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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.07.2016 400 16 157

12. Juli 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,812 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Zivilgesetzbuch Konkurrierende Unterhaltsansprüche von Kind und Ehegatte/ Ausgaben in der Bedarfsberechnung müssen tatsächlich anfallen, ansonsten sie nicht berücksichtigt werden

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. Juli 2016 (400 16 157) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Konkurrierende Unterhaltsansprüche von Kind und Ehegatte / Ausgaben in der Bedarfsberechnung müssen tatsächlich anfallen, ansonsten sie nicht berücksichtigt werden

Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin erife Can, Dornacherplatz 21, Postfach 148, 4501 Solothurn, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz / Berufung gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost (Kammer I) vom 27. April 2016

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____, geboren am 4. April 1983, und A.____, geboren am 7. Oktober 1977, heirateten im Oktober 2012. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C.____, geboren am 26. Februar 2014. Am 20. November 2015 ersuchte die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin erife Can, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um Eheschutz zur Regelung des Getrenntlebens. Am 10. März 2016 fand vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Parteiverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien unter Beizug eines Dolmetschers persönlich befragt wurden. Mit Urteil vom 27. April 2016 wurde den Parteien alsdann das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie dieses durch Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung seit 19. Oktober 2015 aufgenommen haben. Die eheliche Wohnung an der X.____strasse 4 in Y.____ wurde der Ehefrau und dem Sohn zur Benutzung zugewiesen (Ziff. 1). Der Sohn wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau und Mutter gestellt (Ziff. 2) und dem Ehemann und Vater das Recht eingeräumt, den Sohn zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen, wobei sich die Ehegatten über die Modalitäten des Besuchsrechts direkt verständigen würden und auf die Festsetzung einer Ferienregelung derzeit verzichtet werde (Ziff. 3). Der Ehemann wurde im Weiteren verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 15. April 2016 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'640.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 740.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen für den Sohn und CHF 900.00 für die Ehefrau bestimmt seien (Ziff. 4). Ausserdem wurde mit Wirkung ab 19. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet (Ziff. 5). Beiden Ehegatten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Ziff. 6). Die Gerichtskosten wurden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, respektive gingen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. Jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen, wobei den Parteivertretern Entschädigungen aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurden (Ziff. 7). Als Anhang zum Entscheid wurde den Parteien eine Unterhaltsberechnung zugestellt. Auf Antrag des Ehemannes hin lieferte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost eine schriftliche Begründung des Entscheids nach. Im Zusammenhang mit der Berechnung des Unterhalts während der Dauer des Getrenntlebens beschränkte sich das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost darauf, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes abzuklären, da nicht genügend Mittel vorhanden wären, um den monatlich wiederkehrenden Bedarf der gesamten Familie abzudecken. B. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 liess der Ehemann, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel aus Basel, gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost (Kammer I) vom 27. April 2016 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er beantragte, es sei Ziffer 4 des besagten Urteils aufzuheben und es sei der von ihm zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.