SH 200 2026 3 KOJ/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2025 (vbv …)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird durch die B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] 5 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 5 ff.) erstellte die EG B.________ das Rahmenbudget für die Zeit ab 1. März 2025. Dabei berücksichtigte sie eine Integrationszulage (IZU) von Fr. 100.--, welche sie an die Bedingung knüpfte, dass A.________ die Vereinbarungen mit dem Kompetenzzentrum Arbeit (KA) einhalte und kooperiere oder in einem Umfang von mindestens 40 % nachbarschaftliche oder freiwillige Arbeit leiste. B. Die gegen die Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 5 ff.) erhobene Beschwerde (act. II 1 ff.) wies die Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 (act. II 27 ff.) ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2026 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid vom 1. Dezember 2025 sei aufzuheben und die IZU seien weiterhin auszurichten bzw. die Bedingungen hierfür seien anzupassen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 3 - Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2026 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2026 sowie die Eingabe der Vorinstanz vom 3. Februar 2026 den übrigen Verfahrensbeteiligten zu. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Dezember 2025 (act. II 27 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2025 und dabei einzig die Rechtmässigkeit der IZU von Fr. 100.-- pro Monat. Soweit die Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 4 auf die Beschwerde vom 27. Februar 2025 (act. II 1 ff.) betreffend die Monate März und April 2025 nicht eintrat (act. II 29 E. 4), wird in der Beschwerde nicht einmal rudimentär aufgezeigt, warum die von der Vorinstanz aufgeführten Nichteintretensgründe nicht zutreffen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2012 185 vom 6. Februar 2013 E. 1.2, und SH 100 2010 363 vom 17. Juni 2011 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin eine Wiedergutmachung in der Höhe von Fr. 10'000.-- fordert (Beschwerde S. 6), bildet dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl. BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). 1.3 Da die Voraussetzungen für die Gewährung einer IZU nach jeweils höchstens sechs Monaten von Amtes wegen zu überprüfen sind (Art. 8c Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]) und mit Blick auf die Höhe der IZU von Fr. 100.-- pro Monat (act. II 5; Art. 8a Abs. 2 SHV) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab, ein Teil ihrer Akten sei bei der Vorinstanz verloren gegangen. So habe sie sowohl im Frühjahr 2025 als auch im Dezember 2025 Akteneinsicht gehabt, wobei beim zweiten Mal wesentlich weniger Unterlagen vorgelegen hätten als beim ersten Mal (Beschwerde S. 2). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, als sie sich einzig auf ihre Erinnerung beruft. Ausserdem erscheint der von ihr behauptete seinerzeitige Aktenumfang von mindestens sechs Stapeln an Dokumentenmappen an je 50 cm Höhe (Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 5 - S. 2), d.h. eine Aktenmenge von drei Metern, nicht nur unter Berücksichtigung der dem Gericht in anderen, durchaus komplexeren Fällen vorgelegten Sozialhilfedossiers als unrealistisch, sondern auch mit Blick auf die Sendungsverfolgungsauszüge der Post (in den Gerichtsakten), wonach der Vorinstanz die Akten der Beschwerdegegnerin in zwei Paketen mit einer Grösse von 38 cm x 29 cm x 14 cm und einem Gewicht von 6.58 kg respektive einer Grösse von 39 cm x 29 cm x 16 cm und einem Gewicht von 6,56 kg übermittelt wurden (vgl. hierzu auch Vernehmlassung S. 2). Im Übrigen bleibt unklar, welche Akten verloren gegangen sein sollen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert, inwiefern eventuell verloren gegangene Akten den Anspruch auf IZU berühren könnten. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 6 - Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 3.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 3.3 Nach Art. 27 Abs. 1 SHG werden die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 lit. c SHG). Der Sozialdienst prüft mit der bedürftigen Person Massnahmen, die zur beruflichen oder sozialen Integration beitragen können (Art. 35 Abs. 1 SHG). Als Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration gelten insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit sowie Therapien (Art. 35 Abs. 2 SHG). Erbringt die bedürftige Person die mit dem Sozialdienst vereinbarte Eigenleistung im Rahmen einer Massnahme zur beruflichen und sozialen Integration, ist dies bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe angemessen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 SHG). Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre berufliche und/oder soziale Integration bemüht (Art. 8a Abs. 2 SHV; Handbuch BKSE, Stichwort "Integrationszulage [IZU]" Ziff. 2). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Klientel zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beiträgt. Sie beruhen auf dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 7 - System der Leistung (Eigenleistung Klientel) und Gegenleistung (Leistung Zulage) und werden deshalb nicht voraussetzungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall angepasst sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der Klientel. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrollierbar sein. Anspruch auf eine IZU besteht nur, wenn die vereinbarten Eigenleistungen tatsächlich integral erbracht wurden. Den Nachweis, dass die vereinbarten Eigenleistungen erfüllt sind, muss die Klientel von sich aus erbringen (SKOS-Richtlinien C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Handbuch BKSE, Stichwort "Zulagen" Ziff. 1.1 ff.). 4. 4.1 Gemäss Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 5 ff.) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IZU von Fr. 100.-- pro Monat, sofern sie entweder die Vereinbarungen mit dem KA einhält und kooperiert oder in einem erheblichen Umfang von mindestens 40 % nachbarschaftliche oder freiwillige Arbeit leistet (act. II 7). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit dieser Bedingungen respektive seien die Bedingungen an die IZU zu Unrecht erheblich verschärft worden (Beschwerde S. 5). 4.2 Vorab ist zu wiederholen (vgl. E. 3.3 hiervor), dass IZU nicht voraussetzungslos ausgerichtet werden, sondern Anreiz schaffen sollen, Eigenleistung zur beruflichen oder sozialen Integration zu erbringen, wobei den Sozialdiensten bei der Festlegung der zu erbringenden Eigenleistungen ein Ermessen zukommt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit dem KA im Dezember 2024 auf eigenen Wunsch hin beendet hatte (im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichte Antwortbeilage [AB] 2 [E-Mails vom 24. Dezember 2024]; Beschwerde S. 4), beurteilte die Beschwerdegegnerin deren Potenzial zur beruflichen und sozialen Integration neu. Dabei kam sie zum Schluss, dass ein beruflicher Wiedereinstieg ohne professionelle Unterstützung nicht realistisch und der Fokus vermehrt auf die soziale Integration zu legen sei (act. II 14; im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichte AB 2 [Notiz vom 9. Januar 2025], 3 [Notiz vom 4. Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 8 bruar 2025] und 4 [Notiz vom 3. Februar 2025]), was mit Blick auf die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der bisher erfolglosen Stellensuche und dem Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968; act. II 5, 14) nachvollziehbar ist. Sodann werden durch freiwilliges Engagement soziale Kontakte gefördert, was die soziale Integration unterstützt und damit dem gesetzlichen Zweck der IZU dient. Damit ist die entsprechende (alternative) Anordnung sachlich gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Handbuch BKSE, Stichwort "Integrationszulage [IZU]" Ziff. 2) und ein Pensum von 40 % erscheint nicht unverhältnismässig. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Anordnung den Fähigkeiten, dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin widerspräche. Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei, anstelle eines freiwilligen Engagements sich durch das KA bei der beruflichen Integration unterstützen zu lassen, wobei sie sich an die Vereinbarungen zu halten und zu kooperieren hat. Auch diese (alternative) Bedingung ist angesichts des Umstandes, dass die Stellensuche bis anhin erfolglos geblieben ist und der berufliche Wiedereinstieg ohne professionelle Unterstützung als wenig realistisch beurteilt wurde (act. II 14; im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichte AB 2 [Notiz vom 9. Januar 2025] und 4 [Notiz vom 3. Februar 2025]), sachlich gerechtfertigt und begründbar. Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen in Zusammenhang mit den Bedingungen an die Ausrichtung einer IZU rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (act. II 31 E. 4.4). Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. So haben die von ihr geschilderten Vorgänge im KA respektive die von ihr beklagte (fehlende) Zusammenarbeit (Beschwerde S. 3 f.) ebenso wenig Auswirkungen auf die IZU wie allfällige Software-Probleme bei der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 3 ff.). Gleiches gilt auch, soweit sie einen Ausschluss aus der Zusatzversicherung ihrer Krankenkasse wegen Nichtbezahlen der Rechnungen durch die Beschwerdegegnerin erwähnt (Beschwerde S. 3 f.), welcher im Übrigen ihrer eigenen Angaben zufolge (Beschwerde S. 4) zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden ist. Demnach stellen die an die Ausrichtung der IZU gestellten Bedingungen – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 5) – keine "Strafe" wegen Kündigung der Zusammenarbeit mit dem KA dar, sondern diese dienen dem gesetzlichen Zweck der IZU, d.h. der beruf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 9 lichen oder sozialen Integration (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit ist nicht entscheidend, dass die (im Dezember 2024 beendete) Zusammenarbeit mit dem KA ursprünglich von der Beschwerdeführerin initiiert wurde (vgl. zur entsprechenden Rüge Beschwerde S. 3 f.). 4.3 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. Dezember 2025 (act. II 27 ff.) hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026, SH 200 2026 3 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.