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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.06.2015 400 15 73 (400 2015 73)

23. Juni 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,626 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Abänderung Ehescheidung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Juni 2015 (400 15 73) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Abänderung Ehescheidung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Januar 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A. B._____, geb. 12. Januar 1985, und A._____, geb. 31. Juli 1987, wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2008 geschieden. In Ziffer 4 der genehmigten Scheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 18./26. März 2008 stellten sie fest, dass B._____ gegenwärtig mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, für den Sohn C._____ und die Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Mit Klage vom 18. September 2013 beantragte A._____ (nachfolgend: „Klägerin“ oder „Berufungsklägerin“), in Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Mai 2008 und der Ziffer 4 der gleichentags gerichtlich genehmigten Nebenfolgenkonvention sei B._____ (nachfolgend: „Beklagter“ oder „Berufungsbeklagter“) zu einem angemessenen Unterhaltsbeitrag zuzüglich Kinderzulagen an den gemeinsamen Sohn C._____ zu verurteilen. Ausserdem hielt sie fest, dass eine genaue Bezifferung nach Einbringung sämtlicher finanzieller Unterlagen durch den Beklagten erfolge. ln ihrer Klagebegründung vom 29. Juli 2014 begehrte sie, in Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Mai 2008 und der Ziffer 4 der gleichentags gerichtlich genehmigten Nebenfolgenvereinbarung sei der Beklagte zur Leistung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Betrags von CHF 760.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ zu verurteilen.

B. Mit Entscheid vom 20. Januar 2015 wies das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage der Klägerin ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte es ihr die Gerichtsgebühr von CHF 2‘200.-- bzw. ohne schriftliche Begründung von CHF 1‘800.--. Ausserdem bestimmte es, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 17. März 2015 Berufung und begehrte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Mai 2008 bzw. in Abänderung von Ziffer 4 der gerichtlich genehmigten Nebenfolgenkonvention zur Leistung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrags von CHF 760.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ zu verurteilen; es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge.

D. Mit Verfügung vom 17. März 2015 wurde die Berufungsschrift vom 17. März 2015 inklusive Beilagen an den Berufungsbeklagten zur Berufungsantwort innert nicht erstreckbarer Frist von 30 Tagen seit Zustellung zugesandt. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass nach Art. 147 ZPO eine Partei als säumig gilt, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Dispositiv-Ziffer 2).

E. Durch die Verfügung vom 24. März 2015 wurde die Ergänzende Berufungsbegründung vom 23. März 2015 an den Berufungsbeklagten zur Berufungsantwort innert der mit Verfügung vom 17. März 2015 in Gang gesetzten Frist zugestellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde festgestellt, dass der Berufungsbeklagte innert angesetzter unerstreckbarer Frist auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtete (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Parteien mit separater Vorladung zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abt. Zivilrecht, geladen werden und persönlich zu erscheinen haben (Dispositiv-Ziffer 3). Im Weiteren wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihr Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Dispositiv-Ziffer 4).

G. Mit Vorladung vom 22. Mai 2015 wurden die Parteien zur Verhandlung der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2015, 9:30 Uhr, aufgeboten.

H. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen die Berufungsklägerin mit Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer.

Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid kann in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Berufung erhoben werden, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall klar erreicht. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist der Berufungsklägerin am 19. Februar 2015 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist durch die am 17. März 2015 eingelegte Berufung eingehalten. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.

2. Nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie zu einem Termin nicht erscheint und vor dem Verhandlungstermin nicht aus zureichenden Gründen gemäss Art. 135 ZPO um eine Verschiebung ersucht. Weil der Berufungsbeklagte unentschuldigt der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ferngeblieben ist, gilt er als säumig. Bei Säumnis einer Partei kommt im Berufungsverfahren die allgemeine Regel nach Art. 234 ZPO analog zur Anwendung (REETZ/HILBER, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 21 und 29 ff. zu Art. 316 ZPO). Laut Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht bei Säumnis einer Partei die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Aufgrund des genannten Vorbehalts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommt somit in der vorliegend einen Kinderbelang betreffenden familienrechtlichen Angelegenheit ungeachtet der Säumnis des Berufungsbeklagten nach Art. 296 ZPO der Untersuchungsund Offizialgrundsatz zur Anwendung. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).

