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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.12.2015 400 15 339 (400 2015 339)

15. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,947 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Aberkennungsklage

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 15. Dezember 2015 (400 15 339) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsmittel gegen Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen B.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Aberkennungsklage / Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. August 2015 A. Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 erteilte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West in der von B.____ gegen A.____ eingeleiteten Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für CHF 35‘000.00 provisorische Rechtsöffnung. Eine Beschwerde der Schuldnerin gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 1. September 2015 ab. Am 23. Juni 2015 erhob A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen B.____ mit dem Antrag, es sei fest-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zustellen, dass die Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht bestehe. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 bestätigte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3‘500.00. Nachdem die Klägerin innert einer Nachfrist diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mit Entscheid vom 20. August 2015 auf die Klage nicht ein. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt. B. Mit Beschwerde vom 21. September 2015 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, dass auf die Klage einzutreten und die provisorische Rechtsöffnung abzuweisen sei. Ferner sei die Betreibung Nr. 000 als nichtig zu erklären, wobei die Kosten dem Gesuchskläger aufzuerlegen seien. In der Begründung führte sie sinngemäss aus, weshalb sie dem Gläubiger nichts schulde. C. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West beantragte mit der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da sich die Beschwerdeführerin mit der Entscheidbegründung vom 20. August 2015 nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. D. Mit Replik vom 16. November 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei nicht in der Lage, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde der Schuldnerin vom 21. September 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. August 2015. Mit besagtem Entscheid trat das Gericht auf die Aberkennungsklage der Schuldnerin wegen Ausbleibens der geforderten Vorschusszahlung für das Verfahren nicht ein. Die sachliche Zuständigkeit für die Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid lag in Anwendung von § 7 Abs. 4 EG ZPO fraglos beim Präsidium. Laut Rechtsmittelbelehrung kann gegen den entsprechenden Entscheid innert 30 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eingereicht werden. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet diese Belehrung allerdings als nicht zutreffend. Der bei nicht fristgerechter bzw. fehlender Leistung des geforderten Gerichtskostenvorschusses ergehende Nichteintretensentscheid ist ein Endentscheid. Zwar handelt es sich formell um einen blossen, mit der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 98 ZPO unmittelbar zusammenhängenden Akt administrativer Natur, der grundsätzlich keine materielle Rechtskraftwirkung entfaltet. Inhaltlich wird jedoch über eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) entschieden und das Verfahren endgültig abgeschlossen, wodurch unter Umständen ein nicht mehr reparierbarer Rechtsverlust eintritt, so dass dagegen das in der Hauptsache gegebene Hauptrechtsmittel nach Massgabe von Art. 308 ZPO offensteht. Der fragliche Prozessendentscheid wird mithin nicht von Art. 103 ZPO erfasst, sondern unterliegt nach Massgabe von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO der Berufung, zumal der Streitwert vorliegend mehr als CHF 10‘000.00 beträgt (vgl. SUTER/ VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013, N 5 zu Art. 103 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 103 ZPO). Daraus folgt, dass entgegen der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West gegen den angefochtenen Entscheid richtigerweise das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen gewesen wäre. 1.2 Es stellt sich anschliessend die Frage, ob die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Eine korrekte Rechtsmittelbelehrung ist kein Gültigkeitserfordernis für die Eröffnung eines Entscheids. Das bedeutet, dass die Rechtsmittelfristen trotz fehlerhafter Belehrung zu laufen beginnen. Eine neue Zustellung des Entscheids mit ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich. Der beschwerten Partei darf jedoch aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen. Ihr Vertrauen wird allerdings unter anderem dann nicht geschützt, wenn die Partei die Unrichtigkeit bzw. das Fehlen der Belehrung kannte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. In diesem Fall würde die Berufung auf die Unrichtigkeit bzw. das Fehlen der Belehrung gegen Treu und Glauben verstossen. Wann einer Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen (BGE 135 III 374 E. 1.2.). Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1). Das Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid wegen Ausbleibens der Vorschusszahlung ist nicht unmittelbar aus der Zivilprozessordnung erkennbar und wird lediglich durch vertiefte Konsultation von Rechtsprechung bzw. Literatur ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin in ihrem Vertrauen in die Rechtsmittelbelehrung zu schützen und die Beschwerde vom 21. September 2015 als Berufung entgegen zu nehmen. Der summarisch begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. August 2015 wurde der Klägerin am 24. August 2015 zugestellt. Die Klägerin übergab das Rechtsmittel am 21. September 2015 der Schweizerischen Post, womit die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eingehalten wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde rechtzeitig geleistet. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a ZPO) fallen. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Fraglich und zu prüfen ist, ob die Eingabe der Klägerin inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel genügt. Der Inhalt der Berufungsschrift setzt sich grundsätzlich aus drei Elementen zusammen: Berufungserklärung, Berufungsantrag und Berufungsbegründung, welche notwendige Bestandteile der Berufungseingabe darstellen. Aus der Berufungseingabe muss zunächst hervorgehen, dass Berufung erklärt wird, der angefochtene Entscheid also der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung unterbreitet werden soll. Im Weiteren hat die Berufungseingabe Anträge zu enthalten, was sich einerseits aus der Begründungspflicht ergibt, da eine Begründung notwendigerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden. Andererseits ergibt sich dies aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Berufungsschrift zur Anwendung kommt. Schliesslich ist in der Berufungsbegründung darzule-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Das Erfordernis einer Begründung darf nicht mit dem Rügeprinzip verwechselt werden. Es geht in der Begründung nicht darum, dass der Berufungskläger bestimmte Normen präzise anruft und konkret aufzeigt, inwiefern die angerufenen Normen verletzt worden sind, sondern darum, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz durch zusätzliche Ausführungen zu den Berufungsanträgen seine Überlegungen hinsichtlich des angefochtenen Entscheids mitteilt und so zu einer effizienten Justiz beiträgt. Die substanziellen Anforderungen an die Begründung sind nicht immer gleich, sondern abhängig von der Verfahrensart, auf welcher der angefochtene Entscheid beruht. Im ordentlichen Verfahren darf eine ausführliche Begründung verlangt werden. Sie muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzen. Formularartig gefertigte Berufungen, welche sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, und rein appellatorische Kritik, dass der angefochtene Entscheid „falsch“ oder „rechtswidrig“ sei oder dass man damit „nicht einverstanden“ sei, sind ungenügend. Für das Ausmass der Begründung ist ausserdem von Bedeutung, wie das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt und wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet worden ist. An Berufungen von Laien sollten nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie an von Anwälten verfasste Berufungen (vgl. BLKGE 400 11 306 vom 3. Januar 2012 mit weiteren Nachweisen). 2.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Voraussetzungen an den Inhalt einer Berufungsschrift hält das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einhellig dafür, dass die Eingabe der Rechtsmittelklägerin vom 21. September 2015 den verlangten Anforderungen offensichtlich nicht genügt. Die Klägerin bringt mit ihrer Eingabe zwar zum Ausdruck, den Entscheid vom 20. August 2015 anfechten zu wollen. Auch Rechtsbegehren finden sich in der besagten Rechtsschrift. Allerdings lässt die erwähnte Eingabe eine taugliche Begründung vermissen, mit welcher wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Klägerin unrichtig sein soll. Die Klägerin setzt sich mit der massgeblichen Begründung der Vorinstanz im Entscheid vom 20. August 2015, sie habe innert der angesetzten Nachfrist keinen Kostenvorschuss geleistet, mit keinem Wort auseinander, sondern unterbreitet dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Gründe, weshalb sie dem Gläubiger nichts schuldig sei. Mit der sinngemässen Bemerkung, sie werde keine Gerichtsgebühren bezahlen, da die Betreibung nicht rechtmässig sei, kommt die Klägerin ihrer Begründungspflicht nicht im Geringsten nach. Soweit nun festzustellen ist, dass die Eingabe keine bzw. eine mangelhafte Begründung enthält, leidet sie unter einem schwerwiegenden Mangel, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eintritt (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, N 12 und 38 zu Art. 311 ZPO). Aus dem Zweck von Art. 132 ZPO, wonach formelle Mängel innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern sind, geht hervor, dass die Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung nicht dazu dient, eine ungenügend begründete Rechtsschrift inhaltlich zu ergänzen, selbst wenn diese von einem Laien verfasst wurde, ansonsten die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Berufungsinstanz war somit ausgeschlossen und die Replik vom 16. November 2015 bleibt unbeachtlich. Im Ergebnis ist auf die Berufung der Klägerin vom 21. September 2015 somit nicht einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, müsste die Berufung abgewiesen werden. Die Vorinstanz bestätigte den Parteien mit Verfügung vom 25. Juni 2015 den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 14. Juli 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3‘500.00. Das Gericht ist in Anwendung von Art. 98 ZPO befugt, von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Zugleich wurde die Klägerin über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie mit einem Merkblatt über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wurde ihr sodann mit Verfügung vom 23. Juli 2015 eine Nachfrist bis 6. August 2015 zur Leistung des Kostenvorschusses unter der ausdrücklichen Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses angesetzt. Mit der Rüge, es sei eine Tatsache, dass sie kein Geld habe, um Gerichtskosten zu zahlen, verkennt die Klägerin, dass sie diesfalls zeitgerecht mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz hätte gelangen müssen. Nachdem die Klägerin innert der Nachfrist weder den verlangten Kostenvorschuss geleistet noch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, trat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West daher zu Recht nicht auf die Klage ein. 4. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zumal bei Nichteintreten der Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt, sind die Prozesskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 300.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung hat die Berufungsklägerin nicht zu leisten, da sich der Beschwerdegegner nicht am Verfahren beteiligte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Berufung vom 21. September 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

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