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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.07.2016 400 16 97

5. Juli 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,550 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Zivilgesetzbuch Methoden zur Unterhaltsbemessung im Eheschutzverfahren

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 5. Juli 2016 (400 16 97) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Methoden zur Unterhaltsbemessung im Eheschutzverfahren

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz / Berufung gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 29. März 2016 A. A.____ und B.____ heirateten am 25. Mai 2013. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Beide Ehegatten haben jeweils ein voreheliches Kind. Am 23. Oktober 2015 gelangte die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, mit einem Gesuch um Eheschutz an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Sie liess beantragen, den Ehegatten sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie dieses per 1. Mai 2015 aufgenommen haben.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Ehemann sei sodann rückwirkend ab Mai 2015 zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen, wobei sich die Ehefrau eine Änderung ihres Rechtsbegehrens nach Einsicht in die vollständigen Unterlagen des Ehemannes ausdrücklich vorbehalte. Anlässlich einer Parteiverhandlung vom 24. Februar 2016 vor der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West verständigten sich die Parteien unter Vorbehalt über die Geldbeiträge nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Die entsprechende Vereinbarung wurde durch den Ehemann mit Eingabe vom 7. März 2016 widerrufen. In der Folge bewilligte das Gericht mit Entscheid vom 29. März 2016 den Ehegatten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und stellte fest, dass der Ehemann am 1. Mai 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Ziff. 1). Der Ehemann wurde verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 bis und mit Juli 2016 an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Beitrag von CHF 1‘500.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Die Gerichtsgebühr wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hatte für ihre Parteikosten selbst aufzukommen (Ziff. 3). In der Begründung erwog die Gerichtspräsidentin im Wesentlichen, es erscheine angemessen, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe des hälftigen Mietzinses bis zur nächstmöglichen ordentlichen Auflösung des Mietverhältnisses per Ende Juli 2016 zu bezahlen. B. Mit Eingabe vom 11. April 2016 liess der Ehemann, vertreten durch Advokatin Martina de Roche aus Basel, gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 29. März 2016 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei Ziff. 2 des besagten Entscheids vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. In der Begründung monierte der Ehemann zusammengefasst, man habe sich im März 2015 getrennt, nachdem die Parteien erst seit Mai 2013 verheiratet gewesen seien. Beide Parteien seien seit Anfang ihrer Beziehung ununterbrochen voll erwerbstätig gewesen. Nach der Trennung habe sich der Berufungskläger dazu bereit erklärt, die eheliche Wohnung der Berufungsbeklagten zu überlassen und habe für die Monate Mai bis Oktober 2015 jeweils die Hälfte der Mietkosten für die Wohnung und CHF 300.00 monatlich an das Leasing des Fahrzeugs der Berufungsbeklagten beglichen. Unterdessen habe er mit seiner neuen Freundin eine gemeinsame Wohnung in Deutschland bezogen. Die Geldleistungen an die Berufungsbeklagte seien nicht sofort mit Aufnahme des Getrenntlebens hinfällig geworden, sondern ein halbes Jahr später. Damit hätte die Berufungsbeklagte bereits ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neuen Umstände einzustellen und sich neu zu orientieren. Dass die Wohnung für die Berufungsbeklagte zu gross und zu teuer sei, sei schon vor der sich abzeichnenden Trennung absehbar gewesen. Die Trennung sei für die Berufungsbeklagte denn auch nicht aus heiterem Himmel gekommen. Folglich hätte sie das Mietverhältnis bereits Ende April 2015 mit Wirkung per Ende Juli 2015, spätestens jedoch Ende Juli 2015 mit Wirkung per Ende Oktober 2015 kündigen können. Angesichts der Höhe ihres Einkommens und als Alleinstehende, sei es ihr möglich, innert kurzer Frist eine neue Wohnung zu finden. Die Vorinstanz habe ohne nachvollziehbaren Grund ausser Acht gelassen, dass Unterhaltsbeiträge, sollten sie tatsächlich geschuldet sein, im Eheschutzverfahren nach der Leistungsfähigkeit der Ehegatten und nach dem Bedarf der Familie festzusetzen seien. Dabei sei ein Unterhalt nur dann geschuldet, wenn ein Ehegatte nicht für sich selbst sorgen könne und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zufolge der langen Ehedauer auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise habe vertrauen dürfen. Beides sei von der Vorinstanz explizit verneint worden, da die Berufungsbeklagte voll erwerbstätig sei und somit über genügend Eigenversorgungskapazitäten verfüge, zumal es