ALV 200 2026 311 SCI/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. April 2026
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1989 geborene, bis am 7. Januar 2026 im … als Mitarbeiterin ... angestellte A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Januar 2026 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 104 ff.) und stellte danach am 20. Januar 2026 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 12. Januar 2026 (Akten AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 23 ff.). Nachdem die Versicherte trotz schriftlicher Aufforderung vom 14. Januar 2026 (act. IIA 108 ff.) und Mahnung vom 20. Januar 2026 (act. IIA 92) das ihr abgegebene Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" nicht eingereicht hatte, forderte das AVA, Recht und Dienste, die Versicherte mit Schreiben vom 17. Februar 2026 (act. IIA 80 ff.) auf, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten (act. IIA 75) verneinte das AVA, Recht und Dienste, mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (act. IIA 71 ff.) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung ab dem 12. Januar 2026. Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache (act. IIA 56) und reichte am 13. April 2026 auf erneute Aufforderung hin (act. IIA 20) einen Obhutsnachweis (act. IIA 25) nach. Mit Entscheid vom 24. April 2026 (act. IIA 13 ff.) wies das AVA, Recht und Dienste, die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Mai 2026 (Postaufgabe 4. Mai 2026) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 12. Januar 2026. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2026 (act. IIA 13 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Januar 2026 und hierbei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 5 - Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, insbesondere in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Rz. B225 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (Urteile des BGer 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.2, C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1 und C 102/06 vom 30. Januar 2007 E. 2.2). Erscheint die Vermittlungsfähigkeit zufolge unklarer Kinderbetreuung als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle dies prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit der Vermittlungsfähigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (Rz. B225a AVIG-Praxis ALE; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] 8C_714/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 und 8C_367/2008 vom 26. November 2008 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 6 - Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang (mindestens jedoch 20 %) die versicherte Person mit Blick auf die Kinderbetreuung in der Lage ist, erwerbstätig zu sein, womit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfang begründet wäre (BGer C 102/06 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUP- FER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 84 f.). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429, SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ihr Ehemann die Betreuung der Tochter montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils ab 18:00 Uhr übernehmen könne. Die angegebene Endzeit von 21:00 Uhr sei dahingehend zu verstehen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt effektiv arbeiten könne und nicht bereits zu diesem Zeitpunkt zu Hause sein müsse. Selbstverständlich sei sie bereit, auch länger zu arbeiten, solange sie den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Die angegebenen Betreuungszeiten seien bloss Richtzeiten. Es sei ihr zudem möglich, am Samstag nicht nur vormittags, sondern ganztags zu arbeiten. Damit könne sie ein Arbeitspensum von 20 % sicherstellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 7 - 3.2 Demgegenüber geht der Beschwerdegegner davon aus, dass nach wie vor ein Beleg dafür fehle, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung abends jeweils länger als bis 21:00 Uhr sicherstellen würde. Bezüglich des Beginns der Kinderbetreuung habe die Beschwerdeführerin übereinstimmende Angaben gemacht, weshalb in der Folge ihrer zuletzt vorgebrachten Argumentation, wonach sie dem Arbeitsmarkt abends bis 21:00 Uhr oder länger zur Verfügung stehe, nicht gefolgt werden könne. Unter Berücksichtigung eines realistischen Arbeitsweges von mindestens 45 Minuten pro Wegstrecke und der fehlenden zeitlichen Flexibilität seien die Einsatzzeiten wochentags als nicht verwertbar zu qualifizieren (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 4). Die Einsatzzeit am Samstagvormittag, von welcher ebenfalls der Arbeitsweg abzuziehen sei, genüge nicht, um das notwendige Pensum von mindestens 20 % zu erreichen (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3 i.V.m. act. IIA 16). 