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Bern Verwaltungsgericht 23.03.2026 200 2026 6

23. März 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,540 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 26. November 2025

Volltext

IV 200 2026 6 KOJ/BON/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. November 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 14. August 2007 unter Hinweis auf zwei Unfallereignisse und seit November 2005 bestehende körperliche sowie psychische Einschränkungen erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2 S. 6). Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 58 % rückwirkend ab 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) zugesprochen (act. II 57), was anlässlich von ordentlichen Rentenrevisionen in den Jahren 2009 (act. II 76) und 2011 (act. II 111) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 16. September 2013 hob die IVB die laufende halbe Rente ab 1. November 2013 unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [SchlBest. IV 6/1]; in Kraft seit 1. Januar 2012) auf (act. II 140) und stellte in Aussicht, diese Rente während der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereingliederung für längstens zwei Jahre weiter auszurichten (act. II 139). Die gegen die Verfügung vom 16. September 2013 (act. II 140) erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2013 900 vom 5. August 2014 (act. II 167) gut; es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Sachverhaltserhebungen an die IVB zurück. Nach weiteren Abklärungen hob die IVB mit Verfügung vom 22. April 2015 (act. II 196) die ursprüngliche Rentenverfügung vom 27. Mai 2008 (act. II 57) wiedererwägungsweise auf und verfügte die Aufhebung der Rentenleistungen rückwirkend ab 1. November 2013 mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, da damals unbeachtet geblieben sei, dass das beklagte Beschwerdebild nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 3 der höchstrichterlichen Praxis keine Invalidität zu begründen vermöge. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Dezember 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf zwei Unfälle sowie eine Epididymektomie, eine Varikozelektomie und eine Vasektomie erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 218). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2025 die Verneinung des Anspruchs auf IV- Leistungen in Aussicht (act. II 252). Nachdem der dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhobene Einwand datierend vom 24. November 2025 (act. II 254) am 27. November 2025 und damit nach Eröffnung der abschlägigen Verfügung vom 26. November 2025 (act. II 253) bei der IVB einging, leitete diese den erwähnten Einwand an das Verwaltungsgericht weiter (act. II 258). Mit Urteil IV 200 2025 827 vom 12. Dezember 2025 (act. II 260) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf diesen Einwand nicht ein und machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass er innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist separat Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2025 zu erheben hat, sollte er mit der Verfügung nicht einverstanden sein. C. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, erhob in der Folge mit Eingabe vom 5. Januar 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2025 (act. II 253) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen und hernach neuem Entscheid über den Leistungsanspruch. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde. https://www.google.com/search?sca_esv=9559f81e103ba33b&q=Epididymektomie&spell=1&sa=X&ved=2ahUKEwi04fnboeWSAxXS8bsIHSXcFAUQkeECKAB6BAgSEAE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 26. November 2025 (act. II 253). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, insbesondere auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 6 - 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Dezember 2024 (act. II 218) eingetreten ist und den Leistungsanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2025 (act. II 253) materiell geprüft hat. Folglich ist die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 22. April 2015 (act. II 196) und der Verfügung vom 26. November 2025 (act. II 253; vgl. E. 2.4 hiervor) eine für den Leistungsanspruch potentiell relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und damit ein Revisionsgrund zu bejahen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3.3 ff. hiernach) offen bleiben. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei "andauernd seit dem 8. Juli 2024 iv-relevant in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt" und "nach wie vor ohne wesentliche Unterbrechung zu 100 % arbeitsunfähig" (Beschwerde S. 6 Rz. 23). Den medizinischen Akten lässt sich hierzu das Folgende entnehmen: 3.3.1 In den Arztzeugnissen von Dr. med. C.________, Facharzt für Urologie, und Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wird eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juli bis 13. September 2024 und vom 8. bis 17. November 2024 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 7 vom 14. September bis 7. November 2024 und vom 18. bis 30. November 2024 attestiert (act. II 220 S. 3 ff.). Grund für die Krankschreibung sei primär die Epididymitis links und die Varikozele Grad III bzw. die daraufhin am 8. Juli 2024 durchgeführte Epididymektomie links, Varikozelektomie links und Vasektomie rechts (act. II 247 S. 20 f.). 3.3.2 Im Arztzeugnis vom 10. Dezember 2024 hielt der Hausarzt Dr. med. D.________ u.a. fest, dass eine normale Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, sobald sich der Beschwerdeführer vom Eingriff erholt habe (act. II 222.2 S. 2). Ab dem 30. November 2024 wurde vorerst keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestiert. 3.3.3 Am 13. März 2025 wurde beim Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine Condylomata acuminata eine Co-2-Laserablation (act. II 247 S. 6 f.) und am 23. April 2025 erneut eine Epididymektomie sowie eine Fremdkörperentfernung rechts (act. II 247 S. 8 f.) durchgeführt, weshalb ihm vom 13. bis 17. März 2025 und vom 22. April bis 30. Mai 2025 eine 100%ige und vom 1. bis 30. Juni 2025 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 242 S. 2 f. und 248.2 S. 13). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3.5 Damit ein Anspruch auf eine Rente der IV entstehen kann, muss eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ist dieses Wartejahr unterbrochen – und folglich nicht erfüllt – besteht kein Anspruch. Zu prüfen ist daher, ob vorliegend ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit erfolgte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 8 - Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Sofern nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % eintritt, beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wiederum von neuem zu laufen, ohne dass die bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden der Arbeitsunfähigkeit angerechnet würden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 35 und 37). Dem Beschwerdeführer wurde vom 8. Juli bis 30. November 2024 sowie vom 13. bis 17. März 2025 und vom 22. April bis 30. Juni 2025 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % attestiert (act. II 220 S. 3 ff.; 242 S. 2 f. und 248.2 S. 13). Vom 1. Dezember 2024 bis 12. März 2025 und ab 1. Juli 2025 fehlt es an einer attestierten Arbeitsunfähigkeit. Belege oder Arztzeugnisse, welche weitere Arbeitsunfähigkeiten attestieren, wurden keine beigebracht. Vielmehr stützt sich auch der Beschwerdeführer auf die in den Akten befindlichen Arztzeugnisse (Beschwerde S. 5 Rz. 17). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Februar 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gab ersterer an, seit dem 3. Januar 2025 wieder zu 100 % zu arbeiten (act. II 235). Dem Arbeitgeberfragebogen vom 10. März 2025 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2024 uneingeschränkt gearbeitet habe (act. II 237 S. 5 und 10). In der Folge wurden auch nur bis Ende November 2024 Krankentaggelder ausbezahlt (act. II 222.3 S. 2). Auch im Jahr 2025 wurden nur für den Zeitraum, für welchen Arztzeugnisse vorlagen, d.h. vom 13. März bis am 30. Juni 2025 Krankentaggelder ausgerichtet (act. II 248.3 S. 2 und 4). Ab 1. Juli 2025 habe der Beschwerdeführer gemäss Angaben der zuständigen Krankentaggeldversicherung seine Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen können (act. II 251). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2024 bis am 12. März 2025 und damit während deutlich über 30 Tagen voll arbeitsfähig war. Ob die Wartefrist entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers allenfalls erst ab 3. Januar 2025 (vgl. act. II 235) unterbrochen war, kann offen bleiben, da der Unterbruch von mindestens 30 Tagen, welcher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 9 zu einem Neubeginn der Wartefrist führt, auch unter dieser Annahme gegeben ist. Der Beschwerdeführer war damit nicht während mindestens einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig, womit das Wartejahr im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt war. 3.6 Die beschwerdeweise beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen medizinischer und beruflicher Art erübrigt sich damit, zumal der Beschwerdeführer angesichts seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung auch keinen Anspruch auf allfällige Eingliederungsmassnahmen hat. 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. November 2025 (act. II 253) als rechtens und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2026, IV 200 2026 6 - 10 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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