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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 17 298

9. Januar 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,466 Wörter·~22 min·9

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 9. Januar 2018 (400 17 298) ____________________________________________________________________

Obligationenrecht

Darlehensvertrag: Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, wer Darlehensnehmer ist

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____ vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. Mai 2017

A. Mit Valuta 10. April 2012 überwies A.____ (Berufungsbeklagter) den Betrag von CHF 10‘000.00 auf das Konto von B.____ (Berufungsklägerin) mit dem Vermerk „Darlehen“. Nachdem der Berufungsbeklagte nach mehrfacher Aufforderung den Betrag von B.____ nicht zurückbekam, erhob er nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren mit Eingabe vom 18. Januar 2017 am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen B.____ und beantragte deren

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verpflichtung zur Zahlung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2016 sowie der Zahlungsbefehlskosten. Weiter beantragte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags, welchen die Berufungsklägerin in der vom Berufungsbeklagten am 21. Oktober 2016 eingeleiteten Betreibung erklärte. Die Berufungsklägerin beantragte mit Stellungnahme vom 2. März 2017 die Abweisung der Klage, woraufhin der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 13. März 2017 den von der Gegenpartei geschilderten Sachverhalt präzisierte. Zwischen den Parteien blieb umstritten, wer Darlehensnehmer gewesen war. Der Berufungsbeklagte stellte sich auf den Standpunkt, er habe der Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt, wogegen die Berufungsklägerin ausführte, sie sei nicht Darlehensnehmerin sondern lediglich Zahlstelle gewesen. B. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West führte am 31. Mai 2017 die Hauptverhandlung durch, zu welcher der Berufungsbeklagte persönlich und für die Berufungsklägerin – nachdem sie sich von der Hauptverhandlung dispensieren liess – deren Rechtsvertreter erschienen. Herr C.____ wurde an der Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 hiess der Zivilkreisgerichtspräsident die Klage gut und verurteilte die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten CHF 10‘000.00 nebst 5% Zins seit 1. November 2016 und CHF 73.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der vom Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin eingeleiteten Betreibung wurde beseitigt und die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Gerichtsgebühr wurden der Berufungsklägerin auferlegt. Der Berufungsbeklagte führte bei der Vorinstanz aus, er kenne die Berufungsklägerin seit langer Zeit und durch sie sei der Kontakt zu C.____, dem Geschäftsführer der neu gegründeten D.____ GmbH (nachfolgend auch als „Gesellschaft“ bezeichnet) entstanden. Als Buchhalter habe der Berufungsbeklagte diese Gesellschaft und deren Geschäftsführer anfänglich buchhalterisch begleitet. Er habe der Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt Darlehen gewährt, später dann aber an der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft und des Geschäftsführers gezweifelt und daher der Gesellschaft bei den nächsten Liquiditätsschwierigkeiten kein Darlehen mehr geben wollen. Aufgrund seines buchhalterischen Mandats bei der D.____ GmbH habe der Berufungsbeklagte Kenntnis von den Schulden der Berufungsklägerin bei der Gesellschaft für die Bezahlung ihrer Steuerschulden durch die Gesellschaft gehabt. Der Berufungsbeklagte habe daher der Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt, damit die Berufungsklägerin ihre Schulden bei der D.____ GmbH habe begleichen können. Der Zivilkreisgerichtspräsident erachtete die Ausführungen des Berufungsbeklagten als glaubwürdig. Er erwog, es sei unbestritten, dass der Betrag von CHF 10‘000.00 vom Berufungsbeklagten auf ein Konto der Berufungsklägerin überwiesen worden sei und dass Herr C.____ das Geld gleichentags abgehoben habe. Aus den Kontoauszügen gehe hervor, dass vom Konto der D.____ GmbH Steuerzahlungen für die Berufungsklägerin getätigt worden seien und diese Gesellschaft ein Guthaben gegenüber der Berufungsklägerin gehabt habe. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten und die Überweisung als „Darlehen“ liessen darauf schliessen, dass der Berufungsbeklagte ein Darlehen habe überweisen wollen und keinem Irrtum unterlegen sei. Aus der Zeugenaussage von C.____ gehe hervor, dass das vom Konto der Berufungsklägerin abgehobene Geld zur Begleichung von Schulden der Berufungsklägerin bei der Gesellschaft verbucht worden sei und dass sich die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, weil sie die Steuern für die Berufungsklägerin bezahlt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Der Berufungsbeklagte habe weder der Gesellschaft noch Herrn C.____ ein Darlehen gewähren wollen, weil er diese als nicht kreditwürdig eingestuft habe. Sein Vorgehen sei daher logisch und die Ausführungen der Berufungsklägerin, wonach der Berufungsbeklagte ein Darlehen an Herrn C.____ habe gewähren wollen, seien nicht überzeugend. Indem die Berufungsklägerin mit dem Darlehen ihre Schulden bei der Gesellschaft habe begleichen, einen möglichen Zinsenlauf unterbrechen und das Betreibungsrisiko mindern können, sei sie die wirtschaftlich profitierende Partei. Dass die Gesellschaft die Liquiditätsschwierigkeiten damit habe beheben können, sei kein Indiz dafür, dass die Gesellschaft Darlehensnehmerin sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem durch den Berufungsbeklagten überwiesenen Betrag und dem Begleichen der Steuerschulden, da der durch Herrn C.____ vom Konto der Berufungsklägerin abgehobene Betrag auch als Begleichung der Schulden der Berufungsklägerin bei der D.____ GmbH verbucht worden sei. Die Aussagen des Zeugen C.____ erachtete der Zivilkreisgerichtspräsident ebenfalls als glaubwürdig. C. Mit Berufung vom 13. September 2017 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, beantragte die Berufungsklägerin die Aufhebung des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. Mai 2017 und die Abweisung der Klage, unter Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2017 beantragte der Berufungsbeklagte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids unter Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Ausführungen in den zweitinstanzlichen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid durch die Dreierkammer aufgrund der Akten an.

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 17. Juli 2017 und somit während des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann daher am 16. August 2017 zu laufen (Art. 146 Abs. 1 ZPO) und ist durch die Berufung vom 13. September 2017 eingehalten. Ferner ist auch der erforderliche Streitwert erreicht und der Gerichtskostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin fristgerecht bezahlt. Die Berufungsklägerin rügt die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht damit zulässige Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend. Die Formalien sind eingehalten und auf die Berufung ist einzutreten. Gemäss § 6

