Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2018 400 18 36

26. Juni 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·8,141 Wörter·~41 min·6

Zusammenfassung

Arbeitsstreitigkeit

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Juni 2018 (400 18 36) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Arbeitsstreitigkeit: Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers mit Taggeldversicherung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR; fehlende Passivlegitimation der Arbeitgeberin bei direktem Forderungsrecht des Arbeitnehmers gemäss Art. 87 VVG

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Basil Frey

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B. ____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Arbeitsstreitigkeit Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 14. Dezember 2017

A. A. ____ absolvierte bei der B. ____ AG vom 15. August 2005 bis zum 14. August 2008 erfolgreich eine Lehre als Säger. Danach arbeitete er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiter bei der B. ____ AG. Ab dem 1. Oktober 2012 konnte der Arbeitnehmer seiner Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen. Da der Arbeitgeber zuvor eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte, wurden ab diesem Zeitpunkt Krankentag-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelder ausbezahlt. Die private Versicherungsgesellschaft zahlte die Krankentaggelder jedoch nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer, sondern an die Arbeitgeberin aus. Die Arbeitgeberin erstellte Monat für Monat eine eigene Lohnabrechnung, die auf 80 % des bisherigen Lohns basierte. Ab dem 1. Juni 2013 verfügte die SVA-Basellandschaft einen positiven Entscheid betreffend die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Betrieb der Arbeitgeberin. Während der Durchführung dieses Arbeitstrainings arbeitete der Arbeitnehmer weiterhin im Betrieb der Arbeitgeberin. Überdies verfügte die SVA-Basellandschaft für die Dauer des Arbeitstrainings zugunsten des Arbeitnehmers IV-Taggelder. Die Massnahme wurde wiederholt verlängert, bis sie am 31. Mai 2014 eingestellt wurde. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung ging der Arbeitnehmer zwischen Juni 2014 und Dezember 2014 seiner geregelten Arbeit zu einem 100 %-Pensum nach. In dieser Periode absolvierte er diverse Zivilschutzeinsätze und war an einigen Tagen krankgeschrieben. Nach dem 26. Januar 2015 konnte der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Ab diesem Zeitpunkt leistete die private Krankentaggeldversicherung Taggeldleistungen, welche sie bis Ende Mai 2015 an die Arbeitgeberin ausrichtete. Ab dem 1. Juni 2015 wurden die Krankentaggelder direkt dem Arbeitnehmer überwiesen, bis die Versicherungsleistungen per 18. August 2015 definitiv eingestellt wurden. Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2015. Als Kündigungsgrund wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Arbeitnehmer immer wieder krank sei und Weisungen nicht einhalte. Der Arbeitnehmer bestritt mit Schreiben vom 19. Februar 2015 die Zulässigkeit der Kündigung. Die Kündigung sei nichtig, da er zum Kündigungszeitpunkt krankgeschrieben gewesen sei. Er werde die Arbeit wieder aufnehmen, sobald sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Diesbezüglich werde er die Arbeitgeberin über den Termin der Wiederaufnahme der Arbeit rechtzeitig informieren. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 machte der Arbeitnehmer unter anderem geltend, dass im Rahmen seiner Lohnabrechnungen unzulässige Lohnabzüge vorgenommen worden seien. Zudem forderte er 5/12 des 13. Monatslohns ein. B. Nachdem am 23. Februar 2016 die Schlichtungsverhandlung unter Abwesenheit der Arbeitgeberin stattgefunden hatte und dem Arbeitnehmer in der Folge die Klagebewilligung erteilt worden war, reichte der Arbeitnehmer, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, mit Eingabe vom 14. Juni 2016 Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gegen die Arbeitgeberin ein. In der Klage wurde beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger insgesamt CHF 26‘681.90 zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen angeführt, die Beklagte habe sowohl bezüglich der IV-Leistungen wie auch der Krankentaggelder unzulässige Abzüge vorgenommen. Überdies stünde dem Kläger eine Lohnerhöhung zu, die ihm nie ausbezahlt worden sei. Auch der 13. Monatslohn sei nicht immer korrekt überwiesen worden. Schliesslich hätte der Kläger auch Anspruch auf Lohn bzw. Lohnfortzahlung, da die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung nichtig sei. Die Beklagte, vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai, beantragte mit Klageantwort vom 29. August 2016 die Abweisung der Klage. Zusammenfassend wurde vorgebracht, es träfe zwar teilweise zu, dass dem Arbeitnehmer zu wenig ausbezahlt worden sei. Jedoch sei ihm zeitweise auch zu viel ausgezahlt worden. Die Beklagte erklärte diesbezüglich die Verrechnung und beantragte deshalb, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Betreffend die Zuläs-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sigkeit der Kündigung führte die Beklagte aus, die Kündigung sei nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist erfolgt und deshalb als wirksam zu betrachten. C. Nachdem ein zweiter Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung durchgeführt wurden, gelangte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost mit Urteil vom 14. Dezember 2017 zum Schluss, dass die Klage lediglich über einen Betrag von insgesamt CHF 3‘472.35 gutgeheissen werden könne. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger CHF 508.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2014, CHF 246.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015, CHF 30.80 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2015 und CHF 2‘686.75 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2015 zu bezahlen. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kläger wurde indessen verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11‘715.45 zu bezahlen. D. Gegen das genannte Urteil erhob der Arbeitnehmer, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Berufung beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben, 1.1 und festzustellen, dass der Beklagten – ungeachtet der eigenen klägerischen Forderungen – keinerlei Verrechnungsforderungen gegenüber dem Kläger zustehen, nämlich 1.1.1 Pro Lohnmonat September 2014 Fr. 55.05 1.1.2 Pro Lohnmonat November 2014 Fr. 217.15

1.2 sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich des erstinstanzlichen Urteils netto zu bezahlen, 1.2.1 Pro Kalenderjahr 2013 Dezember 13 Fr. 1989.00 zuzüglich 5 % seit dem 1.1.2014 (Restanz 13. Gehalt) 1.2.2 Pro Kalenderjahr 2014 a) Dezember 14: Fr. 572.75 zuzüglich 5 % seit dem 1.1.2014 1.2.3 Pro Kalenderjahr 2015 folgende Lohnrestanzen (netto): a) Januar 15: Fr. 73.50 zuzüglich 5 % seit dem 1.2.2015

2. Das Urteil sei aufzuheben 2.1 und zur vollständiger Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen, soweit es die Klage für den Fr. 2686.75 hinausgehenden Teil zu folgenden Forderungen abgewiesen hat: a) Februar 15: Fr. 1606.35 zuzüglich 5 % seit dem 1.3.2015 b) März 15: Fr. 1522.05 zuzüglich 5 % seit dem 1.4.2015

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) April 15 Fr. 1280.15 zuzüglich 5 % seit dem 1.5.2015 d) Mai 15: Fr. 2591.90 zuzüglich 5 % seit dem 1.6.2015 e) August 15: Fr. 2170.15 zuzüglich 5 % seit dem 1.9.2015 f) September 15: Fr. 3863.85 zuzüglich 5 % seit dem 1.10.2015 g) Oktober 15: Fr. 1945.25 zuzüglich 5 % seit dem 1.11.2015 h) November 15: Fr. 570.80 zuzüglich 5 % seit dem 1.12.2015 i) Dezember 15: Fr. 4173.10 zuzüglich 5 % seit dem 1.1.2016 (pro rata 13. Gehalt) j) pro Kalenderjahr 2015: Lohnerhöhung von Fr. 65.00 pm, somit Fr. 626.06 (netto) nebst 5 % mittlerer Verfall 1.6.2015 2.2 Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die unter Berufungsantrag Ziffer 2.1 bezifferten Forderungen, soweit sie zusammen Fr. 2‘686.75 übersteigen, durch das Kantonsgericht zu beurteilen und gutzuheissen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv sei entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens aufzuheben und die erstinstanzlichen Parteikosten neu zu verlegen. 4. In jedem Fall, sei das erstinstanzliche Kostendispositiv aufzuheben und eine Parteikostenentschädigung entsprechend den erstinstanzlichen Ergebnissen und nach gegenseitiger Verrechnung zugunsten der Beklagten von Fr. 8‘706.00 zu verfügen. 5. Alles unter o-/eo-Kostenfolge“ E. Mit Berufungsantwort vom 12. März 2018 beantragte die Berufungsbeklagte, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai, die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers. F. Mit Spontanreplik vom 8. April 2018 begehrte der Berufungskläger die Gutheissung der Berufung und Verwerfung der Anträge des Berufungsbeklagten. In ihrer Duplik vom 2. Mai 2018 hielt die Berufungsbeklagte an ihren Rechtsbegehren der Berufungsantwort vom 12. März 2018 vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 reichte der Berufungskläger eine Spontantriplik ohne neue Rechtsbegehren ein, zu welcher die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2018 Stellung bezog und beantragte, die Triplik aus dem Recht zu weisen. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils sowie der Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit „zuletzt aufrechterhalten“ sind jene Rechtsbegehren gemeint, welche der Kläger durch Entscheid der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hoffte und daher unmittelbar vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch strittig waren. Die Rechtsmittelanträge sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Aus den einzelnen Rechtsbegehren der Klage vom 14. Juni 2016 ergeht, dass der Arbeitnehmer vor der Vorinstanz insgesamt einen Betrag von CHF 28‘681.25 von der Arbeitgeberin einforderte. Die Arbeitgeberin verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 ist vorliegend somit erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 14. Dezember 2017 wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 19. Dezember 2018 zugestellt. Da für das vorliegende Verfahren die gesetzlichen Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO vom 18. Dezember 2017 bis und mit dem 2. Januar 2018 still standen, ist die Rechtsmittelfrist durch die elektronische Aufgabe der Berufung am 1. Februar 2018 eingehalten. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger rügt Rechtsverletzungen und eine unrichtige sowie unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er macht somit zulässige Berufungsgründe geltend. In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00, war kein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten (Art. 114 lit. c ZPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 1.2 Der Berufungskläger begehrt mit dem Rechtsbegehren 1.1 der Berufung, es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagten keinerlei Verrechnungsforderungen gegenüber dem Berufungskläger zustehen. Insbesondere rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die Gegenforderungen, welche zur Verrechnung gebracht worden seien, nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dieses Feststellungsbegehren sei unzulässig. Der Berufungskläger mache verschiedene durch die Berufungsbeklagte bestrittene Forderungen geltend. Dabei handle es sich um eine Leistungsklage. In deren Rahmen würden die einredeweise vorgebrachten Verrechnungsforderungen der Berufungsbeklagten beurteilt werden. Für eine weitergehende Feststellung des Nichtbestehens der Verrechnungsforderungen bestehe mangels Rechtsschutzinteresse und aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage kein Raum.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO hat die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Art an der Feststellungsklage nachzuweisen. Ein derartiges Feststellungsinteresse wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn die Rechtsunsicherheit nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage behoben werden kann (BALTHASAR BESSENICH / LUKAS BOPP, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Art. 88 N 7). Dem vorliegend zu beurteilenden Feststellungsbegehren des Berufungsklägers ist mit dem Rechtsbegehren 1.2 ein Leistungsbegehren nachgestellt, mit welchem der Berufungskläger beantragt, die Berufungsbeklagte zur Zahlung verschiedener Geldbeträge zusätzlich zum erstinstanzlichen Urteil zu verpflichten. Für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist nicht ersichtlich, weshalb über das Bestehen (bzw. Nichtbestehen) von verschiedenen Verrechnungsforderungen separat mit einem Feststellungsurteil entschieden werden sollte. Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Leistungsbegehrens wird ohnehin über die einredeweise vorgebrachten Verrechnungsforderungen zu befinden sein. Es entsteht dem Berufungskläger somit kein Nachteil, wenn über das Feststellungsbegehren nicht separat entschieden wird. Für das Feststellungsbegehren fehlt es dem Berufungskläger mithin an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf das Rechtsbegehren 1.1 der Berufung nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei den zur Verrechnung gebrachten Forderungen um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers mussten somit keine bereicherungsrechtlichen Aspekte durch die Vorinstanz geprüft werden, da ausschliesslich über vertragliche Ansprüche zu befinden war. Im Ergebnis liess die Vorinstanz die Gegenforderungen der Berufungsbeklagten zu Recht zur Verrechnung zu. 1.3 Mit dem Rechtsbegehren 2.1 der Berufung beantragt der Berufungskläger, die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Beurteilung. Die Berufungsbeklagte erachtet auch dieses Begehren im vorliegenden Fall für unzulässig und beantragt, auf das Begehren nicht einzutreten. Die Vorinstanz habe alle vom Berufungskläger geltend gemachten Forderungen akribisch, Monat für Monat geprüft sowie sämtliche angebotenen Beweismittel abgenommen und gewürdigt. Es könne daher weder gesagt werden, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Teil nicht beurteilt noch sei der Sachverhalt unvollständig geblieben. Der Berufungskläger entgegnet, das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, könne sich bloss mit der Frage befassen, ob die Erwägungen der Vorinstanz, welche dazu geführt hätten, dass die klägerischen Begehren nicht geprüft worden seien, haltbar seien oder nicht. Sofern die vorinstanzlichen Erwägungen unhaltbar seien, müsste es zur Rückweisung kommen mit der Anweisung, die Forderungen gemäss den Rechtsbegehren 2.1 lit. a bis j der Berufung neu zu beurteilen. Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Ergebnis, dass eine Berufung gutzuheissen ist, so hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und kann gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO entweder neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Ob die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid fällt oder ob sie die Sache an die erste Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Die Berufungsinstanz entscheidet darüber von Amtes wegen und ist nicht an entsprechende Anträge der Parteien gebunden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (PETER REETZ / SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Art. 318 N 25). Vorliegend hat die Vorinstanz die Forderungen gemäss dem Rechtsbegehren 2.1 der Berufung, für welche der Berufungskläger eine Neubeurteilung beantragt, im Wesentlichen aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der heutigen Berufungsbeklagten abgewiesen. Die Vorinstanz hatte aufgrund dessen keine Veranlassung, eine darüberhinausgehende materielle Prüfung der geltend gemachten Ansprüche vorzunehmen. Sollte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Erkenntnis gelangen, die Vorinstanz habe die Passivlegitimation zu Unrecht verneint, so wäre die Sache tatsächlich an die Vorinstanz zurückzuweisen, da ein wesentlicher Teil der Klage von dieser noch nicht beurteilt worden wäre (vgl. zum Ganzen PETER REETZ / SARAH HILBER, a.a.O., Art. 318 N 34). Auf das Rechtsbegehren 2.1 der Berufung ist somit einzutreten. 2. Der Berufungskläger reicht mit der Berufung neue Urkunden als Beweismittel ein. Es handelt sich dabei um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C. ____ Kollektivtaggeldversicherung in der Ausgabe von 2006 (nachfolgend: AVB) sowie um eine E-Mail der C. ____ vom 23. Januar 2018 (weitere mit Berufung vom 31. Januar 2018 neu eingereichte Beweismittel zog der Berufungskläger mit Replik vom 8. April 2018 zurück). Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger hätte die AVB bereits vor dem Aktenschluss des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel in den Prozess einbringen müssen. Die Berufungsbeklagte verlangt daher, dass die neu eingereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen seien. Der Berufungskläger erwidert, es sei an der Berufungsbeklagten gewesen, rechtsaufhebende oder -vernichtende Tatsachen zu behaupten. Diese habe aber zu keiner Zeit irgendwelche Themen des VVG angesprochen und auch nie ihre Passivlegitimation bestritten. Es müsse daher dem Berufungskläger gestattet sein, diesbezüglich neue Beweismittel in das Berufungsverfahren einzubringen. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dieses eingeschränkte Novenrecht gilt auch dann, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend gestützt auf Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO – von Amtes wegen festzustellen ist (BGE 138 III 625 E. 2.1 = Pra 2013 Nr. 26). Die Auffassung des Berufungsklägers, es seien zu keiner Zeit Themen des VVG angesprochen worden, überzeugt nicht. Die vorliegende Streitigkeit umfasst zu einem grossen Teil die Abrechnung von Krankentaggeldern, welche von einer privaten Versicherungsgesellschaft ausgerichtet wurden. Somit sind Themen des VVG augenfällig. Der Berufungskläger hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren die individuelle Police der Krankenversicherung (Klagebeilage 9a) eingereicht, in welcher auf die AVB (wenn auch auf die Ausgabe von 1999) verweisen wird. Dem Berufungskläger wäre es also grundsätzlich zumutbar gewesen, die AVB bereits vor der Erstinstanz in das Verfahren einzubringen. Gleichwohl werden im vorliegenden Berufungsverfahren die AVB zur Kenntnis genommen. Die AVB sind öffentlich zugänglich und können auf der Homepage der Versicherung von jedermann eingesehen werden. Die Vorinstanz hätte die AVB demzufolge auch von sich aus beiziehen und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigen können. Gleiches gilt für die Berufungsinstanz. Bei der E-Mail der C. ____ vom 23. Januar 2018 handelt es sich um ein echtes Novum, da sie erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens verfasst

