Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht vom 11. Juli 2013 (650 13 19)
Prozessuale Fragen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Begehren
Beschwerden zur Anfechtung von Verfügungen sind mit einem klar umschriebenen Begehren innert der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Enteignungsgericht einzureichen. (E. 2) Hat die präsidierende Person eine Rechtsschrift ohne Begehren unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist und Androhung der Unterlassungsfolgen zur Verbesserung zurückgewiesen und werden innert dieser Nachfrist die Begehren nicht gestellt, erfolgt ein Nichteintretensentscheid. (E. 3)
http://www.baselland.ch/main_entge-htm.280641.0.html
650 13 19 / 650 13 20
Präsidialentscheid vom 11. Juli 2013
Besetzung Abteilungspräsident Ivo Corvini, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
B.____, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Wasser- und Abwassergebühren
- 2 - A. A.____ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2150 des Grundbuchs B.____. Die B.____ verfügte am 7. Dezember 2012 gegenüber A.____ Wasser- und Abwassergebühren für die Rechnungsperiode vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2012.
B. Gegen die Verfügung wandte sich A.____ mit Eingabe vom 29. Januar 2012 (Eingang: 7. Januar 2013) an die B.____ und beantragt eine Reduktion der Wasser- und Abwassergebühren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für Wasser- und Abwassergebühren eine jährliche Rechnungsstellung vorgesehen sei, weshalb lediglich bezüglich des vorangehenden Jahres Abgaben erhoben werden dürfen.
C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B.____ die Beschwerde inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht).
D. Am 7. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
E. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2013 wird festgestellt, dass weitere Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit beim Enteignungsgericht eingegangen und somit Paralellverfahren hängig sind. Aus prozessökonomischen Gründen wurde dieses Verfahren mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2013 sistiert.
F. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2013 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin eine allfällige Neueröffnung der Verfügungen prüfen wird, weshalb das Verfahren weiterhin sistiert blieb.
- 3 - G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie die angefochtenen Verfügungen neu eröffnet hat.
H. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde gegen die neueröffnete Verfügung.
I. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 räumte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine einmal erstreckbare Frist bis zum 25. Juni 2013 zur Einreichung seiner Rechtsbegehren und eine weitere einmal erstreckbare Frist bis zum 15. Juli 2013 zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung ein.
J. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht innert der gesetzten Frist bis zum 25. Juni 2013 keine Rechtsbegehren ein.
K. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer erneut, seine Rechtsbegehren einzureichen und setzte ihm hierzu eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013. Gleichzeitig wies ihn das Gericht darauf hin, dass ohne entsprechende Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
L. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
- 4 - Das Enteignungsgericht zieht
i n Erwägung :
1. § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) hält fest, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, unter anderem zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden können. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG zuständig für Beschwerden gegen solche Gebührenrechnungen. Grundgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben. Sie sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Wasser- und Abwasserleitungen konzipiert. Vorliegend sind die von der B.____ erhobenen Grundgebühren für Wasser und Kanalisation umstritten. Die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts ist demnach gegeben.
2. Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten gemäss § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Beim Anfechten einer Verfügung ist der Beschwerdeführer verpflichtet, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG) seine Beschwerde mit einem klar umschriebenen Begehren einzureichen (§ 5 Abs. 1 VPO).
3. Im vorliegenden Fall wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2012 (Eingang: 7. Januar 2013) an die B.____ und beantragt eine Reduktion der erhobenen Wasser- und Abwassergebühren. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 überwies die B.____ die Eingabe des Beschwerdeführers inklusive Beilage zuständigkeitshalber an das Enteignungsgericht. In der Folge wurde das Verfahren aufgrund Vorliegens
- 5 von Beschwerden in ähnlicher Angelegenheit und somit aus prozessökonomischen Gründen sistiert. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Juni 2013 die strittigen Wasser- und Abwassergebühren mit einem reduzierten Betrag neu eröffnet. Gegen die neueröffneten Gebühren erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 erneut Beschwerde. Gemäss § 5 Abs. 1 VPO muss eine Beschwerde ein klar umschriebenes Begehren enthalten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erfüllt diese Anforderung nicht. In Anwendung von § 5 Abs. 3 VPO gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2013 eine vorperemptorische Frist zur Einreichung seiner Rechtsbegehren von 10 Tagen, namentlich bis zum 25. Juni 2013. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2013 gewährte das Enteignungsgericht dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis zum 8. Juli 2013 und wies ihn auf § 5 Abs. 3 VPO hin, wonach auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolge. Auch diese Frist verstrich ungenutzt. Die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden Rechtsbegehren als unvollständig zu betrachten, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 5 Abs. 3 VPO entscheidet vorliegend die präsidierende Person.
4. Gemäss § 20 Abs. 3 VPO hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Ein Nichteintretensentscheid kommt einem Unterliegen der beschwerdeführenden Partei gleich. Die ordentlichen Kosten werden dementsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
- 6 - Demgemäss wird erkannt :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.
Liestal, 11. Juli 2013 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft
Abteilungspräsident:
Ivo Corvini Gerichtsschreiberin:
Miriam Lüdi
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden gestützt auf § 96a Abs. 4 EntG in Verbindung mit §§ 43 Abs. 2 und 48 VPO innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erheben. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.