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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.02.2019 400 18 342

5. Februar 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,593 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen; Ehescheidung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Februar 2019 (400 18 342) ___________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren: Anweisung an Schuldner und Anwaltskostenvorschuss

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ehescheidung Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. November 2018

A. Vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ist das Ehescheidungsverfahren zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ hängig. Mit Verfügung vom 6. November 2018 hiess der Zivilkreisgerichtspräsident die von der Ehefrau beantragte Schuldneranweisung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gut. Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 19. November 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung sowohl gegen die verfügte Schuldneranweisung, als auch gegen die ihm auferlegte Pflicht, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 zu bezahlen. C. Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2018 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Vorinstanz und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 schloss die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Weiter wies sie den vom Ehemann gestellten Zeugenantrag ab.

Erwägungen 1. Die Schuldneranweisung stellt eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB dar. Auch ein Anwaltskostenvorschuss kann als Ausfluss von Art. 163 ZGB im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO angeordnet werden (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 276 N 21), so dass es sich bei beiden angefochtenen Streitpunkten um vorsorgliche Massnahmen innerhalb des Ehescheidungsverfahrens handelt. Diese werden im summarischen Verfahren entschieden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art 271 ZPO / Art. 248 lit. d ZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungskläger die angefochtene Verfügung mit schriftlicher Begründung am 9. November 2018 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 19. November 2019 somit eingehalten. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige Rechtsanwendung und die unvollständige Sachverhaltsfeststellung und macht somit zulässige Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Da auch die übrigen Formalien des Rechtsmittels erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Ob die vom Berufungskläger monierten einzelnen Rügen hinreichend substantiiert sind, wird im Rahmen von deren Prüfungen zu entscheiden sein. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Ehefrau, wonach der Ehemann davon ausgehe, es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mit Beschwerde anfechtbar wäre. Der Ehemann hat seine Eingabe vom 19. November 2019 durchgehend als Berufung bezeichnet und auf Art. 308 ZPO hingewiesen und somit das korrekte Rechtsmittel eingereicht. Entgegen der Ansicht der Ehefrau stellt der verfügte Anwaltskostenvorschuss, wie vorstehend dargelegt, ebenfalls eine vorsorgliche Massnahme dar, welche mit Berufung anfechtbar ist, sofern der Streitwert mehr als CHF 10‘000.00 beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend insgesamt zusammen mit der Schuldneranweisung erreicht. 2. Entsprechend dem Aufbau der Berufung wird zuerst auf die angefochtene Schuldneranweisung eingegangen. Nicht umstritten ist diesbezüglich, dass gemäss Trennungsvereinbarung vom 2. Februar 2017 und ergänzender Vereinbarung vom 16. Januar 2018 der Ehemann der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen hat und dass er vier Zahlungen in diesem Betrag leistete. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Ehefrau nach der Trennung am 5. Oktober 2016 ab den gemeinsamen Ersparnissen den Betrag von CHF 15‘000.00 bezog. Umstritten ist jedoch, ob dieser Bezug der Ehefrau an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen ist. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, gegen den Willen der Ehefrau sei keine Verrechnung mit den zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen möglich. Eine allfällige Forderung des Ehemannes aufgrund des von der Ehefrau bezogenen Betrags von CHF 15‘000.00 könne im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden. Auch eine weitere Verrechnung des Ehemannes mit seiner angeblichen Forderung von CHF 7‘209.80 aufgrund von zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem von ihm der Ehefrau zur Verfügung gestellten Auto liess die Vorinstanz nicht zu. Sie hielt fest, dass der Ehemann seit Abschluss der Trennungsvereinbarung lediglich für vier Monate die Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Es liege daher eine offensichtliche Pflichtverletzung mit einer gewissen Schwere vor. Der Ehemann versuche seit Beginn der Unterhaltspflicht sich mit eigenmächtigen Verrechnungen der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zu entziehen und habe trotz Inkasso durch das kantonale Sozialamt insgesamt lediglich CHF 4‘000.00 bezahlt. Die Zahlungsmoral des Ehemannes sei nicht intakt und es sei auch keine zukünftige Besserung zu erwarten. 2.2 Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie übersehen habe, dass hinsichtlich der von der Ehefrau bezogenen CHF 15‘000.00 noch immer ein Gerichtsentscheid offen stehe. Es sei nämlich bereits kurz nach Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 2. Februar 2017 zur Uneinigkeit der Ehegatten darüber gekommen, ob dieser Bezug an die Unterhaltszahlungen anzurechnen bzw. mit diesen zu verrechnen sei (Auffassung des Ehemannes) oder ob dieser Bezug nicht mit den Unterhaltszahlungen zu verrechnen sei, sondern allenfalls akonto Güterrecht gehe (Auffassung der Ehefrau). Beide Parteien hätten je entsprechende Anträge auf Feststellung ihrer jeweiligen Auffassungen bei der Vorinstanz gestellt. Diese habe sogleich die erst nachträglich beantragte Schuldneranweisung gutgeheissen, ohne zuerst über die Anträge der Ehegatten hinsichtlich der Anrechnung oder Nichtanrechnung des eigenmächtigen Bezugs der Ehefrau zu entscheiden und danach den Ehemann – falls der Entscheid zu seinem Nachteil ausgefallen wäre – auf die drohende Drittschuldneranweisung hinzuweisen. Die Schuldneranweisung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht setze eine klare Rechtslage voraus. Diese sei nicht vorgelegen, weil die Vorinstanz über die entsprechenden Feststellungsbegehren der Ehegatten hinsichtlich der (Nicht-)Anrechnung des Bezugs von CHF 15‘000.00 vor der Schuldneranweisung nicht entschieden habe, obwohl ihr die betreffende Uneinigkeit der Ehegatten bekannt gewesen sei. Erst in der Verfügung vom 6. November 2018 habe die Vorinstanz ausgeführt, der Ehemann dürfe nicht eigenmächtig verrechnen. Zuvor sei die Rechtslage nicht klar gewesen, weshalb auch nicht auf eine fehlende Zahlungsmoral des Ehemannes habe geschlossen werden können. Überdies sei auch die materielle Begründung der Vorinstanz nicht stichhaltig. Die Vorinstanz übernehme die Argumente der Ehefrau gemäss deren Eingabe vom 18. September 2018, welche dem Ehemann nur zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei, und nicht die Argumente der Ehefrau in ihrer Eingabe vom 27. August 2018 betreffend Antrag auf Schuldneranweisung. Die Verrechnung wider den Willen des Gläubigers sei nur ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung zum Unterhalt unbedingt erforderlich sei. Dies habe die Ehefrau jedoch nicht vorgebracht. 