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde. Sie wurde durch den Berufungskläger ohne Verzug eingereicht und ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten. 3. Die Berufungsbeklagte beantragt im Weiteren, die Triplik des Berufungsklägers vom 17. Mai 2018 sei aus dem Recht zu weisen. Die Eingabe sei laut Ansicht der Berufungsbeklagten unnötig, da sämtliche darin angesprochenen Punkte bereits im vorinstanzlichen Urteil und in einem doppelten Schriftenwechsel ausführlich erörtert worden seien. Die Rechtsprechung gewährt den Parteien gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 BV grundsätzlich ein unbedingtes Replikrecht (BGE 138 I 484 E. 2.1). Dieses umfasst das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei unaufgefordert Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Behauptungen enthält. Aufgrund dessen ist die vorliegende Triplik des Berufungsklägers vom 17. Mai 2018 entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten nicht aus dem Recht zu weisen. Ob die zusätzliche Eingabe erforderlich war oder nicht, ist einzig im Kostenentscheid allenfalls zu berücksichtigen. 4. Der Berufungskläger hält in seiner Berufung nicht mehr an sämtlichen Begehren der Klage vom 14. Juni 2016 fest. Die vom Berufungskläger nunmehr zurückgezogenen Forderungspositionen betreffen die Lohnperioden Juni 2013 bis Dezember 2013 und Januar 2014 bis Mai 2014 sowie die Lohnmonate September 2014 und November 2014. Insgesamt machen die fallengelassenen Forderungen einen Betrag von CHF 4‘920.00 aus. Festgehalten in der Berufung wird indessen an Forderungen betreffend den 13. Monatslohn des Jahres 2013 (Rechtsbegehren 1.2.1), betreffend die Lohnmonate Dezember 2014 (Rechtsbegehren 1.2.2) und Januar 2015 (Rechtsbegehren 1.2.3.), betreffend die Lohnperioden Februar 2015 bis Mai 2015 (Rechtsbegehren 2.1 lit. a bis d) und August 2015 bis November 2015 (Rechtsbegehren 2.1 lit. e bis h) sowie betreffend den 13. Monatslohn für das Jahr 2015 (Rechtsbegehren 2.1 lit. i). Ferner wird weiterhin ein Anspruch aufgrund einer geforderten Lohnerhöhung für das Jahr 2015 geltend gemacht (Rechtsbegehren 2.1 lit. j). 5.1 Bevor die Vorinstanz die einzelnen Forderungen des heutigen Berufungsklägers einer konkreten Beurteilung unterzog, beantwortete sie in Erwägung 2 des angefochtenen Urteils in allgemeiner Art und Weise Fragen zur Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die entsprechende Literatur im Wesentlichen fest, die Arbeitgeberin könne von ihrer Lohnfortzahlungspflicht befreit werden, indem eine gleichwertige Versicherungslösung gefunden werde. Bei dieser Konstellation sichere die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vertraglich zu, eine kollektive Krankentaggeldversicherung zu seinen Gunsten abzuschliessen. Der begünstigte Arbeitnehmer sei nicht Vertragspartei dieses Versicherungsverhältnisses. Ihm stehe jedoch gemäss Art. 87 VVG ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu, was zur Folge habe, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Schuld nur gegenüber dem Arbeitnehmer tilgen könne. Die oftmals herrschende Praxis, wonach die Versicherungsgesellschaft die Krankentaggelder dennoch der Arbeitgeberin überweise, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Arbeitgeberin in dieser Konstellation lediglich als Zahlungsstelle fungiere. Das Risiko, dass die Krankentaggelder aus jedweden Gründen nicht beim Arbeitnehmer ankommen, liege demzufolge bei der Versiche-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgesellschaft. Gestützt auf diese Erkenntnis verneinte die Vorinstanz bei sämtlichen klageweise erhobenen Forderungen, welche im Zusammenhang mit den Krankentaggeldleistungen stehen, die Passivlegitimation der beklagten Arbeitgeberin und erklärte, der Arbeitnehmer müsse allfällige Ansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen. 5.2 Der Berufungskläger sieht darin ein Überraschungsurteil. Er bringt vor, der erstinstanzliche Rechtsstandpunkt sei zu keiner Zeit Prozessstoff gewesen und der Vorderrichter habe den Parteien auch keinerlei Gelegenheit gegeben, sich zu dem von den Parteien abweichenden Rechtsstandpunkt vorab zu äussern. Der Berufungskläger habe nicht mit der Erheblichkeit der angewendeten Rechtssätze nach VVG rechnen können und müssen. Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe Art. 87 VVG falsch interpretiert und den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Es sei unzutreffend aus dem direkten Forderungsrecht des Berufungsklägers abzuleiten, dass die Versicherungsgesellschaft ihre Schuld nur gegenüber ihm tilgen könne. Unter Berufung auf Ziffer 25.2 der AVB gelangt der Berufungskläger zum Schluss, dass die Leistungen der Versicherungsgesellschaft mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer (Berufungsbeklagte) gehen, solange ein Begehren um direkte Auszahlung fehle. Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass als Folge des kritisierten Standpunkts der Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte der Klage – namentlich dass die Berufungsbeklagte eine unzulässige Lohnkappung begangen habe, indem sie zu viel Sozialversicherungsabgaben abgezogen habe – nicht beurteilt worden seien. Dies stelle eine formelle und materielle Rechtsverweigerung dar und verstosse in krasser Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.3 Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Das Gericht wendet das Recht selbst dann unabhängig – und gegebenenfalls abweichend – von Amtes wegen an, wenn die Parteien in Bezug auf das anzuwendende Recht übereinstimmen. Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn das Gericht einen Entscheid mit einer völlig neuen Begründung stützen will, sofern dies von den Parteien nicht erwartet werden musste und die Gefahr besteht, dass sie sich nicht mehr äussern können, ist umstritten (KGE BL 400 12 243 vom 30. April 2013 E. 2). Im vorliegenden Fall kann von einem Überraschungsurteil keine Rede sein, weil dem Berufungskläger bewusst sein musste, dass bei der Beurteilung über die Behandlung von Krankentaggeldern, welche eine private Versicherungsgesellschaft ausrichtete, das Gericht die massgebenden Bestimmungen des VVG anzuwenden hat. Zudem erklärt die vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Versicherungspolice (Klagebeilage 9a) das VVG für massgebend, soweit in der Police nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung von Art. 87 VVG durch die Vorinstanz war demzufolge nicht überraschend. Ebenfalls zu verneinen ist eine falsche Auslegung von Art. 87 VVG durch die Vorinstanz. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund des direkten Forderungsrechts des Arbeitnehmers nach Art. 87 VVG die Versicherungsgesellschaft ihre Schuld nur gegenüber dem Arbeitnehmer mit befreiender Wirkung tilgen kann, deckt sich mit der herrschenden Lehre (CHRISTOPH HÄBERLI / DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Rz. 604; PETER STEIN, in: Basler Kommentar VVG, Art. 87 N 23; CHRISTOPH FREY / NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar VVG Nachführungsband, Art. 87 ad N 23). Zutreffend ist auch der Befund der Vorinstanz, dass in der Praxis die Krankentaggelder von der Versiche-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgesellschaft oftmals an die Arbeitgeberin ausbezahlt werden. Das direkte Forderungsrecht ist indes zugunsten des Arbeitnehmers und darf daher durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft behält, selbst wenn diese die Krankentaggelder der Arbeitgeberin bereits ausbezahlt hat. Eine Abrede, dass die Krankentaggelder der Arbeitgeberin ausbezahlt werden ist per se nicht unzulässig. Doch aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 87 VVG, geht die Versicherungsgesellschaft damit ein Doppelzahlungsrisiko ein (CHRISTOPH HÄBERLI / DAVID HUSMANN, a.a.O., Rz. 605; CHRISTOPH FREY / NATHALIE LANG, a.a.O., Art. 87 ad N 23). Die Arbeitgeberin fungiert, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, in dieser Konstellation lediglich als Zahlungsstelle. Nichts anderes kann auch der vom Berufungskläger zitierten Ziffer 25.2 der AVB abgeleitet werden, weshalb der Vorinstanz auch keine falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Ziffer 25.2 der AVB besagt, dass die Leistungsauszahlungen, wo nichts anderes bestimmt ist, an den Versicherungsnehmer (Arbeitgeberin) gehen. Dies ist – wie ausgeführt – gängige Praxis und grundsätzlich zulässig. Im Wissen darum, dass Art. 87 VVG zugunsten der Arbeitnehmer jedoch zwingend ist, und die Versicherungsgesellschaft weiss, dass sie zwar an die Arbeitgeberin zahlen kann, dadurch aber der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegenüber ihr nicht verliert, ist in der besagten Ziffer 25.2 der AVB das direkte Forderungsrecht der versicherten Person (Arbeitnehmer) im Sinne von Art. 87 VVG explizit vorbehalten. Damit ist darauf verwiesen, dass der Arbeitnehmer – falls er der Auffassung sein sollte, die Arbeitgeberin habe die Krankentaggelder nicht vollumfänglich weitergeleitet – allfällige Ansprüche direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen kann und letztlich auch muss. Gleiches sagen die vom Berufungskläger zitierten CHRISTOPH FREY und NATHALIE LANG, indem sie ausführen, dass die Versicherung von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Zahlung an den Arbeitgeber nur soweit befreit werde, als effektiv ein Versicherungsfall vorliege und der Arbeitgeber seinerseits dem Arbeitnehmer Lohn bezahle (CHRISTOPH FREY / NATHALIE LANG, a.a.O., Art. 87 ad N 23). Sollte der Berufungskläger der Auffassung sein, die Arbeitgeberin habe ihm zu wenig Lohn bezahlt, indem sie Sozialversicherungsabgaben auf den erhaltenen Krankentaggeldern abgezogen hat, so hat der Berufungskläger einen allfälligen Anspruch bei der Versicherungsgesellschaft einzuklagen. Die Berufungsbeklagte ist in ihrer Funktion als Zahlstelle, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, nicht passivlegitimiert. Dementsprechend hatte die Vorinstanz in der Folge auch keinen Anlass, eine materielle Überprüfung des klageweise vorgebrachten Anspruchs vorzunehmen. Sie konnte aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Berufungsbeklagten die Frage, ob zu viele Abzüge vorgenommen wurden, zu Recht offen lassen. Diese Frage wäre allenfalls in einem Prozess gegen die Versicherungsgesellschaft zu stellen. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung und der Gehörsverletzung ist somit ebenfalls nicht berechtigt. 6.1 Bezüglich der konkreten Forderungen des Berufungsklägers ist zunächst umstritten, ob der Berufungskläger hinsichtlich seines Anspruchs auf den 13. Monatslohn für das Jahr 2013 vollumfänglich befriedigt wurde. Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe den 13. Monatslohn für das Jahr 2013 zu Unrecht um 5/12 gekürzt. Der Berufungskläger

