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Bern Verwaltungsgericht 25.06.2026 200 2026 96

25. Juni 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,226 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026

Volltext

UV 200 2026 96 ACT/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juni 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist … der B.________ GmbH und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Februar 2025 liess er melden, er habe am TT. Februar 2025 eine Bewegung im Arbeitsalltag gemacht und sich am Rücken verletzt (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva nahm Abklärungen vor (act. II 9, 12 ff.) und lehnte mit Schreiben vom 11. März 2025 (act. II 16) die Ausrichtung von Leistungen ab, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes vorlägen. Damit war der Versicherte nicht einverstanden und ersuchte um Erlass einer Verfügung (act. II 21, 24). Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (act. II 27) verneinte die Suva einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom TT. Februar 2025. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 31). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (act. II 45, 50, 52, 56, 62, 64 f.) und einer Kurzbeurteilung der Suva Versicherungsmedizin vom 12. Januar 2026 (act. II 68) wies die Suva mit Entscheid vom 16. Januar 2026 (act. II 69) die Einsprache ab. B. Mit Schreiben vom 8. Februar 2026 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Weiter beantragte er eine "Untersuchung der Arbeitspraxis" der Beschwerdegegnerin und die Entlassung aus deren Versicherungspflicht. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 3 - 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026 (act. II 69). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung. Soweit der Beschwerdeführer die Entlassung aus der Versicherungspflicht der Beschwerdegegnerin beantragt (Beschwerde, S. 2 oben), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) und dies ohnehin das Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der B.________ GmbH als Versicherungsnehmerin beträfe. Ebenso ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, als beschwerdeweise eine "Untersuchung der Arbeitspraxis" der Beschwerdegegnerin beantragt wird, ist das Gericht doch nicht deren Aufsichtsbehörde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 244 E. 3.1 S. 246, 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 5 gewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.2 S. 247, 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2025 UV Nr. 26 S. 94, 8C_438/2024 E. 3.3.1, 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 6 genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Ereignis vom TT. Februar 2025 (act. II 1) den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Zum Ablauf des Ereignisses ist der Schadenmeldung vom 28. Februar 2025 (act. II 1) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "Eine Bewegung im Arbeitsalltag" gemacht habe. Im Formular vom 10. März 2025 wurde angegeben, "Beim Sitzen am Bürostuhl, ein Zwicken beim, hochheben des Kugelschreibers der an Boden lag" (act. II 9/1). Im Bericht vom 11. März 2025 (act. II 11/1 Ziff. 2) hielt der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer habe bei der Konsultation den Ablauf wie folgt geschildert: "Gegen 15.30 Uhr wollte er einen Kugelschreiber vom Boden aufheben und spürte plötzlich ein Knacken im Rücken". Damit ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer am TT. Februar 2025 auf dem Bürostuhl sass und beim Hochheben des Kugelschreibers vom Boden ein Zwicken im Rücken verspürte. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (vgl. E. 2.2.1 hiervor) besteht nicht; beim Hochheben eines Kugelschreibers vom Boden in sitzender Stellung handelt es sich vielmehr um einen alltäglichen und üblichen Vorgang. Es ist zudem kein Anhaltspunkt für eine unkoordinierte Bewegung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) ersichtlich, die den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hätte. Mangels Unfalls besteht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. 3.2 Sodann ist zu prüfen, ob eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 28. Februar 2025 (act. II 50) über das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, fest, es bestehe eine leichte rechtskonvexe Skoliose der BWS. Es liege keine Wirbelkörperhöhenminderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 7 bzw. keine sichere kortikale Unterbrechung als Frakturzeichen, soweit konventionell radiologisch beurteilbar, und keine Listhese vor. Es sei eine leichte diskrete Unkovertebralarthrose auf Höhe C5-6 und C6-7 ersichtlich. 3.2.2 Im Bericht vom 10. März 2025 (act. II 14) nach einem MRI der HWS hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, fest, es bestünden multietagere breitbasige dorsale Bandscheibenprolapse ohne resultierende relevante Spinalkanalstenose, jedoch mit osteodiskogener foraminaler Kompression C4 links, C5 beidseits und C6 links. 3.2.3 Im Bericht vom 28. März 2025 (act. II 64) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Cervicobrachialgie C6 links bei foraminaler Discushernie C5/C6 und eine Discusprotrusion C4/C5. Die Ursache der Beschwerden sei mit dem Bandscheibenvorfall C5/C6 links mit Ausläufer in das Neuroforamen erklärt. Es werde Physiotherapie und eine lokale Steroidbehandlung durchgeführt. 3.2.4 Mit Verweis auf das MRI der HWS vom 10. März 2025 führte Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva-Versicherungsmedizin, in der Kurzbeurteilung vom 12. Januar 2026 (act. II 68) aus, aufgrund der multietageren breitbasigen dorsalen Bandscheibenprolapse ohne resultierende, relevante Spinalkanalstenose, jedoch mit osteodiskogener foraminaler Kompression C4 links, C5 beidseits und C6 links liege eine auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Körperschädigung vor. Die Befunde entsprächen keiner in der Liste von Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Diagnosen. 3.3 Gestützt auf diese medizinischen Berichte (E. 3.2.1 ff. hiervor), welche die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte erfüllen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), ist somit erstellt, dass keine Listenverletzung Grund für die Beschwerden ist. In der Folge scheidet ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG von vornherein aus. 3.4 Schliesslich besteht auch kein Anspruch gestützt auf den geltend gemachten Rückfall respektive die geltend gemachte Spätfolge zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 8 schweren Unfall vom TT. Januar 1979 (act. II 32): Der 1973 geborene Beschwerdeführer war damals nicht bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Damit besteht kein bei der Beschwerdegegnerin versichertes Ereignis, auf welches die geltend gemachten Beschwerden zurückgeführt werden könnten. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht für den ursprünglichen Unfall leistungspflichtig war, kann sie dies nach aktueller Rechtslage auch nicht für später geltend gemachte Rückfälle oder Spätfolgen sein (vgl. aber de lege ferenda: BBl 2024 2558). Dass die behandelnden Ärzte des Spitals H.________ und die damalige Krankenkasse den Unfall 1979 der Beschwerdegegnerin gemeldet haben (Beschwerde, S. 1 unten), ist nicht massgebend, ändert dies doch nichts am fehlenden durch die Beschwerdegegnerin versicherten Unfall. Die Frage, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358) zwischen den jetzigen Beschwerden und dem Unfallereignis vom TT. Januar 1979 (act. II 32) bestünde, wie in der Beschwerde, S. 1, geltend gemacht wird, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2026 (act. II 69) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2026, UV 200 2026 96 - 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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