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Basel-Land Enteignungsgericht 09.07.2020 650 20 37 (650 2020 37)

9. Juli 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Enteignungsgericht·HTML·2,492 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Abwassergrundgebühr und Regenwassergebühr

Volltext

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 9. Juli 2020 (650 20 37)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser

Kausalabgaberecht: Eine Regenwassergebühr erfordert als Rechtsgrund (sog. causa) die Nutzung von öffentlichen Sauberabwasserleitungen.

Wird das auf einem gebührenbetroffenen Grundstück niedergeschlagene Regen- bzw. Meteorwasser mittels öffentlicher Sauberabwasserleitungen einem Fliessgewässer zugeführt, so liegt mit der Nutzung des Entwässerungssystems des abgabeerhebenden Gemeinwesens ein zur Erhebung einer Regenwassergebühr berechtigender Rechtsgrund vor. Dass das der öffentlichen Liegenschaftsentwässerung zugeführte Sauberabwasser letztlich in ein Fliessgewässer fliesst, vermag keine Gebührenbefreiung zu bewirken. (E. 2.5.2)

650 20 37 / 38

Urteil

vom 9. Juli 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiber Dr. Thomas Kürsteiner, Gerichtsschreiber i.V. Dominic Willi

Parteien

A.        und B.       , Beschwerdeführende

gegen

C.       , Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Abwassergrundgebühr und Regenwassergebühr

A. Die Beschwerdegegnerin verfügte für die Parzelle Nr. 2322 Grundbuch C.      , X.        20 mit Rechnung vom 13. März 2020 Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von CHF 370.20 (inkl. Mehrwertsteuer [MWST]) für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019. B. Mit Eingabe vom 26. März 2020 (Datum des Poststempels: 28. März 2020) erhoben die Beschwerdeführenden beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Streichung der Erhebung der Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und der Gebühr für Meteorwasser mit Trennsystem (CHF 12.90 [inkl. MWST]) der verfügten Wasser- und Abwassergebühren in der Rechnung der Bezugsperiode 2019. In der Stellungnahme vom 30. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Mai 2020 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel und ordnete eine Parteiverhandlung an. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Mai 2020 unaufgefordert eine weitere Eingabe beim Enteignungsgericht ein. Am 15. Juni 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 9. Juli 2020 geladen. C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht

inErwägung :

1. Formelles

1.1 Örtliche und Sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Abwassergebühren der Einwohnergemeinde C.        im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben. Zu den Erschliessungsabgaben gehören gemäss § 90 Abs. 2 EntG unter anderem (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Abwasser beziehungsweise Meteorwasser. Das Enteignungsgericht ist dementsprechend sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde C.        liegt im Bezirk D.        des Kantons Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Somit ist das Enteignungsgericht auch örtlich zuständig.

1.2 Funktionelle Zuständigkeit § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss eine Reduktion der geltend gemachten Gebühren um die Grundgebühr Abwasser in Höhe von CHF 67.30 (inkl. MWST) und die Meteorwassergebühr in Höhe von CHF 12.90 (inkl. MWST). Der Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 80.20 (inkl. MWST). Folglich hat die Beurteilung durch die präsidierende Person zu erfolgen.

1.3 Fristwahrung Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Abwassergebührenverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständliche Verfügung datiert vom 13. März 2020 und wurde nach Erhalt von den Beschwerdeführenden mit dem Vermerk «E=18.3.2020» versehen. Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde vom 26. März 2020 am 28. März 2020 der Schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Da zwischen dem 18. März 2020 (unbestritten gebliebener Zugangszeitpunkt) und der fristwahrenden Handlung (Postaufgabe) zehn Tage liegen, haben die Beschwerdeführenden folglich innert Frist Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.

1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar (§ 96a Abs. 3 EntG). Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2. Materielles

2.1 Vorbringen der Parteien Mit Beschwerde vom 26. März 2020 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Streichung der Erhebung der Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und der Gebühr für Meteorwasser mit Trennsystem (CHF 12.90 [inkl. MWST]) in der verfügten Wasser- und Abwassergebührenrechnung der Bezugsperiode 2019. Sie merken an, dass dass die genannte Rechnung trotz geringerem Wasserverbrauch um 20% höher ausfalle als im Vorjahr. Ferner begründen die Beschwerdeführenden ihr Rechtsbegehren mit einer «Diskussion» beziehungsweise «Abmachung», welche zwischen ihnen und einem Gemeindevertreter anlässlich des Neubaus der Kanalisation zusammen mit der Strassenentwässerung seit 1995/96 bestehe. Im Sinne eines ausgehandelten Verteilschlüssels würden den Beschwerdeführenden keine Entsorgungskosten WAR (Sauberwasserleitung) der Gemeinde anfallen. Der genannten Abmachung entsprechend stehe auch in der von der Gemeinde (unter www.c.      .ch) aufgeschalteten Verordnung zum Abwasserreglement der Gemeinde C.      vom 13. November 2012 (Abwasserverordnung, AV) (in der vor der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung) eine «Null». Überdies bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Meteorwassergebühr bisher nicht berechnet worden sei, weil die WAR (Sauberwasserleitung) das Meteorwasser direkt in den St. E.      leite. Schlussendlich stellen die Beschwerdeführenden die Frage, ob nicht auch das Enteignungsgericht finde, dass Grundgebühr und Mengengebühr sowohl beim Wasser wie auch beim Abwasser nicht in einem realen Verhältnis zueinander stehen würden. In der unaufgeforderten Eingabe vom 28. Mai 2020 ergänzen die Beschwerdeführenden unter anderem, dass es ihnen erst am 22. April 2020 möglich gewesen sei, die geltenden Versionen des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde C.      vom 20. Juni 2012 (Abwasserreglement, AR) beziehungsweise der Abwasserverordnung auf der Webseite der Gemeinde C.      einzusehen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies damit, dass die beanstandeten Mehrkosten hauptsächlich auf die neu erhobene Grundgebühr Abwasser (CHF 67.30 [inkl. MWST]) und auf die zusätzliche Erhebung einer neuen reduzierten Meteorwassergebühr (CHF 12.90 [inkl. MWST]) für versiegelte Flächen mit Anschluss an eine Trennkanalisation zurückzuführen seien (vgl. § 3 AV [i.K. seit dem 1. Januar 2019]). Zudem hätten die Beschwerdeführenden keine Belege für die genannte Abmachung mit einem Gemeindevertreter vorlegen können; diese wäre allerdings mittlerweile sowieso irrelevant, da sich die gesetzlichen Voraussetzungen geändert hätten. Schlussendlich beruft sich die Beschwerdegegnerin auf interne Abklärungen und hält fest, dass die aktuellsten Versionen des Abwasserreglements und der Abwasserverordnung bereits seit dem 17. Juni 2019 auf der Homepage der Gemeinde öffentlich abrufbar seien.

2.2 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG (periodische) Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren erhoben werden. Die vorliegend angefochtenen Abwassergebühren basieren auf dem Abwasserreglement. In diesem sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR), der Gegenstand der Abgabe (§ 16 Abs. 2 lit. b und c AR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§§ 20 ff. AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung basiert somit auf einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage.

2.3 Intertemporaler Sachverhalt Die Beschwerde richtet sich gegen die Wasser- und Abwasserrechnung der Bezugsperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019. Das aktuelle Abwasserreglement und die Abwasserverordnung der Gemeinde C.        sind beide mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 312 vom 11. Juni 2019 auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden. Sie regeln die vorliegenden Rechtsfragen somit für den strittigen Zeitraum.

