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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.07.2014 400 14 83 (400 2014 83)

15. Juli 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·5,661 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Arbeitsrecht

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 15. Juli 2014 (400 14 83) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Streitwert bei Arbeitsstreitigkeiten / Weiterleitung der Berufung von der unzuständigen Vorinstanz an die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen / Vertreter als Zustellungsempfänger der Vorladung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana, Studer Anwälte und Notare AG, Hintere Bahnhofstrasse 11A, 5080 Laufenburg, Klägerin gegen B. ____ AG, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Arbeitsrecht / Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. Februar 2014 A. Die B. ____ AG mit Sitz in X. ____ betreibt ein Unternehmen für Handel mit und Installation von Kühlanlagen und elektrischen Apparaten. A. ____ schloss am 14. Mai 2012 mit der B. ____ AG einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach arbeitete sie ab 14. Mai 2012 als kauf-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht männische Angestellte im Büro für die B. ____ AG, wobei ein monatlicher Lohn von CHF 5‘000.00 brutto bei einem Arbeitspensum von 100 % vereinbart wurde. Am 25. September 2013 sprach die Geschäftsleitung mündlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und stellte A. ____ gleichentags von der Arbeit frei. Mit Schlichtungsgesuch vom 7. November 2013 leitete A. ____ beim Bezirksgericht Arlesheim (ab 1. April 2014 neu Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West) ein Verfahren ein. Sie verlangte die Zahlung der Löhne für die Monate Oktober bis Dezember 2013, des 13. Monatslohnes sowie des restlichen Ferienlohnes. Am 3. Dezember 2013 liess die Advokatur Albrecht & Riedo aus Muttenz dem Bezirksgericht Arlesheim die Übernahme des Mandates als Rechtsvertreterin der B. ____ AG mitteilen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2013, welche in Anwesenheit der Klägerin sowie einer Anwältin der Advokatur Albrecht & Riedo abgehalten wurde, unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung unter Widerrufsvorbehalt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 widerrief der Rechtsvertreter der Beklagten den Vergleich vom 16. Dezember 2013, worauf das Bezirksgericht Arlesheim am 20. Dezember 2013 die Klagebewilligung ausstellte. B. Mit Klage vom 8. Januar 2014 gelangte A. ____ an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte unter Verwendung eines entsprechenden Formulars, dass die Beklagte zu einer Zahlung des Lohnes für den Monat Dezember 2013 in der Höhe von CHF 5‘000.00 brutto, eines 13. Monatslohnes von CHF 5‘000.00 brutto und eines Ferienlohnes von CHF 2‘500.00 brutto zu verurteilen sei. Ferner habe die Beklagte noch die Lohnabrechnungen für Dezember 2013 und bezüglich des 13. Monatslohns, ein Arbeitszeugnis sowie alle notwendigen Dokumente für den Stellenaustritt auszustellen. Am 10. Januar 2014 lud das Bezirksgericht Arlesheim die Klägerin und die Beklagte zur Hauptverhandlung vor. In Abwesenheit der Beklagten hiess der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim die Klage mit Entscheid vom 19. Februar 2014 gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin CHF 9'800.00 netto zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein Abschlusszeugnis auszustellen, welches inhaltlich dem Zwischenzeugnis von 18. April 2013 entspreche, und der Klägerin einer Arbeitgeberbescheinigung sowie die Stellenaustrittsdokumente zukommen zu lassen. Gerichtskosten wurden keine erhoben und gegenseitig keine Parteientschädigungen zugesprochen. Am Folgetag eröffnete das Bezirksgericht Arlesheim den Parteien den Entscheid durch Zustellung des Dispositivs. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 verlangte Advokat Marco Albrecht eine schriftliche Begründung des massgeblichen Entscheides. In der Folge wurde den Parteien die verlangte schriftliche Begründung des Entscheids abgegeben. Auf die massgebliche Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. Mit Berufung vom 11. April 2014 gelangte Advokat Marco Albrecht namens und in Vertretung der B. ____ AG an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 4144 Arlesheim. Sie liess beantragen, es sei festzustellen, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Februar 2014 nichtig sei, eventuell sei der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Februar 2014 aufzuheben, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es werde im Entscheid ausgeführt, die Beklagte und Berufungsklägerin sei nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Diese Bemerkung sei zwar richtig, jedoch sei der Umstand des Nichterscheinens auf eine fehlerhafte Vorladung durch das Bezirksgericht zurückzuführen: Wie sich aus der Verfügung vom 16. Dezember 2013 ergebe, sei die Beklagte

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht anlässlich der Einigungsverhandlung anwaltlich vertreten gewesen. Der dort abgeschlossene Vergleich sei von Advokat Albrecht am 19. Dezember 2013 widerrufen worden. In der daraufhin ausgestellten Klagebewilligung vom 20. Dezember 2013 sei der gleiche Advokat wiederum als Vertreter der Berufungsklägerin vermerkt. Die aufgrund der Klagebewilligung erfolgte Vorladung vom 10. Januar 2014 sei der Berufungsklägerin zugestellt worden, nicht jedoch dem Anwalt. Die Berufungsklägerin sei davon ausgegangen, dass der Anwalt sie, wie anlässlich der Einigungsverhandlung, auch an der Verhandlung vom 19. Februar 2014 vertreten werde. Die Instruktion sei bereits vorgängig erfolgt, so dass deren Anwesenheit nicht notwendig gewesen sei. Entsprechend habe Advokat Albrecht vom Verhandlungstermin nicht erfahren und von der Beklagtenseite sei niemand erschienen. Ungeachtet dessen habe das Bezirksgericht ein Kontumazurteil erlassen und die Ausführungen und Begehren der Klägerin ohne weiteres als zutreffend und begründet erachtet. Säumnis könne jedoch nur angenommen werden, wenn die Vorladung korrekt erfolgt sei. Die Zustellung allein an den Vertretenen statt an den Vertreter sei nichtig. Sei die Verhandlung aufgrund einer nichtigen Vorladung durchgeführt worden und seien entsprechend allein die Vorbringen der Klägerin berücksichtigt worden, sei das darauf beruhende Urteil ebenfalls nichtig. Dies sei im Berufungsverfahren so festzustellen. Sollte wider Erwarten keine Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids erfolgen, dann wäre dieser aufzuheben, weil der Berufungsklägerin die Geltendmachung ihrer zivilprozessualen Rechte verunmöglicht worden sei. Insbesondere sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die weitergehenden Rügen der Berufungsklägerin zur Sache sind in den Erwägungen widerzugeben, soweit dies notwendig wird. Am 14. April 2014 übermittelte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Berufung an den Sitz des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nach Liestal. D. In ihrer Berufungsantwort vom 16. Juni 2014 beantragte die Berufungsbeklagte, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana aus Laufenburg, es sei auf die Berufung der Beklagten vom 11. April 2014 nicht einzutreten. Eventualiter sei in Abweisung der Berufung und Bestätigung des massgeblichen Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 9‘800.00 zu bezahlen und ein Abschlusszeugnis auszustellen, welches inhaltlich dem Zwischenzeugnis vom 18. April 2013 entspreche, sowie der Klägerin eine Arbeitgeberbescheinigung und die Stellenaustrittsdokumente zukommen zu lassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Auf die Berufung vom 14. April 2014 sei in Ermangelung von Berufungsanträgen, welche durch das angerufene Gericht entschieden werden könnten, nicht einzutreten. Für beide Begehren der Beklagten könne festgestellt werden, dass es sich nicht um Rechtsbegehren im zivilprozessualen Sinne handle, sondern lediglich um ein Ersuchen, in welcher Weise das angerufene Gericht seinen Entscheid zu fällen habe. Die Berufungsschrift habe Rechtsmittelanträge zu enthalten. Dabei könne sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er müsse einen Antrag in der Sache stellen. Ferner könne auch in Ermangelung eines ausreichenden Streitwerts von CHF 10‘000.00 auf die Berufung nicht eingetreten werden. Die Beklagte sei in Gutheissung der Klage mit Entscheid vom 19. Februar 2014 verurteilt worden, der Klägerin CHF 9‘800.00 zu bezahlen. Sodann fehle es an einer Beschwer. Im Zeitpunkt der Vorladung sei für die Vorinstanz nicht klar gewesen, ob die Beklagte sich überhaupt vertreten lassen würde und gegebenenfalls durch wen. Art. 68

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 ZPO verlange zur Vermeidung solcher Unklarheiten bezüglich des Vertretungsverhältnisses ausdrücklich, dass die Vertreterin oder der Vertreter sich durch eine Vollmacht auszuweisen habe. Seien die Vertretungsverhältnisse jedoch wie vorliegend unklar und ein Rechtsvertreter nicht durch eine Vollmacht zur Prozessführung legitimiert, müsse eine Vorladung im Zweifel ohne weiteres an die betreffende Partei selbst erfolgen können. Dies habe vorliegend umso mehr zu gelten, wo die Beklagte sich in der Schlichtungsverhandlung durch Rechtsanwältin Glanzmann habe vertreten lassen, den dort unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich dann aber durch Rechtsanwalt Albrecht widerrufen lasse, wobei dieser sich nicht durch eine Vollmacht ausgewiesen habe. Dass die Vorinstanz angesichts der unklaren Verhältnisse die Vorladung direkt an die Beklagte veranlasst habe, müsse sich diese entgegenhalten lassen. Die Vorladung sei unter Androhung eines Säumnisentscheides erfolgt und der Beklagten mitgeteilt worden, dass das Gericht seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der Anwesenden zugrunde legen könne. Eine kurze Mitteilung an die Vorinstanz hätte genügt, um die Verhältnisse zu klären. Es wäre an der Beklagten gewesen, ihre Vertretung in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Andernfalls hätte sie selbst erscheinen müssen. Schliesslich sei die Berufungseingabe nach 4144 Arlesheim erfolgt. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West in Arlesheim habe die Berufung daraufhin zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nach Liestal weitergeleitet. Der Eingang beim Kantonsgericht sei am 15. April 2014 erfolgt - mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO. Die Zivilprozessordnung kenne keine Bestimmung, wonach Eingaben, die innert Frist einer unrichtigen Gerichts- oder Verwaltungsstelle eingereicht würden, als rechtzeitig gelten und von Amtes wegen an die zuständige Stelle überwiesen würden. Dementsprechend könne von einer fristwahrenden Postaufgabe vorliegend nicht die Rede sein. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, die Eingabe persönlich und damit rechtzeitig der Kanzlei des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Liestal zu übergeben. Auf die materiellen Ausführungen der Berufungsbeklagten wird in den Erwägungen einzugehen sein, sofern sich dies als notwendig erweist. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde der Schriftenwechsel vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, geschlossen und die Akten der Dreierkammer zum Entscheid unterbreitet. Erwägungen 1.1 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Erfordernis eines minimalen Streitwerts für das ordentliche Hauptrechtsmittel entspricht bewährter Tradition des vormaligen kantonalen Rechts; solche Rechtsmittel sollen nicht für Lappalien zur Verfügung stehen. Der Rechtsvertreter der Klägerin und heutigen Berufungsbeklagten hält dafür, dass die notwendige Streitwertgrenze nicht erreicht sei. Die Beklagte sei in Gutheissung der Klage mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Februar 2014 verurteilt worden, der Klägerin CHF 9‘800.00 zu bezahlen. Dies entspreche dem von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren. In Ermangelung eines ausreichenden Streitwerts könne auf die Berufung vom 11. April 2013 daher nicht eingetreten werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Für die Berechnung des Streitwerts sind die Art. 91 – 94 ZPO massgeblich. So sieht Art. 91 Abs. 1 ZPO vor, dass der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt wird. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Bei Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche laut Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit „zuletzt aufrechterhalten“ sind jene Rechtsbegehren gemeint, welche die Klagpartei durch Entscheid der Vorinstanz zugesprochen zu erhalten hoffte und daher unmittelbar vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides noch strittig waren. Die Rechtsmittelanträge sind grundsätzlich nicht von Bedeutung, da vermieden werden soll, dass das Rechtsmittel nur einer Partei zur Verfügung steht. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lohnforderungen bemisst sich der Streitwert gemäss herrschender Ansicht nach dem eingeklagten Bruttolohn ohne Abzug von Arbeitnehmerleistungen und ohne Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge (DIGGELMANN, in: DIKE-Kommentar ZPO, N 48 zu Art. 91 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, N 717 (4) mit weiteren Nachweisen). Streitigkeiten um Ausstellung und Inhalt von Arbeitszeugnissen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 379), wobei unter der Herrschaft der ZPO und in Fortführung vorbestehender basellandschaftlicher Praxis der Streitwert in der Regel ein Brutto- Monatslohn beträgt (SEILER, a.a.O., N 717 (4) mit weiteren Nachweisen). Vorliegend verlangte die vormalige Arbeitnehmerin mit ihrer Klage, dass die Beklagte zur Zahlung des Lohnes für den Monat Dezember 2013 in der Höhe von CHF 5‘000.00 brutto, des 13. Monatslohnes für das Jahr 2013 von CHF 5‘000.00 brutto sowie eines Ferienlohnes von CHF 2‘500.00 brutto zu verurteilen sei. Ferner habe die Beklagte noch die Lohnabrechnungen für Dezember 2013 und den 13. Monatslohn, ein Arbeitszeugnis sowie alle notwendigen Dokumente für den Stellenaustritt auszustellen. Diese Begehren wiederholte sie in ihrem mündlichen Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014. Werden die mehreren vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin inkl. Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammengerechnet, resultiert bereits ein Streitwert von CHF 17‘500.00, selbst wenn die Herausgabe von Unterlagen nicht kapitalisiert wird. Der verlangte Mindeststreitwert wird allemal klar übertroffen und es steht der Beklagten daher das Rechtsmittel der Berufung offen. 1.3 Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist laut § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00, war kein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten (Art. 114 lit. c ZPO). Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (VOLKART, in: DIKE-Kommentar ZPO, N 1 zu Art. 316). Die vorliegende Sache ist spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die einlässliche schriftliche Begründung des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. Februar 2014 wurde der Beklagten am 12. März 2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist scheint durch die Aufgabe der Berufung am 11. April 2014 eingehalten. Der Rechtsvertreter der Beklagten adressierte die Berufung allerdings an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Bahnhofplatz 16, 4144 Arlesheim. Die Berufungsschrift gelangte daher am 14. April 2014 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, welches die Berufung gleichentags an den Sitz des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nach Liestal übermittelte, wo sie am 15. April 2014 eintraf. Die Berufungsbeklagte meint nun, die Zivilprozessordnung kenne keine Bestimmung, wonach Eingaben, die innert Frist einer unrichtigen Gerichts- oder Verwaltungsstelle eingereicht worden seien, als rechtzeitig gelten und von Amtes wegen an die zuständige Stelle zu überweisen seien. Da es sich bei der Zuständigkeit um eine Prozessvoraussetzung handle und im Rechtsmittelverfahren eine Weiterleitungspflicht weder ausdrücklich statuiert noch implizit hergeleitet werden könne, hätte die Eingabe der Beklagten durch das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West zufolge Unzuständigkeit an die Absenderin retourniert und nicht an das Kantonsgericht weitergeleitet werden müssen. Die Zustellung an das Kantonsgericht Basel- Landschaft am 15. April 2014 falle damit nicht mehr in den Anwendungsbereich des Expeditionsprinzips gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO. Es könne festgestellt werden, dass es sich bei der Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen Behörde um einen Mangel an der Eingabe selbst handle, für welche im Rechtsmittelverfahren aufgrund des Charakters als gesetzliche Frist durch die Rechtsmittelinstanz keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt werden dürfe. Vielmehr sei auf eine wegen Einreichung bei der unzuständigen Behörde verspätet bei der Rechtsmittelinstanz eintreffende Eingabe nicht einzutreten. 2.2 Entgegen der Regelung in der ZPO Basel-Landschaft, wonach das damals ordentliche Rechtsmittel der Appellation bei jenem Gericht einzureichen war, welches das Urteil erlassen hatte, sieht die Schweizerische ZPO vor, dass die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz zu erklären ist. Fraglich ist daher in der Tat, was gilt, wenn die Berufungsschrift bei der sachlich unzuständigen Vorinstanz eingereicht wird. Im vorliegenden Fall kann das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diese Frage allerdings grundsätzlich offen lassen, zumal die Berufung nicht an das Bezirksgericht Arlesheim resp. das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West adressiert wurde, sondern an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Bahnhofplatz 16. Allein in der Bezeichnung des Ortes führte die Beklagte fälschlicherweise 4144 Arlesheim an. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, handelt es sich mithin bloss um einen offensichtlichen Verschreiber des Rechtsvertreters der Beklagten, welcher unbeachtlich ist und keine nachteiligen Rechtsfolgen nach sich zieht. Es ist auszuschliessen, dass der besagte Rechtsanwalt, welcher regelmässig vor der Rechtsmittelinstanz auftritt, den Sitz des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, tatsächlich in Arlesheim wähnte. Selbst wenn man dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin keinen unbeachtlichen Irrtum in der Bezeichnung des Sitzes des oberen Gerichtes zubilligen wollte, so verpflichtet § 46 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SGS 170) die unzuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur unverzüglichen Weiterleitung von Amtes wegen an die zuständige Behörde, wobei die Frist als eingehalten gilt. Zumindest inner-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kantonal ist daher die Einreichung der Berufung bei der Vorinstanz allemal fristwahrend. Darüber hinaus rechtfertigt es sich, auch für das Rechtsmittelverfahren auf kantonaler Ebene den in Art. 48 Abs. 3 BGG (SR 173.110) normierten Rechtsgrundsatz insofern analog anzuwenden, als eine Berufung, die bei der funktionell unzuständigen Vorinstanz eingereicht wird, von Amtes wegen an die Berufungsinstanz weiterzuleiten ist (gleicher Meinung etwa REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 42 zu Art. 311 ZPO und N 19 zu Art. 312 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 4 zu Art. 311 ZPO; BENN, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., N 3 zu Art. 143 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kurzkommentar ZPO, N 4 zu Art. 143 ZPO). Nach dem Vorstehenden steht für das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, fest, dass die Rechtsmittelfrist durch die Berufungsklägerin als klar gewahrt zu gelten hat. 3.1 Im Weiteren lässt die Klägerin und Berufungsbeklagte die Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsklägerin monieren. Auf die Berufung vom 14. April 2014 sei in Ermangelung von (tauglichen) Berufungsanträgen, welche durch das angerufene Gericht entschieden werden könnten, nicht einzutreten. Mit ihrer Berufung vom 11. April 2014 habe die Beklagte das Begehren gestellt, es sei festzustellen, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Februar 2014 nichtig sei oder aber eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Februar 2014 aufzuheben. Für beide Begehren könne festgestellt werden, dass es sich nicht um Rechtsbegehren im zivilprozessualen Sinne handle, sondern lediglich um ein Ersuchen, in welcher Weise das angerufene Gericht seinen Entscheid zu fällen habe. Offensichtlich suche die Beklagte um Fällung eines reformatorischen Entscheides nach. Von einem Rückweisungsbegehren an die erste Instanz finde sich in der Berufung kein Wort. Die als „Rechtsbegehren" bezeichneten Anträge könnten nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte in jedem Falle die Aufhebung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 19. Februar 2014 wünsche. Die Berufungsschrift habe Rechtsmittelanträge zu enthalten. Dabei könne sich die Berufungsklägerin nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern sie müsse einen Antrag in der Sache stellen. 3.2 Grundsätzlich hat die Berufung einen materiellen Antrag zu enthalten, d.h. der Berufungsinstanz ist klar aufzuzeigen, welchen Endentscheid der Berufungskläger letztlich anstrebt. Mit seinen Anträgen legt der Appellant fest, was er mit seinem Rechtsbegehren erreichen will, indem er der Berufungsinstanz bekannt gibt, wie sie den Entscheid zu seinen Gunsten ändern soll. Die Anträge sind dabei so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels zum Dispositiv des Berufungsentscheids erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Berufungskläger kann sich daher in der Regel nicht damit begnügen, die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. In seinem Rechtsbegehren muss er also vielmehr angeben, welchen materiellen Ausgang des Verfahrens er anstrebt. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen können soll (Art. 318 ZPO), d.h. dass die Berufung grundsätzlich reformatorische und nicht bloss kassatorische Wirkung hat. Dementsprechend ist ein Antrag auf "Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids" oder "Rückweisung an die Vorinstanz" im Allgemeinen als unzureichend zu betrachten (vgl. BL KGE 400 13 28 vom 16. Juli 2013; 400 13 90 vom 25. Juni 2013; 400 11 306 vom 3. Januar 2012). Allein wenn ein Entscheid in der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sache wegen fehlender Spruchreife nicht möglich ist, kann sich der Rechtsmittelkläger darauf beschränken, bloss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verlangen (vgl. HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, N 17 f zu Art. 311). So ist etwa bei einem Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel zu beantragen, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (BGE 137 II 313 E. 1.3; MEYER, in: ZBJV 2010 S. 862 mit Hinweisen), ausser die Sache sei ausnahmsweise spruchreif. Allerdings liegt es oftmals im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, ob sie Sachverhaltserhebungen selber treffen will, weshalb für den Rechtsmittelkläger bei Ergreifung des Rechtsmittels häufig noch nicht ersichtlich ist, ob dereinst Spruchreife erreicht werden wird (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, N 71 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O., N 877; je mit weiteren Nachweisen). Mutatis mutandis sind dieselben Überlegungen auch für das vorliegende Verfahren massgebend. Soweit das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nachfolgend zum Schluss gelangen sollte, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2014 nichtig sein sollte, wird die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen sein. Vor diesem Hintergrund kann der Antrag der Beklagten in der Berufung, es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim festzustellen, den formellen Erfordernissen genügen. 4.1 Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Rechtsmittelinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen umschreibt grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel mithin frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen (REETZ/HILBER, a.a.O., N 5 f. zu Art. 310 ZPO). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheides wird allerdings nur dann angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1). Inhaltliche Mängel haben somit nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Entscheides zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. ZINGG, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 50 ff. zu Art. 60 ZPO mit diversen Nachweisen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 129 I 361 E. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil 5A.45/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.5).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Beklagte lässt mit der Berufung sinngemäss rügen, die Säumnis an der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014 sei dem Umstand einer fehlerhaften Vorladung durch die Vorinstanz geschuldet. Wie sich aus der Verfügung vom 16. Dezember 2013 ergebe, sei die B. ____ AG anlässlich der Einigungsverhandlung anwaltlich vertreten gewesen. Der dort abgeschlossene Vergleich sei von Advokat Albrecht am 19. Dezember 2013 widerrufen worden. In der daraufhin ausgestellten Klagebewilligung vom 20. Dezember 2013 sei der gleiche Advokat wiederum als Vertreter der Berufungsklägerin vermerkt. Die aufgrund der Klagebewilligung erfolgte Vorladung vom 10. Januar 2014 sei jedoch der Berufungsklägerin zugestellt worden, nicht jedoch dem Anwalt. Die Berufungsklägerin sei davon ausgegangen, dass der Anwalt sie wie an der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls an der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014 vertreten werde. Die Instruktion sei bereits vorgängig erfolgt, so dass deren Anwesenheit nicht notwendig gewesen sei. Dementsprechend habe Advokat Albrecht vom Verhandlungstermin nicht erfahren und von der Beklagtenseite sei niemand erschienen. Ungeachtet dessen habe das Bezirksgericht ein Kontumazurteil erlassen und die Ausführungen und Begehren der Klägerin ohne weiteres als zutreffend und begründet erachtet. Säumnis könne jedoch nur angenommen werden, wenn die Vorladung korrekt erfolgt sei. Die Zustellung allein an den Vertretenen statt an den Vertreter sei nichtig. Sei die Verhandlung trotzdem durchgeführt worden und seien bloss die Vorbringen der Klägerin berücksichtigt worden, sei das darauf beruhende Urteil ebenfalls nichtig. Die Klägerin und Berufungsbeklagte lässt im Wesentlichen entgegnen, es fehle der Beklagten in diesem Zusammenhang an einer Beschwer. Die Beklagte verkenne, dass dem Gericht das Vertretungsverhältnis bekannt sein müsse, damit Art. 137 ZPO zur Anwendung kommen könne. Im Zeitpunkt der Vorladung sei für die Vorinstanz nicht klar gewesen, ob die Beklagte sich überhaupt vertreten lassen würde und gegebenenfalls durch wen. Art. 68 Abs. 3 ZPO verlange zur Vermeidung solcher Unklarheiten ausdrücklich, dass die Vertreterin oder der Vertreter sich durch eine Vollmacht auszuweisen habe. Seien die Vertretungsverhältnisse jedoch wie vorliegend unklar und ein Rechtsvertreter nicht durch eine Vollmacht zur Prozessführung legitimiert, müsse eine Vorladung im Zweifel ohne weiteres an die Partei selbst erfolgen können. Dies habe vorliegend umso mehr zu gelten, wo die Beklagte in der Schlichtungsverhandlung durch Rechtsanwältin Glanzmann vertreten gewesen sei, den dort unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich dann aber durch Rechtsanwalt Albrecht widerrufen lasse, wobei dieser sich nicht durch eine Vollmacht ausgewiesen habe. Dass die Vorinstanz angesichts der unklaren Verhältnisse die Vorladung an die Beklagte direkt veranlasst habe, müsse sich diese entgegenhalten lassen. Die Vorladung sei unter Androhung eines Säumnisentscheides erfolgt und der Beklagten mitgeteilt worden, dass das Gericht seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der Anwesenden Partei zugrunde legen könne. Eine kurze Mitteilung an die Vorinstanz hätte genügt, um die Verhältnisse zu klären. Es wäre an der Beklagten gewesen, ihre Vertretung in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Andernfalls hätte sie selbst erscheinen müssen. 4.3 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozessverfahren vertreten lassen, wobei der Gesetzgeber für die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Gericht gewisse Einschränkungen vorsieht (Art. 68 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich sind Anwältinnen und Anwälte, welche die Voraussetzungen nach dem Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.6) erfüllen, dazu berechtigt. Ist eine

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Die nämliche Bestimmung stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass die gerichtliche Zustellung an die Wohnsitz- oder Geschäftsadresse der Parteien zu erfolgen hat. Ist eine Partei in einem Prozessverfahren vertreten, so hat die Zustellung mithin lediglich an die Vertretung zu erfolgen. Das Gericht hat die Partei nicht etwa gleichzeitig mit einer Kopie der Gerichtsurkunde zu bedienen. Die Parteien und ihre Vertretung dürfen sich darauf verlassen, dass das Gericht sich an die massgebliche Bestimmung hält. Der vertretenen Partei dürfen daher keine Nachteile daraus erwachsen, dass das Gericht eine Zustellung zwar an die Partei, nicht aber an deren Vertretung vorgenommen hat. Erfolgt die Zustellung nicht an den rechtmässigen Vertreter, gilt sie als nicht gehörig und damit nicht rechtsgültig erfolgt und muss wiederholt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn bei einer Vorladung die vertretene Partei zur Verhandlung erscheint, nicht aber der Rechtsvertreter; es ist nicht Pflicht der Partei, dafür zu sorgen, dass auch ihre Vertretung von einer Vorladung Kenntnis erhält. Die beklagte Partei verdient ferner auch dann Schutz, soweit die klagende Partei deren Vertreter in der Klageschrift unterschlägt und die beklagte Partei in der Folge nicht bemerkt, dass die Zustellung ihrem Vertreter nicht zugegangen ist. Die Berufung auf den Formmangel findet ihre Grenze indes im Grundsatz von Treu und Glauben und es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die Partei durch den Mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (FREI, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 4 zu Art. 137 ZPO; Huber, in: DIKE-Kommentar ZPO N 21 f. zu Art. 137 ZPO; WEBER: in Kurzkommentar ZPO, N 3 zu Art. 137 ZPO). Die Vorladung selbst ist ein reiner Verfahrensakt, der für sich allein nicht rechtsmittelfähig ist. Die gehörige Vorladung ist jedoch Bedingung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Trotz Vorladungsfehlern angeordnete Säumnisfolgen bewirken einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Erfolgt anlässlich einer Verhandlung ein Säumnisurteil, obwohl nicht gehörig vorgeladen wurde, ist der Entscheid resp. der Vorladungsmangel anfechtbar. Nicht gehörige Vorladung bilden mithin einen Nichtigkeitsgrund (FREI, a.a.O., N 22 zu Art. 133 ZPO mit weiteren Nachweisen). 4.4 Vorliegend lässt sich aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz erschliessen, dass die Klägerin mit Gesuch vom 7. November 2013 beim Bezirksgericht Arlesheim ein Schlichtungsverfahren einleitete. Am 3. Dezember 2013 liess die Advokatur Albrecht & Riedo aus Muttenz dem Bezirksgericht Arlesheim die Übernahme des Mandates als Rechtsvertreterin der Beklagten mitteilen und ersuchte um Akteneinsicht. Als Vertreter mit Substitutionsermächtigung wies sich Advokat Marco Albrecht mit Vollmacht vom 2. Dezember 2013 aus. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2013, welche in Anwesenheit der Klägerin sowie einer Anwältin der Advokatur Albrecht & Riedo durchgeführt wurde, unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung unter Widerrufsvorbehalt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 widerrief Advokat Marco Albrecht als Rechtsvertreter der Beklagten den Vergleich vom 16. Dezember 2013. Das besagte Schreiben, welches sich im Original in den Schlichtungsakten findet, trägt die Unterschrift von Advokat Albrecht. In der Klagebewilligung vom 20. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Arlesheim wurde Advokat Marco Albrecht sodann als Vertreter der Beklagten erfasst. Mit Klage vom 8. Januar 2014 gelangte A. ____ an das Bezirksgericht Arlesheim. Sie verwendete dazu ein entsprechendes Formular, welches die Vorinstanzen den Rechtsuchenden zur Verfügung stellen (vgl. Art. 400 Abs. 2 ZPO) und reichte dazu die Klagebewilligung und weitere Urkunden ein. In diesem Formular vermerkte die Klägerin Advokat Marco Albrecht als Vertreter der Beklagten. Da die Klage keine Begründung enthielt, wurden die Parteien in Anwendung von

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 245 Abs. 1 ZPO am Folgetag zur Verhandlung geladen. Die Gerichtskanzlei versäumte es jedoch offensichtlich, den namentlich bekannten Anwalt zu erfassen, so dass die Vorladung am 13. Januar 2013 allein an die B. ____ AG gelangte. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014 lässt sich zwar ein Vermerk ersehen, dass die Vorladung als für „in Ordnung“ befunden worden sei, jedoch erhellt aus den Akten nicht weiter, dass damit eine rechtmässige Zustellung der Vorladung an den Rechtsvertreter der Beklagten gemeint sein konnte. In der Folge verlangte Advokat Marco Albrecht am 26. August 2014 eine Begründung des Entscheides. In dieser Begründung finden sich keine Erwägungen, die erkennen liessen, dass der Vorinstanz die fehlerhafte Zustellung der Vorladung bewusst geworden wäre. Aus der Prozessgeschichte der Vorinstanz ergibt sich letztlich zweifelsfrei, dass dem Vertreter der Beklagten in Verletzung von Art. 137 ZPO keine Vorladung zugestellt wurde. Das Säumnisurteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. Februar 2014 krankt daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Beklagte wurde ihres Anspruches auf rechtliches Gehör beraubt, indem sie die Darstellung ihrer Sichtweise überhaupt nicht in das Verfahren einbringen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur. Seine Verletzung führt in der Regel - ungeachtet der Frage der materiellrechtlichen Begründetheit des Rechtsmittels - zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 je mit weiteren Nachweisen). Nachdem somit überhaupt keine gültige Vorladung erfolgt ist, kann das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ausdrücklich offen lassen, ob im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens der Beklagten sogleich auf Grund der Akten entschieden werden darf, selbst wenn die Angelegenheit spruchreif erscheint. Ein Teil der Lehre vertritt hierzu die Meinung, dass eine zweite Vorladung sachgerecht wäre (vgl. KILLIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 zu Art. 245 ZPO; BRUNNER, in: DIKE-Kommentar ZPO, N 7 ff. zu Art. 245 ZPO). Im Ergebnis ist die Berufung somit gutzuheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. Februar 2014 ist für nichtig zu erklären. Da der Beklagten resp. ihrem Rechtsvertreter im Rahmen einer neuen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und der Sachverhalt somit in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sein wird, ist der Fall an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückzuweisen. Es erübrigen sich daher weitere Erwägungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Sache. 5. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu befinden, wobei auch im Berufungsverfahren bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 114 lit. c ZPO). Für die Regelung der Parteikosten sind die Bestimmungen von Art. 106 f. ZPO anzuwenden, die auch im Berufungsverfahren gelten (SEILER, a.a.O., N 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin somit eine Parteientschädigung auszurichten. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist selbst in Anbetracht des schweren Verfahrensmangels durch die Vorinstanz nicht angebracht. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat weder mit seiner Berufungsschrift noch im Anschluss an die Verfügung vom 17. Juni 2014, wonach der Fall ohne Parteiverhandlung gestützt auf die Akten entschieden werde, eine Honorarrechnung einge-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht reicht, so dass das Gericht in Anwendung von § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann. Für die Berechnung des Honorars ist der Streitwert massgeblich, wobei das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz grundsätzlich nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen ist. Mit einer schriftlichen Berufungsbegründung beträgt das Grundhonorar höchstens bis zu 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Massgebend ist dabei der zweitinstanzliche Streitwert. Im vorliegenden Falle beläuft sich der Streitwert auf weniger als CHF 20‘000.00, so dass ein volles Honorar mindestens CHF 2‘250.00 ausmachen würde. Zumal in Anbetracht der Schwierigkeit des Falles sowie des Umfangs der gesamten Bemühungen ein unterer Ansatz zur Anwendung zu bringen ist und die Rechtsschrift vor zweiter Instanz darüber hinaus kurz und knapp ausgefallen ist, erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein Honorar von CHF 1‘200.00 als angemessen und verdient, ansonsten ein offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und Bemühungen des Anwaltes resp. der Bedeutung der Sache manifest wäre. Zusätzlich zu vergüten ist sodann die Mehrwertsteuer von 8 %, so dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘296.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten Arlesheim vom 19. Februar 2014 wird für nichtig erklärt. Die Streitsache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘296.00 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder

7. Oktober 2014: Mit Urteil vom 1. Oktober 2014 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten (Verfahren 4A __500/2014).

400 14 83 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.07.2014 400 14 83 (400 2014 83) — Swissrulings