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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.11.2016 400 16 213

22. November 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,266 Wörter·~36 min·6

Zusammenfassung

Zivilgesetzbuch Ehescheidung: - Kinderunterhaltsbeitrag (insbesondere Frage der Höhe und der Anrechnung der Kinderrenten) - nachehelicher Unterhaltsbeitrag (insbesondere Frage der Lebensprägung, der Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Unterhaltsberechtigten, des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, welches sich kurz nach dem Scheidungsurteil erhöht, und der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 22. November 2016 (400 16 213) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Ehescheidung: - Kinderunterhaltsbeitrag (insbesondere Frage der Höhe und der Anrechnung der Kinderrenten) - nachehelicher Unterhaltsbeitrag (insbesondere Frage der Lebensprägung, der Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Unterhaltsberechtigten, des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltsverpflichteten, welches sich kurz nach dem Scheidungsurteil erhöht, und der Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter gegen B.____ vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand Ehescheidung Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Mai 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ehegatten A.____ und B.____ heirateten am 30. Januar 1991 in Horgen ZH. Der Ehe sind die drei Kinder C.____, geboren am 13. Oktober 1995, D.____, geboren am 24. November 1999, und E.____, geboren am 9. Oktober 2002 entsprungen. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2011. Am 7. Mai 2013 reichte der Ehemann nach zweijähriger Trennungszeit am Bezirksgericht Gelterkinden (seit 1. April 2014: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) die Klage auf Scheidung ein. Die Ehefrau wohnt mit den Kindern in der ehelichen Liegenschaft. B. Im Ehescheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Im Laufe des Scheidungsverfahrens verfügte die Invalidenversicherung, dass die IV-Rente der Ehefrau von einer vollen auf eine halbe Rente gekürzt werde. Diese Verfügung focht die Ehefrau an, so dass während dem laufenden Ehescheidungsverfahren der IV-Entscheid nicht rechtskräftig wurde und bis zum Scheidungsurteil ungewiss blieb, ob die Ehefrau weiterhin eine volle oder eine halbe IV-Rente erhalten wird. Das Zivilkreisgericht führte am 7. April 2016 die Hauptverhandlung durch, an welcher zwei Zeugen angehört wurden. Im Nachgang zur Hauptverhandlung schlossen die Ehegatten eine Teilvereinbarung betreffend Güterrecht. Mit Urteil vom 17. Mai 2016 schied das Zivilkreisgericht die Ehe der Parteien (Dispositiv Ziffer 1). Es beliess die elterliche Sorge über die beiden noch minderjährigen Kinder beiden Ehegatten gemeinsam, wobei festgestellt wurde, dass die Kinder ihren Wohnsitz zurzeit bei der Mutter hätten (Dispositiv Ziffer 2). Es wurde sodann das minimale Besuchs- und Ferienrecht für den Vater geregelt (Dispositiv Ziffer 3). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge wurde der Ehemann verpflichtet, den Kindern monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 281.00 bis August 2016 und von CHF 1‘000.00 ab September 2016 je Kind (jeweils zuzüglich Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen, wobei festgehalten wurde, dass sich die Unterhaltsbeiträge ab September 2016 um allfällige an die Beklagte für die Kinder durch die IV ausbezahlten Kinderrenten reduzieren würden (Dispositiv Ziffer 4). Weiter wurde die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften zu Gunsten der Ehefrau verfügt (Dispositiv Ziffer 5). Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten gemäss Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wobei vier Phasen unterschieden wurden und innerhalb der Phasen der Unterhaltsbeitrag für den Fall einer vollen IV-Rente und für den Fall einer halben IV-Rente der Beklagten festgelegt wurde (Dispositiv Ziffer 6). Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag wurde bis Juli 2034 (AHV-Alter des Klägers) festgelegt. Weiter wurden im Urteil die Indexklausel mit dem Basiseinkommen (Dispositiv Ziffer 7) aufgeführt, die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung gemacht (Dispositiv Ziffer 8), die Teilvereinbarung zum Güterrecht genehmigt (Dispositiv Ziffer 9), die Anweisung an das Grundbuchamt vorgenommen (Dispositiv Ziffer 10) und die Prozesskosten verteilt (Dispositiv Ziffer 11). C. Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann gegen die Ziffern 4 und 6 des Scheidungsurteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Mai 2016 die Berufung. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv Ziffer 4 des Scheidungsurteils) beantragte er keine Änderung in der Höhe, jedoch dass sich die Kinderunterhaltsbeiträge um allfällige an die Beklagte für die Kinder durch die IV und durch die PK ausbezahlten Kinderrenten reduzieren sollen (Rechtsbegehren Ziffer 1). Hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsbeiträge beantragte er, der persönliche Unter-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsbeitrag an die Ehefrau sei in Abänderung von Ziffer 6 des Scheidungsurteils aufzuheben respektive das Unterhaltsbegehren abzuweisen, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag im Betrag von CHF 143.00 bei einer vollen IV-Rente der Ehefrau und von CHF 543.00 bei einer halben IV-Rente der Ehefrau auf den 16. Geburtstag der jüngsten Tochter, das heisst auf Oktober 2018, zu befristen; alles unter o/e-Kostenfolge. D. Am 2. September 2016 reichte die Ehefrau die Berufungsantwort ein. Sie beantragte, es sei auf Ziffer 1 der Berufung nicht einzutreten, eventuell sei dieser Antrag abzuweisen, und im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Die Ehefrau ersuchte für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit separater Eingabe vom 2. September 2016 erklärte die Ehefrau die Anschlussberufung. Sie beantragte, es sei in Abänderung von Ziffer 4 des Scheidungsurteils der Kinderunterhalt von je CHF 1‘000.00 pro Kind ohne Reduktion um allfällige an die Beklagte für die Kinder ausgerichteten Kinderrenten zu bezahlen und es sei in Ergänzung dieser Ziffer der Unterhaltsbeitrag ab September 2016 bis zur Mündigkeit respektive darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung festzulegen; alles unter o/e-Kostenfolge. Die Ehefrau ersuchte auch in der Anschlussberufung um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Anschlussberufungsantwort vom 10. Oktober 2016 beantragte der Ehemann die Abweisung der Anschlussberufung unter o/e-Kostenfolge. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung sowie auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 schloss der Kantonsgerichtspräsident Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und lud die Parteien zu einer Hauptverhandlung vor die Dreierkammer. Das Gesuch der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte er unter Beiordnung von Advokatin Doris Vollenweider als unentgeltliche Rechtsbeiständin. G. Am 22. November 2016 fand die Hauptverhandlung vor der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft statt, an welcher eingangs Vergleichsgespräche geführt wurden. Nachdem keine Einigung über die noch strittigen Punkte zustande kam, hielten die Rechtsvertreterinnen ihre Plädoyers, in welchen sie an den bereits in den Rechtsschriften aufgeführten Rechtsbegehren und Begründungen festhielten.

Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt auf-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist diese Streitwertgrenze erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Mai 2016 wurde der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers am 26. Mai 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist lief bis am Samstag, dem 25. Juni 2016, und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, dem 27. Juni 2016. Die Rechtsmittelfrist ist folglich durch die Berufung vom 27. Juni 2016 eingehalten. Die Berufung wurde der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten am 7. Juli 2016 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) erfolgte die Anschlussberufung vom 2. September 2016 ebenfalls fristgemäss. Die weiteren Formalien sind sowohl in der Berufung wie auch in der Anschlussberufung erfüllt, so dass auf die Berufung und auf die Anschlussberufung einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird der Ehemann (Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter) in den folgenden Erwägungen immer als „Kläger“ bezeichnet und die Ehefrau (Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin) immer als „Beklagte“. 2. Der Kläger beantragt in der Berufung mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei das Scheidungsurteil betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge insofern zu ergänzen, als sich die Kinderrenten nicht nur um die an die Beklagte ausbezahlten IV-Kinderrenten, sondern auch um die PK-Kinderrenten reduzieren sollen. Er begründet dazu, aus den vorinstanzlichen Erwägungen gehe eindeutig hervor, dass das Gericht der Meinung gewesen sei, dass beide Kinderrenten an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien und es sich um ein offensichtliches Versehen handle, wenn im Dispositiv nur die IV-Kinderrente erwähnt werde. Die Beklagte beantragt, auf das entsprechende Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, weil dieses Versehen mit einem Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehren bei der Vorinstanz geltend zu machen sei. Die Beklagte führte unter Ziffer 3 der Berufungsantwort aus, es gehe aus der Urteilsbegründung ohne weiteres hervor, dass die Vorinstanz der Meinung war, dass sich die Beklagte die Kinderrenten der IV und der PK anrechnen lassen müsse und sich der Kinderunterhalt um die jeweilige Höhe dieser Kinderrenten der Sozialversicherungen reduziere. Es ist somit unter den Parteien nicht strittig, dass die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag sowohl um die jeweiligen Kinderrenten der IV wie auch der PK reduzieren wollte. Folglich ist dieser Punkt im vorliegenden Berufungsverfahren gegenstandslos, da er nicht strittig ist. 3. Die Beklagte beantragt mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Anschlussberufung, es sei in Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils der Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 ab September 2016 bis zur Mündigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer beruflichen Erstausbildung festzulegen. Nachdem die Vorinstanz am 6. September 2016 die entsprechende Ziffer 4 des Urteils vom 17. Mai 2016 in diesem Sinne berichtigte bzw. den Wortlaut ersetzte, ist das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Anschlussberufung ebenfalls gegenstandslos geworden und darauf nicht mehr weiter einzugehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die der Beklagten ausbezahlten Kinderrenten vom Kinderunterhaltsbeitrag abzuziehen sind oder ob der vom Kläger an die Beklagte zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 je Kind ohne Reduktion zu leisten ist. 4.1 Die Vorinstanz hat die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags vorab nach der abstrakten Methode bemessen und hierfür auf einen pauschalen Prozentsatz des Nettoeinkommens des Klägers abgestellt. Für zwei Kinder hat sie mit einem Prozentsatz von 25-27% des Nettoeinkommens des Klägers von CHF 7‘627.00 einen Betrag von CHF 2‘059.30 ermittelt, was demnach für die beiden minderjährigen Töchter einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘000.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage ergebe. Sodann ist die Vorinstanz auf den Bedarf der Kinder eingegangen und hat diesbezüglich die Tabelle des Obergerichts des Kantons Aargau beigezogen. Die Vorinstanz führte aus, die hiesigen Verhältnisse würden eher den Lebenshaltungskosten im benachbarten Kanton Aargau entsprechen als denjenigen im Kanton Zürich. Gemäss den Aargauer Tabellen betrage der Barbedarf für eines von zwei Kindern im Alter zwischen 13 und 16 Jahren CHF 976.00 und im Alter ab 16 Jahren CHF 1‘184.00. Bei dem mittels der Prozentmethode errechneten Unterhaltsbeitrags je Kind von CHF 1‘000.00 zuzüglich Kinderbzw. Ausbildungszulage sei dieser Bedarf gedeckt, zumal nicht bekannt sei, dass zu den üblichen Aufwendungen besondere Kosten hinzukämen. Die Kinderrenten seien daher an die Kinderunterhaltsbeiträge anzurechnen, so dass sich die vom Kläger an die Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge um die Kinderrenten reduzieren würden. 4.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kinderunterhaltsbeitrag sei ohne Reduktion um die Kinderrenten zu leisten. Sie moniert, mit der Regelung der Vorinstanz werde der Kinderunterhaltsbeitrag auf CHF 1‘200.00 bzw. CHF 1‘250.00 beschränkt, so dass den Kindern kein Anteil an der veränderten Lebensstellung der Eltern zukomme. Der Bedarf der Kinder habe sich nicht nur am Existenzminimum zu orientieren, sondern es seien auch Überschussanteile zu berücksichtigen, welche nunmehr insbesondere dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stünden. Die Beklagte ist der Meinung, es sei auf die Zürcher Tabellen abzustützen, welche von einem monatlichen Durchschnittseinkommen der Eltern von insgesamt brutto CHF 7‘000.00 ausgehen würden. Reduktionen von den Tabellenwerten seien nur sehr zurückhaltend vorzunehmen. Die Familie habe schon während dem Zusammenleben in überdurchschnittlichen Verhältnissen gelebt und das Einkommen des Klägers habe sich seit August 2016 auf netto CHF 7‘627.00 verbessert, weshalb von den Zürcher Tabellen auszugehen sei. Diese sähen für eines von zwei Kindern im Alter von 13 bis 18 Jahren einen Barbedarf von CHF 1‘605.00 vor. Mit einem Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00, der Kinderzulagen von CHF 200.00 sowie Kinderrenten von insgesamt CHF 463.00 werde dieser Betrag gerade gedeckt, ohne dass den Kindern ein Überschussanteil zukomme. Die Beklagte moniert überdies, indem die Vorinstanz auf die Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten mangels Kenntnis von solchen verzichtet habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO verletzt. Aufgrund des Bildungsniveaus der Eltern sowie dem bisherigen Ausbildungsweg der beiden älteren Töchter sei ohne weiteres davon auszugehen, dass alle drei Kinder eine weiterführende Schule besuchen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass dann zusätzliche Kosten von monatlich rund CHF 200.00 für Lehrmittel, Schulmaterial und Exkursionen anfallen würden, sowie weitere CHF 200.00 für auswärtige Verpflegung und CHF 50.00 für das U-Abo. Selbst wenn dem Gericht diese Zahlen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht bekannt gewesen wären, hätte es sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in Erfahrung bringen müssen. Durch die Anrechnung der Kinderrenten und die entsprechende Reduktion des Unterhaltsbeitrages erhöhe sich der Überschuss des Klägers, wogegen die Kinder auf das Existenzminimum verwiesen würden. Damit werde der Grundsatz, dass sich der Kinderunterhaltsbeitrag auch an der Lebensstellung der Eltern orientieren soll, verletzt. 4.3 Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe zu Recht auf die Aargauer Tabellen abgestellt. Im Übrigen gäbe es keine vorgeschriebene Methode, wie die Unterhaltsbeiträge zu berechnen seien. Das Existenzminimum je Kind betrage im vorliegenden Fall CHF 946.00. Mit dem Betrag von CHF 1‘000.00 (unter Einberechnung der Kinderrenten), der Kinderzulage von CHF 200.00 und der Prämienverbilligung von CHF 62.00 stehe je Kind CHF 1‘262.00 zur Verfügung, sodass ein Überschussanteil enthalten sei. Der Kläger unterstütze auch noch die volljährige Tochter, so dass ihm gar kein Überschuss verbleibe. Zusätzliche Kosten für die Kinder seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden und würden vom Kläger bestritten. 4.4 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 3 ZGB und Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kindesunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie der Kinderunterhaltsbeitrag zu berechnen ist. Das Bundesgericht schreibt auch keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum. In der Praxis finden verschiedene Bemessungsmethoden Anwendung. Teilweise werden die Unterhaltsbeiträge auf der Basis der betreibungsrechtlichen Grundbeträge der Kinder bestimmt und im Rahmen der Überschussverteilung erweitert. Andere Gerichte orientieren sich an Normalbeträgen wie den "Zürcher Empfehlungen" oder den "Aargauer Empfehlungen". Etliche Kantone setzen die Höhe des Unterhaltsbeitrags als Prozentsatz des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils fest, wobei für zwei Kinder Ansätze von 25-27 % zur Anwendung kommen. Schliesslich werden die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen von eherechtlichen Entscheiden teilweise auch nach Festsetzung der gesamten Unterhaltslast des pflichtigen Ehegatten ausgeschieden (FamKomm Scheidung / WULLSCHLEGER, 2. Aufl., Art. 285 ZGB N 65). Die Vorinstanz hat nebst der Prozentregel die Empfehlungen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Berechnung beigezogen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat wiederholt ebenfalls auf diese „Aargauer Tabellen“ abgestellt und nicht auf die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich, weil die Empfehlungen des benachbarten Kantons Aargau besser auf die hiesigen Lebenskosten zugeschnitten seien als die Zürcher Empfehlungen (siehe etwa die im Internet publizierten Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 03.01.2012 im Verf. Nr. 400 11 269, E. 2, und vom 29.10.2013 im Verf. Nr. 400 13 179, E. 4). Dies gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als die Parteien in einer eher ländlichen Gegend im Oberbaselbiet wohnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die „Aargauer Tabellen“ abstellte und nicht auf jene des Kantons Zürich. Die Begründung der Vorinstanz, dass die Lebenshaltungskosten im Kanton Aargau eher den hiesigen Verhältnissen entsprechen würden, ist entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichend und nachvollziehbar und erlaubte ihr, die

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erstinstanzlichen Erwägungen sachgerecht zu rügen. Die Vorinstanz musste nicht weiter begründen, weshalb sie nicht auf die „Zürcher Tabellen“ abstellt. 4.5 Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht bekannt, dass besondere Kosten zu den üblichen Aufwendungen des täglichen Bedarfs für die Kinder hinzukämen, wie etwa besondere Gesundheits- oder Ausbildungskosten. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Es trifft zu, dass hinsichtlich der Kinderbelange die Untersuchungsmaxime gilt und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Jedoch sind die Parteien auch im Rahmen dieser uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sind von der Sammlung des Prozessstoffes nicht entbunden und haben die Verhältnisse darzulegen, auf welche abgestellt werden soll (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 296, N 7; Botschaft ZPO S. 7313 und S. 7316; BGE 133 III 507, E. 5.4). Die Beklagte hat bei der Vorinstanz keine zusätzlichen Kinderkosten geltend gemacht und hat solche auch nicht belegt, so dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Sie kann sich hinsichtlich der geltend gemachten Schulkosten auch nicht auf die Notorietät berufen. Sollten sich die Verhältnisse erheblich ändern, ist die Beklagte auf die Abänderungsklage gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB zu verweisen. Die von der Beklagten erwähnten Kosten für Zahnkorrekturen und Zahnspangen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da diese weder substantiiert vorgetragen noch beziffert wurden. Hinsichtlich dieser Kosten ist auf Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verweisen, wonach bei ausserordentlichen Bedürfnissen ein besonderer Beitrag eingeklagt werden kann. Der von der Vorinstanz festgelegte Barbedarf entsprechend den Aargauer Empfehlungen für eines von zwei Kindern im Alter zwischen 13 und 16 Jahren von CHF 976.00 und im Alter ab 16 Jahren von CHF 1‘184.00 ist folglich nicht zu beanstanden und wird mit dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘000.00 zuzüglich Kinderzulage auch gedeckt. 4.6 Die Vorinstanz entschied, dass sich die Kinderunterhaltsbeiträge um allfällige an die Beklagte ausbezahlte Kinderrenten reduzieren würden. Die Beklagte ist dagegen der Meinung, die Kinderrenten seien nicht anzurechnen und die Kinderunterhaltsbeiträge seien vom Kläger ungeschmälert zu leisten. Art. 285 Abs. 2 ZGB legt fest, dass Kinderzulagen und Sozialversicherungsrenten, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen seien, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Der umgekehrte Fall, in welchem wie hier vorliegend dem unterhaltsberechtigten Ehegatten Kinderrenten zustehen, ist im Gesetz nicht geregelt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 5C.173/2005 vom 07.12.2005, E. 2.3.2, festgehalten, dass entsprechend Art. 276 Abs. 3 und Art. 285 Abs. 1 ZGB bei der Festlegung des Kinderunterhaltsbeitrages auch die finanziellen Verhältnisse des Kindes zu berücksichtigen seien. Zwar sei das Kind nicht selber Anspruchsberechtigte der IV-Kinderrente, so dass es sich nicht um eigene Einkünfte des Kindes handle. Indes sei die Kinderrente nach ihrem gesetzlichen Zweck ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu verwenden und damit beim Unterhaltsbedarf des Kindes vorab zu berücksichtigen. Die Kinderrenten, welche die Beklagte bezieht, sind daher im vorliegenden Fall an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (siehe auch Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15.03.2016 im Verf. Nr. 400 15 432, E. 9.4). Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend auch hinsichtlich der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anrechnung der Kinderrenten an den Unterhaltsbeitrag nicht zu beanstanden. Folglich ist die Anschlussberufung abzuweisen. 5. Der Kläger ist mit dem vorinstanzlich festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeitrag weder betreffend die Höhe noch betreffend die Dauer einverstanden. 5.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Dauer des ehelichen Zusammenlebens von 20 Jahren und dem Umstand, dass aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind, von einer lebensprägenden Ehe aus und bejahte aufgrund der Krankheit der Beklagten die nacheheliche Solidarität. Den gebührenden Bedarf der Beklagten inkl. Überschussanteil und Vorsorgeunterhalt bezifferte die Vorinstanz mit CHF 4‘127.00 bis Oktober 2020 (Volljährigkeit der jüngsten Tochter) bzw. mit CHF 3‘877.00 ab November 2020. Die Vorinstanz prüfte sodann das Einkommen und die Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Dabei berücksichtigte sie, dass der IV-Entscheid hinsichtlich der verfügten Reduktion von einer vollen auf eine halbe IV-Rente im Urteilszeitpunkt noch nicht rechtskräftig und daher folglich noch ungewiss war, ob die Beklagte eine volle oder eine halbe Invalidenrente erhalten wird. Für den Fall, dass die Beklagte eine volle IV-Rente erhalten sollte, rechnete ihr die Vorinstanz als Einkommen diese Rente an. Für den Fall, dass die Beklagte eine halbe IV-Rente erhalten sollte, rechnete ihr die Vorinstanz zur Rente ein Zusatzeinkommen von CHF 2‘000.00 für ein 50%-iges Arbeitspensum an, wobei ihr bis zum 16. Altersjahr der jüngsten Tochter (d.h. bis Oktober 2018) wegen der Betreuungsarbeit lediglich ein Einkommen von CHF 1‘000.00 angerechnet wurde. Anschliessend prüfte die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Klägers. Sie führte dazu aus, der Kläger absolviere bis im August 2016 noch seine Primarlehrerausbildung und könne bis dahin keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag bezahlen. Für die Zeit ab September 2016 stellte die Vorinstanz auf das Einkommen von CHF 7‘627.00 ab, welches der Kläger dann als Primarlehrer mit einem vollen Pensum erzielen könne. Den Bedarf des Klägers bezifferte sie auf CHF 3‘833.00. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung des nachehelichen Unterhalts erwog die Vorinstanz, dass sich die Kinderunterhaltsbeiträge um die der Beklagten ausbezahlten Kinderrenten reduzieren und sich damit die verfügbaren Mittel für den nachehelichen Unterhalt erhöhen würden. Die Vorinstanz legte aufgrund dieser Parameter den nachehelichen Unterhaltsbeitrag folgendermassen fest: a) bis August 2016 mangels Leistungsfähigkeit des Klägers: CHF 0.00 b) ab September 2016 bis und mit Oktober 2018 (jüngste Tochter 16-jährig) CHF 1‘300.00, sofern die Beklagte eine volle IV-Rente bezieht, bzw. CHF 1‘700.00, sofern die Beklagte eine halbe IV-Rente bezieht, c) ab November 2018 bis Oktober 2020 (jüngste Tochter volljährig) CHF 1‘300.00, sofern die Beklagte eine volle IV-Rente bezieht, bzw. CHF 700.00, sofern die Beklagte eine halbe IV-Rente bezieht, d) ab November 2020 bis Juli 2034 CHF 1‘050.00, sofern die Beklagte eine volle IV-Rente bezieht, bzw. CHF 450.00, sofern die Beklagte eine halbe IV-Rente bezieht. 5.2 Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, der Beklagten sei kein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, eventualiter sei lediglich bis Oktober 2018 ein Unterhaltsbeitrag von

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 143.00 bei einer vollen IV-Rente der Beklagten bzw. von CHF 543.00 bei einer halben IV- Rente der Beklagten zuzusprechen. Er führt aus, die Parteien hätten sich während der Ehe die Erwerbs- und Familienarbeit halbwegs gleichmässig geteilt und er sei nicht vollzeitlich erwerbstätig gewesen, sondern habe stets nur ein bescheidenes Einkommen erzielt. Diese Rollenverteilung habe zur Folge gehabt, dass er nie in eine berufliche Karriere habe investieren können. Aufgerechnet auf 100% entspreche sein eheliches Einkommen ca. CHF 4‘500.00. Auch nach der Trennung hätten die Parteien sich die Kinderbetreuung noch während zwei Jahren geteilt. Wegen der ständigen Differenzen zwischen den Parteien habe er der Beklagten jedoch im Jahr 2013 vorgeschlagen, dass entweder sie oder er die Kinderbetreuung übernehmen solle. Die Beklagte habe sich entschieden, dass sie die Kinderbetreuung übernehmen wolle. Daraufhin habe er, nach Einreichung der Scheidungsklage, eine Quereinsteigerausbildung als Primarlehrer begonnen, welche im August 2016 ende. Bei der Prüfung seines anrechenbaren Einkommens sei auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Was der Kläger nach der Trennung, als das Scheitern der Ehe bereits feststand, zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungskraft unternommen habe, dürfe nach dem Clean-Break-Prinzip nicht zur Bemessung des Unterhaltsbeitrags herangezogen werden. Es sei falsch, wenn zur Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit von einem Einkommen ausgegangen werde, welches er erst fünf Jahre nach der Trennung erzielen könne. Aufgrund der Rollenverteilung stelle sich die Frage, ob die Ehe im Sinne des Unterhaltsrechts überhaupt lebensprägend gewesen sei und bei der Beklagten eine berechtigte Vertrauensposition habe wecken dürfen. Denn durch diese Rollenteilung hätten beide Ehegatten die gleichen Nachteile erlitten, so dass keine zu schützenden Vertrauenspositionen geschaffen worden seien. Der Kläger stellt sich überdies auf den Standpunkt, die Krankheit der Beklagten sei nicht ehebedingt und hätte sich auch ohne die Ehe verwirklicht, so dass diese Krankheit keine finanziellen Folgen für den Kläger haben könne. Hinsichtlich der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags moniert der Kläger, die Vorinstanz habe den Lebensstandard während der Ehe viel zu hoch berechnet. Die Ehegatten hätten ein einfaches Leben ohne Luxus geführt, was die Zeugen bestätigt hätten. Ein Überschuss, an welchem die Beklagte zu beteiligen wäre, sei nie vorgelegen. Das Existenzminimum der Beklagten betrage gemäss Berechnung der Vorinstanz CHF 2‘966.00 ohne Überschussanteil und ohne Steuern. Der gebührende Bedarf bestehe in diesem Existenzminimum, welches die Beklagte selber decken könne. 5.3 Die Beklagte entgegnet diesen Ausführungen im Wesentlichen, die Berücksichtigung einer künftigen Einkommenssteigerung sei auch in Art. 129 Abs. 3 ZGB vorgesehen. Daher müsse auch die bereits feststehende Einkommenssteigerung berücksichtigt werden. Der Kläger habe während der Ehe seine Erwerbstätigkeiten wiederholt abgebrochen und neue berufliche Tätigkeiten aufgenommen. Er habe damit seine persönlichen Interessen verfolgt. Phasenweise habe er wenig verdient, jedoch aus seinen selbständigen Tätigkeiten in einzelnen Jahren auch höhere Einkommen erzielt. Das von der Vorinstanz herangezogene Einkommen des Klägers liege durchaus im Bereich der ehelichen Verhältnisse. Die hälftige Aufteilung der Kinderbetreuung während der Ehe bestreitet die Beklagte. Die Beklagte führt weiter aus, es handle sich um eine lebensprägende Ehe und ihr Gesundheitszustand sei zu berücksichtigen, ungeachtet der Ehebedingtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Es spiele auch keine Rolle, wann die Beeinträchtigung der Gesundheit während der lebensprägenden Ehe eintrete, solange dies vor

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Scheidungsurteil der Fall sei. Aufgrund der Gesundheit der Beklagten gründe der Unterhaltsbeitrag auf nachehelicher Solidarität. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei die Beklagte wegen der Kinderbetreuung nur zu 30% berufstätig und aus diesem Grund nur minimal versichert gewesen. Daher erhalte sie auch über die Scheidung hinaus eine tiefere Rentenleistung. Die ehebedingte Rollenteilung habe folglich über die Trennung und Scheidung hinaus für die Beklagte finanzielle Auswirkungen, so dass ehebedingte Nachteile auch nach der Scheidung fortbeständen und zu entschädigen seien. Die Beklagte ist der Meinung, die Vorinstanz habe ihren Bedarf zu tief festgelegt, beantragt ihrerseits jedoch keine Änderung. 5.4 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen, nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Nebst weiteren Kriterien sind dabei insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt basiert auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Hat das eheliche Zusammenleben weniger als fünf Jahre gedauert, wird vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Liegt eine Lebensprägung vor, wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hat (BGE 135 III 59, E. 4.1; 137 III 102, E. 4.1). Im vorliegenden Fall betrug das eheliche Zusammenleben bis zur Trennung 20 Jahre und aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Es handelt sich somit gemäss ständiger Rechtsprechung um eine lebensprägende Ehe. Im vorliegenden Fall vermag auch die vom Kläger ausgeführte Rollenteilung daran nichts zu ändern. Im Gegenteil zeigen seine Ausführungen, dass beide Ehegatten wegen der gemeinsamen Kinderbetreuung nicht einfach wie vor der Ehe weiterarbeiteten, sondern dass beide Parteien ihre Arbeitspensen wegen der Kinderbetreuung reduzierten, so dass die Ehe für beide Parteien lebensprägend war. Ob sie die Kinderbetreuung gleichmässig unter sich aufteilten oder ob eine Partei sich in grösserem Umfang um die Kinderbetreuung kümmerte, ist kaum beweisbar und unter den Parteien umstritten, jedoch für die Frage der Lebensprägung der Ehe ohnehin nicht von Bedeutung, da beide Parteien ihre Arbeitspensen wegen der Familienarbeit reduzierten. 5.5 Die Parteien streiten darüber, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beklagten ehebedingt ist bzw. ob Schwierigkeiten in der Ehe mitursächlich für diese sind. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es bei einer lebensprägenden Ehe nicht darauf ankommt, ob die Krankheit ehebedingt ist. Liegt eine lebensprägende Ehe vor, wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt, sofern die Beeinträchtigung vor der Scheidung eintritt (Bundesgerichtsentscheide 5A_128/2016 vom 22.08.2016, E. 5.1.3.2; 5A_894/2011 vom 14.05.2012, E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21.10.2008, E. 5.2.1; 5A_288/2008 vom 27.08.2008, E. 4.3). Im vorliegenden Fall heirateten die Parteien im Jahr 1991 und trennten sich im Jahr 2011. Die Beklagte wurde während dem ehelichen Zusammenleben im Jahr

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2003 arbeitsunfähig und erhielt sodann eine volle IV-Rente. Da es sich vorliegend um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten handelt, ist ihre Gesundheit als Faktor bei der Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Da es gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer lebensprägenden Ehe, wie hier vorliegend, keine Rolle spielt, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung ehebedingt ist oder nicht, braucht auf die entsprechenden Ausführungen der Parteien und vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter eingegangen zu werden. Vielmehr ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der Lebensprägung der Ehe der Gesundheitszustand der Beklagten zu berücksichtigten. Bei dieser Sachlage ist auch die Rollenteilung während der Ehe bzw. die umstrittene Frage, wer sich wieviel um die Kinderbetreuung kümmerte, nicht mehr von Bedeutung und daher ist auch auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien und Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von einer lebensprägenden Ehe ausging und den Gesundheitszustand der Beklagten bei der Prüfung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages berücksichtigte. Daran vermag auch der Hinweis des Klägers auf den Aufsatz von Andrea Büchler und Sandro Clausen (Die Eigenversorgungskapazität im Licht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra 2015, S. 8) nichts zu ändern. In der zitierten Passage dieses Aufsatzes wird kritisiert, dass sich das Bundesgericht bislang nicht mit den kritischen Meinungsäusserungen der Lehre auseinandergesetzt und sich nicht derer Lösungsansätze angenommen habe. Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags und zur Gewichtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgeführten Kriterien gemacht. Es kann daher nicht moniert werden, wenn sich die Gerichte an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren, weshalb der Hinweis des Beklagten auf die Kritik aus der Lehre vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern vermag. 5.6 Der Kläger moniert die Bemessung des Unterhaltsbeitrags und macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe den Lebensstandard während der Ehe deutlich zu hoch errechnet. Er stellt sich auf den Standpunkt, es sei auf das Existenzminimum der Beklagten abzustellen, ohne Anrechnung eines Überschusses und ohne Einrechnung von Steuern. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ist ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufzukommen. Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist auf den gebührenden Unterhalt abzustellen und - entgegen der Ansicht des Klägers – nicht auf das Existenzminimum. Der gebührende Unterhalt orientiert sich an der zuletzt vor Aufnahme des Getrenntlebens in der Ehe gelebten Lebensführung, welche zugleich die Obergrenze bildet (FamKomm Scheidung / SCHWENZER, 2. Aufl., Art. 125 N 4f.). Die Vorinstanz errechnete einen zuletzt gelebten Familienbedarf von CHF 6‘820.00 und ein Familieneinkommen zum Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens von CHF 8‘511.55, so dass ein Überschuss von rund CHF 1‘700.00 resultiere. Die Vorinstanz führte aus, es sei nicht bekannt, dass die Ehegatten aus den laufenden Einkommen Ersparnisse gebildet hätten, weshalb zu vermuten sei, dass das gesamte Einkommen für das Führen des Lebensstandards aufgebraucht worden sei, zumal die Parteien nichts Gegenteiliges vorgetragen hätten. Die Vorinstanz teilte den von ihr errechneten Überschuss von CHF 1‘700.00 zu gleichen Teilen auf den Kläger, die Beklagte und die Kinder auf, so dass ein

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch der Beklagten am Überschuss von rund CHF 560.00 resultierte. Den Bedarf der Beklagten berechnete die Vorinstanz bis Oktober 2020 auf CHF 4‘127.00 und danach auf CHF 3‘877.00 (Grundbetrag von CHF 1‘350.00 bis Oktober 2020 bzw. CHF 1‘200.00 ab November 2020, Hypothekarzins von CHF 382.00, Wohnnebenkosten CHF 400.00, Krankenkassenprämie CHF 358.00, U-Abo CHF 76.00, Steuern CHF 300.00, Gesundheitskosten CHF 201.00, Überschussanteil CHF 560.00, Vorsorgeunterhalt CHF 400.00 [recte: = CHF 4‘027.00 bei einem Grundbetrag von CHF 1‘350.00]). Der Kläger hat weder das von der Vorinstanz errechnete Familieneinkommen im Zeitpunkt der Trennung von CHF 8‘511.55 bestritten, noch dargelegt, wofür sie dieses Geld ausgegeben hätten oder dass ein Betrag gespart worden sei. Er hat auch nicht vorgerechnet, wie sich nach seiner Auffassung der Familienbedarf im Zeitpunkt der Trennung dargestellt haben soll oder was an der vorinstanzlichen Berechnung konkret falsch sein soll. Der Kläger hat somit weder die von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen und Beträge noch die vorinstanzlichen Berechnungen substantiiert bestritten. Er führt lediglich aus, es sei selbstredend, dass bei einer vollen Invalidität mit mehreren langandauernden Klinikaufenthalten hohe Arztselbstbehalte anfallen würden, ohne diese jedoch weiter auszuführen oder zu beziffern. Er verweist sodann auf den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag für Gesundheitskosten der Beklagten von monatlich CHF 200.00, ohne weitere Ausführungen dazu, ob dieser Betrag im vorinstanzlich berechneten Familienbedarf fehle, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Sein Hinweis, es sei notorisch, dass bis vor wenigen Jahren die Hypothekarzinse massiv höher gewesen seien, ist ebenfalls nicht zu hören. Zum einen beziffert der Kläger nicht, in welchem Betrag die Hypothekarzinsen zu berücksichtigen seien. Zum anderen ist nicht auf die Hypothekarzinssätze oder einen Durchschnittswert während des ehelichen Zusammenlebens abzustellen, sondern auf die konkreten Hypothekarzinsen im Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens (= zuletzt gelebter Standard). Auf die vorinstanzliche Berechnung des gebührenden Unterhalts ist mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger nicht weiter einzugehen. Folglich ist für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags auf den gebührenden Unterhalt der Beklagten, wie ihn die Vorinstanz berechnete, abzustellen. Das für die Beklagte von der Vorinstanz errechnete Einkommen und die Eigenversorgungskapazität in den verschiedenen Phasen (sowohl für den Fall einer vollen als auch einer halben IV- Rente) wurden vom Kläger nicht moniert und sind folglich ebenfalls nicht zu prüfen. Der Vergleich des von der Vorinstanz errechneten gebührenden Unterhalts der Beklagten von CHF 4‘127.00 (bis Oktober 2020) [recte: CHF 4‘027.00] bzw. CHF 3‘877.00 (ab November 2020) mit deren Eigenversorgungskapazität, welche je nach Phase und Höhe der Rente zwischen CHF 2‘423.00 und CHF 3‘423.00 beträgt, zeigt, dass die Beklagte für ihren gebührenden Unterhalt nicht selber aufkommen kann, so dass sie angesichts der lebensprägenden Ehe Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt hat. 5.7.1 Die Vorinstanz ging sodann auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ein. Der Kläger hat im Sommer 2013 die Quereinsteigerausbildung als Primarlehrer begonnen. Die Vorinstanz unterschied daher hinsichtlich seines Einkommens zwei Abschnitte, nämlich die Zeit während der Primarlehrerausbildung bis im August 2016, in welcher dem Beklagten die Bezahlung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht möglich sei, und die Zeit nach Absolvierung dieser Ausbildung. Die Vorinstanz stellte für die Zeit ab September 2016 auf das Einkommen ab, welches der Kläger als Primarlehrer erzielen kann. Sie berief sich auf die Literaturstelle in

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht HAUSHEER/SPYCHER (Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 05.172), wonach nacheheliche Karrieresprünge oder ausserordentliche grosse Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausser Betracht fallen, wenn sie im Scheidungszeitpunkt nicht unmittelbar bevorstehen und deshalb noch als ehebedingt anzusehen seien. Die Vorinstanz sah dies allerdings als gegeben und führte aus, der Kläger habe noch während der Ehe, wenn auch nach der Trennung, eine Ausbildung begonnen mit der Konsequenz, dass trennungsbedingte Mehrkosten nicht hätten gedeckt werden können. Dass die Beklagte nicht auf einen Unterhaltsanspruch bzw. die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Trennungszeit beharrt habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es sei zudem eher zufällig, dass das Scheidungsurteil wenige Wochen vor Abschluss der Primarlehrerausbildung des Klägers ergehe. Es sei daher auf das Einkommen des Klägers als Primarlehrer abzustellen, zumal dieses Einkommen anhand der fixen Lohnklassen genau abschätzbar sei. Die Vorinstanz ging folglich ab September 2016 von einem Einkommen des Klägers als Primarlehrer von CHF 7‘627.00 aus. Den Bedarf des Klägers berechnete sie auf CHF 3‘833.00 zuzüglich Überschussanteil von CHF 560.00. Die Vorinstanz führte aus, die vom Kläger zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge würden je CHF 1‘000.00 betragen, sich jedoch um die ausgerichteten Kinderrenten reduzieren, so dass sich die verfügbaren Mittel um diese Beträge erhöhen würden und dem Kläger die Bezahlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags möglich sei. 5.7.2 Der Kläger hält dem entgegen, für die Prüfung seines anrechenbaren Einkommens sei auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen und nicht auf den Scheidungszeitpunkt. Was der Kläger nach der Trennung, als das unwiderrufliche Scheitern der Ehe bereits festgestanden sei, unternommen habe, um seine wirtschaftliche Leistungskraft zu verbessern, dürfe nach dem Clean-Break-Prinzip nicht zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beigezogen werden. Der Kläger sei während der Ehe nie vollzeitig erwerbstätig gewesen und habe aus seiner selbständigen Tätigkeit als Gärtner ein bescheidenes Einkommen erzielt, welches aufgerechnet auf ein 100%-iges Pensum netto rund CHF 4‘500.00 betragen habe. Während der Ausbildung zum Primarlehrer habe er auch etwa dieses Einkommen erzielt und die Beklagte habe während dieser Zeit und auch davor zu Recht keinen persönlichen Unterhaltsanspruch geltend gemacht. Es könne nunmehr, fünf Jahre nach der Trennung, nicht auf ein Einkommen abgestellt werden, welches er während der Ehe nicht erzielt habe. Weiter führt der Kläger aus, er plane kein vollzeitliches Pensum als Lehrer und es stehe ihm zu, seine Erwerbstätigkeit entsprechend seinen persönlichen Neigungen zu gestalten, solange er nicht weniger verdiene als während der Ehe. 5.7.3 Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe eine Ausbildung angefangen und dadurch keinen resp. nur einen geringfügigen Unterhalsbeitrag bezahlt. Seine berufliche und wirtschaftliche Veränderung habe sich damit bereits während der Ehe zulasten der Familie ausgewirkt. Es sei folgerichtig, dass umgekehrt auch eine Verbesserung der Familie zukommen müsse. Auch in Art. 129 Abs. 3 ZGB sei die Berücksichtigung einer künftigen Einkommenssteigerung vorgesehen. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 ein Einkommen als selbständiger Gärtner von CHF 65‘089.00 bzw. CHF 71‘485.00 erzielt habe. 5.7.4 Entsprechend dem Clean-Break-Prinzip ist eine nacheheliche Einkommenssteigerung des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unbeachtlich. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Ausnahmsweise kann ein im Scheidungszeitpunkt unmittelbar bevorstehender, schei-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsrelevanter Karrieresprung berücksichtigt werden, wenn etwa eine Weiterbildung als durch die Ehegemeinschaft finanziert anzusehen ist (HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 05.145 und N. 05.172). Eine nacheheliche Einkommenssteigerung der unterhaltspflichtigen Person ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung kann die unterhaltsberechtigte Person innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich entsprechend verbessert haben. Wie bereits festgehalten, kann die Beklagte für ihren gebührenden Bedarf nicht selber aufkommen (siehe vorstehende Erwägung 5.6). Hätte die Vorinstanz nur auf das im Zeitpunkt des Scheidungsurteils aktuelle Einkommen des Klägers abgestellt bzw. auf ein Einkommen von rund CHF 4‘500.00, hätte für die Beklagte kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden können, wie aus dem Scheidungsurteil für die erste Phase bis August 2016 hervorgeht. Bei einem solchen Entscheid hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 282 Abs. 1 ZPO und Art. 129 Abs. 3 ZGB den Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Beklagten und die Einkommen beider Parteien, von welchen ausgegangen wird, im Scheidungsurteil vom 17. Mai 2016 aufführen müssen. Die Beklagte hätte alsdann, nachdem der Kläger seine Primarlehrerausbildung abgeschlossen hat, eine Erhöhung bzw. Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags beantragen können. Aufgrund des im Scheidungszeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Ausbildung des Klägers bzw. der dadurch erzielbaren zeitnahen Einkommenssteigerung auf Beginn des Schuljahres 2016/2017, ist es sinnvoll, per September 2016 auf das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Lehrer abzustellen. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Einkommenssteigerung wäre es nicht angebracht gewesen, auf ein Einkommen des Klägers von CHF 4‘500.00 abzustellen und die Beklagte auf ein Abänderungsverfahren nach Art. 129 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Vielmehr entsprach die Berücksichtigung der Einkommenssteigerung durch die Vorinstanz der in Art. 129 Abs. 3 ZGB statuierten Intention des Gesetzgebers, wonach eine nachträgliche Einkommenssteigerung des Unterhaltsschuldners unter den gegebenen Voraussetzungen zu einer Erhöhung bzw. Festsetzung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags führt. Entsprechend diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ab September 2016 auf das Einkommen des Klägers als Lehrer abstellte. Die Vorinstanz berechnete das Einkommen als Lehrer anhand der Lohntabelle des Kantons Basel-Landschaft auf netto CHF 7‘627.00, exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, inkl. 13. Monatslohn. Diese Berechnung wird vom Kläger nicht bestritten und ist daher nicht weiter zu überprüfen. 5.8 Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Leistung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bis zum Eintritt in dessen Pensionsalter, das heisst bis im Juli 2034. Der Kläger erachtet diese Dauer als viel zu lange. Er führt aus, ein Betreuungsunterhalt wäre höchstens bis im Oktober 2018 (jüngste Tochter wird 16-jährig) geschuldet und in Fällen von nachehelicher Solidarität sei ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag nur für eine kurze Übergangszeit zu leisten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in jüngster Zeit bestätigt, dass Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsehe und der Rentenanspruch meist bis zum Eintritt des AHV-Alters des Pflichtigen zugesprochen werde. Der nacheheliche

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhaltsbeitrag ist, so das Bundesgericht, unbefristet geschuldet, soweit der eine Ehegatte für den ihm zustehenden Bedarf nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag; diesfalls ist der andere Ehegatte bei einer lebensprägenden Ehe verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken (BGE 141 III 465; Bger 5A_956/2015 vom 07.09.2016, E. 5.2). Vorliegend geht es, insbesondere nach Oktober 2018, nicht mehr um Betreuungsunterhalt, sondern um einen Unterhaltsbeitrag aufgrund nachehelicher Solidarität. Da die Beklagte für ihren gebührenden Bedarf nicht selber aufzukommen und diesen nur teilweise durch eigene Mittel (Rente und allenfalls Einkommen) zu decken vermag, und die Lücke ab AHV-Alter der Beklagten voraussichtlich fortdauern wird, ist der Unterhaltsbeitrag unbefristet bzw. bis zum AHV-Alter des Klägers zuzusprechen. Diese Dauer des nachehelichen Unterhaltsbeitrags von insgesamt knapp 18 Jahren steht auch angesichts der Ehedauer von gut 20 Jahren bis zur Trennung in keinem Missverhältnis. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Folglich ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen sind sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. 6.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorab ist festzuhalten, dass sich die Streitwerte der Berufung und der Anschlussberufung nicht exakt berechnen lassen, da sowohl im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids wie auch des vorliegenden Rechtsmittelentscheids noch nicht bekannt war bzw. ist, ob die Beklagte zukünftig eine volle oder eine halbe IV-Rente erhalten wird. Vom Rentenentscheid hängt ab, wie hoch die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Beklagte sind. Da allerdings sowohl die Berufung wie auch die Anschlussberufung abzuweisen sind, ist es angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Parteikosten tragen zu lassen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 3‘000.00 festgesetzt und wie bereits ausgeführt den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte geht deren Anteil an den Gerichtskosten zu Lasten des Staates. 6.2 Der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht mit ihrer Honorarnote vom 22. November 2016 einen Aufwand von 20.17 Std. ohne Hauptverhandlung sowie Auslagen von insgesamt CHF 170.50 geltend, was einem Betrag von CHF 4‘540.85 inkl. MWST entspricht. Dieser Aufwand ist angesichts der eingereichten Berufungsantwort und der begründeten Anschlussberufung angemessen. Für die Hauptverhandlung ist ein Aufwand von 3.5 Std. à CHF 200.00 zuzüglich MWST von 8% bzw. insgesamt CHF 756.00 zu addieren, so dass ein Honorar von insgesamt CHF 5‘296.85 (inkl. Auslagen und MWST) resultiert, welches der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Die Berufungsbeklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsbeklagte geht deren Kostenanteil von CHF 1‘500.00 zu Lasten des Staates. 3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Berufungsbeklagte wird an deren Rechtsvertreterin, Doris Vollenweider, ein Honorar von CHF 5‘296.85 (inkl. Auslagen von CHF 170.50 und MWST von CHF 392.35) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 4. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 16 213 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.11.2016 400 16 213 — Swissrulings