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Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 2020 1 (650 20 1)

9. Juli 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Enteignungsgericht·PDF·3,935 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr

Volltext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 9. Juli 2020 (650 20 1)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots (Abgrenzung zwischen Freibetrag und Freigrenze)

Das Bundesgericht erachtet sowohl Freigrenzen als auch Freibeträge als grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbar, da beide eine Gegenüberstellung des Vollzugsaufwands und des erzielten Ertrags ermöglichen. Einschränkend gilt jedoch, dass auf die Erhebung einer Abgabe nur dann verzichtet werden darf, wenn der voraussichtliche Ertrag, gemessen am Erhebungsaufwand, nicht genügt bzw. in einem ungünstigen Verhältnis dazu steht. Auf eine bestimmte absolute oder relative Grenze, von der an ein Verzicht auf eine Abgabeerhebung nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, hat sich das Bundesgericht nicht festgelegt; die Befreiung muss sich aber immerhin sachlich auf geringfügige Fälle beschränken («l'esenzione deve infatti limitarsi oggettivamente ai casi di poca importanza») (BGE 143 II 568 E. 7.8 583). Bei einem Erhebungsaufwand von etwas mehr als CHF 50.00 und einer Freigrenze von CHF 2'750.00 kann nicht mehr von einer auf sachlich geringfügige Fälle beschränkten Befreiung gesprochen werden. (E. 2.2.3)

http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html

650 20 1 / 2

Urteil vom 9. Juli 2020

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiber i.V. Dominic Willi

Parteien A.____ und , Beschwerdeführende

gegen

C.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr

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A. Die Beschwerdegegnerin verfügte für Parzelle Nr. 3512 Grundbuch C.____, X.____strasse 12 mit Rechnung vom 12. Dezember 2019 Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von CHF 7'568.70 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]).

B. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung (Rechtsbegehren Nr. 1). Zudem sei die Gemeinde anzuweisen, das Wasserreglement und das Abwasserreglement in Bezug auf die Gebühren bei Umbauten in Einklang mit dem Legalitätsprinzip neu auszugestalten (Rechtsbegehren Nr. 2). Weiter sei, sofern das geltende Wasserreglement und das Abwasserreglement das Legalitätsprinzip in Bezug auf die Gebühren bei Umbauten erfüllen, die Gebühr in Übereinstimmung mit den in den Anhängen der genannten Reglemente aufgeführten Belastungswerten und unter Berücksichtigung des im Informationsschreiben festgehaltenen Erlasses der fünf Belastungswerte bei Umbauten neu zu berechnen (Rechtsbegehren Nr. 3). Schlussendlich sei die Gemeinde anzuweisen, die Plombierung des Anschlusses eines Waschautomaten zu ermöglichen und die Gebühr entsprechend zu ermässigen (Rechtsbegehren Nr. 4). In der Stellungnahme vom 9. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 25. März 2020 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel und ordnete einen Augenschein und eine Parteiverhandlung an. Mit Vorladung vom 15. Juni 2020 wurden die Parteien zum Augenschein am 25. Juni 2020 und zur Hauptverhandlung am 9. Juli 2020 geladen. Am 25. Juni 2020 forderte das Enteignungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, dem Gericht mitzuteilen, welchen Arbeitsaufwand (Stunden und Minuten), welche Bruttolohnkosten (CHF) beziehungsweise Kosten für Aufwendungen Dritter (CHF) und wie hohe Barauslagen sie für die Geltendmachung der angefochtenen Anschlussgebühren hatte. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2020 nach.

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C. Im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung zogen die Beschwerdeführenden das Rechtsbegehren Nr. 2 zurück. Davon abgesehen hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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Das Enteignungsgericht zieht

i n Erwägung :

1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Erschliessungsabgaben der Einwohnergemeinde C.____ im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören gemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser. Das Enteignungsgericht ist dementsprechend sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde C.____ liegt im Bezirk D.____ des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.

1.2 Funktionelle Zuständigkeit § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Die Summe der angefochtenen Anschlussgebühren beläuft sich auf CHF 7'568.70. Folglich hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen.

1.3 Fristwahrung Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Erschliessungsabgabeverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständliche Verfügung trägt den Vermerk «Versanddatum: 12.12.2019» und «Einschreiben» und ist den Beschwerdeführenden gemäss eigener, unbestritten gebliebener Angabe am 23. Dezember 2019 zugegangen. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 (Datum des Post-

- 5 stempels) haben die Beschwerdeführenden folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.

1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten, wobei festzuhalten ist, dass das Begehren Nr. 2 zufolge seines Rückzugs anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu beurteilen ist.

2. Materielles 2.1 Gesetzliche Grundlage 2.1.1 Grundsätzliches Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Praxis muss die Bemessungsgrundlage nur in den Grundzügen in einem formellen Gesetz geregelt sein, sofern das Mass der Abgabe nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt, sondern auch durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Zudem darf der rechtsanwendenden Behörde, in casu also dem Gemeinderat, bei der Festsetzung der Abgabe kein übermässiger

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Spielraum verbleiben und die Abgabepflichten müssen in hinreichendem Masse voraussehbar sein (BGE 123 I 248 E. 2 250, 135 I 130 E. 7.2 140 m.w.H.).

Die vorliegend angefochtenen Anschlussgebühren basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde C.____ vom 20. September 2006 (Wasserreglement, WR) sowie auf dem Abwasserreglement der Einwohnergemeinde C.____ vom 20. Juni 2012 (Abwasserreglement, AR). In diesen sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 29 Abs. 2 lit. b WR beziehungsweise § 36 Abs. 1 WR und § 16 Abs. 2 lit. a AR), der Gegenstand der Abgabe (§ 29 Abs. 2 lit. b WR beziehungsweise § 36 WR und § 16 Abs. 2 lit. a AR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 37 i.V.m. Anhang I WR und § 19 AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung basiert somit, vorbehältlich der Ausführungen in Ziff. 2.1.2, auf einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage.

2.1.2 Verletzung des Legalitätsprinzips Die Beschwerdeführenden monieren, die verfügten Anschlussgebühren würden nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, da sinngemäss weder aus dem Wasser- beziehungsweise Abwasserreglement noch aus einer Kombination selbiger mit dem Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2012 ausreichend klar hervorgehe, wie die Anschlussgebühren bemessen würden. Insbesondere ergebe sich weder aus § 37 i.V.m. Anhang I WR noch aus § 19 AR, dass für die Berechnung der Anschlussgebühren eine Unterscheidung und in der Folge Kumulation der Belastungswerte von Kalt- und Warmwasseranschlüssen vorgenommen werde. Aufgrund der beiden Reglemente seien maximal 9 zusätzliche Belastungswerte (Dusche 3, Handwaschbecken 1, Spülkasten 1, Waschautomat 4) begründbar.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage geht aus den genannten Normen hervor, dass sich die Wasseranschlussgebühren (vgl. § 37 Abs. 1 WR) und die Abwasseranschlussgebühren (vgl. § 19 Abs. 1 AR) nach den Belastungswerten des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) richten. Den Beschwerdeführenden wäre es folglich möglich gewesen, die zufolge ihres Umbaus hinzukommenden Belastungswerte beim SVGW in Erfahrung zu bringen. Eine Tabelle, aus der sich die jeweilige Anzahl Belastungswerte für einen Verwendungszweck ergibt, befindet sich zudem in Anhang I zum Wasserreglement. Für die Abwasseranschlüsse fehlt eine derartige Ergänzung im Ab-

- 7 wasserreglement. § 36 Abs. 2 WR und § 19 Abs. 2 AR normieren im Weiteren, dass sich die zusätzlich geschuldete Gebühr unter anderem bei Umbauten nach der Erhöhung der entsprechenden Bemessungsgrössen richtet. In Kombination mit § 3 der Gebührenverordnung zum Wasserreglement der Einwohnergemeinde C.____ vom 4. Dezember 2012 (Gebührenverordnung Wasser, WV) und § 3 der Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde C.____ vom 13. November 2012 (Abwasserverordnung, AV) wird ersichtlich, mit welchen Beträgen pro SVGW-Belastungswert zu rechnen ist und dass für eine aus einem Umbau resultierende Erhöhung um bis zu 5 Belastungswerte keine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben wird. Insoweit die Beschwerdeführenden in der Verdeutlichung der Anschlussgebührenbemessung auf Verordnungsstufe eine Verletzung des Legalitätsprinzips erblicken, gilt das Folgende: Der Gemeinderat der Gemeinde C.____ ist direkt aufgrund von § 47 Abs. 3 KV ermächtigt, Vollziehungsverordnungen zu erlassen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 14 Rz. 24). Aufgrund der bereits in den beiden formellgesetzlichen Reglementen festgeschriebenen Bindung der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren an die Belastungswerte als Bemessungsgrundlage, kommt dem Gemeinderat bei der Festsetzung der Abgabe kein übermässiger Spielraum zu. Dieser wird weiter durch die Geltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren beschränkt (vgl. § 29 Abs. 1 WR und § 16 Abs. 1 AR). Die verfügten Anschlussgebühren basieren somit, vorbehältlich der weiteren Ausführungen, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