2.4 Publizitätsprinzip Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass anlässlich des Verfassens der Beschwerde-schrift vom 26. März 2020 eine auf der Webseite der Gemeinde C.      aufgeschaltete Version der Abwasserverordnung publiziert gewesen sei, aus der sich eine jährliche Abwassergrundgebühr von CHF 0.00 ergeben hätte. Ebendiese Bestimmung (vgl. § 3 AV in der aktuellen Version) wurde auf den 1. Januar 2019 hin geändert, so dass neu eine Grundgebühr von CHF 25.00 pro m3 /h Nenndurchfluss des Wasserzählers geschuldet ist. Der Argumentation der Beschwerdeführenden folgend, wäre somit eine veraltete Version der Abwasserverordnung publiziert gewesen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl das Abwasserreglement als auch die Abwasserverordnung in ihren aktuellsten Versionen seit dem 17. Juni 2019 online abrufbar gewesen seien. Die rechtliche Wirkung eines Erlasses oder einer einzelnen Norm beginnt mit deren Inkrafttreten. Hinzu tritt als Voraussetzung des Inkrafttretens eine vorgängige Publikation in einem hierfür vorgesehenen amtlichen (Publikations-)Organ. Aus Gründen der Rechts-staatlichkeit und der Rechtssicherheit hat die geltende Rechtslage jederzeit und für jedermann nach aussen erkennbar zu sein (sog. Publizitätsprinzip). Erst nach ihrer Publikation kann Erlassen beziehungsweise Normen eine für Private verbindliche Wirkung zukommen (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 258 ff.). § 12 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sieht vor, dass «[…] Erlasse […] in der Regel frühestens acht Tage nach der ordnungsgemässen Publikation in Kraft [treten]» und § 46b Abs. 1 des Gemeindegesetzes normiert weiter, dass Gemeinden ein amtliches Publikationsorgan in Papierform zu führen oder zu bezeichnen haben. In diesem publizieren sie «die Beschlüsse der Gemeindeversammlungen […] oder den Hinweis, wo die Beschlüsse eingesehen werden können» (§ 46b Abs. 1 lit. b Gemeindegesetz). § 4 des Verwaltungs- und Organisationsreglements der Einwohnergemeinde C.        vom 13. September 1999 (VOR) bestimmt sodann, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen sind (Abs. 1) beziehungsweise nur der wesentliche Inhalt oder nur der Gegenstand des Beschlusses veröffentlicht wird (Abs. 2). In letzterem Falle hat «der Gemeinderat dafür zu sorgen, dass jeder Stimmberechtigte, vom Datum der Veröffentlichung an, den vollständigen Text des Beschlusses bei der Gemeindeverwaltung beziehen […] kann» (Abs. 3). Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde C.        ist das Wochenblatt. Die Publikation der Abwasserverordnung auf der Webseite der Gemeinde C.        erfüllt das Publikationserfordernis allein nicht. Den Beschwerdeführenden wäre es möglich gewesen, von der geänderten Rechtslage im amtlichen Publikationsorgan Kenntnis zu nehmen beziehungsweise den vollständigen Text der Abwasserverordnung bei der Gemeindeverwaltung zu beziehen (vgl. § 4 VOR). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind mit Blick auf das Publizitätsprinzip keine Mängel zu erkennen. Dementsprechend ist die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene revidierte Abwasserverordnung auf den streitgegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.

