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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.08.2018 400 18 144

14. August 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,611 Wörter·~28 min·6

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen; Ehescheidung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. August 2018 (400 18 144) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren: Unterhaltsbeitrag bei sehr guten Verhältnissen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Vincenzo Falanga, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 249, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Ehescheidung Berufung gegen die Verfügung des a.o. Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2018

A. Im vorangegangenen Eheschutzverfahren Nr. 120 15 2957 zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West fällte die Gerichtspräsiden-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tin am 14. Januar 2016 den Eheschutzentscheid. Mit der Dispositiv-Ziffer 4 dieses Entscheids wurde der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet, der Ehefrau ab Januar 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8‘600.00 zu bezahlen. Mit der Dispositiv-Ziffer 5 wurde die Ehefrau verpflichtet, den Erwerb ihrer Deutschkenntnisse voranzutreiben und sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In der Dispositiv-Ziffer 6 wurde sodann vorgesehen, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, d.h. bis Ende Juli 2017, bezahlt werden sollen. B. Am 28. August 2017 reichte der Ehemann am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Scheidungsklage ein und stellte den Verfahrensantrag, es sei festzustellen, dass ab 1. August 2017 kein Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mehr geschuldet sei. Die Ehefrau verlangte die Abweisung dieses Verfahrensantrags und beantragte für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 15‘940.00, eventualiter von CHF 8‘600.00. Sie führte aus, sie sei aufgrund einer mittelschweren Depression und einer seronegativen Polyarthritis arbeitsunfähig. Ihre Erwerbsaussichten seien zudem in Bezug auf den angemessenen Unterhalt in Anbetracht des exorbitant hohen Einkommens des Ehemannes nicht wesentlich. Mit Verfügung vom 16. April 2018 legte der a.o. Zivilkreisgerichtspräsident den vom Ehemann an die Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag bis Ende August 2018 auf CHF 8‘600.00 fest und ab 1. September 2018 auf CHF 1‘800.00. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau habe sich seit dem Eheschutzentscheid vom 14. Januar 2016 nicht ernsthaft darum bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und eine Arbeitsstelle zu finden. Die geltend gemachte Depression stelle keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, da die Ehefrau nach eigenen Angaben bereits vor der damaligen Eheschutzverhandlung an einer psychischen Erkrankung gelitten habe und sie nicht dargelegt habe, dass sich diese Krankheit seither verschlechtert haben soll. Die Polyarthritis falle als Grund für ihr Säumnis für die Periode vom 14. Januar 2016 bis zum Diagnosezeitpunkt vom 6. September 2017 ohnehin ausser Betracht. Der Zivilkreisgerichtspräsident räumte der Ehefrau eine Frist von vier Monaten zur Regelung ihrer Verhältnisse ein und rechnete ihr ab 1. September 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 an. Den Bedarf der Ehefrau berechnete er mit der einstufig-konkreten Methode auf CHF 4‘798.00 bzw. den Fehlbetrag auf CHF 1‘800.00. C. Mit Eingabe vom 30. April 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, liess die Ehefrau die Berufung gegen die Verfügung vom 16. April 2018 erklären mit dem Antrag, die Verfügung vom 1. August 2017 sei aufzuheben und der monatliche Unterhaltsbeitrag sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. vom 1. August 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 8‘600.00 festzulegen. Am 2. Mai 2018 wurde seitens der Berufungsklägerin die Berufungsschrift noch einmal eingereicht und in einem Begleitschreiben ausgeführt, die Berufungsschrift vom 30. April 2018 enthalte Flüchtigkeitsfehler, weshalb die gleiche Berufungsschrift ohne Flüchtigkeitsfehler noch einmal eingereicht werde. D. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2018 die korrigierte Version der Berufungsschrift dem Ehemann zur Berufungsantwort zugestellt. Mit Berufungsantwort vom 1. Juni 2018 beantragte der Ehemann die Abweisung der Berufung. Ebenfalls

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte die Ehefrau den psychiatrischen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 1. Juni 2018 ein. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde dem Ehemann die Berufung vom 30. April 2018 mit Flüchtigkeitsfehlern sowie das Begleitschreiben vom 2. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass dem Ehemann irrtümlicherweise mit der Verfügung vom 18. Mai 2018 lediglich die am 2. Mai 2018 eingereichte Berufung vom 30. April 2018 ohne Flüchtigkeitsfehler zugestellt worden sei. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018 führte der Ehemann aus, die am 2. Mai 2018 abgegebene Berufungsschrift sei nach Ablauf der zehntägigen Berufungsschrift und somit verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Berufung abzuweisen. Die Ehefrau hielt in der Replik vom 18. Juni 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte die Ehefrau sodann eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Eingabe des Ehemannes vom 15. Juni 2018 ein. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften des Berufungsverfahrens wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und ordnete, nachdem sich innert Frist keine der Parteien gegenteilig geäussert hatte, den Entscheid aufgrund der Akten an.