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe daher noch einen Betrag von CHF 1‘989.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 zugute. 6.2 Die Vorinstanz erwog, sowohl aus den Lohnunterlagen wie auch aus der Übersicht der Krankentaggeldversicherungsleistungen sei ersichtlich, dass der Berufungskläger von Januar 2013 bis Mai 2013 Krankentaggeldleistungen erhalten habe. Da Krankentaggeldleistungen auf der Basis des Jahreslohns (inklusive 13. Monatslohn) berechnet würden, sei der Anspruch des Arbeitnehmers für diesen Zeitraum vollumfänglich erfüllt worden. Ab Juni 2013 bis Dezember 2013 habe dem Berufungskläger ein Anspruch auf IV-Taggelder zugestanden. Auch IV- Taggelder würden auf der Basis des Jahreslohns, d.h. inklusive 13. Monatslohn berechnet. Allerdings hätten die Parteien vereinbart, dass dem Berufungskläger für die Dauer der Integrationsphase der volle Lohn ausbezahlt werden solle. Somit stehe dem Berufungskläger für das Jahr 2013 ein 13. Monatslohn im Umfang von 7/12 zu. Aus der Lohnabrechnung vom 20. Dezember 2013 sei ersichtlich, dass ihm dieser Betrag auch tatsächlich zugekommen sei. Der Berufungskläger sei aus diesem Grund hinsichtlich seines anteilsmässigen Anspruchs auf den 13. Monatslohn für das Jahr 2013 vollumfänglich befriedigt. 6.3 Der Berufungskläger bringt vor, es sei erstaunlich, dass sich der Vorderrichter auf den Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 beziehe, obwohl dieser Zeitraum im vorinstanzlichen Verfahren nicht Prozessthema der Parteien war. Dies habe zu einem Überraschungsurteil geführt. Der Berufungskläger habe sich zur Sichtweise des Vorderrichters nicht äussern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe von Januar 2013 bis Mai 2013 Krankentaggeldleistungen erhalten, aktenwidrig. Alle Zahlungen der Krankentaggeldversicherung seien in diesem Zeitraum an die Beklagte gegangen. Es könne daher keine Rede davon sein, 5/12 des 13. Monatslohns für das Jahr 2013 seien bereits abgegolten. 6.4 Die Ansicht des Berufungsklägers, es handle sich in vorliegendem Punkt um ein Überraschungsurteil, überzeugt nicht. Der Berufungskläger forderte im vorinstanzlichen Verfahren den 13. Monatslohn für das ganze Jahr 2013 und wehrte sich gegen die von der Gegenseite vorgenommene Kürzung um 5/12. Ihm musste folglich bewusst sein, dass die Vorinstanz das ganze Jahr 2013 und insbesondere die fünf Monate von Januar 2013 bis Mai 2013, in welchen Krankentaggelder ausbezahlt wurden, in ihre Beurteilung miteinbeziehen wird. Demzufolge liegt kein Überraschungsurteil vor und die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Ebenfalls zu verneinen ist die vom Berufungskläger beanstandende Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, der Berufungskläger habe von Januar 2013 bis Mai 2013 Krankentaggeldleistungen erhalten. Die Vorinstanz sagt nicht, die Krankentaggelder seien im besagten Zeitraum dem Berufungskläger direkt ausbezahlt worden. Vielmehr ergeht aus den Sachverhaltsdarstellungen und den Erwägungen des angefochtenen Urteils, dass im besagten Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2013 die private Versicherungsgesellschaft die Krankentaggelder an die Berufungsbeklagte ausbezahlte, welche wiederum in der Funktion als Zahlstelle die Krankentaggelder in Form von ausbezahltem Lohn dem Berufungskläger weiterleitete. Insofern erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe von Ja-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nuar 2013 bis Mai 2013 Krankentaggeldleistungen erhalten, als korrekt. Ebenfalls richtig ist, dass die Krankentaggeldleistungen auf Basis des Jahreslohns (inklusive 13. Monatslohns) berechnet werden. Folglich durfte bei der Auszahlung Ende Jahr der 13. Monatslohn um 5/12 (entsprechend den fünf Monaten von Januar 2013 bis Mai 2013) gekürzt werden bzw. ist der Berufungskläger mit der erhaltenen Auszahlung im Umfang von 7/12 hinsichtlich seines Anspruchs auf den 13. Monatslohn für das Jahr 2013 vollumfänglich befriedigt worden. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 7.1 Umstritten sind weiter Ansprüche bezüglich des Monats Dezember 2014. Der Berufungskläger bringt vor, der ausbezahlte Nettolohn im Dezember 2014 sei zu tief ausgefallen und die Berufungsbeklagte schulde ihm den Fehlbetrag in der Höhe von CHF 572.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 (gemeint wohl: 1. Januar 2015). Unbestritten ist, dass der Berufungskläger im Dezember 2014 an 12 von 22 Tagen (inklusive Feiertage) gearbeitet hat und in der restlichen Zeit während 5 Tagen krank war und während 5 Tagen Zivilschutz leistete. 7.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe für die effektiven Arbeitstage einen Lohnanspruch von CHF 2‘836.35 (brutto) bzw. CHF 2‘566.75 (netto). Aus der Abrechnung über die Erwerbsausfallentschädigung vom 14. Januar 2014 werde ersichtlich, dass für die Zivilschutztage dem Berufungskläger CHF 705.00 (netto) zustehen würden. Insgesamt hätte der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin somit einen Anspruch auf CHF 3‘271.75 (netto). Dem Arbeitnehmer seien im Dezember 2014 vonseiten der Arbeitgeberin effektiv CHF 4‘225.35 ausbezahlt worden, sodass er ihr gegenüber keinerlei Ansprüche mehr habe. Wenn der Arbeitnehmer beabsichtige, Krankentaggeldansprüche zu realisieren, müsste er gegen die Versicherungsgesellschaft klagen. Aufgrund der Dispositionsmaxime und des Zugeständnisses der Arbeitgeberin stehe dem Arbeitnehmer jedoch für den Monat Dezember 2014 ein Betrag in der Höhe von CHF 4.50 zu. 7.3 Der Berufungskläger wendet ein, der Vorderrichter habe die Fragestellung im konkreten Zusammenhang nicht verstanden. Es wäre um die Frage gegangen, welcher Anteil des Bruttolohns von Sozialversicherungsabgaben freizustellen gewesen wäre und welche Lohnbasis hätte massgeblich sein sollen. Die eingeklagte Differenz von CHF 572.75 resultiere daher, dass die Berufungsbeklagte von einer falschen Bruttolohnbasis (CHF 4‘642.10 statt von CHF 5‘200.00) ausgegangen sei und zu hohe Sozialversicherungsabzüge vorgenommen habe, da sie die erhaltenen Krankentaggelder von CHF 740.60 nicht aus dem Bruttolohn ausgeschieden habe. Zudem habe sich der Vorderrichter im Zusammenhang mit der Erwerbsausfallentschädigung auf ein falsches Dokument gestützt und habe offenbar übersehen, dass die Zahlung der Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von CHF 799.00 an die Berufungsbeklagte erfolgt sei. 7.4 Der Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz verkenne die vorliegende Fragestellung, ist nicht haltbar. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil explizit mit der Bruttolohnbasis auseinander. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers, welcher eine Bruttolohnbasis von CHF 5‘200.00 proklamiert, berechnet die Vorinstanz die Bruttolohnbasis korrekterweise anhand der 11 effektiv geleisteten Arbeitstage im Verhältnis zu den 22 maximalen Arbeitstagen im Dezember 2014 und kommt daher auf einen Bruttolohn von CHF 2‘836.35

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht (CHF 5‘200 x 11/22). Unzutreffend ist auch die Schlussfolgerung des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Erwerbsausfallentschädigung an die Berufungsbeklagte ausbezahlt worden sei. Die Vorinstanz führt einzig aus, dass die Erwerbsausfallentschädigung dem Berufungskläger zustehe. Sie rechnete deshalb die Erwerbsausfallentschädigung dem Anspruch des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten hinzu. Die Vorinstanz realisierte folglich, dass die Erwerbsausfallentschädigung ursprünglich der Berufungsbeklagten ausbezahlt wurde. Auch die Frage der Sozialabgabepflicht auf Krankentaggelder erkannte die Vorinstanz. Allerdings sah sie konsequenterweise vorliegend keinen Anlass dazu, diesbezüglich Stellung zu beziehen, da sie den Berufungskläger für die Geltendmachung von Krankentaggeldansprüchen wegen der fehlenden Passivlegitimation der Berufungsbeklagten, zu Recht auf den Klageweg gegen die Versicherungsgesellschaft verwies. Zutreffend ist einzig der Einwand des Berufungsklägers, dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Abrechnung über die Erwerbsausfallentschädigung vom 14. Januar 2014 stützte und folglich von einem zu tiefen Betrag ausging. Wie der Berufungskläger richtigerweise ausführt, beträgt die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung im Dezember 2014 CHF 799.00, was sich aus der Abrechnung vom 14. Januar 2015 ergibt. Allerdings vermag dieser Umstand am Ergebnis der vorinstanzlichen Erkenntnis nichts zu ändern. Der Anspruch des Berufungsklägers erhöht sich lediglich auf CHF 3‘365.75 (CHF 2‘566.75 + CHF 799.00) und ist somit immer noch tiefer als der an ihn unbestritten ausbezahlte Betrag von CHF 4‘225.35. Insgesamt erweist sich die Berufung hinsichtlich der Ansprüche für den Dezember 2014 als unbegründet. 8.1 Im Streit liegen weiter Ansprüche aus dem Monat Januar 2015. Der Berufungskläger fordert einen Betrag von CHF 73.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2015. Auch hier macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte habe zu viele Sozialversicherungsabzüge getätigt. 8.2 Die Vorinstanz erwog, dem Berufungskläger würden im Januar 2015 insgesamt 13 bezahlte Arbeits- und Ferien- bzw. Feiertage zustehen. Demgegenüber sei der Berufungskläger an 4 Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen. An den restlichen der 22 im Januar 2018 maximal bezahlten Arbeitstage sei der Berufungskläger krankgeschrieben gewesen. Dementsprechend hätte der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf einen Nettolohn von CHF 2‘779.30 (CHF 5‘200 / 22 maximal bezahlte Arbeitstage x 13 effektiv gearbeitete Arbeitstage [bzw. bezogene Ferien] - 8.27 % - CHF 39.30 Pensionskassenbeitrag). Einen weitergehenden Anspruch könne der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin nicht geltend machen, da ihm für die restlichen Tage des Januars 2015 Krankentaggelder zugestanden seien. In finanzieller Hinsicht habe der Berufungskläger im Januar 2015 einen Nettolohn von CHF 4‘730.65 erhalten, sodass sein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin vollumfänglich befriedigt worden sei. 8.3 Der Berufungskläger rügt, die vorinstanzliche Feststellung, der Berufungskläger habe im Januar 2015 an 4 Tagen unentschuldigt gefehlt, sei prozess- und aktenwidrig. Der Berufungskläger habe in seiner vorinstanzlichen Replik vom 9. Januar 2017 ausdrücklich bestritten, dass unentschuldigte Absenzen vorliegen würden. Zudem seien in der Lohnabrechnung vom Januar 2015 keine Absenzen verzeichnet. Im Weiteren sei die Berechnung der Vorinstanz bundesrechtswidrig. Sie verkenne, dass die Berufungsbeklagte sämtliche Taggeldleistungen

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhalten habe, aber gegenüber dem Berufungskläger gesamthaft netto abgerechnet habe, was dazu geführt habe, dass zu viele Sozialversicherungsabzüge getätigt worden seien. 8.4 Die Vorinstanz stützte ihren Befund, dass der Berufungskläger im Januar 2015 an 4 Tagen der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben sei, auf eine vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Absenzenliste sowie auf ein Arztzeugnis vom 30. Januar 2015. In der Absenzenliste ist vermerkt, dass der Berufungskläger am 19., 21., 22. und 23. Januar 2015 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen ist. Dem Arztzeugnis kann jedoch entnommen werden, dass der Berufungskläger erst ab dem 26. Januar 2016 krankgeschrieben wurde. Demzufolge schloss die Vorinstanz zu Recht darauf, dass der Berufungskläger am 19., 21., 22. und 23. Januar 2015 unentschuldigt fehlte. Der Befund entspricht mithin den vorgelegten Akten. Daran mag auch nichts ändern, dass in der Lohnabrechnung vom Januar 2015 keine Absenzen verzeichnet sind und der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren die fehlende Entschuldigung der Absenzen bestritten hat. Die Rüge der Akten- und Prozesswidrigkeit erweist sich folglich als haltlos. Auch in Bezug auf die aufgestellte Berechnung kann der Vorinstanz gefolgt werden. Es ist korrekt, dass die Tage, an denen der Berufungskläger unentschuldigt der Arbeit fern geblieben ist, nicht berücksichtigt werden können. Bezüglich der Krankentaggelder und der geltend gemachten zu hohen Sozialversicherungsabzüge, ist auch an dieser Stelle der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit den Krankentaggeldern einzig bei der Versicherungsgesellschaft einzuklagen sind. Deshalb und weil dem Berufungskläger für die restlichen Tage im Januar 2015 Krankentaggelder zugestanden worden sind, erweist sich die Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgeberin keinen weitergehenden Anspruch geltend machen kann, als folgerichtig. Die Berufung ist demgemäss auch hinsichtlich der Ansprüche für den Januar 2015 abzuweisen. 9.1 Im Weiteren sind allfällige Ansprüche des Berufungsklägers zwischen Februar 2015 bis und mit Mai 2015 zu prüfen. In dieser Zeit war der Berufungskläger unbestrittenermassen krankgeschrieben und die Versicherungsgesellschaft zahlte Krankentaggelder an die Arbeitgeberin aus. 9.2 Die Vorinstanz verwies auf ihre allgemeinen Ausführungen und erwog, die Arbeitgeberin fungiere als Zahlstelle, weshalb das Risiko eines Zahlungsausfalles zulasten der Versicherungsgesellschaft gehe. Die Arbeitgeberin sei in einer solchen Konstellation nicht passivlegitimiert. Sollte der Arbeitnehmer der Ansicht sein, dass ihm die Krankentaggelder nicht bzw. nicht vollständig ausbezahlt worden seien, so müsse er diesen Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend machen. Der Arbeitnehmer könne allfällige Krankentaggelder, die ihm aufgrund seiner Erkrankung zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 31. Mai 2015 zustehen könnten, nur gegenüber der Versicherungsgesellschaft einfordern. Gegenüber der Arbeitgeberin könne er für diesen Zeitraum keine Ansprüche geltend machen, da diese durch den Abschluss der kollektiven Krankentaggeldversicherung vollumfänglich betreffend ihre Lohnfortzahlungspflicht befreit sei. Aufgrund der Dispositionsmaxime und der Tatsache, dass die Arbeitgeberin eine Forderung in der Höhe von CHF 2‘686.75 anerkannte, hiess die Vorinstanz die Klage in diesem Umfange gleichwohl gut.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Der Berufungskläger wiederholt an dieser Stelle seine Rügen der formellen und materiellen Rechtsverweigerung sowie der falschen Sachverhaltsfeststellung. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe – indem sie sich einzig auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt habe – die Klage und ihre Anliegen nicht beurteilt. 9.4 Den vom Berufungskläger erhobenen Vorwürfen kann entgegnet werden, dass die Vorinstanz in Anwendung des geltenden Rechts richtigerweise zum Schluss gelangt ist, dass vorliegend die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten nicht gegeben ist. Deshalb stellt es auch keine Rechtsverweigerung und keine falsche Sachverhaltsfeststellung dar, wenn sie in der Folge die klägerischen Vorbringen und Argumente nicht weiter prüfte. Aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Arbeitgeberin war die Vorinstanz namentlich nicht gehalten zu prüfen, ob die Arbeitgeberin zu viele Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat. Es kann an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.3). Die Rügen des Berufungsklägers sind somit abzuweisen. 10.1 Zu beurteilen sind im Weiteren Ansprüche der Monate August 2015 bis und mit November 2015. In diesem Zeitraum war der Berufungskläger nicht mehr bei der Berufungsbeklagten tätig, nachdem die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Mai 2015 ausgesprochen hatte. Der Berufungskläger erhielt ab dem 1. Juni 2015 noch bis zum 18. August 2018 Krankentaggelder von der Versicherungsgesellschaft direkt ausbezahlt. Danach erhielt er keine Krankentaggelder mehr. Der Berufungskläger macht geltend, die Kündigung vom 17. Februar 2015 sei nichtig, da er zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei erst am 15. November 2015 aufgelöst worden, da ihm gestützt auf die Basler Skala bis zu diesem Zeitpunkt ein Lohnanspruch zustünde. 10.2 Aufgrund der Berufung auf die Basler Skala schloss die Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Art. 324a Abs. 1 und 2 OR stütze. Da die Arbeitgeberin eine kollektive Krankentaggeldversicherung zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen habe, sei diese von ihrer Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a Abs. 1 und 2 OR befreit. Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, könne der Arbeitnehmer seine geltend gemachten Ansprüche nur gegen die Krankentaggeldversicherung richten. Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz aus, dass selbst wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig gewesen wäre, ein Lohnanspruch auch bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses voraussetzen würde, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft effektiv angeboten und die Arbeitgeberin diese grundlos abgelehnt hätte. Da der Arbeitnehmer nicht darlegen könne, ob und inwiefern er seine Arbeitskraft effektiv angeboten habe, stünde ihm ohnehin kein Lohnanspruch zu. 10.3 Der Berufungskläger rügt unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen die nach seiner Ansicht unzutreffende Verneinung der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten. Weiter macht der Berufungskläger unter Hinweis auf seine Schreiben an die Arbeitgeberin vom 19. Februar 2015 und 25. September 2015 geltend, er habe sehr wohl seine Arbeitsbereitschaft vorbehalten und angezeigt, weshalb die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz aktenwidrig sei.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.4 Bezüglich der von der Vorinstanz zu Recht festgestellten mangelnden Passivlegitimation der Berufungsbeklagten kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 5.3). Auch der Eventualbegründung der Vorinstanz kann gefolgt werden. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 erklärte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einzig, er werde über den Termin der Wiederaufnahme der Arbeit informieren, sobald sich sein Gesundheitszustand verbessert habe. Im Schreiben vom 25. September 2015 erläuterte der Berufungskläger, er sei nach wie vor gesundheitlich sehr angeschlagen und werde voraussichtlich die Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger seine Arbeitskraft nie effektiv angeboten hat. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit verfängt somit nicht. Die Berufung ist folglich auch hinsichtlich der geforderten Ansprüche für die Monate August 2015 bis und mit November 2015 abzuweisen. 11.1 Der Berufungskläger verlangt weiter für das Jahr 2015 einen 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 4‘173.10 netto. 11.2 Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass dem Berufungskläger gegenüber der Arbeitgeberin betreffend den 13 im Januar 2015 effektiv zu bezahlenden Arbeitstagen (bzw. Ferien- und Feiertag) ein anteilsmässiger 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 205.50 (Nettolohn CHF 4‘173 / 12 Monate / 22 Arbeitstage x 13 effektiv zu bezahlende Arbeitstage) zustehe. Für den Zeitraum ab dem 26. Januar 2015 wies die Vorinstanz weitergehende Ansprüche unter Verweis auf die ab diesem Zeitpunkt festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Aufgrund des Zugeständnisses der Arbeitgeberin und der geltenden Dispositionsmaxime erkannte die Vorinstanz letztlich, dass dem Arbeitnehmer für das Jahr 2015 hinsichtlich des 13. Monatslohns ein anteilsmässiger Anspruch in der Höhe von CHF 246.10 zustehe. 11.3 Der Berufungskläger beanstandet, der Vorderrichter folge der unzutreffenden Ansicht der Berufungsbeklagten, wonach der 13. Monatslohn nur für die effektiv gearbeiteten Tage im Januar 2015 zu zahlen sei, im Übrigen aber der 13. Monatslohn in den Taggeldansätzen der Krankentaggeldversicherung bereits enthalten sei. Diese Auffassung widerspreche der Lehre und entspreche nicht dem Sachverhalt, da der Berufungskläger keine Taggelder erhalten habe, sondern die Berufungsbeklagte die Taggelder kassiert habe. 11.4 Der Berufungskläger erhielt im Jahr 2015 Krankentaggeldleistungen teilweise direkt von der Versicherungsgesellschaft und teilweise indirekt in Form von ausbezahltem Lohn über die Berufungsbeklagte, welche als Zahlstelle fungierte. Da die Krankentaggeldleistungen auf Basis des Jahreslohns (inklusive 13. Monatslohns) berechnet werden, erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass gegenüber der Berufungsbeklagten für das Jahr 2015 einzig ein Anspruch auf den 13. Monatslohn im Verhältnis zu den 13 im Januar effektiv zu bezahlenden Arbeitstagen besteht. Die Berufung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. 12.1 Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass ihm für das Jahr 2015 eine Lohnerhöhung von CHF 65.00 (brutto) pro Monat zustünde. Die Berufungsbeklagte schulde ihm für das Jahr 2015 (1. Januar 2015 bis 15. November 2015) einen Betrag von CHF 625.06 (netto) nebst 5 % Zins ab 1. Juni 2015 (mittlerer Verfall).