3.3 Den Akten lässt sich zum Sachverhalt im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste im November 2015 in die Schweiz ein (act. IIA 51). In der Schweiz war sie erstmals ab dem 1. September 2024 über den … B.________ AG im Bereich .../... erwerbstätig (act. IIA 41 und 94). Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass sie effektiv bis zu einem Pensum von rund 50 % erwerbstätig war und ab dem 10. März 2025 durchgehend bis zur Geburt der Tochter am TT. MM 2025 arbeitsunfähig geschrieben war (vgl. act. II 29 f., 57 ff., 76 sowie IIA 75). Am 7. Januar 2026 endete der Mutterschaftsurlaub. Mit Vereinbarung vom gleichen Tag wurde der Vertrag mit der … B.________ AG per 7. Januar 2026 aufgelöst. Als Grund wurde angegeben, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin nicht entgegengekommen und abends nach 17:00 Uhr keine Einsätze angeboten werden könnten (act. IIA 93). 3.3.2 Am 12. Januar 2026 meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV zur Arbeitsvermittlung an. Im entsprechenden Formular gab sie einen möglichen Beschäftigungsgrad von 1 % an. Weiter könne sie nicht ganztags, sondern nur abends und nur "Regional" arbeiten (act. IIA 106).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 8 - 3.3.3 Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 20. Januar 2026 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einen Beschäftigungsgrad von 20 % aufweisen müsse (act. IIA 65). Der Beschäftigungsgrad sei auf 20 % angepasst worden. Zudem wurde die Abklärung der Vermittlungsfähigkeit eingeleitet, wobei die Beschwerdeführerin – nachdem sie den Obhutsnachweis trotz Aufforderung vom 14. Januar 2026 (act. IIA 108 ff.) und Mahnung vom 20. Januar 2026 (act. IIA 92) nicht eingereicht hatte – aufgefordert wurde, sich zur Vermittlungsfähigkeit und diesbezüglich insbesondere zur Betreuungssituation der Tochter zu äussern (act. IIA 80 ff.). 3.3.4 Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 (act. IIA 75) gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe dem Arbeitsmarkt montags, dienstags, donnerstags und freitags ab 18:00 Uhr zur Verfügung. Sie sei bereit, an diesen Abenden etwa bis 20:00 Uhr zu arbeiten (20 %). Die Frage, ob sie dem Arbeitsmarkt auch an den Wochenenden zur Verfügung stehe, beantwortete die Beschwerdeführerin mit: "Nein, wir müssen auch an den Wochenenden den Haushalt erledigen". Die wörtlich identische Antwort gab sie auf die Frage, ob sich der Ehemann nach 17:00 Uhr und allenfalls an den Wochenenden um das Kind kümmere. Zu dieser Frage führte sie weiter aus, dass ihr Ehemann etwa zwischen 17:30 und 18:00 Uhr nach Hause komme, ausser mittwochs, wo er etwa bis 19:00 Uhr arbeite. Sie schloss ihr Schreiben mit dem Satz: "Bitte bezahlen sie mich, damit ich meine offenen Rechnungen begleichen kann". Daraufhin wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2026 (act. IIA 71 ff.) die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung verneint, dass das notwendige Pensum von mindestens 20 % nicht erreicht werde, da sie das Haus an den angegebenen vier Wochentagen erst um 18:00 Uhr verlassen könne und um 20:00 Uhr die Arbeit wieder beenden wolle (act. IIA 73). 3.3.5 In der Einsprache vom 2. März 2026 (act. IIA 56) führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 18. Februar 2026 aus, sie könne momentan aufgrund der Betreuung ihres Kindes nur abends einer Tätigkeit nachgehen. Sie bestätigte die in der Stellungnahme vom 18. Februar 2026 angegebenen Tage und dass sie von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeiten könne, wobei die Endzeit von 20:00 Uhr nur als Richtzeit zu verstehen sei. Selbstverständlich könne sie auch jeweils eine Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 9 de länger arbeiten, wenn dies erforderlich sei. Weiter führte sie aus: "Ich bin ausserdem bereit auch samstags einen halben Tag zu arbeiten, wenn dies meine Vermittlungsfähigkeit verbessert". Mit diesen angegebenen Zeiten sei eine Anstellung von mindestens 20 % sicher möglich. Auch sei sie bereit, die Situation mit der Verwaltung neu zu beurteilen, sobald ihr Kind älter sei. Sie sei sehr bemüht, eine Arbeit zu finden, da sie als Familie auf ihr Einkommen angewiesen seien. 