Erwägungen 1.1 Der Entscheid des Scheidungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Bei der Vorinstanz vertrat der Ehemann die Auffassung, keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu schulden, wogegen die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltbeitrag von CHF 15‘940.00 beantragte. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO wird daher zweifellos erreicht. Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. In den vorliegenden Akten befindet sich keine Bescheinigung, wann der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter der Ehefrau zugestellt wurde. Dem eingereichten Couvert lässt sich entnehmen, dass der Entscheid am 17. April 2018 abgeschickt wurde. Es kann daher ohne Weiteres auf die Ausführung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin abgestellt werden, wonach ihm der Entscheid am 18. April 2018 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist lief somit bis zum Montag, den 30. April 2018 (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und ist für die gleichentags auf der Post aufgegebene Berufung eingehalten. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 1.2 Am 2. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Berufungsschrift vom 30. April 2018 erneut ein und führte in seinem Begleitschreiben vom 2. Mai 2018 aus, es werde die gleiche Berufungsschrift noch einmal ohne Flüchtigkeitsfehler eingereicht. Diese verbesserte Berufungsschrift wurde am 2. Mai 2018 persönlich am Kantonsgericht abgegeben und somit erst nach Ablauf der 10-tägigen Berufungsschrift eingereicht, so dass auf diese Eingabe mangels Einhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten bzw. diese korrigierte Version nicht zu beachten ist. 1.3 Mit der Berufung vom 30. April 2018 bzw. der ersten Eingabe, abgeschickt am 30. April 2018, wurde die Berufung betreffend die Verfügung vom 16. April 2018 erklärt und beantragt, es sei die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. August 2017 aufzuheben (Rechtsbegehren Ziffer 1) und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘600.00 zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 2). Als Beilage 1 wurde in der Berufungsschrift die Verfügung vom 19. April 2018 erwähnt und als Beilage sodann die Verfügung vom 16. April 2018 mit der Bezeichnung „Beilage Nr. 1“ eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob das Rechtsbegehren Ziffer 1, wonach die Verfügung vom 1. August 2017 aufzuheben sei, den formellen Anforderungen genügt, da Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 16. April 2018 ist. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei der Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können (I.W. HUNGERBÜHLER / M. BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 16 zu Art. 311). Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. So ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617, E. 6.2; Bger 4A_700/2012 vom 30. April 2013, E. 1.1). In der ersten Version der Berufung vom 30. April 2018 ist auf der Frontseite im Rubrum als Betreff die Verfügung vom 16. April 2018 aufgeführt und diese wird mit den Beilagen auch eingereicht. In der Berufungsbegründung wird sodann auf verschiedene Ziffern der Begründung der Verfügung vom 16. April 2018 Bezug genommen. Es geht aus der Berufung damit hervor, dass die Verfügung vom 16. April 2018 angefochten wird und es sich im Rechtsbegehren Ziffer 1, wonach die Verfügung vom 1. August 2017 aufzuheben sei, um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und es heissen müsste, die Verfügung vom 16. April 2018 sei aufzuheben. Dieser Verschrieb im Rechtsbegehren Ziffer 1 vermag angesichts des Verbots des überspitzten Formalismus kein Nichteintreten zu begründen und schadet der Berufungsklägerin folglich nicht. Da sich die Berufung vom 30. April 2018 sodann hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sind die formellen Anforderungen erfüllt und auf die Berufung, in der ersten Version (per Post am 30. April 2018 abgeschickt), ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Denn das Novenrecht darf nicht dazu führen, allfällige Versäumnisse bei der Vorinstanz nachzuholen. Die Berufungsklägerin reichte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 1. Juni 2018 den Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK Basel) vom 1. Juni 2018 ein. Der Berufungsbeklagte führte zu diesem Arztbericht in seiner Eingabe vom 15. Juni 2018 aus, die Berufungsklägerin habe nicht begründet, weshalb ihr bisher nicht möglich gewesen sein soll, für ihre behauptete Erkrankung den nötigen Beweis zu erbringen. Der Arztbericht vom 1. Juni 2018 habe keinen Beweiswert und sei daher aus dem Recht zu weisen. Die Berufungsklägerin ist entsprechend dem genannten Arztbericht erst seit dem 3. Mai 2018 Patientin in der UPK Basel und der Arztbericht datiert folglich ebenfalls erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 16. April 2018. Es handelt sich somit bei diesem Arztbericht um ein neues Dokument, welches im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht existierte und dort noch nicht eingereicht werden konnte. Der Arztbericht vom 1. Juni 2018 wurde zudem ohne Verzug gleichentags der Berufungsinstanz eingereicht. Folglich ist dieser Arztbericht als echtes Novum im Berufungsverfahren zuzulassen. Auf die Frage, ob dem Arztbericht Beweiswert zukommt bzw. wie der Arztbericht zu würdigen ist, ist noch zurückzukommen. 3. Die Vorinstanz ging in einem ersten Schritt auf das Eheschutzverfahren Nr. 120 15 2957 bzw. die Aussagen der Parteien anlässlich der damaligen Eheschutzverhandlung vom 14. Januar 2016 ein und führte aus, die Parteien hätten sich damals auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘600.00 geeinigt. Hinsichtlich der Dauer des Unterhaltsbeitrags habe die Eheschutzrichterin damals zwei Varianten vorgeschlagen. Die Parteien hätten sich auf die erste Variante geeinigt, wonach sich die Ehefrau verpflichte, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und sich intensiv zu bemühen, eine Arbeitsstelle zu finden und dem Ehemann eine entsprechende Mitteilung zu machen, und weiter festgehalten werden könne, dass der Unterhaltsbeitrag mit Einreichung des Scheidungsbegehrens inkl. Antrag auf Aufhebung des Unterhaltsbeitrags enden werde. Die Ehefrau habe damals ausführen lassen, es sollte ihr möglich sein, bald eine Arbeit zu finden. Die Vorinstanz stellte sodann fest, die Ehefrau habe sich entgegen ihren Verpflichtungen nicht ernsthaft darum bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und eine Arbeitsstelle zu finden. Die geltend gemachte Depression liess die Vorinstanz als Begründung für die Säumnisse der Ehefrau nicht gelten, da die Depression bereits bei der damaligen Eheschutzverhandlung vorgelegen sei und somit keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle. Die von der Ehefrau geltend gemachte Polyarthritis berücksichtigte die Vorinstanz zwar als neue wesentliche Tatsache hinsichtlich von Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum zwischen September 2017 bis Februar 2018, sie führte jedoch aus, aufgrund der Ehegeschichte und der im Eheschutzverfahren abgegebenen Zusagen könne die Ehefrau nicht auf den Fortbestand der bisherigen Unterhaltsregelung für die Dauer des Scheidungsverfahrens geschützt werden. Vielmehr habe der Ehemann davon ausgehen dürfen, dass sich die Ehefrau an den abgegebenen Zusicherungen messen lasse. Auch aus dem hohen Einkommen des Ehemannes alleine könne die Ehefrau keinen Anspruch auf eine Fortführung der bisherigen Regelung ableiten, sondern sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Vorinstanz gewährte der Ehefrau ein Übergangsfrist von vier Monaten und rechnete ihr ab 1. September 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 an. Den Bedarf der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz in Anwendung der einstufig-konkreten Methode auf monatlich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 4‘798.00. Den Fehlbetrag von gerundet CHF 1‘800.00 legte sie als monatlichen Unterhaltsbeitrag fest, welchen der Ehemann der Ehefrau ab 1. September 2018 zu leisten habe. 4. Die Ehefrau macht geltend, sie sei „entwurzelte Venezuelanerin“, verfüge über keine Berufserfahrung, spreche kaum Deutsch, sei depressiv und wegen ihrer Arthritis auch nicht in der Lage, körperlich anstrengende Arbeiten auszuführen. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten zu erwirtschaften. Sie könne auch nicht an ihren damaligen Aussagen im Eheschutzverfahren gemessen werden, weil sie damals aufgrund ihrer Depressionserkrankung nicht in der Lage gewesen sei, eine zutreffende Prognose abzugeben. Die damalige Aussage der Ehefrau, sie könne sicher bald eine Arbeitsstelle finden, sei nicht realistisch gewesen, gründe auf einem Grundlagenirrtum und sei einseitig unverbindlich. Depressive Menschen hätten keinen Antrieb und könnten sich in akuten Phasen weder bewerben noch aktiv werden. Es könne der Ehefrau auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, solange sie depressiv sei. Weder dies habe die Vorinstanz berücksichtigt, noch dass es der Ehefrau nach einer 10-jährigen Ehedauer mit hohem Lebensstandard unmöglich sei, innert 1,5 Jahren