2.5 Überprüfung der Abwassergebühr

2.5.1 Allgemeines Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche Private kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen (Gebühren) oder besondere Vorteile (Beiträge) zu entrichten haben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2758). Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, den Verursachern mittels Gebühren oder anderen Abgaben überbunden werden. Dabei sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Eine Gemeinde darf nur Gebühren erheben, wenn sie auch eine entsprechende Leistung erbringt, also beispielsweise einen Anschluss an die Kanalisation ermöglicht oder das von einem Grundstück in die Kanalisation eingespiesene Wasser ableitet und beziehungsweise oder reinigt. Die ab Bezugsperiode 2019 neu erhobenen Grundgebühren Abwasser und Gebühren für Meteorwasser mit Trennsystem sind auf die ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von § 3 der Abwasserverordnung zurückzuführen. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann eine allfällige Zusicherung der Beschwerdegegnerin betreffend WAR-Gebühren, welche unter altem Recht abgegeben worden sein soll, unter dem neuen Recht keine Wirkung mehr entfalten, sondern gilt als überholt. Ob eine Zusicherung beziehungsweise «Abmachung» auch effektiv vorlag und – wenn ja – welchen Inhalts, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Aus der Tatsache, dass die Gemeinde C.        bis Ende der Bezugsperiode 2018 lediglich eine Mengengebühr erhoben hat (vgl. § 3 der Abwasserverordnung in der vor dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung), sich auf den 1. Januar 2019 hin jedoch entschied, neben mengenabhängigen Gebühren auch eine Grundgebühr zu erheben (vgl. § 3 AV), können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der zuständige Gesetzgeber ist frei in seinem Entscheid, Abwassergebühren ausschliesslich aufgrund mengenabhängiger Kriterien oder in Kombination mit verbrauchsunabhängigen Grundgebühren zu erheben (Thomas Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 61). Sofern die Beschwerdeführenden mit ihrer in der Beschwerde vom 26. März 2020 geäusserten «kurzen Frage» ein Missverhältnis zwischen den mengenabhängigen Gebühren und der Grundgebühr behaupten wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch das kantonale oder das kommunale Recht der Beschwerdegegnerin eine Vorschrift kennen, die im Einzelfall ein bestimmtes Verhältnis von Grund- und Mengengebühren zueinander vorschreiben. Die Gemeinden sind in der Wahl eines entsprechenden Verhältnisses autonom (Kürsteiner, a.a.O., Rz. 62), wobei die Bemessung von Grund- und Mengengebühren so ausgestaltet werden sollte, dass die Gesamteinnahmen der Grundgebühren die Fixkosten und die Gesamteinnahmen der Mengengebühren die variablen Kosten des gebührenfinanzierten Erschliessungswerks und damit in casu der kommunalen Abwasseranlagen decken.

2.5.2 Meteorwassergebühr Schlussendlich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, da die WAR (Sauberwasserleitung) direkt in den E.        geleitet würde. Die Beschwerdeführenden verkennen mit dieser Argumentation, dass der Umstand, dass auf ihrem Grundstück niedergeschlagenes und der Sauberwasserkanalisation zugeführtes Regenwasser letztlich in den E.        fliesst, keine Gebührenbefreiung bewirkt. Um ihr Regenwasser in den E.        entwässern zu können, nutzen die Beschwerdeführenden, wie aus den von ihnen eingereichten Plänen selbst hervorgeht, Sauberwasserleitungen der Beschwerdegegnerin. Letztere leiten das Meteorwasser der Beschwerdeführenden von ihrem Grundstück bis zum E.      . Dass die Beschwerdegegnerin für diese Leitung eine Benutzungs- beziehungsweise Meteorwassergebühr von den Beschwerdeführenden verlangt, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Meteorwassergebühr sei bisher nicht berechnet worden, weil das Regenwasser beziehungsweise Meteorwasser direkt in den E.        geleitet würde, erweist sich als unbegründet. Die verfügten Abwassergebühren sind folglich rechtmässig erhoben worden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Kosten

3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Für einen Endentscheid des Präsidiums erhebt das Enteignungsgericht eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 (§ 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT, SGS 170.31]). Aufgrund des tiefen Streitwerts und des Zeit-aufwands sind die Verfahrenskosten auf CHF 200.00 festzusetzen und den Beschwerdeführenden als unterliegende Partei aufzuerlegen.

3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei-zug einer Anwältin beziehungsweise eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Demgemässwirderkannt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 7. September 2020 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Dr. Ivo Corvini-Mohn

Gerichtsschreiber i.V.: Dominic Willi, MLaw

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

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