Zu prüfen bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführenden, weder aus § 37 i.V.m. Anhang I WR noch aus § 19 AR ergebe sich, dass eine Unterscheidung und daraufhin Kumulation der Belastungswerte von Kalt- und Warmwasser erfolge. Abweichend von der im Rahmen des Legalitätsprinzips noch zulässigen allgemeinen Verweisung auf die Belastungswerte des SVGW, besteht hier ein Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot als Teilaspekt des Legalitätsprinzips. Das Bundesgericht führt dazu in ständiger Praxis aus, dass Rechtsnormen im Lichte des Legalitätsprinzips unabhängig ihrer Normstufe «[…] so präzise formuliert sein [müssen], dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann» (BGE 109 Ia 273 E. 4d 283 m.w.H., ferner auch 139 I 280 E. 5.1 284 m.w.H.). In casu geht weder aus den relevanten Reglementen noch Verord-

- 8 nungen hervor, dass bei der Bemessung von Wasser- und Abwasseranschlussgebühren jeweils zwischen Kalt- und Warmwasseranschlüssen unterschieden wird und beispielsweise der Einbau einer Dusche nicht nur mit je 3 Belastungswerten (wie in Anhang I zum Wasserreglement aufgelistet), sondern mit je 6 Belastungswerten Eingang in die Gebührenbemessung findet. Die Beschwerdegegnerin nimmt zum Vorbringen der Beschwerdeführenden Stellung und deutet sinngemäss an, dass sich eine Unterscheidung in Kalt- und Warmwasseranschlüsse aus dem von den Beschwerdeführenden noch vor dem Umbau eingereichten Wasseranschlussgesuch ergebe. Die Beschwerdegegnerin verkennt mit dieser Argumentation, dass eine Deklaration von Kalt- und Warmwasseranschlüssen sie nicht vom Erfordernis einer hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage befreit. Für die Beschwerdeführenden waren nur 3 anstatt 6 Belastungswerte der Dusche, und 1 Belastungswert anstatt 2 des Handwaschbeckens voraussehbar. Eine darüberhinausgehende Gebührenbemessung aufgrund zusätzlicher Belastungswerte, die sich aus der Unterscheidung zwischen Kalt- und Warmwasseranschlüssen ergibt, verletzt das Bestimmtheitsgebot und damit das Legalitätsprinzip und ist dementsprechend unzulässig. Dasselbe gilt analog für die Abwasseranschlüsse. Die für die Veranlagung der angefochtenen Anschlussgebühren massgebende Bemessungsgrundlage ist demnach von 13 auf 9 Belastungswerte (Dusche 3, Handwaschbecken 1, Spülkasten 1, Waschautomat 4) zu reduzieren. Das Begehren Nr. 3 der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als begründet.

2.2 Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot 2.2.1 Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots geltend, da nicht nachvollziehbar sei, welche Regelung bei einer aus einem Umbau resultierenden Erhöhung um mehr als 5 (gebührenfreie) Belastungswerte gelte. Sofern sinngemäss der Zweck dieser Sonderregelung sei, dass Umbauten mit zusätzlichen Wasser- beziehungsweise Abwasseranschlüssen in einem bestehenden Haus zu keinen zusätzlichen Lasten führen und dadurch helfen sollen, das Äquivalenzprinzip zu wahren, so verfehle die Sonderregelung bei der vorliegenden Anwendung ihren Zweck und sei dementsprechend willkürlich. Es müsse geschlossen werden, dass beispielsweise ein Umbau, aus dem 6 Belastungswerte resultieren würden, Gebühren von CHF 3'300.00 ([6 x 250] + [6 x 300]) zur Folge hätte, während 5 Belastungswerte

- 9 zu keinen Gebühren führten. Um eine rechtsgleiche Behandlung und eine angemessene Gebührenhöhe sicherzustellen, schlagen die Beschwerdeführenden vor, bei einer Erhöhung um mehr als 5 Belastungswerte die ersten 5 in Abzug zu bringen. Diesem Vorschlag und der bereits in Ziff. 2.1.2 genannten Berechnungsmethode der Beschwerdeführenden folgend, hätte dies eine weitere Reduktion der Gebühren von 9 auf 4 Belastungswerte zur Folge. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2020 auf die gesetzliche Normierung der Sonderregelung in § 3 WV sowie in § 3 AV und hält sinngemäss an der Rechtmässigkeit der veranlagten Anschlussgebühren fest.