3.3.6 Mit Schreiben vom 8. April 2026 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens erneut aufgefordert, das Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" einzureichen und zudem darauf hingewiesen, dass auf dem Formular die genauen Zeiten anzugeben seien, in welcher die Kinderbetreuung sichergestellt werde. Die Worte "genaue Zeiten" wurden hierbei mit fetter Schrift hervorgehoben (act. IIA 20). Am 13. April 2026 (Eingang beim Beschwerdegegner: 17. April 2026) füllten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Obhutsnachweis aus. In diesem wurde angegeben, der Ehemann könne die Tochter an den bereits bekannten vier Tagen (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) zwischen 18:00 und 21:00 Uhr betreuen sowie am Samstag zwischen 08:00 und 13:00 Uhr (act. IIA 25). 3.4 Wie sich aus der vorstehend dargelegten Aktenlage ergibt, dehnte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, in welchem Umfang genau sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, im Laufe des Verfahrens zusehends aus. 3.4.1 Mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht gültige Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), die Erwerbskarriere der Beschwerdeführerin und die sonstigen konkreten gesamtfamiliären Umstände lässt sich die behauptete Vermittlungsfähigkeit von mindestens 20 % nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen. In ihrer ersten, von versicherungsrechtlichen Überlegungen noch unbelasteten Aussage anlässlich der Anmeldung beim RAV gab die Beschwerdeführerin an, ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 10 zig eine Stelle in einem 1 % Pensum zu suchen (act. IIA 106). Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz während neun Jahren nicht erwerbstätig, obwohl sie zu dieser Zeit – soweit ersichtlich – keinen Betreuungsaufgaben oder sonstigen Verpflichtungen nachzukommen hatte. Erst kurz vor ihrer Schwangerschaft nahm sie eine Stelle an, blieb der Arbeit aber bereits nach sechs Monaten im ungefähr zweiten Schwangerschaftsmonat mit ärztlichen Attesten entschuldigt fern. Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG aufgelöst, weil diese dem Wunsch der Beschwerdeführerin, abends nach 17:00 Uhr zu arbeiten, nicht entgegenkommen konnte (act. IIA 93). 3.4.2 Auch wenn das Zivilrecht unzweideutig fordert, dass beide Elternteile ihren Teil zu Gunsten der Kinder beitragen müssen, hat der Gesetzgeber keine Aufteilung der verschiedenen Aufgaben der Eltern und ihrer Anteile vorgenommen (vgl. Art. 272 und 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). So liegt es in der Dispositionsfreiheit der Eltern, die Aufgaben, wie insbesondere die Pflege, die Erziehung und die Beschaffung der finanziellen Mittel untereinander aufzuteilen. Nach dem ersten Beratungsgespräch, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin auf die für den Bezug von ALE notwendige Vermittlungsfähigkeit im Umfang von einem Pensum von mindestens 20 % hingewiesen worden war, gab sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 klar und unzweideutig an, einzig an vier Tagen (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr erwerbstätig sein zu wollen bzw. zu können. Der Ehemann komme an diesen Tagen jeweils zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr von der Arbeit nach Hause und könne die Kinderbetreuung ab diesem Zeitpunkt gewährleisten. Am Wochenende könne bzw. wolle sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, da sie auch den Haushalt besorgen müssten (act. IIA 75). Daraus geht hervor, dass der Ehemann gemäss Übereinkunft der Eheleute im vorliegenden Fall der ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen soll, die Beschwerdeführerin demgegenüber primär für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig ist und sie deswegen dem Arbeitsmarkt nur sehr beschränkt zur Verfügung