Fuss in der Schweiz zu fassen. Zuvor sei eine Assimilation der Ehefrau wegen der ständigen Wohnortswechsel aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes nicht möglich gewesen. Die Ehefrau beziffert ihren Bedarf auf monatlich CHF 15‘940.00. In der Replik ergänzte die Ehefrau, sie sei im Jahre 2001, als sich die Ehegatten kennengelernt hätten, erst 16 Jahre alt und minderjährig gewesen, während der Ehemann 35 Jahre alt gewesen sei. Die Verlobung sei im Jahr 2002 erfolgt und die Heirat im Jahr 2005. Die Ehegatten hätten von Anfang an einen gemeinsamen Lebensplan gehabt, dessen Realisierung sich nach dem viel älteren Ehemann gerichtet habe, welcher als erfahrener und erfolgreicher Mann mit guter Anstellung im Leben gestanden sei. Die Ehefrau habe sich auf ihn verlassen und der Ehemann habe gegenüber der jungen Ehegattin eine besondere Verantwortlichkeitsstellung inne gehabt. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei bereits auf die Zeit der Verlobung und somit auf eine 13 Jahre dauernde und lebensprägende Ehe abzustellen. 5. Der Ehemann stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es handle sich um eine kinderlose Kurzehe, weshalb der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nur für kurze Zeit bestehe. Die Ehefrau wohne seit 2013 in der Schweiz und es wäre ihr möglich gewesen, ihre Deutschkenntnisse massiv zu verbessern. Sie habe sich jedoch nicht darum bemüht und das selber zu verantworten. Sie habe ein Diplom als Montessori-Lehrerin und könne mit dieser Ausbildung eine Anstellung finden, auch ohne gute Deutschkenntnisse. Die Ehefrau habe sich im Eheschutzverfahren verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, jedoch keine Suchbemühungen nachgewiesen. Die von der Ehefrau geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien weder hinreichend belegt noch glaubhaft gemacht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei der Ehefrau möglich und zumutbar und die Vorinstanz habe der Ehefrau insgesamt einen Zeitraum von 12 Monaten eingeräumt, um eine Arbeitsstelle zu finden, was angemessen sei. Die Ehefrau könne einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen und ein Einkommen von CHF 6‘000.00 bis 7‘000.00 erwirtschaften. 6. Vorab ist auf das Eheschutzverfahren Nr. 120 15 2957 einzugehen, zumal die Vorinstanz auf die Ausführungen der Ehefrau im damaligen Eheschutzverfahren abstellte bzw. prüfte, ob

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Verhältnisse seither verändert haben. Im Eheschutzentscheid vom 14. Januar 2016 wurde in den Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der Unterhaltsbeitrag folgendermassen geregelt: 4. Der Ehemann wird bei seiner Bereitschaft behaftet, der Ehefrau ab Januar 2016 monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 8‘600.00 zu bezahlen, wobei die vom Ehemann für Januar 2016 bereits bezahlten CHF 2‘000.00 angerechnet werden. 5. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Erwerb ihrer Deutschkenntnisse voranzutreiben und sich intensiv zu bemühen, eine Arbeit zu finden und dem Ehemann umgehend mitzuteilen, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden hat. 6. Es ist vorgesehen, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 voraussichtlich bis zum Ablauf der 2-jährigen Trennungsfrist, d.h. bis Ende Juli 2017, bezahlt werden sollen. Gemäss der Dispositiv-Ziffer 5 ist die Ehefrau verpflichtet, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen und den Ehemann zu informieren, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden hat. Es ist dagegen nicht festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag wegfallen soll, falls die Ehefrau diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann. Auch Ziffer 6 ist nicht zu entnehmen, dass der Unterhaltsbeitrag nur bis Ende Juli 2017 zu bezahlen ist. Vielmehr ist lediglich vorgesehen, dass die Unterhaltsbeiträge voraussichtlich bis Ende Juli 2017 bezahlt werden sollen. Diese Formulierungen sind zu ungenau und zu unklar formuliert, als dass daraus abgeleitet werden könnte, was gilt, wenn die Ehefrau keine Arbeitsstelle findet oder wenn sie sich nicht hinreichend um eine solche bemüht. Auch aus dem Protokoll der Eheaudienz vom 14. Januar 2016, Seite 5, lässt sich nichts Eindeutiges entnehmen. Die Gerichtspräsidentin führte aus, entweder gebe es ein klares Ende für den Unterhaltsbeitrag oder man vereinbare, dass nach einem oder eineinhalb Jahren eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags stattfinde. Bis dann bestehe ein Scheidungsanspruch und die Ehefrau müsse sich intensiv um eine passende Arbeit bemüht