Mit Berufungsantwort vom 5. August 2019 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Auf die Begründung der Vorinstanz und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 7. August 2019 schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und liess die Parteien zu einer Hauptverhandlung vorladen. An der zweitinstanzlichen Parteiverhandlung vom 24. September 2019 wurde im Hinblick auf einen Vergleich eine informelle Parteibefragung durchgeführt. Eine Vereinbarung kam nicht zustande und die Rechtsvertreterinnen der Parteien hielten in ihren Plädoyers im Wesentlichen an ihren bereits in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens vorgebrachten Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Der Ehemann beantragte ergänzend, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Der Entscheid des Scheidungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist der erforderliche Streitwert ohne Weiteres erreicht. Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der angefochtene Entscheid wurde der Rechtsvertreterin des Ehemannes am 3. Juli 2019 zugestellt. Die Berufung vom 11. Juli 2019 erfolgte somit fristgerecht. Da auch die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Zwischen den Parteien war sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Berufungsverfahren umstritten, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse vorliegt, welche zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führt. In der Trennungsvereinbarung vom 29. April 2016 einigten sich die Ehegatten auf einen vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder D.____ und E.____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt monatlich CHF 8'500.00. In der Trennungsvereinbarung ist nicht festgehalten, welcher Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und welche Beträge für die beiden damals noch minderjährigen Kinder gelten. Das Tribunal d’Arrondissement Lausanne genehmigte die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 29. April 2016, ebenfalls ohne die Anteile für die Ehefrau und die Kinder aus den Unterhaltsbeiträgen auszuscheiden bzw. diese separat zu beziffern. 3. Die Vorinstanz verneinte eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse und wies den Antrag des Ehemannes auf eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab. Sie erwog im angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2019, es würden neue tatsächliche Verhältnisse vorliegen, indem zwischenzeitlich die beiden im Zeitpunkt des Erlasses des Eheschutzentscheids noch minderjährigen Kinder der Parteien volljährig geworden seien und die Ehefrau unterdessen eine IV- Rente zuzüglich Kinderrenten beziehe. Keine neue Tatsache würden dagegen die vom Ehemann monierten zu hohen Wohnkosten der Ehefrau darstellen, da dieser Umstand bereits bei Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 29. April 2016 bekannt gewesen und berücksichtigt worden sei, indem sich gemäss Ziffer VII dieser Vereinbarung die Ehefrau zur Reduktion ihrer Wohnkosten verpflichtet habe. Die Ehefrau habe in Nachachtung dieser Verpflichtung einen Untermietvertrag abgeschlossen und es ergebe sich aus der Trennungsvereinbarung keine Verpflichtung, diese Kostensenkung in die Unterhaltsberechnung einfliessen zu lassen. Die Ehegatten hätten im Rahmen des Eheschutzverfahrens ihre beiden damals noch minderjährigen Kinder in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen. Mit der Volljährigkeit der Kinder entfalle in der Regel deren Einbezug in das Scheidungsverfahren der Eltern. Hinsichtlich der weiteren
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung der Kinder würden die Parteien uneinheitliche Angaben machen. Es sei jedoch an die eheschutzrechtlichen Massnahmen anzuknüpfen und im summarischen vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht über eine Änderung des Einbezugs der Kinder zu entscheiden. Die Vorinstanz prüfte alsdann, ob die der Ehefrau ausgerichtete IV-Rente von monatlich CHF 785.00 zuzüglich der beiden Kinderrenten von monatlich je CHF 314.00 eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse darstellt und verneinte dies mit der Begründung, das Renteneinkommen der Ehefrau von monatlich insgesamt CHF 1'413.00 stelle angesichts des Einkommens des Ehemannes von monatlich CHF 15'933.00 rund 9% dar und sei daher nicht als erheblich einzustufen. Im Übrigen seien die Volljährigkeit der Kinder und wohl auch die Zusprechung einer allfälligen IV-Rente im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 29. April 2016 vorhersehbar gewesen. Die Vorinstanz nahm eine Kontrollrechnung vor und stellte die der Ehefrau und den beiden Kindern verfügbaren Mitteln dem Gesamteinkommen beider Ehegatten gegenüber und berechnete den Anteil der Ehefrau mit den beiden Kindern auf 60%, was der jahrzehntelang geübten und einfach zu handhabenden Praxis der erstinstanzlichen Gerichte entspreche. 4. Der Ehemann macht mit seiner Berufung geltend, da keine Unterhaltsberechnung zur Trennungsvereinbarung bestehe, sei unklar, was darin berücksichtigt worden sei. Bereits dies rechtfertige eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge. Änderungen der Verhältnisse würden auch infolge Eintritts der Volljährigkeit der Kinder, hinsichtlich der neu hinzugekommen IV- Rente der Ehefrau zuzüglich Kinderrenten, hinsichtlich zusätzlicher Einnahmen der Ehefrau aus Untermiete, hinsichtlich der mittlerweile gebotenen Kürzung der Wohnkosten der Ehefrau sowie hinsichtlich einer höheren Steuerbelastung beim Ehemann infolge fehlender Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge für die volljährigen Kinder bestehen. Betreffend Wohnkosten der Ehefrau brachte er vor, diese seien in der Trennungsvereinbarung in voller Höhe berücksichtigt worden und die Ehefrau habe sich verpflichtet, ihre Wohnkosten zu reduzieren. Die Ehefrau habe trotz wiederholter Aufforderung durch den Ehemann ihre Wohnkosten nicht gesenkt und lebe immer noch in der gleichen Wohnung mit einem Mietzins von monatlich CHF 5'082.00, was in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten völlig übersetzt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb nicht wenigstens ihre Einnahmen aus der Untermiete angerechnet würden. Die IV-Rente der Ehefrau habe die Vorinstanz zwar als neue Tatsache eingestuft, diese dann jedoch in unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts als voraussehbar und unerheblich gewertet. Die IV-Rente sei erst im Januar 2018 mit Wirkung ab Mai 2017 zugesprochen worden und daher im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungskonvention vom April 2016 nicht voraussehbar gewesen. Zudem führe die IV-Rente zuzüglich Kinderrenten zu einer Steigerung der Einnahmen der Ehefrau von 21% und sei daher sehr wohl wesentlich. Auch der Eintritt der Volljährigkeit der Kinder sei zu berücksichtigen, da mit dieser zum einen ein Schuldnerwechsel eintrete und sich zum anderen die Steuerbelastung des Ehemannes erhöhe. Mangels Aufschlüsselung der Unterhaltsbeiträge in der Trennungskonvention habe die Steuerbehörde 2/3 der Unterhaltsbeiträge den Kindern zugerechnet, welche nach deren Volljährigkeit bei den Steuern nicht mehr abgezogen werden könnten und zu einer höheren Steuerbelastung des Ehemannes führe. Dies alles sei in der Trennungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden. Schliesslich beanstandet der Ehemann noch die von der Vorinstanz vorgenommene Kontrollrechnung.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort, die Trennungsvereinbarung sei klar und eindeutig. Der Ehemann habe der Ehefrau monatlich CHF 8'500.00 zu bezahlen sowie die Ausbildungszulagen weiterzuleiten. Auf eine Ausscheidung des Betrages für die beiden damals minderjährigen Kinder sei angesichts ihres Alters von damals 16,5 und 15 Jahren verzichtet worden. Somit sei der Betrag von CHF 8'500.00 als Unterhalt für die Ehefrau aufzufassen. Wäre ein Anteil für die unmündigen Kinder bestimmt gewesen, wäre dies in der Trennungsvereinbarung so festgehalten und im Hinblick auf die Mündigkeit der Kinder ein Direktauszahlungsvorbehalt gemacht worden. Dass die Steuerverwaltung die Unterhaltszahlungen zu 2/3 den Kindern und zu 1/3 der Ehefrau zuordne, sage nichts über die Behandlung des Unterhaltsabzugs seit Erreichen der Mündigkeit der Kinder aus und ändere auch nichts an der zivilrechtlichen Regelung, wonach der gesamte Unterhaltsbeitrag Ehegattenunterhalt darstelle. Die Ehefrau versteure den gesamten Betrag als ihr Einkommen. Betreffend Wohnkosten seien in der Trennungsvereinbarung beide Parteien ermahnt, ihre Kosten zu senken, ohne festzulegen, in welcher Weise, bis wann und auf welchen Betrag die Ehefrau ihre Mietausgaben herabsetzen müsse. Die Senkung der Wohnkosten sei somit vorhersehbar und implizit einkalkuliert gewesen, wenn auch ohne genaue Bezifferung, zumal kein Unterhaltsreduktionsvorbehalt vereinbart worden sei. Die zu erwartenden Verminderung der Wohnkosten der Ehefrau seien somit im Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 berücksichtig worden. Im Übrigen sei die Ehefrau ihrer Obliegenheit zur Kostensenkung nachgekommen, einerseits durch die Untervermietung und andererseits durch die Ausschöpfung der gesetzlichen Herabsetzungsmöglichkeit angesichts der Hypothekarzinssenkungen. Die IV-Rente sei rückwirkend ab Mai 2017 zugesprochen worden und daraus sei zu schliessen, dass die Ehefrau im April 2016 bereits bei der IV angemeldet und eine IV-Rente absehbar gewesen sei. Im Übrigen ersetze die IV-Rente von CHF 785.00 den früheren Arbeitserwerb der Ehefrau von CHF 2'000.00, so dass die Ehefrau gar ein um 60% vermindertes Erwerbseinkommen aufweise und unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags ihre finanzielle Verschlechterung insgesamt 11% betrage. Die Kinderrenten von je CHF 314.00 leite die Ehefrau an die Kinder weiter bzw. verwende diese für die Bezahlung von Rechnungen der Kinder, welche bei ihr wohnen würden und welchen sie Kost und Logis gewähre. Die Kinderrenten seien daher nicht zu berücksichtigen. Das Erreichen der Volljährigkeit der Kinder sei absehbar gewesen und ebenso, dass die Ehegatten vor Erreichen der Volljährigkeit aller Kinder nicht rechtskräftig geschieden sein würden und die Trennungskonvention bis über die Mündigkeit hinaus gelten würde. Dass keine abweichende Regelung bei Erreichen der Volljährigkeit der Kinder getroffen worden sei, bedeute qualifiziertes Schweigen und somit, dass die Unterhaltsregelung gemäss Trennungsvereinbarung über die Volljährigkeit der beiden jüngeren Kinder weitergelten soll, ansonsten eine Befristung und Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vorbehalten worden wäre. Es liege keine unvorhersehbare, wesentliche und dauerhafte Veränderung vor, welche eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags rechtfertige. 6. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern im Ehescheidungsverfahren weiter, können jedoch vom Scheidungsgericht im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden, wobei die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO), mithin Art. 179 Abs. 1 ZGB, wonach die Massnahmen aufgehoben oder abgeändert werden können, wenn sich die Verhältnisse verändern. Verlangt wird diesbezüglich eine gewisse Erheblichkeit betreffend
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer und Umfang der Veränderung. Bei Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen sind angesichts des provisorischen Charakters dieser Massnahmen die Anforderungen geringer als für die Abänderung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 09.90, 09.95). Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteile 5A_622/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.3; 5A_522/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3). 7. In der Trennungskonvention vom 29. April 2016 vereinbarten die Parteien unter Ziffer V., dass der Ehemann als Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die beiden damals noch minderjährigen Kinder D.____ und E.____ einen monatlichen Betrag von CHF 8'500.00 zu Handen der Ehefrau bezahlt. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass dieser Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder gedacht ist. Weder in der Trennungskonvention der Ehegatten vom 29. April 2016 noch in der gerichtlichen Genehmigung vom 11. Mai 2016 durch das Tribunal d’Arrondissement Lausanne wurde jedoch ausgeführt, wie der Unterhalt auf die Ehefrau und die Kinder aufgeteilt sein soll. Es existiert auch keinerlei Berechnung zu diesem Unterhaltsbeitrag und es wird nirgends angegeben, auf welchen Einkommen der Ehegatten dieser Unterhaltsbeitrag basiert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 zustande kam bzw. welche Grundbedarfs-Positionen in welchem Betrag berücksichtigt sein sollen und von welchen Einkommen der Ehegatten ausgegangen wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dazu bestehen, wie sich der Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 berechnete und wovon die Parteien damals ausgingen, ist ein Vergleich der heutigen mit den damaligen Verhältnissen massiv erschwert, insbesondere die Prüfung, ob es sich um erhebliche Veränderungen handelt. Die Anforderungen an die Bejahung von veränderten Verhältnissen sind daher im vorliegenden Fall weniger hoch anzusetzen als sonst bei Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen üblich. 8. Die Vorinstanz wertete den Eintritt der Volljährigkeit der beiden Kinder D.____ und E.____ sowie den Bezug der Ehefrau einer IV-Rente zuzüglich Kinderrenten als neue tatsächliche Verhältnisse. Dies zu Recht. Es ist aktenkundig, dass der Ehefrau die IV-Rente erst mit Verfügung vom 30. Mai 2018 rückwirkend ab 1. Mai 2017 zugesprochen wurde. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Trennungskonvention vom 29. April 2016 bzw. deren gerichtlichen Genehmigung vom 11. Mai 2016 bezog die Ehefrau weder eine IV-Rente, noch war damals bereits bekannt, ob ihr eine solche zugesprochen wird und allenfalls in welcher Höhe. Den unbelegten Ausführungen, es sei bereits anlässlich der Eheschutzregelung wohl bereits eine IV-Anmeldung hängig und somit absehbar gewesen, dass die Ehefrau dereinst eine IV-Rente erhalten werde, kann