stehen kann bzw. will. Mit diesen erstmals angegebenen Zeitfenstern wurden Betreuungszeiten gerade nur in dem Umfang bestätigt, welche rein mathematisch in Richtung einer Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit führen könnten. Unabhängig davon genügt eine im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 11 - Umfang und hinsichtlich der Einsatztage und Einsatzzeit derart beschränkte Verfügbarkeit jedoch offensichtlich nicht, um realistische Chancen auf eine Anstellung im Umfang von 20 % zu erhalten. Zudem wird das notwendige Pensum von 20 % bei den hier angegebenen Zeiten weder unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden noch von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2024, Total) erreicht, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderbetreuungspflichten das Haus erst verlassen kann, sobald der Ehemann zu Hause ist, womit sie dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung des zu bestreitenden Arbeitswegs an den genannten Tagen offensichtlich keine volle zwei Stunden zur Verfügung steht. 3.4.3 Nachdem die Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit gestützt auf die Stellungnahme vom 18. Februar 2026 (act. IIA 75) mit Verfügung vom 25. Februar 2026 verneint hatte (act. IIA 71 ff.), erfolgte in mehreren Schritten eine Ausdehnung der Deklarationen betreffend die gewollten und möglichen Betreuungs- bzw. Arbeitszeiten. Die Beschwerdeführerin machte bzw. macht zwar nunmehr geltend, an vier Wochentagen effektiv, d.h. ohne Abzug der Zeit für den Arbeitsweg, bis 21:00 Uhr oder noch länger (vgl. act. IIA 56 und Beschwerde S. 1) und auch am Samstag (zunächst halbtags [vgl. act. IIA 56 und IIA 25], danach ganztags ab 07:00 Uhr [Beschwerde S. 1]) arbeiten zu können, wenn dies erforderlich sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass bei der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit sowohl die subjektive Bereitschaft, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, wie auch die objektive Möglichkeit, dazu in der Lage zu sein, entscheidend ist. In dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Obhutsnachweis vom 13. April 2026 (act. IIA 25 f.) wurde geltend gemacht, dass die Tochter montags, dienstags, donnerstags und freitags jeweils von 18:00 bis 21:00 Uhr und samstags von 08:00 bis 13:00 Uhr durch den Ehemann betreut würde. Abgesehen davon, dass sich die Aussagen zusehends von den ursprünglich unbefangen erteilten Auskünften wegbewegen, bleibt zu beachten, dass die gemäss Obhutsnachweis gewährleistete Betreuungszeit der Tochter nicht gleichzusetzen ist mit der möglichen Arbeitszeit der Beschwerdeführerin. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ist ein angemessener Arbeitsweg zu berücksichtigen. Der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 12 schwerdegegner hat im Einspracheentscheid (vgl. act. IIA 15 f.) die Herleitung des Arbeitswegs von jeweils rund 45 Minuten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Darauf kann abgestellt werden. Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie in der Beschwerde nunmehr geltend macht, die angegebenen Zeiten im Obhutsnachweis würden lediglich als mögliche Richtzeiten gelten, die auch ausgedehnt werden könnten. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Aufforderung zur Einreichung des Obhutsnachweises ausdrücklich und mit fetter Schrift hervorgehoben darauf aufmerksam gemacht, dass im Obhutsnachweis die genauen Kinderbetreuungszeiten anzugeben seien (act. IIA 20). Es musste der Beschwerdeführerin damit klar sein, dass nicht nur die Angabe von Richtzeiten, sondern exakte Zeitfenster erfragt wurden, in welchen die Kinderbetreuung gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass sich die auf dem Obhutsnachweis angegebene Startzeit von 18:00 Uhr mit der spontanen Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 (act. IIA 75) deckt, wonach der Ehemann an den vier bekannten Tagen zwischen 17:30 und 18:00 Uhr nach Hause komme und ab da die Kinderbetreuung gewährleisten könne. Auch die in der Stellungnahme vom 18. Februar 2026 (act. IIA 75) angegebene Endzeit von 20:00 Uhr korrespondiert – unter Berücksichtigung eines realistischen Arbeitswegs von ungefähr 45 Minuten – mit der auf dem Obhutsnachweis angegebenen Betreuungszeit bis 21:00 