3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Berufungsbeklagte in Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2008 bzw. in Abänderung von Ziffer 4 der gerichtlich genehmigten Nebenfolgenvereinbarung zur Leistung eines monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrags von CHF 760.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. 2. April 2006, zu verurteilen ist.

3.1 Die Vorinstanz erwog, in der Scheidungskonvention hätten die Parteien festgehalten, dass der Berufungsbeklagte zurzeit kein Einkommen beziehe und von der Sozialhilfebehörde D._____ unterstützt werde, weshalb er nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte habe zum Beleg seiner Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ein Schreiben des Sozialdiensts Bezirk E._____ vom 10. Juni 2014 eingereicht, in welchem bestätigt werde, dass er seit dem 1. Februar 2013 durch den Sozialdienst im Rahmen des sozialen Existenzminimums finanziell unterstützt werde. Zudem sei ein Jahresbudget 2014 sowie eine Monatsabrechnung vom Juni 2014 des Sozialdiensts eingereicht worden, aus welchen ersichtlich sei, dass der Berufungsbeklagte kein Einkommen erziele. Der Berufungsbeklagte habe an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er zurzeit krankgeschrieben und nicht arbeitsfähig sei. Er werde noch immer von der Sozialhilfe unterstützt und erziele kein Einkommen, weder aus einem Arbeitserwerb noch als Rente einer Sozialversicherung. Damit ergebe sich, dass der Berufungsbeklagte in der gleichen Situation lebe, wie zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Berufungsbeklagte habe zwar nur sehr wenige Unterlagen und keine Klageantwort eingereicht, dennoch zeigten die vorliegenden Unterlagen klar, dass er nach wie vor vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. Dafür, dass der Berufungsbeklagte über allfällige gegenüber dem Gericht nicht deklarierte Erwerbs- oder Renteneinkünfte verfügen könnte, gebe es keinerlei Hinweis. Selbst die Berufungsklägerin sei anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Berufungsbeklagte vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sei, habe aber verlangt, dass ihm trotzdem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Aufgrund der vollumfänglichen Unterstützung des Berufungsbeklagten durch die Sozialhilfe habe darauf verzichtet werden können, weitere Unterlagen zu den aktuellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten bei Dritten von Amtes wegen einzuverlangen. Zur Rechtfertigung der Abänderung eines Unterhaltsentscheids müssten in jedem Fall veränderte Verhältnisse vorliegen. Weil dem Gesagten zufolge keine Veränderung der Verhältnisse vorliege, sei die Klage abzuweisen.