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht gefolgt werden. Selbst wenn damals bereits ein IV-Verfahren am Laufen war, waren dessen Ausgang und die Höhe einer allfälligen Rente offen. Die IV-Rente der Ehefrau stellt somit eine Veränderung der Verhältnisse dar. Dies gilt auch für die inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Kinder, zumal diesen nunmehr ein eigener Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeiträge gegen ihre Eltern zusteht. Dies verlangt nach einer Ausscheidung der Unterhaltsbeiträge der Kinder und berechtigt im vorliegenden Fall bereits für sich zu einer neuen Beurteilung, da mangels Angaben und Berechnungen in der Trennungskonvention vom 29. April 2016 und in der gerichtlichen Genehmigung vom 11. Mai 2016 diese Ausscheidung ohne (neue) Unterhaltsberechnung gar nicht möglich ist. Auch die IV-Kinderrente, welche die Ehefrau erhält, stellt eine Veränderung der Verhältnisse dar, da die Ehefrau mit diesen IV-Kinderrenten an den Unterhalt der nunmehr volljährigen Kinder beiträgt, was die vom Ehemann an die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge beeinflusst und daher ebenfalls eine Trennung der Unterhaltsberechnung für die Ehefrau und die Kinder erfordert. 9. Streitig ist, ob im Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 ein Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde oder nicht und allenfalls in welcher Höhe. Die Ehefrau führte bei der Vorinstanz aus, mit der vollständigen Invalidisierung der Ehefrau sei ihre Möglichkeit zu einem eigenen Verdienst, welchen sie im Zeitpunkt der Eheschutzregelung noch erzielt habe, weggefallen. Man sei für die vergleichsweise Unterhaltsregelung im April 2016 nicht von einer Einkommenslosigkeit der Ehefrau ausgegangen, da sie damals als Assistentin bei Dr. Meunier tätig gewesen sei. Ihre Einkommensverhältnisse hätten sich somit nicht wesentlich verändert (vorinstanzliche Eingaben der Ehefrau vom 31. Januar 2019, Ziff. 4, S. 3, und vom 8. Mai 2019, Ziff. 3, S. 3). Weder führte die Ehefrau bei der Vorinstanz aus, in welchem Umfang sie Erwerbseinkommen generiert haben soll, noch belegte sie ein solches. Es konnte daher bei der Vorinstanz kein Vergleich der IV-Rente mit dem ursprünglichen Einkommen der Ehefrau vorgenommen werden. Es wäre an der Ehefrau gelegen, ihr Einkommen im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungskonvention vom 29. April 2016 bereits bei der Vorinstanz zu belegen. Die von ihr erst mit der Berufungsantwort eingereichten Lohn- bzw. Honorarabrechnungen sind angesichts des Novenverbots von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet erfolgt und daher nicht zu berücksichtigen. Die IV-Rente der Ehefrau kann daher nicht mit einem allfälligen Einkommen im Zeitpunkt der Trennungskonvention verglichen werden, so dass die nunmehr der Ehefrau ausbezahlte IV-Rente nicht nur eine Veränderung der Verhältnisse darstellt, sondern mangels Angaben in der Trennungskonvention und der daraus resultierenden geringeren Anforderungen an die Voraussetzungen der Abänderbarkeit auch als erheblich zu werten ist. 10. Ungewiss ist auch, inwiefern die Verpflichtung der Ehefrau, ihre Wohnkosten zu reduzieren, im Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 berücksichtigt ist bzw. ob für dessen Festlegung bereits von tieferen Wohnkosten der Ehefrau ausgegangen wurde. Eine Verpflichtung zur Senkung der Wohnkosten macht jedenfalls keinen Sinn, wenn damit keine Sanktionen verbunden sind, sei es, dass bereits tiefere Wohnkosten im Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 berücksichtigt sind, oder aber eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags nach Ablauf einer angemessenen Frist, um der Verpflichtung nachzukommen, möglich bleibt. Die im Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 berücksichtigten Wohnkosten bleiben ungeklärt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Kinder ergeben sich auch bei den Steuern Veränderungen. So kann der Ehemann die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht mehr von den Steuern abziehen und die Ehefrau hat nur die ehelichen Unterhalsbeiträge als Einkommen zu versteuern. Die steuerlichen Veränderungen der Ehegatten mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Kinder dürften angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Ehemannes und des überdurchschnittlich hohen Unterhaltsbeitrages erheblich sein. Auch diese steuerlichen Auswirkungen bedingen eine Ausscheidung der Unterhaltsbeiträge der Kinder. 