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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.08.2015 400 15 114 (400 2015 114)

18. August 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,980 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 18. August 2015 (400 15 114) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs des unmündigen Kindes während des Scheidungsverfahrens

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A.____, vertreten durch Advokat, LL.M. Dr. Erik Johner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 im Scheidungsverfahren zwischen A.____ (nachfolgend: Kläger oder Berufungsbeklagter) und B.____ (nachfolgend: Beklagte oder Berufungsklägerin) entschied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, dass sich der Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes C.____ beim Vater befinde (Ziff. 1). Im Weiteren legte es die Betreuungsanteile dahingehend fest, dass C.____ von Montag bis Freitag bei der Mutter sei, wobei er in diesem Zeitraum jeweils zwei bis drei Mal nach der Schule bis nach dem Abendessen den Vater besuchen könne. Zudem sei C.____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend beim Vater. Die Wochenenden dazwischen sei C.____ an einem Samstag oder an einem Sonntag beim Vater, je nach Wunsch von C.____ (Ziff. 2). Darüber hinaus wurde gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und der Beistand ersucht, die Eltern, insbesondere die Mutter bei der Erziehung des Sohnes C.____ in Rat und Tat zu unterstützen sowie die Einhaltung der Betreuungsanteile zu überwachen (Ziff. 3). Der Ehemann wurde ersucht, baldmöglichst seine Wohnsituation dahingehend zu ändern, dass C.____ eine eigene Schlafmöglichkeit erhalte (Ziff. 5). B. Gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2015 erhob die Beklagte, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, mit Eingabe vom 27. April 2015 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte die Aufhebung der Ziff. 1 sowie des letzten Satzes von Ziff. 2 der besagten Verfügung. Dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Bezüglich der Frage des Wohnsitzes von C.____ sowie des Besuchsrechts des Vaters machte die Berufungsklägerin unrichtige Rechtsanwendung, insbesondere Ermessensmissbrauch und Unangemessenheit sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die Berufungsklägerin führte im Wesentlichen an, dass wenn die Eltern – wie vorliegend – keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten, als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Elternteils gelte, unter dessen Obhut das Kind stehe. Indem die Vorinstanz den Wohnsitz von C.____ von der Mutter zum Vater verlegt habe, habe sie der Mutter die Obhut über ihr Kind entzogen. Dagegen wehre sie sich, da die Entwicklung von C.____ altersgerecht und erfreulich sei. Ausserdem habe sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Sohn, wobei sich Meinungsverschiedenheiten im üblichen Rahmen hielten. Demgegenüber rechtfertige die Vorinstanz den Obhutsentzug damit, dass nach Ansicht des Gerichts die Kommunikation mit Behörden und der Schule von C.____ unter der psychischen Erkrankung der Mutter leide. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich auf einen Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes über den Zeitraum vom 22. März 2009 bis 9. Juni 2010, welcher jedoch fünf Jahre zurückliege und deshalb nicht massgebend sein könne. Ebenso wenig lasse sich der Obhutsentzug gestützt auf das Gutachten vom 28. Dezember 2014 damit begründen, dass falls die elterliche Sorge geteilt werden müsse, das alleinige Sorgerecht dem Vater zukommen solle. Bei der Scheidung sei das gemeinsame Sorgerecht die Regel, wobei keine Gründe vorlägen, davon abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtfertige sich der Obhutsentzug aufgrund der im Gutachten vom 28. Dezember 2014 festgestellten Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin nicht, zumal schlicht nichts vorliege, was der Berufungsklägerin in den vielen Jahren seit der Trennung der Eltern in Bezug auf die Erziehung ihres Sohnes vorgeworfen werden könne. Nur konkrete Hinweise auf eine Unfähigkeit der Berufungsklägerin, sich gebührend um ihren Sohn kümmern zu können, würden eine derart schwere Massnahme gegen sie rechtfertigen. Die Berufungsklägehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin wehre sich zudem auch gegen das dem Vater eingeräumte Recht, C.____ an einem Tag der Wochenenden, die er bei ihr verbringe, zu sich nehmen zu können. Es stehe auch ihr zu, "ihre" Wochenenden ohne Rücksicht auf die Pläne des Vaters zusammen mit ihrem Sohn zu verbringen. Abschliessend wies die Berufungsklägerin auf die Wohnsituation des Vaters hin, welche nicht den Regelungen der Vorinstanz entspreche, da es nicht genug Platz habe, um seinen Sohn und seine Freundin zu beherbergen. C. Mit Berufungsantwort vom 8. Mai 2015 beantragte der Kläger, vertreten durch Advokat, LL.M. Dr. Erik Johner, die Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Weiter seien ihm der Kostenerlass sowie die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als Anwalt zu bewilligen. Zur Begründung führte der Berufungsbeklagte aus, der vorinstanzliche Entscheid sei absolut korrekt. Der Berufungsklägerin solle nicht das Kontaktrecht zu ihrem Kind entzogen werden, es werde lediglich der formelle Wohnsitz des Kindes neu zum Vater verlegt. Der Ausdruck "Obhutsentzug" sei deshalb falsch. Die Berufungsklägerin leide unter einer starken Persönlichkeitsstörung, weshalb es gut vorstellbar sei, dass das Aufwachsen von C.