haben, andernfalls das Risiko bestehe, dass sie dann keinen Unterhaltsanspruch mehr habe. Die damalige Rechtsvertreterin der Ehefrau führte daraufhin aus, es sollte der Ehefrau möglich sein, bald eine Arbeit zu finden, so dass der Unterhaltsbeitrag dann reduziert werden könne. Die Gerichtspräsidentin schlug daraufhin zwei Varianten vor, nämlich als Variante 1), dass sich die Ehefrau verpflichtet, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und den Ehemann über das Finden einer Arbeitsstelle zu informieren. Der Unterhalt würde so nicht befristet und zusätzlich könne festgehalten werden, dass der Unterhalt für die Ehefrau mit Einreichung des Scheidungsbegehrens inkl. Antrag auf Aufhebung des Unterhaltsbeitrags enden werde, oder als Variante 2) die Befristung des Unterhaltsbeitrags auf 1,5 Jahre. Die Parteien einigten sich auf Variante 1). Weder aus dem Dispositiv des Eheschutzentscheids vom 14. Januar 2016 noch aus dem Protokoll der Eheschutzaudienz geht klar hervor, ob der Unterhaltsbeitrag befristet werden soll und was gelten soll, wenn die Ehefrau bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist keine Stelle findet, ob selbstverschuldet oder nicht. Ebenso wird nicht ausgeführt, wie der mit Eheschutzentscheid vom 14. Januar 2016 gesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘600.00 berechnet wurde. Da dem Eheschutzentscheid und dem Verhandlungsprotokoll vom 14. Januar 2016 die Erwägungen zur Höhe und zur Dauer des festgelegten Unterhaltsbeitrags nicht klar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht genug zu entnehmen sind, kann im vorliegenden Fall auch nicht auf veränderte Verhältnisse abgestellt werden. Vielmehr ist der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die aktuellen Verhältnisse neu zu beurteilen. 7. Da die Ehe seit der Heirat vom 15. Dezember 2005 (die Ehefrau war damals 20-jährig) bis zur Trennung am 1. August 2015 rund 9,5 Jahre gedauert hat, die Ehegatten noch immer verheiratet sind, die Ehegatten während ihrer Ehe mehrere Wohnortswechsel in verschiedene Länder aufgrund der Arbeitstätigkeit des Ehemannes vornahmen und die Ehefrau während der Ehe nicht arbeitete, kann den Ausführungen des Ehemannes, es sei grundsätzlich kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet, nicht gefolgt werden. Die Ehefrau kann nicht einfach an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen und sie konnte sich aufgrund der verschiedenen Wohnortswechsel während des Zusammenlebens auch beruflich nicht etablieren. Die eheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes endet daher nicht bereits nach der dreijährigen Trennungszeit, sondern dauert aktuell noch an. Die Vorinstanz war ebenfalls nicht der Auffassung, dass der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich weggefallen ist, sondern sprach der Ehefrau für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag zu. Es gilt nunmehr auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags einzugehen. 8. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ab 1. September 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 an. Es gilt zu prüfen, ob und in welcher Höhe der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 8.1 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig. Hinsichtlich ihrer Depression reichte sie im Berufungsverfahren als Novum den Arztbericht vom 1. Juni 2018 der UPK Basel ein. Dieser Bericht bestätigt, dass die Ehefrau seit dem 3. Mai 2018 in der UPK stationär behandelt wird und führt eingangs unter Diagnosen eine schwere Episode mit psychotischen Symptomen und eine seronegative Polyarthritis auf. Der Bericht enthält sodann im Grossen und Ganzen die Aussagen und Schilderungen der Ehefrau, welche vom Ehemann allerdings bestritten werden. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Behandlung mit einem interdisziplinären, multimodalen Therapieprogramm (Medikation, Gespräche, Ergotherapie, Bewegungstherapie, Musiktherapie, Tanztherapie, Energiemanagement, Fitness und sozialdienstlicher Betreuung) erfolgte. Die Schlafstörungen wurden medikamentös behandelt. Dies gilt auch für die Angst- und Verfolgungsstörungen, durch deren Medikation das Verfolgungserleben verschwunden sei und sich die Stimmung und Antrieb verbessert hätten. Aus dem Bericht folgt, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt des Berichts vom 1. Juni 2018 mit verschiedenen Medikamenten therapiert wurde und dass auch die von Frau Dr. C.____ verschriebene antirheumatische Therapie fortgeführt werden soll. Der Bericht enthält keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und keine Prognosen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau wegen ihrer Depression vor. Vielmehr besagt der Bericht, dass sich die Stimmung und der Antrieb der Ehefrau durch die Medikation verbessert haben. Mangels anderweitigen ärztlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass es der Ehefrau mit Hilfe der Medikation auch trotz der Depression möglich ist zu arbeiten. Auf den Bericht vom 10. Januar 2018 von D.____ aus X.____ (Beilage 21 zur Eingabe der Ehefrau vom 26.02.2018 im vorinstanzlichen Verfahren) kann nicht abgestellt werden, da einerseits unbekannt ist, ob es sich überhaupt um eine anerkannte Psychologin handelt, und da andererseits

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Bericht vor der Medikation durch die UPK Basel erfolgte und dieser daher ohnehin nichts über die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau mit Hilfe der Medikation aussagen kann. Was die von der Ehefrau eingewendete Arthritis betrifft, enthalten die Berichte der Hirslanden Klinik Birshof (Beilage 22 zur Eingabe der Ehefrau vom 26.02.2018 im vorinstanzlichen Verfahren) keinerlei Aussagen hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit. Es ist folglich weder aufgrund der geltend gemachten Depression noch der Arthritis eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau belegt, sodass von deren Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. 8.2 Es ist unbestritten, dass die Ehefrau ein Diplom als Montessori-Lehrerin hat und dass sie während des Zusammenlebens nicht erwerbstätig war. Keine der Parteien behauptet, dass die Ehefrau überhaupt jemals auf ihrem Beruf gearbeitet hat. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stellt sich daher die Frage des zumutbaren und möglichen Einstiegs der Ehefrau in das Erwerbsleben. Es ist gibt keinen Grund, weshalb der Ehefrau eine Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Da sie keine Kinder hat, welche sie betreut, kann sie grundsätzlich einer 100%-igen Arbeit nachgehen. Dass der Kinderwunsch der Ehegatten nicht erfüllt wurde, spielt keine Rolle, so dass auf die entsprechenden Ausführungen der Ehefrau nicht weiter einzugehen ist. Das Argument der Ehefrau, das Einkommen des Ehemannes sei derart hoch, dass ein Unterhaltsbeitrag an sie gar nicht ins Gewicht falle, ist unbehelflich, da die Ehefrau aufgrund des Prinzips des clean break nicht darauf vertrauen darf, dass sie nunmehr zeitlebens durch ihren Ehemann finanziert wird. Vielmehr hat sie sich bereits jetzt um den Berufseinstieg zu kümmern, um später einmal für sich selber aufkommen zu können. Die Ehefrau ist 33-jährig und es kann aufgrund ihres Alters ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Einstieg in das Berufsleben auch ohne Berufserfahrung möglich ist. Mit der Ausbildung als Montessori-Lehrerin kann sie beispielsweise die Kinderbetreuung in Familien und Tagesstätten übernehmen. Im Raum Basel gibt es auch viele spanisch sprechende Familien, welche an einer Kinderbetreuung durch eine spanisch sprechende Betreuerin interessiert sind. Mit dem Diplom als Montessori-Lehrerin ist der Ehefrau auch möglich, als Assistentin in einer Montessori-Schule zu arbeiten oder allenfalls zuerst mit einem Praktikum in einer Montessori-Schule zu starten und dabei gleichzeitig ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau sofort eine voll bezahlte 100%-Stelle findet. Eventuell muss sie zuerst mit einer Teilzeit-Stelle oder mit einem Praktikum beginnen und kann erst allmählich ihr Pensum und ihr Einkommen erhöhen. Im Durchschnitt sollte es ihr jedoch möglich sein, für die Dauer des Scheidungsverfahrens künftig ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3‘000.00 zu erzielen. Da die Ehefrau bereits seit dem Eheschutzentscheid vom 14. Januar 2016 weiss, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen muss und ihr die Vorinstanz mit der hier angefochtenen Verfügung vom 16. April 2018 wiederum eine Übergangsfrist von rund viereinhalb Monaten zugestand, ist der Ehefrau ab 1. September 2018 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3‘000.00 anzurechnen, wie dies bereits die Vorinstanz tat. 9. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsbeitrag mittels der einstufig-konkreten Methode und rechnete im Bedarf der Ehefrau aufgrund des hohen Lebensstandards den doppelten Grundbetrag ein. Die Ehefrau macht mit Verweis auf den doppelten Grundbetrag in ihrer Berufung geltend, diese Berechnungsweise sei nicht nachvollziehbar und es sei die Berechnung mittels konkreter Methode anzuwenden. Was die Ehefrau damit genau meint, ist weder sub-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht stantiiert noch nachvollziehbar, zumal die Ehefrau in ihrer Bedarfsberechnung für die Position Essen, Kleider und div. selber ebenfalls einen pauschalen Betrag von CHF 3‘500.00 einsetzt, ohne diese Kosten zu belegen. Angesichts der komfortablen Einkommensverhältnisse des Ehemannes (sein Nettoeinkommen betrug im Jahr 2016 gemäss Lohnausweis CHF 601‘858.00) ist die Anwendung der einstufig-konkreten Methode für den vorliegenden Fall angebracht. Da es um den Unterhaltsbeitrag für das Ehescheidungsverfahren geht, dessen Bezahlung sich auf die Dauer des Ehescheidungsverfahrens und somit auf eine absehbare Dauer beschränkt, und überdies das summarische Verfahren Anwendung findet, ist es trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode angebracht, mit Pauschalisierungen zu operieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht alle Auslagen, welche üblicherweise im Grundbetrag enthalten sind, einzeln in die Bedarfsberechnung aufnahm, sondern mit dem Grundbetrag operierte. Das Kantonsgericht wendet daher im vorliegenden Fall ebenfalls die einstufig-konkrete Methode mit Pauschalisierungen an. Im Nachfolgenden ist auf die einzelnen Positionen der Bedarfsberechnung einzugehen. Es wird darauf hingewiesen, dass mittels Rundungen nur ganze Frankenbeträge, ohne Rappen, eingerechnet werden. 10. Die Ehefrau beziffert ihren Grundbedarf auf CHF 15‘940.00 mit folgenden Positionen: Eigenmietwert CHF 4‘375.00, Kosten Immobilie CHF 830.00, Essen und Kleider CHF 3‘500.00, Steuern CHF 1‘000.00, Telefonkosten CHF 200.00, Fitness CHF 100.00, Krankheitskosten CHF 1‘700.00, Fremdsprachenkurse CHF 750.00, Elektrizität CHF 100.00, Fernsehgebühren Billag CHF 40.00, Versicherung PKW CHF 130.00, Nummernschild PKW CHF 40.00, Steuern PKW CHF 40.00, Anschaffungskosten Computer CHF 140.00, Anschaffungskosten PKW CHF 400.00, Zusatzkosten PKW CHF 500.00, Haushaltgeräte CHF 75.00, Kosten Treuhänder CHF 20.00, Ausgaben Visa CHF 2‘000.00. Die Vorinstanz berechnete den Grundbedarf der Ehefrau dagegen auf insgesamt CHF 4‘798.00 (Grundbetrag CHF 2‘400.00 [doppelter Grundbetrag aufgrund des hohen Lebensstandards], Hypothekarzins CHF 830.00, Nebenkosten CHF 200.00, Krankenkasse CHF 438.00, Selbstbehalt CHF 50.00, U-Abo CHF 80.00, Steuern CHF 800.00). 10.1 Mit dem Grundbetrag sind gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums namentlich die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtungen, Beleuchtung und Kochstrom abgedeckt. Die Ehefrau macht diese Kosten in einzelnen Positionen geltend. Wie bereits ausgeführt ist es nicht zu beanstanden, mit dem Grundbetrag als Pauschale zu operieren und nicht sämtliche im Grundbetrag enthaltenen Positionen einzeln zu berücksichtigen. Allerdings ist das Kantonsgerichtspräsidium der Auffassung, dass angesichts des komfortablen Einkommens des Ehemannes und des gemeinsam gelebten hohen Lebensstandards der dreifache Grundbetrag angemessen ist, ausmachend CHF 3‘600.00. Dieser Betrag erlaubt es der Ehefrau, auch Sprachkurse, Fitness, Ferien und Freizeit zu finanzieren. Mit dem dreifachen Grundbetrag sind die von der Ehefrau einzeln aufgeführten Positionen Essen/Kleider, Telefon, Fitness, Sprachkurse, Elektrizität, Fernsehgebühren, Anschaffungskosten Computer, Haushaltgeräte, Treuhänder und Ausgaben Visa abgegolten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Die Ehefrau führt in ihrer Bedarfsberechnung den Eigenmietwert von CHF 4‘375.00 auf, ohne auszuführen, weshalb diese Position zu berücksichtigen sei. Beim Eigenmietwert handelt es sich um einen Steuerwert, welcher sich auf die Steuerlast auswirkt und nicht effektiv zu bezahlen ist. Der Eigenmietwert findet daher auch nie Eingang in Grundbedarfsberechnungen und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Wert im vorliegenden Fall Berücksichtigung finden sollte. Der Eigenmietwert ist folglich im Grundbedarf der Ehefrau nicht einzurechnen. 10.3 Die Ehefrau führt unter der Position Kosten Immobilie den Betrag von CHF 830.00 auf. Allerdings hat die Ehefrau ihre Wohnkosten nicht belegt, insbesondere reichte sie keine Hypothekarzinsabrechnungen ein. Die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 830.00 sind jedoch keineswegs übersetzt, so dass ohne Weiteres auf diese Kosten und die von der Vorinstanz angerechneten Nebenkosten von CHF 200.00 abgestellt werden kann. 10.4 Die Ehefrau macht Krankheitskosten von insgesamt CHF 1‘700.00 geltend, ohne die Krankenkassenprämien separat auszuscheiden. Angesichts des gehobenen Lebensstandards sind bei der Ehefrau betreffend Krankenkassenprämien praxisgemäss sowohl die Prämie für die Grundversicherung als auch jene für die Zusatzversicherung einzurechnen. Die Prämie der Grundversicherung beträgt CHF 438.00 und jene für die Zusatzversicherung CHF 130.80, so dass die Summe von gerundet CHF 569.00 einzusetzen ist. Betreffend Krankheitskosten liegt die Zusammenstellung der Krankenkasse für die Beteiligung der Ehefrau an den Kosten im Jahr 2017 im Gesamtbetrag von CHF 2‘015.70 vor, was monatlich gerundet CHF 168.00 entspricht und in diesem Betrag einzurechnen ist. Die Belege für die Therapien bei der Psychologin Dr. E.