3.2 Die Berufungsklägerin wendet dagegen unter anderem ein, bei der seinerzeitigen Abfassung der Nebenfolgenvereinbarung seien die Parteien offenkundig davon ausgegangen, die Sozialhilfeabhängigkeit des Berufungsbeklagten werde von kürzerer Dauer sein (vgl. Ziffer 4.1: „... stellen fest, dass der Ehemann gegenwärtig nicht in der Lage ist ...“ und Ziffer 4.2: „… bahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht siert auf der Tatsache, dass der Ehemann zurzeit kein Einkommen bezieht ...“). Ferner habe sich der Berufungsbeklagte in Ziffer 4.3 dazu verpflichtet, die Berufungsklägerin über einen Stellenantritt unverzüglich zu orientieren und die Belege über ein Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen offenzulegen. Auch dies zeige deutlich, dass die Parteien und insbesondere die Berufungsklägerin im Jahr 2008 nicht mit einer mehr oder weniger dauernden Erwerbslosigkeit des Berufungsbeklagten gerechnet hätten. Mit Rücksicht auf die erklärten Absichten des Berufungsbeklagten (Absolvierung einer Lehre mit anschliessender Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit) habe man damals davon abgesehen, einen Unterhaltsbeitrag auf der Basis eines hypothetischen Einkommens festzulegen. Anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung vom 20. Januar 2015 habe der Berufungsbeklagte unter anderem ausgesagt, dass noch eine IV-Anmeldung pendent sei, eine Rentenzusprechung jedoch nicht zur Diskussion stehe. Der Berufungsklägerin sei bekannt, dass der Berufungsbeklagte eine Lehre vorzeitig abgebrochen und danach sporadisch gearbeitet habe. Den Abrechnungen zur Sozialhilfeunterstützung sei ferner zu entnehmen, dass der Grundbedarf im Sinne einer Sanktion um 15% gekürzt worden sei (unter anderem wegen nicht deklarierter Einnahmen). Aus alledem gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich arbeitsfähig sei. Für einen knapp 30-jährigen Mann sei es auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung möglich und zumutbar, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen. Unter diesen Umständen sei es im heutigen Zeitpunkt gerechtfertigt, dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und ihn nach Massgabe dieses Einkommens zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags für den gemeinsamen Sohn der Parteien zu verpflichten.

3.3 Nach der gesetzlichen Regelung setzt das Gericht den Kinderunterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Eine neue Festlegung der Unterhaltsleistungen setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine dauernde und im Scheidungszeitpunkt nicht voraussehbare erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Sie dient keinesfalls der Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die aktuelle Situation (BGer. 5C.225/2006 vom 27. November 2006 E. 2.3).

Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte, angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Dies gilt vorab in jenen Fällen, wo - wie hier - wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. So dürfen auch Erwerbsmöglichkeiten in Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tracht gezogen werden, die keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern und sich im Tieflohnbereich befinden (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). Dem Unterhaltspflichtigen ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; BGE 135 III E. 2 S. 67). Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421).

3.4 Das Scheidungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2008 basiert auf der Scheidungskonvention über die Nebenfolgen der Ehescheidung vom 18./26. März 2008. In der Letzteren haben die Parteien in Ziffer 4.1 festgestellt, dass der Berufungsbeklagte gegenwärtig mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht dazu in der Lage ist, für den Sohn C._____ und die Ehefrau Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dass der Berufungsbeklagte ausdrücklich als „gegenwärtig“ nicht leistungsfähig bezeichnet worden ist, zeigt klar auf, dass nicht von einer fortwährenden Leistungsunfähigkeit ausgegangen worden ist. Zudem haben sie in Ziffer 4.2 der Nebenfolgenkonvention festgehalten, die Feststellungen gemäss Ziffer 4.1 der Scheidungskonvention basierten auf der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte zurzeit kein Einkommen beziehe und von der Sozialhilfebehörde D._____ unterstützt werde. Die Verwendung des Worts „zurzeit“ in dieser Passage der Nebenfolgenkonvention macht deutlich, dass lediglich von einem momentanen Fehlen eines Einkommens ausgegangen worden ist. Überdies hat sich der Berufungsbeklagte in Ziffer 4.3 der Scheidungskonvention verpflichtet, die Berufungsklägerin über einen Stellenantritt unverzüglich zu orientieren und ihr eine Kopie des Arbeitsvertrags zuzustellen. Dass die Parteien eine solche Meldepflicht vorgesehen haben, weist darauf hin, dass sie keine dauerhafte Erwerbslosigkeit des Berufungsbeklagten angenommen haben. Aufgrund all dessen steht fest, dass im Scheidungszeitpunkt nicht von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit des Berufungsbeklagten ausgegangen wurde.

3.5 Anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung vom 20. Januar 2015 gab der Berufungsbeklagte zu Protokoll, eine Anmeldung sei bei der Invalidenversicherung pendent. Da er in die Arbeitswelt eingegliedert werden soll, stehe eine Rentenzusprechung nicht zur Diskussion. Gemäss dem Schreiben vom 10. Juni 2014 des Sozialdiensts Bezirk E._____ wird der Berufungsbeklagte seit dem 1. Februar 2013 im Rahmen des sozialen Existenzminiums durch den Sozialdienst unterstützt. Aus der Abrechnung des Sozialdiensts Bezirk E._____ vom 10. Juni 2014 geht hervor, dass dem Berufungsbeklagten für die Zeit vom Mai bis Oktober 2014 der anrechenbare Grundbedarf von CHF 986.-- wegen nicht deklarierter Einnahmen um 15% gekürzt worden ist. Dass der Berufungsbeklagte von der Invalidenversicherung in die Arbeitswelt integriert werden soll und ihm wegen verschwiegener Einkünfte die Sozialhilfe gekürzt worden ist, spricht klar dafür, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich erwerbsfähig ist. Auch sein Gesundheitszustand steht einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Zwar hat Dr. med. G._____ in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli 2014 für die Monate Juli und August 2014 den Berufungsbeklagten als arbeitsunfähig erklärt. Weil der Berufungsbeklagte weder anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Januar 2015 noch im Berufungsverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht hat, kann jedoch zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit des Berufungsbeklagten nicht als erwiesen erachtet werden. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen sodann keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Berufungsbeklagten. Im Weiteren hat er keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Der erst 30-jährige Berufungsbeklagte erscheint somit als arbeitsfähig, weshalb ihm zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um der Unterhaltspflicht gegenüber seinem unmündigen Sohn C._____ nachzukommen.

Der Berufungsbeklagte verfügt zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Dennoch ist davon auszugehen, dass es dem Berufungsbeklagten möglich ist, aus einer Tätigkeit als Küchengehilfe, Mitarbeiter eines Callcenters, Gestelleinräumer in einem Laden oder dergleichen ein monatliches Einkommen von brutto CHF 3‘500.-- bzw. netto von CHF 3‘150.-- zu erzielen. Weil der Berufungsbeklagte gegenwärtig nicht arbeitet und ihm hinreichend Zeit für die Stellensuche bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren ist, ist ihm erst ab dem 1. Dezember 2015 ein hypothetisches Einkommen in der vorgenannten Höhe aufzurechnen.

3.6 Im vorliegenden Fall ist ab dem 1. Januar 2016 eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB gegeben, weil bei der Ehescheidung im Jahr 2008 eine momentane Leistungsunfähigkeit des Berufungsbeklagten angenommen worden und nun davon auszugehen ist, dass der Berufungsbeklagte nach einer Übergangszeit für die Stellensuche ab dem 1. Dezember 2015 aus einer Erwerbstätigkeit inskünftig ein monatliches Einkommen von netto CHF 3‘150.-- erzielen kann, welches ihm grundsätzlich ab dem 1. Januar 2016 die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen erlaubt.

3.7 Es bleibt zu beurteilen, in welcher Höhe ein Beitrag des Berufungsbeklagten an den Unterhalt seines Sohnes C._____ ab 1. Januar 2016 festzulegen ist.

