Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 24. April 2012 (400 12 25) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Vereinfachtes Verfahren bei Säumnis des Beklagten
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richter René Borer; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Dr. Markus Bürgin, St. Alban-Anlage 44, Postfach, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen C.____, Beklagter
Gegenstand Obligationenrecht allg./ Forderung Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 21. Dezember 2011
A. Die Kläger beantragten mit Klagschrift vom 10.08.2011, den Beklagten zur Bezahlung von CHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit 08.07.2008 zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. Der Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Stellungnahme zur Klage ein. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim verzichtete auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und wies mit
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid vom 21.12.2011 die Klage ab. Er erwog dabei Folgendes: Der vom Beklagten ausgestellte Wechsel stelle eine Schuldanerkennung über EUR 14'000.00 dar. Fraglich sei, ob die Kläger anstelle der vereinbarten EUR 14'000.00 auch den umgerechneten Betrag in CHF einklagen könnten bzw. ob der Beklagte, sofern ein Anspruch gegeben sei, zur Bezahlung von Schweizer Franken überhaupt verpflichtet werden könne. Weder das deutsche noch das schweizerische Recht enthielten eine materielle Grundlage, gemäss welcher der Gläubiger berechtigt sei, die Bezahlung in einer anderen als der geschuldeten Währung zu verlangen. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung gelte nur für den Schuldner, nicht aber für den Gläubiger. Letzterer könne nur die Leistung der vereinbarten Auslandwährung fordern. Eine Umrechnung in CHF habe nur bei Betreibungen, keinesfalls aber auch bei Klagen zu erfolgen. Die in Euro geschuldete Forderung wäre somit nicht in CHF einzuklagen gewesen. B. Gegen diesen Entscheid erklärten die Kläger mit Eingabe vom 23.01.2012 Berufung und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache sei an den Gerichtspräsidenten zurückzuweisen mit der Weisung, es sei den Klägern eine Mitteilung oder eine Gerichtsverfügung zukommen zu lassen, die es ihnen ermögliche, Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu ändern bzw. zu verbessern. Eventuell sei durch eine direkte Mitteilung oder Verfügung der Berufungsinstanz den Klägern zu ermöglichen, Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu ändern bzw. zu verbessern. Unter o/e Kostenfolge, auch für das erstinstanzliche Verfahren. Zur Begründung führten sie Folgendes an: Die erste Instanz habe verfügt, einen Endentscheid zu treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, andernfalls werde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Kläger seien nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass das Gericht sie zu einer Hauptverhandlung vorladen oder zumindest darauf hinweisen würde, es sei beabsichtigt, keine Hauptverhandlung durchzuführen. Eine solche Mitteilung hätte den Klägern ermöglicht, ihr Rechtsbegehren noch bis vor Beginn der Hauptverhandlung zu ändern bzw. zu verbessern. Der Vorderrichter habe den Klägern diese Möglichkeit genommen, ohne sie auf diese Konsequenz hinzuweisen. Es fehle an der Spruchreife gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, wenn u.a. das Klagebegehren oder die Begründung (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig seien. Ferner könne es an der Spruchreife fehlen, wenn das Gericht einen von der klagenden Partei nicht in Betracht gezogenen Rechtssatz heranziehe und die Klage deshalb nicht schütze, wie dies hier geschehen sei. Das gewählte Vorgehen des Gerichts stelle einen überspitzten Formalismus dar. Der formelle Mangel der Währungsbezifferung habe auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, dessen Verbesserung den Klägern hätte ermöglicht werden sollen. Das Vorgehen des Vorderrichters verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen und Grundsätze der ZPO. C. Innert Frist verzichtete der Beklagte darauf, eine Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfügung vom 21.03.2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Dreierkammer zum Entscheid aufgrund der Akten überwiesen.
Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert erreicht. Den Klägern wurde am 23.12.2011 der begründete Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 21.12.2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 23.01.2012 (Montag) somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums fallen, sachlich zuständig. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. Für die eingereichte Klage kam vor erster Instanz aufgrund des Streitwertes gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Laut Art. 245 Abs. 1 ZPO stellt das Gericht die Klage, wenn sie keine Begründung enthält, der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Laut Art. 245 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei, wenn die Klage eine Begründung enthält, zunächst Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Wenn die beklagte Partei trotz gültiger Fristansetzung die schriftliche Stellungnahme nicht fristgerecht einreicht, ist sie säumig. Die Säumnisfolgen ergeben sich gemäss Art. 219 ZPO sinngemäss aus den Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren (BSK ZPO, Art. 223 N 16 und Art. 245 N 19; ZHK ZPO, Art. 245 N 7). Zunächst ist der beklagten Partei eine kurze Nachfrist anzusetzen (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Geht auch innert der Nachfrist keine schriftliche Stellungnahme ein, trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Andernfalls lädt das Gericht zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens hängt damit entscheidend davon ab, welche Option der Kläger wählt. Entscheidet er sich für eine Klage ohne Begründung, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Wird jedoch die Klage mit einer Begründung versehen eingereicht, so wird das Verfahren mit der schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei fortgesetzt (BSK ZPO, Art. 245 N 14). Entscheiden sich die Kläger wie im vorliegenden Fall für die Einreichung der Klage mit einer Begründung, so müssen sie nach Treu und Glauben damit rechnen, dass der Richter bei Säumnis des Beklagten die Angelegenheit als spruchreif beurteilt und über die Klage ohne Hauptverhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien entscheidet (ZHK ZPO, Art. 223 N 5). Folglich müssen die Kläger auch damit rechnen, vor dem Treffen des Endentscheids keine Gelegenheit mehr zur Klageänderung zu haben. Der Vorderrichter hat mittels Verfügung vom 25.10.2011 dem Beklagten eine Nachfrist zur Stellungnahme gesetzt und den Parteien genau das in Art. 223 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vorgehen angekündigt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern nach unbenutzten Ablauf der Nachfrist eine zusätzliche, blosse Mitteilung der Vorinstanz über das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung vor der Zustellung des Endentscheids die Kläger hätte veranlassen können, ihr Rechtsbegehren noch zu ändern. Im Unterlassen einer solchen Mitteilung über das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung erblickt das Kantonsgericht daher keine Gesetzesverletzung.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat. Unter den gegebenen Voraussetzungen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichen Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BSK ZPO, Art. 223 N 13). Die ZPO knüpft an die Säumnis der beklagten Partei bloss, dass die vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen unbestritten geblieben sind, jedoch nicht die Anerkennung der klägerischen Behauptungen (BSK ZPO, Art. 223 N 12) oder der klägerischen Rechtsbegehren (ZHK ZPO, Art. 223 N 5). Die Spruchreife bezieht sich somit auf das Klagefundament in tatsächlicher Hinsicht, nicht jedoch auf die rechtliche Begründetheit. Der Richter bleibt in der rechtlichen Beurteilung der Klage frei. Die Rechtsanwendung erfolgt gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründet keine Pflicht des Richters, mit den Parteien Rechtsfragen zu erörtern resp. eigentliche Rechtsgespräche zu führen (BSK ZPO, Art. 53 N 15). Die von den Berufungsklägern zitierte Literaturstelle (BSK ZPO, Art. 223 N 13, letzte 2 Sätze) ist unzutreffend, stützt sie sich doch einzig auf einen rechtsvergleichenden Hinweis in der Botschaft zu einer weitergehenden Erörterungspflicht im deutschen Zivilprozess (Botschaft zur ZPO vom 28.06.2006, S. 7250), die in der ZPO nicht Gesetz geworden ist. Die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO besteht vielmehr darin, die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinzuweisen (BSK ZPO, Art. 56 N 7). Sie geht aber nicht so weit, dass der Richter die Parteien auch auf unzulässige Rechtsbegehren aufmerksam machen müsste. Die Beurteilung unzulässiger Rechtsbegehren ist Gegenstand des späteren Urteils (BSK ZPO, Art. 56 N 11). Da weder das Rechtsbegehren noch die Begründung der Klage vom 10.08.2011 unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig gewesen sind, hat die Vorinstanz die Spruchreife zu Recht bejaht. Ohnehin hat sie nicht aussergewöhnliche Rechtsnormen zur Beurteilung der Klage herangezogen, die von den Klägern nicht erwartet werden mussten (BGE 134 III 151 E. 2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Durchführung einer Verhandlung die Klage beurteilt und sie mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage abgewiesen hat. 3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Art. 132 ZPO bezweckt zu verhindern, dass auf Eingaben, die mit insbesondere formellen Mängeln behaftet oder in ihrer Form und ihrem Inhalt an sich für das Gericht und die Gegenparteien unzumutbar sind, jedoch korrigiert und verbessert werden können, aus rein formellen Gründen nicht eingetreten wird. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Rechtssuchenden, denen Fehler unterlaufen oder die sich in ihren Eingaben in der Form oder im Inhalt vergreifen, der Rechtsweg nicht voreilig und aus zu formalistischen Gründen abgeschnitten wird (BSK ZPO, Art. 132 N 1). Eine Nachfrist zur Verbesserung muss auch bei einem offensichtlichen Irrtum angesetzt werden, sofern dieser - wie die falsche Bezeichnung einer den formellen Anforderungen genügenden Eingabe - der Partei ohnehin nicht schadet, sowie bei einem unklaren Rechtsbegehren, dessen Sinn sich auch aufgrund der für seine Auslegung mitzuberücksichtigenden Klagebegründung nicht ermitteln lässt
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BSK ZPO, Art. 132 N 16 und 17). Die Klagebegründung vom 10.08.2011 war mit keinen formellen Mängeln behaftet. Das Rechtsbegehren war klar und lautete auf Bezahlung von CHF 22'574.20 nebst Zins zu 5 % seit 08.07.2008, unter o/e Kostenfolge. Es liegt auch kein offensichtlicher Irrtum in der Währungsbezeichnung vor, sondern die bewusste Einklagung der Forderung in Schweizer Franken, wurde doch in der Klagebegründung ausdrücklich ausgeführt, bei Betreibungen und Klagen in der Schweiz müssten ausländische Währungen in die Schweizer Währung umgerechnet werden (vgl. Klagebegründung III.7., S. 14). Die Rüge, das Vorgehen der Vorinstanz stelle einen überspitzten Formalismus dar, erweist sich somit als unzutreffend. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegen die Kläger mit ihrer Berufung vollständig. Daher sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 1'500.00 festzulegen. Die obsiegende Gegenpartei hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Folglich ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 1'500.00 wird den Berufungsklägern auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel