SH 200 2026 590 ISD/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführende gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 21. Juli 2026 (vbv 31/2026)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2026, SH 200 2026 590 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Stv. Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Vorinstanz) wies mit Entscheid vom 21. Juli 2026 die Beschwerde von A.________ (Beschwerdeführende) gegen die Verfügung der B.________ (Beschwerdegegnerin), vom 27. März 2026 betreffend das Sozialhilfebudget ab April 2026 (Akten der Vorinstanz [act. II], durchsichtiges Faszikel "Beilagen Beschwerdegegnerin", Beilage 13; vgl. auch Beilage 3) ab, soweit sie darauf eintrat. Hiergegen erhoben A.________ mit Eingabe vom 31. Juli 2026 (Postaufgabe 3. August 2026) Beschwerde. Mit E-Mail vom 16. August 2026 reichten sie weitere Unterlagen ein, unter Hinweis, dass keine weiteren Anträge damit verbunden würden. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Einzig möglicher Streitgegenstand ist vorliegend der Sozialhilfeanspruch ab April 2026 (vgl. angefochtener Entscheid [act. II 45 ff.] E. 1.6; betreffend Darlehen [vgl. separate Eingabe vom 31. Juli 2026] fehlte es bereits im vorinstanzlichen Verfahren an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse [vgl. angefochtener Entscheid {act. II 45 ff.} E. 5.4 f.]). Die Beschwerdeführenden hielten in der Beschwerde (S. 1) ausdrücklich fest, dass sich ihre Beschwerde nicht gegen die einzelnen Berechnungspositionen bzw. die Budgetberechnung ab April 2026 richtet. Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2026, SH 200 2026 590 - 3 sprechend wurde eine andere Berechnung des Sozialhilfeanspruchs bzw. einzelner Budgetpositionen weder explizit noch sinngemäss geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer umfangreichen Darstellung der als schwierig empfundenen persönlichen Umstände, verbunden mit dem wiederholt geäusserten Wunsch nach einer "Gesamtwürdigung" aller relevanten Umstände (vgl. etwa Beschwerde S. 11 und S. 15), ohne jedoch geltend zu machen, dass eine derartige "Gesamtwürdigung" zu einem anderen bzw. höheren Sozialhilfeanspruch ab April 2026 führen würde. Damit wird der einzig mögliche Streitgegenstand (Sozialhilfebudget ab April 2026) nicht beanstandet. Es fehlt daher an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten ist. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde teilweise eingetreten werden könnte, wäre sie offensichtlich abzuweisen, da die Vorinstanz sämtliche Budgetpositionen einlässlich begründete sowie in Kenntnis der persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden abhandelte, mithin die von ihnen verlangte gesamthafte (rechtliche) Würdigung vornahm. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2026, SH 200 2026 590 - 4 - 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ (mit E-Mail vom 16. August 2026 samt Beilagen) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne (mit E- Mail vom 16. August 2026 samt Beilagen) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.