sich um eine Kurzehe handle, welche keine ehebedingten Nachteile zeitige. Die Anordnung von Unterhaltszahlungen zu Lasten des Berufungsklägers erscheine demnach insofern als willkürlich, als dass die Höhe des Unterhaltsbeitrags zum einen pauschal mit dem hälftigen Mietzins bemessen werde, und zum anderen deren Dauer aufgrund sachfremder Kriterien für die Zeit vom Oktober 2015 bis Juli 2016 festgelegt werde. C. In der Berufungsantwort vom 3. Mai 2016 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, beantragen, dass die Berufung abzuweisen sei, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Im Rahmen der Begründung der Berufungsantwort entgegnete die Ehefrau, die Parteien hätten während ihrer Ehe einen sehr hohen Lebensstandard geführt. Sie hätten in einer sehr schönen Wohnung für einen Mietzins von CHF 3'043.00 gewohnt, seien regelmässig in schöne Ferien gefahren, jeder hätte ein geleastes Auto, jeder habe seine Hobbys gepflegt und es habe an nichts gefehlt. Die Ehegatten seien bis zur Trennung zwar nur rund zwei Jahre verheiratet gewesen, seien vorher als Paar jedoch schon rund zehn Jahre zusammen gewesen. Mit dem abrupten Auszug des Ehemannes aus der bisherigen ehelichen Wohnung sei eine rund zwölfjährige Beziehung zu Ende gegangen. Dies wegen einer neuen Freundin des Ehemannes, aufgrund derer er die Ehefrau von einem Tag auf den anderen habe sitzen lassen, um zu dieser neuen Freundin nach X.____ zu ziehen. Für die Ehefrau sei die Zeit mit dem Ehemann also durchaus lebensprägend gewesen und sie habe sich während diesen Jahren an einen deutlich überdurchschnittlichen Lebensstandard gewöhnt. Die Ehegatten hätten zusammen rund CHF 20'000.00 pro Monat an Einkommen zur Verfügung gehabt. Eine Sparquote habe nicht vorgelegen. Es gehe vorliegend nicht um ein Scheidungsverfahren, sondern um ein Eheschutzverfahren, bei welchem die Modalitäten des Getrenntlebens festzulegen seien. Praxisgemäss könne vom anderen Ehepartner in der Trennungszeit nicht erwartet werden, sofort aus der bisherigen ehelichen Wohnung auszuziehen. Es sei das zu Hause des anderen Ehepartners. Zudem gehöre die sehr schöne Wohnung zum ehelichen Lebensstandard. Der Entscheid der Vorinstanz, der Ehemann müsse sich zumindest noch von Oktober 2015 bis Juli 2016 zur Hälfte an den Mietkosten beteiligen, sei absolut moderat und am alleruntersten Rand der möglichen Unterhaltspflichten. Die Behauptung, die Unterhaltsbemessung sei willkürlich, werde bestritten. Sie sei begründet in der teuren Wohnung, in der die Ehefrau alleine und ohne die langjährige Beziehung nicht leben würde. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden mit Vorladung vom 11. Mai 2016 zu einer Parteiverhandlung vor den Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. E. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind der Berufungskläger mit Advokatin Martina de Roche-Bankiher und die Berufungsbeklagte mit Advokat Dr. Erik Johner erschienen. Der Präsident befragt die Ehegatten informell zur Sache und unterbreitet den Parteien alsdann einen Vergleichsvorschlag, der allerdings vom Ehemann und heutigen Berufungskläger verworfen wird. Anschliessend halten die Rechtsvertreter der Ehegatten ihre Parteivorträge, wobei jeweils an den Rechtsbegehren und den wesentlichen Begründungen der Rechtsschriften fest-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehalten wird. Soweit die Parteivertreter in ihren Plädoyers von den Darlegungen in den Rechtsschriften abweichen, ist auf ihre entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen zurückzukommen. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West (Kammer I) verpflichtete den heutigen Berufungskläger ab 1. Oktober 2015 bis und mit Juli 2016 zu Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 1‘500.00. Im Rahmen der heutigen Rechtsbegehren beantragt der Berufungskläger, es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei. Der Streitwert beträgt mithin CHF 15‘000.00 (10 Monate à CHF 1‘500.00), so dass die Sache berufungsfähig ist. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheides am 31. März 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am Montag, 11. April 2016, eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2.1 Mit Entscheid vom 29. März 2016 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West den Ehegatten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und stellte fest, dass der Ehemann am 1. Mai 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der Ehemann wurde verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 bis und mit Juli 2016 an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlichen Beitrag von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass die Ehefrau grundsätzlich keine Nachteile in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung aufgrund des Konkubinats und der darauffolgenden Ehe erfahren habe. Den Ehegatten sei jedoch ein gewisser Schutz, welcher ihnen die Ehe biete, zu gewähren. Auf die Fortführung der bisherigen Lebensweise dürfe umso mehr vertraut werden, je besser die eheliche finanzielle Lage sei. Die Ehegatten hätten während ihres Zusammenlebens sowie während der Ehe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt und einen Mietvertrag über die eheliche Wohnung für monatlich CHF 3'043.00 inkl. Nebenkosten unterzeichnet. Die Ehefrau lebe nach Aufnahme des Getrenntlebens und nach dem Auszug des Ehemannes weiterhin mit ihrer Tochter in der ehelichen Wohnung, wobei sie für diese aber mit ihrem Einkommen von monatlich CHF 5'847.00 zuzüglich 13. Monatslohn nicht alleine aufkommen könne. Es erscheine daher angemessen, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe des hälftigen Miet-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinses bis zur nächstmöglichen ordentlichen Auflösung des Mietverhältnisses per Ende Juli 2016 zu bezahlen. 2.2 Der Ehemann erachtet den Entscheid der Vorinstanz als willkürlich, da die Höhe des Unterhaltsbeitrags zum einen pauschal mit dem hälftigen Mietzins bemessen werde, und zum anderen deren Dauer aufgrund sachfremder Kriterien für die Zeit vom Oktober 2015 bis Juli 2016 festgelegt worden sei. Er beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nach der Leistungsfähigkeit der Ehegatten und nach dem Bedarf der Familie festzusetzen seien. Dabei sei ein Unterhalt nur dann geschuldet, wenn ein Ehegatte nicht für sich selbst sorgen könne und zufolge der langen Ehedauer auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise habe vertrauen dürfen. Beides sei von der Vorinstanz explizit verneint worden, da die Berufungsbeklagte voll erwerbstätig sei und somit über genügend Eigenversorgungskapazitäten verfüge, zumal es sich um eine Kurzehe handle, welche keine ehebedingten Nachteile zeitige. Die Ehefrau hält dafür, dass der Entscheid der Vorinstanz, der Ehemann habe sich von Oktober 2015 bis Juli 2016 zur Hälfte an den Mietkosten zu beteiligen, absolut moderat und am alleruntersten Rand der möglichen Unterhaltspflichten sei. Es gehe vorliegend um ein Eheschutzverfahren, bei welchem die Modalitäten des Getrenntlebens festzulegen seien. Es könne vom anderen Ehepartner in der Trennungszeit nicht erwartet werden, sofort aus der bisherigen ehelichen Wohnung auszuziehen. Die sehr schöne Wohnung gehöre zum ehelichen Lebensstandard. 3. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet, festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin sollte er sich gegebenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl., N 69 zu Art. 125 ZGB). Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt regelmässig die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 02.27 ff.; SIX, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.61; SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., N 75 ff. zu Art. 125 ZGB). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis rund CHF 10'000.00) empfohlen (BGer

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2.; BGE 134 III 577 E. 3). Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Begrenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig kann keine hälftige Teilung des Überschusses Platz greifen. Es ist vielmehr nach der sog. einstufigkonkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 119 II 314 E. 4 b). Einkommen, welches nicht der Befriedigung dieser Bedürfnisse dient, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaftet (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.65b, 05.173; SIX, a.a.O., N 2.67). Wurde hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Einkommen der Ehegatten die Methode des Existenzminimums mit Überschussbeteiligung zur Anwendung (BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1.). Sehr gute finanzielle Verhältnisse sind nicht schon beim Vorliegen eines Familieneinkommens in bestimmter Höhe gegeben, sondern erst dann, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, welche eine Ersparnisbildung ermöglichen (SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., N 79 zu Art. 125 ZGB; SIX, a.a.O., N 2.68; FamPra.ch 2007, S. 642 f.; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.61c). Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., N 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzuweisen hat (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2). 4. Es steht vorliegend ausser Frage, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in den Jahren des Zusammenlebens überdurchschnittlich gut waren. So ergibt sich aus den Akten, dass der Ehemann als Geschäftsführer der Automobil-Service Aktiengesellschaft ein monatliches Nettoeinkommen von deutlich über CHF 13‘500.00 erzielte. Seitens der Ehefrau ging die Vorinstanz von einem während dem Zusammenleben erzielten monatlichen Nettolohn von CHF 5‘847.00 zuzüglich 13. Monatslohn aus. In Anbetracht dessen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die einstufige Methode bereits ab einem Haushaltseinkommen von CHF 10'000.00 und mehr als zulässig erachtet wird (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, FamPra 2014, S. 302, unter Verweis auf BGE 137 III 102

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 4.2.1), steht die einstufige Methode bei finanziellen Gegebenheiten wie den vorliegenden eindeutig im Vordergrund. Es mag sein, dass sich die Vorinstanz zur angewandten Methode nur sehr knapp äusserte. Allerdings erhellt aus der Begründung ohne weiteres, dass die Präsidentin vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Ehegattin für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung ausging und somit sinngemäss die einstufig-konkrete Methode zur Anwendung gelangte. Es wurde zutreffend angenommen, dass die Ehegatten während ihres Zusammenlebens und während der Ehe einen aufwendigen Lebensstil pflegten und entsprechend ein Mietobjekt bewohnten, welches Wohnkosten von monatlich rund CHF 3‘000.00 auslöste. Vor dem Hintergrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse können die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten fraglos ohne weiteres abgedeckt werden, so dass die unterhaltsberechtigte Klägerin Anspruch darauf hat, den bisherige Lebensstandard auf Zusehen hin weiterzuführen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist in vorliegender Konstellation für die Festsetzung der Geldbeiträge, die der Ehemann der Ehefrau nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes schuldet, die (analoge) Anwendung der Grundsätze des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB nicht einschlägig. Die fragliche Rechtsprechung des Bundesgerichts beschlägt nämlich die Frage der Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten während einer voraussichtlich mehrjährigen Trennungszeit, wenn eine Wiederherstellung des ehelichen Haushaltes nicht zu erwarten ist. Der Berufungskläger irrt, wenn er daraus ableiten wollte, in Anbetracht der kurzen und kinderlosen Ehe sowie der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, hätte diese die heutige Wohnung nach Aufnahme des Getrenntlebens zeitnah verlassen müssen. Selbst wenn nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist, bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage für die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten in einem Eheschutzverfahren. Die Überlegungen der Vorinstanz, den Ehemann für einen beschränkten Zeitraum bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses per Ende Juli 2016 zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag in der ungefähren Höhe des hälftigen Mietzinses an die Ehefrau zu leisten, sind überzeugend, zumal der Ehefrau damit zu Recht der in der ehelichen Gemeinschaft zuletzt gelebte Lebensstandard zugestanden wird. Dass die Parteien übereingekommen wären, dass die Klägerin die Wohnung nach dem Auszug des Ehemannes möglichst bald aufzugeben und ein kostengünstigeres Domizil zu suchen habe, wurde durch den Berufungskläger weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Aus dem Nachtrag vom 30. April 2015 zum Mietvertrag ergibt sich vielmehr, dass der Ehemann einer Übertragung des Mietvertrages über die eheliche Wohnung an seine Ehefrau und deren Tochter ausdrücklich zustimmte. Er durfte mithin nicht stillschweigend davon ausgehen, dass die Ehefrau ihren Grundbedarf reduziert und aus der besagten Wohnung auszieht. Gesamthaft betrachtet erweist sich der von der Vorinstanz gesprochene Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau von CHF 1‘500.00 für die Dauer von zehn Monaten unter Beachtung der konkreten Umstände – insbesondere der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und der Bedürfnisse der Klägerin – als massvoll und den Verhältnissen als allemal angemessen, selbst wenn der Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen wurde und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellt. Im Gesamtergebnis ist die Berufung des Ehemannes daher abzuweisen und der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft West (Kammer I) vom 29. März 2016 zu bestätigen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall beantragte der Ehemann mit der Berufung, der vorinstanzlich festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘500.00 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Unterhalt geschuldet sei. Nach dem Vorstehenden erwiesen sich die Rügen des Berufungsklägers als unbegründet, weshalb die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden waren. Dies führte zur Abweisung der Berufung. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'400.00 festzusetzen ist. Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass die entsprechende Parteientschädigung antragsgemäss von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von 15 Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen. Im Weiteren sind geschätzte Auslagen von pauschal CHF 150.00 vertretbar. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00 zuzüglich Auslagen von CHF 150.00 und 8 % MWST von CHF 312.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung des Ehemannes vom 11. April 2016 wird abgewiesen und der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West (Kammer I) vom 29. März 2016 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘212.00 inklusive Auslagen und MWST zu bezahlen. Präsident

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