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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.03.2013 400 12 324 (400 2012 324)

19. März 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,520 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Mündigenunterhalt

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. März 2013 (400 2012 324) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Mündigenunterhalt / Bemessung aufgrund der hypothetischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen subsidiär aufgrund der Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Pflichtigen als Folge der ehelichen Beistandspflicht

Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richter René Borer (Referent), Richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, Postfach, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Mündigenunterhalt Berufung vom 29. Oktober 2012 gegen den Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. September 2012

Sachverhalt

A. Im Rahmen des vom mündigen Sohn A.____ gegen seinen Vater B.____ angehobenen Verfahrens auf Leistung von Unterhaltszahlungen stellte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. März 2012 in Gutheissung der Berufung des Klägers und in Aufhebung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 03. November 2011 fest, dass dem Beklagten die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien grundsätzlich zumutbar sei und wies das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim zurück zwecks Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des Beklagten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu bejahen sei, sowie zwecks Erhebung der dafür erforderlichen Beweise.

B. Mit Entscheid vom 25. September 2012 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim die Klage von A.____ erneut ab, auferlegte die Gerichtskosten von pauschal CHF 500.00 dem Kläger und ordnete an, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe, wobei die Gerichtskosten sowie das Honorar des Rechtsvertreters des Klägers im Umfang von CHF 1'249.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das gesamte bezirksgerichtliche Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse gingen. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Bezirksgerichtspräsidentin im Wesentlichen an, dass der Beklagte seit acht Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und im Eheleben die Rolle des Hausmannes übernommen habe, während seine Ehefrau für das eheliche Einkommen und seinen Lebensunterhalt besorgt sei. Der knapp 54-jährige Beklagte, der früher auf dem Bausektor und in der Liegenschaftsverwaltung tätig gewesen sei, sei trotz Arbeitssuche selbst mit Hilfe einer Arbeitsvermittlungsfirma seit mehreren Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen, weshalb er insbesondere angesichts seines Alters im heutigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte. Unter diesen Umständen könne dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Unter dem Lichte von Art. 162 ZPO könne auch die Weigerung des Beklagten, die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau offenzulegen, nicht dazu führen, den Beklagten zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Die Ehefrau des Klägers (recte: Beklagten) sei im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht zwar grundsätzlich zur Unterstützung des Beklagten verpflichtet, was auch die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an voreheliche Kinder einschliessen könne. Diese Beistandspflicht bestehe indessen nicht voraussetzungslos; so könne gemäss bundesgerichtlicher Praxis dem zweiten Partner nicht zugemutet werden, über seine Beistandspflicht indirekt für die Rente an die frühere Ehegattin aufzukommen. Nichts anderes könne auch für ein voreheliches Kind gelten, dies umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten den Kläger gar nicht kenne und dieser bereits mündig sei, weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung zur Pflicht von Unterhaltszahlungen von Gesetzes wegen restriktiver auszulegen seien.

C. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 Berufung mit den Begehren, der Berufungsbeklagte sei in Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, dem Berufungskläger gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge nach der gerichtsüblichen Formel zu indexieren seien; ferner seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten beider Instanzen dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, ausserdem sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beklagte erst 2010 freiwillig aus dem Erwerbsleben ausgestiegen sei, um seinen familienrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachdem zwei Brüder des Beklagten selbständig Erwerbende auf dem Bausektor seien, wäre ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für den Beklagten ohne Weiteres möglich. Ausserdem habe der Beklagte für das Jahr 2012 keinerlei Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Ferner stehe dem Beklagten seine Rolle als Hausmann der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit nicht entgegen, zumal die Kinder der Ehefrau bereits erwachsen seien. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Steuerunterlagen des Beklagten und seiner Ehefrau einzuholen, habe sie Art. 296 ZPO verletzt. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz sei die offensichtlich gut verdienende Ehefrau des Beklagten verpflichtet, ihn in der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen vorehelichen Kindern zu unterstützen, da sie nur deshalb einer Arbeit nachgehen könne, weil der Beklagte ihr zu Hause den Rücken freihalte. Schliesslich sei auch der vorinstanzliche Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis insofern unbehelflich, als das angeführte Präjudiz den Ehegatten- und nicht den Kinderunterhalt betreffe.

D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 bewilligte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 27. November 2012 beantragte der Berufungsbeklagte sinngemäss die Abweisung der Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass er als Arbeitsloser ausgesteuert und mit seiner Rolle als Hausmann zufrieden sei. Seine Ehefrau sei nicht bereit, ihre Einkommensverhältnisse offen zu legen, sie kenne den Kläger nicht einmal.

E. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Januar 2013, zu welcher der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie der Berufungsbeklagte erschienen sind, hat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im Anschluss an eine ausführliche Befragung der Parteien zur Sache - namentlich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten und dessen Ehefrau - gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass die Beweislage in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssituation keine schlüssigen Ergebnisse zulasse. Folglich wurde das Berufungsverfahren ausgestellt und die Einholung der Steuererklärungen und -veranlagungen des Beklagten aus den vergangenen drei Jahren bei der Gemeindeverwaltung X.____ angeordnet.

F. Nach Eingang der angeforderten Steuerunterlagen führte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 11. Februar aus, dass das eheliche Einkommen in den Jahren 2010 und 2011 durchschnittlich CHF 7'000.00 pro Monat betragen habe, was ausreiche, dem Beklagten einen Hausmannslohn von monatlich CHF 750.00 zu entrichten. Ausserdem könnte der Beklagte mit Sicherheit ein Erwerbseinkommen von rund CHF 5'000.00 pro Monat erzielen, was die Bezahlung des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages ermöglichen würde.

Erwägungen

1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wo-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei bei wiederkehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Der Berufungskläger verlangt für die Dauer seiner Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00. Ausgehend davon, dass der Berufungskläger die Matur frühestens im Sommer 2013 absolvieren wird und in Bezug auf das anschliessende geplante Wirtschaftsstudium ein Bachelor-Abschluss eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern voraussetzt, beläuft sich der Streitwert somit auf mehr als CHF 40'000.00, so dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 29. September 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 29. Oktober 2012 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. Der Berufungskläger macht einerseits geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei, und wendet andererseits ein, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Unterhaltsfrage die bundesgerichtliche Praxis zur ehelichen Beistandspflicht falsch interpretiert. Damit macht er eine unrichtige Rechtsanwendung wie auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und somit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Auf die vorliegende Berufung ist daher einzutreten.

2. Nachdem das Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. März 2012 die Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch den Beklagten aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien bejaht hat, hatte die Vorinstanz einzig noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Unterhaltspflicht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien begründet ist.

2.1 Der Beitrag des unterhaltspflichtigen Elternteils an ein mündiges Kind bemisst sich gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB aufgrund des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten, aufgrund der Lebensstellung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sowie aufgrund der Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich von seinem tatsächlichen aktuellen Verdienst auszugehen. Es ist indes auch zulässig, ein hypothetisches Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen, falls und soweit der Unterhaltspflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zumutbarer Anstrengung mehr zu leisten vermag. Voraussetzung ist also, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 119 II 316, 117 II 17 m.w.H.; H. HAUSHEER / A. SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S. 23 ff., Rz 01.49 ff. mit weiteren Hinweisen; T. GEISER, Herabsetzung von Unterhaltsleistungen wegen (absichtlicher) Verminderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV], Band 128, 1992, S. 530). Die Berücksichtigung eines hypothetischen höheren Einkommens ist also namentlich auch dann möglich, wenn eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert hat. Im Falle der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ist ferner zu beurteilen, ob allenfalls aufgrund der ehelichen Beistandspflicht der neue Ehegatte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem unterhaltspflichtigen Partner in der Erfüllung der Unterhaltspflicht beizustehen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Begründung einer Leistungspflicht des zweiten Ehegatten nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen in einem direkten Zusammenhang mit der Wiederverheiratung steht. Vom Unterhalt erfasst werden damit insbesondere diejenigen Geldmittel, die einem Ehegatten, der aufgrund der Aufgabenteilung in der neuen Ehe die Erwerbstätigkeit aufgibt, vom anderen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. H. HAUSHEER / A. SPYCHER, a.a.O., S. 126 f., Rz 03.126 ff.).

2.2 Die Vorinstanz hat eine auf der ehelichen Beistandspflicht begründete Leistungspflicht der Ehefrau des Beklagten verneint, dabei indessen verkannt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit des Beklagten auf die Aufgabenteilung in der neuen Ehe zurückzuführen ist. Erst nach der erneuten Heirat hat der Beklagte in Absprache mit seiner Ehefrau die Rolle des Hausmannes übernommen und ist keiner weiteren Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Aufgrund dieser direkten kausalen Verknüpfung zwischen der Wiederverheiratung und der Reduktion der Leistungsfähigkeit des Beklagten sind entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Ehefrau des Beklagten grundsätzlich erfüllt. Das Einkommen der Ehefrau kann für Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten indessen nur soweit herangezogen werden, als ihr eigener Unterhalt sowie der Unterhalt ihrer Familie abgedeckt ist. Die amtliche Erkundigung bei der Gemeindeverwaltung X.____ hat ergeben, dass das aktuelle jährliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Beklagten rund CHF 80'000.00 beträgt, was einem monatlichen Einkommen von rund CHF 6'600.00 entspricht. Ob dieses Einkommen den Unterhalt des Beklagten, seiner Ehefrau und ihres mündigen Sohnes, welcher ebenfalls im ehelichen Haushalt lebt, im erforderlichen Ausmass (vgl. BGE 118 II 97 ff.) abzudecken vermag, kann nicht klar ermittelt werden, da die massgeblichen Bedarfszahlen fehlen. Die Frage kann jedoch aus den nachstehend erörterten Gründen offen bleiben.

2.3 Wie bereits sub 2.1 ausgeführt, darf bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches Einkommen der Berechnung zugrunde gelegt werden, falls und soweit er bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung mehr zu leisten vermag. Die Vorinstanz verneinte die Anrechenbarkeit eines Verzichtseinkommens mit der Begründung, dass der Beklagte angesichts seines Alters, seiner langjährigen Arbeitslosigkeit sowie des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds keine realistischen Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt habe. Diese Auffassung vermag das Kantonsgericht nicht zu teilen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte in seiner Rolle als Hausmann keine Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat, so dass ihm neben der Haushaltsführung ohne Weiteres möglich ist, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann trifft es nicht zu, dass der Beklagte seit Jahren durchwegs arbeitslos war. Zumindest vom 25. November 2010 bis zum 05. Januar 2011 war er für die C.____ GmbH arbeitstätig, womit die vorinstanzliche Annahme, der Beklagte habe keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt, widerlegt ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die letzte Stellenbemühung vom April 2011 datiert, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Beklagte seit nahezu zwei Jahren um keine Arbeitsstelle mehr bemüht. Angesichts dieser Umstände sowie im Hinblick darauf, dass der Beklagte gesund und noch mehr als zehn Jahre vom Erreichen des Pensionsalters entfernt ist, muss davon ausgegangen werden, dass er bei gutem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Willen und zumutbarer Anstrengung ohne Weiteres einen monatlichen Verdienst im Umfang des beantragten Unterhaltsbeitrages erzielen könnte.

2.4 Was den Bedarf des Klägers angeht, so wird ein monatlicher Betrag von CHF 1'500.00 geltend gemacht, welcher hälftig vom Beklagten eingefordert wird. Dieser Betrag erscheint im Hinblick auf den einzusetzenden Grundbetrag, die Krankenkassenprämie und den Wohnkostenanteil auch ohne das ausserdem anfallende Schulgeld ohne Weiteres gerechtfertigt. Zumindest bis zum Abschluss der Maturaprüfung ist dem Kläger nach Dafürhalten des Kantonsgerichts die Erzielung eines Eigenverdienstes noch nicht zumutbar, so dass dem Kläger der eingeklagte Betrag zuzusprechen ist.

3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil in Gutheissung der Berufung aufzuheben und der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen ist, dem Kläger ab Klageeinreichung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren, indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Verfahren vor beiden Instanzen je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Nachdem dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren vor beiden Instanzen bewilligt wurde und die Parteientschädigungen beim Beklagten voraussichtlich nicht einbringlich sind, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt, weshalb die Parteientschädigungen an den Rechtsvertreter des Klägers aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des Entscheids der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. September 2012 wird die Klage gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 03. März 2011 bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00 zu bezahlen.

Der vorgenannte Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Indexstand September 2011, und ist an jedem Kalenderjahreswechsel an den Index des vorangegangenen Monats November prozentual anzupassen, erstmals per 01. Januar 2012.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 500.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, werden dem Berufungsbeklagten auferlegt.

Dem Berufungskläger werden zu Lasten des Berufungsbeklagten für das bezirksgerichtliche Verfahren gemäss Entscheid des Kantonsgerichts vom 03. November 2011 eine Parteientschädigung von CHF 978.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 72.50) sowie zusätzlich CHF 271.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 20.10) und für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'859.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von CHF 137.75) zugesprochen, wobei diese Beträge in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO als Entschädigung an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.

Vorsitzender Richter

Edgar Schürmann Gerichtsschreiber

Daniel Noll

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