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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.05.2014 400 14 68 (400 2014 68)

27. Mai 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,530 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. Mai 2014 (400 14 68) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Scheidungsverfahrens; hypothetisches Einkommen

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, Kaistenbergstrasse 4, 5070 Frick, Beklagte und Berufungsklägerin

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 12. März 2014

A. Mit Entscheid vom 14. Februar 2012 im Eheschutzverfahren zwischen B.____ und A.____ hat das Gerichtspräsidium Rheinfelden unter anderem den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Dezember 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘673.00 sowie 60% von den ihm ab Juni 2011 ausgerichteten netto Bonus- und Sonderzahlungen zu bezahlen. Im Ehe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim beantragte die Ehefrau, in Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Rheinfelden sei der Ehemann für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, der Ehefrau ab 1. September 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘700.00 zu bezahlen und es sei die anteilsmässige Überweisung des Bonus und der Sonderzahlungen auf die für den Zeitraum bis 31. August 2013 ausgerichteten Zahlungen zu begrenzen. Der Ehemann beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Mit Entscheid vom 12. März 2014 hat der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Gesuch der Ehefrau um Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 14. Februar 2012 abgewiesen. Das Bezirksgericht Arlesheim führte aus, dem Ehemann sei bei der C.____AG per 31. August 2013 gekündigt worden. Sein monatliches Nettoeinkommen habe CHF 16‘630.00 zuzüglich eines schwankenden jährlichen Bonus betragen. Per 1. Oktober 2013 habe der Ehemann eine neue Stelle bei der D.____AG angetreten, wo er kein fixes Monatsgehalt erhalte, sondern sein Honorar beruhe auf Beratungsmandaten. Ein Bonus werde ihm nicht mehr ausgerichtet. Der Ehemann mache ein jährliches Nettoeinkommen von rund CHF 101‘500.00 geltend. Es würde somit eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen und eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags komme nur im Rahmen einer Senkung in Betracht. Es könne offen bleiben, ob aufgrund des Antrags der Ehefrau auf Umwandlung ihres Anspruchs auf 60% der variablen Bonuszahlungen in einen fixen Unterhaltsbeitrag im Ergebnis tatsächlich eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags resultieren würde oder lediglich eine Anpassung der Formulierung zufolge Wegfalls der Bonuszahlung die Folge wäre. Entscheidend sei, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des bei der C.____AG erzielten Entgelts anzureichen sei oder nicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Ehemann kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, da er glaubhaft gemacht habe, dass es ihm trotz gutem Willen nicht gelungen sei, eine neue Anstellung mit gleich hoher Entlohnung wie bei der C.____AG zu finden. Er habe glaubhaft widerlegt, dass ihm eine Einkommenssteigerung real möglich wäre. Auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 12. März 2014 hat die Ehefrau mit Eingabe vom 24. März 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Arlesheim vom 12. März 2014 und die Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 14. Februar 2012 dahingehend, dass der Ehemann zu verpflichten sei, der Ehefrau ab 1. September 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘700.00 zu bezahlen und dass die anteilsmässige Überweisung des Bonus und der Sonderzahlungen auf die für den Zeitraum bis 31. August 2013 ausgerichteten Zahlungen zu begrenzen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Ehemanns. Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, der Ehemann habe nicht in genügender Weise nachgewiesen, dass er sich ausreichend um eine neue Stelle bemüht habe und es ihm mit gutem Willen nicht möglich wäre, sein bisher bei der C.____AG erzieltes Einkommen auch künftig zu verdienen. Dementsprechend rechtfertige sich keine Unterhaltsreduktion in Form des Wegfalls der bisherigen Bonuszahlungen. Da der Ehemann nun keine Bonuszahlungen mehr erhalte, sei bei der Unterhaltsberechnung der frühere durchschnittliche Bonus

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum seinerzeitigen Einkommen hinzuzurechnen. Auf die weitere Berufungsbegründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2014 hat der Ehemann die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin beantragt. Er führte aus, die Ehefrau habe nie einen unbedingten Anspruch auf den Unterhaltsanteil, welcher sich aus einer allfälligen Auszahlung eines Bonus ergab, gehabt. Nun verlange sie die Ausrichtung eines fixen, deutlich höheren Unterhaltsbeitrags. Weshalb sie eine solche Verbesserung ihrer Lage erfahren sollte, habe sie nicht begründet. Der Ehemann sei nicht verpflichtet, den ausfallenden Bonus zu kompensieren. Der Ehemann stellt sich weiter auf den Standpunkt, es sei ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Er habe sich angemessen und korrekt um eine neue Stelle bemüht und es sei nicht realistisch, dass er eine Stelle finde, mit welcher er ein monatliches Einkommen von CHF 23‘130.00 verdiene. Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 22. April 2014 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 reichte der Ehemann als Novum den Artikel „C.____ entlässt Hunderte Direktoren im Backoffice“ von Inside Paradeplatz ein. F. Am 27. Mai 2014 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, statt. Die Parteien erschienen je mit ihren Rechtsvertretern. Die Ehefrau reichte als Novum Internetauszüge von der „Job Directory“ betreffend freie Stellen sowie von der „Bilanz“ betreffend Personalsuche und offenen Stellen in der Schweizer Finanzbranche ein. Sodann erfolgte eine informelle Parteibefragung ohne Protokollierung hinsichtlich eines Vergleichs. Nachdem kein Vergleich zustande kam, hielten die Rechtsvertreter die Plädoyers, in welchen sie an den bereits in den Rechtsschriften erfolgten Anträgen und Ausführungen festhielten. Auf die Ausführungen in den Plädoyers wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Für vorsorgliche Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete vorinstanzliche Entscheid vom 12. März 2014 wurde der Ehefrau bzw. deren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreter am 14. März 2014 zugestellt. Die Berufungsfrist von zehn Tagen endete somit am 24. März 2014 und ist eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Der Ehemann führte aus, die Ehefrau setze sich nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander und lege nicht dar, inwiefern dieser falsch sei. Die Ehefrau beschränke sich in der Berufung weitgehend darauf, ihre bereits bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen und begnüge sich teilweise mit dem Verweis auf ihre vorinstanzliche Rechtsschrift. Die Berufungsschrift sei deshalb nicht genügend. Das Kantonsgericht erachtet die Berufungsschrift als genügend. Die Ehefrau monierte in der Berufung vom 24. März 2014, die Vorinstanz habe die Frage, ob mit ihrem Antrag überhaupt eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags resultiere, nicht beantwortet. Sie bezog sich damit auf die Erwägung 4.4 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, wo die Vorinstanz ausführt, dass diese Frage offen bleiben könne. Die Ehefrau kritisierte weiter, auch die Frage, ob die Beweislast für die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens beim Ehemann liege, habe die Vorinstanz nicht beantwortet und bezieht sich damit auf die vorinstanzliche Erwägung Ziff. 5.4. Die Ehefrau monierte zudem, die Vorinstanz habe dem Ehemann zu Unrecht kein hypothetisches Einkommen angerechnet und deren Ansicht, es habe als notorisch zu gelten, dass es zurzeit für einen gekündigten Banker mit einem Einkommen und Bonus in der Höhe, wie es der Ehemann erhalten habe, sehr schwer sei, eine Stelle bei einer Bank mit den gleichen Lohnbedingungen zu finden, sei falsch. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Ehemann durch die eingereichten Belege auch nicht ausreichend nachgewiesen, dass er sich in genügender Weise um eine entsprechende Stelle bemüht habe. In diesen Kritikpunkten bezieht sich die Ehefrau auf die Erwägungen 5.5, 5.7 und 5.8 der Vorinstanz. Die Ehefrau hat sich somit an verschiedenen Stellen in der Berufungsschrift auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung bezogen und ausgeführt, was darin falsch sein soll. Die Berufung ist somit hinreichend begründet. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 3. Entsprechend Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). 3.1 Der Ehemann hat mit seiner Berufungsantwort folgende neuen Beilagen vorgelegt: die Lohnabrechnung Februar 2014, vier Bewerbungsschreiben (vom 17.07.2013, 29.07.2013, 04.05.2013 und 25.06.2013) sowie einen Internetausdruck Staffing Industry Analysts mit einem Artikel vom 07.03.2012. Bei den Bewerbungsschreiben sowie beim Artikel aus dem Internet handelt es sich um Beilagen, welche alle weit vor der Stellungnahme des Ehemannes an die Vorinstanz vom 18. Februar 2014 datieren. Es wäre dem Ehemann daher ohne weiteres möglich gewesen, diese Beilagen bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die Ehefrau hat schon in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013 an die Vorinstanz geltend gemacht, der Ehemann habe nicht nachgewiesen, dass er sich ausreichend um Stellen bemüht habe und trotz entsprechenden Stellenbemühungen kein höheres Einkommen erzielen könne. Es wäre daher am Ehemann gelegen, die entsprechenden Bemühungen und weitere Belege zu diesem Thema bereits bei der Vorinstanz einzureichen. Die erst mit der Berufungsantwort eingereichten Bewerbungen sowie der genannte Internetausdruck erfolgen zu spät und sind in Anwendung von Art. 317

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Bei der Lohnabrechnung Februar 2014 sowie bei dem mit Eingabe vom 7. Mai 2014 eingereichten Internetauszug des Artikels vom 17. April 2014 handelt es sich hingegen um neue Unterlagen, welche bei der Vorinstanz noch nicht eingereicht werden konnten, da sie im Zeitpunkt der dortigen Eingaben noch nicht existierten. Diese beiden Beilagen sind daher zu berücksichtigen. 3.2 Die Ehefrau reichte an der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2014 Internetauszüge betreffend offenen Stellen und der Personalsuche im Finanzbereich ein. Sie hätte entsprechende, damals aktuelle Auszüge ebenfalls bereits bei der Vorinstanz einreichen können und legt nicht dar, inwiefern dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der Internetauszug aus „Bilanz“ mit dem Titel „Abkühlung im vierten Quartal 2013“ trägt das Datum 13.01.2014/10:45 und hätte dementsprechend ebenfalls bereits bei der Vorinstanz vor deren Entscheid eingereicht werden können, spätestens jedoch mit der Berufungsschrift. Die an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen sind daher gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht zu berücksichtigen. 3.3 An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung wurde eine informelle Parteibefragung ohne Protokollierung hinsichtlich eines Vergleichsvorschlags durchgeführt. Die Parteibefragung fand nur im Rahmen von Vergleichsgesprächen statt und wurde aufgrund der strengen Novenregelung von Art. 317 ZPO nicht als formelle Befragung durchgeführt, zumal Art. 229 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anwendbar ist (BGE 138 III 625) und nur auf die Ausführungen der Parteien, welche bereits bei der Vorinstanz erfolgten, abgestellt werden kann. Nachdem die Parteien zu Beginn der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nach Noven gefragt wurden, sind erst im Rahmen der informellen Parteibefragung gemachten Erklärungen, welche bei der Vorinstanz nicht erfolgten, ohnehin nicht zu berücksichtigen, darf doch von den Parteien erwartet werden, dass sie in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 2 ZPO allfällige Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Rechtsmittelinstanz vorbringen. Soweit sich die Parteivertreter in der Verhandlung vor Kantonsgericht in ihren Plädoyers auf Ausführungen der Parteien anlässlich dieser informellen Befragung abstützten, welche bei der Vorinstanz noch nicht erfolgten, sind sie daher nicht zu hören. 4. Die Ehefrau moniert, die Vorinstanz habe die Frage nicht beantwortet, ob durch die Umwandlung des Anspruchs der Ehefrau auf 60% der Bonuszahlungen an den Ehemann in einen fixen Unterhaltsbeitrag eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages resultiere. In diesem Zusammenhang führte sie aus, nachdem dem Ehemann von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gekündigt worden sei und er keinen Bonus mehr erhalte, sei er nur noch gewillt, CHF 5‘673.00 als persönlichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau zu bezahlen. Er sei nicht bereit, den wegfallenden Bonus durch eine Erhöhung des fixen Unterhaltsbeitrags zu kompensieren. Der Ehemann habe in den letzten Jahren eine durchschnittliche Bonuszahlung von netto CHF 78‘000.00 erhalten. Die Ehefrau sei daran zu 60% anteilsberechtigt gewesen, was einem Geldbetrag von monatlich CHF 3‘900.00 entspreche. Der Ehemann entgegnete, er erhalte keinen Bonus mehr. Ein Anspruch auf eine Bonuszahlung bestehe nicht. Ob eine Auszahlung erfolge und in welcher Höhe, sei ungewiss. Die Ehefrau habe daher nur insofern Anspruch auf eine Beteiligung am Bonus, als auch tatsächlich ein solcher ausgerichtet werde. Der Anspruch der Ehefrau sei von der Auszahlung und der Höhe des Bonus abhängig. Ein fixer, bedingungsloser Anspruch auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesen Unterhaltsteil bestehe nicht. Es treffe daher nicht zu, dass der Ehemann den Unterhaltsbeitrag reduziere, vielmehr habe die Ehefrau aufgrund der veränderten Verhältnisse keinen Bonusanteil mehr. Die C.____AG habe inzwischen auch ihr Bonussystem geändert und es sei schwieriger, einen Bonus zu erhalten. Selbst wenn der Ehemann noch bei der C.____AG wäre, könnte nicht unbesehen auf die in der Vergangenheit ausbezahlten Boni abgestellt werden. Der Bonus ist variabel. Ob dem Ehemann bei der C.____AG weiterhin ein Bonus ausbezahlt worden wäre und in welcher Höhe, kann nicht eruiert werden. Insofern kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob die von der Ehefrau beantragte Umwandlung in einen fixen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘700.00 eine Erhöhung darstellt. Diese Frage ist auch nicht von Bedeutung, da ein Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags vorliegt. Die Ehefrau will nunmehr einen fixen durchschnittlichen Bonus zum Einkommen des Ehemannes anrechnen, wogegen das Gerichtspräsidium Rheinfelden den Bonus nicht bezifferte und nicht als fixen Betrag in das Einkommen eingerechnet hat. Vielmehr hat es den Unterhaltsbeitrag gestützt auf den festen Monatslohn des Ehemannes festgesetzt und verfügt, dass der Ehemann zusätzlich vom variablen Nettobonus 60% an die Ehefrau überweisen muss. Weil die Höhe des zukünftigen Nettobonus ungewiss ist, hat das Gerichtspräsidium Rheinfelden diesen eben gerade nicht als fixen Bestandteil zum Einkommen gerechnet (Erwägung 5.4 des Entscheids vom 14.02.2012 des Gerichtspräsidiums Rheinfelden). Beantragt die Ehefrau nunmehr die Hinzurechnung eines fixen Bonusbetrags an das Einkommen des Ehemanns, ändert sie die Berechnungsmethode, was eine Abänderung bedeutet. Überdies hat die Ehefrau auch bei ihrer Bedarfsberechnung Änderungen vorgenommen, indem sie nunmehr den volljährigen Sohn nicht mehr einrechnet und den Hypothekarzins anpasste. Auch beim Grundbedarf des Ehemanns nahm sie Anpassungen vor, indem sie die vom Gerichtspräsidium Rheinfelden eingerechneten Beträge für auswärtige Verpflegung, Autokosten und Autoleasing beim Ehemann streicht und diesem ein Existenzminimum von CHF 3‘050.00 einrechnet, wogegen das Gerichtspräsidium Rheinfelden für die Zeit ab 1. Dezember 2011 ein Existenzminimum des Ehemanns von CHF 4‘633.00 einsetzte. Den Überschuss hat die Ehefrau sodann den Parteien je hälftig angerechnet und ausgeführt, der nunmehr volljährige Sohn sei bei der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Es liegt daher ein Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags vor. Die Ehefrau schrieb denn auch in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013, S. 8, an die Vorinstanz, „unter Berücksichtigung der seit dem Urteil vom 14.02.2102 eingetretenen Änderungen ergibt sich ein persönlicher Unterhaltsbeitrag der Klägerin von CHF 11‘700.00. Das Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 14.02.2012 ist für den Zeitraum ab 11.09.2013 entsprechend anzupassen“. Der Unterhaltsbeitrag ist daher in Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen zu beurteilen. Eine solche Änderung stellt auch die neue berufliche Situation des Ehemanns dar. Dem Ehemann wurde von der C.____AG gekündigt und er hat eine neue Stelle angenommen mit einem tieferen Lohn. Es liegen somit erhebliche und dauernde Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen. Der Antrag der Ehefrau auf Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 11‘700.00 ist folglich unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zu prüfen. Es kann daher offen bleiben, ob der beantragte Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘700.00 höher ist als jener, welcher das Gerichtspräsidium Rheinfelden festlegte. Soweit die Ehefrau geltend machte, der volljährige Sohn sei bei der Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen, hat ihr Anwalt an der Verhandlung vor Kantonsgericht in seinem Plädoyer ausgeführt,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Unterhaltsbeitrag für den volljährigen Sohn gehe dem Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau nach und es sei im ersten Schritt der Trennungsunterhalt festzulegen und erst dann der Unterhaltsbeitrag für den Sohn. 5. Unter den Parteien ist umstritten, wer die Beweislast trägt. Die Ehefrau führte aus, der Ehemann müsse dartun, dass es ihm trotz ernsthafter und ausreichender Bemühungen nicht gelungen sei, eine neue Anstellung mit ähnlicher Entlöhnung zu finden. Dieser Beweislast sei der Ehemann nicht nachgekommen, weshalb er weiterhin den ursprünglich festgelegten Unterhaltsbeitrag schulde. Der Ehemann führte dagegen aus, die Ehefrau verkenne, dass sie eine Abänderung der Unterhaltsregelung wünsche und es an ihr gelegen sei, zu belegen, dass sich die Situation derart geändert habe, dass ihr nun ein höherer Unterhaltsbeitrag zustehe. Der Ehemann müsse nichts beweisen, denn er habe keine Änderung des Unterhaltsbeitrags vorgenommen oder beantragt. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Will die Ehefrau auf das Einkommen des Ehemanns inkl. Bonus abstellen, wie es sich im Zeitpunkt des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden darstellte, hat sie zumindest glaubhaft zu machen, dass dieses Einkommen gleich geblieben ist. Dies gelingt ihr nicht, da dem Ehemann unbestrittenermassen gekündigt wurde und er nun eine neue Stelle mit einem tieferen Einkommen hat. Indem aufgrund der veränderten Verhältnisse der Unterhaltsbeitrag neu zu berechnen ist, das aktuelle Einkommen des Ehemannes jedoch erheblich tiefer ist als sein Einkommen an der vorherigen Arbeitsstelle, hat der Ehemann glaubhaft darzulegen, dass es ihm nicht möglich ist, ein ähnliches Einkommen weiterhin zu erzielen. 6. Es stellt sich sodann die Frage, ob dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, wie dies die Ehefrau beantragt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Eine entsprechende Einkommenssteigerung muss dem Pflichtigen allerdings möglich und zumutbar sein. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4a). 6.1 Die Ehefrau führte in der Berufung vom 24. März 2014 aus, der Ehemann habe keine Stellenbemühungen in ausreichendem Ausmass vorgelegt. Vielmehr habe er die günstige Gelegenheit ergriffen, um sich selbst zu verwirklichen und sich quasi selbständig zu machen. Bei entsprechenden Stellenbemühungen über mehrere Monate wäre es dem Ehemann mit gutem Willen ohne weiteres möglich gewesen, eine Stelle mit einem Verdienst in der Grössenordnung seines bisherigen Einkommens bei der C.____AG zu finden. Das Jahreseinkommen habe sich auf mindestens CHF 260‘000.00 belaufen. Dass es dem Ehemann nicht mehr möglich sein soll, mehr als die behaupteten CHF 130‘000.00 zu erwirtschaften, scheine völlig unglaubwürdig und sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Ehemann sei ein ausgewiesener Fachmann mit entsprechenden Weiterbildungen, welcher sich im besten Berufsalter befinde. Als Direktor bei der C.____AG habe er bis zu 200 Mitarbeiter weltweit geführt. Er verfüge über eine gute

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildung, grosse berufliche Erfahrung, beste Qualifikationen und Referenzen und es sei aufgrund seiner ehemaligen Position als Direktor auch von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen. Auch eine Stellensuche im Ausland dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Ansicht der Vorinstanz, es habe als notorisch zu gelten, dass es derzeit für einen gekündigten Banker mit einem Einkommen und einem Bonus in der Höhe wie diese der Ehemann erhalten habe, sehr schwer sei, eine neue Stelle bei einer Bank mit den gleichen Lohnbedingungen zu finden, könne nicht ohne weiteres gefolgt werden. Weiter habe der Ehemann entgegen der Ansicht der Vorinstanz durch die eingereichten Belege nicht ausreichend nachgewiesen, dass er sich in genügender Weise um eine entsprechende Stelle bemüht habe. Zunächst habe er unterlassen, trotz Angebot der C.____AG auf interne Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten einzugehen. Dass der Ehemann aus Gründen der Unzumutbarkeit und der persönlichen Freiheit darauf verzichtet habe, könne nicht einfach hingenommen werden. Um seinen familienrechtlichen Pflichten nachzukommen, sei er eben gerade nicht frei, seine Betätigung uneingeschränkt zu wählen. Eine ernsthafte Bemühung und eine Zielstrebigkeit seien nicht erkennbar. Anfangs habe er sich nur sehr spärlich beworben. Die ins Recht gelegten Stellenabsagen könnten keineswegs einen guten Willen des Ehemanns glaubhaft machen. Es sei auch nicht eruierbar, auf welche Jobprofile er sich beworben habe, da keine Stelleninserate, keine Bewerbungen und keine offiziellen Absagen vorgelegt worden seien. Es würden sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, ob sich der Ehemann entsprechend seinen Anforderungen und ordentlich beworben habe. Mailanfragen könnten auch nicht als ausreichende Bewerbungsschreiben qualifiziert werden. Der Ehemann habe eine Abgangsentschädigung von brutto CHF 210‘000.00 erhalten, welche unter anderem der Kompensation von einem mit dem Stellenverlust zusammenhängenden Erwerbsausfall diene. Aufgrund der angeordneten Gütertrennung sei die Ehefrau an dieser Auszahlung nicht anteilsberechtigt. Daher scheine es gerechtfertigt, wenn der Ehemann ein vorübergehendes Mindereinkommen, sofern ihm ein solches zugestanden werden soll, durch Einsetzung seines Vermögens und insbesondere der Abgangsentschädigung zu kompensieren habe, so dass ihm ein monatliches Einkommen von CHF 23‘130.00 anzurechnen sei. Soweit der Ehemann einwende, die Abgangsentschädigung diene für entsprechende Umschulungsund Weiterbildungskosten, sei er nicht zu hören. Der Ehemann sei per 31. August 2013 bei der C.____AG entlassen worden und habe praktisch nahtlos per 1. Oktober 2013 eine neue Stelle angetreten. Der Einsatz der Abgangsentschädigung zum Zwecke der Abfederung der nachteiligen Folgen des Stellenverlusts gehe fehl. Weiterbildungskosten könnten bei dieser Konstellation höchstens in der Höhe eines Bruchteils anfallen. Der Ehemann reiche eine Aufstellung über CHF 54‘257.60 für Umschulungs- und Berufsunkosten ein, wobei nur ein Betrag von CHF 25‘000.00 mit Quittungen belegt sei. Einen Nachweis, dass die ganze Abgangsentschädigung oder mindestens ein Grossteil davon für ein „wieder fit machen“ eingesetzt worden sei, habe der Ehemann nicht erbracht. 6.2 Der Ehemann bestreitet die Ausführungen der Ehefrau. Er führte in der Berufungsantwort vom 16. April 2014 aus, er habe weder aus bösem Willen noch aus Nachlässigkeit noch freiwillig auf Einkommen verzichtet. Die C.____AG habe ihm gekündigt und er sei gezwungen gewesen, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden, was er getan habe. Es sei ihm sogar gelungen, unmittelbar eine neue Stelle anzutreten. Er habe Abklärungen betreffend einem internen Stellenwechsel geführt. Die C.____AG habe in den letzten drei Jahren 12‘000 Stellen abgebaut,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere auf der Direktionsstufe. Eine interne Stelle mit annährend gleichem Lohn zu finden, sei unmöglich gewesen. Auch wäre eine Weiterbeschäftigung bei der C.____AG unzumutbar gewesen, nachdem dem Ehemann nach mehr als 20-jähriger Anstellung von der Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Es gehe nicht um eine Selbstverwirklichung auf Kosten der Ehefrau, vielmehr habe der Ehemann möglichst rasch eine neue Stelle finden müssen. Aufgrund der Qualifikation des Ehemannes komme nicht jede Stelle für ihn in Frage; qualifizierte Stellen seien aber nicht so häufig auf dem Markt. Er sei jetzt 49 Jahre alt, was auf dem Stellenmarkt nicht mehr als „bestes Alter“ gelte. Es erstaune auch nicht, dass der Ehemann keine Stelle gefunden habe, welche annähernd gleich gut bezahlt sei wie jene bei der C.____AG, seien doch Stellen im Bankensektor bekanntlich überdurchschnittlich gut bezahlt, was nicht zuletzt in Bezug auf Boni in den letzten Jahren zu heftiger Kritik geführt habe. Eine Stelle im Bankensektor zu finden sei nicht einfach, da bei Banken im grossen Stil Stellen abgebaut würden. Zudem würden junge Leute bevorzugt. Die Ehefrau könne nicht erwarten, dass er im Ausland arbeite, da er einen Sohn in der Schweiz habe, zu diesem guten Kontakt pflege und auch sonst in der Schweiz verwurzelt sei. Zudem sei es notorisch, dass das Einkommen in der Schweiz um einiges höher sei als im Ausland. Die Ehefrau könne froh sein, dass der Ehemann rasch eine Anschlusslösung gefunden habe. Während der Stellensuche hätte er auch kein Einkommen erzielen können, welches ihm die Ehefrau anrechnen wolle. Zudem hätte sich eine längere Lücke im Lebenslauf negativ ausgewirkt. Ein Verbleib bei der C.____AG könne die Ehefrau vom Ehemann nicht verlangen. Dies umso weniger, als der Ehemann in absehbarer Zeit ein nach wie vor überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielen könne, welches den Ehegatten weiterhin einen gehobenen Lebensstandard ermögliche. Die Ehefrau müsse sich nicht einschränken, jedenfalls habe die Ehefrau nicht ausgeführt, dass sie ihren Lebensstandard senken müsse. Eine Stelle mit einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 23‘130.00 zu finden, sei unrealistisch. Die Tätigkeit bei der C.____AG sei sehr belastend gewesen. Es sei nicht zumutbar, nach einer Kündigung, welche auch eine Chance für einen Neuanfang darstelle, in der gleichen Branche weiterzuarbeiten. Die Ehefrau hätte auch genug Zeit gehabt, eine Stelle zu finden. Sie habe im Verlauf des Eheschutzverfahrens zugestanden, im Betrieb ihrer Eltern tätig zu sein. Dort erstelle sie Preislisten und erledige Korrespondenzen und Telefonate. Dafür habe sie Anspruch auf eine Entschädigung, so dass ihr ein Einkommen von mindestens CHF 2‘000.00 anzurechnen sei. Sie könne auch einen Job im kaufmännischen Bereich finden. Es sei ihr möglich und zumutbar, mindestens Teilzeit wieder in das Erwerbsleben einzusteigen. Schliesslich wohne der Sohn, welcher eine Lehre absolviere, noch bei der Ehefrau. Der Ehefrau sei ein angemessener Beitrag von 2/3 des Lehrlingslohns für Unterkunft und Essen anzurechnen, ausmachend CHF 607.00 ab September 2013 und CHF 789.00 ab September 2014. Aus den vorgelegten Stellenbewerbungen werde ersichtlich, dass sich der Ehemann um Stellen bemüht habe, jedoch keine mit einem derart hohen Einkommen wie bei der C.____AG habe finden können. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Bewerbungen unqualifiziert, nachlässig oder auf unpassende Stellen erfolgt seien. Vielmehr sei der Ehemann mehrfach zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden und habe schliesslich rasch eine neue Stelle gefunden, was zeige, dass seine Bemühungen angemessen und korrekt erfolgt seien. Der Ehemann sei weder arbeitslos, noch bezahle er einen reduzierten oder gar keinen Unterhalt mehr. Die Ehefrau erhalte lediglich keinen Anteil am Bonus mehr, auf welchen sie nie einen festen Anspruch gehabt habe. Aus den eingereichten Absagen ergebe sich, bei welchen Firmen und für welche Funktion die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewerbungen stattgefunden hätten und dass sich der Ehemann auf seinen Fähigkeiten angemessene Stelle beworben habe, bei welchen er auch mit einer entsprechenden Entschädigung habe rechnen dürfen. Dass er nicht sämtliche Stelleninserate, Bewerbungen und Absagen aufbewahrt habe, nachdem er eine Stelle gefunden habe, sei nachvollziehbar. Er habe schnell eine neue Stelle gefunden, was zeige, dass seine Bewerbung attraktiv sei. Das ergebe sich auch daraus, dass er einige Male zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Es sei durch nichts belegt, dass der Ehemann mehr verdienen würde, wenn er eine andere Stelle erhalten hätte. Die Abgangsentschädigung diene zur Kompensation von einem mit dem Stellenverlust zusammenhängenden Erwerbsausfall sowie zur Bezahlung von Umschulungen, Weiterbildungskosten etc., welche durch den Stellenwechsel notwendig würden. Der Ehemann müsse für seine neue Stelle gewisse Fähigkeiten und Kenntnisse verbessern bzw. auffrischen. Das geschehe einerseits „on the job“, was sich daran zeige, dass der Ehemann derzeit ein tiefes Einkommen erziele, welches unter den Schätzungen der neuen Arbeitgeberin liege. Andererseits habe er Weiterbildungen besucht, welche nicht günstig seien. Zu den Weiterbildungskosten würden auch die Kosten für die Reise und bei mehrtägigen Kursen für die Übernachtung gehören. Die Abgangsentschädigung habe brutto CHF 210‘000.00 betragen und netto einiges weniger. Von dieser seien inzwischen CHF 54‘000.00 verbraucht. Mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘700.00 könne die Ehefrau bei einem Bedarf von CHF 4‘444.00 massive Ersparnisse bilden, was nicht Sinn und Zweck des Ehegattenunterhalts sei. 6.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Ehemann als Direktor bei der C.____AG bis zu 200 Mitarbeiter geführt hat und er ein ausgewiesener Fachmann mit entsprechenden Weiterbildungen ist. Weiter ist unbestritten, dass dem Ehemann nach mehr als 20jähriger Anstellung von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Februar 2013 per 31. August 2013 gekündigt wurde. Auch aus dem Einkommen des Ehemannes ist zu schliessen, dass er eine Kaderstelle bei der C.____AG inne hatte, betrug sein monatliches Bruttoeinkommen doch CHF 17‘500.00 zuzüglich eines variablen Bonus, welcher für die Jahre 2009 bis 2012 jährlich zwischen CHF 67‘716.00 bis CHF 96‘429.00 lag und für das Jahr 2008 sogar CHF 227‘480.00 betrug. Der Ehemann hat per 1. Oktober 2013 eine neue Stelle bei der D.____AG angetreten als Senior Consultant und geschäftsführender Partner. Wie bereits die Vorinstanz ist auch das Kantonsgericht der Auffassung, dass es notorisch ist, dass es zur Zeit für einen gekündigten Banker mit einem Einkommen und Bonus, wie es der Ehemann bei der C.____AG erhalten hat, sehr schwer ist, eine neue Stelle bei einer Bank mit ungefähr gleichen Lohnbedingungen zu finden. So ist allgemein bekannt, dass viele Banken derzeit Umstrukturierungen vornehmen und Stellen abbauen. Dadurch sind mehr Banker auf Stellensuche und die Konkurrenz unter den Stellensuchenden wird grösser. Die C.____AG schrieb denn auch in ihrem Kündigungsschreiben vom 19. Februar 2013 als Kündigungsgrund eine Restrukturierung mit Stellenabbau. Notorisch ist ebenfalls, dass die Boni, nicht zuletzt wegen heftiger öffentlicher Kritik, bei den Banken gesenkt werden. Ist es selbst im Banksektor sehr schwierig, ein gleich hohes Einkommen wieder zu erzielen, gilt dies erst recht für andere Sektoren, welche in der Regel tiefere Löhne und Boni bezahlen als die Banken. Als notorisch gilt ebenfalls, dass auf dem Stellenmarkt nicht so viele Stellen ausgeschrieben sind für Berufsleute mit Qualifikationen, wie sie der Ehemann vorweist. Solche Stellen sind im Bankensektor rar und in anderen Branchen kann nicht mit einem gleich hohen Einkommen gerechnet werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht es dem Ehemann kaum möglich ist, eine neue Stelle mit ähnlich hohem Einkommen zu finden. Indiz hierfür ist auch die von der C.____AG geleistete Abgangsentschädigung von brutto CHF 210‘000.00, welche gemäss Ausführungen des Ehemanns zur Kompensation von einem mit dem Stellenverlust zusammenhängenden Erwerbsausfall sowie zur Bezahlung von Umschulungen und Weiterbildungskosten dient. Würde die C.____AG als renommierte Kennerin des Bankensektors davon ausgehen, dass der Ehemann ohne weiteres eine neue Stelle mit ähnlichem Einkommen finden könnte, würde sie kaum eine Abgangsentschädigung in dieser Höhe anbieten. Notorisch ist ebenfalls, dass sich eine mehrmonatige Lücke im Lebenslauf negativ bei der Stellensuche auswirkt und die Attraktivität des Arbeitssuchenden vermindert. Insofern ist es nachvollziehbar, wenn der Ehemann bevorzugte, praktisch nahtlos eine neue Stelle anzutreten, als allenfalls negative Auswirkungen bei einer längeren Arbeitslosigkeit zu riskieren. An der neuen Stelle bei D.____AG hat der Ehemann keinen festen Monatslohn, sondern Lohnzahlungen aufgrund des persönlich erzielten Umsatzes, wie aus dem Schreiben der neuen Arbeitgeberin vom 21. Oktober 2013 sowie den vom Ehemann eingereichten Lohnabrechnungen hervorgeht. Die neue Arbeitgeberin schätzt gemäss ihrem Schreiben vom 9. September 2013 das Einkommen des Ehemanns im Rahmen des Aufbaus seiner Kundenfranchisen für die Jahre 2014 und 2015 auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von je CHF 130‘000.00, was monatlich rund CHF 10‘833.00 brutto entspricht. Indem die Arbeitgeberin für diese beiden Jahre vom Aufbau der Kundenfranchisen spricht, kann davon ausgegangen werden, dass nach dieser Aufbauphase ab dem Jahr 2016 das Einkommen gesteigert werden kann. Der Ehemann hat an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 selber auch ausgesagt, die Möglichkeiten, später mehr zu verdienen, seien gut durch die Beteiligung am Gesamtumsatz der neuen Arbeitgeberin. Momentan verdiene er jedoch nur, was er selber erarbeite. Hätte der Ehemann mehrere Monate nach einer neuen Stelle mit ähnlichem Einkommen wie bei der C.____AG gesucht, hätte er in dieser Zeit Arbeitslosentaggelder erhalten, welche 80% des maximal versicherten Verdienstes von CHF 126‘000.00 pro Jahr bzw. monatlich brutto CHF 8‘400.00 betragen hätten. Die Arbeitslosenentschädigung wäre somit tiefer gewesen als das derzeit geschätzte jährliche Durchschnittseinkommen von CHF 130‘000.00, wobei der Ehemann aufgrund der hohen Abgangsentschädigung kaum von Beginn der Arbeitslosigkeit weg die vollen Taggelder erhalten hätte. Indem der Ehemann sofort eine neue Stelle antrat, zwar mit derzeit erheblich weniger Einkommen als bei der C.____AG, jedoch mit Aussicht auf eine Einkommenssteigerung, verdient er in den Jahren 2014 und 2015 mutmasslich nicht weniger, als wenn er mehrere Monate eine neue Stelle gesucht und Arbeitslosentaggelder, unter Berücksichtigung eines allfälligen Leistungsaufschubs aufgrund der erhaltenen Abgangsentschädigung, bezogen hätte, und dabei das Risiko eingegangen wäre, keine Stelle mit einem ähnlichen Einkommen wie bei der C.____AG zu finden oder gar an Attraktivität auf dem Stellenmarkt einzubüssen. Dem Ehemann kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn er die jetzige Stelle angenommen hat, welche reelle Chancen auf eine Einkommenssteigerung bietet, zumal sehr fraglich ist, ob er überhaupt eine Stelle mit gleich hohem Einkommen und Bonus wie bei der C.____AG finden kann. Allerdings ist nach Auffassung des Kantonsgerichts dem Ehemann die ausbezahlte Abgangsentschädigung als Einkommen anzurechnen, solange er noch in der Aufbauphase ist. Danach muss der Ehemann sein Einkommen steigern können oder, falls das nicht möglich ist, sich um eine neue Stelle bemühen, ist doch davon auszugehen, dass er mit seinen Qualifikationen ein höheres Einkommen als jährlich CHF 130‘000.00 erzielen kann, wenn auch nicht mehr

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht den bei der C.____AG verdienten Lohn. Auf die Anrechnung der Abgangsentschädigung ist noch zurück zu kommen. 6.4 Da entsprechend den vorangegangenen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass der Ehemann eine neue Stelle mit ähnlich hohem Einkommen wie bei der C.____AG finden kann, ist ihm auch kein entsprechendes hypothetisches Einkommen in der von der Ehefrau beantragten Höhe von monatlich CHF 23‘130.00 anzurechnen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass das vom Ehemann geschätzte Durchschnittseinkommen von derzeit jährlich CHF 130‘000.00 brutto seinen Möglichkeiten beim Einstieg in eine neue Stelle entspricht und er auch bei längerer Suche keine Stelle mit einem erheblich höheren Einstiegssalär gefunden hätte. Auf die Frage, ob der Ehemann sich in ausreichendem Mass beworben hat, ist daher nicht näher einzugehen. Es kann jedoch festgehalten werden, dass sich der Ehemann gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen mindestens elf Mal beworben hat. Aus den Absageschreiben, welche oftmals per Mail erfolgten, geht hervor, dass es sich bei sieben Bewerbungen um leitende Positionen bzw. Managementfunktion handelte und zwei Bewerbungen an Stellenvermittler gingen. Gerade die Tatsache, dass der Ehemann bereits per 1. Oktober 2013 eine neue Stelle gefunden hat, zeigt, dass er sich ernsthaft und erfolgreich um eine neue Stelle bemüht hat. 6.5 Die Ehefrau vertritt die Meinung, eine Stellensuche im Ausland dürfe beim Ehemann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieser Auffassung kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Die Ehegatten haben in der Schweiz gewohnt und der Ehemann hat immer in der Schweiz gearbeitet. Etwas anderes haben die Parteien zumindest nicht ausgeführt. Die Ehefrau macht auch nicht geltend, dass während des ehelichen Zusammenlebens eine Arbeitsstelle des Ehemannes im Ausland Thema war. Sie kann daher vom Ehemann nunmehr nicht verlangen, dass er jetzt im Ausland arbeiten und seine Heimat verlassen muss. Eine Stellensuche im Ausland ist dem Ehemann nicht zumutbar. Dies gilt umso mehr, als selbst der von der Ehefrau berechnete Grundbedarf, welchen sie mit CHF 4‘401.00 zuzüglich CHF 1‘133.00 Steuern einsetzt (Eingabe der Ehefrau an die Vorinstanz vom 16. Dezember 2013, Ziff. 10), auch mit dem vom Ehemann nach wie vor angebotenen Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘673.00 gedeckt ist. 6.6 Die Ehefrau wirft dem Ehemann vor, interne Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der C.____AG nicht geprüft zu haben. Im Kündigungsschreiben der C.____AG vom 19. Februar 2013 findet sich folgender Absatz: „Damit Sie die Chance haben, innerhalb des C.____- Konzerns eine neue Stelle zu finden, haben Sie bis zum genannten Datum die Möglichkeit, die durch die Bank angebotene Beratung in Anspruch zu nehmen“. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen Standardsatz handelt, welcher in jeder Kündigung erfolgt, die aus Gründen der Restrukturierung ausgesprochen wird. Eine Weiterbeschäftigung wurde dem Ehemann nicht angeboten, sondern lediglich, dass er eine Beratung in Anspruch nehmen könne. Der Ehemann hat bei der Vorinstanz mit Beilage 1 zur Klagebegründung vom 11. Februar 2014 Unterlagen zu Stellenbemühungen ins Recht gelegt und in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 18. Februar 2014 auf diese Beilagen verwiesen. Dort befindet sich ein Mail einer Angestellten der C.____AG, Human Resources, HR Recruiting, aus welcher hervorgeht, dass sich der Ehemann im Frühjahr 2013 um die Stelle im C.____ Cardcenter beworben und eine Absage erhalten hat. Es ist demnach nicht so, dass sich der Ehemann nicht um eine inter-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Stelle bei der C.____AG bemühte, hat er sich doch um diese Stelle beworben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kündigungsschreiben vom 19. Februar 2013 bis zu der Stellenbewerbung bei der D.____AG im September 2013 weitere Stellen bei der C.____AG offen waren, welche den Qualifikationen des Ehemanns entsprachen, erfolgte die Kündigung doch eben gerade im Rahmen von Restrukturierungen und damit zusammenhängendem Stellenabbau. 6.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass davon auszugehen ist, dass es dem Ehemann kaum möglich ist, eine neue Stelle mit ähnlich hohem Einkommen inkl. Bonus wie bei der C.____AG zu finden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann gleich im Anschluss an die ehemalige Stelle eine neue Stelle mit erheblich höherem Einkommen als an der jetzigen Arbeitsstelle gefunden hätte. Dass der Ehemann die jetzige Stelle mit einem Einkommen von geschätzten CHF 130‘000.00 pro Jahr angenommen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, zumal an dieser Stelle mit einer Einkommenssteigerung gerechnet werden kann und der Ehemann auch bei längerer Stellensuche mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern nicht mehr Einkommen erzielen würde als er jetzt verdient. Entsprechend diesen Ausführungen ist dem Ehemann kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern gemäss den Angaben der neuen Arbeitgeberin von einem geschätzten Einkommen von jährlich CHF 130‘000.00 brutto derzeit auszugehen. Der Ehemann hat diesen Betrag auf einen Nettolohn von monatlich CHF 8‘460.00 umgerechnet. Diese Umrechnung scheint angesichts der in den Lohnabrechnungen enthaltenen Sozialabzüge angebracht und wurde von der Ehefrau auch nicht moniert, so dass beim Ehemann derzeit ein Einkommen von monatlich netto CHF 8‘460.00 einzurechnen ist. 7. Unter den Parteien ist weiter umstritten, ob der Ehemann das Mindereinkommen durch Einsetzung der Abgangsentschädigung kompensieren muss. Die Abgangsentschädigung dient entsprechend den Ausführungen des Ehemanns zur Kompensation von einem mit dem Stellenverlust zusammenhängenden Erwerbsausfall sowie zur Bezahlung von Umschulungen, Weiterbildungskosten etc., welche durch den Stellenwechsel notwendig wurden. Bezweckt die Abgangsentschädigung die Kompensation eines mit dem Stellenverlust zusammenhängenden Erwerbsausfalls, ist sie bei Vorliegen eines Mindereinkommen eben gerade entsprechend diesem Zweck als Einkommen anzurechnen. Dabei kann allerdings nur auf die Nettoentschädigung, welche dem Ehemann effektiv zur Verfügung steht, abgestellt werden. Hierfür sind die Sozialabzüge, welche auf die Abgangsentschädigung erhoben wurden, abzuziehen, wie auch die Steuern, welche auf diese Entschädigung fallen bzw. die Steuerdifferenz bei Berechnung des Steuerbetrags mit Abgangsentschädigung und ohne diese. Weiter ist von der Abgangsentschädigung ein angemessener Betrag für Umschulungen und Weiterbildungen des Ehemannes einzusetzen, ist doch davon auszugehen, dass der Ehemann nach mehr als 20-jähriger Anstellung bei der C.____AG für den Stellenwechsel gewisse Umschulungen oder Weiterbildungen absolvieren musste, wofür die Abgangsentschädigung auch einzusetzen ist. Er hat denn auch Schulungskosten belegt, wobei unter den Parteien umstritten ist, welcher Betrag hierfür einzusetzen ist. Die Abgangsentschädigung, welche netto nach Abzug der Sozialabgaben, des auf die Entschädigung fallenden Steuerbetrags sowie von angemessenen Weiterbildungs-/ Umschulungskosten verbleibt, ist von der Vorinstanz noch festzulegen. Der verbleibende Betrag

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Abgangsentschädigung ist dem Ehemann sodann für eine Dauer von zwei Jahren seit Beendigung der Stelle bei der C.____AG, d.h. von September 2013 bis August 2015 monatlich pro rata zum Einkommen von CHF 8‘460.00 hinzuzurechnen. Dies, weil dem Ehemann eine Aufbauphase von zwei Jahren zuzugestehen ist, um sein Einkommen auszubauen oder, falls er das Einkommen nicht steigern kann, eine andere Stelle mit einem höheren Einkommen zu suchen. 8. Der Ehemann stellte sich auf den Standpunkt, der Ehefrau sei ein Einkommen von mindestens CHF 2‘000.00 monatlich anzurechnen. Die Ehefrau arbeite im Betrieb ihrer Eltern mit und würde auch heute noch problemlos einen Job im kaufmännischen Bereich finden. Dieser Auffassung kann das Kantongericht nicht folgen. Die Ehefrau ist jetzt knapp 58 Jahre alt und war seit vielen Jahren in keinem Anstellungsverhältnis mehr. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr noch eine Anstellung findet. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr daher nicht anzurechnen. Im Übrigen hat dies bereits das Gerichtspräsidium Rheinfelden mit Entscheid vom 14. Februar 2012, E. 5.5, nach ausführlichen Erwägungen festgestellt und auch das Obergericht des Kantons Aargau hat der Ehefrau kein Einkommen eingerechnet und festgehalten, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau für ihre Eltern Arbeiten verrichte, die über das Ausmass einer moralischen Verpflichtung von Kindern gegenüber Eltern hinausgehen und die Ehefrau daher nicht verpflichtet werden könne, von ihren Eltern für die Erfüllung dieser moralischen Pflicht eine Entschädigung zu verlangen (Entscheid vom 30. April 2012, E. 4). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen dieser Entscheide verwiesen werden. Dass sich in der Zwischenzeit der Einsatz der Ehefrau im Betrieb ihrer Eltern verändert haben soll, hat der Ehemann nicht vorgebracht, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Arbeiten der Ehefrau im Betrieb ihrer Eltern noch immer im Ausmass einer moralischen Verpflichtung befinden und sie hierfür keine Entschädigung verlangen kann. 9. Der Ehemann hat sich bereit erklärt, den Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘673.00 weiterhin zu bezahlen. Die Ehefrau beantragt dagegen einen Unterhaltsbeitrag von CHF 11‘700.00. Wie bereits unter Erwägung 4 hiervor ausgeführt wurde, liegt ein Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags vor und die Parteien haben veränderte Verhältnisse geltend gemacht. Die Ehefrau hat in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2013 an die Vorinstanz insbesondere vorgebracht, der Sohn sei jetzt volljährig und in der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Weiter machte die Ehefrau für ihre Bedarfsberechnung gestiegene Hypothekarzinse und Krankenkassenprämien geltend. Beim Bedarf des Ehemannes hat sie die Positionen auswärtige Verpflegung, Autokosten und Autoleasing gestrichen sowie den Betrag für dessen Wohnkosten geändert. Den Überschuss hat sie sodann je hälftig unter den Parteien aufgeteilt, da der Sohn in der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Der Ehemann führte bei der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 18. Februar 2014 insbesondere aus, der Sohn wohne bei der Ehefrau und absolviere eine Lehre. Der Ehefrau seien 2/3 des Nettolehrlingslohns als Einkommen anzurechnen, da der Sohn einen angemessenen Beitrag für Unterkunft und Verpflegung zu leisten habe. Der Ehefrau seien hierfür ab September 2013 CHF 607.00 und ab September 2014 CHF 789.00 anzurechnen. Der Ehemann hat sodann die von der Ehefrau geltend gemachten Krankheitskosten bestritten und ihr keinen Betrag für das Auto eingerechnet. Bei seinem eigenen Bedarf setzte der Ehemann veränderte Beträge für Wohnkosten, Krankenkassen-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht prämien, Arztkosten und Fahrkosten ein. Der Ehemann hat alsdann auch bei beiden Ehegatten die Steuerbeträge geändert. Ob und inwiefern die von beiden Parteien geltend gemachten veränderten Verhältnisse zu berücksichtigen sind und wie sich der Bedarf beider Ehegatten sowie der Unterhaltsbeitrag alsdann berechnet, bzw. ob der Unterhaltsbeitrag sodann höher als CHF 5‘673.00 ausfällt, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Die Vorinstanz führte in Erwägung 4.4 der Entscheidbegründung aus, die Einkommensverhältnisse des Ehemannes hätten sich verschlechtert, so dass eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags grundsätzlich nur im Rahmen einer Senkung in Betracht komme. Dieser Aussage kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Hat sich nämlich auch der Bedarf der Parteien aufgrund der veränderten Verhältnisse geändert, muss ein tieferes Einkommen nicht zwingend zu einem tieferen Unterhaltsbeitrag führen. Der Bedarf der Parteien ist daher festzulegen und der Unterhaltsbeitrag konkret auszurechnen, um beurteilen zu können, ob dieser höher als CHF 5‘673.00 ausfällt. Für das Einkommen des Ehemannes kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wo festgehalten wird, dass beim Ehemann derzeit auf ein Nettoeinkommen von CHF 8‘460.00 abzustellen ist und die Nettoabgangsentschädigung (nach Abzug der Sozialabgaben, Steuern sowie angemessenen Weiterbildungs-/Umschulungskosten) noch zu berechnen und pro rata für zwei Jahre hinzuzurechnen ist. Beim Einkommen der Ehefrau ist der Antrag des Ehemannes noch zu beurteilen, wonach der Ehefrau ab September 2013 CHF 607.00 und ab September 2014 CHF 789.00 als Einkommen anzurechnen seien, da der Sohn einen angemessenen Beitrag für Unterkunft und Verpflegung zu leisten habe. Es sind somit sowohl hinsichtlich des Bedarfs der Ehegatten wie auch betreffend Einkommen noch verschiedene, wesentliche Punkte zu beurteilen. Um den Anspruch auf „double instance“ nicht zu verletzen, entscheidet das Kantonsgericht darüber nicht originär. Vielmehr ist der Fall an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese die Unterhaltsberechnung noch vornehmen und den Fall erneut beurteilen kann. Ergänzend bleibt auszuführen, dass für vorsorgliche Massnahmen betreffend vermögensrechtlicher Belange der Ehegatten die Dispositionsmaxime gilt (Botschaft ZPO, S. 7360; THOMAS SUTTER- SOMM/JOHANNES VONTOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 276 N 42). Der festzulegende Unterhaltsbeitrag kann daher nicht tiefer als CHF 5‘673.00 ausfallen, da sich der Ehemann bereit erklärte, diesen Betrag zu bezahlen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll vom 30. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau damals den Antrag auf Abänderung des Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Verfahrens stellte. Gleichentags setzte ihr der vorinstanzliche Gerichtspräsident Frist, um diesbezüglich schriftlich begründete Anträge zu stellen. Da die Ehefrau den Abänderungsantrag am 30. Oktober 2013 stellte, ist die Neuberechnung ab 1. November 2013 vorzunehmen. 10. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, um eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse vorzunehmen. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist es angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht wettzuschlagen, da keine Partei obsiegt oder unterliegt. Diese Kostenverteilung zwischen den Ehegatten ist auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘400.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 12. März 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Arlesheim bzw. neu Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'400.00 wird den Parteien je hälftig auferlegt. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten zu tragen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

400 14 68 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.05.2014 400 14 68 (400 2014 68) — Swissrulings