Bei der Berechnung des Grundbedarfs des Berufungsbeklagten ab dem 1. Dezember 2015 ist zu berücksichtigen, dass nicht der tatsächliche Aufwand für die Miete seiner Wohnung von CHF 1‘400.-- pro Monat, sondern lediglich ein ortsüblicher und der familiären Situation angemessener Mietzins einzusetzen ist (BGer. 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3). In Anbetracht der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint es als angemessen, dem in F._____ wohnhaften Berufungsbeklagten lediglich einen monatlichen Mietzins von CHF 1‘000.-anzurechnen. Im Grundbedarf des Berufungsbeklagten sind somit ein Grundbetrag von CHF 1‘200.-- pro Monat, ein Mietzins von CHF 1‘000.-- pro Monat, eine Krankenversicherungsprämie von CHF 350.-- pro Monat und Kosten für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von CHF 100.-- pro Monat zu berücksichtigen. Insgesamt beläuft sich der Grundbedarf des Berufungsbeklagten somit auf CHF 2‘650.-- pro Monat. In Anbetracht des hypothetischen Monatseinkommens per 1. Januar 2016 von netto CHF 3‘150.-- und des monatlichen Grundbedarfs von CHF 2‘650.-- resultiert, dass der Berufungsbeklagte über einen freien Betrag von CHF 500.-- pro Monat verfügt. Aufgrund dessen sowie des diesen freien Betrag weit übersteigenden Unterhaltsbedarfs des Sohnes C._____ für die Bestreitung seiner im Grundbetrag enthaltenen Lebenskosten, seiner Wohnkostenausgaben, seiner Krankenversicherungsprämien und seiner weiteren notwendigen Aufwendungen erscheint es als angebracht, den Berufungsbeklagten ab http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Januar 2016 zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 500.-- zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ auszurichten.

4. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Berufungsbeklagte in Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2008 bzw. in Abänderung von Ziffer 4 der gleichentags gerichtlich genehmigten Nebenfolgenvereinbarung zu verurteilen ist, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Beitrag an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ von CHF 500.-- zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

5.1 Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist die Berufung der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen. Die Berufungsklägerin unterliegt insoweit, als ihr statt des begehrten monatlichen Beitrags für den Unterhalt von C._____ von CHF 760.-- lediglich ein solcher von CHF 500.-- gewährt und dieser Unterhaltsbeitrag vom Berufungsbeklagten nicht ab Einreichung der Klage am 18. September 2013, sondern erst ab dem 1. Januar 2016 zu bezahlen ist. Angesichts dieses Prozessausgangs erscheinen die Parteien jeweils zur Hälfte als unterliegend, weshalb die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Im Übrigen vermöchte sich daran auch nichts zu ändern, wenn das Gericht in der hier im Streit stehenden familienrechtlichen Angelegenheit in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den vorgenannten Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verlegen würde. Denn diesfalls erschiene es ebenso als angebracht, die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen zu lassen.

5.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die der Berufungsklägerin auferlegte Hälfte der Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein Honorar aus der Staatskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 22. Juni 2015 macht der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für seine Bemühungen vom 16. März bis 22. Juni 2015 einen Zeitaufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.-- und Auslagen von CHF 28.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung (inkl. Weg) ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein Zeitaufwand von 1.5 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 200.-- zu vergüten. Zusätzlich ist ihm die Mehrwertsteuer von 8% auf den erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen zu ersetzen (§ 17 TO). Sein Honorar berechnet sich somit wie folgt: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht in CHF Zeitaufwand vom 16.03.-22.06.15 (5.5 Std. x CHF 200.--) 1'100.00 Zeitaufwand für Teiln. an der HV (inkl. Weg) (1.5 Std. x CHF 200.--) 300.00 Auslagen 28.70 Subtotal vor MwSt. 1'428.70 MwSt. 114.30 Total 1'543.00 Demzufolge ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ein Honorar von gesamthaft CHF 1‘543.-- (inkl. Auslagen und CHF 114.30 MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten.

Die Berufungsklägerin, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „1. In teilweiser Gutheissung der Klage der Klägerin wird der Beklagte in Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. Mai 2008 und in Abänderung von Ziffer 4 der gleichentags gerichtlich genehmigten Nebenfolgenvereinbarung verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2016 einen monatlich und monatlich vorauszahlbaren Beitrag an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____ von CHF 500.-- zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen.“ Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.-- werden zur Hälfte der Berufungsklägerin und zur Hälfte dem Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin werden die ihr auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.-- auf die Staatskasse genommen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin wird Advokat Manfred Bayerdörfer für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘543.-- (inkl. Auslagen und CHF 114.30 MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Die Berufungsklägerin, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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