____ bei ihr nicht ganz einfach sei. Es falle besonders ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin durch die administrativen Belange mit Bezug auf C.____ ganz offensichtlich stark überfordert sei. Sie habe auch grosse Mühe, Disziplin und eine Struktur ins Leben ihres Sohnes zu bringen. In den Jahren 2013 und 2014 habe C.____ beispielsweise den Schulanfang nach den Herbstferien jeweils verpasst, da die Mutter die Ferien überzogen habe. Die Schule sei darum kurz vor einer Gefährdungsmeldung gestanden. Zudem habe die Berufungsklägerin Rechnungen für das Mittagessen und den Musikunterricht in der Schule 2014 semesterlang nicht bezahlt. C.____ sei aus diesem Grund teilweise aus dem Musikunterricht ausgeschlossen worden. Der Vater habe alle Ausstände bezahlen müssen und erhalte seither Kopien von Rechnungen bzw. Mahnungen der Schule. Die Verlängerung der Kostengutsprache durch den Kanton Basel-Landschaft sei von der Berufungsklägerin im 2012 erst auf Druck des Berufungsbeklagten, im 2014 gar nicht eingereicht worden. Nachdem der Berufungsbeklagte von der Schule auf das Versäumnis hingewiesen worden sei, habe er alles Nötige in die Wege geleitet und damit den Ausschluss von C.____ aus der Schule verhindern können. In der Folge sei es zweckdienlicher, den Wohnsitz von C.____ beim Vater festzuschreiben, damit sich dieser um die administrativen Dinge kümmern könne. Bezüglich des Sorgerechts führt der Berufungsbeklagte aus, dass auch nach neuem Recht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugeteilt werden könne, weshalb der Gesundheitszustand der Ehefrau nicht obsolet sei. Ferner sei das Betreuungsrecht des Vaters auszudehnen, was dem Wunsch von C.____ entspreche und im Gutachten vom 28. Dezember 2014 empfohlen worden sei. Der Vater bemühe sich bereits intensiv, eine grössere Wohnung in der Nähe der Mutter zu finden. Bei zwei 4.5 Zimmerwohnungen sei er derzeit in der engeren Wahl und warte auf Bescheid. Die Wohnsituation könne also kein Hinderungsgrund für die von der Vorinstanz angeordnete ausgedehntere Betreuungssituation durch den Berufungsbeklagten darstellen, zumal C.____ seit Ende Februar 2015 über ein eigenes Zimmer bei ihm verfüge. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 und im Nachgang zur Berufungsantwort vom 8. Mai 2015 reichte der Berufungsbeklagte mit Bezug auf das Gesuch um Kostenerlass und unentgeltliche Prozessführung die in Aussicht gestellten aktuellen Kontoauszüge ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Berufungsklägerin ersuchte mit Eingabe vom 10. August 2015 um Einholung eines aktuellen Berichts beim Erziehungsbeistand, D.____, betreffend die Entwicklung der Situation zwischen den Eltern im Hinblick auf die Kinderbetreuung. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. August 2015 wurde dem Gesuch der Berufungsklägerin vom 10. August 2015 stattgegeben und der Erziehungsbeistand, D.____, ersucht, einen aktuellen Bericht zu erstatten. G. Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichte D.____ einen Bericht ein und empfahl die Betreuungsregelung wie folgt anzupassen: a. Jedes zweite Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 20 Uhr ist C.____ beim Vater. b. Dienstag und Donnerstag von 17 Uhr bis 21 Uhr ist C.____ beim Vater (dabei sind die unregelmässigen (Schicht-)Arbeitszeiten des Vaters zu berücksichtigen). c. C.____ verbringt fünf Wochen Ferien beim Vater. d. Der Vater sei auf seiner Bereitschaft eine grössere Wohnung zu beziehen, zu behaften. H. Zur Gerichtsverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erschienen die Parteien in Begleitung ihrer Rechtsbeistände. Das Gericht befragte die Ehegatten persönlich zur Sache und unterbreitete ihnen alsdann einen Vergleichsvorschlag, der jedoch nicht zustande kam. Anschliessend trugen die Rechtsvertreter ihre Parteivorträge vor, worin sie an ihren schriftlichen Anträgen festhielten. Auf die Ausführungen in den Plädoyers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar, wobei die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen ist. Der begründete Entscheid vom 17. Februar 2015 wurde der Berufungsklägerin am 17. April 2015 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 27. April 2015 somit rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für deren Beurteilung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig. 2. Zur Wahrung des Kindeswohls verankert Art. 296 ZPO für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten die Geltung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Gericht soll unabhängig von Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine für das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung treffen (vgl. BEATRICE VAN DE GRAAF, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 296 ZPO N 1). Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen, wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Die Berufungsklägerin macht mit vorliegender Berufung geltend, die Vorinstanz habe ihr die Obhut über ihren Sohn entzogen, indem sie den Wohnsitz von C.____ zum Vater und Berufungsbeklagten verlegt habe. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung führte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin korrigierend aus, dass die Obhut 2008 der Mutter zugeteilt worden sei und allein mit der Verlegung des Wohnsitzes zum Vater kein Obhutsentzug erfolgt sei, da es dafür einen formellen Entzug bräuchte. Diesbezüglich sei jedoch kein Antrag gestellt worden. 