Uhr (act. IIA 25). Unter Berücksichtigung der im Obhutsnachweis angegebenen Zeiten und des Arbeitsweges kann die Beschwerdeführerin an den vier Abenden wochentags (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) die Arbeit frühstens um 18:45 Uhr antreten und muss angesichts der lediglich bis um 21:00 Uhr gewährleisteten Betreuung die Arbeit bereits um 20:15 Uhr beenden. In dieser kurzen Zeitspanne von eineinhalb Stunden ist eine Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht realistisch. Nichts daran ändert die später geltend gemachte Betreuungsmöglichkeit am Samstag. Abgesehen davon, dass eine Betreuungsmöglichkeit zunächst dezidiert verneint worden war, reicht der Samstagvormittag abzüglich der Zeit für den Arbeitsweg nicht aus, um ein Pensum von 20 % zu erreichen. Der Beschwerdeführerin sind mit den angegebenen Zeitfenstern bei der Auswahl des Arbeitsplatzes zudem so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, weshalb die Vermittlungsfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 13 keit nicht nur mangels Erreichens des 20%igen Pensums, sondern zufolge mangelnder Flexibilität zu verneinen ist. Dass ausserhalb der im Obhutsnachweis angegebenen Betreuungszeiten Zeitfenster für eine Erwerbstätigkeit genutzt werden könnten, ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt. Dies gilt insbesondere auch für die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 1) erfolgte weitere Ausdehnung des Zeitfensters, wonach sie am Samstag auch ganztags arbeiten könne (zum Beurteilungszeitraum vgl. im Übrigen E. 2.1 vorne). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin hinsichtlich einer Tätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub einzig den Wunsch geäussert hatte, abends ab 17:00 Uhr eingeplant zu werden, welchem mangels Einsätze nicht entsprochen werden konnte (act. IIA 93). Einsatzmöglichkeiten am Wochenende wurden von der Beschwerdeführerin offenbar nicht in Betracht gezogen, obwohl in ihrem Tätigkeitsbereich der ... und ... (...) auch Wochenendeinsätze möglich wären. Die Beschwerdeführerin hatte damit offenbar kein ernsthaftes Interesse an Wochenendeinsätzen, hätte sie sich doch sonst zumindest danach erkundigt. 3.4.4 Bei der Beurteilung der kumulativ erforderlichen Vermittlungsbereitschaft (vgl. E. 2.1 hiervor) ist sodann auch danach zu fragen, wie sich eine Person verhalten würde, wenn sie keine Leistungen der Sozialversicherung, hier der Arbeitslosenversicherung, in Aussicht hätte. Vorliegend sichert primär der Ehemann das Erwerbseinkommen. Die Beschwerdeführerin ist für die Kinderbetreuung und Haushaltung zuständig (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Sind in solchen Konstellationen die Eltern auf ein zweites Einkommen angewiesen, was die Beschwerdeführerin geltend macht, so stellen sie gemeinsam alle möglichen Zeitfenster für die umgekehrte Betreuung und damit eine Erwerbstätigkeit des für die Betreuung des bzw. der Kinder hauptsächlich zuständigen Elternteils zur Verfügung. Damit stellen sie sicher (bzw. erhöhen sie die Wahrscheinlichkeit), dass eine Stelle gefunden wird, auch wenn klar ist, dass das effektiv gesuchte Pensum die angebotenen Zeitfenster nicht ausschöpfen wird. Wären die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann) tatsächlich ernsthaft an einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin interessiert, ist es damit nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 14 zug ein Pensum von lediglich 1% vorsah und eine Betreuung der Tochter durch den Ehemann zunächst nicht zur Diskussion stand. Selbst nach Kenntnisnahme der Bedeutung eines Minimalpensums von 20 % und der Gewährleistung der Kinderbetreuung für den Leistungsanspruch gestand der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Betreuung der Tochter nur äusserst beschränkte Zeitfenster zu, welche jeweils nur dem Verfahrensverlauf entsprechend in kleinen Schritten erhöht wurden. 3.5 Damit ist erstellt, dass die Vermittlungsfähigkeit ab dem 12. Januar 2026 zu Recht verneint wurde, womit die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die ALE ab diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2026 (act. IIA 13 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2026, ALV 200 2026 311 - 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.