____ auf CHF 523.85, zzgl. allenfalls ihm ausbezahlte Kinderzulage, festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm als Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. In der Begründung monierte der Ehemann zusammengefasst, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung seines Bedarfs das Ermessen verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Zudem habe die Vorinstanz mit ihrer Unterhaltsberechnung in sein Existenzminimum eingegriffen und damit eine Rechtsverletzung begangen. So habe sie sich betreffend den Abzug bei der Prämie der obligatorischen Kranken-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflegeversicherung in Höhe der bisherigen Prämienverbilligung auf ein von der Ehefrau eingereichtes Dokument der Ausgleichskasse vom 6. Mai 2015 abgestützt. Seither habe sich die finanzielle Situation der Ehegatten allerdings stark verändert: Die Ehegatten hätten sich getrennt und der Ehemann sei nun wieder erwerbstätig. Somit dürfte die Berechnung der Prämienverbilligung getrennt erfolgen und gestützt auf die veränderten Verhältnisse neu berechnet werden. Solange unklar sei, in welcher Höhe die Prämienverbilligung des Ehemannes ausfalle, wäre ihm die volle Krankenkassenprämie beim Bedarf zu belassen. Weiter habe die Vorinstanz keine Wohnkosten berücksichtigt, dies obwohl der Ehemann einen Untermietvertrag beigebracht und die Vorinstanz die Angemessenheit des Untermietzinses bejaht habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass diese Zahlungen tatsächlich nicht geleistet würden, sei etwas realitätsfremd. Der Ehemann habe mit seinem Vater einen Untermietvertrag abgeschlossen und vereinbart, dass er - mangels eines Einkommens oder Unterstützung durch die Sozialhilfe - die Mietzinse begleichen werde, sobald er wieder über ein Einkommen verfüge. Da er seine Arbeitsstelle erst am 1. April 2016 angetreten habe, ihm somit erst Ende April 2016 erstmals Geld zur Bezahlung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, bis zum vorinstanzlichen Entscheid die Mietzinse überhaupt zu bezahlen. Hinweise, wonach er die geschuldeten Mietzinse in Zukunft nicht bezahlen würde, hätten nicht vorgelegen. C. In der Berufungsantwort vom 20. Juni 2016 liess die Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin erife Can aus Solothurn, beantragen, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen sei. Es sei der Ehefrau sodann für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Im Rahmen der Begründung der Berufungsantwort entgegnete die Ehefrau, der Berufungskläger begehre die Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrags mit der Begründung, sein Notbedarf sei von der Vorinstanz falsch ermittelt worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Pflicht zur Bezahlung des Kinderunterhaltsbeitrages der Bezahlung des Ehegattenunterhalts vorgehe. Eine Anpassung der Berechnung des Existenzminimums - unter Anrechnung der Mietkosten sowie der Krankenversicherungsprämie - würde demnach nicht zu einer Reduktion des Kinderunterhaltsbeitrages führen, sondern allenfalls zu einer Reduktion des Ehegattenunterhalts. Dies habe der Berufungskläger jedoch nicht beantragt. Ausserdem habe die Vorinstanz die Mietkosten richtigerweise nicht zum Bedarf des Berufungsklägers hinzugerechnet. Der Berufungskläger habe selber zugegeben, er würde die Mietzinsen nicht bezahlen. Ob er aktuell und in Zukunft die Mietzinsen bezahlen werde, sei ungewiss. Bei der Feststellung des Existenzminimums sei auf den tatsächlichen Sachverhalt abzustellen und nicht auf einen möglichen und behaupteten Sachverhalt. Eine reine Behauptung, er würde die Mietzinsen in Zukunft bezahlen, sei nicht rechtsgenüglich. Betreffend die Prämienverbilligung sei festzuhalten, dass sich diese für das Bezugsjahr 2016 auf das Einkommen vom Jahr 2014 stütze. Eine Veränderung der aktuellen finanziellen Situation des Berufungsklägers habe also keinen Einfluss auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung. Da das Einkommen des Berufungsklägers im Jahr 2013 ähnlich gewesen sei wie die finanzielle Situation im Jahr 2014 könne davon ausgegangen werden, dass die Prämienverbilligung etwa gleich hoch ausfallen werde. D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren bewilligt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in einem Eheschutzverfahren ist die Berufung gemäss Art. 308 ZPO zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Bei wiederkehrenden Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen gilt der Kapitalwert als Streitwert. Sind Leistungen mit ungewisser oder unbeschränkter Dauer streitig, wird auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abgestellt (Art. 92 ZPO). Die Ehefrau beanspruchte bei der Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn in der Höhe von monatlich CHF 1‘620.00, während der Ehemann dagegen hielt, er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau mit dem Kind einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘095.00 pro Monat zu bezahlen, so dass die Differenz der beantragten Unterhaltsbeiträge monatlich CHF 525.00 betrug. Der erforderliche Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit zweifellos erreicht. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist daher schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde dem Ehemann die nachträgliche Begründung des Entscheides am 26. Mai 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Postaufgabe der Berufung am Montag, 6. Juni 2016, eingehalten (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht einverlangt. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (STEININGER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 316 ZPO). Die vorliegende Sache erscheint ohne weiteres spruchreif, so dass nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2.1 Mit Entscheid vom 27. April 2016 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Ehegatten die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und stellte fest, dass der Ehemann am 19. Oktober 2015 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Der Ehemann wurde verpflichtet, mit Wirkung ab 15. April 2016 der Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'640.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen, wovon CHF 740.00 zuzüglich allfällig ausbezahlte Kinderzulagen für den Sohn und CHF 900.00 für die Ehefrau bestimmt seien. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass sich das Gericht in Sachen Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens darauf beschränken könne, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes abzuklären. Aufgrund der Akten sei nämlich offensichtlich, dass nicht genügend Mittel bei den Ehegatten vorhanden seien, um den monatlich wiederkehrenden Bedarf der gesamten Familie abzudecken. Damit sei dem unterhaltspflichtigen Ehemann nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung das betreibungsrechtliche Existenzminimum garantiert. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bezifferte den entsprechenden Notbedarf des Ehemannes auf monatlich CHF 1‘505.15, der sich aus

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1‘200.00, den Krankenversicherungsprämien von CHF 446.15 und den Auslagen für ein Abonnement des Tarifverbunds Nordwestschweiz von CHF 76.00 abzüglich einer Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung von CHF 217.00 zusammensetzt. Ein Zuschlag für Wohnkosten wurde dem Ehemann nicht gewährt, da er an der Gerichtsverhandlung angegeben habe, in einer Wohnung bzw. einem Zimmer einer Wohnung seines Vaters zu leben. Die Ehefrau habe behauptet, es handle sich eher um ein Nebenzimmer in einem Treffpunkt bzw. einem Kaffee. Der Ehemann habe diese Ausführungen nicht bestritten. Er habe zwar einen Mietvertrag ins Recht gelegt, habe allerdings auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob er Mieten bezahle zu Protokoll gegeben, dass die gemäss Vertrag vereinbarten CHF 900.00 aktuell nicht bezahlt würden. Sobald er arbeite, werde er die ausstehenden Mieten nachzahlen und laufende Wohnkosten bestreiten müssen. Da zurzeit der Nachweis von Mietzinszahlungen fehle und offen sei, ob er am aktuellen Ort überhaupt jemals etwas werde zahlen müssen, würden dem Ehemann keine Wohnkosten eingesetzt. Aufgelaufene Schulden (rückständige Mieten) seien im Bedarf unter diesem Titel keine gerechtfertigt, da dessen Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und dem Sohn vorgingen. Sobald dem Ehemann allerdings effektive, angemessene Wohnkosten anfallen würden - was bei einem Betrag von CHF 900.00 der Fall wäre - würde sich dessen Bedarf um diesen Betrag erhöhen mit der Konsequenz, dass der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau entfiele. 2.2 Der Ehemann erachtet den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen als falsch, weil die Vorinstanz mit der Unterhaltsberechnung in sein Existenzminimum eingegriffen habe. So wäre ihm vorerst die volle Krankenkassenprämie beim Bedarf zu belassen, da die Prämienverbilligung der Krankenversicherung nach der Trennung und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zuerst neu berechnet werden müsse. Im Weiteren seien die Wohnkosten zu berücksichtigen. Er habe mit seinem Vater einen Untermietvertrag abgeschlossen und vereinbart, dass er die Mietzinse begleichen werde, sobald er über ein Einkommen verfüge. Da er seine Arbeitsstelle erst am 1. April 2016 angetreten habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, bis zum vorinstanzlichen Entscheid die Mietzinse überhaupt zu bezahlen. Die Ehefrau hält vorab entgegen, die Pflicht zur Bezahlung des Kinderunterhaltsbeitrages gehe der Bezahlung des Ehegattenunterhalts vor. Eine Anpassung der Berechnung des Existenzminimums würde demnach nicht zu einer Reduktion des Kinderunterhalts führen, sondern allenfalls zu einer Reduktion des Ehegattenunterhalts. Die Vorinstanz habe die Mietkosten sodann richtigerweise nicht zum Bedarf des Berufungsklägers hinzugerechnet, da er aktuell keine Mietzinse bezahle. Eine Veränderung der aktuellen finanziellen Situation des Berufungsklägers habe schliesslich keinen Einfluss auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Prämienverbilligung künftig etwa gleich hoch ausfallen werde. 3. Wird der gemeinsame eheliche Haushalt aufgehoben, so hat der Richter auf Begehren eines Ehegatten sowohl den Ehegattenunterhalt als auch den Kinderunterhalt zu regeln. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin sollte er sich gegebenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009 E. 2.3; SCHWENZER, in: FamKomm

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Scheidung, 2. Aufl., N 69 zu Art. 125 ZGB). Eine Reihenfolge zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt ist im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Ansprüche stehen gleichwertig nebeneinander. Im Urteilsdispositiv sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehegattin auch bei einer gemeinsamen Berechnung separat aufzuführen. Das heisst, es muss angegeben werden, wieviel für den Ehegatten und wieviel für jedes Kind bestimmt ist. Wenn ein sogenannter Mankofall vorliegt, d.h. wenn die Existenzminima durch die Einkommen der Ehegatten nicht gedeckt werden können, setzten sich die insgesamt geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten abzüglich seines Existenzminimums zusammen. Dieser Betrag ist sodann auf den anspruchsberechtigten Ehegatten und die unmündigen Kinder aufzuteilen. Da die Kinderunterhaltsbeiträge den Ehegattenunterhaltsbeiträgen nicht vorgehen, wäre es an sich unzulässig, zuerst angemessene Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen und nur den Überrest als Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Diese Vorgehensweise ist in der Gerichtspraxis allerdings verbreitet, weil einerseits der unterhaltspflichtige Ehegatte eher bereit ist, Kinderunterhaltsbeiträge als Ehegattenunterhalt zu bezahlen, und andererseits der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit ausdrücklich einverstanden ist, da die Kinderunterhaltsbeiträge an denjenigen Ehegatten erfolgen, unter dessen Obhut die unmündigen Kinder stehen, und dieser Betrag im Falle des Ausbleibens von Zahlungen vom Gemeinwesen bevorschusst wird. Richtigerweise wären in einem Mankofall die Kinder- und die Ehegattenunterhaltsbeiträge gleichmässig zu kürzen (vgl. SIX, in: Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.176 mit weiteren Nachweisen). 4. Es steht vorliegend ausser Frage, dass das familienrechtliche Existenzminimum beider Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das Einkommen der Parteien übersteigt und offensichtlich ein sog. Mankofall vorliegt. Unstreitig ist daher, dass dem Ehemann der (familienrechtliche) Notbedarf belassen werden muss und er lediglich den Überschuss als Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau mit dem Kind zu leisten hat. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vorinstanz und der Ehefrau einig, dass Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden. Der Ehemann räumte anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost vom 10. März 2016 ein, dass er im Moment auf der Suche nach einer Wohnung sei und vorübergehend im Lokal seines Vaters residiere. Er müsse dafür gegenwärtig keinen Beitrag an die Wohnkosten beisteuern. Mit der Berufung lässt er ergänzen, es sei ihm de facto gar nicht möglich gewesen, die Mietzinse überhaupt zu bezahlen, da ihm erstmals Ende April 2016 Geld zur Bezahlung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe. Er versäumt es allerdings, bislang effektive Zahlungen von Wohnkosten nachzuweisen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wäre es in der Tat stossend, dem Unterhaltsschuldner heute schon (fiktive) Wohnkosten zuzugestehen, derweil er mit einem bei der Ermittlung des Existenzminimums berücksichtigten Betrag nicht dem Vater als Vermieter den Mietzins bezahlt, sondern das Geld anderweitig ausgibt. Bei der Berechnung des Notbedarfs darf allein den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners abgestellt werden. Grundsätzlich dieselben Überlegungen gelten auch für die weitere Rüge, es sei ihm vorläufig die volle Krankenkassenprämie beim Bedarf zu belassen. Die Vorinstanz hat in Ermangelung einer anderslautenden Urkunde zu Recht auf das Schreiben der SVA Basel-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft vom 6. Mai 2015 abgestellt. Es mag zwar zutreffend sein, dass sich die individuelle Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung beim Ehemann zukünftig verändern dürfte. Allerdings wird weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Prämienverbilligung demnächst geringer ausfallen dürfte. Allein die blosse Aussicht auf eine Änderung der Prämienverbilligung vermag nicht zu rechtfertigen, dass dem Ehemann die gesamte Prämie der Krankenversicherung zugestanden wird. Vorbehalten bleibt selbstredend eine Anpassung der Geldbeiträge, die der Ehemann dem anderen Ehegatten mit dem Kind schuldet, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Entscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen sollten (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Abänderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2009 E. 3 mit Hinweisen, publiziert in FamPra.ch 2007 S. 373). Nachdem das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hiervor die Rügen des Ehemannes im Zusammenhang mit der Bestimmung seines Notbedarfs verworfen hat, erübrigt es sich, den formellen Einwand der Ehefrau zur Reihenfolge einer Kürzung der Unterhaltsbeiträge zu prüfen. Anzumerken bleibt einzig, dass die Erwägung der Vorinstanz, der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau würde bei einer künftigen Erhöhung des Bedarfs seitens des Ehemannes entfallen, vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägung 3 zumindest fraglich ist. Im Ergebnis ist die Berufung des Ehemannes daher abzuweisen und der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost (Kammer I) vom 27. April 2016 zu bestätigen. 5. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Es hat sich gezeigt, dass die Rügen des Berufungsklägers unbegründet waren und der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führte zur gänzlichen Abweisung der Berufung. Es liegen keine Gründe vor, die für eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sprechen könnten (vgl. BGE 139 III 358). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger daher die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘400.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die unterliegende Partei von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 bzw. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, so dass

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die entsprechende Parteientschädigung antragsgemäss von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von fünf Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen. Im Weiteren sind geschätzte Auslagen von pauschal CHF 50.00 vertretbar. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 104.00 zu bezahlen. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei obsiegt und die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über. Die Mittellosigkeit des Ehemannes ist erstellt, so dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich ist. Folglich ist in Anwendung der vorgenannten Bestimmung die Rechtsvertreterin der Ehefrau direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der subsidiäre Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Kanton entspricht der Höhe nach nicht der uneinbringlichen Parteientschädigung. Es besteht lediglich Anspruch auf eine „angemessene“ Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO. Es handelt sich dabei um eine Art Ausfallhaftung des Kantons, welche auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege basiert (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2014, N 5 zu Art. 122 ZPO). Anwendbar ist mithin der Ansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO in der Höhe von CHF 200.00. Rechtsanwältin erife Can ist mithin eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 84.00 aus der Staatskasse auszurichten. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist sodann die amtliche Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Advokatin Elisabeth Vogel, für ihre Bemühungen durch den Staat angemessen zu entschädigen. Auch sie hat keine Honorarnote vorgelegt. Der notwendige Zeitaufwand für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Ehemannes im Rechtsmittelverfahren ist auf ebenfalls fünf Stunden festzusetzen. Zusätzlich sind geschätzte Auslagen von CHF 50.00 und die Mehrwertsteuer zu vergüten, so dass Advokatin Elisabeth Vogel eine Entschädigung von CHF 1‘134.00 aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 1‘400.00 und der Entschädigung an die amtlichen Rechtsbeiständin des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 1‘134.00 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung vom 6. Juni 2016 wird abgewiesen und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. April 2016 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1‘400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 (inklusive Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 104.00) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin erife Can eine Entschädigung von CHF 1‘134.00 (inklusive Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 84.00) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für die Differenz zum vollen Honorar hat sich Rechtsanwältin erife Can an die Gegenpartei zu halten. Mit der Zahlung der Entschädigung von CHF 1‘134.00 an Rechtsanwältin erife Can geht der Anspruch gegenüber dem Berufungskläger auf den Kanton über. 4. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Berufungsklägers, Advokatin Elisabeth Vogel, wird eine Entschädigung von CHF 1‘134.00 (inklusive Auslagen von CHF 50.00 und 8 % MWST von CHF 84.00) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr und der Entschädigung an die amtliche Rechtsbeiständin des Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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