2.3 Die Ehefrau stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, der Betrag von CHF 15'000.00 sei nicht anzurechnen und verweist auf das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR. Sie bringt vor, das Gericht habe den Ehemann wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser Bezug güterrechtlich abzuhandeln sei. Die Ehegatten würden seit dem 8. August 2016 getrennt leben und der Ehemann habe lediglich viermal den Unterhaltsbeitrag bezahlt. Er bezahle heute nicht und werde auch inskünftig nicht bezahlen und schulde der Ehefrau mittlerweile eine gehörige Summe Geld. Es liege eine monatelange und systematische Zahlungsverweigerung vor. 2.4 Der Ehemann bringt in der Berufung nicht vor, dass der Bezug der Ehefrau von CHF 15‘000.00 mit seinen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen sei. Lediglich im Rahmen der Sachverhaltsbeschreibung führte er in der Berufung aus, welches seine Argumente für die Verrechnung gewesen seien, ohne dass er vorbringt, die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei falsch. Folglich ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsentscheids nicht darauf einzugehen, ob die Vorinstanz diese Verrechnungsmöglichkeit zu Recht verneinte, da der Ehemann dies nicht rügt. Ebenso macht er im Berufungsverfahren die Verrechnung mit zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem der Ehefrau zur Verfügung gestellten Fahrzeug nicht mehr geltend, so dass auch darauf nicht einzugehen ist. Der Ehemann rügt in der rechtlichen Begründung zur Schuldneranweisung auf Seite 9 der Berufung unter Ziffer 3 einen Verstoss der Vorinstanz gegen die Dispositionsmaxime. Wie er diese herleitet, ist nicht nachvollziehbar, zumal er einerseits vorbringt, die Vorinstanz hätte die Uneinigkeit der Ehegatten hinsichtlich der Zulässigkeit der Verrechnung im angefochtenen Entscheid berücksichtigten müssen, und andererseits rügt, mangels Parteianträgen im Scheidungsverfahren (die Feststellungsbegehren wurden damals noch im Eheschutzverfahren gestellt) hätte die Vorinstanz nicht darüber befinden dürfen. Da die gerügte Verletzung der Dispositionsmaxime nicht nachvollziehbar dargelegt ist, stellt sie eine appellatorische Kritik dar, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Auch aus der rechtlichen Begründung zur Schuldneranweisung auf Seite 9 der Berufung unter Ziffer 5 erschliesst sich dem Gericht nicht, was der Ehemann mit seinen Ausführungen hinsichtlich der Argumente der Ehefrau in deren Eingaben vom 27. August 2018 und 18. September 2018 genau rügen will. Auch die diesbezüglichen Aus-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führungen stellen nicht substantiierte Rügen und damit appellatorische Kritik dar. Der Einwand des Ehemannes, die Ehefrau habe nie vorgebracht, der Unterhaltsbeitrag sei für sie nebst dem Bezug von CHF 15‘000.00 unbedingt erforderlich, ist nicht stichhaltig, da die Ehefrau in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 27. August 2018, Seite 4, ausführte, sie sei auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen. Auch in ihrer Eingabe vom 18. September 2018, Seite 3, führte sie aus, sie sei dringend auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen. Dem Ehemann wäre es offen gestanden, darauf eine unaufgeforderte Replik einzureichen (vgl. BGE 138 I 484). Es ist auch nicht ersichtlich, was der Ehemann aus seinen Ausführungen in Ziffer 2.5 auf Seite 5 der Berufung ableiten will, wonach sich seine Unterhaltsleistungen nicht nur aus den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1‘000.00 zusammensetzen würden, sondern er zusätzlich die Hypothekarzinsen von monatlich CHF 981.00 für die von der Ehefrau bewohnte Liegenschaft zahle und er auch für das von der Ehefrau benützte Auto einschliesslich Service- und Nebenkosten sowie Benzin bis maximal 10‘000 km pro Jahr aufkomme. Implizit ist daraus lediglich zu schliessen, dass der Ehemann seiner Unterhaltsverpflichtung zumindest teilweise nachkommt. Es wird von der Ehefrau auch nicht bestritten, dass der Ehemann den Hypothekarzins regelmässig bezahlt und ihr das Auto zur Verfügung stellt. Konkret und substantiiert rügt der Ehemann einzig, die Voraussetzungen für die Schuldneranweisung seien nicht gegeben, weil über die Verrechnung im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. November 2018 noch keine Klarheit bestanden habe und folglich auch nicht auf seine Zahlungsmoral habe geschlossen werden können. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Bei allen anderen Einwänden handelt es sich um appellatorische Kritik des Ehemannes, auf welche mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen ist. 2.5 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Diese Bestimmung ist entsprechend Art. 276 Abs. 1 ZPO auch im Scheidungsverfahren sinngemäss anwendbar. Die Anweisung setzt nur eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht und kein Verschulden voraus. Die Anweisung muss jedoch verhältnismässig sein. Sie ist nicht schon zu rechtfertigen, wenn ein Ausfall bloss angekündigt wurde, sondern erst, wenn er bereits in erheblichem Masse eingetreten ist. Das bisherige Verhalten eines Ehegatten muss darauf hindeuten, dass seine Zahlungsmoral nicht intakt ist und sich auch in Zukunft nicht bessern werde (vgl. FamKomm Scheidung/VETTERLI, 3. Aufl. 2017, Art. 177 ZGB N 4). 2.6 In der Trennungsvereinbarung vom 2. Februar 2017 hielten die Parteien in Ziffer 5 fest, dass der Ehemann der Ehefrau ab 1. Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 bezahlt und dass er zusätzlich die Hypothekarzinsen übernimmt. Im Absatz 2 dieser Ziffer vereinbarten sie, dass allfällige bisherige Zahlungen des Ehemannes in Abzug gebracht werden können. In der Vereinbarung vom 16. Januar 2018, Ziffer 1, hoben die Ehegatten Ziffer 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 2. Februar 2017 per sofort wieder auf, so dass der Ehemann keine Zahlungen mehr in Abzug bringen bzw. nicht mehr verrechnen konnte. Da entsprechend der Vereinbarung vom 16. Januar 2018, Ziffer 1, keine Verrechnung mehr möglich war, lag entgegen der Auffassung des Ehemannes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine unklare Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit von Verrechnungen vor.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Selbst wenn der Ehemann den Bezug der Ehefrau von CHF 15‘000.00 hätte verrechnen dürfen, wäre dennoch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2018 ein erheblicher Ausstand vorgelegen. Bis zur angefochtenen Verfügung war der Unterhaltsbeitrag nämlich insgesamt 26-mal zu bezahlen (vom Oktober 2016 bis und mit November 2018). Bezahlt hat der Ehemann unbestrittenermassen viermal. Könnte der Bezug verrechnet werden, wäre daher der Unterhaltsbeitrag lediglich 19-mal beglichen und somit immer noch ein erheblicher Ausfall von Unterhaltsbeiträgen für sieben Monate zu verzeichnen. Folglich kann sich der Ehemann nicht mit dem Argument helfen, die Vorinstanz hätte zuerst darüber entscheiden müssen, ob die Verrechnung möglich sei, da dies nichts an der Situation geändert hätte, dass – selbst bei einer Zulässigkeit der Verrechnung – erhebliche Ausstände zu verzeichnen waren. Angesichts der grossen Ausstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Zahlungsmoral des Ehemannes nicht intakt ist. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und die Berufung folglich betreffend die Schuldneranweisung abzuweisen. 3. Die Berufung richtet sich sodann auch gegen den vorinstanzlich verfügten Anwaltskostenvorschuss. 3.1 Zum Anwaltskostenvorschuss führte die Vorinstanz aus, die Ehefrau erziele ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 2‘830.00. Die vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien der Ehefrau nicht anzurechnen, da sie vom Ehemann über einen beachtlichen Zeitraum nicht bezahlt worden seien. Der Ehemann gestehe der Ehefrau einen monatlichen Grundbedarf von CHF 2‘536.60 zu. Es verbleibe der Ehefrau somit nur ein geringer Überschuss, mit welchem sie nicht für Prozesskosten aufkommen könne. Sie verfüge auch über kein liquides Vermögen. Zur Einkommens- und Bedarfssituation des Ehemannes würden keine Unterlagen vorliegen, so dass auch sein monatlicher Überschuss nicht berechnet werden könne. Auch die Behauptung des Ehemannes, wonach er über keine liquiden Mittel verfüge, bleibe unbelegt. Entsprechend der Steuerveranlagung 2016 habe der Ehemann damals über Wertschriften und Guthaben von CHF 387‘257.00 verfügt. Selbst bei Berücksichtigung der privaten Schulden verbleibe dem Ehemann ein den Notgroschen übersteigender Vermögensbetrag. Es gebe keine Hinweise darauf, dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden sein sollte. Auch der Umstand, dass der Ehemann während des laufenden Ehescheidungsverfahrens eine weitere Liegenschaft ohne Verwendung von Vorsorgegeldern gekauft habe, sei ein Indiz dafür, dass er über beachtliche finanzielle Mittel verfüge. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, den von der Ehefrau beantragten Anwaltskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 zu bezahlen. Es stehe nunmehr der Schriftenwechsel an und es sei ein aufwändiges Scheidungsverfahren zu erwarten, weshalb die von der Ehefrau beantragte Höhe von CHF 8‘000.00 angemessen und vom Ehemann auch nicht beanstandet worden sei. 3.2 Der Ehemann moniert, die Vorinstanz habe die Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass sich an der Verhandlung vom 1. Juni 2017 ergeben habe, dass die defizitäre C.____AG nur durch einen Forderungsverzicht des Ehemannes in der Höhe von CHF 131‘000.00 ein Überschuldung habe verhindern können. Zusätzlich habe der Ehemann das schon per 31.12.2016 bestandene Darlehen von CHF 287‘745.77 der C.____AG weiterhin zur Verfü-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung gestellt, damit diese den Betrieb habe fortführen können. Erst durch diese Zugeständnisse habe die C.____AG verkauft werden können. Das einzige Guthaben des Ehemannes sei durch das Darlehen gebunden gewesen. Soweit die Vorinstanz auf die Steuerveranlagung 2016 abgestellt habe, sei zu erwähnen, dass diese auch Schulden von CHF 255‘464.00 ausweise, so dass das Nettoguthaben CHF 131‘793.00 betrage. Zudem seien im Guthaben von CHF 387‘257.00 die mittels Darlehen zu Gunsten der C.____AG gebundenen CHF 287‘745.77 enthalten. Dem Ehemann verbleibe überhaupt kein frei verfügbares Vermögen. Hinsichtlich der neu gekauften Parzelle führt der Ehemann aus, es hätten ihm die liquiden Mittel gefehlt und er habe ein Darlehen von D.____ bekommen. Die Vorinstanz habe die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes im Zusammenhang mit den Vereinbarungen überprüft. Hinweise dafür, dass sich diese Verhältnisse seither verbessert hätten, gebe es nicht. 3.3 Die Ehefrau entgegnet, die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes seien höchst intransparent. Der Ehemann sei vermögend und verschleiere seine effektive Leistungsfähigkeit. Die C.____AG sei auch nicht defizitär. Der Ehemann verfüge sehr wohl über liquides Vermögen, zumal er den Kaufpreis aus dem Verkauf der C.____AG, der mehrere hunderttausend Franken betragen habe, selber einbehalten habe, ohne die Ehefrau daran zu beteiligen. Die gute finanzielle Situation des Ehemannes zeige sich auch im Kauf der Nachbarvilla zu seinem Geschäft, welche er jetzt aushöhlen und für seine privaten Zwecke teuer umbauen lasse. Zudem besitze der Ehemann die E.____GmbH als Alleineigentümer, welche eine grosse Mietliegenschaft halte, welche an die C.____AG zu einem monatlichen Mietzins von CHF 9‘500.00 vermietet sei. Die vom Ehemann behauptete Mittellosigkeit sei unglaubwürdig. 3.4 Der Ehemann behauptet in seiner Berufung nicht, die Ehefrau habe genug finanzielle Mittel, um für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen bzw. um die entsprechenden Vorschüsse zu leisten. Er stellt sich lediglich auf den Standpunkt, er selber sei nicht genug liquid, um der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 8‘000.00 bezahlen zu können. Folglich ist lediglich auf die Liquidität des Ehemannes einzugehen. Aus der Steuerveranlagung 2016 geht hervor, dass damals steuerbare Wertschriften und Guthaben im Betrag von CHF 407‘257.00 vorhanden waren (der Ehemann deklarierte den Betrag von CHF 387‘257.00, die Steuerbehörde korrigierte diesen auf CHF 407‘257.00). Nach Abzug der privaten Schulden von CHF 255‘464.00 (ohne Hypothekarschulden) verbleiben noch immer CHF 151‘793.00. Der Ehemann macht in diesem Zusammenhang geltend, in den Wertschriften und Guthaben sei ein Darlehen an die C.