12. Das Kantonsgericht gelangt gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zum Schluss, dass veränderte Verhältnisse vorliegen. Bereits die Volljährigkeit der Kinder und die IV- Kinderrente der Ehefrau, welche den Kindern zusteht, erfordern eine Trennung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau und die Kinder und damit eine (neue) Berechnung. Die IV-Rente der Ehefrau und die steuerrechtlichen Folgen durch die Volljährigkeit der Kinder stellen ebenfalls veränderte Verhältnisse dar und sind überdies als erheblich einzustufen. Der Ehemann hat einen Anspruch auf eine konkrete Berechnung des von ihm an seine Ehefrau zu leistenden ehelichen Unterhaltsbeitrags. Da für die damalige Trennungskonvention vom 29. April 2016 keine Berechnung existiert, kann nicht mit den damaligen Verhältnisse verglichen werden. Vielmehr ist die Unterhaltsberechnung von Grund auf neu vorzunehmen. Es handelt sich mithin nicht um eine Neuberechnung, sondern um eine erstmalige Berechnung, da keine Partei nur ansatzweise belegen konnte, wie sich der damals vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 berechnete. Es wird in der Unterhaltsberechnung auch zu prüfen sein, welche Wohnkosten angemessen und im Grundbedarf der Ehefrau zu berücksichtigen sind. Um das Prinzip der double instance zu gewährleisten, nimmt das Kantonsgericht diese Unterhaltsberechnung nicht selber vor, sondern der Fall ist zur Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betreffend Bejahung der veränderten Verhältnisse und Vornahme einer konkreten Unterhaltsberechnung ist die Berufung des Ehemannes somit gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 13. Abschliessend ist über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu befinden. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Ehemann beantragte eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags aufgrund veränderter Verhältnisse, wogegen die Ehefrau die Ansicht vertrat, es würden keine veränderten Verhältnisse vorliegen und der Unterhaltsbeitrag von CHF 8'500.00 sei daher nicht abzuändern. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass vorliegend eine (neue) Berechnung Platz greift. Insofern obsiegt der Ehemann. Folglich sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Ehefrau / Berufungsbeklagten aufzuerlegen, zumal das Kantonsgericht den Fall zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags an die Vorinstanz zurückweist und daher betreffend Höhe des Unterhaltsbeitrags alles offenbleibt und eine allfällige betragsmässige Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Kostenverteilung nicht berücksichtigt werden kann. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'500.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 210.00 festzulegen und ausgangsgemäss der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Überdies hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers reichte
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Honorarnote ein und überliess die Festlegung der Parteientschädigung dem Gericht, wobei sie ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer beantragte. In Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) wird daher die Parteientschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Dabei wird auf den von der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten geltend gemachten Aufwand abgestellt, zumal der Aufwand beider Rechtsvertreterinnen angesichts der ähnlich langen Rechtsschriften im Berufungsverfahren in etwa gleich hoch gewesen sein dürfte. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht mit Honorarnote vom 24. September 2019 einen Aufwand von 15,90 Stunden à CHF 280.00 geltend. In diesem Aufwand sind für die Gerichtsverhandlung inkl. Weg drei Stunden eingerechnet. Die Gerichtsverhandlung vom 24. September 2019 dauerte rund 3,5 Stunden und damit rund eine Stunde länger, als gemäss Verfügung 7. August 2019 eingeplant. Folglich ist der Zeitaufwand um rund eine Stunde zu erhöhen auf gerundet 17,0 Stunden à CHF 280.00. Die Spesen werden auf CHF 100.00 geschätzt. Zuzüglich Mehrwertsteuer resultiert eine von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung von CHF 5'234.20 (17.0 Std. à CHF 280.00 = CHF 4'760.00, zuzüglich Spesen von CHF 100.00, zuzüglich MWSt von 7,7% auf CHF 4'860.00 = CHF 374.20).
Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Juli 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur konkreten Berechnung des ehelichen Unterhaltsbeitrags zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren von CHF 2'500.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 210.00 wird der Berufungsbeklagten auferlegt. 3. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'234.20 (inkl. Spesen von CHF 100.00 und MWSt CHF 374.20) zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber