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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2012 400 12 319 (400 2012 319)

13. Dezember 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,630 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahmen

Volltext

Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Dezember 2012 (400 12 319) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; anwendbare Berechnungsmethode / Widerruf einer Unterhaltsvereinbarung / Berücksichtigung des equestrischen Unterhalts und der persönlichen Vorsorge im Grundbedarf / massgebliches Einkommen eines Selbständigerwerbenden

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Veit & Partner, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, Rain 41, 5000 Aarau, Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 1. Oktober 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Im Ehescheidungsverfahren der Ehegatten A.____ und B.____ verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Liestal mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 den Ehemann mit Wirkung per 1. September 2011 für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 4'810.00 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag basierte auf einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 21'415.00 und einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von CHF 5'340.00 sowie einem Grundbedarf des Ehemannes von CHF 12'542.00 und einem Grundbedarf der Ehefrau von CHF 6'086.00, was einen Überschuss von CHF 8'127.00 ergab, welcher zwischen den Ehegatten hälftig geteilt wurde. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 erhob B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, gegen diese Verfügung Berufung und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2012 aufzuheben (Ziffer 1), der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag während des Verfahrens, erstmals per 1. September 2012, im Umfang von CHF 2'900.00 zu leisten (Ziffer 2), eventualiter sei zur Frage der vorsorglichen Massnahme ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Ziffer 3), und eventualiter sei die Causa zwecks Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Ziffer 5). Der Berufungskläger machte dabei im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den in der Verfügung vom 1. Oktober 2012 festgelegten Unterhaltsbeitrag unrichtig berechnet. Im Wesentlichen führte er dabei aus, die Berufungsbeklagte erziele ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 68'379.00, eine Anpassung des zwischen den Parteien am 3. November 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvertrages sei nie zur Diskussion gestanden und ebenso wenig habe sich die Berufungsbeklagte bemüht, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 nicht mehr den Gegebenheiten entspreche, willkürlich. Zudem seien die Kosten in Bezug auf das Pferd nicht im Grundbedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen und habe die Vorinstanz die angewandte Methode bezüglich der Einkommensfeststellung nicht begründet. In Bezug auf den Lebensstandard sei der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard massgebend, weshalb keine rechtlichen und sachlichen Gründe bestehen, welche eine Änderung des Unterhaltsvertrages vom 3. November 2007 rechtfertigen würden. Vielmehr sei es der Berufungsbeklagten zuzumuten, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen. Der Berufungskläger führte weiter aus, sein Einkommen sei stetig am Sinken, weshalb für das Jahr 2012 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 225'000.00 auszugehen sei. Zudem sei bei der Unterhaltsberechnung das Prinzip der sog. Guten Verhältnisse zu berücksichtigen, weshalb eine Halbierung des Überschusses vorliegend nicht sachgerecht sei und deshalb eine falsche Rechtsanwendung vorliege. Eine falsche Rechtsanwendung liege auch in Bezug auf die Tatsache, dass die persönliche Vorsorge des Berufungsklägers nicht berücksichtigt worden sei, vor. Demnach entspreche ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'900.00 durchaus den gegebenen Verhältnissen. C. In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2012 beantragte A.____, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, die Berufung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen. Sie hielt grundsätzlich fest, sie sei in Bezug auf die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 vom Berufungskläger in keiner Weise über dessen effektives

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommen informiert gewesen, ebenso habe sie erst anhand der bei der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung Kenntnis über das aussereheliche Kind Noah erhalten. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrages am 3. November 2007 habe sie keinerlei Angaben über das Einkommen des Berufungsklägers gehabt, zudem sei vereinbart worden, dass die Unterhaltsbeiträge erhöht würden, sobald die Praxis des Berufungsklägers besser laufe. Folglich sei es falsch, dass die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 bis heute Gültigkeit habe. Die Berufungsbeklagte machte weiter geltend, sie verfüge nicht über ein Barvermögen von CHF 81'732.00 sondern nur über rund ca. CHF 42'000.00. In Bezug auf das Einkommen sei im Weiteren nicht das Brutto- sondern das Nettoeinkommen massgebend, zudem habe sie ihr Arbeitspensum stets erhöht, auch aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers, wonach seine Praxis schlecht laufe. Eine Pensumserhöhung käme weiter nicht in Frage, einerseits wäre dies an ihrem momentanen Arbeitsort nicht möglich, andererseits habe die Berufungsbeklagte einen Haushalt zu besorgen und eine 88-jährige Mutter zu betreuen. In Bezug auf das Pferd fügte die Berufungsbeklagte an, dass sie bereits im Jahr 1999 wieder zu reiten begonnen habe und sie auch heute noch über kein eigenes Pferd verfüge, sondern vielmehr einzig die Kosten des von ihr betreuten Pferdes übernehme und gleichzeitig dieses Pferd reiten dürfe. Hinsichtlich des Einkommens sei im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsklägers und der Vorinstanz nicht auf ein durchschnittliches Einkommen des Berufungsklägers sondern auf das effektiv im Zeitpunkt der Klageeinreichung erzielte Nettoeinkommen abzustellen. Der Berufungskläger habe im Jahr 2010 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 30'175.00 erzielt, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem Nettoeinkommen von CHF 20'345.00 ausgegangen. Weiter sei die zukünftige Einkommensentwicklung nicht vorhersehbar und könne nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Halbierung des Überschusses würde der Berufungskläger keine Gründe hervorbringen, weshalb die Halbierung nicht sachgerecht sei. Im Allgemeinen habe der Berufungskläger mehrfach aufgefordert werden müssen, Unterlagen betreffend sein Einkommen und seine Ausgaben einzureichen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. November 2012 wurde den Parteien in Abänderung von Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 20. November 2012 und gestützt auf die Eingabe der Berufungsbeklagten vom 22. November 2012 mitgeteilt, dass das Präsidium aufgrund der Akten entscheidet. Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen - wie hier vorliegend - mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Während der Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt werden. Der Streitwert beträgt CHF 458'400.00 (Differenz Ehegattenunterhalt CHF 1'910.00x12x20) und übertrifft damit die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 248 lit. d ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die begründete vorinstanzliche Verfügung vom 1. Oktober 2012 wurde dem Berufungskläger am 15. Oktober 2012 zugestellt. Die Berufung ist mit der Eingabe vom 25. Oktober 2012 rechtzeitig erklärt worden. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. 2. Materielles 2.1 Nachfolgend gilt es die einzelnen vom Berufungskläger angefochtenen Elemente der Verfügung vom 1. Oktober 2012 respektive der darin vorgenommenen Unterhaltsberechnung näher zu betrachten. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung richtigerweise anhand der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung vorgenommen hat. Der Berufungskläger machte in Bezug auf diese von der Vorinstanz angewendete Methode geltend, vorliegend sei der Überschuss aufgrund der Einkommensverhältnisse und der demnach anzuwendenden Methode der sog. Guten Verhältnisse nicht hälftig zu teilen. 2.2 Ob die vorliegende Unterhaltsberechnung, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, anhand der sog. einstufig-konkreten Methode, welche bei besonders guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung gelangt (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.65), hätte berechnet werden müssen, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu prüfen. Nachdem die Berufungsbeklagte anlässlich der Klageeinreichung vom 9. September 2011 die Unterhaltsberechnung anhand der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung berechnet hatte, folgte der Berufungskläger während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens dieser Berechnungsmethode, was insbesondere aus der vom Berufungskläger vorgenommenen und mit Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung hervorgeht. In dieser Berechnung nahm selbst der Berufungskläger eine hälftige Überschussverteilung vor. Folglich brachte der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren gegen die angewendete Unterhaltsberechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit hälftiger Überschussverteilung keine Einwände hervor, sondern hat vielmehr selbst auch diese Berechnungsmethode angewendet. Aus diesem Grund bestand für die Vorinstanz keinerlei Anlass, die Anwendbarkeit einer anderen Methode zur Unterhaltsberechnung zu prüfen. Durch sein Verhalten im vorinstanzlichen Verfahren und insbesondere mit seiner anlässlich der Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung hat der Berufungskläger die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsmethode akzeptiert, weshalb er nachträglich in der Berufung nicht geltend machen kann, die Vorinstanz habe die Unterhaltsberechnung anhand der Methode der sog. Guten Verhältnisse vornehmen müssen. Demnach erweist sich die Berufung in Bezug auf die von der Vorinstanz angewendete Methode zur Berechnung des Unterhalts als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Im Weiteren machte der Berufungskläger in der Berufung geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 offenkundig nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspreche, sei willkürlich, weshalb diese nach wie vor zu gelten habe. Diesbezüglich führte die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort aus, sie habe weder vom ausserehelichen Kind des Berufungsklägers noch von den wahren finanziellen Verhältnis-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen Kenntnis gehabt. Vielmehr habe ihr der Berufungskläger versichert, dass die Unterhaltsbeiträge erhöht würden, sobald die Praxis besser laufe. Erst im Rahmen der Ehescheidung habe sie vom Berufungskläger Geschäftsabschlüsse erhalten, zudem habe sie die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 durch die Klageeinreichung widerrufen. 3.2 Bei näherer Betrachtung der zwischen den Parteien am 3. November 2007 abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung (Klagebeilage 2) wird ersichtlich, dass diese Unterhaltsvereinbarung den Parteien explizit ein Widerrufsrecht einräumt. Demnach war es den Parteien grundsätzlich möglich, die Unterhaltsvereinbarung jederzeit zu widerrufen. Folglich verfügte die Berufungsbeklagte somit ohne Weiteres über das Recht, die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 zu widerrufen, was sie vorliegend mit Einreichung der Klage vom 9. September 2011 auch tat. Somit ist es unerheblich, ob die Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 noch den aktuellen Verhältnissen entspricht, da die Berufungsbeklagte diese durch die Klageeinreichung rechtmässig widerrufen hatte. Die vom Berufungskläger in Bezug auf die Anwendbarkeit der Unterhaltsvereinbarung vom 3. November 2007 gemachten Ausführungen erweisen sich aufgrund des rechtmässigen Widerrufs durch die Berufungsbeklagte als unbegründet. 4.1 Der Berufungskläger monierte in der Berufung weiter, der Berufungsbeklagten sei zuzumuten, mit einem Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von CHF 5'998.00 zu erzielen. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 hielt die Vorinstanz diesbezüglich fest, die Annahme eines hypothetischen Einkommens setze stets voraus, dass die Erzielung eines derartigen hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich sei und vorliegend jegliche Anhaltspunkte für eine derartige Möglichkeit fehlen würden. In ihrer Berufungsantwort äusserte sich die Berufungsbeklagte dahingehend, dass eine weitere Pensumserhöhung erstens beim momentanen Arbeitgeber und zweitens aufgrund der Betreuung ihrer Kinder, ihrer Mutter und des Pferds nicht möglich sei. 4.2 Vorliegend ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen, wonach nicht nachgewiesen sei, dass effektiv die Möglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens von CHF 5'998.00 bestehe. Die Berufungsbeklagte erzielt mit ihrem Pensum von 70 % unbestrittenerweise ein Nettoeinkommen von CHF 5'040.00. Ob die Berufungsbeklagte ihr Pensum erhöhen kann und im Weiteren mit dieser Erhöhung auch ihr Einkommen steigen würde, legt der Berufungskläger in casu in keiner Weise dar. Bereits deshalb ist der Berufungsbeklagten auch kein hypothetischen Einkommen aufzurechnen. Aufgrund der vorliegend sehr komfortablen finanziellen Verhältnisse und der während der Ehe gelebten Rollenverteilung hätte die Berufungsbeklagte in casu ohnehin ihr Pensum nicht auf 100 % zu erhöhen, weshalb ihr selbst bei der Möglichkeit einer Pensumserhöhung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 05.148 ff.). 4.3 In Bezug auf das Einkommen der Berufungsbeklagten ist anzufügen, dass der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung neben dem erzielten Nettoeinkommen aus der Arbeitstätigkeit von CHF 5'040.00 zusätzlich aus Vermögensertrag einen Betrag von CHF 300.00 angerechnet wurde. Da die Berufungsbeklagte die Berufung nicht erklärt hat und demnach dieser Betrag nicht angefochten wurde, ist nachfolgend nicht zu prüfen, ob die Anrechnung dieses Vermögensertrages zu Recht erfolgte. Ebenso kann offen gelassen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, ob das Novum, wonach die Berufungsbeklagte lediglich über ein Barvermögen von ca. CHF 42'000.00 verfügt, berücksichtigt werden kann. In Bezug auf den von der Vorinstanz angerechneten monatlichen Vermögensertrag von CHF 300.00 bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz diesen Vermögensertrag aufgrund des in der Steuererklärung der Berufungsbeklagten des Jahres 2010 deklarierten Barvermögens von CHF 81'732.00 als erwiesen erachtete. Ein Vermögensertrag von CHF 300.00 entspricht bei einem Vermögen von CHF 81'732.00 einem Jahreszinssatz von 4.4 %. Aus den eingangs der Ziffer 4.3 vorgebrachten Erwägungen kann jedoch ebenfalls offen gelassen werden, ob in Anbetracht der momentan aktuellen Zinssätze dieser Zinssatz als zu hoch zu taxieren ist. 4.4 In ihrer Berufungsantwort führte die Berufungsbeklagte betreffend das Einkommen des Berufungsklägers aus, dass entgegen der Berechnung der Vorinstanz auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Begehrens abzustellen sei und deshalb sein massgebliches monatliches Einkommen CHF 25'530.00 betrage. Obwohl die Berufungsbeklagte selbst keine Berufung erklärt hat und somit dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei Selbständigerwerbenden nach Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich der Reingewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 1D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.33 f.). Bei schwankenden Einkommen respektive Reingewinnen ist sodann auf den Durchschnittswert mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abzustellen, wobei besonders gute oder schlechte Abschlüsse nicht zu beachten sind (Urteil des Bundesgerichts 2A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in casu den Durchschnittswert der Jahre 2004 bis und mit 2011 als massgebliches Einkommen herangezogen, wobei die Jahre 2005 und 2010 nicht berücksichtigt wurden. Unter Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhalts und insbesondere der stark schwankenden Einkommen in den Jahren 2004 bis 2011 erweist sich die von der Vorinstanz für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens herangezogene Zeitperiode als gerechtfertigt, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensberechnung des Berufungsklägers einer Berufung der Berufungsbeklagten stand gehalten hätte. 5. Der Berufungskläger führte in der Berufung in Bezug auf die Berechnung des Grundbedarfs der Berufungsbeklagten weiter aus, die Berufungsbeklagte habe ihr eigenes Pferd erst nach der Trennung gekauft und es sei ihm nicht nachvollziehbar, weshalb dieser equestrische Aufwand im Grundbedarf der Berufungsbeklagten zu veranschlagen sei. Dagegen hielt die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort fest, sie habe bereits im Jahre 1999 wieder mit dem Reiten begonnen und betreue nun seit ein paar Jahren ein älteres Pferd, welches ihr jedoch nicht gehöre. Zudem habe der Berufungskläger diese Bedarfsposition vor der Vorinstanz anerkannt. In casu ist im Sinne der Ausführungen der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass der Berufungskläger in der mit Eingabe vom 17. September 2012 eingereichten Unterhaltsberechnung selbst diese equestrischen Kosten im Grundbedarf aufgeführt und somit anerkannt hat. Folglich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Kosten für die Pferdebox und andere Pferdeauslagen in der Höhe von CHF 800.00 zu Recht im Grundbedarf der Berufungsbeklagten aufgeführt, weshalb den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers nicht zuzustimmen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 In der Berufung monierte der Berufungskläger im Weiteren, dass die Vorinstanz, indem sie seine Zahlungen bezüglich der persönlichen Vorsorge im Grundbedarf nicht berücksichtigt hat, das Recht unrichtig angewendet habe. In ihrer Berufungsantwort hielt die Berufungsbeklagte dagegen fest, der Berufungskläger habe die entsprechenden Belege im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht, zudem sei nicht belegt, dass die berufliche Vorsorge nicht bereits im berechneten Nettoeinkommen enthalten sei. Betreffend das vom Berufungskläger anlässlich der Berufung eingereichte Vorsorgeblatt (Berufungsbeilage 3), wonach der Berufungskläger monatlich CHF 2'165.55 (CHF 25'986.65 pro Jahr) bezahle, ist festzuhalten, dass es dem Berufungskläger im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren einen derartigen Beleg vorzulegen. Folglich kann dieses Vorsorgeblatt als Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. 6.2 Unbestrittenerweise gehört der zum Aufbau einer angemessen Altersvorsorge erforderliche Betrag zum gebührenden Unterhalt und wäre in der vorliegenden Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 135 III 158, E. 4; SCHWENZER, FamKomm Scheidung, 2011, Art. 125 N 8). In casu ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dem Berufungskläger richtigerweise keine Vorsorgebeiträge angerechnet hatte. In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz diesbezüglich dahingehend, dass der Berufungskläger keinerlei Belege ins Recht gelegt habe, aus welchen von ihm geleistete Beiträge hervorgehen würden. Entgegen diesen Ausführungen ist es nicht zutreffend, dass keinerlei Belege ins Recht gelegt wurden, welche für das Vorhandensein der persönlichen Vorsorge des Berufungsklägers sprechen. Aus den von der Berufungsbeklagten mit Klage vom 9. September 2011 eingereichten Jahresrechnungen der Praxis des Berufungsklägers der Jahre 2008 und 2009 (Klagebeilage 23) geht hervor, dass der Berufungskläger im Jahr 2007 insgesamt CHF 19'968.50 und in den Jahren 2008 und 2009 jeweils CHF 19'770.00 (vgl. Jahresrechnung 2008, Seite 7, und Jahresrechnung 2009, Seite 7) in die persönliche Vorsorge einbezahlt hat. Aus diesen Belegen geht zudem hervor, dass diese Beträge direkt dem Privatkonto des Berufungsklägers belastet wurden und somit von diesem auch effektiv privat bezahlt und nicht bereits von dessen Nettoeinkommen in Abzug gebracht wurden. Demnach ist festzuhalten, dass aus den sich in den Akten befindenden Jahresrechnungen der Jahre 2008 und 2009 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten klarerweise hervorgeht, dass der Berufungskläger privat Beiträge in die persönliche Vorsorge geleistet hat, welche in seinem Existenzminimum zu berücksichtigen sind. 6.3 Da das vom Berufungskläger mit Berufung eingereichte Vorsorgeblatt nicht berücksichtigt werden kann, sind die vom Berufungskläger geleisteten Vorsorgebeiträge anhand der Jahresrechnungen 2008 und 2009 zu bestimmen. Wie bereits festgestellt, hat der Berufungskläger im Jahr 2007 CHF 19'968.50 und in den Jahren 2008 und 2009 jeweils CHF 19'770.00 in die persönliche Vorsorge einbezahlt, was für diese Dauer einen Durchschnittswert von CHF 19'836.20 pro Jahr respektive CHF 1'653.00 pro Monat ergibt. Folglich ist in der Unterhaltsberechnung dem Grundbedarf des Berufungsklägers ein von ihm geleisteter monatlicher Vorsorgebeitrag von CHF 1'653.00 anzurechnen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Ausführungen des Berufungsklägers in Bezug auf die für die vorliegende Unterhaltsberechnung anwendbare Methode, den Unterhalt für das Pferd und das hypothetische Einkommen der Berufungsbeklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht zuzustimmen ist, weshalb die Berufung in diesen Punkten abzuweisen ist. Hingegen ist die Berufung betreffend die vom Berufungskläger geltend gemachte Berücksichtigung der persönlichen Vorsorgebeiträge gutzuheissen. Demnach präsentiert sich die Unterhaltsberechnung wie folgt:

Ehemann Ehefrau CHF CHF Monatlicher Grundbetrag Ex.Min./CHF alleinstehender Schuldner 1'200 1'200 1'200 alleinerziehender Schuldner 1'350 Ehepaar/Zwei Personen in Hausgemeinschaft 1'700 Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400 0 Kind über 10 Jahre 600 Effektiver Miet-/Hypothekarzins ohne Amortisation (Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas im Grundbetrag) 2'800 1'940 Heizkosten 300 Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung 50 75 Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) 342 411 Unumgängliche Berufsauslagen (v.a. U-Abo, hier: Autokosten) 400 400 Auslagen für auswärtige Verpflegung (CHF 9.00-11.00) 0 Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge 4'500 Pferdebox und andere Pferdeauslagen 800 Persönlicher Vorsorgebeitrag 1'653 Andere notwendige Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) 160 Weitere Schulden Laufende Steuern 3'250 800 Grundbedarf 14'195 6'086 Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn/Gratifikation 20'345 5'040 Zusatzeinkommen aus Nebenerwerbstätigkeit Vermögensertrag 1'070 300 Einkommen 26'755 21'415 5'340 Summe des ehelichen Einkommens 26'755 Summe des ehelichen Grundbedarfs 20'281 Überschuss 6'474

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch am ehelichen Einkommen Grundbedarf 14'195 6'086 Anteil am Überschuss 3'240 3'234 Total 17'435 9'320 ./. eigenes Einkommen (21'415) -5'340 Unterhaltsbeitrag (3'980) 3'980

Ehefrau 3'980

7.2 Im Sinne der vorstehenden Unterhaltsberechnung hat der Berufungskläger somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsbeklagten mit Wirkung per 1. September 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 3'980.00 zu bezahlen. 8. Kosten Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren Anwendung finden (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen festlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c und f). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung zwar in Bezug auf die von ihm geltend gemachte falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz betreffend die für die Unterhaltsberechnung anwendbare Methode, das der Berufungsbeklagten anrechenbare hypothetische Einkommen und den zum Grundbedarf der Berufungsbeklagten hinzugerechneten equestrischen Unterhalt, hingegen wurde der Berufung hinsichtlich der Berücksichtigung des persönlichen Vorsorgebeitrages entsprochen. Diese Berücksichtigung der persönlichen Vorsorge hat dazu geführt, dass sich der vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte während dem vorinstanzlichen Scheidungsverfahren zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 4'810.00 um CHF 830.00 auf CHF 3'980.00 reduziert hat. Diese gesamten Umstände rechtfertigen es, die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Diese ist sodann gemäss § 9 Abs. 2 lit. b GebT auf CHF 1'400.00 festzulegen. Es sind im Weiteren gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten, d.h. die Parteien haben ihre jeweiligen Parteikosten selbst zu tragen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 1. Oktober 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung per 1. September 2011 für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 3'980.00 zu bezahlen." 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Jede Partei hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung selbst zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Michael Ritter

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