2.2.2 Grundsätzliches Das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (statt vieler BGE 131 I 1 E. 4.2 6 f.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 752). Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Eine Bestimmung ist willkürlich, wenn sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen (BGE 136 II 337 E. 5.1).

Gemäss §§ 44 und 45 KV i.V.m. §§ 90 f. EntG und § 36 RBG kommt den Gemeinden im Bereich der Erschliessungsabgaben ein eigener Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Aus § 36 RBG folgt unter anderem, dass Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt ist und § 90 Abs. 3 EntG sieht vor, dass insbesondere auch die Bemessungskriterien in einem Gesetz oder Reglement festgelegt sein müssen. Eine Vorgabe, wie die Gemeinden die Gebührenbemessung spezifisch auszugestalten haben, findet sich im kantonalen Verfassungsund Gesetzesrecht nicht. Besonders im öffentlichen Abgaberecht beziehungsweise bei der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen ist die Gestaltungsfreiheit gross, wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat (statt vieler BGE 131 I 1 E. 4.2 7 m.w.H.). Es obliegt somit den Gemeinden, die Bemessungsgrundlage und -methode festzulegen. Die Beschwerdegegnerin ist in diesem durch das Bundesrecht als Gemeindeautonomie ga-

- 10 rantierten und durch das kantonale Verfassungs- und Gesetzesrecht umschriebenen Bereich autonom (Art. 50 BV; BGE 128 I 3 E. 2a 7 f.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 976). In casu hat sich die Gemeinde C.____ sowohl bezüglich Wasser- als auch Abwasseranschlüssen für Belastungswerte als Bemessungsgrundlage entschieden (§ 37 Abs. 1 WR und § 19 Abs. 1 AR) und auf Verordnungsstufe bestimmt, dass Erschliessungsabgaben erst ab einer Erhöhung um 6 und mehr Belastungswerte geschuldet sind (vgl. § 3 WV und § 3 AV).

Bei der Prüfung dieser Sonderregelung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsgleichheitsgebot hin, ist auch dem Argument der Erhebungswirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Insbesondere das Differenzierungsgebot (Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandeln) steht dabei zuweilen im Widerspruch zum Praktikabilitätsgedanken (vgl. zum Ganzen THOMAS KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss., Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 183 f. m.w.H.).

2.2.3 Sonderregelung der Gemeinde C.____ Die Sonderregelung der Bemessungsmethode der Gemeinde C.____, bei der eine Erschliessungsabgabe bei Umbauten erst ab einer Erhöhung um 6 Belastungswerte geschuldet ist, stellt abgaberechtlich eine Freigrenze dar. Resultieren im vorliegenden Fall aus einem Umbau höchstens 5 Belastungswerte, entsteht keine Abgabepflicht. Wird die genannte Schwelle überschritten, so ist auf der gesamten Anzahl an Belastungswerten eine Gebühr geschuldet. Der Vorschlag der Beschwerdeführenden, wonach bei einer Erhöhung um mehr als 5 Belastungswerte die ersten 5 in Abzug zu bringen seien, entspricht einem sogenannten Freibetrag. Ein solcher läge definitionsgemäss vor, wenn eine bestimmte Anzahl Belastungswerte immer von der Gesamtzahl erreichter Belastungswerte abgezogen beziehungsweise abgabefrei bleiben würde. Nur eine über den Freibetrag hinausgehende Anzahl Belastungswerte wäre somit für die Gebührenbemessung heranzuziehen. Sowohl für Freigrenzen als auch Freibeträge gilt, dass sie den Vollzugsaufwand mindern und damit die in Ziff. 2.2.2 genannte Praktikabilität der Abgabeerhebung erhöhen (vgl. FELIX UHLMANN/FLORIAN FLEISCHMANN, Entwicklungen im Verwaltungsrecht / Le point sur le droit administratif, in: Schweizerische Juristen-Zeitung, Band 114/2018, S. 427).