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.2 Die Vorinstanz erkannte, dass dem Berufungskläger für das Jahr 2015 aufgrund der Lohnerhöhung lediglich CHF 30.80 (netto) nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2015 zustehen würden, gestützt auf die 13 bezahlten Arbeitstage im Januar 2015. Für die Zeit ab Februar 2015, in welcher der Berufungskläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, stünden ihm lediglich Krankentaggelder zu, die er gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen habe. 12.3 Der Berufungskläger moniert, die Auffassung des Vorderrichters, die Lohnerhöhung bemesse sich einzig anhand der gearbeiteten Tage, sei rechtlich unhaltbar. Weiter kritisiert der Berufungskläger unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen erneut die Anwendung von Art. 87 VVG. 12.4 Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass dem Berufungskläger die Lohnerhöhung einzig für die gearbeiteten Tage zusteht, überzeugt. Ab Februar 2015 wurden aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers Krankentaggelder ausbezahlt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist ein allfälliger Anspruch direkt gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen, falls der Berufungskläger der Auffassung sein sollte, er habe zu wenig erhalten. 13.1 Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Berufung – soweit auf sie einzutreten ist – in vollumfänglicher Bestätigung des angefochtenen Urteils in sämtlichen Punkten abzuweisen ist. Es verbleibt im Folgenden über die Prozesskosten des vorinstanzlichen sowie des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu befinden. 13.2 Die Vorinstanz sprach dem Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren in teilweiser Gutheissung der Klage insgesamt einen Betrag von CHF 3‘472.35 zu. Gemessen am eingeforderten Gesamtbetrag von CHF 28‘681.25 gelangte die Vorinstanz folglich zum Ergebnis, dass der Berufungskläger zu 12 % obsiegt habe. Sie verpflichtete daher den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten 88 % der als tarifkonform erachteten Parteientschädigung von CHF 14‘550.20 (CHF 12‘804.20) zu bezahlen. Demgegenüber verpflichtete sie die Berufungsbeklagte, dem Berufungskläger 12 % der ebenfalls als tarifkonform erachteten Parteientschädigung von CHF 9‘072.80 (CHF 1‘088.75) zu bezahlen. Insgesamt hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11‘715.45 zu entrichten. Der Berufungskläger stellt im Sinne eines Eventualbegehrens für den Fall, dass seine Berufung ganz oder teilweise abgewiesen werden sollte, den Antrag, es sei das erstinstanzliche Kostendispositiv aufzuheben und eine Parteikostenentschädigung entsprechend den erstinstanzlichen Ergebnissen und nach gegenseitiger Verrechnung zugunsten der Berufungsbeklagten von CHF 8‘706.00 zu verfügen. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Streitwert nach oben korrigiert. Weiter habe die Vorinstanz bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Schliesslich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Berufungsbeklagte mit ihren zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen von CHF 5‘259.40 lediglich zu 5 % im Umfang von CHF 272.20 durchgedrungen sei.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Rechtsbegehren der Klage vom 14. Juni 2016 sind in ein Hauptbegehren, in welchem die gesamthaft eingeklagte Summe von CHF 26‘681.90 aufgeführt ist, und in konkretisierende Rechtsbegehren, in welchen diese Summe auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt sind, unterteilt. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, ergibt die Addition der konkretisierenden Rechtsbegehren eine Klagesumme von insgesamt CHF 28‘681.25, welche von dem Hauptbegehren, in welchem das Total aufgeführt ist, abweicht. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Folge den Streitwert entsprechend korrigiert, da davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger mit dem allgemeinen Rechtsbegehren lediglich die Summe aller konkretisierenden Rechtsbegehren darstellen wollte. Die Schlichtungsverhandlung in der vorliegenden Streitsache fand am 23. Februar 2016 statt. Die Berufungsbeklagte erschien nach vorgängiger Ankündigung nicht zur Verhandlung. Dem Berufungskläger wurde daher in Anwendung von Art. 206 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO die Klagebewilligung erteilt. Inwiefern dem Berufungskläger durch das Nichterscheinen der Berufungsbeklagten zusätzliche Kosten entstanden sein sollen, wird in der Berufung nicht dargelegt. Der Berufungskläger musste in jedem Fall zur Schlichtungsverhandlung erscheinen, damit das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird – ungeachtet dessen, ob die Berufungsbeklagte anwesend ist oder nicht (Art. 206 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Vorinstanz liess daher in ihrem Kostenentscheid den Umstand, dass die Berufungsbeklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen war, zu Recht unberücksichtigt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsbeklagte mit ihren verrechnungsweise (und nicht widerklageweise) geltend gemachten Forderungen nicht vollständig durchgedrungen ist. Entscheidend für die Verteilung der Kosten ist einzig, in welcher Höhe der Berufungskläger mit seiner Klage gemessen am gesamten eingeforderten Betrag durchgedrungen ist. Dementsprechend verteilte die Vorinstanz die Prozesskosten, bestehend aus den jeweiligen Parteientschädigungen, korrekterweise zu 88 % dem Berufungskläger und zu 12 % der Berufungsbeklagten. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher zu bestätigen. Die Berufung erweist sich auch gegenüber dem Kostenpunkt des angefochtenen Urteils in sämtlichen Punkten als unbegründet. 13.3 Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen des Berufungsverfahrens sind wie im Verfahren vor erster Instanz die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Berufungskläger somit für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzukommen. Weil dem Verfahren eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00 zu Grunde liegt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten allerdings eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. In der Honorarnote der Berufungsbeklagten vom 8. Juni 2018 wird eine Entschädigung für das kantonsgerichtliche Verfahren von insgesamt CHF 11‘448.10 beantragt, bestehend aus einem Grundhonorar von CHF 6‘450.00, Zuschlägen von insgesamt CHF 3‘870.00 sowie Kleinspesen von CHF 309.60 und Mehrwertsteuer von CHF 818.50. Da mit dem Grundhonorar von CHF 6‘450.00 bereits der maximale Ansatz geltend gemacht wird (§ 10 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. e der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112), sind gemäss Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, keine Zuschläge zuzulassen. Die sich im Rahmen des Üblichen befindenden Ausla-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen von CHF 309.60 sind hingegen zu ersetzen. Nicht zu berücksichtigen ist die Mehrwertsteuer, weil die mehrwertsteuerpflichtige Berufungsbeklagte die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann. Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Die Abrechnungsmethode der Partei, der eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist dabei ohne Einfluss und nicht zu berücksichtigen (KGE BL 410 11 38 vom 9. Mai 2011 E. 4.5). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘450.00 zuzüglich Auslagen von CHF 309.60 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Berufungsbeklagten wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘759.60 (inkl. Auslagen) zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen.

Präsident Gerichtsschreiber

Roland Hofmann Basil Frey

Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 5A_514/2018).

400 18 36 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2018 400 18 36 — Swissrulings