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). 2.1 Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung den Beweisantrag auf schriftliche Auskunft bei der D.____ GmbH betreffend Buchungssatz und Beleg für den Rechtsgrund der Überweisungen. Es handelt sich dabei um einen neuen Beweisantrag, welchen die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz nicht stellte. Weder ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, weshalb dieser Antrag nicht bereits bei der Vorinstanz hätte gestellt werden können. Es wäre überdies auch möglich gewesen, C.____ diese Fragen anlässlich der erstinstanzlichen Zeugenbefragung stellen zu lassen. Folglich ist dieser Beweisantrag zu spät erfolgt. Die Berufungsklägerin bringt sodann in ihrer Berufung viele Sachverhaltsergänzungen vor, welche sie bei der Vorinstanz nicht ausführte, so insbesondere die Darstellungen dazu, wie sich der Sachverhalt am Tag präsentiert haben soll, an dem sich die Berufungsklägerin damit einverstanden erklärte, dass der Betrag auf ihr Konto überwiesen werden soll und ihre Darstellungen zum damaligen Saldo ihre Sparkontos und ihren konkreten Forderungen gegenüber C.____. Diese Ausführungen hätten bereits bei der Vorinstanz vorgebracht werden können und sind zufolge Verspätung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 2.2 Der Berufungsbeklagte hat mit seiner Berufungsantwort neue Unterlagen eingereicht, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. Es handelt sich um die Berufungsantwortbeilagen B/1, B/2, C1 bis C3 und E. Auch diese Unterlagen hätten bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können und sind daher in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist der Fall aufgrund der Vorbringen und Belege, welche bereits bei der Vorinstanz eingebracht wurden, zu beurteilen. 3. Die Berufungsklägerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung unter Erwägung Ziffer 2.4, letzter Absatz auf S. 7, zusammenfassend folgendes aus: Es bestehen an der vom Kläger behaupteten Tatsache keine Zweifel. Der Beklagten wurde der Betrag von CHF 10'000.00 überwiesen. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Schulden bei der D.____ GmbH in der ungefähr gleichen Höhe. Der Kläger kannte die Beklagte zu dieser Zeit bereits über mehrere Jahre (mind. 20 Jahre) und erachtete die Gesellschaft und deren Geschäftsführer nach zwei bereits gewährten Darlehen als nicht kreditwürdig. Mit dem überwiesenen Betrag wurden sodann auch die Schulden der Beklagten bei der Gesellschaft beglichen. Die Beklagte ist somit die wirtschaftlich profitierende Partei und folglich Darlehensnehmerin. Die Berufungsklägerin bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung, mit Ausnahme der erfolgten Überweisung von CHF 10‘000.00 auf ihr Konto, mit verschiedenen Begründungen, welche nachfolgend aufgeführt werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zum Zeitpunkt der Überweisung nicht Schuldnerin der D.____ GmbH gewesen und der Berufungskläger hätte hierfür keinen Beweis vorgelegt, insbesondere würden die von ihm eingereichten Belastungsanzeigen lediglich Parteibehauptungen darstellen. Zwischen der D.____ GmbH und der Berufungsklägerin sei nie ein Darlehens- oder Kreditvertrag geschlossen worden, auch nicht zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Lebenspartner C.____, Geschäftsführer der D.____ GmbH. Die Berufungsklägerin habe keine Kenntnis gehabt, dass ihre Steuern von der genannten GmbH bezahlt worden seien. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass C.____ die Steuern bezahlt habe. Die D.____ GmbH habe keine Veranlassung gehabt, Steuern für eine Drittperson zu begleichen und habe das offensichtlich nur getan, weil der Geschäftsführer die von ihm zu leistende Zahlung über seine Firma habe abwickeln wollen. Es handle sich buchhalterisch um einen Privatbezug des Firmeninhabers. Der Berufungsbeklagte habe gewusst, dass der Liquiditätsengpass der D.____ GmbH darauf zurückzuführen gewesen sei, dass C.____ kurz zuvor ein Auto für CHF 50‘000.00 gekauft habe. Deshalb hätte er sich vergewissern müssen, ob die Berufungsklägerin gegenüber ihrem Lebenspartner oder dessen Firma eine Darlehensverpflichtung in der Höhe der für die bezahlten Steuern eingegangen gewesen sei. Das sei jedoch nicht angesprochen worden, sondern es sei darum gegangen, dass der Berufungsbeklagte C.____ einen Betrag habe zukommen lassen wollen, ohne dass dieses Geld in den Büchern seiner Firma erscheine. b) Die Darstellung, wonach der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin bereits mehrere Jahre gekannt habe und er die D.____ GmbH und deren Geschäftsführer als nicht kreditwürdig gehalten habe, ergänzte bzw. berichtigte die Berufungsklägerin in der Berufung vom 13. September 2017, unter Ziffer A.1.b ab S. 5 ff.. Wie bereits unter der vorstehenden Erwägung Ziffer 2 ausgeführt wurde, sind die Ausführungen, welche die Berufungsklägerin nicht bereits bei der Vorinstanz vorbrachte, im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Es wäre an der Berufungsklägerin gelegen, ihre Darstellung bereits bei der Vorinstanz umfassend vorzubringen, zumal sie nicht geltend macht, dies sei nicht möglich gewesen. Dass die Berufungsklägerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend war, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie mit Eingabe vom 27. Mai 2017 den vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten aus gesundheitlichen Gründen um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung vom 31. Mai 2017 ersuchen liess, und nicht etwa um eine Verschiebung der Verhandlung, und ihr die Dispensation mit Verfügung vom 29. Mai 2017 bewilligte wurde, unter Hinweis auf das eigene prozessuale Risiko der Berufungsklägerin. Es war die Berufungsklägerin, welche im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 2. März 2017 die Parteibefragung beantragte, diese jedoch durch ihre Dispensation vereitelte. Sie kann daher nunmehr nicht im Berufungsverfahren zusätzliche Ausführungen vorbringen, welche sie nicht bereits bei der Vorinstanz vorbrachte. Aufgrund der Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist der vorliegende Fall deshalb lediglich gestützt auf die Vorbringen und Belege, welche bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurden, zu beurteilen. c) Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, mit dem überwiesenen Betrag seien keine Schulden der Berufungsklägerin bei der D.____ GmbH beglichen worden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Berufungsbeklagte sich im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter gegenüber der Berufungsklägerin verpflichtet hätte, in der Höhe von CHF 10‘000.00 Schulden bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der D.____ GmbH zu bezahlen und die Berufungsklägerin ihm gegenüber im Deckungsverhältnis anerkannt hätte, darlehensweise CHF 10‘000.00 zu schulden. Die D.____ GmbH könne sich bezüglich der bezahlten Steuerrechnungen auch nicht darauf berufen, die Berufungsklägerin sei ihr gegenüber in der Höhe der erfolgten Steuerzahlungen eine Darlehensverpflichtung eingegangen, weil diese Steuerzahlungen nicht für die Berufungsklägerin ausgeführt worden seien, sondern für C.____. Dieser habe jedoch das Geld nicht von der Berufungsklägerin zurückfordern können, weil diese Steuerzahlungen mit Mietzinsforderungen der Berufungsklägerin gegenüber C.____ bzw. seiner Gesellschaft verrechnet worden seien. d) Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, C.____ sei die wirtschaftlich profitierende Partei des überwiesenen Betrags gewesen und zwar in Absprache mit dem Berufungsbeklagten. Durch die Zahlung auf das Konto der Berufungsklägerin, zu welchem C.____ Vollmacht besessen habe, sei dieser in den Genuss der CHF 10‘000.00 gekommen und habe über diesen Betrag frei verfügen können. Würden mit dem Betrag von CHF 10‘000.00 Schulden der Berufungsklägerin gegenüber der D.____ GmbH getilgt, werde die zwischen der Berufungsklägerin und C.____ getroffene Vereinbarung, wonach Herr C.____ in Verrechnung mit ausstehenden und künftigen Mietanteilen offene Steuerrechnungen der Berufungsklägerin bezahle, durch einen einseitigen Akt rückgängig gemacht. 