3.2 Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder dann alternierende Obhut beider Elterneile festlegen. Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Neben der Berücksichtigung der Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung. Wie unter dem bisherigen Recht wird die Obhut in der Regel einem Elternteil zugeteilt, wenn die konkrete Betreuungsregelung vorsieht, dass er hauptsächlich die Betreuung im Alltag wahrnimmt oder wahrnehmen wird. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsieht, dann ist in der Regel alternierende Obhut festzulegen. Das Gericht kann diesfalls den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können. Die Obhutszuteilung ist ferner entscheidend für die Begriffe, die für die Regelung des konkreten Betreuungsarrangements verwendet werden: Bei alleiniger Obhut ist der persönliche Verkehr zu regeln, bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, Art. 298 N 4 ff.). 3.3 Zwar lässt die Festlegung des Wohnsitzes sowie die von der Vorinstanz gewählte Terminologie "Betreuungsanteile" (vgl. Ziff. 2 der Verfügung vom 17. Februar 2015) auf die Anordnung einer alternierenden Obhut schliessen. Betrachtet man jedoch objektiv, wie die Betreuung tatsächlich aufgeteilt ist, wird klar ersichtlich, dass diese grösstenteils von der Mutter und Berufungsklägerin wahrgenommen wird. C.____ übernachtet abgesehen von jedem zweiten Wochenende, das er mit seinem Vater verbringt, stets bei der Mutter. Selbst wenn er den Vater unter der Woche zwei bis höchstens drei Mal abends besucht, ist offensichtlich, dass sich die Betreuung durch die Eltern anteilsmässig nicht gleichgewichtig gestaltet, sondern die Mutter einen deutlich grösseren Anteil übernimmt. Aufgrund dieser Verhältnisse kann nicht von einer alternierenden Obhut ausgegangen werden, da diese die ungefähr hälftige Teilung der Betreuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ung vorsieht. Es ist daher in Abweichung von der Vorinstanz die alleinige Obhut eines Elternteils festzulegen. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen (BGer 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 2.1). 3.4 Weder das psychiatrische Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 28. Dezember 2014 noch der Bericht des Erziehungsbeistandes vom 11. August 2015 sprechen der Mutter die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich ab. Weder aktuell noch in den vergangenen sieben Jahren seit Aufnahme des Getrenntlebens liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kindeswohl unter der Obhut der Mutter gefährdet worden ist. C.____ besucht die Minerva Schule in Basel und erbringt positive schulische Leistungen (vgl. Lehrerfragebogen vom 4. Dezember 2014). Mittlerweile legt er den Schulweg selbstständig mit dem öffentlichen Verkehr zurück und geht auch allein zu seinem Vater. Im Gegensatz zum Vater von C.____, der berufstätig ist, geht die Mutter IV-bedingt keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie die Möglichkeit hat, ihren 11jährigen Sohn durchgehend persönlich zu betreuen. Bei der Zuteilung der Obhut ist insbesondere auch dem Wunsch des Kindes Rechnung zu tragen. C.____ hat sich dahingehend geäussert, die Wohnsituation belassen und weiterhin bei der Mutter leben zu wollen, jedoch auch mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Dies kann gemäss dem Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 28. Dezember 2014 als Lösung seines Loyalitätskonfliktes gegenüber den Eltern gesehen werden. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, verfügt die Mutter allerdings über gewisse Schwierigkeiten bei der Bewältigung von administrativen Angelegenheiten. Ein Obhutsentzug allein aufgrund von Problemen administrativer Art rechtfertigt sich aber nicht. Vielmehr ist der Auftrag des bereits eingesetzten Erziehungsbeistandes dahingehend zu ergänzen, dass er die Mutter im Verkehr und in Belangen mit Behörden, Krankenkasse, Schule etc. unterstützt sowie sicherstellt, dass der Vater diesbezüglich informiert wird. Die Mutter leidet zudem an einer psychischen Erkrankung, trotzdem scheint sie nach wie vor in der Lage zu sein, sich um ihren Sohn angemessen zu kümmern und für ihn zu sorgen. In Würdigung der erwähnten Gesamtumstände und da C.____ mehrheitlich von der Mutter betreut wird, gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass ihr die alleinige Obhut zuzuteilen ist, zumal auch keine triftigen Gründe vorliegen, die eine Beschränkung ihrer Obhut rechtfertigen würden. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz von C.____ folglich bei seiner Mutter. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 3.5 In der Folge gilt es, den persönlichen Verkehr zu regeln. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es grundsätzlich nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit den Kindern in deren Interesse festzulegen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, welches anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei deren Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Was als angemessener persönlicher Verkehr zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nur anhand der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_409/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2).

Unter Berücksichtigung, dass C.____ seinen Vater gerne öfters sehen würde, hat die Vorinstanz vorgesehen, dass C.____ an den Wochenenden, die er bei seiner Mutter verbringt, am Samstag oder Sonntag, je nach Wunsch von C.____, beim Vater ist. Dagegen hat sich die Mutter und Berufungsklägerin zur Wehr gesetzt, weil diese Regelung zur Folge hätte, dass ihr kein ganzes Wochenende mehr mit ihrem Sohn zustünde. Weiter hat die Vorinstanz vorgesehen, dass C.____ seinen Vater unter der Woche an zwei bis drei Abenden besuchen kann.

Der Erziehungsbeistand macht in seinem Bericht vom 11. August 2015 darauf aufmerksam, dass Wochenenden auch für nicht erwerbstätige Personen einen speziellen Charakter hätten und mögliche Freizeitaktivitäten anders gelagert seien respektive sich Besuche von Verwandten und Bekannten eher anböten. Darüber hinaus stelle die offene Formulierung "je nach Wunsch von C.____ " eine Überforderung für ihn dar, da er sich sonst zwischen Vater und Mutter, die ohnehin um seine Gunst konkurrierten, entscheiden müsse. C.____ hätte zudem angegeben, ihm sei es lieber, auch ein ganzes Wochenende mit seiner Mutter zu verbringen. Zudem hätten Gespräche mit den Eltern und C.____ gezeigt, dass aufgrund der gestörten Kommunikation zwischen den Beteiligten die offen formulierte Regelung bezüglich der Abendbesuche unter der Woche eine Überforderung darstelle. Es biete sich deshalb an, zwei fixe Abende festzulegen, wobei bei Bedarf sporadisch auch ein dritter Abend dazukommen könne. Da C.____ bis anhin stets Diskussionen mit seiner Mutter gehabt habe, wenn er den Vater habe besuchen wollen, liege eine klare Regelung auch in seinem Interesse. Der Erziehungsbeistand empfiehlt zudem die hälftige Teilung der (Schul-)Ferien, wie es auch die Kinder- und Jugendpsychiatrie im Gutachten vom 28. Dezember 2014 macht. Da er davon ausgegangen ist, der Berufungsbeklagte habe nur fünf Wochen Ferien, hat er diese als Regel vorgeschlagen. Hinsichtlich der Wohnsituation des Vaters hat sich der Erziehungsbeistand dahingehend geäussert, dass die aktuelle Wohnung zwar den Vorteil habe, ganz nahe bei der Wohnung der Mutter gelegen zu sein. Ein bisschen mehr Platz sei jedoch im Sinne von C.____ und seinem Vater, welcher sich momentan auf Wohnungssuche befinde. In seinem Bericht vom 11. August 2015 hat der Erziehungsbeistand das derzeitige Betreuungsarrangement evaluiert und schlüssige Empfehlungen unterbreitet, wie sich das Besuchsrecht im Sinne des Kindeswohls in Zukunft gestalten könnte. Aufgrund der hohen Aktualität des Berichtes, welcher insbesondere auf die Wünsche von C.____ eingeht, sind im Folgenden die darin enthaltenen Vorschläge bei der Regelung der Betreuung grundsätzlich aufzunehmen. Die anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 18. August 2015 durchgeführte Parteibefragung hat ergeben, dass der Vater in zwei Jahren 50 wird und ihm infolgedessen sechs Ferienwochen zustehen werden. Aufgrund seines hohen Gleitzeitsaldos ist es ihm aber bereits jetzt möglich, sechs Wochen Ferien mit seinem Sohn zu verbringen. Auf seine Wohnsituation angesprochen bestätigt der Berufungsbeklagte, zurzeit auf der Suche nach einer grösseren Wohnung zu sein. Den Wunsch von C.____ sowie den Bericht des Erziehungsbeistandes berücksichtigend und in Anbetracht, dass der Mutter nach der vorinstanzlichen Regelung kein ganzes Wochenende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr mit ihrem Sohn zustände, was eine nicht unbeträchtliche Einschränkung darstellt, wofür auch der Vater im Rahmen der Gerichtsverhandlung Verständnis gezeigt hat, ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und folglich der letzte Satz der Ziff. 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2015 zu streichen. Im Weiteren ist daran festzuhalten, dass C.____ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater ist, dies jeweils von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 20.30 Uhr, und zusätzlich auch unter der Woche Zeit mit seinem Vater verbringen kann. Damit diesbezüglich nicht wie unter der jetzigen Regelung die ganze Verantwortung bei C.____ liegt, erscheint es zukünftig sinnvoller, zwei fixe Tage zu bestimmen, an denen C.____ seinen Vater sehen kann. In Anlehnung an den Vorschlag des Erziehungsbeistandes und unter Beachtung, dass C.____ um 21.00 Uhr zu Bett geht, wird deshalb festgelegt, dass C.____ dienstags und donnerstags nach der Schule bis um 20.30 Uhr seinen Vater besucht. Im Rahmen der Parteianhörung sprach sich die Mutter dafür aus, dass C.____ nach der Schule nicht direkt seinen Vater besuchen, sondern zuerst zu ihr heimkomme solle, damit sie sich versichern könne, dass es ihrem Sohn gut gehe und der Vater tatsächlich zuhause sei. Die Einwände der Berufungsklägerin erscheinen unbegründet, da der Vater aufgrund dieser Regelung die Besuche seines Sohnes einplanen und seine Arbeitszeiten danach richten kann. Wie der Berufungsbeklagte während der Gerichtsverhandlung bestätigt hat, ist es ihm möglich, seine Arbeitszeiten so zu regeln, dass ihn C.____ nach dem Schulende, derzeit dienstags um 15.05 Uhr und donnerstags um 15.50 Uhr, besuchen könne. Das Kantonsgericht erachtet es daher als zweckdienlicher, wenn C.____ direkt von der Schule zu seinem Vater geht, zumal keine hinreichenden Gründe vorliegen, die die Anordnung einer abweichenden Regelung nahelegen würden. Bezüglich der Ferien ist die hälftige Teilung vorzusehen, da es im Kindeswohl liegt, viel Zeit mit dem Vater zu verbringen. Weil die aktuelle Wohnung des Berufungsbeklagten nur über zwei Zimmer verfügt, wird er zur Optimierung der Platzverhältnisse im Hinblick auf die Besuche und Übernachtungen von C.____ bei seiner Bereitschaft, eine grössere und günstige Wohnung zu beziehen, behaftet. Diese sollte sich wie die bisherige möglichst in der Nähe der Wohnung der Mutter befinden. Ziff. 5 der vorinstanzlichen Verfügung ist demnach entsprechend abzuändern. Im Weiteren bleibt es den Eltern ausdrücklich vorbehalten, jederzeit weitergehende Regelungen bezüglich des Besuchsrechts zu vereinbaren, wobei allfällige Uneinigkeiten mit Hilfe des Erziehungsbeistandes zu bereinigen sind. 4.1 Abschliessend bleibt über die Prozesskosten und die Gesuche beider Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. In Ziff. 2 der Verfügung vom 28. April 2015 resp. in Ziff. 4 der Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die entsprechenden Anträge mit der Hauptsache entschieden würden. 4.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Person zu bejahen, ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entgegensteht.

4.3 Für die Berechnung der Mittellosigkeit des Berufungsbeklagten ist von folgendem Grundbedarf auszugehen:

Monatlicher Grundbetrag, alleinstehender Schuldner 1‘200.00 Weitgehender persönlicher Verkehr mit C.____ 100.00 15% Erweiterung bei Gesuch um uR 195.00 Mietzins 1‘050.00 Krankenkasse 396.00 Unumgängliche Berufsauslagen 350.00 Auslagen für auswärtige Verpflegung 210.00 Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge 1‘150.00 Laufende Steuern 300.00 Erweiterter Grundbedarf CHF 4‘951.00

Dem erweiterten Grundbedarf von CHF 4‘951.00 steht das Einkommen (inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation/Bonus) des Berufungsbeklagten von CHF 5‘495.00 gegenüber. Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 544.00. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter deshalb teilweise bewilligt. Aufgrund des resultierenden Überschusses erachtet es das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, für angemessen, dass sich der Berufungsbeklagte während vier Monaten mit seinem Überschuss an den Prozesskosten zu beteiligen und somit einen Selbstbehalt von CHF 2‘176.00 zu tragen hat. Davon sind CHF 1‘000.00 für die Gerichtskosten und CHF 1‘176.00 für die Parteientschädigung aufzuwenden.

4.4 Der Grundbedarf der Berufungsklägerin setzt sich wie folgt zusammen:

Monatlicher Grundbetrag, alleinerziehende Schuldnerin 1‘350.00 Monatlicher Grundbetrag, Kind über 10 Jahre 500.00 15% Erweiterung bei Gesuch um uR 293.00 Mietzins 1‘300.00 Krankenkasse 559.00 Verpflegung Schule 68.00 Musikunterricht 75.00 U-Abo 112.00 Laufende Steuern 100.00 Erweiterter Grundbedarf CHF 4‘357.00

Aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts beim Vater ist der monatliche Grundbetrag für C.____ auf CHF 500.00 zu reduzieren, zumal er zwei Mal pro Woche bei seinem Vater das http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachtessen einnimmt und sechs Wochen Ferien mit ihm verbringt. Wird der erweiterte Grundbedarf von CHF 4‘357.00 vom Einkommen der Ehefrau von CHF 4‘426.00, zusammengesetzt aus einer IV-Rente in Höhe von CHF 2‘340.00, einer Kinderrente für C.____ in Höhe von CHF 936.00 und den Unterhaltszahlungen von CHF 1‘150.00, abgezogen, resultiert bei ihr nur ein geringfügiger Überschuss von CHF 69.00. Aufgrund dessen und da ihre Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, ist der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter im Berufungsverfahren zu gewähren.

4.5 Im Weiteren bleibt über die Festlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden.

4.6 Zwar ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren durchgedrungen, das Gericht kann jedoch gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Gericht aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen Massnahmen getroffen hat. So wurde der Auftrag des Erziehungsbeistandes zur Unterstützung der Berufungsklägerin ausgeweitet und das Besuchsrecht des Vaters in Bezug auf die Ferien ausgedehnt. Ebenso wurden die Besuchszeiten insofern verlängert, als C.____ dienstags und donnerstags bereits nach der Schule und nicht erst um 17.00 Uhr zu seinem Vater geht. Es erscheint daher nicht angezeigt, dem Berufungsbeklagten die vollständigen Kosten aufzuerlegen. Er hat deshalb die Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu zwei Dritteln zu tragen, die Berufungsklägerin zu einem Drittel. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf pauschal CHF 1‘500.00 festzusetzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten der Berufungsklägerin zu Lasten des Kantons.

4.7 Die teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Berufungsbeklagten nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Berufungsklägerin. Vielmehr hat die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht einen Aufwand von 12.5 Stunden à CHF 200.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 13.40 geltend. Das Honorar beläuft sich somit auf insgesamt CHF 2‘714.40 (inkl. Auslagen von CHF 13.40 und 8 % MWST von CHF 201.00). Dieses ist vollumfänglich zuzulassen und der Ehemann, unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 4.6), zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

4.8 Im vorliegenden Fall wurde der obsiegenden Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dem Berufungsbeklagten wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘176.00 bewilligt. Davon wird er CHF 1‘000.00 an die Gerichtskosten und die restlichen CHF 1‘176.00 seinem Rechtsvertreter zu bezahlen haben, weshalb er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten deren reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu entrichten. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in diesem Umfang vom Kanton zu entschädigen. Die Differenz resp. das Resthonorar von CHF 1‘714.40 ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu bezahlen, da der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

4.9 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Dessen geltend gemachter Aufwand beläuft sich ohne Hauptverhandlung auf 8.1 Stunden à CHF 200.00 sowie Auslagen von CHF 32.00. Unter Hinzurechnung von 2.5 Stunden à CHF 200 für die Hauptverhandlung beträgt der Aufwand des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten 10.6 Stunden. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 2‘324.15 (inkl. Auslagen von CHF 32.00 und 8 % MWST von CHF 172.15). Der Berufungsbeklagte hat aufgrund seines Überschusses einen Selbstbehalt von CHF 1‘176.00 zu übernehmen. Der restliche Betrag von CHF 1‘148.15 wird dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2015 werden aufgehoben und durch nachfolgende Fassungen ersetzt: 1. Die alleinige Obhut über den Sohn C.____ wird der Mutter zugeteilt. 2. Der persönliche Verkehr wird wie folgt festgelegt: a. Jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 20.30 Uhr, ist C.____ beim Vater. b. Dienstags und donnerstags ist C.____ nach der Schule bis 20.30 Uhr beim Vater. c. C.____ verbringt die Hälfte seiner Schulferien mit dem Vater. Weitergehende Regelungen bezüglich des Besuchsrechts können von den Eltern jederzeit einvernehmlich vereinbart werden. Bei Uneinigkeit der Eltern werden allfällige Änderungen mit Hilfe des Erziehungsbeistands bereinigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ziffer 3 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2015 wird wie folgt ergänzt: Der Erziehungsbeistand unterstützt die Mutter im Verkehr und in Belangen mit Behörden, Krankenkasse, Schule etc., soweit die Angelegenheiten den Sohn C.____ betreffen, und stellt sicher, dass der Vater diesbezüglich informiert wird. 3. Ziffer 5 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben und durch folgende Verfügung ersetzt: Der Vater wird bei seiner Bereitschaft, eine grössere Wohnung zu beziehen, behaftet. 4. Die unentgeltliche Rechtspflege wird der Berufungsklägerin vollständig und dem Berufungsbeklagten mit einem Selbstbehalt von CHF 2‘176.00 bewilligt, wovon CHF 1‘000.00 für die Gerichtskosten und CHF 1‘176.00 für die Parteientschädigung zu verwenden sind. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird dem Berufungsbeklagten zu zwei Dritteln, der Berufungsklägerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Berufungsklägerin gehen ihre Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin an ihre Anwaltskosten von CHF 2‘714.40 (inkl. Auslagen von CHF 13.40 und 8 % MWST von CHF 201.00) eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird dieser Betrag Rechtsanwalt Marco Albrecht aus der Gerichtskasse bezahlt. Damit geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das restliche Honorar in der Höhe von CHF 1‘714.40 (inkl. Auslagen und MWST) wird Rechtsanwalt Marco Albrecht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Berufungsbeklagte hat CHF 1‘176.00 seiner Anwaltskosten von CHF 2‘324.15 (inkl. Auslagen von CHF 32.00 und 8 % MWST von CHF 172.15) selber zu tragen. Der restliche Betrag von CHF 1‘148.15 (inkl. Auslagen und MWST) wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Erik Johner entrichtet. Der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin sind gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Stéphanie Baumgartner

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