____ datieren aus dem Jahr 2016. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau diese Therapie noch immer besucht, so dass hierfür keine Kosten einzurechnen sind. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau nunmehr bei der UPK Basel in Therapie ist und davon auszugehen ist, dass diese Kosten im Gegensatz zu den Kosten bei Dr. E.____ von der Krankenkasse übernommen werden (siehe zu den Prämien und den Krankheitskosten die Beilagen 4 der Eingabe der Ehefrau an die Vorinstanz vom 28. Februar 2018). 10.5 Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau für ein U-Abo den Betrag von CHF 80.00 an. Die Ehefrau macht dagegen Autokosten im Gesamtbetrag von CHF 1‘110.00 für Versicherung, Nummernschild, Steuern, Anschaffungskosten und Zusatzkosten geltend. Aufgrund des gehobenen Lebensstandards der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens ist es angemessen, der Ehefrau ein Auto zuzugestehen. Allerdings sind die hierfür geltend gemachten Kosten von monatlich CHF 1‘110.00 zu hoch, zumal die Ehefrau keine langen Strecken mit dem Auto für berufliche Zwecke bewältigen muss. Praxisgemäss werden für ein Auto Kosten von CHF 300.00 bis CHF 500.00 eingesetzt. Im vorliegenden Fall ist angesichts des gehobenen ehelichen Lebensstandards der obere Ansatz von CHF 500.00 angemessen. 10.6 Für die Steuern setzte die Vorinstanz den Betrag von CHF 800.00 ein. Da der Ehefrau im vorliegenden Berufungsverfahren ein höherer Bedarf als im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden wird, ist auch der Steuerbetrag zu erhöhen. Dieser wird auf CHF 1‘000.00 geschätzt, so wie von der Ehefrau angegeben.

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10.7 Der monatliche Bedarf der Ehefrau stellt sich entsprechend der vorstehenden Ausführungen folgendermassen dar: Grundbetrag CHF 3‘600.00 (dreifacher Grundbetrag) Wohnkosten CHF 830.00 Nebenkosten CHF 200.00 Krankenkassenprämien (KVG und VVG) CHF 569.00 Arzt-/ Krankheitskosten CHF 168.00 Auto CHF 500.00 Steuern CHF 1‘000.00 Grundbedarf CHF 6’867.00

Bei einem gebührenden Bedarf von gerundet CHF 7‘000.00 und einem anrechenbaren hypothetischen Einkommen ab 1. September 2018 von etwa CHF 3‘000.00 resultiert ein monatlicher Fehlbetrag der Ehefrau von CHF 4‘000.00, welcher vom Ehemann ab 1. September 2018 an die Ehefrau als Unterhaltsbeitrag für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen ist. Der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘600.00 für die Zeit bis Ende August 2018 ist nicht abzuändern, da der Ehemann seinerseits keine Berufung gegen die Verfügung vom 16. April 2018 erhoben hat und angesichts des Verbots der reformatio in peius dieser Unterhaltsbeitrag nicht zuungunsten der Ehefrau abänderbar ist. Ziffer 5 des Eheschutzentscheids vom 14. Januar 2016 ist insofern obsolet geworden, als der Ehefrau nunmehr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. 11. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Entsprechend den vorstehenden Erwägungen dringt die Ehefrau mit ihrer Berufung teilweise durch. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sowie unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Ehesache handelt, werden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2‘000.00 festzusetzen.

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Demnach wird erkannt: ://: I. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 der Verfügung des a.o. Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2018 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "1. In Abänderung der Ziffern 4 bis 6 des Entscheids der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Januar 2016 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘600.00 bis Ende August 2018 und danach ab 1. September 2018 von CHF 4‘000.00 zu bezahlen.“ II. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2‘000.00 wird beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. III. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 18 144 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.08.2018 400 18 144 — Swissrulings