Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.10.2015 400 15 304 (400 2015 304)

27. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,391 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Oktober 2015 (400 15 304) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens: Glaubhaftmachung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____ vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten, Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft Ost vom 17. August 2015

A. Vor der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schlossen die Ehegatten A.____ und B.____ am 25.08.2014 eine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge für die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer des Scheidungsverfahrens: Danach hatte der Ehemann der Ehefrau ab 01.02.2014 monatlich und im Voraus CHF 5‘650.00 zu bezahlen, wovon je CHF 1‘200.00 zuzüglich Kinderbzw. Ausbildungszulagen für jedes Kind und CHF 2‘800.00 für die Ehefrau bestimmt waren. Weiter wurde vom Gesamtunterhaltsbeitrag ein Anteil von CHF 1‘100.00 pro Monat gestundet, solange der Ehemann noch keine Rückerstattung für die Quellensteuer für den Zeitraum ab Februar 2014 erhielt. Der Ehemann verpflichtete sich, die Ehefrau über die Rückerstattung der Quellensteuer zu informieren und ihr nach Erhalt der Rückerstattung den gestundeten Gesamtbetrag zu überweisen. Weiter wurde vereinbart, dass der Ehemann bis und mit September 2014 den Hypothekarzins direkt bezahlt und dies mit dem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau verrechnen kann. Bei der Bedarfsberechnung wurde in Kenntnis des Vorauszahlungsbescheids des Finanzamts E.____ für das Jahr 2014 beim Ehemann von einem monatlichen Steuerbetrag von CHF 540.00 in E.____ ausgegangen. Der Ehemann verpflichtete sich, gegen den definitiven Steuerbescheid Beschwerde zu erheben und die grundsätzliche Steuerpflicht in E.____ zu bestreiten. Mit Klagebegründung vom 12.02.2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost beantragte der Ehemann, ab sofort und während der Dauer des Scheidungsverfahren die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau auf monatlich CHF 4‘672.00 festzusetzen, wovon je CHF 1‘200.00 zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Kinder C.____ und D.____ zu bestimmen seien und wovon ein Anteil von CHF 1‘100.00 pro Monat solange zu stunden sei, bis der Ehemann die entsprechende Rückerstattung der Quellensteuer erhalte. Die Ehefrau beantragte die Abweisung der Verfahrensanträge. Mit Eingabe vom 24.07.2015 beantragte der Ehemann der Vorinstanz, ab sofort während der Dauer des Verfahrens die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau auf CHF 2‘132.00 festzusetzen, wovon CHF 1‘000.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen für den Sohn D.____ zu bestimmen seien. Die Ehefrau schloss auf Abweisung dieser Anträge. B. Mit Verfügung vom 17.08.2015 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost den Antrag des Ehemannes um Abänderung des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau und D.____ bzw. um sinngemässe Aufhebung des Unterhaltsbeitrages an C.____ ab (Ziff. 1). Er erwog dabei Folgendes: Bereits zum Zeitpunkt des vorsorglichen Unterhaltsverfahrens im Frühling 2014 sei den Parteien bekannt gewesen, dass die Ehefrau per Ende September 2014 die eheliche Liegenschaft verlassen werde. Auch im vor dem Kantonsgericht geschlossenen Vergleich sei dieser Umstand berücksichtigt worden, indem der Ehemann ab dem Zeitpunkt des Auszuges der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft die Hypothekarzinsen nicht mehr vom Unterhaltsbeitrag habe abziehen dürfen. Damit sei den veränderten Umständen ab Oktober 2014 (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft) bereits Rechnung getragen worden, weshalb diesbezüglich keine veränderten Verhältnisse vorlägen, welche eine Abänderung des am 24.08.2014 vereinbarten Unterhaltsbeitrags rechtfertigten. Gemäss Quellensteuerabrechnung vom 07.05.2015 sei ersichtlich, dass der Ehemann für das Jahr 2014 Quellensteuern von CHF 9‘084.15 resp. monatlich CHF 757.00 habe bezahlen müssen. Gemäss Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts E.____ vom 02.07.2015 habe der Ehemann für das Jahr 2014 EUR 5‘330.00 resp. monatlich EUR 444.15 bzw. CHF 540.00 (bei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem Umrechnungskurs 2014 von CHF 1.22) bezahlen müssen. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin Steuern in dieser Höhe in E.____ bezahlen müssen, was beim jetzigen Umrechnungskurs von CHF 1.05 monatlich CHF 466.00 ergebe. Bei der Unterhaltsberechnung gemäss Vergleich vom 25.08.2014 seien beim Ehemann monatlich CHF 1‘230.00 an Steuern berücksichtigt worden, nunmehr seien es CHF 1‘223.00. Diese geringe Differenz berechtige ebenfalls keine Abänderung des vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags. Daran ändere auch der neue Beleg des Finanzamts E.____ vom 14.07.2015 nichts, wonach der Ehemann verpflichtet werde, für das Jahr 2015 Steuern von EUR 37‘830.00 zu bezahlen, habe doch der Ehemann angekündigt, dagegen Beschwerde zu erheben. Die Einhebung des in Streit stehenden Steuerbetrags könne auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur Erledigung ausgesetzt werden. Der Ehemann sei gehalten, dies zu beantragen. Bis zum Vorliegen des definitiven Beschwerdeentscheids sei daher keine Änderung der Verhältnisse gegeben. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht sei der Ehemann gehalten, gegen diesen Vorauszahlungsbescheid Beschwerde zu erheben, da steuerrechtliche Verpflichtungen den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen nachgingen und in diesem hohen Umfang von vorneherein nicht berücksichtigt werden könnten. Der Ehemann habe mit seinem Wohnsitzwechsel ohnehin seine Lebenshaltungskosten bereits deutlich erhöht und seine Leistungsfähigkeit und damit seine Unterstützung gegenüber der Ehefrau und den Kindern reduziert. Dass die Ehefrau ab 01.10.2014 in F.____ und nicht mehr in G.____ wohne, habe bei der Vereinbarung vom 25.08.2014 hinsichtlich der Berufsauslagen nicht zu einer neuen Berechnung geführt, weshalb lediglich aufgrund des Wohnsitzwechsels kein Grund für eine Abänderung der Berufsauslagen gegeben sei. Bereits die Kosten für ein U-Abo der Ehefrau und der beiden Kinder überstiegen den Betrag von CHF 150.00. Der Sohn C.____ sei am 16.02.2015 volljährig geworden, befinde sich jedoch weiterhin in Ausbildung, weshalb sich auch diesbezüglich mangels Unvorhersehbarkeit eine Abänderung nicht rechtfertige. Zudem liege eine Vollmacht von C.____ vom 29.06.2015 vor, wonach er seine Mutter zur Vertretung seiner Interessen betreffend Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen gegenüber seinem Vater bevollmächtige. Deshalb sei die Mutter zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge für C.____ auch im Scheidungsverfahren legitimiert. C. Am 28.08.2015 erhob der Ehemann gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 17.08.2015 Berufung und stellte folgende Anträge: „1. Es sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 2. Es sei der Antrag des Ehemannes vom 12. Februar 2015 gutzuheissen und ihn zu verpflichten, ab 12. Februar 2015 der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4‘672.00 zu bezahlen, wovon CHF 1‘200.00 plus allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Kinder C.____ und D.____ zu bestimmen sind. 3. Es sei der Antrag des Ehemannes vom 24. Juli 2015 gutzuheissen und ihn zu verpflichten, ab August 2015 der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘132.00 zu zahlen, wovon Fr. 1‘000.00 plus allfällige Ausbildungszulagen für den Sohn D.____ zu bestimmen sind. 4. Alles unter o/e Kostenfolge.“

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter ersuchte der Berufungskläger um unentgeltliche Rechtspflege auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Er begründete seine Anträge folgendermassen: Bei Abschluss der Vereinbarung vom 25.08.2014 sei beiden Ehegatten klar gewesen, dass der Ehemann nach dem Auszug der Ehefrau die eheliche Liegenschaft umgehend verkaufen werde und somit die kurzfristig anfallenden Liegenschaftskosten bald entfallen würden, weshalb damit keine längerfristige Veränderung des Bedarfs des Ehemannes verursacht werde. Weder die Parteien noch das Kantonsgericht seien davon ausgegangen, dass der Ehemann die Liegenschaft nicht verkaufen könne. Die Vorinstanz mache zu Recht auch nicht geltend, dass der Ehemann sich zu wenig um den Verkauf der Liegenschaft gekümmert habe. Einzig die Ehefrau wende dies ein. Er habe jedoch bereits ab Sommer 2013 konkrete Vorkehrungen getroffen, um die Liegenschaft zu verkaufen, und am 24.06.2013 den Immobilienmakler H.____ mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt. Am 30.09.2014 sei die Ehefrau ausgezogen, ohne den vereinbarten Termin für die Wohnungsabnahme wahrzunehmen. Und bereits am 03.10.2014 habe ein Immobilientreuhänder eine Liegenschaftsbesichtigung zwecks Verkehrswertschätzung vorgenommen. Ebenfalls ab Auszug der Ehefrau sei der Immobilienmakler H.____ aktiv geworden, allerdings bis heute ohne Erfolg. Dass die Liegenschaft entgegen den Erwartungen nicht umgehend verkauft werden könne, führten die Fachleute u.a. auf die starke Verkehrswertminderung durch übermässige Abnützung und auf die in letzter Zeit konservative Geschäftspolitik der Banken im Zusammenhang mit der Gewährung von Hypotheken zurück. Aus diesen Gründen sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und seien die monatlichen Liegenschaftskosten von CHF 1‘018.00 in der Bedarfsrechnung des Ehemannes zu berücksichtigen. Dass der Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts E.____ vom 14.07.2015 mit einer Steuererhebung von EUR 39‘721.50 gemäss dem angefochtenen Entscheid an den Verhältnissen nichts ändere, sei unzutreffend. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit des Ehemannes, ein Gesuch um Aussetzung der Steuererhebung bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid zu stellen, sei keine Lösung, werde doch damit die Zahlung nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben. Schliesslich könne es nicht sein, dass der erwerbstätige Ehemann seinen Wohnsitz in E.____ aufgeben müsse, nur um die Ehefrau besser unterstützen zu können, welche sich nicht einmal um eine Arbeitsstelle bemühe. Der Ehemann habe am 08.08.2015 Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 14.07.2015 eingereicht. Zudem liege seit einigen Tagen der Beschwerdeentscheid (Vorauszahlungsbescheid vom 13.08.2015) vor, woraus sich eine Steuerpflicht von EUR 30‘000.00 für das Jahr 2015 resp. von monatlich CHF 2‘625.00 bei einem Umrechnungskurs von CHF 1.05 ergebe. Diese Steuerlast sei in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der Ehemann habe die der nicht erwerbstätigen Ehefrau angerechneten Berufsauslagen von monatlich CHF 150.00 und die Schulkosten für D.____ mit Eingabe vom 24.07.2015 an die Vorinstanz moniert. Es bestehe keine Frist, um weggefallene Kosten zu monieren. Nachdem nun die finanzielle Lage alles andere als gut sei, sei nicht einzusehen, wieso die nicht vorhandenen Ausgaben nach wie vor im Bedarf der Ehefrau berücksichtigt werden sollten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dass sich der volljährige Sohn C.____ noch in Ausbildung befinde, sei eine willkürliche Feststellung der Vorinstanz, da keine entsprechenden Belege aktenkundig seien. Die Unterhaltspflicht der Eltern ende mit der Mündigkeit des Kindes von Gesetzes wegen. Dies habe in der Vereinbarung vom 25.08.2014 nicht explizit erwähnt werden müssen. D. Mit Berufungsantwort vom 14.09.2015 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsbeklagte, und zwar aus folgenden Gründen: Die Behauptungen des Ehemannes zu den Liegenschaftskosten würden bestritten. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 25.08.2014 sei klar gewesen, dass der Berufungskläger ab Oktober 2014 die Liegenschaftskosten selber tragen müsse. Seither habe sich der Sachverhalt nicht wesentlich verändert. Er habe seit 2014 gewusst, dass die Ehefrau im September 2014 ausziehen werde, und er habe seit langem zwar einen Makler engagiert, aber weder Verkaufsbemühungen unternommen noch einen realistischen Verkaufspreis für die Liegenschaft verlangt. Er habe bei Vergleichsabschluss gewusst, dass er die Liegenschaft nicht sofort verkaufen könne oder wolle und künftig die Kosten der Liegenschaft zu bezahlen habe. Seit dem Auszug der Ehefrau habe der Ehemann auch nichts Konkretes oder Erfolgversprechendes unternommen, um die Liegenschaft zu verkaufen. Dass sie bis heute nicht verkauft sei, müsse sich daher der Ehemann anrechnen lassen. Er hätte die Liegenschaft auch vermieten können. Er habe bereits bei Vergleichsabschluss die Bezahlung von Hypothekarzinsen behauptet und von den Unterhaltsbeiträgen der Ehefrau in Abzug gebracht, die er in dieser Höhe seit November 2013 gar nicht mehr habe bezahlen müssen. Die Unterstellungen an die Ehefrau, dass sie in irgendeiner Form allfällige Verkaufsbemühungen behindert habe, würden bestritten. Die vom Berufungskläger behauptete Steuerbelastung für das Jahr 2015 berücksichtige weder die anzurechnenden Quellensteuern noch die Unterhaltspflichten an die Kinder und sei daher nicht verbindlich und definitiv, sondern es handle sich dabei um einen provisorischen Vorbezug. Er habe bis heute nicht nachgewiesen, dass er alles unternommen habe, die Steuerlast in E.____ zu vermindern. Zudem seien angesichts der engen finanziellen Verhältnisse insbesondere die unnötigerweise durch den Wegzug zusätzlich verursachten Steuerbelastungen in E.____ praxisgemäss nicht zu berücksichtigen, soweit damit die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und den Kindern beeinträchtigt werde. Bei den geltend gemachten Steuern handle es sich lediglich um einen provisorischen Vorbezug, welcher keinen Grund für eine Abänderung der Unterhaltspflicht darstelle. Der Ehefrau würden seit der Verfügung vom 03.05.2013 Fahrkosten von CHF 150.00 angerechnet. Ihr heutiger Wohnort F.____ sei mit dem öffentlichen Verkehr nicht besser erschlossen als G.____ Der Ehemann habe der Ehefrau Fahrkosten für Arztbesuche etc. namentlich die Benutzung eines Autos zugestanden, auch wenn sie nicht erwerbstätig sei. Diesbezüglich habe sich seit Abschluss des Vergleichs vom 25.08.2014 nichts geändert. Die Fahrkosten von D.____ seien belegt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Berufungskläger habe nie bestritten, dass C.____ noch in Ausbildung sei. Das Vorbringen erfolge wider besseres Wissen und sei im Berufungsverfahren unzulässig. E. Mit Verfügung vom 15.09.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid aufgrund der Akten ergehe und über die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. Mit Eingabe vom 21.09.2015 reichte der Berufungskläger als Novum den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts E.____ vom 11.09.2015 für das Jahr 2016 ins Recht, wonach der Ehemann EUR 33‘900.00 bezahlen müsse. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid sei sinnlos, da der Bescheid aufgrund der Steuererklärung des Ehemannes ausgefertigt worden sei. Erwägungen

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) beträgt. Der Streitwert beträgt im vorliegenden Fall CHF 844‘320.00 (CHF 3‘518.00 Differenz pro Monat x 12 x 20) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Ehemann am 18.08.2015 zugestellt. Die Berufung ist mit Eingabe vom 28.08.2015 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen. Dies trifft für die Beilagen 2-4 zur Berufungsbegründung und für die Noveneingabe des Berufungsklägers vom 21.09.2015 zu, weshalb sie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind. 3. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen für die Dauer des Getrenntlebens resp. des Scheidungsverfahrens an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse ändern. Grund zur Abänderung besteht vor allem dann, wenn sich die tatsächliche Situation inzwischen wesentlich und dauerhaft verändert hat. Bloss unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Bedarf der einen oder anderen Seite sollen noch nicht zur Korrektur des Unterhalts führen. Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte die Sachlage durch eigenmächtiges oder geradezu miss-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bräuchliches Verhalten herbeiführt, namentlich dann, wenn er unbegründet neue Ausgaben tätigt, beispielsweise eine luxuriösere Wohnung mietet (FamKomm Scheidung/Vetterli Art. 179 ZGB N 2, mit weiteren Hinweisen; FamKomm Scheidung/Leuenberger Anh. ZPO Art. 276 N 8; Zürcher Kommentar ZGB-Bräm Art. 179 N 12; Berner Kommentar ZGB-Fankhauser/Guillod Art. 179 N 3). Erheblich ist die Änderung, wenn die Fortdauer der bisherigen Massnahme Treu und Glauben widerspräche (BSK ZGB I-Isenring/ Kessler, Art. 179 N 3). Anwendbar ist das summarische Verfahren, weshalb auf die rasch greifbaren Beweismittel abzustellen ist, umfangreiche Beweismassnahmen und - abnahmen unterbleiben sollen und das Beweismass bei freier Beweiswürdigung auf das Glaubhaftmachen zu beschränken ist (FamKomm Scheidung/Leuenberger Anh. ZPO Art. 276 N 17). 4. Gemäss unbestrittener Feststellung des Vorderrichters war den Parteien bereits im Frühling 2014 der Auszug der Ehefrau per 30.09.2014 aus der ehelichen Liegenschaft in G.