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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.07.2015 400 15 105 (400 2015 105)

14. Juli 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,209 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Juli 2015 (400 15 105) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens; Heilung Verletzung rechtliches Gehör

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Wasserturmplatz 2, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 1. April 2015

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Ehescheidungsverfahren zwischen A.____ und B.____ verfügte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost am 1. April 2015, dass in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Oktober 2013 der Ehemann der Ehefrau an deren Unterhalt sowie an den Unterhalt von Sohn C.____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab dem 1. April 2015 einen monatlichen und vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘960.00 zu bezahlen hat (Ziff. 1). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 1. April 2015 erhob der Ehemann mit Eingabe vom 20. April 2015 Berufung mit den nachfolgenden Rechtsbegehren: Ziff. 1 des als Verfügung bezeichneten Urteils vom 1. April 2015 sei aufzuheben und einen Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘700.00 mit Wirkung am dem 1. April 2014 wie folgt festzulegen (Ziff. 1): für die Ehefrau selbst CHF 662.00 (Ziff. 1.1), für den Sohn C.____ CHF 1‘037.00 (=17% des EK ohne FamZ + CHF 200 FamZ) inkl. Familienzulage (Ziff. 1.2). Eventuell sei die Aufteilung durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft abweichend vorzunehmen (Ziff. 1.3). Sollte das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt auf die Aktenlage nicht reformatorisch entscheiden können, sei die Sache ganz oder teilweise zu neuer und vollständiger Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Die Berufung sei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen (Ziff. 3). Dem Berufungskläger sei im Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Prozessbeistand zu bestätigen. Es sei eventuell eine Nachfrist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen betreffend die unentgeltliche Prozessführung anzusetzen (Ziff. 4). Im Übrigen aber unter Kosten und Entschädigungsfolge (Ziff. 5). C. Mit Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung des Ehemannes vom 20. April 2015 (Ziff. 1) und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch die Unterzeichnende (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 schloss das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und die Parteien wurden zu einer Parteiverhandlung geladen. E. Zur kantonsgerichtlichen Verhandlung sind der Ehemann resp. Berufungskläger mit Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler und die Ehefrau resp. Berufungsbeklagte mit Substitut Diego Stoll erschienen. Beide Parteien reichten Noven ein, worauf in den Erwägungen zurückzukommen sein wird. Das Gericht befragte die Ehegatten persönlich zur Sache und unterbreitete ihnen alsdann einen Vergleichsvorschlag, der jedoch nicht zustande kam. Anschliessend trugen die Rechtsvertreter der Ehegatten ihre Parteivorträge vor, worin sie an ihren Anträgen sowie deren Begründung vollumfänglich festhielten. Soweit sie in ihren Plädoyers von den Darlegungen in den Rechtsschriften abgewichen sind, ist auf ihre entsprechenden Ausführungen in den Erwägungen zurückzukommen. Auf die Parteiaussagen ist ebenfalls in den Erwägungen einzugehen, sofern sich dies als erforderlich erweisen sollte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen – wie hier vorliegend – mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war ein Betrag von CHF 1‘700.00 streitig. Obwohl die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren auf den 20. August 2015 angesetzt wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ab diesem Zeitpunkt der für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegte Unterhalt entfällt. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils ist ungewiss, weshalb als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung gilt, was im vorliegenden Fall einem Betrag von CHF 408‘000.00 entsprechen würde. Folglich ist der berufungsfähige Streitwert erreicht. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. April 2015 und wurde dem Ehemann am 9. April 2015 zugestellt. Die Frist lief bis Sonntag 19. April 2015 und endete gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag 20. April 2015. Die Berufungsfrist von 10 Tagen wurde somit mit der Berufung vom 20. April 2015 eingehalten und auch die übrigen Formalien sind erfüllt. Folglich ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO beurteilt das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Berufungen gegen Entscheide der Präsidien des Zivilkreisgerichts, die im summarischen Verfahren ergangen sind, wobei nach § 6 Abs. 2 EG ZPO diese Streitigkeiten auf Antrag einer Partei durch die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen sind. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Rechtsschrift einzureichen, was der Ehemann vorliegend gemacht hat, sodass für die vorliegende Streitigkeit die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig ist. 2. Vorab ist zu prüfen, ob die von den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 14. Juli 2015 eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Der Seitens des Ehemanns eingereichte Betreibungsregisterauszug datiert vom 16. Juni 2015 und ist nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden. Er wird nicht berücksichtigt, weil er dem Gericht nicht ohne Verzug zur Kenntnis gebracht wurde und dieser im Übrigen auch bereits für die Berufungsschrift hätte beschafft werden können. Ferner sind keine Gründe, wie beispielsweise das Vorliegen neuer Schulden, ersichtlich, die ein späteres Einreichen rechtfertigen. Die von der Ehefrau eingereichte Zahnarzt-Rechnung datiert vom 30. Mai 2015 und ist nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden. Sie wurde aber ebenfalls nicht ohne Verzug vorgebracht, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. Der Ehefrau wäre es trotz

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spitalaufenthalts möglich gewesen, diese vor der kantonsgerichtlichen Verhandlung am 14. Juli 2015 dem Gericht einzureichen. 3.1 Der Ehemann macht geltend, die vorinstanzliche Verfügung verstosse verschiedentlich gegen den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und den Dispositionsgrundsatz, gegen Art. 6 EMRK, gegen das ihm zustehende rechtliche Gehör, gegen das Willkürverbot sowie gegen den zivilprozessualen Vertrauensgrundsatz, indem sie ohne Begründung von seinen Anträgen abweiche, obwohl sich die Ehefrau nicht zu seiner Eingabe vom 16. März 2015 habe vernehmen lassen und die von ihm beantragten Positionen der Unterhaltsberechnung somit nicht rechtsgenüglich bestritten worden seien. 3.2 Die Ehefrau bestreitet demgegenüber diese Rüge vollumfänglich und weist daraufhin, dass ihr die Eingabe des Ehemannes vom 16. März 2015 seitens des Zivilgerichts Basel- Landschaft Ost lediglich zur Kenntnisnahme, nicht aber zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Sie habe somit im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten, sich zu den Anträgen des Ehemannes vom 16. März 2015 zu äussern, zumal auch die Zustellung der Verfügung vom 1. April 2015 nur wenige Tage nach Eingang der Eingabe des Ehemannes bei der Ehefrau erfolgt sei. Entsprechend liege allenfalls eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz zu Lasten der Ehefrau vor. Sie habe den vorinstanzlichen Entscheid im Hinblick auf die kurz bevorstehende Hauptverhandlung vom 20. August 2015 nicht angefochten. Dies bedeute aber nicht, dass sie im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu den einzelnen Positionen der Unterhaltsberechnung des Ehemannes Stellung nehmen und ihre eigene Bedarfsberechnung begründen könne. Es könne ihr keine prozessuale Säumnis vorgeworfen werden, die dazu führe, dass ohne nähere Prüfung auf die Vorbringen des Ehemannes abgestellt werden dürfe. Das Kantonsgericht habe im Übrigen im Rahmen des Berufungsverfahrens lediglich das Ergebnis der Unterhaltsberechnung auf dessen Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Tatsache, dass die Ehefrau das Ergebnis der Unterhaltsberechnung ihrerseits nicht weitergezogen habe, bedeute dabei insbesondere nicht, dass sämtliche vom Ehemann geltend gemachten Positionen zugestanden seien. Es bedeute lediglich, dass sich die Ehefrau dem Massnahmenentscheid des Gerichts bis zur Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 unterziehe. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau mit Eingabe vom 4. März 2015 beantragte, die neue Arbeitgeberin des Ehemannes sei superprovisorisch anzuweisen, von dessen Lohn monatlich den Betrag von CHF 2‘540.00 in Abzug zu bringen. Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte sie der Vorinstanz mit, dass ihr zwischenzeitlich die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft betreffend Berechnung der IV-Rente zugestellt worden sei. Die Ehefrau sei vergleichsweise bereit, den Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Verfahrens und entsprechend auch die Höhe der beantragten Schuldneranweisung mit Wirkung ab 1. April 2015 auf CHF 2‘490.00 anstelle von CHF 2‘540.00 zu reduzieren. Am 10. März 2015 forderte die Vorinstanz die Parteien auf, dem Gericht bis zum 13. April 2015 diverse Unterlagen für die Bedarfsberechnung einzureichen. Mit Schreiben vom 16. März 2015 nahm der Ehemann sowohl zur Eingabe der Ehefrau vom 4. März 2015 als auch zu dieser vom 9. März 2015 Stellung und beantragte im Wesentlichen, es sei der Unterhalt für den Sohn und die Ehefrau per 1. April 2015 auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘400.00 oder eventuell CHF 1‘700.00 zu reduzieren. Diese Eingabe ging am 19. März 2015 als Doppel an die Ehefrau zur Kenntnisnahme. Aus dem dargestellten Ablauf des bisherigen Scheidungsverfahrens ergibt sich, dass der Ehefrau keinesfalls eine prozessuale Säumnis vorgeworfen werden kann, zumal sie ihre Position betreffend Bedarfsberechnung in der Eingabe vom 9. März 2015 dargelegt hatte. Zudem war nicht absehbar, dass die Vorinstanz am 1. April 2015 einen Entscheid fällen würde, weil die Parteien noch bis zum 13. April 2015 Frist hatten, um die diversen Unterlagen für die Bedarfsberechnung einzureichen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau auf die Eingabe des Ehemannes keine Replik eingereicht und die Ehefrau gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2015 kein Rechtsmittel ergriffen hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass sie sämtliche vom Ehemann mit Eingabe vom 16. März 2015 geltend gemachten Positionen und deren Begründung zugestanden hat und sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr dazu äussern darf. Es bedeutet lediglich, dass sie das Ergebnis des Massnahmenentscheids – und somit den festgelegten Unterhaltsbeitrag bis zur Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages – akzeptiert. Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nicht anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei erkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem eingeschränkten Untersuchungsgrundatz soll das Gericht den Sachverhalt feststellen, indem es darauf hinwirkt, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt vervollständigen und vorhandene Beweismittel ergänzen (MYRIAM A. GEHRI, Basler Kommentar ZPO, Art. 55 N 18). Das Prinzip des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem, den Parteien die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Erlass eines Entscheids gebührend zu äussern und seinen Entscheid unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien entsprechend zu begründen (MYRIAM A. GEHRI, Basler Kommentar ZPO, Art. 53 N 6 und 25). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 1. April 2015 gegen den Dispositionsgrundsatz, gegen den eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, gegen das rechtliche Gehör, gegen Art. 6 EMRK, und gegen das Willkürverbot sowie gegen den zivilprozessualen Vertrauensgrundsatz verstossen haben soll. Mit der Festlegung des Unterhaltsbeitrages auf CHF 1‘960.00 spricht sie der Ehefrau nicht mehr zu, als diese beantragt hatte. Im Weiteren hat das Gericht nicht nochmals eine Partei anzuhören, wenn es in seinem Entscheid von deren Antrag oder Begründung abweicht. Hinzu kommt, dass das Gericht an die Begründung der Anträge der Parteien nicht gebunden ist, sondern in der rechtlichen Würdigung der Tatsachen frei ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 2.3.3). Die Rügen des Ehemannes sind somit unbegründet. Hingegen ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Ehefrau verletzt hat, indem sie ihren Entscheid am 1. April 2015 fällte – obwohl die Parteien noch Frist bis zum 13. April 2015 hatten, um Unterlagen für die Bedarfsberechnung einzureichen – und darin die bereits mit Eingabe vom 16. März 2015 eingereichten Unterlagen des Ehemannes berücksichtigte, die innert Frist vom 13. April 2015 eingereichten Unterlagen der Ehefrau jedoch nicht. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, führt dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (DIETER

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 327 N 10 f.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 27; MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 53 N 34). Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren als erfüllt. Im vorliegenden Berufungsverfahren kann der Entscheid betreffend Unterhalt hinsichtlich der Rechtsfragen und des Sachverhalts unbeschränkt überprüft werden. Beide Parteien konnten sich zudem hinsichtlich der zu berücksichtigenden Punkten bei der Unterhaltsberechnung äussern, sodass ihnen die gleichen Mitwirkungsrechte wie bei der Vorinstanz zukamen. Gestützt auf diese Ausführungen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren nachträglich geheilt und darauf verzichtet, den Fall an die Vorinstanz zurück zu weisen, was auch in Anbetracht der Verfahrensökonomie als angemessen erscheint. Dies hat zur Folge, dass das Kantonsgericht die von der Ehefrau eingereichten Unterlagen und deren Argumente vollumfänglich berücksichtigt. 4.1 Der Ehemann moniert, die Vorinstanz sei von der Seitens des Ehemanns geltend gemachten Steuerbelastung von CHF 119.00 für die Ehefrau und CHF 313.00 für den Ehemann abgewichen und habe auf beiden Seiten im Bedarf je CHF 200.00 eingesetzt. Es könne keine Parität bei der Steuerbelastung angenommen werden, weil der betreuenden Mutter auf dem Steuerbetrag ein Steuerabzug für Kinder von CHF 750.00 gewährt werde, sie keine Bundessteuern zu zahlen habe und die Gesundheitskosten ebenfalls zu berücksichtigen seien. 4.2 Dagegen bringt die Ehefrau vor, der Ehemann habe weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren aktuelle Steuerunterlagen eingereicht. Seine Behauptung, wonach die aktuelle Steuerbelastung bei CHF 313.00 liegen soll, bleibe daher bis dato unbewiesen. Davon ausgehend, dass der Ehemann im Jahre 2014 ohne Berücksichtigung der Berufsabzüge, Versicherungsabzüge etc. ein steuerbares Einkommen von maximal CHF 30‘000.00 ausgewiesen habe (Jahresnettolohn von CHF 61‘810.00 minus Unterhaltsbeiträge von 12 x CHF 2‘540.00), lägen die Steuern rechnerisch gar tiefer als der von der Vorinstanz angenommene Betrag von CHF 200.00. 4.3 Weil bei der Bedarfsberechnung der Ehegatten ein Überschuss resultierte, rechnete die Vorinstanz bei den Parteien eine steuerliche Belastung von je CHF 200.00 ein. Der Ehemann nimmt bei seiner Berechnung für die Ehefrau ebenfalls den Steuersatz der Gemeinde Hölstein, obwohl diese in Liestal wohnt und dort der Steuersatz höher ist. Dies führt dazu, dass die Ehefrau mehr Steuern bezahlen muss, als der Ehemann berechnet hat. Ferner wird sie ihre IV- Rente versteuern und auch noch Steuern im Zusammenhang mit der Rentennachzahlung der IV entrichten müssen. Der Ehemann hingegen hat bis heute keine Steuerrechnung eingereicht.