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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.11.2014 400 14 176 (400 2014 176)

11. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·7,538 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 11. November 2014 (400 14 176) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Nettoeinkommens des Pflichtigen für die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren bei alternierender oder geteilter Obhut.

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel- Landschaft West vom 17. Juni 2014

A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 17.06.2014 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt verbunden mit der Feststellung, dass sie dieses durch Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung am 09.10.2012 aufgenommen hat-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten (Ziff. 1). Das Kind der Ehegatten, C.___, wurde unter die Obhut des jeweils betreuenden Elternteils gestellt, wobei ihr Wohnsitz bei der Mutter bestimmt wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Eltern die Tochter gemäss gemeinsamer Absprache abwechselnd in einem wöchentlichen Turnus betreuen (Ziff. 2). Der Ehemann wurde zur Bezahlung monatlicher und vorauszahlbarer Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe, jeweils zuzüglich der Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen, verpflichtet: ab 01.01.-31.05.2014 CHF 4‘900.00, wovon je CHF 2‘000.00 für das Kind und CHF 2‘900.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 3); ab 01.06.-31.12.2014 CHF 5‘600.00, wovon je CHF 2‘000.00 für das Kind und CHF 3‘600.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 4); ab 01.01.2015 CHF 4‘750.00, wovon je CHF 2‘000.00 für das Kind und CHF 2‘750.00 für die Ehefrau bestimmt waren (Ziff. 5). Weiter wurde mit sofortiger Wirkung die Gütertrennung angeordnet (Ziff. 6). Die Gerichtsgebühr wurde den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jede Partei wurde zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten verpflichtet (Ziff. 7). Er begründete seinen Entscheid wie folgt: Die Tochter halte sich eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater auf und werde tagsüber ausserhalb der Schulferien nach der Schule von der Mutter betreut. Die Betreuungsanteile von beiden Elternteilen seien ähnlich gross, weshalb es sich rechtfertige, die Tochter unter die Obhut des jeweils betreuenden Elternteils zu stellen. Die Mehrbetreuung, welche die Ehefrau tagsüber an ihren freien Arbeitstagen erbringe, rechtfertige nicht, von einer wesentlich grösseren Betreuungssituation bei der Mutter auszugehen. Die Ehefrau sei zur Zeit mit einem Pensum von 60%, der Ehemann mit einem solchen von 100% erwerbstätig. Das monatliche Nettomonatseinkommen inkl. 13. Monatslohn der Ehefrau betrage aktuell CHF 4‘930.00. Da der Ehemann einen wesentlichen Teil der Betreuungsaufgaben übernehme, sei es der Ehefrau zumutbar, nach einer Übergangsfrist bis Ende 2014 ihre Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 80% zu erhöhen. Dies ergebe ab Januar 2015 ein anzurechnendes Nettomonatseinkommen inkl. 13. Monatslohn von CHF 6‘577.00. Hinzu komme bei der Ehefrau ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 257.00. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes betrage CHF 15‘202.00. Dieses sei ungekürzt in der Bedarfsberechnung einzusetzen, weil der Ehemann bisher mit einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen sei und nicht beabsichtige, dieses zu reduzieren. Aufgrund der geteilten Obhut liege kein Fall einer Sonderanstrengung resp. eines Mehreinsatzes des Ehemannes vor, welcher ihm auf Dauer nicht zumutbar sei. Für die Bedarfsberechnung seien die Grundbeträge, die Krankenkassenprämien, die Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die Wohnkosten der Ehefrau und die Kosten für Arzt, Zahnarzt und Selbstbehalt/Franchise unbestritten. Per 22.04.2014 reduziere sich der Hypothekarzins für die vom Ehemann bewohnte Liegenschaft von CHF 2‘296.00 auf CHF 944.00 pro Monat, was sich auf die Unterhaltsberechnung ab 01.06.2014 auswirke. Der Ehemann belege Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft von durchschnittlich CHF 366.90 pro Monat. Aufgrund der vorliegenden guten Verhältnisse erscheine es angemessen, beiden Ehegatten für den Arbeitsweg resp. die Benutzung eines Motorfahrzeugs CHF 500.00 einzusetzen. Die zusätzlichen Kinderkosten von CHF 498.00 pro Monat setzten sich zusammen aus CHF 48.00 für das U-Abo, CHF 125.00 für Mittagstisch und Tagesmutter, CHF 125.00 für Taschengeld, Ausgaben für Lager, Klassenkasse und Material sowie CHF 200.00 für Hobbys (Tennis, Hip Hop etc.). Bei den laufenden Steuern pro Monat seien beim Ehemann CHF 1‘700.00 und bei der Ehefrau

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1‘300.00 einzusetzen. Bei hälftiger Teilung des Überschusses ergebe sich aus den Berechnungen, dass der Ehemann der Ehefrau für sich und die Tochter C.____ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen ab 01.01.-31.05.2014 von CHF 4‘900.00, ab 01.06.-31.12.2014 von CHF 5‘600.00 und ab 01.01.2015 von CHF 4‘750.00 zu bezahlen habe. Von diesem Gesamtunterhaltsbeitrag seien jeweils CHF 2‘000.00 zuzüglich der Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen für das Kind und der Restbetrag für die Ehefrau bestimmt. Habe der Ehemann im Zeitraum ab 01.01.2014 bereits Unterhaltsbeiträge geleistet, seien diese anzurechnen. Die Ehefrau habe sich mit dem Begehren des Ehemannes auf Anordnung der Gütertrennung einverstanden erklärt, weshalb die Gütertrennung mit sofortiger Wirkung anzuordnen sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 21.08.2014 Berufung und stellte folgende Anträge: „1. Es sei der Ehemann in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Ehefrau für sich und die Tochter C.____ mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis 31. Mai 2014 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘000 zuzüglich der Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 800 zuzüglich der Hälfte der allfällig ausbezahlten Kinderzulagen für das Kind und CHF 2'200 für die Ehefrau bestimmt sind. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen. 2. Es sei der Ehemann in Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Ehefrau für sich und die Tochter C.____ mit Wirkung ab 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘950 zuzüglich der Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 800 zuzüglich der Hälfte der allfällig ausbezahlten Kinderzulagen für das Kind und CHF 3‘150 für die Ehefrau bestimmt sind. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge sind anzurechnen. 3. Es sei der Ehemann in Abänderung von Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, der Ehefrau für sich und die Tochter C.____ mit Wirkung ab 1. Januar 2015 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘250 zuzüglich der Hälfte der allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 700 zuzüglich der Hälfte der allfällig ausbezahlten Kinderzulagen für das Kind und CHF 2'550 für die Ehefrau bestimmt sind. 4. Es sei die Gütertrennung in Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids per 24. Februar 2014, eventualiter per 10. Februar 2014, anzuordnen. 5. Unter o/e Kostenfolge“ Der Vorderrichter habe das Recht in mehrfacher Hinsicht falsch angewendet und teilweise auch den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes (100% Pensum) sei 2014 etwas gesunken und betrage ohne Kinderzulage nicht CHF 15‘202.00, sondern CHF 15‘184.62. Davon seien 16% als überobligatorisches Einkommen abzuziehen, was ein relevantes Einkommen des Ehemannes von CHF 12‘755.00 ergebe. Der Vorderrichter habe unberücksichtigt gelassen, dass seit der Trennung im Oktober 2012 nicht nur der Aufwand des Ehemannes für die Betreuung der Tochter stark zugenommen habe und somit eine Sonderanstrengung bzw. ein Mehreinsatz des Ehemannes vorliege, sondern auch, dass sich das Verhältnis des Aufwandes der Ehegatten für die Betreuung der Tochter stark zulasten des Ehe-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mannes verschoben habe. Für die Annahme, dass die Betreuungsanteile beider Ehegatten auch vor der Trennung annähernd gleich gross gewesen seien und nach der Trennung keine beachtliche Erhöhung der Kindesbetreuung durch den Ehemann erfolgt sei, lägen weder Indizien noch Beweise vor. Vielmehr sei die Ehefrau immer bloss einem Pensum von 60%, der Ehemann hingegen einem solchen von 100% nachgegangen. Dies sei Indiz genug, dass sich die Ehefrau vor der Trennung entsprechend deutlich mehr um die gemeinsame Tochter gekümmert habe als der Ehemann. Vor der Trennung sei er davon ausgegangen, dass die gemeinsame Tochter in erster Linie durch die Ehefrau betreut werde, was eine relevante Mehrbetreuung durch die Ehefrau vor der Trennung indiziere. Nach der Trennung sei nicht nur der Betreuungsaufwand des Ehemannes stundenmässig stark angestiegen. Vor allem habe auch sein Betreuungsanteil im Verhältnis zu jenem der Ehefrau deutlich zugenommen und betrage heute rund 47,4%. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid liege somit ein Fall einer Sonderanstrengung resp. eines Mehreinsatzes des Ehemannes vor, der ihm auf Dauer nicht zumutbar sei. Ob er nach der Trennung sein Arbeitspensum auf mehr als 100% erhöhe oder seine freie Zeit dazu nutze, mehr Zeit in die Betreuung seiner Tochter zu stecken, dürfe für die Frage, ob ein überobligatorisches Einkommen erzielt werde, keine Rolle spielen. In beiden Fällen liege eine nicht zumutbare Sonderanstrengung bzw. ein Mehreinsatz vor. Wenn im ersten Fall das überobligatorische Einkommen für die Berechnung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen sei, dürfe dieses auch im zweiten Fall nicht berücksichtigt werden. Die Ungleichbehandlung dieser Fälle sei bundesrechtswidrig. Es könne nicht sein, dass ihm zugemutet werde, neben der hälftigen Betreuung seines dreizehnjährigen Kindes weiterhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine solche Erhöhung des Betreuungsaufwandes des Ehemannes unter gleichzeitiger Beibehaltung des Arbeitspensums von 100% sei ihm folglich auf die Dauer nicht zumutbar. Die Berücksichtigung des überobligatorischen Teils des Einkommens des Ehemannes sei bundesrechtswidrig. Richtig wäre es, das derzeitige Gesamtpensum der Ehegatten von 160% im (umgekehrten) Verhältnis der Betreuung von 56.6/47.4 zu teilen. Dies ergebe bei der Ehefrau ein hypothetisches Arbeitspensum von 76% und beim Ehemann ein solches von 84%, woraus sich ein anrechenbares Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 12‘755.00 exkl. Kinderzulage ergebe. Gleichzeitig sei der Ehefrau ab 01.01.2015 ein hypothetisches Einkommen mit einem Pensum zu 76%, ausmachend bloss CHF 6‘245.00 anzurechnen. Sollte beim Ehemann wider Erwarten kein überobligatorisches Einkommen anerkannt werden, seien bei seinem Bedarf die Kosten für die Putzfrau (jede zweite Woche 4 Stunden) in Höhe von rund CHF 2‘500.00 zu berücksichtigen. Die Kosten für den Arbeitsweg betrügen für den Ehemann monatlich CHF 548.00 (11‘000 km à CHF 0.50 zzgl. Parkplatzmiete am Arbeitsort von CHF 1‘080.00 pro Jahr) bzw. CHF 475.00 bei Annahme eines überobligatorischen Einkommens des Ehemannes. Der Vorderrichter habe einzig die vorliegend guten Verhältnisse zur Begründung der Autokosten herangezogen, ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Der Ehemann sei auf das Auto angewiesen, brauche er doch mit dem öffentlichen Verkehr mehr als doppelt soviel Zeit und nehme er doch neben seinem Arbeitspensum von 100% rund die Hälfte der Kindesbetreuung wahr. Auch die Steuerverwaltung akzeptiere den Abzug für die Autofahrtkosten in Höhe von CHF 7‘700.00 pro Jahr. Die Ehefrau habe die Kosten für den Arbeitsweg nicht dargetan. Es sei ihr zumutbar, ihren Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen, weshalb bei ihr bloss die Kosten für ein Jahres-U-Abo von monatlich CHF 61.00

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu berücksichtigen seien. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe der Ehemann die von der Ehefrau für sich und die Tochter geltend gemachten Kosten für Arzt- und ähnliche Auslagen von monatlich CHF 150.00 anlässlich der Verhandlung vom 05.05.2014 bestritten, was leider nicht Eingang in das Protokoll gefunden habe. Die Berücksichtigung eines derart höheren Betrags im Verhältnis zu demjenigen des Ehemannes von CHF 50.00 sei unbegründet. Die selbst getragenen Krankheitskosten hätten für den Ehemann, die Ehefrau und die Tochter zuvor jährlich CHF 1‘466.00 betragen, wovon CHF 326.00 auf den Ehemann, CHF 74.00 auf die Ehefrau und CHF 1‘066.00 auf die Tochter entfallen seien. Die Kosten für die Tochter beträfen ohnehin eine mehrjährige Zahnkorrektur, welche im Juni 2014 beendet worden sei. Die Schulungskosten für die Tochter seien um CHF 99.00 auf CHF 399.00 pro Monat zu reduzieren. Das Jahres-U-Abo koste auf den Monat umgelegt CHF 40.00. Tatsächlich benötige die Tochter – wenn überhaupt – nur für die Winterhalbzeit ein U-Abo, weshalb für den Schulweg maximal CHF 24.00 pro Monat berechtigt seien. Die Kosten für Taschengeld, Ausgaben für Lager, Klassenkasse und Material von CHF 125.00 pro Monat seien viel zu hoch und unbelegt. Angemessen seien CHF 25.00 für Taschengeld und CHF 25.00 für Lager, Klassenkasse und Material pro Monat. Bei der Festsetzung der Nebenkosten der Liegenschaft seien die Heizkosten von monatlich CHF 84.45 vergessen worden, weshalb die Nebenkosten des Ehemannes richtigerweise CHF 454.00 pro Monat betrügen. Die im angefochtenen Entscheid angegebenen Steuern seien zu pauschal und unabhängig vom zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag gleich hoch, was nicht richtig sein könne. Die zutreffende Steuerschätzung ergebe sich aus Anhang II zur Berufung. Woraus sich die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags von CHF 2‘000.00 ergebe, sei nicht ersichtlich. Eine Begründung dazu und eine Bezugnahme auf die Begründung der Eingabe des Ehemannes vom 24.02.2014 fehlten. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt und dieser Beitrag willkürlich festgesetzt worden. Im vorliegenden Fall müssten die Kindesunterhaltskosten, an denen jeder Elternteil nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit beizutragen habe, für beide Ehegatten ausgewiesen werden. In der Berechnung im Anhang III zur Berufung werde auf die Erfassung des exakten Bedarfs verzichtet und auf die 15%-Regel abgestellt. Einzig die von der Ehefrau allein zu tragenden Kosten für die Tochter wie z.B. Krankenkasse etc. würden separat erfasst. Daraus ergebe sich ein vom Ehemann pro Monat zu leistender Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 800.00 bis Ende 2014 und von CHF 700.00 ab Januar 2015. Mit der Anordnung der Gütertrennung durch die Vorinstanz mit sofortiger Wirkung, d.h. mit Wirkung ab 17.06.2014, werde Art. 204 Abs. 2 ZGB verletzt. Den Antrag auf Gütertrennung habe der Ehemann am 24.02.2014 eingereicht. Die Ehefrau habe sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Somit sei die Gütertrennung zwingend per 24.02.2014 anzuordnen. C. Mit Berufungsantwort vom 11.09.2014 beantragte die Ehefrau die kostenfällige Abweisung der Berufung. Vorweg sei festzuhalten, dass die Tochter auch in der Woche, in welcher sie beim Vater wohne, tagsüber am Montag-, Mittwoch-, Donnerstag- und jeden 2. Freitagnachmittag von der Mutter betreut werde. Der Vater betreue die Tochter somit in seiner Betreuungswoche jeweils nach Feierabend. Der Betreuungsanteil der Mutter sei daher höher als derjenige des Vaters. Zudem sei der Vater aufgrund dieser Betreuungsregelung weiterhin in der Lage, seiner 100%-igen Berufstätigkeit nachzugehen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2014 werde ein Nettoeinkommen von CHF 15‘384.65 ausgewiesen, was noch höher sei als das von der Vorinstanz zugrunde gelegte Einkommen des Ehemannes. Dass dem Berufungskläger lediglich ein Einkommen von CHF 15‘184.62 ausgerichtet werden solle, werde bestritten. Der Berufungskläger habe seit jeher 100% gearbeitet. Gemäss geltender Praxis sei für die Unterhaltsberechnung auf das effektive bzw. realisierbare Nettoeinkommen abzustellen. Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Ehemann von einem reduzierten Einkommen auszugehen sei, zumal er nicht darlege, dass er aufgrund der Kindesbetreuung nicht in der Lage sei, weiterhin einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu Recht mache er auch nicht geltend, aufgrund der Kindesbetreuung sein Einkommen reduzieren zu müssen, so dass es rechtlich nicht haltbar wäre, für die Unterhaltsberechnung nicht auf das effektive Einkommen abzustellen. Die alternierende Betreuung der Tochter sei von der Vorinstanz dahingehend berücksichtigt worden, dass auch dem Ehemann der Grundbetrag von CHF 1‘350.00 und der hälftige Grundbetrag für die Tochter zugestanden worden seien und dass die Kinderzulagen nur hälftig an die Ehefrau zu überweisen seien. Der Betreuungsaufwand des Ehemannes für die Tochter seit der Trennung könne nicht mit einer rechtlich unhaltbaren und praxisfremden Betreuungsentschädigung abgegolten werden. Zu Recht mache der Ehemann nicht geltend, dass ihm durch diese Betreuung höhere Auslagen entstünden, als von der Vorinstanz bei seinem Bedarf berücksichtigt worden seien. Zudem sei der Betreuungsaufwand für die 13½-jährige Tochter nicht mit demjenigen für ein Kleinkind zu vergleichen. Der Berufungskläger werde dabei behaftet, dass für die Unterhaltsberechnung ab Januar 2015 von einem hypothetischen Einkommen auf Seiten der Ehefrau von CHF 6‘245.00 auszugehen sei. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für die Putzfrau würden bestritten und seien weder nachvollziehbar noch belegt, weshalb sie nicht im Grundbedarf zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei ohne Weiteres in der Lage, eine Putzfrau aus seinem Überschuss zu bezahlen. Die vom Ehemann geltend gemachten Kosten für den Arbeitsweg könnten nicht berücksichtigt werden, weil ihm die Zurücklegung des Arbeitswegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei. Die Ehefrau benütze das Auto nebst den Fahrten zur Arbeit auch, um die Tochter zu diversen Terminen zu fahren, einzukaufen etc. Zutreffend habe die Vorinstanz festgestellt, dass aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten ausnahmsweise Autokosten für den Arbeitsweg berücksichtigt werden könnten. Dass die Steuerverwaltung die Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt habe, sei für das Eheschutzverfahren irrelevant. Eine weitere Berücksichtigung der Kosten für den Arbeitsweg auf Seiten des Ehemannes über CHF 500.00 pro Monat hinaus sei rechtlich nicht haltbar. In der erstinstanzlichen Verhandlung seien die Auslagen für den Arzt auf Seiten der Ehefrau von monatlich CHF 150.00 vom Berufungskläger nicht bestritten worden. Er habe sich bloss erkundigt, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Diese Kosten seien angemessen und belegt. Dass die Tochter einzig in den Wintermonaten öffentliche Verkehrsmittel benütze, stimme nicht. Zudem fielen bei der Tochter Fahrtkosten nicht nur für die Schule, sondern auch für diverse Freizeitaktivitäten an. Die zusätzlichen Kinderkosten seien von der Berufungsbeklagten erstinstanzlich nachgewiesen worden, weshalb sie vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe beim Berufungsbeklagten Nebenkosten von monatlich CHF 370.00 berücksichtigt, was grosszügig bemessen sei, zumal diese vom Ehemann erstinstanzlich nicht vollumfänglich nachgewiesen worden seien. Die Stromkosten seien ohnehin im Grundbetrag berücksichtigt. Zudem habe er die effektiven

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stromkosten nicht mit Rechnungen aus einer Zeit, in welcher er noch mit Ehefrau und Tochter zusammen gelebt habe, sondern mittels aktueller Abrechnungen nachzuweisen. Die vom Ehemann eingereichten Steuererklärungen würden bestritten. Die von ihm auf Seiten der Ehefrau errechnete Steuerbelastung sei nachweislich zu tief. Vielmehr resultiere bei ihr eine monatliche Steuerbelastung von ca. CHF 1‘600.00. Ab 2015 würde sich die Steuerlast aufgrund des angenommenen hypothetischen Einkommens auf Seiten der Ehefrau noch erhöhen. Der Vorderrichter habe die Steuerlast somit eher zu Ungunsten der Ehefrau berechnet. Gemäss Gerichtspraxis entspreche der Kinderunterhaltsbeitrag ca. 12-15% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Er sei somit korrekt errechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Berufungskläger an dieser gefestigten Gerichtspraxis beanstanden wolle. Hinsichtlich der Anordnung der Gütertrennung gebe es keine Bemerkungen. D. Mit Verfügung vom 12.09.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vor das Präsidium geladen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11.11.2014 reichte der Ehemann in Ergänzung zu den Berufungsbeilagen weitere Unterlagen ein. Die Ehefrau trug vor, dass der Ehemann am 10.10.2014 die Scheidungsklage eingereicht und um Reduktion der eheschutzrechtlichen Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 01.11.2014 ersucht habe, weil er seit 01.11.2014 mit seiner Freundin zusammen lebe. Der Berufungskläger bestätigte dies und gab seine neue Adresse in D.____ bekannt. Weiter machte er geltend, dass der Vorderrichter aufgrund der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ihn zur Belegung der Kosten für die Putzfrau hätte auffordern müssen. Somit sei die Einreichung der entsprechenden Belege erst mit der Berufung nicht verspätet. Die Berufungsbeklagte beantragte, die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen, weil sie verspätet vorgelegt worden seien. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen in der Hauptsache fest. Erwägungen 1. Gegen einen Endentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/ und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist im summarischen Verfahren schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 14.08.2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 21.08.2014 somit eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das Rechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch in den Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Das Bundesgericht hat die analoge

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Gleich verhält es sich, wenn der Prozess der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterworfen ist, d.h. insbesondere dort, wo Kinderbelange zu beurteilen sind (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel, welche die Parteien in den Prozess einbringen wollen, müssen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllen: Unechte Noven können nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet. Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können bis zur Phase der Urteilsberatung nur noch echte Noven vorgebracht werden (vgl. BGE 138 III 788 E. 4.2). Dieses Novenrecht im Berufungsverfahren ist jedoch gegen Entscheide in Eheschutzsachen nicht in jedem Fall sachgerecht, da in diesem Verfahren getroffene Anordnungen bei veränderten Verhältnissen abgeändert oder aufgehoben werden können. Es liegt in der Natur des Eheschutzverfahrens, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern. Damit der doppelte Instanzenzug nicht unterlaufen wird, sind Veränderungen der Verhältnisse, welche in die weitere Zukunft wirken, grundsätzlich im Abänderungsverfahren gemäss Art. 179 ZGB geltend zu machen. Die mit Eingabe vom 21.08.2014 neu beigebrachten Unterlagen hätten – mit Ausnahme der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2014 und des Mietvertrags für den Parkplatz am Arbeitsort vom 23.06.2014 – bereits vor der ersten Instanz eingereicht werden können, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Ferner ergibt sich aus der Lohnabrechnung Juni 2014 und aus dem Mietvertrag vom 23.06.2014 nichts anderes als aus den vom Berufungskläger mit Eingabe vom 24.02.2014 der Vorinstanz eingereichten Beilagen Nr. 101 und 104. Auch die erst an der heutigen Verhandlung vorgelegten Lohnabrechnungen für die Putzfrau (Beilagen I) hätten - abgesehen von den Abrechnungen für die Monate Juni bis September 2014 – bereits bei der Vorinstanz resp. die Abrechnungen bis Juli 2014 bereits mit der Berufungsbegründung eingereicht werden können. Da die Abrechnungen ab Juni 2014 im Vergleich zu den Vormonaten keine Änderungen aufweisen, haben sämtliche Abrechnungen unberücksichtigt zu bleiben. Die heute vom Berufungskläger vorgelegten Beilagen II betreffend Arztkosten sind zum einen Teil verspätet geltend gemacht worden und unterliegen zum anderen Teil dem Prinzip des doppelten Instanzenzugs, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Letzteres gilt auch für die Beilage III betreffend die ärztliche Empfehlung einer Augenoperation mit Schätzung der mutmasslichen Kosten. Die Berücksichtigung der heute vom Berufungskläger eingereichten Beilage IV (Steuererklärung 2013 der Ehefrau, nicht unterzeichnet, ausgedruckt am 25.04.2014) hat zufolge verspäteter Geltendmachung zu unterbleiben. Hingegen ist die heute vom Berufungskläger eingereichte Beilage V als Replik auf die Berufungsantwort entgegenzunehmen. Die mit der Berufungsantwort eingereichten Beilagen 1 und 2 sind ebenfalls zum einen Teil verspätet geltend gemacht worden und unterliegen zum anderen Teil dem Prinzip des doppelten Instanzenzugs, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Beachtlich ist hingegen die von der Berufungsbeklagten vorgetragene und vom Berufungskläger bestätigte neue Tatsache, dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 10.10.2014 die Scheidungsklage angehoben und um Reduktion der eheschutzrechtlichen Unterhaltsbeiträge ab 01.11.2014 ersucht hat. Damit geht ab 01.11.2014 die sachliche Kompetenz zur Regelung des Unterhalts während des Ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht trenntlebens vom Eheschutzrichter zum Scheidungsrichter über, mag letzterer die Unterhaltsregelung des Eheschutzrichters bestätigen oder nicht. Dies hat zur Folge, dass sich der Streitwert der Berufung nur nach dem strittigen Unterhalt im Zeitraum von Januar 2014 bis und mit Oktober 2014 bemisst. 3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 272 ZPO in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. In Kinderbelangen gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren summarischer Natur, in dem die tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Es liegt mithin in der Natur der Sache, dass das Gericht - gerade im summarischen Verfahren mit herabgesetztem Beweismass - mit Bezug auf ein bestimmtes Sachverhaltselement auf die Aussagen der Parteien abstellt, wenn weder Urkunden noch andere sofort greifbare Beweismittel dargetan sind. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Dies bewirkt eine gewisse Unschärfe; Berechnungen können nicht auf den Rappen genau durchgeführt werden. Die tatsächlichen Kosten werden regelmässig von den Entscheidgrundlagen abweichen. Im Eheschutzverfahren muss grundsätzlich rasch eine Regelung des Getrenntlebens, welche die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Parteien sicherstellt, vorgenommen werden. Die wichtigsten Punkte sind in praktikabler Weise zu regeln; definitive und differenzierte Lösungen sind in einem allfälligen Scheidungsverfahren zu finden. 4. Für die Unterhaltsberechnung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 285 ZGB ist bei beiden Ehegatten von ihrem tatsächlich erzielten bzw. noch realisierbaren Nettoeinkommen auszugehen (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.128). In der Regel kann von einem Ehegatten nicht erwartet werden, dass er einem Arbeitspensum von mehr als 100% nachgeht. Ein Mehreinkommen, das auf Sonderanstrengungen oder Mehreinsatz zurückzuführen ist, die einem Ehegatten auf Dauer nicht zumutbar sind, darf nicht berücksichtigt werden. Das neben einer Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftete Einkommen eines Ehegatten hat deshalb ausser Ansatz zu bleiben (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.135). Der Ehemann gab in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung sein aktuelles Einkommen mit CHF 15‘200.00 pro Monat exkl. Kinderzulagen entsprechend dem Jahreslohnausweis 2013 an (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 05.05.2014, S. 1, und Beilage 100 zur Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 24.02.2014). Der Vorderrichter stellte offenbar auf den Jahreslohn 2012 gemäss Steuererklärung ab und kam dabei auf ein Nettoeinkommen von CHF 15‘202.00 pro Monat exkl. Kinderzulagen. Die erst im Berufungsverfahren geltend gemachte Abnahme des Nettolohns um CHF 15.00 pro Monat seit Januar 2014 ist verspätet erfolgt. Die Differenz von bloss CHF 2.00 pro Monat zwischen den Angaben des Ehemannes an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 05.05.2014 und der Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründet keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der Ehe-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mann macht nicht geltend, einem Pensum von mehr als 100% nachzugehen. Folglich liegt gar kein Fall überobligatorischen Einkommens vor, der es rechtfertigen würde, von einem niedrigeren als dem von ihm aktuell erzielten Einkommen auszugehen. Erscheint jedoch die Belastung einer der am Unterhaltsverhältnis beteiligten Parteien wesentlich höher als jene der anderen Partei oder leistet eine Partei erheblich mehr, als ihr aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so muss die Nichtanrechnung von tatsächlich erzieltem Einkommen – in umgekehrter Anwendung der Grundsätze über die Anrechnung von hypothetischem Einkommen – zur Schaffung eines gewissen Ausgleichs grundsätzlich möglich sein (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 01.73). Der Berufungskläger macht diesbezüglich eine erhebliche Mehrbelastung seinerseits durch die seit Aufnahme des Getrenntlebens anfallende, hälftige Betreuung seiner Tochter neben seinem 100%-Arbeitspensum geltend. Er bringt hingegen nicht vor, sein bisheriges Arbeitspensum aufgrund vermehrter Kinderbetreuung reduzieren oder externe Betreuungskosten tragen zu müssen. Die Aufnahme des Getrenntlebens führt bei geteilter Obhut für beide Elternteile insofern zu einer Mehrbelastung hinsichtlich Kindesbetreuung, als sie nunmehr während der Betreuungszeit des Kindes nach Arbeitsschluss, am Wochenende oder in den Schulferien die Betreuung allein zu erbringen haben. Als ausgleichende Entlastung sind sie dafür in den Betreuungszeiten durch den anderen Ehegatten gänzlich von der Kindesbetreuung befreit, dies im Unterschied zur Betreuung vor Aufnahme des Getrenntlebens, die abends und am Wochenende in der Regel durch die Eltern gemeinsam oder nach situativer Absprache durch den einen oder anderen Elternteil erfolgt. Die Tagesbetreuung über Mittag und nach der Schule wird im vorliegenden Fall genau gleich wie vor Aufnahme des Getrenntlebens durch die Ehefrau gewährleistet. Sie betreut nämlich ausserhalb der Schulferien auch während den Wochen, in welchen sich die Tochter in der Obhut des Ehemannes befindet, die Tochter nach der Schule, bis der Ehemann von der Arbeit zurückkommt (vgl. dazu auch Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West vom 05.05.2014, S. 2). Mithin obliegt dem Ehemann während der Schulzeit die Betreuung der Tochter nach seinem Arbeitsschluss über Nacht bis zum anderen Morgen. Diese Betreuungsleistung erbringt wohlgemerkt die Ehefrau in gleicher Weise in den Wochen, in denen sich die Tochter in ihrer Obhut befindet. Das heisst, dass die effektive Betreuungszeit der Ehefrau ausserhalb der Schulferien ca. 9 Stunden höher ist als diejenige des Ehemannes. Das Argument des Berufungsklägers, dass sich das Verhältnis des Betreuungsaufwands seit Aufnahme des Getrenntlebens stark zulasten des Ehemannes verschoben habe, hält darum einer objektiven Prüfung nicht stand. Dass der Ehemann die nach der Aufnahme des Getrenntlebens während seinen Betreuungszeiten allein zu erbringende Betreuung der Tochter am Abend, an den Wochenenden und in den Schulferien als erhebliche Einschränkung seiner Freizeit empfindet, mag zutreffen. Dieser Umstand betrifft aber beide Elternteile in gleicher Weise. Darin allein kann somit entgegen der Ansicht des Berufungsklägers keine unzumutbare Mehrbelastung des Ehemannes liegen. Auch die tatsächliche Handhabung der Tagesbetreuung begründet im vorliegenden Fall keine unzumutbare Mehrbelastung des Ehemannes: Dieses Betreuungsmodell schränkt den Ehemann in seiner Erwerbstätigkeit in keiner Weise ein. Zudem berücksichtigt die von den Parteien gehandhabte Betreuung, dass der Ehemann ein 100%-Arbeitspensum und die Ehefrau ein 60%- bzw. ab Januar 2015 ein 80%-Arbeitspensum innehat. Zu berücksichtigen ist auch, dass es im vorliegenden Fall um die Betreuung einer nun 13½-jährigen Tochter geht, welche naturgemäss weniger engmaschig als die Betreuung kleinerer Kinder zu erfolgen hat. Von einer unzumutbaren Betreuungs-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mehrleistung des Ehemannes resp. von einer Sonderanstrengung seinerseits, die eine Nichtanrechnung eines Teils seines tatsächlich erzielten Einkommens rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein. Die entsprechende Rüge des Ehemannes erweist sich mithin als unbegründet. 5. Das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus seinem Grundbetrag, den Grundbeträgen von unmündigen Kindern, die bei ihm wohnen, sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen zusammen. Ohne gegenteilige Hinweise ist davon auszugehen, dass ein Ehegatte in der Regel die Miete und die Krankenkassenprämie bezahlt, ansonsten er die Wohnung und den Versicherungsschutz verlieren würde. Weitere Zuschläge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der betroffene Ehegatte glaubhaft darlegt, dass ihm die damit zusammenhängenden Kosten effektiv anfallen und von ihm auch bezahlt werden, da Ausgaben grundsätzlich nur dann in die Bedarfsberechnung aufgenommen werden dürfen, wenn sie nachweislich getätigt werden (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.69). Die vom Ehemann bereits erstinstanzlich geltend gemachten Kosten für eine Putzfrau für den Fall, dass kein überobligatorisches Einkommen des Ehemannes berücksichtigt werde, wurden bei der Vorinstanz nicht belegt. Zudem berechtigen sie auch bei einem Beschäftigungsgrad von 100% und der gleichzeitigen Betreuung einer 13½-jährigen Tochter nach Arbeitsschluss und am Wochenende alternierend jede zweite Woche nicht zu einem Zuschlag zum Grundbetrag. Sie sind vielmehr aus dem Überschuss zu finanzieren. Folglich war der Vorderrichter auch nicht zu einer Prüfung von Amtes wegen verpflichtet, ob und in welcher Höhe beim Ehemann Kosten für eine Putzfrau anfielen. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können im familienrechtlichen Existenzminimum nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur der Fall, wenn das Auto selbst unpfändbar ist. Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommen würde. Nicht entscheidend ist, ob einem Ehegatten bei den Steuern ein Abzug für die Nutzung des Privatfahrzeugs gewährt worden ist. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Das ist nicht leichthin anzunehmen (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.115). Die Berücksichtigung der Autokosten durch die Vorinstanz bei beiden Parteien erfolgte nicht wegen Kompetenzcharakter des Automobils, sondern aufgrund der guten Verhältnisse. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers vermag die steuerrechtliche Behandlung von Berufsauslagen nicht den Kompetenzcharakter des Automobils zu begründen. Ein Arbeitsweg von je einer guten Stunde – wie vom Ehemann geltend gemacht – ist ohne Weiteres zumutbar, zumal die Kindesbetreuung nach Schulschluss bis zur Rückkehr des Ehemannes von der Arbeit durch die Ehefrau gewährleistet wird. Deshalb wären grundsätzlich bei beiden Ehegatten nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs einzusetzen. Selbst wenn bei beiden Ehegatten die Autokosten eingerechnet würden, wäre die Zubilligung des gleich hohen Betrags für beide Ehegatten nicht zu beanstanden: Die Ehefrau übt zwar die Erwerbstätigkeit in einem kleineren Arbeitspensum als der Ehemann aus, fährt jedoch die Tochter an den freien Nachmittagen zu Hobbyveranstaltungen u. dgl. Da der vorhandene Überschuss im vorinstanzlichen Entscheid beiden Ehegatten je zur Hälfte zugewiesen wird, ist es im

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergebnis unerheblich, ob sie zur Finanzierung des Autos auf ihren Überschussanteil verwiesen werden oder ob ihnen je der gleiche, pauschalierte Betrag im familienrechtlichen Bedarf zugestanden wird. Mithin ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Fallen bei einem Ehegatten oder einem unmündigen Kind regelmässig Franchise und Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtliche Existenzminimum des obhutsberechtigten Ehegatten zusätzlich zur KVG-Prämie zu berücksichtigen. Dass Franchise und Selbstbehalt effektiv anfallen, ist zu belegen (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.109). Die Auslagen für Selbstbehalt und Franchise bei Arztkosten hängen von der gewählten Franchise in der Grundversicherung ab und werden in der Regel anhand der selbst getragenen Krankheitskosten des Vorjahres geschätzt. Die Ehefrau trägt eine Franchise von CHF 2‘500.00 und einen Selbstbehalt von 10% pro Jahr. Sie reichte anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 05.05.2014 eine Bedarfsberechnung ein, bei welcher sie für diese Position monatlich CHF 150.00 für sich und die Tochter der Parteien einsetzte (vgl. Beilagen der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren). Der Ehemann nahm zu diversen Positionen dieser Bedarfsberechnung (u.a. Autokosten und laufende Steuern) Stellung, bestritt jedoch die geltend gemachten Kosten für Arzt, Zahnarzt und Selbstbehalt/Franchise nicht (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West vom 05.05.2014, S. 1). Soweit der Berufungskläger das erstinstanzliche Protokoll beanstandet, ist er im Berufungsverfahren nicht zu hören. Dies wäre mit einem Berichtigungsbegehren an die Vorinstanz gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO geltend zu machen gewesen. Mangels Bestreitung durch den Ehemann durfte der Vorderrichter von einer weiteren Prüfung von Amtes wegen absehen und einen Zuschlag von CHF 150.00 für selbst getragene Krankheitskosten der Ehefrau und der Tochter zum Grundbetrag vornehmen. Die Angemessenheit eines Betrags in dieser Höhe für 2 Personen ist zudem gerichtsnotorisch. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geht daher in diesem Punkt fehl. Die Kosten der Tochter für den öffentlichen Verkehr zwecks Bewältigung des Schulwegs und für die externe Mittagsverpflegung und -betreuung sind als weitere Zuschläge zu den Grundbeträgen zu berücksichtigen. Dass die Tochter an einzelnen Tagen das Fahrrad anstelle des öffentlichen Verkehrs benützt, ändert nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit, monatlich den gleichen Betrag für den öffentlichen Verkehr von CHF 48.00 einzusetzen. Eine diesbezügliche Pauschalierung ist gerichtsüblich und erweist sich auch im vorliegenden Fall nicht als unangemessen. Die Ehefrau ist auch nicht verpflichtet, ein Jahresabonnement zu lösen, weshalb die vom Berufungskläger beantragte Reduktion auf CHF 40.00 pro Monat nicht statthaft ist. Die Kosten für Tagesmutter resp. Mittagstisch von monatlich CHF 125.00 und die Kosten für Hobbys wie Tennis, Hip Hop etc. von monatlich CHF 200.00 sind unbestritten. Auch die vom Vorderrichter gewährten Zuschläge von CHF 125.00 für Taschengeld, Ausgaben für Lager, Klassenkasse und Material sind aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Zum Einen sind Auslagen für Taschengeld, Lager, Klassenkasse und Schulmaterial nicht im Detail belegbar und werden daher geschätzt und mit einem Pauschalbetrag in der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Zum Anderen erscheint der vom Vorderrichter dafür eingesetzte Pauschalbetrag angemessen. Der Berufungskläger stösst deshalb mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt ins Leere.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei selbstbewohnten Liegenschaften setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind (Heizung, Warmwasser, Verwaltung und Unterhalt), zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist. Nicht zu den Nebenkosten gehören die Stromkosten (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.93 f.). Es liegt nahe, dass der Vorderrichter den in der Bedarfsberechnung berücksichtigten Betrag von CHF 370.00 den vom Ehemann in seiner Eingabe vom 24.02.2014 auf S. 14 aufgeführten Wohnkosten von gesamthaft CHF 2‘663.20 pro Monat abzüglich den Hypothekarzinsen von monatlich CHF 2‘296.30 entnommen und dabei die vom Ehemann separat aufgeführten Heizkosten von CHF 84.45 pro Monat unberücksichtigt gelassen hat. Bei der Prüfung der Begründetheit der diesbezüglichen Rüge des Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass die laufenden Nebenkosten von selbstbewohntem Eigentum nicht exakt nachgewiesen werden können, sondern dass jeweils aufgrund des Kostenanfalls im Vorjahr eine Pauschale in die Bedarfsrechnung einzusetzen ist. Zutreffend führt die Berufungsbeklagte aus, dass die Nebenkosten grosszügig bemessen und vom Ehemann erstinstanzlich nicht vollumfänglich nachgewiesen worden sind. Im Rahmen der berücksichtigten Nebenkosten von monatlich CHF 370.00 sind neben den Kosten für Gebäudeversicherung, Gebäudesachversicherung, Wasser/Abwasser und Abfallgrundgebühr auch Unterhaltskosten von monatlich CHF 232.10 enthalten, basierend auf den vom Ehemann aufgeführten Unterhaltsarbeiten der letzten drei Jahre von insgesamt CHF 8‘355.60. Dieser Gesamtbetrag beinhaltet u.a. die Anschaffung einer Waschmaschine mit Tumbler im März 2011 für CHF 2‘200.00 und einen Gartenumbau im Dezember 2012 für CHF 4‘000.00, der nichts mit regelmässiger Gartenpflege wie Schneiden von Sträuchern und Jäten zu tun hat. Diese Kosten fallen aber nicht alle drei Jahre, sondern viel seltener (Waschmaschine/Tumbler 15 Jahre gemäss paritätischer Lebensdauertabelle, d.h. CHF 146.65 pro Jahr) an. Ein Gartenumbau hat gar nichts mit dem notwendigen Unterhalt einer Liegenschaft zu tun, weshalb die entsprechenden Kosten gänzlich ausser Acht zu lassen sind. Mithin ist es dem Ehemann nicht gelungen, durchschnittliche Unterhaltskosten von monatlich CHF 231.10 nachzuweisen, sondern nur solche in Höhe von monatlich CHF 72.10 (alle Beträge in CHF: 8‘355.60-2‘200.00-4‘000=2‘155.60; davon 1/3, 718.55+146.65=865.20 pro Jahr). Zu diesen kommen noch Kosten von CHF 137.00 für Gebäudeversicherung, Gebäudesachversicherung, Wasser/Abwasser und Abfallgrundgebühr hinzu, was – vor Berücksichtigung der Heizkosten - gesamthaft Nebenkosten von CHF 209.10 pro Monat ergibt. Selbst unter Hinzurechnung der vom Ehemann zusätzlich geltend gemachten Heizkosten von CHF 84.45 resultiert mit CHF 293.55 ein Betrag, der tiefer als die vom Vorderrichter eingesetzte Pauschale ist. Somit liegt keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu Ungunsten des Ehemannes vor. Die entsprechende Rüge ist daher unbegründet. Bei beiden Ehegatten ist vor der Aufteilung des Überschusses ein Betrag für die in Zukunft mutmasslich anfallenden Steuern zu berücksichtigen. Es kann im summarischen Eheschutzverfahren nicht verlangt werden und ist auch nicht sinnvoll, dass der Richter – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Vielmehr steht dem Eheschutzrichter die ermessensweise Festlegung der Steuerbetreffnisse zu (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.168). Dies scheint der Berufungskläger in grundsätzlicher Weise zu verkennen. Der Ehemann hat in seiner Eingabe vom 24.02.2014 an die Vorinstanz hinsichtlich des mutmasslich

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihm zu tragenden Steuerbetreffnisses keine Angaben gemacht und an der Gerichtsverhandlung vom 05.05.2014 lediglich bestritten, dass die Ehefrau eine gleich hohe Steuerlast zu tragen habe wie er. Den von der Ehefrau in ihrer am 05.05.2014 ins Recht gelegten Bedarfsberechnung beim Ehemann eingesetzten Betrag von monatlich CHF 1‘700.00 hat der Ehemann nicht bestritten (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 05.05.2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, S. 1). Der Vorderrichter durfte daher ermessensweise von diesem Betrag ausgehen und war keinesfalls verpflichtet, diesen Betrag anhand von eigenen Berechnungen mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu verifizieren. Selbst derartigen Berechnungen kommt aufgrund der im Vornherein nicht bekannten individuellen Abzüge jedes Steuerpflichtigen (z.B. Krankheits- und Unfallkosten, Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen der 2. und 3. Säule, Berufsauslagen, Schuldzinsen) nicht mehr als die Bedeutung einer groben Einschätzung zu. Im Übrigen hat der Vorderrichter in Beachtung des Einwands des Ehemannes das Steuerbetreffnis der Ehefrau auf monatlich CHF 1‘300.00 reduziert. Dass er keine Differenzierungen für die unterschiedlichen Unterhaltsperioden vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden: Das Jahr 2014 bildet ohnehin eine Steuerperiode und die eingesetzten CHF 1‘700.00 pro Monat stellen das geschätzte Steuerbetreffnis im Jahresdurchschnitt dar. Ab 2015 ist auf Seiten des Ehemannes – im Unterschied zur Steuerlast der Ehefrau aufgrund des ihr ab dann angerechneten, hypothetischen Mehrverdienstes – nicht von einer Erhöhung auszugehen, so dass sich auch diesbezüglich der eingesetzte Betrag von geschätzten CHF 1'700.00 pro Monat als angemessen erweist. Der Berufung ist in diesem Punkt daher kein Erfolg beschieden. 6. Im Urteilsdispositiv sind die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und den Ehegatten auch bei einer gemeinsamen Berechnung separat aufzuführen (Six, Eherecht, 2. Aufl., N 2.176). Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge keine bestimmte Methode vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Richter zur Ermittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen abstellen oder Prozentregeln verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden (Six, Eherecht, 2. Aufl., N 2.44 mit weiteren Hinweisen). Dazu kommt, dass es in Verhältnissen, in denen die Leistungsfähigkeit des zur Geldleistung verpflichteten Elternteils diejenige des obhutsberechtigten Elternteils deutlich übertrifft, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus gerechtfertigt ist, wenn der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen hat (BGer 5A_272/2011 E. 442). Bei den Zivilkreisgerichten des Kantons Basel-Landschaft ist die Verwendung der Prozentregeln im Eheschutzverfahren weit verbreitet (vgl. dazu auch FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 35a mit weiterführenden Angaben zur „Berner Methode“). Der Vorderrichter hat im vorliegenden Fall den vom Gesamtunterhaltsbeitrag ausgeschiedenen Kindesunterhalt von CHF 2‘000.00 nicht näher begründet. Dies lässt klar darauf schliessen, dass er sich im Grundsatz auf die praxisüblichen Prozentregeln abgestützt und die vom Ehemann geltend gemachten Überlegungen zur Berechnung des Kindesunterhalts aufgrund der Leistungsfähigkeit beider Elternteile verworfen hat. Im summarischen Eheschutzverfahren ist eine einlässlichere Begründung zu diesem Punkt aufgrund der bekannten Gerichtspraxis nicht erforderlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Verwendung der Prozentregeln den Verhältnissen des vorliegenden Falles angemessen ist. Für ein Kind kommt ein Ansatz von ca. 15% zur Anwendung, was einen monatlichen Unterhalt von CHF 2‘280.00 ergä-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht be. Mit der vom Vorderrichter vorgenommenen Reduktion um rund CHF 300.00 ist offenbar berücksichtigt worden, dass der halbe Grundbetrag für das Kind beim Pflichtigen anfällt und daher nicht durch den Unterhaltsbeitrag abzugelten ist. Eine grössere Reduktion wäre nicht gerechtfertigt, weil die weiteren Zuschläge zum Grundbedarf des Kindes bei der Ehefrau berücksichtigt worden sind und der Ehemann zur Finanzierung sämtlicher übrigen Kosten der Tochter, die während seiner Betreuungszeit anfallen, auf den ihm zugewiesenen, hälftigen Überschussanteil zu verweisen ist. Die Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist zudem höchst unterschiedlich, beträgt doch das Einkommen des Ehemannes 2014 beinahe dreimal soviel wie dasjenige der Ehefrau (inkl. Vermögensertrag). Auch unter Berücksichtigung des hypothetischen Mehrverdienstes der Ehefrau ab 2015 liegt das Einkommen des Ehemannes rund 2¼ Mal so hoch wie dasjenige der Ehefrau (inkl. Vermögensertrag). Diese erhebliche Einkommensdifferenz rechtfertigt es nach Ansicht des Kantonsgerichts auch in Fällen geteilter oder alternierender Obhut, dass der Ehemann für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen hat. Im Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2‘000.00 ist zudem nicht nur der bei der Ehefrau anfallende Barbedarf für die Tochter enthalten, sondern auch ein für die Tochter bestimmter Anteil am der Ehefrau im Rahmen der Familiengrundbedarfsberechnung zugewiesenen Überschussanteil von monatlich CHF 3‘308.00 bis Mai 2014 bzw. CHF 3‘984.00 bis Ende Dezember 2014 bzw. CHF 4‘807.50 ab Januar 2015. Damit soll auch die Ehefrau der Tochter eine den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien entsprechende Freizeitgestaltung ermöglichen können. Im Kinderunterhaltsbeitrag sind zudem die auf diesen Betrag von der Ehefrau zu bezahlenden Steuern enthalten. Deshalb erscheint ein Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.00 in jeder Hinsicht angemessen. Der Berufungskläger dringt folglich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der willkürlichen Festlegung des Kindesunterhalts nicht durch. Im Übrigen ist fraglich, ob der Berufungskläger durch die verhältnismässige Aufteilung des Gesamtunterhaltsbeitrags in einen Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeitrag überhaupt beschwert ist, da bei einer Reduktion des Kindesunterhalts der Ehegattenunterhalt im gleichen Verhältnis zu erhöhen wäre. 7. Gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Eheschutzbegehren mit Antrag auf Anordnung der Gütertrennung eingereicht worden ist. Im Dispositiv des Eheschutzentscheids ist bei Anordnung der Gütertrennung deshalb nur dann ein Zeitpunkt aufzunehmen, wenn sich die Ehegatten auf einen Stichtag geeinigt haben (Six, Eheschutz, 2. Aufl., N 2.196; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 43). Im vorliegenden Fall liegt aktenkundig keine Einigung auf einen vom Gesetz abweichenden Stichtag vor. Vielmehr hat sich die Ehefrau ausdrücklich mit dem Antrag des Ehemannes vom 24.02.2014 einverstanden erklärt (vgl. Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 05.05.2014 vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, S. 1). Daher erweist sich die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung als begründet. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des im angefochtenen Entscheid angegebenen Stichtags „mit sofortiger Wirkung“. Der Zeitpunkt, ab welchem die Gütertrennungsanordnung wirksam wird, ergibt sich direkt aus dem Gesetz, weshalb er im Dispositiv nicht festzuhalten ist. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung einzig hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der anzuordnenden Gütertrennung gutzuheissen, während sie in unterhaltsrechtlicher

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht abzuweisen ist. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Da der Berufungskläger nur in einem untergeordneten Nebenpunkt durchgedrungen und mit den Hauptanträgen seiner Berufung unterlegen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen und den Berufungskläger zu einem vollen Parteikostenersatz an die Gegenpartei zu verpflichten. Für eine Abweichung von diesem Verteilungsgrundsatz in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren keine Veranlassung. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf CHF 2‘100.00 festzusetzen. Die geltend gemachten Kosten der berufsmässigen Vertretung der Berufungsbeklagten erscheinen dem Aufwand und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb die vom Berufungskläger zu leistende Parteientschädigung auf CHF 4‘331.35 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 320.85 festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 6 des Entscheids des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 17. Juni 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: „6. Es wird die Gütertrennung angeordnet“. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2‘100.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4‘331.35 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 320.85 zu bezahlen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber

Hansruedi Zweifel

Gegen den Entscheid vom 11. November 2014 hat der Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Nr. 5A_1017/2014).

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