Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 23. August 2016 (400 16 166) ___________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Regelung des Ferienrechts der Kindsmutter
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beklagte
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Berufung gegen die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel- Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 A. Zwischen den Ehegatten A.____ und B.____ ist seit Februar 2016 ein Scheidungsverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängig. Die Parteien sind Eltern der Kinder C.____, geboren am 25. Juni 2006, und D.____, geboren am 16. Januar 2008. Anlässlich der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einigungsverhandlung vom 18. Mai 2016 vor der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost liess die Ehefrau als Beklagte sinngemäss beantragen, es sei ihr zu erlauben, die Kinder für Ferien nach Brasilien mitzunehmen. Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 verfügte die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, dass die Beklagte das Recht habe, mit den Kindern C.____ und D.____ Ferien in Brasilien zu verbringen. Sie wurde zudem ermächtigt, Reisepässe für die Kinder zu beantragen. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin erwog im Wesentlichen, grundsätzlich hätten beide Elternteile das Recht, Urlaub mit ihren Kindern zu verbringen, und zwar an einem von ihnen gewählten Ort. Es gehöre zu einer kindergerechten Entwicklung, dass sie zu ihren angestammten Familien Kontakt haben sollten. Eine Einschränkung dieses Rechts sei nur angezeigt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Mutter mit den Kindern nach den Ferien nicht in die Schweiz zurückkehren und damit dem Kläger diese entziehen würde, oder wenn die Kinder auf dieser Reise einer grossen Gefahr ausgesetzt würden. Der Beistand der Kinder habe nach Kontaktaufnahme durch das Gericht angegeben, dass er aufgrund seiner Gespräche mit der Mutter und ihrer Lebenssituation in der Schweiz die Gefahr als sehr gering einschätze, dass sie mit den Kindern in Brasilien bleiben würde, dies aufgrund ihrer beruflichen und sozialen Integration und ihrem allgemeinen Wohlbefinden in der Schweiz. Die Gefahrenlage in der Region Brasiliens, in der die Familie der Mutter lebe, könne er nicht beurteilen. Er gehe jedoch davon aus, dass die Mutter in der Lage sei, die Gefahren in der Heimat realistisch zu beurteilen. Dieser Einschätzung des Beistandes könne das Gericht ohne weiteres folgen, weshalb dem Gesuch der Kindsmutter entsprochen werden könne. B. Mit Berufung vom 13. Juni 2016 gelangte der Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, dass die Verfügung der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Mai 2016 aufzuheben sei und der Antrag der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens, die Ferien zusammen mit den beiden ehelichen Söhnen C.____, geboren am 25. Juni 2006, und D.____, geboren am 16. Januar 2008, beide unter alleiniger Obhut des Ehemannes, in Brasilien zu verbringen, abzuweisen sei; eventualiter sei der Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens das Ferienrecht in Brasilien mit den gemeinsamen Söhnen bis zum Zeitpunkt derer Volljährigkeit zu verweigern; subeventualiter sei das entsprechende Ferienrecht in Brasilien mit beiden Kindern zusammen zu verweigern und jeweils mit nur einem Kind zu bewilligen, wobei dieses Kind eigenständig und explizit sein Einverständnis dazu geben müsse, mit nach Brasilien zu reisen; subsubventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde in der Hauptsache ausgeführt, die Präsidentin habe vor dem für die ganze Familie folgenschweren Entscheid die beiden Söhne nicht selbst angehört und auch nicht den Erziehungsbeistand beauftragt, eine solche Kinderbefragung durchzuführen. Gemäss Art. 298 Abs. 2 ZPO müssten von einer Kinderbefragung zumindest die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse in einem Protokoll festgehalten werden und die Eltern und der Beistand über die Ergebnisse informiert werden. Ein solches Protokoll gebe es nicht, da die Kinder vor dem 31. Mai 2016 zu diesem Thema nicht befragt worden seien. Mithin habe die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vorliegend die Befragungspflicht der Kinder verletzt und damit das Recht unrichtig angewendet. Da es sich beim Entscheid über das Ferienrecht der Ehefrau zusammen mit deren beiden Söh-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen in Brasilien um eine folgenschwere Entscheidung für die ganze Familie handle, wäre die Vorinstanz im Weiteren verpflichtet gewesen, den Sachverhalt unter Würdigung aller Umstände umfassend abzuklären. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hätten sich die Parteien noch nicht zu den kinderrechtlichen Belangen geäussert, weshalb eine Abklärung der aktuellen Umstände zusätzlich durch das Gericht anzuordnen gewesen wäre. Die Ehefrau sei entgegen den Ausführungen des Erziehungsbeistands überhaupt nicht gefestigt in der Schweiz. Sie habe ausser zu ihren brasilianischen Freunden und Freundinnen in der Schweiz keinerlei Kontakt mit der Schweizer Bevölkerung. Die Gefahr, dass die Ehefrau mit den Kindern nach Brasilien reise und dort bleiben würde, sei aufgrund der nicht vorhandenen Integration in der Schweiz gross. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass sich der Stadtteil „Dois Unidos“ von X.____, Brasilien, aus dem die Ehefrau stamme, ein gefährlicher Ort sei. In Brasilien grassiere zudem derzeit eine Mückenplage, weshalb Reisende nach Brasilien vor Epidemien von Dengue, Chikungunya sowie der Infizierung durch das Zika-Virus gewarnt würden. C. Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2016 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren sei der Verfahrensantrag des Ehemannes abzuweisen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Begründung entgegnete sie zusammengefasst, es könne nicht Aufgabe des Beistandes sein, die Lage in Brasilien zu beurteilen. Offensichtlich lägen jedoch keine Hinweise vor, dass die Ehefrau jemals die Lage in Brasilien als gefährlich und für die Kinder unzumutbar eingestuft haben solle. Die Söhne seien zehn resp. acht Jahre alt, damit zu jung, um zu einem Streit ihrer Eltern zur Ausübung des Ferienrechts angehört zu werden. Die Eltern seien grundsätzlich zur Ausübung ihres Ferienrechts - wo auch immer - berechtigt. Es dürfe angenommen werden, dass bei Kindern dieses Alters ein gewisser natürlicher Respekt vor einer langen Reise mit dem Flugzeug angenommen werden müsse. Das Reiseanliegen der Ehefrau sei seit längerer Zeit bekannt und der Ehemann dürfte die Kinder massiv beeinflusst haben. Es könne nicht sein, dass auf derartige Weise ein Anliegen der Ehefrau vereitelt werde. Der Ehemann dürfte den Kindern ein rabenschwarzes Bild von der Familie der Ehefrau und Brasilien aufgezeigt haben. Es sei höchste Zeit, dass die Kinder die tatsächlichen Verhältnisse am Heimatort der Mutter kennenlernen und sich ein eigenes Bild machen könnten. Richtig sei, dass sich die Ehegatten zu den kinderrechtlichen Belangen noch nicht geäussert hätten. Um die Ferienpläne der Ehefrau gutzuheissen, müsse dies aber auch nicht sein. Es werde bestritten, dass die Ehefrau nicht in der Schweiz integriert sein solle. Gerade wegen ihrer Herkunft schätze die Ehefrau die Schweizer Verhältnisse und wünsche, dass die Kinder hier gross würden. Eine andere Meinung habe sie nie geäussert. Dass ihr angesichts der Kinder und ihres Arbeitspensums die Zeit für weitere Aktivitäten fehle, könne ihr kaum angelastet werden und sei kein Indiz für eine latente Fluchtgefahr. In Bezug auf die Ausführungen des Ehemannes, wonach die Sicherheit der Kinder am Heimatort der Ehefrau nicht gewährleistet sei, werde auf einen Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. Oktober 2015 verwiesen, wonach ein generell-abstraktes Risiko, Opfer eines Gewaltaktes zu werden, nahezu weltweit bestehe und kein Grund sein könne, eine Ferienreise zu verbieten. Die subjektive Risikowahrnehmung einer Partei könne nicht ausschlaggebend sein, um das Risiko einzuschätzen. Zurzeit werde seitens des EDA von einer Reise in den Abstammungsort der Ehefrau keinesfalls abgeraten. Es bestehe zwar eine Warnung betreffend den Zika-Virus.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiederum handle es sich dabei um ein generell-abstraktes Risiko. Von einer Einreise nach Brasilien werde deswegen nicht abgeraten. Die Hauptgefährdung betreffe zudem Schwangere. D. Nach Eingang der Berufungsantwort wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2016 geschlossen. Der Antrag des Ehemannes, es sei ihm aufgrund der 30-tägigen Berufungsfrist zu bestätigen, dass er innert den 30 Tagen weitere und weitergehende Rechtsbegehren und Begründungen einreichen könne, wurde abgewiesen, zumal der Entscheid der Vorinstanz eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Scheidungsverfahrens beschlug, weshalb eine zehntägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt. Der Berufung wurde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt, nachdem die Kindsmutter keine konkreten Absichten über einen anstehenden Urlaub hatte vortragen lassen. Erwägungen 1. Der Entscheid des Scheidungsgerichts über vorsorgliche Massnahmen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Streitigkeit über das Ferienrecht der Kindsmutter ist nicht (primär) vermögensrechtlicher Natur und unterliegt daher unabhängig vom Streitwert der Berufung. Das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), weshalb die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der begründete Entscheid vom 31. Mai 2016 der Vorinstanz ist dem Ehemann und Kindsvater bzw. seinem Rechtsvertreter am 3. Juni 2016 zugegangen. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufungsschrift am Montag, 13. Juni 2016, eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Ein Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht erhoben. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (STEININGER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 2. Die Berufung des Ehemannes und Kindsvaters richtet sich gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Mai 2016, mit welcher der Ehefrau als Beklagte im Scheidungsverfahren das Recht eingeräumt wurde, mit den beiden gemeinsamen Kindern Ferien in Brasilien zu verbringen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erwog, eine Einschränkung des Ferienrechts sei bloss angezeigt, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Mutter mit den Kindern nach den Ferien nicht in die Schweiz zurückkeh-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren würde, oder wenn die Kinder auf dieser Reise einer grossen Gefahr ausgesetzt würden. Der Beistand der Kinder habe angegeben, dass er die Gefahr als sehr gering einschätze, dass die Mutter mit den Kindern in Brasilien bleiben würde. Die Gefahrenlage in der massgeblichen Region in Brasilien könne er zwar nicht beurteilen. Er gehe jedoch davon aus, dass die Mutter in der Lage sei, diese Gefahren realistisch zu beurteilen. Dieser Einschätzung des Beistandes könne das Gericht ohne weiteres folgen. Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe vor dem folgenschweren Entscheid die beiden Söhne nicht selbst angehört und auch nicht den Erziehungsbeistand beauftragt, eine solche Kinderbefragung durchzuführen. Da es sich beim Entscheid über das Ferienrecht der Ehefrau zusammen mit deren beiden Söhnen in Brasilien um eine folgenschwere Entscheidung für die ganze Familie handle, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Sachverhalt unter Würdigung aller Umstände umfassend abzuklären. In der Folge lässt der Kläger diverse Gründe anführen, die gegen eine Ferienreise der Kinder nach Brasilien sprechen würden. Die Beklagte lässt entgegnen, die Söhne seien zu jung, um zu einem Streit ihrer Eltern zur Ausübung des Ferienrechts angehört zu werden. Die Eltern seien grundsätzlich zur Ausübung ihres Ferienrechts berechtigt. Das Reiseanliegen der Ehefrau sei seit längerer Zeit bekannt und der Ehemann dürfte die Kinder massiv beeinflusst haben. Um die Ferienpläne der Ehefrau gutzuheissen, müssten die kinderrechtlichen Belange (noch) nicht vertieft geprüft werden. Im Weiteren entkräftet sie die vom Kindsvater vorgetragenen Gründe, die gegen eine Ferienreise der Kinder nach Brasilien angeführt wurden. 3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr, worunter neben dem Besuchsrecht auch das Ferienrecht fällt. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (vgl. Urteil 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5, in: FamPra.ch 2012 S. 212 mit Hinweisen). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten (dauerhaft) eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Fall unterstehen die beiden Kinder der Parteien von Gesetzes wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Über die Obhut und den persönlichen Verkehr mit den Kindern hatten sich die Parteien anlässlich des Rechtsmittelverfahrens im Eheschutzverfahren verständigt. Die entsprechende Vereinbarung der Parteien vom 25. November 2014, sieht im Wesentlichen vor, dass die beiden Kinder für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut des Vaters verbleiben. Die Mutter wurde berechtigt und verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 19.30 Uhr, sowie jeweils am Mittwochnachmittag nach der Schule bis 19.30 Uhr zu Besuch zu sich zu nehmen. Ferner wurde die Mutter berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern nach vorheriger Absprache mit dem Ehemann jeweils die Hälfte der Fasnachts-, Frühlings-, Sommer-‚ Herbst- und Weihnachtsferien im Jahr zu verbringen. Über ein weitergehendes oder abweichendes Besuchsrecht der Kindsmutter mit den beiden Söhnen würden sich die Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder und - sofern nötig - unter Konsultation des Erziehungsbeistands im gegenseitigen Einvernehmen direkt untereinander verständigen. Gestützt auf diese Vereinbarung, welche durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht genehmigt worden war, steht der Kindsmutter ein Anspruch zu, gemeinsam mit den Kindern Ferien zu verbringen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Urlaubs steht es der Mutter frei, unter Beachtung des Kindeswohls die Modalitäten der Ferien, wozu auch die Auswahl der entsprechenden Destinationen gehört, selbständig zu bestimmen. Die Parteien haben zwar verabredet, dass die Ferien gegenseitig abzusprechen sind. Dieser Vorbehalt beinhaltet jedoch kein Recht des Kindesvaters, die Entscheidungen der Mutter über die Ausgestaltung der Ferien gänzlich zu blockieren. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Bemerkung der Vorinstanz einig, zu einer kindergerechten Entwicklung gehöre es, dass die Kinder zu ihren angestammten Familien Kontakt haben sollen und deshalb die Kindsmutter (grundsätzlich) mit ihren Kindern Ferien in Brasilien bei ihrer angestammten Familie verbringen darf. Gleichfalls kann dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost beigepflichtet werden, dass eine Einschränkung des Ferienrechts (lediglich) dann geboten ist, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Beklagte mit den Kindern nach den Ferien nicht in die Schweiz zurückkehren und die Kinder damit dem Kläger entzogen würden, oder die Kinder auf der Ferienreise einer grossen Gefahr ausgesetzt würden. Ob für diese Annahmen tatsächlich eine grosse Wahrscheinlichkeit nachzuweisen wäre, kann offen bleiben. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der konträren Standpunkte der Parteien, insbesondere zu den Zuständen in der Heimat der Kindsmutter, erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Einräumung eines generellen, somit zeitlich und örtlich uneingeschränkten Rechts der Beklagten, mit den Kindern Ferien in Brasilien zu verbringen, als unangemessen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat in einem publizierten Leitentscheid vom 5. Oktober 2015 (vgl. BLKGE 400 15 334) zwar festgehalten, ein generell-abstraktes Risiko, Opfer eines Gewaltaktes zu werden, bestehe nahezu weltweit und zu jeder Zeit und sei für den konkreten Fall letztlich ohne weiteren Belang. Eine Beschränkung der elterlichen Freiheit in der Wahl der Feriendestination sei unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls daher nicht geboten. Der zitierte Fall unterscheidet sich jedoch insofern vom vorliegenden Fall als dort die Durchführung einer touristischen Urlaubsreise für die Dauer von zwei Wochen einer Schweizerin mit ihren Kindern in eine Hotelanlage zu beurteilen war, während vorliegend der ausländischen Kindsmutter ohne jede zeitliche oder örtliche Eingrenzung bzw. Auflage ein Ferienrecht in die Heimat
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Mutter nach Brasilien zugestanden werden soll. In Anbetracht der nicht geringen Tragweite des Entscheides für das Wohl der Kinder und eines zumindest latenten Risikos, dass die Kindsmutter trotz gegenteiliger Beteuerungen beispielsweise unter dem Einfluss der dortigen Familie mit den Kindern in ihrer Heimat verbleiben könnte, erachtet es das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als unumgänglich, dass sich das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost der Sache vertieft annimmt. Nachdem die Kindsmutter anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. Mai 2016 bloss mündlich ausgeführt hatte, sie wäre froh, wenn man über die Erlaubnis reden könnte, die Kinder für Ferien nach Brasilien mitzunehmen, wird sie ihre Absichten und Pläne für die fragliche Reise der Vorinstanz nunmehr plausibel darzulegen haben. In Kinderbelangen bei familienrechtlichen Verfahren gilt bekanntlich der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO), was dazu führen kann, dass das befasste Sachgericht gegebenenfalls weitere Beweise zu erheben hat, namentlich eine erneute Anhörung durchzuführen oder weitere Berichte einzuholen hat; massgeblich ist dabei, ob neue Erkenntnisse zu erwarten oder ob die Ergebnisse der früheren Untersuchungen nach wie vor aktuell sind. Diese Anhörung kann im Rahmen einer weiteren mündlichen Parteiverhandlung oder mittelbar durch einen beschränkten Schriftenwechsel erfolgen. Dabei wird namentlich noch auszuloten sein, inwieweit die Bedenken des Kindsvaters berechtigt sind, dass die Ehefrau nach Brasilien reise, um mit den Kindern dort zu bleiben. Soweit eine persönliche Anhörung der Kinder beantragt wird, gilt es den Parteien in Erinnerung zu rufen, dass formallogische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt ist. Vor diesem Alter kann es bei der Kinderanhörung einzig darum gehen, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Eine abschliessende Beurteilung der angefochtenen Ferienregelung ist dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im vorliegenden Fall somit nicht möglich. Der angefochtene Entscheid enthält praktisch keine Tatsachenfeststellungen, die einen Entscheid darüber gestatten, ob das generelle Ferienrecht der Mutter mit dem in Art. 273 ZGB vorgesehenen „Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr“ und insbesondere mit der übergeordneten Maxime des Kindeswohls vereinbar ist. Für die Ausgestaltung des Ferienrechts sind verschiedene Lösungen denkbar, wobei allemal ein geschützter Anspruch der Kinder auf Kontakt mit der Familie der Kindsmutter besteht, den es durch den Kindsvater zu respektieren gilt. Klarzustellen bleibt sodann, dass generell-abstrakte Gefahren, wie Opfer einer Gewalttat zu werden oder sich mit dem Zika-Virus anzustecken, nicht genügen, um der Kindsmutter eine Ferienreise nach Brasilien zu verbieten. Was im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall letztlich als sachgerecht erscheint, kann die Vorinstanz aufgrund ihrer grösseren Sachnähe besser abschätzen. Die Angelegenheit wird daher in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen, um den Sachverhalt entsprechend zu vervollständigen. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost kann dabei den Erziehungsbeistand beauftragen, mit den Parteien eine einvernehmliche Regelung über die Ausgestaltung der Ferien auszuarbeiten und dem Gericht darüber Bericht zu erstatten. Der Erziehungsbeistand sollte mit den Eltern die Modalitäten der Ferienreise aushandeln und darauf hinwirken, dass die Kinder darauf vorbereitet werden. In diesem Zusammenhang gilt es die Klagpartei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenhoheit allein dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost zukommt und sie dem Erziehungsbeistand keine Aufträge für Abklärungen zu erteilen hat. Soweit eine Verständigung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Parteien innert nützlicher Frist - will heissen, bis zu den kommenden Sommerferien - nicht erzielt werden kann, hat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost gestützt auf ergänzende Erhebungen über die konkreten Modalitäten neuerlich zu befinden. Im Ergebnis ist die Berufung daher gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Juni 2016 resp. Ziff. 6 der Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde festgehalten, dass die entsprechenden Anträge nach Aktenbeizug mit der Hauptsache beurteilt werden. Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat die Partei Anspruch, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Person als mittellos, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Aus den Prozessakten ergibt sich ohne weiteres, dass die Parteien im Moment über keine genügenden Mittel verfügen, welche ihnen die Tragung der anfallenden Prozesskosten erlauben würden. Es wird den Parteien daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt. Ausser Frage steht sodann, dass den Ehegatten auch die vorgeschlagenen Rechtsbeistände beizuordnen sind, zumal die Schwierigkeiten der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Parteien überfordern. 5. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da im Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenvorschriften enthalten sind (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach dem Vorstehenden erwiesen sich die Rügen des Berufungsklägers insoweit als begründet, als die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Gleichzeitig hat das Rechtsmittelgericht allerdings die Ansicht des Berufungsklägers verworfen, dass der Ehefrau mit den Kindern überhaupt kein Anspruch auf gemeinsame Ferien in der Heimat der Mutter zustehen könnte. Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die Gerichtskosten je hälftig zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1'200.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Parteientschädigungen sind
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht analog der Verteilung der Gerichtskosten zu verlegen, so dass die Parteien grundsätzlich die entsprechenden Kosten selbst zu tragen haben. Zumal den Parteien aber unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt wurden, sind deren Honorare in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO einstweilen durch die Gerichtskasse zu übernehmen. Die von Rechtsanwalt Samuel Baader eingereichte Honorarnote mit Leistungsabrechnung vom 13. Juni 2016 weist einen Zeitaufwand von 6.30 Stunden aus, wobei ein Stundenansatz von CHF 200.00 anzuwenden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Dieser Aufwand und die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden, so dass Rechtsanwalt Samuel Baader eine Entschädigung von CHF 1‘260.00 zuzüglich Auslagen von CHF 72.00 und Mehrwertsteuer von CHF 106.55 auszuzahlen ist. Die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten versäumte es, ihre Honorarrechnung einzureichen, so dass die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, schätzt den Zeitaufwand für das Aktenstudium, für die Besprechungen mit der Klientschaft und die Ausfertigung der Rechtsschrift sowie die Auslagen als mit der Gegenpartei nahezu gleichwertig ein, so dass Advokatin Stefanie Mathys-Währer ebenfalls eine Entschädigung von CHF 1‘260.00 zuzüglich Auslagen von CHF 72.00 und Mehrwertsteuer von CHF 106.55 auszuzahlen ist. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Sie haben eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Rechtsanwalt Samuel Baader wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Advokatin Stefanie Mathys-Währer wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘200.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien gehen diese Kosten vorläufig zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. An die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien wird je eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘438.55 inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Parteien sind zur Nachzahlung der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsidentin
Christine Baltzer Gerichtsschreiber
Andreas Linder