4. Der Berufungsbeklagte hält an seinen vorinstanzlich vorgebrachten Ausführungen fest und geht auf die einzelnen Darlegungen der Berufungsklägerin ein. Soweit erforderlich, wird nachfolgend auf die Darstellungen des Berufungsbeklagten eingegangen. 5. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Berufungsbeklagte auf das Bankkonto der Berufungsklägerin mit Valuta 10. April 2012 den Betrag von CHF 10‘000.00 mit dem Vermerk „Darlehen“ überwies und dass C.____, Geschäftsführer und Inhaber der D.____ GmbH und damaliger Lebenspartner der Berufungsklägerin, das Geld gleichentags von deren Konto abhob. C.____ hatte eine Vollmacht für das Konto der Berufungsklägerin. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten seit langer Zeit kannte und diesem im Hinblick auf die Überweisung ihre Bankkarte mit den Kontoangaben vorlegte, damit er sich die Kontoverbindung abschreiben konnte. Beide Parteien geben sodann übereinstimmend an, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag existiert. Umstritten ist, was hinsichtlich des überwiesenen Betrags von CHF 10‘000.00 genau besprochen wurde und zwischen wem diese Besprechungen stattfanden und daraus folgend, wer Darlehensnehmer bzw. Darlehensnehmerin ist. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, er habe das Darlehen der Berufungsklägerin gewährt, da er weder die D.____ GmbH noch C.____ als kreditwürdig eingestuft habe und diesen daher kein Darlehen habe geben wollen. Die Berufungsklägerin ist dagegen der Ansicht, von einem Darlehen an sie sei nie die Rede gewesen, vielmehr sei das Darlehen C.____ als Privatperson oder als Geschäftsführer und Anteilseigner der D.____ GmbH gewährt worden und die Berufungsklägerin habe sich lediglich als Zahlstelle angeboten, weil der Berufungsbeklagte kein Geld auf das Konto der illiquiden D.____ GmbH habe überweisen wollen. 6. Da kein schriftlicher Darlehensvertrag existiert, gilt es nunmehr mittels Beweiswürdigung zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin ein Darlehen gewährte.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Bereits der Vorinstanz lag die Belastungsanzeige vom 9. Juli 2011 vor, welche die Zahlung des Betrages von CHF 3‘642.95 vom Konto der D.____ GmbH auf das Konto der Berufungsklägerin mit Buchungsdatum vom 4. Juli 2011 und dem Buchungstext „STEUERN KREDIT“ sowie dem Zahlungsgrund „KREDIT FUER STEUERZAHLUNG B.____“ belegt (Beilage B/4 der Klage vom 18. Januar 2017; Zahlungsanweisung in Beilage F/1 der Eingabe vom 13. März 2017). Weiter lag der Vorinstanz die Gutschriftsanzeige vom 10. Dezember 2011 vor, welche eine Überweisung der Berufungsklägerin an die D.____ GmbH mit Buchungsdatum 6. Dezember 2011 und dem Zahlungsgrund „ST. KREDIT RUECKZ.“ Im Betrag von CHF 4‘350.00 aufzeigt (Beilage G der Eingabe des Berufungsbeklagten an die Vorinstanz vom 13. März 2017). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Abkürzung des Zahlungsgrundes für Rückzahlung Kredit Steuern steht, wie dies der Berufungsbeklagte bereits bei der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 13. März 2017 ausführte. Die Berufungsklägerin hat dies nicht bestritten und sich nicht darüber geäussert, was diese Abkürzung bedeuten soll bzw. dass diese Abkürzung für etwas anderes stehe. Der von der Berufungsklägerin angegebene Zahlungsgrund belegt somit, dass die Berufungsklägerin der D.____ GmbH eine Rückzahlung für einen Steuerkredit leistete. 6.2 Weiter lagen der Vorinstanz die beiden Belastungsanzeigen je vom 24. Dezember 2011 vor, welche eine Zahlung von CHF 5‘472.45 bzw. von CHF 802.20 vom Konto der D.____ GmbH an die Steuerverwaltung Basel-Landschaft je mit Buchungsdatum 20. Dezember 2011 und dem Vermerk „STEUERN KREDIT X“ belegen (Beilage B/3 der Klage vom 18. Januar 2017 und Beilage F/4 der Eingabe des Berufungsbeklagten an die Vorinstanz vom 13. März 2017), wobei das „X“ jeweils als Anfangsbuchstabe des Vornamens der Berufungsklägerin stehen könnte. 