____AG im Betrag von CHF 287‘745.77 enthalten, so dass er über kein liquides Vermögen verfüge. Das Darlehen an die C.____AG hat er mit einem nicht unterschriebenen Darlehensvertrag vom 22. Mai 2017 belegt, gemäss welchem halbjährlich CHF 25‘000.00 amortisiert werden, erstmals per 31. Dezember 2017. Entsprechend dem Darlehensvertrag wurden bis zur Verfügung vom 6. November 2018 somit 50‘000.00 zurückbezahlt. Wohin dieses Geld floss, legte der Ehemann nicht dar. Der Ehemann hat sodann die C.____AG bzw. seine Aktien an dieser Firma gemäss Aktienkaufvertrag vom 27. Juni 2017 für CHF 210‘000.00 verkauft. In seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 23. Mai 2017 im Eheschutzverfahren Nr. 120 17 687 führte er aus, er müsse mit diesem Erlös aus dem Aktienverkauf das Darlehen der Ehegatten D.____ im Betrag CHF 300‘000.00 zurückbezahlen. Ob und in welcher Höhe ein Darlehen der Ehe-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gatten D.____ bestand, hat der Ehemann ebenso wenig belegt wie eine allfällige Rückzahlung. Er reichte mit seiner Eingabe vom 4. September 2017 im genannten Eheschutzverfahren lediglich die Bestätigung vom 8. August 2017 von D.____ vor, in welcher dieser bestätigt, dass das Darlehen inzwischen vollständig zurückbezahlt worden sei. Auch aus dieser Bestätigung geht allerdings weder die Höhe des Darlehens hervor, noch wann dieses zurückbezahlt wurde. Der Ehemann kaufte sodann während des laufenden Ehescheidungsverfahrens unbestrittenermassen eine weitere Liegenschaft, dies ohne Verwendung von Vorsorgegeldern. Der Ehemann behauptet, er habe diesen Liegenschaftskauf mittels eines Darlehens von D.____ realisieren können, ohne allerdings den entsprechenden Darlehensvertrag vorzulegen, so dass es sich um eine unbelegte Behauptung handelt. Der Antrag auf eine Zeugenbefragung von D.____ wurde im vorliegenden Berufungsverfahren abgewiesen, weil es sich einerseits um ein summarisches Verfahren handelt und der Ehemann andererseits den entsprechenden Darlehensvertrag hätte einreichen können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes sind nicht transparent, zumal er der Vorinstanz keine aktuellen Unterlagen zu seinem Einkommen und seinem Bedarf und auch keine Kontenauszüge vorlegte und er die Zahlung aus dem Aktienverkaufsvertrag sowie die Darlehensrückzahlungen nicht belegte und keine diesbezüglichen Geldflüsse aufzeigte. Dass der Ehemann absolut illiquid sein soll, ist angesichts der Darlehensrückzahlungen von der C.____AG, des Aktienverkaufs und des erfolgten Liegenschaftskaufs nicht glaubwürdig. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ehemann über genug flüssige Mittel verfüge, um der Ehefrau den Anwaltskostenvorschuss von CHF 8'000.00 bezahlen zu können. Folglich ist die Berufung auch betreffend den Anwaltskostenvorschuss abzuweisen. 4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat für das Rechtsmittelverfahren mit der Berufungsantwort ihre Honorarnote vom 20. Dezember 2018 eingereicht. Sie macht ein Honorar von CHF 2‘560.00 und Auslagen von CHF 59.30 geltend, bzw. ein Gesamthonorar von CHF 2‘821.00 inkl. Mehrwertsteuer. Das Honorar entspricht einem Aufwand von etwas mehr als 10 Std. à CHF 250.00, was angesichts der 11-seitigen Berufungsantwort angemessen ist und auch einem Vergleich mit dem vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend gemachten Honorar im Gesamtbetrag von CHF 2‘519.40 (9:15 Std. à CHF 250.00) stand hält. Überdies hat der Berufungskläger die Höhe der Honorarnote der gegnerischen Rechtsanwältin auch nicht gerügt, weder in seiner Eingabe vom 9. Januar 2019 noch in einer unaufgeforderten Replik. Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist folglich im geltend gemachten Umfang von CHF 2‘821.00 (inkl. Auslagen von CHF 59.30 und MWSt von CHF 201.70) zu genehmigen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘821.00 (inkl. Auslagen von CHF 59.30 und MWSt von CHF 201.70) zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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