____ bekannt. Die Vereinbarung vom 25.08.2014 erlaubte dem Ehemann, bis und mit September 2014 die direkt bezahlten Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft mit dem Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau zu verrechnen. Nach diesem Zeitpunkt entfiel diese Möglichkeit, was nichts anderes heissen konnte, als dass der Ehemann ab Oktober 2014 die anfallenden Kosten der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft bis zum Verkauf derselben zu tragen hatte. Bis heute ist die Liegenschaft nicht verkauft worden, wobei die Gründe dafür umstritten sind. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse in dem Sinne, dass die Schwierigkeiten beim Liegenschaftsverkauf auf die starke Verkehrswertminderung durch übermässige Abnützung seitens der Ehefrau und der Kinder oder auf die Behinderungen der Verkaufsbemühungen durch die Ehefrau zurückzuführen wären, hat der Beschwerdeführer nicht genügend glaubhaft machen können. Der Mäklervertrag datiert vom 24.06.2013, jedoch fehlt der Nachweis konkreter Verkaufsbemühungen durch den Immobilienmäkler H.____ für den Zeitraum ab Frühling 2014 bis heute. Die Bewertung der Liegenschaft per 22.11.2014 belegt keine Verkaufsbemühungen und stellt eine reine Parteibehauptung dar, die von der rund 2 Jahre zuvor vom gleichen Bewerter erstellten Schätzung wesentlich abweicht, ohne dass dafür überzeugende Gründe angegeben werden. Auch wenn die Liegenschaft gemäss Ansicht des Schätzers nur langfristig verkäuflich und eine Vermietung nicht zu einem kostendeckenden Mietzins möglich sein sollte, so wäre der Ehemann gehalten, sich um die Vermietung der Liegenschaft zu kümmern. Die Erzielung eines Mietzinses, der wenigstens die laufende Hypothekarzinsbelastung, die Kosten für den nötigsten Unterhalt und die nicht auf den Mieter separat überwälzbaren Nebenkosten deckt, erscheint möglich. Hinsichtlich der Vermietung der Liegenschaft hat der Beschwerdeführer Bemühungen seinerseits weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die in letzter Zeit konservative Geschäftspolitik der Banken im Zusammenhang mit der Gewährung von Hypotheken zur Begründung der schlechten Verkäuflichkeit der Liegenschaft anführt, ist er nicht zu hören, besteht diese Geschäftspolitik doch schon länger als seit August 2014, weshalb sie bereits bei der letztmaligen Vereinbarung der Unterhaltsregelung als bekannt zu gelten hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich der Liegenschaftskosten verneint und die Erhöhung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers aus diesem Grund abgelehnt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. In der Vereinbarung der Parteien vom 25.08.2014 wurde dem Ehemann ein Betrag für die laufenden Steuern von monatlich CHF 1‘230.00 (CHF 690.00 schweizerische Quellensteuer und CHF 540.00 Steuer in E.____) zugestanden. Die für das Jahr 2014 vorliegenden Unterlagen der schweizerischen Steuerbehörden und der Steuerbehörden in E.____ bestätigen die Höhe dieses Betrags. Diese Vereinbarung sagt aber nichts darüber aus, ob die Ehefrau jede beliebige steuerrechtliche Folge der Domizilverlegung des Ehemannes nach E.____ zu akzeptieren gedenkt. Der Ehemann macht ab 2015 deutlich höhere Steuern in E.____ geltend. Die Ehefrau bestreitet ausdrücklich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der vom Ehemann ab 2015 geltend gemachten höheren Steuern in E.____. Alle im Beschwerdeverfahren als zulässige Beweismittel neu eingereichten Urkunden des Finanzamts E.____ sind Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2015 resp. 2016, insbesondere auch derjenige vom 13.08.2015. Folglich liegt noch keine Beurteilung der Beschwerde des Ehemannes vom 08.08.2015 an das Finanzamt E.____ vor. Solange erst Vorauszahlungsbescheide aus E.____ vorliegen und der Ehemann nach der Regelung des Steuergesetzes von E.____ bis zur Erledigung einer Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid eine Stundungsmöglichkeit hat, ist eine dauerhafte und wesentliche Veränderung hinsichtlich der Steuerlast nicht genügend glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass selbst bei hinreichender Glaubhaftmachung einer Erhöhung der Steuerlast des Ehemannes in E.____ von monatlich CHF 540.00 auf CHF 2‘625.00 diese Veränderung aus den nachfolgenden Gründen nicht zu berücksichtigen wäre. Die zu einer deutlich höheren Steuerlast führende Wohnsitzverlegung des Ehemannes nach E.____ ist eigenmächtig und ohne begründeten Anlass erfolgt, zumal er weiterhin im Kanton Basel-Landschaft arbeitstätig ist. Eine derartige Kostensteigerung ist im Verhältnis zur Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und der Ehefrau nachrangig, weshalb sie den Unterhaltsberechtigten nicht entgegengehalten werden kann. Der Berufungskläger hat die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheids, den er ohne Weiteres rückgängig machen kann, vielmehr selbst zu tragen. Mithin hat die Vorinstanz die Berücksichtigung einer veränderten Steuerlast im Bedarf des Ehemannes zu Recht abgelehnt. 6. In der Vereinbarung vom 25.08.2014 wurde der Ehefrau unter dem Titel „Berufsauslagen“ ein Betrag von CHF 150.00 zugestanden. Es blieb der Ehefrau freigestellt, diesen Betrag für Autokosten oder für ein A-Welle-Monatsabonnement einzusetzen. Die Ehefrau war damals wie heute nicht berufstätig. Weiter wurde unter dem Titel „Schulung der Kinder (U-Abo: CHF 45.00, Schulmaterial usw.)“ ein Betrag von CHF 50.00 eingesetzt. Inwiefern sich diesbezüglich die Verhältnisse mit dem Umzug von G.____ nach F.____ wesentlich und dauerhaft verändert haben sollen, hat der Ehemann nicht genügend glaubhaft gemacht. Ohnehin werden praxisgemäss im familienrechtlichen Grundbedarf auch bei nicht erwerbstätigen Personen und bei in Ausbildung begriffenen Kindern die Kosten für ein Abonnement des öffentlichen Nahverkehrs zur Erledigung der nötigen Besorgungen resp. zur Bewältigung des Wegs bis zur Ausbildungsstätte berücksichtigt. In F.____ (wie auch schon in G.____) sind diese Kosten höher als im Einzugsgebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz und betragen für einen Erwachsenen für 3 Zonen (inkl. Olten und Aarau) monatlich CHF 114.00 und für einen Junior bis zum 25. Altersjahr CHF 84.00 (vgl. www.a-welle.ch). Ein Rabatt für IV-Bezüger ist beim Tarifverbund der A-Welle nicht bekannt. Der Gesamtbetrag von CHF 198.00 für die Ehefrau und für C.____ entspricht ziemlich genau dem Total der in der Vereinbarung dafür eingesetzten Beträge von CHF 150.00

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Ehefrau und CHF 50.00 für Schulungskosten der Kinder. Dass die Schulwegkosten von D.____ – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – von der Gemeinde F.____ getragen werden, vermag daher keine dauerhafte und wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu begründen. Somit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des volljährigen Kindes, das noch keine angemessene Ausbildung hat, aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen steht nach Erreichen des Mündigkeitsalters dem Kind zu. Im Scheidungsverfahren kann ein Elternteil Unterhaltsbeiträge nur mit dessen zumindest stillschweigender Vollmacht geltend machen (FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB, N 13). Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 25.08.2014 die Frage, ob der vereinbarte Unterhaltsbeitrag für C.____ nach Erreichen der Volljährigkeit weiter Geltung hat, nicht beantwortet. Im ersten Begehren des Ehemannes um Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags im Rahmen der Klagebegründung vom 12.02.2015 war der Sohn C.____ noch nicht mündig, weshalb der Ehemann die Unterhaltspflicht ihm gegenüber noch berücksichtigte. C.____ ist am 15.02.2015 mündig geworden. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vor dem Vorderrichter vom 22.06.2015 wurde das Ausbleiben des Unterhalts für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn C.____ seitens der Ehefrau bemängelt. Der Ehemann bestritt dabei weder seine Unterhaltspflicht C.____ gegenüber noch, dass C.____ weiterhin in Ausbildung sei, sondern erkundigte sich nur nach Stipendienzahlungen für den unmündigen Sohn D.____ (vgl. Protokoll der Audienz vom 22.06.2015 S. 2/3). Mit Eingabe vom 24.07.2015 beantragte der Ehemann sodann implizit, für C.____ keinen Unterhaltsbeitrag festzusetzen, ohne geltend zu machen, dessen Ausbildung sei abgeschlossen oder die Leistung von Mündigenunterhalt sei ihm nicht zumutbar. Eine diesbezügliche Sachverhaltserforschung durch die Vorinstanz erübrigte sich daher, weshalb der vom Berufungskläger vorgetragene Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz fehl geht. Da im Übrigen eine Vollmacht von C.____ vom 29.06.2015 aktenkundig ist, wonach er seine Mutter zur Vertretung seiner Interessen betreffend Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen gegenüber seinem Vater bevollmächtigt, hat die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber C.____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu Recht bejaht. 8. Aufgrund der von der Vorinstanz bestätigten Unterhaltsregelung erzielen die Parteien einen monatlichen Überschuss von CHF 2‘363.00 resp. nach Vornahme der Zuschläge von 15% zu den Grundbeträgen einen solchen von CHF 1‘825.00. Damit liesse sich grundsätzlich das vorliegende Rechtsmittelverfahren finanzieren. Hingegen ist die aktuelle Liquidität der Parteien fraglich. Aus diesem Grund ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege nochmals zu bewilligen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht und unter ausdrücklicher Verpflichtung des Berufungsklägers, das Kantonsgericht unaufgefordert über den Verkauf oder die Vermietung der Liegenschaft in F.____ schriftlich zu dokumentieren. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von § 9

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 1‘000.00 festzusetzen ist, dem Berufungskläger aufzuerlegen. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungskläger gehen diese Gerichtskosten zu Lasten des Staates. Der obsiegenden Berufungsbeklagten ist für das Rechtsmittelverfahren zulasten des Berufungsklägers eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Da auch der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und die Parteientschädigung voraussichtlich zur Zeit nicht einbringlich ist, wird ihre Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung des Honorars hat nach dem Zeitaufwand zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003, TO, SGS 178.112) und beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde. Die Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote für das Berufungsverfahren eingereicht, so dass das Kantonsgericht die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen hat. Der Aufwand für die Erstellung der Berufungsantwort wird auf rund 9 Stunden geschätzt. Mangels Einreichung einer Honorarnote wurden Auslagen weder geltend gemacht noch beziffert. Das Honorar ist folglich pauschal inklusive Auslagen auf CHF 1‘820.00 festzulegen. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% resultiert sodann eine Parteientschädigung von CHF 1‘965.60. Da dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO der unentgeltliche Rechtsbeistand des unterliegenden Berufungsklägers vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die vom Rechtsbeistand des Berufungsklägers eingereichte Honorarnote geht von einem Zeitaufwand von 9 ½ Stunden und Auslagen von CHF 54.00 aus, was angemessen erscheint. Die geltend gemachten Stunden sind zum Ansatz von CHF 200.00 zu vergüten. Daraus resultiert ein aus der Gerichtskasse zu vergütendes Honorar von CHF 2‘110.30 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 156.30.

Es wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger wird verpflichtet, das Kantonsgericht unaufgefordert über den Verkauf oder die Vermietung der Liegenschaft in F.____ schriftlich zu dokumentieren.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt und geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger zulasten des Staates. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘965.60 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 145.60 zu leisten. Da der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, wird ihr zulasten des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'965.60 entrichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger wird seinem Rechtsbeistand ein Honorar von CHF 2‘110.30 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 156.30 aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Nachzahlungspflicht für Gerichtskosten, Kosten des eigenen Rechtsbeistandes und Parteientschädigung an die Gegenpartei im Umfang von total CHF 5‘075.90 betrifft ausschliesslich den Berufungskläger. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

400 15 304 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.10.2015 400 15 304 (400 2015 304) — Swissrulings