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Spezifisch für erschliessungsabgaberechtliche Freigrenzen oder Freibeträge besteht, soweit ersichtlich, weder eine bundesgerichtliche noch eine Praxis der basellandschaftlichen Gerichte. Das Bundesgericht hat sich hingegen in BGE 143 II 568 mit der Vereinbarkeit von Freigrenzen beziehungsweise Freibeträgen bei der Erhebung von Mehrwertabgaben nach Art. 93 des Gesetzes über die Raumentwicklung des Kantons Tessin vom 21. Juni 2011 (LST, RL 701.100) mit der bundesgerichtlichen Regelung in Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) befasst. Das Bundesgericht erachtete im genannten Entscheid sowohl Freigrenzen als auch Freibeträge als grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbar, da beide eine Gegenüberstellung des Vollzugsaufwands und des erzielten Ertrags ermöglichen würden (BGE 143 II 568 E. 7.5 581). Einschränkend hielt das Bundesgericht fest, dass auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe nur dann verzichtet werden dürfe, wenn der voraussichtliche Ertrag, gemessen am Erhebungsaufwand, nicht genüge (BGE 143 II 568 E. 7 und 9. 578 ff. und 586 f.) oder mit anderen Worten in einem ungünstigen Verhältnis dazu stehe (vgl. den Wortlaut in Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG; RUDOLF MUGGLI/BERNHARD WALDMANN, Neue Urteile – Öffentliches Recht, in: Stöckli Hubert [Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2019, Freiburg 2019, S. 280; BGE 143 II 568 E. 4.4 572). Gleiches muss in casu für die Erhebung und den Ertrag von Anschlussgebühren gelten. Auf eine bestimmte absolute oder relative Grenze, von der an ein Verzicht auf eine Abgabeerhebung nicht mehr mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre, hat sich das Bundesgericht nicht festgelegt (Vgl. BGE 143 II 568 E. 7.5 582 ff.); die Befreiung muss sich aber immerhin sachlich auf geringfügige Fälle beschränken («l'esenzione deve infatti limitarsi oggettivamente ai casi di poca importanza») (BGE 143 II 568 E. 7.8 583).

Die Gemeinde C.____ erhebt nach § 3 WV CHF 1'250.00 (5 x 250) beziehungsweise § 3 AV CHF 1'500.00 (5 x 300) und damit höchstens CHF 2'750.00 (1'250 + 1'500) nicht. Die Zulässigkeit dieser Freigrenze hängt nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid davon ab, ob der voraussichtliche Anschlussgebührenertrag, gemessen am Erhebungsaufwand, nicht genügt beziehungsweise ob sich die Befreiung auf sachlich geringfügige Fälle beschränkt. Um festzustellen, mit welchem Aufwand die Erhebung der vorliegend angefochtenen Anschlussgebühren verbunden ist, müssen sämtliche amtlichen Verrichtungen inklusive dem Erlass von Verfügungen (d.h. auch die in casu erfolgte Abnahme beziehungsweise Schlusskontrolle der neu erstellten Anschlüsse) miteinbezogen werden. Hin-