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Somit können seine Steuern nur aufgrund des im Jahre 2014 angegebenen Einkommens ungefähr berechnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass bei der Steuerbelastung der Parteien zwar an sich nicht von einer generellen Parität ausgegangen werden kann, sich die zu entrichtenden Steuern aber bei beiden auf etwa CHF 200.00 belaufen dürften. Somit ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal sie befugt ist, die von den Parteien zu bezahlenden Steuern ungefähr abzuschätzen und der eingesetzte Betrag von CHF 200.00 bei beiden Parteien angemessen ist. 5.1 Der Ehemann rügt weiter, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Bedarfsposition für „Schuldentilgung“ in der Höhe von CHF 160.00 nicht berücksichtigt, obwohl der Kleinkredit während der ungetrennten Ehe aufgenommen worden sei. 5.2 Die Ehefrau hingegen vertritt den Standpunkt, der Ehemann beweise nicht, dass die Schulden eheliche Schulden seien. Es handle sich gemäss eigenen Angaben um Steuerschulden. Die Ausstände bei der Cembra Money Bank AG seien ebenfalls nicht während der Ehe entstanden. Der vom Ehemann eingereichten Mitteilung eines Pfändungsanschlusses sei nicht anderes zu entnehmen, weshalb der Betrag von CHF 160.00 keinen Eingang in die Bedarfsberechnung des Ehemannes finden könne. 5.3 Die Vorinstanz berücksichtigte die Lohnpfändung von CHF 160.00 im Bedarf des Ehemannes mit der Begründung, dass Unterhaltsbeiträge einer Lohnpfändung in jedem Fall vorgehen, nicht. Dies ist zutreffend, jedoch ist dies nur der Fall, wenn es sich nicht um eheliche Schulden handelt. Auf diesen Punkt geht die Vorinstanz nicht ein, jedoch spielt dies im Ergebnis keine Rolle, weil der Ehemann nicht bewiesen hat, dass es sich bei den geltend gemachten Schulden um eheliche Schulden handelt. Die Steuerschulden stammen aus dem Jahr 2012, somit sind diese nach der Trennung entstanden. Der eingereichten Pfändungsmitteilung betreffend den Ausstand bei der Cembra Money Bank lassen sich keine Angaben über die Entstehung der Schuld entnehmen. Der vorinstanzliche Entscheid, die CHF 160.00 für Schuldentilgung im Bedarf des Ehemannes nicht zu berücksichtigen, ist folglich korrekt. 6.1 Der Ehemann wendet ein, bei der Basisberechnung vom 2. Oktober 2013 seien auf beiden Seiten keine Krankheitskosten enthalten gewesen. Trotzdem habe die Vorinstanz beim Bedarf der Ehefrau Gesundheitskosten von CHF 200.00 berücksichtigt mit der Begründung, diese habe in der Klagebegründung einen Betrag von CHF 241.50 für Gesundheitskosten geltend gemacht und es sei aktenkundig, dass die Ehefrau während des ganzen Scheidungsverfahrens in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Die Vorinstanz sei nicht befugt, auf die Akten des Scheidungsverfahrens zurückzugreifen. Im Sinne der „Fairness“ wäre es angezeigt gewesen, dem Ehemann mindestens Gelegenheit zu geben, seine Gesundheitskosten zu beziffern. 6.2 Die Ehefrau bestreitet, dass der Ehemann allfällige Gesundheitskosten habe, weil diese weder in der Klageantwort noch in der Eingabe vom 16. März 2015 oder im Berufungsverfahren behauptet oder belegt worden seien.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Es ist aktenkundig, dass die Ehefrau in intensiver ärztlicher Behandlung ist und der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 200.00 ergibt sich aus dem Auszug der Gesundheitskosten der Ehefrau für die Steuererklärung 2012. Es ist unzutreffend, dass die Vorinstanz auf die Akten des Scheidungsverfahrens nicht zurückgreifen darf, zumal es um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren geht und die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzuhalten hatte (Art. 276 i.V.m. 272 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zutreffend und die Rüge des Ehemannes auch in diesem Punkt unbegründet. Die Ehefrau reichte der Vorinstanz fristgemäss mit Eingabe vom 13. April 2015 und nun auch mit der Berufungsantwort den Auszug der Gesundheitskosten 2014 für die Steuererklärung ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2014 CHF 3‘860.60 (entspricht CHF 321.00 pro Monat) an Gesundheitskosten hatte, die nicht versichert sind. Auch in diesem Jahr hatte die Ehefrau bereits eine Rückenoperation und die Zusprechung einer IV-Rente lässt den Schluss zu, dass sie gesundheitliche Probleme hat, die erneut zu von der obligatorischen Krankenversicherung nicht gedeckten Gesundheitskosten führen werden. Es sind deshalb bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung Gesundheitskosten im Umfang von CHF 321.00 zu berücksichtigen. 7.1 Der Ehemann führt aus, die Begründung der Vorinstanz, wonach nach deren Praxis die Kosten für die Privat- und Haushaltsversicherung nicht mehr separat im Grundbedarf aufgeführt werden, sondern im Grundbetrag enthalten seien, sei unzulässig, da diese gegen die bekannten Richtlinien verstossen würden und ein Verweis auf eine Gerichtspraxis keine genügende Begründung darstelle. 7.2 Darauf entgegnet die Ehefrau, die Prämie für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sei im Grundbetrag enthalten und könne entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung nicht separat berücksichtigt werden. Dies ergebe sich bereits aus den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und entspreche der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung. 7.3 Die Ausführungen der Ehefrau, wonach die Kosten für die Privat- und Haushaltsversicherung gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und der Rechtsprechung nicht separat im Grundbedarf der Ehegatten aufgeführt werden, sind zutreffend und die Rüge des Ehemannes somit unzutreffend. Die Vorinstanz hat folglich gestützt auf die gefestigte Rechtsprechung des Kantonsgerichts die Kosten für Privat- und Haushaltsversicherung zu Recht nicht separat im Grundbedarf berücksichtigt. 8.1 Die Ehefrau macht in ihrer Berufungsantwort vom 4. Mai 2015 zudem geltend, dem Ehemann werde gemäss Verfügung vom 1. April 2015 ein Grundbetrag von CHF 1‘200.00 angerechnet, obwohl er nachgewiesenermassen in einem gefestigten Konkubinat lebe. Praxisgemäss werde einem in einer neuen Partnerschaft lebenden Unterhaltsschuldner lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrags bzw. CHF 850.00 zugestanden und nicht der Betrag für Alleinstehende. Die Ehefrau habe dies bereits in ihrer Klagebegründung vom 7. Februar 2014 angeführt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Die Vorinstanz hat dem Ehemann einen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 zugesprochen. Dieser lebt jedoch zugestandenermassen mit Frau D.____ in einer Wohngemeinschaft. Diesbezüglich gibt der Ehemann an, dass Frau D.____ den ganzen Haushalt besorge und sie zusammen essen würden. Eine Wohngemeinschaft führt zu tieferen Lebenshaltungskosten, weshalb die Vorinstanz den halben Ehegatten-Grundbetrag beziehungsweise den Grundbetrag für zwei Personen in einer Wohngemeinschaft, mithin CHF 850.00, hätte einsetzen müssen. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz ist deshalb entsprechend anzupassen. 9.1 Schliesslich führt die Ehefrau zusammenfassend aus, der Bedarf des Ehemannes falle nach dem Gesagten nicht etwa höher aus, sondern wäre zu kürzen. Der von der Vorinstanz berechnete Bedarf der Ehefrau wäre hingegen zu erhöhen, weil sowohl die Krankenkassenprämien der Ehefrau (um CHF 16.40) als auch von Sohn C.____ (um CHF 11.70) gestiegen seien und die Ehefrau Nebenkosten (CHF 22.50) habe nachzahlen müssen, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigte. 9.2 Wie bereits unter Ziff. 3.3 erwähnt hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Ehefrau verletzt, indem sie bei der Berechnung des Bedarfs der Ehegatten beim Ehemann die aktuellen Zahlen eingesetzt, bei der Ehefrau jedoch die fristgemässe Eingabe vom 13. April 2015 nicht abgewartet und deshalb auf die bisherigen Zahlen abgestellt hat. Diese Verletzung wird nachträglich geheilt, weshalb die Beträge der Krankenkassenprämie und des U-Abos zu aktualisieren sind. Auch die Nachzahlung der Nebenkosten ist im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen. 10.1 Es ergibt nach dem Gesagten folgende Unterhaltsberechnung: Ehemann in CHF Ehefrau in CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./in CHF Alleinstehender Schuldner 1‘200 Alleinerziehender Schuldner 1‘350 1‘350 Ehepaar, eingetragene Partnerschaft, Paar mit Kindern 1‘700 850 Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400 Kind über 10 Jahre 600 600 15 % Erweiterung bei Gesuch um uR Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation (Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag) 900 1‘450 Heiz- und Nebenkosten 23 Hausratsversicherung Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn abgezogen) 353 431 KVG Sohn C.____ 99 Unumgängliche Berufsauslagen 76 126 Auslagen für auswärtige Verpflegung 220

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschiedene Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) 321 Ausstehende Steurschulden (Nachweis; BGE 135 I 221)

Lohnpfändung Laufende Steuern 200 200 Grundbedarf 2‘599 4‘600

Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 4‘926 1‘880 Kinderzulagen 200 Rente Sohn C.____ 752 Prämienverbilligung 139 Zusatzeinkommen aus Nebenerwerbstätigkeit/Bonus 50 % netto

Vermögensertrag/Spesenanteil 50 % Einkommen 7‘897 5‘126 2‘771

Summe des ehelichen Einkommens 7‘897 Summe des ehelichen Grundbedarfs 7‘199 Überschuss 698

Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 2‘599 4‘600 Anteil am Überschuss 279 419 Total 2‘878 5‘019 ./. eigenes Einkommen -5‘126 -2‘771 Unterhaltsbeitrag -2‘248 2‘248

10.2 Der Ehemann hat mit der vorliegenden Berufung beantragt, der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau und Sohn C.____ sei auf CHF 1‘700.00 festzulegen. Die vorstehenden Erwägungen und die daraus resultierende angepasste Unterhaltsberechnung haben gezeigt, dass die Rügen des Ehemannes allesamt nicht zu hören sind und der Ehefrau ein höherer Unterhaltsbeitrag zuzusprechen wäre, insbesondere weil die Vorinstanz dem Ehemann einen monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 zugesprochen hat, der nun auf CHF 850.00 reduziert wurde, da der Ehemann in einer Wohngemeinschaft lebt. Die Berufung des Ehemannes wird im Resultat vollumfänglich abgewiesen. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, da die Ehefrau ihrerseits keine Berufung erhoben hat. 11.1 Beide Parteien ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In Ziff. 2 der Verfügung vom 21. April 2015 resp. in Ziff. 5 der Verfügung vom 6. Mai 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die entsprechenden Anträ-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge anlässlich der Hauptverhandlung beurteilt würden. Gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 lit. c sowie § 7 Abs. 1 EG ZPO entscheidet das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 11.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1), der in gleicher Weise voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und sein Rechtsbegehren nicht aussichtlos ist. Wer diese Bedingung erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als mittellos, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Bedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Person zu bejahen, ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entgegensteht. 11.3 Für die Berechnung der Prozessarmut des Ehemannes ist vom ausgeführten Grundbedarf für die Unterhaltsberechnung von CHF 2‘599.00 auszugehen. Diesem sind ein Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag, ausmachend CHF 128.00, sowie die Lohnpfändung von CHF 160.00 hinzuzurechnen, sodass von einem Bedarf von CHF 2‘887.00 auszugehen ist. Wird dieser Betrag sowie CHF 1‘960.00 (Unterhaltsbeitrag an Ehefrau und Sohn C.____) vom Einkommen des Ehemannes von CHF 4‘926.00 zzgl. Kinderzulagen von CHF 200.00, somit CHF 5‘126.00, abgezogen, verbleibt dem Ehemann ein Überschuss von CHF 279.00. Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, jedoch erachtet es das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts aufgrund des resultierenden Überschusses für angemessen, dass sich der Ehemann während 3 - 4 Monaten mit seinem Überschuss an den Prozesskosten zu beteiligen und somit einen Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 zu tragen hat. 11.4 Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 4‘893.00 (inkl. Hinzurechnung eines Zuschlages von 15 % zum Grundbetrag). Wird dieser Betrag vom Einkommen der Ehefrau von CHF 4‘731.00 (IV-Rente, Rente Sohn C.____, Prämienverbilligung, Unterhalt) abgezogen resultiert bei ihr kein Überschuss, sondern eine Unterdeckung von CHF 162.00. Der Ehefrau ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 12.1 Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Berufungsverfahrens zu befinden. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 12.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt der Ehemann vollständig. Daher sind ihm in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf pauschal CHF 1‘400.00 festzusetzen.

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12.3 Die teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit den Ehemann nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Ehefrau. Vielmehr hat die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht einen Aufwand von 7.66 Stunden à CHF 200.00 pro Stunde von Advokatin Sabrina Stoll (CHF 1‘532.00) und 5.58 Stunden à CHF 120.00 pro Stunde des Substituten (CHF 670.00) sowie Auslagen von CHF 82.40 geltend. Das Honorar ohne Verhandlung beläuft sich auf insgesamt CHF 2‘467.15 inkl. 8 % MWST von CHF 182.75. Für die Hauptverhandlung sind 1.5 Stunden à CHF 120.00 (= CHF 180.00) zuzüglich 8 % MWST von CHF 14.40 zu addieren, sodass sich das Honorar auf insgesamt CHF 2‘661.55 (inkl. Auslagen von CHF 82.40 und 8 % MWST von CHF 197.15) beläuft. Dieses Honorar ist vollumfänglich zuzulassen und der Ehemann folglich zu verpflichten der Ehefrau eine Parteientschädigung von CHF 2‘661.55 zu bezahlen. Im vorliegenden Fall wurde der obsiegenden Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Dem Ehemann wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 bewilligt. Diese CHF 1‘000.00 wird er seinem Rechtsvertreter zu bezahlen haben. Neben der Bezahlung von CHF 1'000.00 ist er nicht in der Lage, der Ehefrau deren Parteientschädigung zu entrichten. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit ist die Rechtsvertreterin der Ehefrau vom Kanton zu entschädigen. Folglich ist ihr gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ein Honorar von CHF 2‘661.55 (inkl. Auslagen von CHF 82.40 und 8 % MWST von CHF 197.15) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 12.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Ehemannes ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ebenfalls aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Dessen geltend gemachter Aufwand für die Ausarbeitung der Berufung beträgt 16 Stunden und 40 Minuten à CHF 200.00. Das Kantonsgericht erachtet die Rechtsschrift von rund 26 Seiten als zu umfangreich für diejenigen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die sich vorliegend gestellt haben. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Ehemannes wird deshalb auf angemessene 10 Stunden gekürzt. Unter Einberechnung von in der Honorarnote vom 14. Juli 2015 zusätzlich geltend gemachten 2.25 Stunden und unter Hinzurechnung von 1.5 Stunden für die Hauptverhandlung beträgt der Aufwand des Rechtsvertreters des Ehemannes 13 Stunden und 45 Minuten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von CHF 2‘989.45 (inkl. 8 % MWST von CHF 221.45 und Auslagen von CHF 18.00). Das Honorar des Rechtsvertreters des Ehemannes ist somit auch im Vergleich zu jenem der Rechtsvertreterin der Ehefrau angemessen. Der Ehemann hat aufgrund seines Überschusses einen Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 zu übernehmen. Der restliche Betrag von CHF 1‘989.45 wird dem Rechtsvertreter des Ehemannes aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.00 präsidialiter bewilligt. 3. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege präsidialiter bewilligt. 4. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren in der Höhe von CHF 1‘400.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. 5. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘661.55 (inkl. Auslagen von CHF 82.40 und 8 % MWST von CHF 197.15) zu bezahlen. Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die Parteientschädigung aus der Gerichtskasse an Rechtsanwältin Sabrina Stoll ausgerichtet. 6. Der Berufungskläger hat CHF 1‘000.00 seiner Anwaltskosten von CHF 2‘989.45 (inkl. Auslagen von CHF 18.00 und 8 % MWST von CHF 221.45) selber zu tragen. Der restliche Betrag von CHF 1‘989.45 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) wird zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt Dieter Troxler entrichtet. 7. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeistände verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

400 15 105 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.07.2015 400 15 105 (400 2015 105) — Swissrulings