6.3 Der Vorinstanz lagen sodann für das Konto der D.____ GmbH die Belastungsanzeige vom 26. November 2011 über die Zahlung des Betrages von CHF 2‘889.70 vom Konto der D.____ GmbH an die Gemeindeverwaltung mit Buchungsdatum 25. November 2011 und dem Vermerk „GM.STEUERVORSCH" und die Belastungsanzeige vom 10. Dezember 2011 über die Zahlung von CHF 172.20 mit Buchungsdatum 5. Dezember 2011 und dem Vermerk „ZINSEN GMST“ von der D.____ GmbH an die Gemeindeverwaltung vor. Diese Belastungsanzeigen enthalten allerdings keinen Bezug zur Berufungsklägerin. 6.4 Aufgrund der Belastungsanzeige vom 9. Juli 2011 und der Gutschriftsanzeige vom 10. Dezember 2011 (siehe Ziffer 6.1 hiervor) ist erstellt, dass die D.____ GmbH der Berufungsklägerin für die Bezahlung von deren Steuerschulden Kredit gewährte, ansonsten die Gesellschaft der Berufungsklägerin kein Geld auf deren Bankkonto mit dem angegebenen Zahlungsgrund „KREDIT FUER STEUERZAHLUNG B.____“ überwiesen und die Berufungsklägerin ihrerseits keine Zahlung auf das Konto dieser Gesellschaft mit dem angegebenen Zahlungsgrund „ST. KREDIT RUECKZ.“ gemacht hätte. Es ist nicht klar, wie hoch der Kredit insgesamt war. Da die Rückzahlung von der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 4‘350.00 mit Buchungsdatum vom 6. Dezember 2011 höher ist als der Betrag von CHF 3‘642.95, welchen die D.____ GmbH mit Buchungsdatum vom 4. Juli 2011 auf das Konto der Berufungsklägerin überwies, kann davon ausgegangen werden, dass die D.____ GmbH der Berufungsklägerin weitere Kredite für deren Steuerzahlungen gewährte oder deren Steuern direkt an die Steuerverwaltung bezahlte,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht worauf die Zahlungen der D.____ GmbH an die Steuerverwaltung mit dem Vermerk „Steuern Kredit X“ hinweisen (siehe Ziffer 6.2 hiervor). Die genaue Höhe der Schuld der Berufungsklägerin gegenüber der Firma im Zeitpunkt vom 10. April 2012, als der Berufungsbeklagte den Betrag von CHF 10‘000.00 auf das Konto der Berufungsbeklagten überwies, geht aus den Beilagen nicht hervor, ist jedoch nicht entscheidend. Denn die Ausführungen des Berufungsbeklagten, dass er der Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt habe, damit sie ihre Schulden bei der D.____ GmbH habe begleichen können, sind angesichts der vorgelegten Bankbelege, welche einen Kredit der Gesellschaft an die Berufungsklägerin belegen, glaubwürdig. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsbeklagte unbestrittenermassen bei der Buchhaltung der D.____ GmbH mithalf, daher Einblick in die Finanzen dieser Firma hatte, deren Kreditwürdigkeit abschätzen konnte und wohl auch die Gewährung des Kredits der Gesellschaft an die Berufungsklägerin in der Buchhaltung sehen konnte. Der Berufungsbeklagte führte aus, er habe weder die D.____ GmbH noch C.____ als kreditwürdig eingeschätzt und habe diesen deshalb kein Darlehen gewähren wollen. Da er die Berufungsklägerin seit mehr als 20 Jahren gekannt und gewusst habe, dass diese ein regelmässiges Einkommen erzielt habe, habe er ihr das Darlehen angeboten und nicht C.____ oder der D.____ GmbH, welchen er beiden mangels Kreditwürdigkeit kein Darlehen habe gewähren wollen. Diese Ausführungen des Berufungsbeklagten sind glaubwürdig und in sich stimmig. 6.5 C.____ bestätigte zudem anlässlich seiner Zeugeneinvernahme, dass der Berufungsbeklagte der D.____ GmbH kein Darlehen habe geben wollen und das Darlehen von CHF 10‘000.00 auch nicht für ihn gewesen sei. Diese Zeugenaussage stimmt mit den Ausführungen des Berufungsbeklagten überein. Betreffend Zeugenaussage gilt zu erwähnen, dass es die Berufungsklägerin war, welche im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von C.____ beantragte. Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer Berufung mit den Aussagen des Zeugen überhaupt nicht auseinander und legt nicht dar, dass oder inwiefern dessen Aussagen nicht zu folgen sei. Sie macht auch nicht geltend, der Zeuge habe falsch ausgesagt, so dass auf die Zeugenaussage abzustellen ist. Der Zeuge führte weiter aus, er habe die Erlaubnis von der Berufungsklägerin gehabt, dieses Geld abzuheben, und habe es dann an die D.____ GmbH einbezahlt. Dieses Geld sei bei der D.____ GmbH als Begleichung der Steuerschulden der Berufungsklägerin verbucht worden. Man habe diesen Weg gewählt, damit die Berufungsklägerin ihre Schulden bei der Firma begleichen könne und so gleichzeitig die Liquiditätsschwierigkeiten der Firma behoben werden sollen. Dieser gewählte Weg, welcher auch vom Berufungsbeklagten so dargestellt wird, ist logisch, da der Berufungsbeklagte weder der D.____ GmbH noch C.____ ein Darlehen gewähren wollte. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten scheinen dagegen nicht plausibel, da nicht ersichtlich ist, welchen Vorteil die Auszahlung des Darlehens an eine Zahlstelle gehabt hätte, zumal das Einsetzen einer Zahl- und Treuhandstelle das Rückzahlungsrisiko bei Kreditunwürdigkeit nicht mindert, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte. Es ist daher zu schliessen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin das Darlehen gewähren wollte und das Geld daher auch auf deren Konto überwies, nachdem ihm die Berufungsklägerin unbestrittenermassen eigenhändig ihre Bankkarte vorlegte, damit er sich die Kontoangaben abschreiben konnte. Die Berufungsklägerin beglich mit dem Betrag von CHF 10‘000.00 ihre Schulden bei der D.____ GmbH und profitierte somit wirtschaftlich vom gewährten Betrag. Wie der Zeuge ausführte, wurde der überwiesene Betrag bei der D.____

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht GmbH denn auch als Begleichung der Steuerschulden der Berufungsklägerin verbucht. Dadurch wurden zwar auch die Liquiditätsschwierigkeiten der D.____ GmbH behoben, dies alleine spricht jedoch nicht für ein Darlehen an diese Gesellschaft, zumal der Berufungsbeklagte dieser kein Darlehen gewähren wollte, was auch der Zeuge bestätigte. Der Berufungsbeklagte wollte der Berufungsklägerin das Darlehen gewähren, bezeichnete die Überweisung auch als Darlehen und bezahlte den Betrag auf das Konto der Berufungsklägerin. Ein Irrtum des Berufungsbeklagten, wie dies die Berufungsklägerin geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat aufgrund der ihr vorgelegenen Akten und Beweise zu Recht darauf geschlossen, dass die Berufungsklägerin Darlehensnehmerin für den ihr vom Berufungsbeklagten überwiesenen Betrag von CHF 10‘000.00 ist. 7. Die Berufungsklägerin rügt sodann die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. 7.1 Die Berufungsklägerin bringt dazu vor, die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass dem Berufungsbeklagten die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens bzw. der Pflicht zur Rückerstattung obliege. Hingegen sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Sinne des Regelbeweismasses im vorliegenden Fall aufgrund objektiver Gesichtspunkte vom behaupteten Anspruch ausgegangen werden dürfe. Es möge zwar sein, dass der Berufungsbeklagte meinte, er gebe das Geld der Berufungsklägerin, damit sie ihre Schulden bei der D.____ GmbH begleichen könne. Mit dieser Annahme sei er jedoch einem Irrtum erlegen, für den er selbst die Verantwortung trage, oder er sei Opfer einer Täuschung geworden, für welche C.____ verantwortlich sei. Denn der Berufungsbeklagte hätte sich bei der Berufungsklägerin erkundigen müssen, ob sie tatsächlich C.____ oder dessen Firma mindestens CHF 10‘000.00 schulde, oder er hätte sich von der Berufungsklägerin bestätigen lassen müssen, dass er ihr ein Darlehen in diesem Betrag gewähre. C.____ habe ein Interesse daran gehabt, dem Berufungsbeklagten, von welchem er mehr Geld haben wollte, zu verschweigen, aus welchem Grund er bzw. seine Firma die Steuern der Berufungsklägerin bezahlt habe, nämlich weil C.____ der Berufungsklägerin einen Betrag in mindestens dieser Höhe geschuldet habe. 7.2 Die Berufungsklägerin macht mit diesen Ausführungen eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend. Vorliegend handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im ordentlichen Verfahren entschieden wird. Es kommt die Beweisregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, gemäss welcher derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Hierzu bewertet es die zulässigerweise erhobenen Beweismittel und bildet sich auf der Basis der erhobenen Beweismittel und unter deren Gewichtung eine Meinung darüber, ob der Beweis einer Tatsache als erbracht oder misslungen anzusehen ist. Die Bewertung der einzelnen Beweismittel und des Beweisergebnisses insgesamt hat in objektiv nachvollziehbarer, begründbarer Weise zu geschehen und es sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen. Dem Gericht kommt Würdigungsfreiheit zu, was bedeutet, dass es nicht an gesetzliche Regeln über den Beweiswert und die Beweiskraft von Beweismitteln gebunden ist. Dabei darf das Gericht jedoch nicht in Willkür verfallen. Der Beweiswert der Beweismittel ist in Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Massgebend für die Frage, ob ein Beweis erbracht wurde oder nicht, ist schliesslich das resultierende Gesamtergebnis (JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 157 N 5 ff.; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 157 N 3 ff.). Die Vorinstanz stützte für die Beweiswürdigung auf die bundesgerichtliche Praxis gemäss BGE 83 II 209 (=Pra 46 Nr. 81) ab. Im genannten Entscheid hielt das Bundesgericht unter der Erwägung Ziffer 2 fest, wer auf Rückzahlung eines Darlehens klage, habe nicht nur die Aushändigung des Geldes zu beweisen, sondern vor allem das Bestehen eines Darlehensvertrages und infolgedessen auch der daraus fliessende Rückerstattungsanspruch. In der blossen Tatsache des Empfanges einer Summe Geldes könne zwar unter Umständen ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrages und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Es handle sich jedoch nicht um eine Rechtsvermutung, die eine Umkehrung der Beweislast zur Folge habe, sondern um indizierende Umstände, aus denen der Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Vorliegen eines Darlehensvertrages schliessen könne. Die Aushändigung des Geldes dürfe nach der Überzeugung des Richters sich vernünftigerweise nicht anders erklären lassen als durch das Vorliegen eines Darlehensvertrages. 7.3 Die Beweiswürdigung wurde bereits hiervor im Zusammenhang mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geprüft. Es kann auf die Erwägungen in Ziffer 6.1 bis 6.5 verwiesen werden, in welchen ausgeführt wird, dass die Vorinstanz die Beweise richtig gewürdigt hat und die Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. Die Überweisung des Betrages von CHF 10‘000.00 vom Berufungsbeklagten auf das Konto der Berufungsklägerin lässt sich nur durch das Vorliegen eines Darlehensvertrages zwischen diesen Parteien logisch erklären. Auch das Kantonsgericht gelangt aufgrund der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin das Darlehen gewährte und die Rückzahlung nunmehr von der Berufungsklägerin fordern kann. Folglich ist die Berufung abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘500.00 festzulegen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Da der Berufungsbeklagte nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen und jede Partei hat für ihre eigenen Kosten aufzukommen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘500.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 17 298 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.01.2018 400 17 298 — Swissrulings