- 12 zu kommen Auslagen geringerer Höhe wie beispielsweise Gebühren für Fotokopien oder Auskünfte (vgl. zum Ganzen RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2014, Rz. 725 ff.). Im Schlussabnahmeprotokoll wird für die Bemessung des Zeitaufwands zwar auf die Geltung des Ansatzes C der Tarifempfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) verwiesen, die entsprechenden Felder für den in casu notwendig gewordenen Zeitaufwand wurden hingegen leer gelassen. Um feststellen zu können, welcher effektive finanzielle Aufwand der Gemeinde C.____ für die Anschlussgebührenbemessung erwachsen ist, wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2020 aufgefordert, dem Enteignungsgericht den im vorliegenden Fall notwendig gewordenen Arbeitsaufwand (Stunden und Minuten), die Bruttolohnkosten (CHF) beziehungsweise Kosten für Aufwendungen Dritter (CHF) sowie die Barauslagen mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 30. Juni 2020 nach. Der Arbeitsaufwand beläuft sich demnach auf 1 Stunde und 5 Minuten, die Bruttolohnkosten werden mit CHF 45.09 beziffert und die Barauslagen mit CHF 6.45 angegeben. Spezifische Kosten für Aufwendungen Dritter wurden nicht ausgewiesen. Daraus erhellt, dass in casu einem Anschlussgebührenertrag von CHF 7'568.70 (inkl. MWST) Aufwendungen der Gemeinde C.____ von CHF 51.54 (45.09 + 6.45) gegenüberstehen. Der Anschlussgebührenertrag übersteigt damit die genannten Aufwendungen um ein Vielfaches. Mit Blick auf eine Freigrenze von CHF 2'750.00 kann nicht mehr von einer auf sachlich geringfügige Fälle beschränkten Befreiung gesprochen werden. Die Freigrenze der Gemeinde C.____ verletzt dadurch das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot und erweist sich demnach als nicht zulässig. Selbst eine Freigrenze von bloss 1 Belastungswert für einen Wasseranschluss von CHF 250.00 (1 x 250) wäre bei derart geringen Aufwendungen nicht mehr als sachlich geringfügig zu qualifizieren. Deshalb ist festzustellen, dass auch eine Freigrenze von nur 1 Belastungswert das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt. Folglich sind - ohne damit den Autonomiebereich der Gemeinde C.____ zu tangieren - die aus dem Umbau der Beschwerdeführenden resultierten 9 Belastungswerte (vgl. Ziff. 2.1.2) weiter um 5 Belastungswerte auf 4 zu reduzieren. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als begründet und das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot als verletzt.

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2.3 Plombierung der Waschmaschine Schlussendlich bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss vor, dass sich zumindest teilweise eine Verletzung des Äquivalenzprinzips beziehungsweise eine Unverhältnismässigkeit ergebe, weil die Beschwerdegegnerin ihnen keine Möglichkeit zur Plombierung des Anschlusses des Waschautomaten zur Reduktion der Bemessungsgrundlage um die auf diesen Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung entfallenden Belastungswerte gewähre. Die Gemeinde C.____ sei anzuweisen, eine Plombierung zu ermöglichen und die Verfügung um die Höhe der betreffenden Gebühren zu ermässigen. Begründet wird dies damit, dass weder ein Waschautomat betrieben werde noch die Inbetriebnahme eines solchen angedacht sei. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass für die Berechnung der Anschlussgebühren nicht von Relevanz sei, ob der betreffende Anschluss genutzt werde oder nicht. Zudem sei eine Plombierung im Wasserreglement nicht vorgesehen, da weder kontrollierbar sei, dass der Anschluss nicht genutzt werde noch aus hygienischen Gründen stehendes Wasser im Leitungsnetz erwünscht sei. Eine Befreiung von der Anschlussgebühr für den Waschautomaten könne nur erfolgen, wenn der Anschluss an der Hauptleitung abgehängt würde.

Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass Anschlussgebühren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon geschuldet sind, ob die spezifischen Erschliessungsanlagen (d.h. die Wasserversorgungs- und Kanalisationswerke) tatsächlich benutzt werden. Die Anschlussgebühren sind geschuldet, sobald der Anschluss an die genannten Erschliessungsanlagen erfolgt und eine Benutzung letzterer möglich ist (BGE 106 Ia 241 E. 3b 242). Im Weiteren findet sich weder im Wasserreglement noch im Abwasserreglement eine Norm, welche die Gemeinde C.____ verpflichten würde, die Plombierung der Anschlüsse des Waschautomaten vorzunehmen. Entsprechend ist die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, eine Befreiung von der Anschlussgebühr könne nur dann erfolgen, wenn der Wasser- und Abwasseranschluss des Waschautomaten von der Hauptleitung getrennt würde, nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die sinngemässe Rüge, das Äquivalenzprinzips sei verletzt beziehungsweise es bestehe eine Unverhältnismässigkeit, da Anschlussgebühren für einen nicht betriebenen Waschautomaten erhoben würden, als unbegründet.

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3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid des Präsidiums erhebt das Enteignungsgericht eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Vorliegend wurden ein Augenschein und eine Hauptverhandlung durchgeführt. Aufgrund des mittelhohen Streitwerts, des Zeitaufwands und der Bedeutung des Entscheids sind die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 festzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

- 15 - Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 7. September 2020 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Gerichtsschreiber i.V.:

Dominic Willi, MLaw

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650 2020 1 — Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 2020 1 (650 20 1) — Swissrulings