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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.12.2015 400 15 175 (400 2015 175)

1. Dezember 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,563 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Abänderung des Scheidungsurteils

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. Dezember 2015 (400 15 175) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Aufhebung des Kindesunterhalts zufolge neuer Familienlasten

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Klägerin gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer, Schwizer Rechtsanwälte AG, Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Abänderung des Scheidungsurteils / Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 A. Mit Urteil vom 21. März 2013 schied das Bezirksgericht Sissach die von A.____ und B.____ am 2. Juni 2006 in X.____ geschlossene Ehe auf Klage gemäss Art. 114 ZGB. Es teilte die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder, C.____, geboren am 9. Februar 2003, und D.____, geboren am 26. Januar 2008, dem Vater zu und regelte das Besuchsrecht der Mutter.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Klägerin und Mutter der Kinder wurde zur Bezahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages von je CHF 450.00 bis zum 12. Altersjahr und von je CHF 550.00 ab dem 12. Altersjahr bis zur Mündigkeit der Kinder verurteilt (Ziffer 5 des Urteils). Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert, basierend auf einem (hypothetischen) Jahresnettoeinkommen der Pflichtigen von CHF 37‘200.00 (Ziffer 6 des Urteils). B. Am 13. Juni 2013 gebar A.____ das Kind E.____, als dessen biologischen Vater sie ihren neuen Lebenspartner bezeichnete. Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 7. März 2014 wurde festgestellt, dass B.____ nicht der Vater von E.____ sei. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 klagte A.____, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, beim Bezirksgericht Sissach (mittlerweile aufgegangen im Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) auf Abänderung des Scheidungsurteils. Sie verlangte im Wesentlichen die Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht gemäss den Ziffern 5 und 6 des Scheidungsurteils mit Wirkung ab 6. September 2013. Mit Urteil vom 22. Januar 2015 hob das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die gemeinsame Tochter C.____ per Rechtskraft des Urteils auf (Ziff. 1). Die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten für den Sohn D.____ wurde mit Wirkung ab Rechtskraft des besagten Urteils bis und mit Juni 2023 aufgehoben. Ab Juli 2023 habe die Klägerin dem Beklagten für D.____ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert, basierend auf einem hypothetischen Nettoeinkommen (bei einem Pensum von 80 %) der Klägerin von CHF 2‘480.00 (Ziff. 3). Das Gericht erwog im Wesentlichen, es sei der Klägerin mangels hinreichender Leistungsfähigkeit bzw. zufolge dauernder und wesentlicher Veränderung in ihren Erwerbsverhältnissen weder möglich noch zumutbar, bis auf Weiteres Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder gemäss Scheidungsurteil zu entrichten. Allerdings sei die Klägerin nicht für alle Zukunft von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern aus erster Ehe zu befreien. Im Grundsatz verbleibe sie in ihrer elterlichen Verantwortung, an deren Unterhalt nach vollen Kräften beizusteuern. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis (10-/16-Praxis) müsse es ihr ab dem Erreichen des 10. Altersjahres von E.____ (d.h. ab Juli 2023) möglich sein, ein Arbeitspensum von 80 % auszufüllen, woraus für die nächsten Jahre ein Einkommen von CHF 2‘480.00 netto resultieren dürfte. Zu diesem Zeitpunkt werde C.____ mündig sein. Nach Abzug ihres Grundbedarfs würden ihr rund CHF 400.00 verbleiben, die für Kindesunterhalt zu verwenden seien. Da mit der Aufstockung ihres Pensums Betreuungskosten für E.____ anfallen würden, die zu einem Teil durch die Klägerin zu bestreiten seien, rechtfertige es sich, die Hälfte des verbleibenden Betrages hierfür in Abzug zu bringen. Daraus folge, dass die Unterhaltspflicht der Klägerin für den dann noch unmündigen Sohn der Parteien ab Juli 2023 wieder aufleben würde. Diese sei daher zu verpflichten, dem Beklagten ab dem genannten Zeitpunkt einen Beitrag für D.____ von CHF 200.00 zu bezahlen. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer, gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einreichen. Er liess beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 des besagten Urteils seien aufzuheben. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der Kinder C.____ und D.____ monat-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich und monatlich im Voraus mindestens je CHF 450.00 (zuzüglich Kinderzulagen) bis zum 12. Altersjahr und mindestens je CHF 550.00 (zuzüglich Kinderzulagen) ab dem 12. Altersjahr bis zu deren Mündigkeit bzw. ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz hätte auf die Abänderungsklage nicht eintreten dürfen, da die Berufungsbeklagte die Schwangerschaft im Scheidungszeitpunk mutwillig verschwiegen habe. Es sei alleine durch die Berufungsbeklagte zu verantworten, dass der Umstand der Schwangerschaft bei der Fällung des Scheidungsurteils keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Vorinstanz gehe sodann von den Fehlannahmen aus, wonach das betreibungsrechtliche Existenzminimum absolut geschützt sei und die sog. „10-16- Regel“ absolut gelte. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Bedarfspositionen der Klägerin teilweise zu hoch, teilweise in unzulässiger Weise in die Berechnung miteinbezogen. Soweit auf die Abänderungsklage trotz des missbräuchlichen Verhaltens der Berufungsbeklagten überhaupt eingetreten werde, bestünden keine Gründe, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der Geburt von E.____ von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber von C.____ und D.____ zu dispensieren wäre. Zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten könne von der Berufungsbeklagten ein 100 %- Erwerb verlangt werden. Die Differenz zwischen dem daraus resultierenden monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 3‘100.00 und dem monatlichen Notbedarf von CHF 1‘300.00 sei vollumfänglich für die Kinder aufzuwenden. Bezüglich des Unterhalts von E.____ gelte, dass der neue Lebenspartner entsprechend seiner überproportionalen Leistungsfähigkeit einen grösseren Unterhaltsbeitrag leisten müsse. Einen solchen überproportionalen Beitrag zugunsten von C.____ und D.____ leiste der Berufungskläger schon seit spätestens Ende Dezember 2010. Auf die weitergehende Begründung der Berufungsschrift ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen, soweit sich dies als notwendig erweist. E. In der Berufungsantwort vom 2. Juli 2015 liess die Klägerin, vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, beantragen, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Ausserdem sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung liess die Berufungsbeklagte im Wesentlichen vortragen, sie habe rund drei Monate nach dem Scheidungsurteil E.____ geboren. Ihre Schwangerschaft sei im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesen. Erst mit der Geburt eines lebensfähigen Kindes trete die Veränderung tatsächlich ein. lm Zeitpunkt des Scheidungsurteils habe demnach der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte erneut Mutter geworden sei, nicht Rechnung getragen werden können. Die Geburt von E.____ müsse als wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse zur Kenntnis genommen werden, welche Einfluss auf die Einkommensmöglichkeiten und Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten habe. Es sei sodann nicht ersichtlich, was der Berufungsbeklagten zumutbar sein könnte, um einen Eingriff in ihren Notbedarf aufzufangen. Das Scheidungsurteil sei von einem zumutbaren Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 3‘100.00 ausgegangen, bei einem Existenzminimum von CHF 2‘185.00. Dieses Urteil sei vom Berufungskläger nicht angefochten worden und er könne nun nicht einzelne Positionen korrigieren lassen. Um einen Eingriff ins Existenzminimum zu vermeiden, müsste es der Ehefrau nach der Geburt von E.____ zumutbar sein, weiterhin das gleiche Einkommen zu erzielen. Eine solche Mehranstrengung sei der Berufungsbeklagten gar

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht möglich. Alle drei Kinder hätten das gleiche Recht auf eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil. Es könne nicht sein, dass der Ehemann die gemeinsamen Kinder bei einer auf 60 % reduzierten Erwerbstätigkeit betreuen dürfe und es der Berufungsbeklagten zugemutet werde, die Halbschwester von C.____ und D.____ vollumfänglich fremdbetreuen zu lassen. Die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten sei aufgrund der Geburt von E.____ somit wesentlich und dauerhaft eingeschränkt. Bei einem auf 40 % reduzierten Einkommen der Berufungsbeklagten würden die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge in ihr Existenzminimum eingreifen und seien deshalb aufzuheben. F. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Vorladung vom 5. August 2015 wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vor den Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 29. September 2015 verständigten sich die Parteien unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs über eine Vereinbarung. Ausserdem wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Rechtsanwalt Paul Schwizer wurde als amtlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers und Advokatin Stefanie Mathys-Währer als amtliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten eingesetzt. Am 9. Oktober 2015 zog der Berufungsbeklagte seine Zustimmung zum Vergleich vom 29. September 2015 zurück, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Akten der Richterschaft unterbreitete. Der Antrag des Berufungsbeklagten, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen wurde abgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 reichte der Berufungsbeklagte gleichwohl eine kurze Replik ein, welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme unterbreitet wurde. Heute beurteilte die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Angelegenheit aufgrund der Akten. Erwägungen 1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Aufhebung der bestehenden persönlichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten für die beiden gemeinsamen Kinder beantragt. Der Beklagte verlangte die Abweisung der Klage, so dass die Klägerin und Mutter der Kinder weiterhin zur Bezahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages von je CHF 450.00 bis zum 12. Altersjahr und von je CHF 550.00 ab dem 12. Altersjahr bis zur Mündigkeit der Kinder verpflichtet bleibe. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 ist angesichts der Höhe und der Dauer der Unterhaltsbeiträge somit fraglos erreicht. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 wurde dem Beklagten am 29. April 2015 zugestellt. Der Beklagte übergab seine Berufung am 29. Mai 2015 der Schweizerischen Post, womit die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Der Berufungskläger rügt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sinngemäss unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts, womit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend gemacht werden. Auf die Berufung vom 29. Mai 2015 ist daher einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. 2. Der Beklagte reicht mit der Berufung vom 29. Mai 2015 und der Replik vom 20. Oktober 2015 diverse (neue) Urkunden ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (HOHL, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E 4.2; HOHL, a.a.O., Rz 1172). 3. Im Scheidungsurteil vom 21. März 2013 wurde die Klägerin und heutige Berufungsbeklagte zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder von je CHF 450.00 bis zum 12. Altersjahr und von je CHF 550.00 ab dem 12. Altersjahr bis zur Mündigkeit der Kinder verurteilt. Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert, basierend auf einem (hypothetischen) Jahresnettoeinkommen der Pflichtigen von CHF 37‘200.00. Am 13. Juni 2013 gebar die Klägerin und Berufungsbeklagte eine weitere Tochter, als deren Vater ihr neuer Lebenspartner festgestellt wurde. Umstritten ist, ob sich dadurch die Verhältnisse der Unterhaltsverpflichteten seit der Festlegung des Kindesunterhalts im Scheidungsurteil vom 21. März 2013 in relevanter Weise verändert haben. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bejahte dies mit Urteil vom 22. Januar 2015 grundsätzlich und hob die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten für die gemeinsame Tochter per Rechtskraft des Urteils auf. Die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten für den gemeinsamen Sohn wurde mit Wirkung ab Rechtskraft des besagten Urteils bis und mit Juni 2023 aufgehoben. Ab Juli 2023 habe die Klägerin dem Beklagten für den Sohn einen monatlichen und monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 200.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden indexiert, basierend auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einem hypothetischen Nettoeinkommen (bei einem Pensum von 80 %) der Klägerin von CHF 2‘480.00. Der Beklagte lässt mit der Berufung eine Vielzahl von Rügen gegen das Urteil vom 22. Januar 2015 vortragen, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in den folgenden Erwägungen zu beurteilen hat. 4.1 Der Beklagte meint, die Vorinstanz hätte auf die Abänderungsklage gar nicht eintreten dürfen. Aus biologischer Sicht sei das Vorbringen der Berufungsbeklagten völlig unhaltbar, dass sie am Tag der Hauptverhandlung am 21. März 2013 bzw. an demselben Urteilstag noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft mit E.____ gehabt haben soll, obwohl E.____ weniger als drei Monate später zur Welt gekommen sei. Den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs habe der Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren völlig zu Recht erhoben. Selbst wenn man entgegen der Meinung des Berufungsklägers davon ausginge, dass die Tatsache der Schwangerschaft bzw. der Niederkunft von E.____ Einfluss auf die Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge hätte, hätte auf die Abänderungsklage dennoch nicht eingetreten werden dürfen, weil die Berufungsbeklagte die Schwangerschaft im Scheidungszeitpunk mutwillig verschwiegen habe. Es sei alleine durch die Berufungsbeklagte zu verantworten, dass der Umstand der Schwangerschaft bei der Fällung des Scheidungsurteils keine Berücksichtigung gefunden habe. 4.2 Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Ob eine Änderung der Verhältnisse erheblich ist, ist nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Würdigung aller massgeblichen Umstände zu beurteilen. Als erhebliche Veränderung in der Sphäre des Beitragsschuldners kommt insbesondere eine Verminderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Betracht, die etwa auf eine Zunahme der ihn treffenden Unterhaltspflichten zurückzuführen sein kann. Die Feststellung einer erheblichen Verhältnisänderung setzt grundsätzlich voraus, dass die damaligen, im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bestehenden massgeblichen Umstände mit den gegenwärtigen Verhältnissen verglichen werden, die bei Stellung des Änderungsbegehrens vorliegen. Dies ist notwendig, um zu verhindern, dass die Abänderung des anfänglichen Unterhaltsbeitrages auf eine unstatthafte Korrektur desselben hinausläuft (BGer 5C.78/2001 vom 24. August 2001, in: FamPra 2002 Nr. 63). 4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge des Beklagten als gänzlich unbegründet. Die Abänderungsklage bezweckt grundsätzlich keine Korrektur des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil berücksichtigt worden sind. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung an, sondern ausschliesslich darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (BGE 131 III 189 E. 2.7.4 mit Hinweisen; für den Kinderunterhalt: BGE 128 III 305 E. 5b; WULLSCHLEGER, in: FamKomm Scheidung, 2. Aufl., N 5 zu Art. 286 ZGB). In aller Regel können bestehende Unterhaltspflichten einer künftigen Gründung einer neuen Familie nicht im Wege stehen. Die familienrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder nach der Scheidung ergeben, bilden regelmässig einen Grund, die Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu verlangen. Es steht vorliegend ausser Frage, dass die Geburt einer weiteren Tochter und eine damit einhergehende mögliche Veränderung der Leis-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen im Scheidungsurteil vom 21. März 2013 noch nicht berücksichtigt wurden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts sodann zutreffend wiedergibt, ist eine Konstellation, in welcher die Geburt eines Kindes als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss, schwerlich vorstellbar. Damit wären in der Tat Wertungen verbunden, die nicht nur moralisch-ethisch, sondern auch (grund-)rechtlich höchst bedenklich wären. Eine prozessuale Anzeigepflicht einer bestehenden Schwangerschaft gibt es nicht, denn erst mit der Lebendgeburt eines Kindes treten veränderte Lebensumstände in unterhaltsrechtsrelevantem Sinne auf. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hat daher das Rechtsschutzinteresse der pflichtigen Kindsmutter an einer Änderungsklage zu Recht bejaht und ist auf die Sache eingetreten. 5.1 Der Beklagte lässt sodann monieren, die Vorinstanz gehe von der Fehlannahme aus, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum absolut geschützt sei. Eingriffe in das betreibungsrechtliche Existenzminimum seien allerdings in bestimmten Konstellationen zulässig. ln BGE 127 lll 68 werde einzig festgehalten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung unter den Kindern für sich alleine nicht als selbständige Ausnahme von der Unantastbarkeit des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anerkannt werden könne. Hingegen erwiesen sich etwa Eingriffe in das Existenzminimum dann als gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige durch zumutbare Mehranstrengungen ein höheres als das aktuelle Einkommen erzielen könnte, es also in seiner eigenen Macht läge, einen wirklichen Eingriff zu vermeiden. 5.2 Der Beklagte ruft diverse Entscheide des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, an, welche seine Argumentation stützen sollen, dass in das Existenzminimum der Unterhaltsschuldnerin eingegriffen werden kann. Die angeführten Entscheide sind allerdings durchwegs nicht einschlägig. Sie behandeln mehrheitlich allein die Frage, wie der Notbedarf bei Konkubinatspaaren zu berechnen ist. Die Rechtsprechung, dass dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist, bestätigte das Bundesgericht unter gegenseitiger Abwägung aller Elemente neulich im amtlich publizierten Entscheid 135 III 66. Es kam dabei zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nicht gegeben seien und es vielmehr am Gesetzgeber wäre, gegebenenfalls unter Anpassung der einschlägigen Regelungen eine adäquate und kohärente Lösung für die anerkanntermassen unbefriedigende Situation zu schaffen, die sich aus der einseitigen Mankoüberbindung an die Unterhaltsgläubiger - in der Regel die Ehefrau und naturgemäss immer die Kinder – ergebe. Auch aus E. 3e von BGE 123 III 1 kann der Berufungskläger nichts anderes ableiten. Die dort wiedergegebene Rechtsprechung beschlägt den Aspekt, wann bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von einem über dem tatsächlichen Arbeitserwerb liegenden Verdienst ausgegangen werden darf. 6.1 Nach Ansicht des Beklagten unterliege das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ferner der Fehlannahme, die sog. „10-16-Regel“ gelte absolut. Das Bundesgericht gehe bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10jährig sei, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig sei, zugemutet werden

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht könne. Wie es der Begriff „Richtlinie“ bereits impliziere, bringe das Bundesgericht in jüngst ergangenen Entscheiden den ausdrücklichen Vorbehalt an, dass es sich hierbei um keine starre Regel handle, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen seien. Z.B. sei eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn das Kind durch Drittpersonen betreut und deshalb der Inhaber der elterlichen Sorge nicht an einer Erwerbsarbeit gehindert werde. Insgesamt stehe dem Sachrichter diesbezüglich ein weiter Ermessenspielraum zu. 6.2 Die langjährige Praxis des Bundesgerichts zur Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit einer kinderbetreuenden Frau besagt, dass die Aufnahme einer Teilzeitarbeit erst dann zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Eine volle Erwerbstätigkeit wird einer kinderbetreuenden Frau erst zugemutet, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Zweifelsfrei richtig ist, dass das Bundesgericht regelmässig festhält, dass diese Regel lediglich eine Leitlinie darstellt, von der im Einzelfall bei Vorliegen entsprechender Umstände abgewichen werden könne, wobei dem Sachgericht ein weites Ermessen zukommt. Die Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist letztlich jeweils im Einzelfall aufgrund der gesamten Situation zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war die Tochter der Klägerin zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz etwas mehr wie 1 ½ Jahre alt. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost erachtete eine Erwerbstätigkeit der Pflichtigen von 40 % als zumutbar. Ausgehend von einem erzielbaren Einkommen, welches der Klägerin im Scheidungsverfahren hypothetisch bei einem Vollpensum in Höhe von CHF 3‘100.00 angerechnet wurde, resultierte aktuell noch ein zumutbares Einkommen von maximal rund CHF 1‘240.00 netto pro Monat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt die Auffassung der Vorinstanz. Die Kindsmutter war bis zum Zeitpunkt nach der Trennung, als die gemeinsamen Kinder der Parteien unter in die Obhut des Vaters gestellt wurden, vollumfänglich für die Betreuung der Kinder zuständig. Sie war in diesen Jahren überhaupt nicht oder nur in geringem Ausmass erwerbstätig. Der Berufungskläger ist zurzeit ebenfalls nur zu 60 % erwerbstätig, um in der verbleibenden Zeit seinen Betreuungspflichten nachzukommen. Die Klägerin hat eine nunmehr etwas über zweijährige Tocher zu betreuen, während beim Berufungskläger die Betreuung eines sieben- und zwölfjährigen Kindes ansteht. Für die Anwendung der sog. 10/16 – Praxis ist somit derzeit kein Raum. Die Tochter E.____ hat wie die gemeinsamen Kinder der Parteien das Recht, in den ersten Lebensjahren überwiegend von der Mutter persönlich betreut zu werden. Unter dem Vorbehalt einer künftigen erheblichen Veränderung der Verhältnisse erweist sich der Entscheid der Vorinstanz zum heutigen Zeitpunkt allemal als vertretbar. 7.1 Im Weiteren lässt der Berufungskläger den Notbedarf der Klägerin im Betrag von CHF 2‘120.85 beanstanden. Die Vorinstanz habe die Bedarfspositionen der Klägerin teilweise zu hoch festgesetzt, teilweise in unzulässiger Weise in die Berechnung miteinbezogen. Die Berufungsbeklagte entgegnet vorab, mit dem Verzicht auf die Anfechtung des Scheidungsurteils habe der Kindsvater das Existenzminimum der Kindsmutter anerkannt. Er könne nun nicht Positionen, die er anerkannt habe, korrigieren lassen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verwirft diese Ansicht der Berufungsbeklagten. Aus der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Angelegenheiten betreffend die Kinder folgt, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse auch der Bedarf der Unterhaltspflichtigen überprüft werden kann. Die gerügten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zuschläge zum unbestrittenen Grundbetrag von CHF 850.00 sind daher nachfolgend zu überprüfen. 7.2 Wohnkostenanteil: Die Vorinstanz hat den hälftigen Mietzins mit Nebenkosten des Mietobjekts an der Y.____strasse in Z.____ gemäss Mietvertrag vom 23. September 2013 in Höhe von CHF 842.50 berücksichtigt. Der Berufungskläger hält dafür, dass dieser Wohnkostenbetrag deutlich zu hoch sei. Durchstöbere man den Wohnungsmarkt in Z.____, so fänden sich den vorliegenden Verhältnissen angemessene 3 – 3 ½ Zimmerwohnungen zu einem Bruttomietzins zwischen CHF 930.00 bis CHF 1‘200.00. Zudem dürften in der Notbedarfsrechnung nur Positionen in die Berechnung einbezogen werden, welche ausnahmslos die Berufungsbeklagte betreffen würden. Ansonsten würde E.____ im Vergleich zu C.____ und D.____ von vornherein privilegiert behandelt. Dementsprechend sei für E.____ ein Wohnkostenanteil von einem Drittel auszuscheiden. Demnach sei es angemessen, der Berufungsbeklagten einen Wohnkostenanteil von CHF 350.00 anzurechnen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erachtet den Wohnkostenanteil von CHF 842.50 als zutreffend. Die geltend gemachten Wohnkosten bewegen sich im mittleren Bereich der Bandbreite für Familienwohnungen im Bezirk W.____. Eine Verpflichtung zu einem Umzug in eine kleinere und etwas günstigere Wohnung ist nicht angezeigt. Gleichfalls abzulehnen ist eine Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für das Kleinkind. Eine solche Ausscheidung ist nach ständiger Gerichtspraxis des Kantons Basel-Landschaft lediglich bei volljährigen Kindern angängig. 7.3 Prämie der Krankenversicherung: Die Vorinstanz bezifferte den Prämienaufwand der Kindsmutter für die soziale Krankenversicherung auf monatlich CHF 311.25. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass die Berufungsbeklagte berechtigt sei, Krankenkassenprämienverbilligungen bei der SVA Aargau zu beantragen. Für die Prämienverbilligung des Jahres 2016 sei das steuerbare Einkommen von 2013 massgebend. Schätzungsweise sei im Jahr 2013 von einem steuerbaren Einkommen von CHF 10‘000.00 auszugehen, woraus Prämienverbilligungen von rund CHF 3‘080.00 resultieren würden. Die Berufungsbeklagte entgegnet, sie erhalte keine Prämienverbilligung und eine solche sei ihr im Scheidungsurteil bei der Berechnung ihres Bedarfs auch nicht angerechnet worden. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung würden die persönlichen und familiären Verhältnisse geprüft. Die Konkubinatssituation sowie der Umstand, dass ein gemeinsames Kind im Haushalt lebe, werde beachtet und deshalb das Einkommen des Partners der Berufungsbeklagten berücksichtigt. Somit könne die Berufungsbeklagte keinen Anspruch geltend machen. Die Darlegungen des Berufungsklägers sind überzeugend. Ausser Frage steht, dass im Notbedarf der Kindsmutter nur die Prämien der Grundversicherung einkalkuliert werden dürfen. Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind von Amtes wegen anzurechnen. Der Kanton Aargau gewährt den Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diese Prämienverbilligungen auf Gesuch hin (vgl. http://www.svaag.ch/dienstleistungen/individuelle-praemienverbilligung). Da dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die massgeblichen Verhältnisse der Berufungsbeklagten nicht durchwegs bekannt sind, wird ihr Prämienaufwand für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzüglich der Prämienverbilligungen auf monatlich CHF 200.00 geschätzt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Prämien einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost erwog dazu, die entsprechenden Prämien seien bereits im Grundbetrag enthalten, so dass sie nicht nochmals separat aufzuführen seien. Die Rüge des Berufungsklägers, der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen sei bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigen, zielt daher ins Leere. 7.5 Umweltschutzabonnement: Unter dem Titel „Mobilität“ wurde der Klägerin ein Zuschlag von CHF 76.00 für ein sog. Umweltschutz-Abonnement (kurz: U-Abo) zugestanden. Der Berufungskläger verlangt, dass diese Position ersatzlos gestrichen werde. Es sei nicht einsehbar, inwiefern die Berufungsbeklagte in Anbetracht ihres derzeitigen Wohnorts in Z.____ ein Umweltschutzabonnement für den Kanton Basel-Landschaft benötige. Die Beanstandung des Kindsvaters ist teilweise berechtigt. Zwar ist der Kindsmutter praxisgemäss eine gewisse Mobilität und somit ein entsprechender Zuschlag im Grundbedarf zuzugestehen. Allerdings können dafür nicht einfach die Ansätze des Tarifverbunds Nordwestschweiz veranschlagt werden. Auf Nachfrage des Gerichts räumte die Berufungsbeklagte anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2015 ein, dass sich die monatlichen Auslagen für den öffentlichen Verkehr auf CHF 50.00 belaufen würden. Dieser Betrag ist realistisch und im Grundbedarf einzurechnen. 7.6 Nach dem Vorstehenden setzt dich der Grundbedarf der Berufungsbeklagten aus dem Grundbetrag von CHF 850.00, einem Wohnkostenanteil von CHF 842.50, einer Prämie der Krankenversicherung von CHF 200.00 und Mobilitätskosten von CHF 50.00 zusammen, so dass eine Summe vom monatlich CHF 1‘942.50 resultiert. Diesen Grundbedarf steht im Moment ein zumutbares Einkommen von maximal rund CHF 1‘240.00 netto pro Monat gegenüber. Da der unterhaltsverpflichteten Berufungsbeklagten in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen ist, kann sie dem Berufungskläger bis auf weiteres keine Unterhaltsbeiträge für die beiden gemeinsamen Kinder (mehr) leisten. 8. Zusätzlich wendet der Berufungskläger ein, der gemäss vorinstanzlicher Auffassung bestehende Anspruch auf Eigenbetreuung des Kindes sei abwegig. Die Berufungsbeklagte sei für die Wahrnehmung der Kinderbetreuung von vornherein ungeeignet und der hiesigen Rechtsordnung sei ein Anspruch auf Eigenbetreuung gerade nicht inhärent. Die Sozialisierung eines Kindes sei nur gewährleistet, wenn es ausserhalb des Bekannten- und Verwandtenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln könne. Ausserdem wird der Vorinstanz durch den Berufungskläger vorgeworfen, die Behauptung, bei einem 100 %-Arbeitspensum würde das daraus generierte Einkommen durch die Fremdbetreuungskosten für E.____ weggefressen, sei unzutreffend. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer gerichtsnotorischen Tatsache sprechen könne, bleibe schleierhaft. Klärt man die Sache näher ab, dann lasse sich zum einen feststellen, dass eine Wochenbetreuung (ganztags) in einer Kindertagesstätte in Z.____ monatlich maximal rund CHF 2‘080.00 und eine Wochenbetreuung (ganztags) bei einer Tagesmutter monatlich rund CHF 1‘300.00 koste. Zum anderen übernehme die Gemeinde Z.____ die Fremdbetreuungskosten zu 50 %. Im Übrigen bestehe im Raum Z.____ ein gutes Angebot an Fremdbetreuungsmöglichkeiten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verwirft auch diese Einwendungen und teilt die Haltung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost und der Berufungsbeklagten, wonach die Kindsmutter die Kinderbetreuung persönlich erbringen darf und zur (weitergehenden) Arbeitssuche nicht verpflichtet ist. Aus den vom Berufungskläger angeführten Entscheiden und der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Selbst wenn die differenzierten Berechnungen des Berufungsbeklagten zu den Fremdbetreuungskosten zutreffen sollten, kann von der Klägerin zurzeit keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit verlangt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers schöpft die Kindsmutter ihre Ressourcen genügend aus, weder ihr Lebenspartner und Vater der Tochter E.____ noch ihre Eltern können rechtlich verpflichtet werden, die Klägerin über das heutige Ausmass hinaus zu unterstützen. 10. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berufung des Beklagten vom 29. Mai 2015 abzuweisen und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 zu bestätigen ist. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO). Es hat sich gezeigt, dass nahezu alle Rügen des Berufungsklägers unbegründet waren und der Entscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führte zur gänzlichen Abweisung der Berufung. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger daher die Gerichtskosten zu tragen, wobei die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h des Gebührentarifs (SGS 170.31) auf pauschal CHF 2'000.00 festzusetzen ist. Diese Kosten hat vorläufig der Staat zu tragen, weil dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Darüber hinaus hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, zumal weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die unterliegende Partei von einer Prozessentschädigung an die Gegenseite befreit, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 118 Abs. 3 bzw. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat eine vom 28. September 2015 datierende Honorarnote eingereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand inklusive der Vergleichsverhandlung vom 29. September 2015 von 9 ½ Stunden und der Ansatz von CHF 200.00 (vgl. § 3 Abs. 2 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO, SGS 178.112) sind nicht zu beanstanden. Zusätzlich sind die fakturierten Auslagen von CHF 19.00 und die Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘072.50 zu bezahlen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 29. September 2015 wurde Rechtsanwalt Paul Schwizer als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers bestellt. In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist Rechtsanwalt Paul Schwizer für seine Bemühungen durch den Staat angemessen zu entschädigen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. September 2015 legte der amtliche Rechtsbeistand des Berufungsklägers eine Rechnung über CHF 5‘716.20 vor, welche ohne Einschluss der besagten Tagfahrt einen Zeitaufwand von über 24 Stunden ausweist. Dieser Zeitaufwand ist offensichtlich zu hoch und der vorliegenden Sache nicht angemessen. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die Ausfertigung der Berufungsschrift von rund 20 Stunden liegt ausserhalb eines vertretbaren Rahmens. Massgebend für die Entschädigungsbemessung sind nebst dem Zeitaufwand des Anwaltes nämlich auch Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, die damit verbundene Verantwortung und die Verhältnisse der Person. Entschädigungspflichtig sind mithin (lediglich) der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dafür, dass ein Zeitaufwand von gesamthaft zehn Stunden für die Redaktion der Berufungsschrift allemal ausreichend ist. Für die Vergleichsverhandlung vom 29. September 2015 sind mit der Anfahrt nochmals 5 ½ Stunden zu vergüten. Die weiteren Eingaben, insbesondere die Replik vom 20. Oktober 2015, sind als unnützer Aufwand nicht zu entschädigen, zumal sie nebst der Berufungsschrift keine wesentlichen Erkenntnisse zur Sache beizusteuern vermochten. Im Ergebnis ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand somit ein Zeitaufwand von gerundet 20 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 zu vergüten. Die Auslagenpauschale von 4 % ist grundsätzlich nicht statthaft, da der Kanton Basel-Landschaft Auslagen nur nach dem tatsächlichen Aufwand entschädigt (§ 16 Abs. 1 TO). Die tatsächlichen Auslagen sind daher auf CHF 100.00 zu schätzen. Die Fahrtauslagen sind in Anbetracht der Anreise aus Gossau vertretbar und nebst der Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Paul Schwizer, eine Entschädigung von gesamthaft CHF 4‘651.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbeistand des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 4‘651.80 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Berufungskläger hat eine Verbesserung seiner finanziellen Situation der Gerichtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft umgehend zu melden. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung vom 29. Mai 2015 wird abgewiesen und das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 22. Januar 2015 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege gehen die Gerichtskosten vorläufig zu Lasten des Staates 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2‘072.50 (inklusive Auslagen von CHF 19.00 und 8 % MWST von CHF 153.50) zu bezahlen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Paul Schwizer, wird eine Entschädigung von CHF 4‘651.80 (inklusive Auslagen von CHF 307.20 und Mehrwertsteuer von CHF 344.60) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Entscheidgebühr und der Entschädigung an den amtlichen Rechtsbeistand des vorliegenden Berufungsverfahrens verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

400 15 175 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.12.2015 400 15 175 (400 2015 175) — Swissrulings